Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.11.2012, Az.: 12 ME 189/12
Bestimmtheit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.11.2012
- Aktenzeichen
- 12 ME 189/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 27070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:1106.12ME189.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 19.06.2012 - AZ: 2 B 28/11
Rechtsgrundlagen
- § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO
- § 37 Abs. 1 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Zur Bestimmtheit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
Gründe
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte und für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage.
Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten Grundstücks E. Weg 3 in F.. Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Genehmigung, auf dem Flurstück 34/2, Flur 16 der Gemarkung G. eine Biogasanlage zu errichten und zu betreiben. Das Anlagengelände reicht im Westen an die Straße "E. Weg" heran. Das Wohnhaus des Antragstellers befindet sich etwa 170 m süd/südwestlich des Teils der Betriebshalle, in dem sich das Blockheizkraftwerk befindet.
Nach der mit den Antragsunterlagen vorgelegten "Ausbreitungsrechnung für Luftschadstoffe (Immissionsgutachten für Geruch und Ammoniak)" der H. vom 22. Februar 2011 kommt es durch die Errichtung der Biogasanlage zu einer Erhöhung der Geruchsimmissionen von maximal 9% der Jahresstunden am Immissionsort IO 2 (Wohnhaus des Antragstellers). Es heißt darin ferner, es könne davon ausgegangen werden, dass die Zusatzbelastung an Geruch durch die Biogasanlage der Gesamtbelastung an Geruch am Standort entspreche. Die Bewertung der Ammoniakemissionen und -immissionen führe zum Ergebnis, dass keine relevanten Zusatzbelastungen an allen schützenswerten Bereichen zu erwarten seien.
Das ebenfalls zum Gegenstand des Genehmigungsantrags gemachte "Schallgutachten auf Basis der TA Lärm" der H. vom 6. Dezember 2010 prognostiziert am Wohnhaus des Antragstellers (IO 1) einen Beurteilungspegel von maximal 51,0 dB(A) tags und 38,6 dB(A) nachts bei Einhaltung der Maßgaben der vorliegenden Untersuchung. Das Gutachten stellt zusammenfassend fest, dass die berechneten Beurteilungspegel die maßgeblichen Immissionsrichtwerte um mehr als 6 dB(A) unterschritten, so dass der Beitrag der Anlage gemäß Abschnitt 3.2.1 TA Lärm als nicht relevant einzustufen sei.
Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Antragsgegner unter dem 4. Juli 2011 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Über den gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden.
Den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung eines Erörterungstermins durch den Berichterstatter mit Beschluss vom 19. Juni 2012 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die im vorliegenden Verfahren gebotene Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil bei der angezeigten summarischen Prüfung nicht erkennbar sei, dass er durch die angefochtene Genehmigung in seinen subjektiv-öffentlichen (Nachbar-)Rechten verletzt werde. Eine solche Rechtsverletzung bestehe nicht unter dem Aspekt der mangelnden hinreichenden Bestimmtheit einiger zum angefochtenen Genehmigungsbescheid erlassener, auch die Rechte des Antragstellers als Nachbarn schützender Nebenbestimmungen. Auch die Einwendungen gegen die zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Immissionsprognosen trügen das Begehren des Antragstellers nicht. Auf eine möglicherweise von der Genehmigung abweichende Ausführung der Anlage, gegen die die zuständige Behörde erforderlichenfalls einzugreifen hätte, komme es in diesem die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlage betreffenden Verfahren nicht an.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten und vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass, den verwaltungsgerichtlichen Beschluss zu ändern.
Der Antragsteller wiederholt seine Rüge, dass die Bezugnahme im Genehmigungsbescheid auf die beiden Immissionsgutachten über Geruch und Ammoniak einerseits und die Schallsituation andererseits nicht ausreichend sei, um den Nachbarschutz hinreichend bestimmt sicherzustellen. Dies werde insbesondere deutlich an den Ausführungen des dazu gehörten Sachverständigen, dass es zur Wahrung eines ausreichenden Immissionsschutzes gleichgültig sei, ob - wie vom Gutachten unterstellt - ein Teleskoplader pro Tag für 16 Stunden eingesetzt werde oder aber vier Teleskoplader jeweils und gegebenenfalls auch parallel vier Stunden arbeiten würden. Vergleichbare Bedenken ergäben sich aus den Aussagen des Lärmgutachters zur Frage der Lkw-Fahrten im Zuge der Ausbringung des Gärrestesubstrats. Angesichts der auch insoweit bestehenden Differenzen bei der Zahl der Lkw-Fahrten in der Ausbringungszeit - nach dem Gutachten täglich neun Lkw-Fahrten, nach Angaben der Beigeladenen 14 Lkw-Fahrten - sei nicht erkennbar, wieweit es dem Beklagten - gemeint wohl: dem Antragsteller - möglich sein solle, die Einhaltung seiner eigenen Rechte im laufenden Anlagenbetrieb nachzuvollziehen. Damit lässt die Beschwerde eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss vermissen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (Beschlussabdruck (BA), S. 8 f.):
"Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das gilt auch für Nebenbestimmungen. Sie sind hinreichend bestimmt, wenn in ihnen der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommt und wenn er für die Verfahrensbeteiligten unzweideutig, erforderlichenfalls durch Auslegung, erkennbar ist. Das bedeutet, dass es den rechtlichen Anforderungen genügt, wenn eine Nebenbestimmung bestimmbar ist. Somit reicht es für ihre hinreichende Bestimmtheit aus, dass in der Auflage etc. auf Unterlagen Bezug genommen wird, die entweder den Verfahrensbeteiligten bekannt oder dem Verwaltungsakt beigefügt sind. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, wenn in einer Nebenbestimmung "nur" das Ziel der Anordnung formuliert wird, wie zum Beispiel die Einhaltung eines Immissionswertes, wenn der Weg zur Verwirklichung dieses Zieles aber dem Betreiber der Anlage überlassen bleibt (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand: 15.07.2011,§ 12 BImSchG, Rdnrn. 141, 143, 145 m.w.N.; Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Bd. I, Stand: Februar 2012, § 1 D15, D16 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Genehmigung. Nach Punkt III Nr. 10 des Genehmigungsbescheides ist die Biogasanlage nach Maßgabe der im Anhang 1 der Antragsunterlagen aufgeführten Beschreibungen und Zeichnungen zu errichten und zu betreiben, soweit in den nachfolgenden Regelungen der Genehmigung nichts anderes bestimmt ist. Im e.g. Anhang 1 sind u.a. die von der Fa. H. erstellten Immissionsgutachten über Geruch und Ammoniak vom 22.02.2011 (Ziff. 4.4.1) und über die Schallsituation vom 06.12.2010 (Ziff. 4.5.1) genannt und der Genehmigung als Anlagen beigefügt. Die den Gutachten zugrunde gelegten Rahmenbedingungen sind gemäß III Nrn. 24 u. 25 des Genehmigungsbescheides (ausdrücklich) bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage zu beachten. Diese Rahmenbedingungen, insbesondere die Art und Weise des Betriebes der Anlage und die daraus resultierenden Immissionen, gehen unmissverständlich aus den Sachverständigengutachten hervor. Anders als der Antragsteller es behauptet, steht dem nicht entgegen, dass u.a. der Tages-Lärmimmissionswert für die Nutzung nur einer der Verfestigung des Siliergutes dienenden Arbeitsmaschine ermittelt, nicht aber eine konkrete Anzahl der unter Ausnutzung der diesbezüglich zulässigen Schallimmissionen gleichzeitig einsetzbaren Maschinen sowie die Dauer ihres Einsatzes festgeschrieben ist. Diese Verfahrensweise stellt die Bestimmtheit der zulässigen Belastung durch Schallimmissionen nicht in Frage. Der im Rahmen des zulässigen Immissionswertes liegende Maschineneinsatz obliegt nach Maßgabe der o.a. Rechtsprechung - und wie später ausgeführt werden wird - der Beigeladenen. In diesem Zusammenhang vermag der Antragsteller sich auch nicht mit Erfolg auf die im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.02.1996 (10 B 248/96) enthaltenen Ausführungen zu berufen, wonach es unter dem Aspekt der Bestimmtheit der in jenem Verfahren im Streit stehenden Genehmigung als zweifelhaft angesehen worden ist, dass Gutachten zum Gegenstand einer Genehmigung gemacht wurden, ohne die jeweils betroffene Regelung im Einzelnen zu konkretisieren. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Falle dem jeweiligen Gutachten die Betriebsweise der genehmigten Anlage zugrunde gelegt, insbesondere hinsichtlich der immissionsrelevanten Arbeitsgänge differenziert worden ist, dass die insoweit entstehenden Immissionen unzweideutig ermittelt und die entsprechenden zulässigen Belastungen zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden sind, kann der Antragsteller aus der e.g. Entscheidung auch deshalb nichts für ihn Günstiges herleiten, weil sie einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft. In der seinerzeit streitigen Genehmigung war auf acht, im Rahmen der großflächigen Überdachung einer Einkaufsstraße eingeholte verschiedene technische Gutachten Bezug genommen worden. Hier ist auf den Inhalt von lediglich zwei, - wie eben ausgeführt - ihrer Art und ihrem Umfang nach überschaubare, hinsichtlich ihrer inhaltlichen Aussagen jeweils differenzierende Gutachten Bezug genommen worden, in denen die zulässigen betriebsbedingten Geruchs- sowie Schallimmissionen benannt und in hinreichend bestimmter Weise die Voraussetzungen aufgezeigt sind, unter denen der Betreiber der genehmigten Anlage diese Werte einhalten kann."
Gegen diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist nichts einzuwenden. Es ist anerkannt, dass der Bestimmtheitsgrundsatz auch dann gewahrt ist, wenn der Inhalt der Genehmigung unter Anwendung der anerkannten Auslegungsgrundsätze ermittelt werden kann. Dabei kann sich das Gewollte auch aus der Bezugnahme auf bestimmte Antragsunterlagen ergeben. Da die Behörde es in der Hand hat, ob sie in einer Nebenbestimmung lediglich das zu erreichende Ziel oder auch die dazu anzuwendenden Mittel angibt, ist dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn das Ziel hinreichend bestimmt ist (vgl. nur Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1 Teil I, B1, § 12 Rn. 45 m.w.N.). Der im Außenbereich - wie hier - maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegt dem Schallgutachten als eine Kernaussage und damit auch der der Beigeladenen erteilten Genehmigung zugrunde, denn unter Abschnitt III "Nebenbestimmungen" wird das Schallgutachten der H. vom 6. Dezember 2010 ausdrücklich zum Bestandteil der Antragsunterlagen erklärt und festgelegt, dass die darin zugrunde gelegten Rahmenbedingungen bei Errichtung und Betrieb der Anlage zu beachten sind (Nr. 24). Auch wenn es der unmittelbaren Verständlichkeit gedient hätte und insofern vorzugswürdig gewesen wäre, wenn insbesondere der einzuhaltende Immissionsrichtwert im Genehmigungsbescheid ausdrücklich bezeichnet worden wäre, bestehen ernstliche Zweifel daran, dass der oben genannte Immissionsrichtwert mit noch hinreichender Bestimmtheit zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden ist, hiernach nicht. Ob sich dies auch für alle weiteren "Rahmenbedingungen" sagen ließe, muss hier nicht entschieden werden.
Vor diesem Hintergrund zeigt die Rüge des Antragstellers auch nicht auf, inwiefern trotz der Vorgabe des einzuhaltenden Immissionsrichtwertes seine Rechte nicht hinreichend gewährleistet werden. Die Einhaltung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes ist - wie der Gutachter im Erörterungstermin ausgeführt hat - davon unabhängig, ob ein Teleskoplader pro Tag für 16 Stunden eingesetzt wird oder vier solche Geräte jeweils vier Stunden am Tag betrieben werden. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt (BA, S. 14):
"Auch der weitere Einwand, der Beurteilung der zu erwartenden Schallimmissionen sei unzutreffender Weise der Einsatz nur eines Radladers zur Einlagerung und Verdichtung des Siliergutes zugrunde gelegt und auch genehmigt worden, ist nicht geeignet, die Verwertbarkeit des Lärmimmissionsgutachtens begründet in Frage zu stellen. Wie aus dem Gutachten hervorgeht und wie der Sachverständige im Erörterungstermin überzeugend erläutert hat, liegen der Ermittlung der Schallimmissionen die durch den täglichen Einsatz eines Radladers oder eines vergleichbaren Ladegerätes im Silobereich bei durchschnittlicher Arbeitsbelastung und einer 16-stündigen Betriebszeit während des Tageszeitraumes verursachten Emissionen zugrunde. Unter Berücksichtigung der mit der zunehmenden Höhe des eingelagerten Siliergutes abnehmenden schalldämmenden Wirkung der Silomauern und bei der Erfassung der auf der Silofläche eingesetzten Fahrzeuge als Flächenschallquelle ergibt sich in Bezug auf den Antragsteller unter Einbeziehung der übrigen Schallquellen ein zulässiger Beurteilungspegel von 51 dB(A). Ob die Beigeladene unter Beachtung des so ermittelten zulässigen Schalldruckes einen Radlader während 16 Stunden täglich einsetzt oder aber den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen folgend mehrere solcher Fahrzeuge während entsprechend kürzer bemessener Zeitabschnitte (z.B. vier Fahrzeugen an vier Stunden/Tag), bleibt ihr überlassen. Entscheidend ist nämlich, dass der ermittelte Beurteilungspegel eingehalten wird. Durch die Genehmigung sind mittels der Bezugnahme auf das Gutachten die maximal zulässigen Lärmimmissionen festgelegt worden, die unter Berücksichtigung eines im Silobereich eingesetzten Fahrzeuges verursacht werden dürfen. Die Art und Weise, wie sie diese Vorgabe umsetzt, insbesondere wie viele Fahrzeuge sie im Bereich des Silos einsetzt, bleibt der Beigeladenen als Betreiberin der genehmigten Biogasanlage - wie oben bereits dargelegt - vorbehalten. Ansonsten wäre insbesondere das auf einen kurzen zeitlichen Rahmen beschränkte Einlagern des Siliergutes kaum denkbar und die Anlage auch im Übrigen nur schwerlich zu betreiben. Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der im Außenbereich geltende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) auch unter Einbeziehung der durch den Betrieb der Anlage in der genehmigten Form entstehenden zusätzlichen Belastung mit 51 dB(A) bei weitem nicht erreicht wird und dass der Beurteilung des Einsatzes von Traktoren u.Ä. zur Verfestigung des Siliergutes eine Nutzung dieser Fahrzeuge an 365 Tagen/Jahr zugrunde liegt. Tatsächlich beschränkt sich der Einsatz dieser Arbeitsgeräte aber nur auf die wesentlich kürzere Zeit der Einlagerung des Siliergutes. Ein vom Antragsteller angesprochener Einsatz der Fahrzeuge zur Nachtzeit ist nicht genehmigt worden und deshalb in diesem Zusammenhang rechtlich irrelevant."
Gleichermaßen unbegründet sind die Befürchtungen des Antragstellers bezüglich der Zahl der Lkw-Fahrten in der Ausbringungszeit des Gärrestesubstrats. Mit diesem Vorbringen hat sich das Verwaltungsgericht in folgender Weise auseinandergesetzt (BA, S. 13 f.):
"Der Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, die durch das betriebsbedingte Befüllen und Entleeren von Tankwagen verursachten Pumpgeräusche seien nicht korrekt erfasst worden. Insbesondere seien die vom Sachverständigen der Fa. H. durch eigene Messungen ermittelten Werte nicht verwendbar, weil ausweislich der einschlägigen Literatur verlässliche diesbezügliche Schallleistungspegel existierten. Dazu hat der Sachverständige aufgrund seines Fachwissens und darüber hinaus auch unwidersprochen erklärt, verlässliche allgemein verbindliche Lärmwerte für Pumpvorgänge gebe es seines Wissens nicht. Diese Erklärung ist zur Entkräftung der gegenteiligen Behauptung des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angesichts der Fachkompetenz des Sachverständigen ausreichend. Demgegenüber erscheint die fachliche Kompetenz der im Auftrage des Antragstellers als Gutachter tätig gewordenen Person, auf deren Äußerungen der Antragsteller seine Behauptung stützt, fraglich, denn deren den Lärmschutz betreffenden Fachkenntnisse sind nicht erkennbar. Sie gehen weder aus den Angaben zum Verfasser der einzelnen Stellungnahmen hervor (lediglich "Dipl. Ing." ohne Angabe der Fachrichtung), noch aus dem Vortrag des Antragstellers, noch werden sie auf andere Weise nachgewiesen. - Nach der Auswertung des Ergebnisses der Geräuschmessungen, die der Sachverständige I. unter Berücksichtigung der an der genehmigten Anlage herrschenden Verhältnisse durchgeführt hat, ist er zu dem plausiblen Schluss gekommen, dass durch die betriebsbedingten Pumpvorgänge keine unzumutbaren Belastungen des Antragstellers durch Lärm entstünden. Der als zu erwarten ausgewiesene Schallleistungspegel ist nicht zu beanstanden. Er ist auf der Grundlage mehrerer Messungen der durch vergleichbare Pumpvorgänge erzeugten Geräusche und mittels der Bildung eines Referenzwertes ermittelt worden. In diesen Referenzwert haben die die jeweilige Messung beeinflussenden Faktoren Eingang gefunden. Seinen Berechnungen hat der Sachverständige fiktiv die denkbar belastendste Situation zugrunde gelegt, nämlich eine Betankung von neun Lastkraftwagen während der Ausbringungs- und Erntezeit mit einer Pumpdauer von jeweils 30 Minuten sowie die durch die Fahrzeuge entstehenden Fahrgeräusche. Dem steht nicht entgegen, dass den Angaben des Vertreters der Beigeladenen zufolge während der sechs Tage andauernden Ausbringungszeit tatsächlich täglich zwei Lastkraftwagen sieben- bis achtmal mittels einer vom Lkw-Motor im Standgaszustand betriebenen Pumpe im 8-Minuten-Takt befüllt werden. Es erscheint nachvollziehbar, wenn der Sachverständige dazu ausführt, dass es angesichts des von ihm gewählten Ansatzes (neun Pumpvorgänge bei einer überhöhten Wirkzeit von jeweils 30 Minuten) auch bei bis zu 16 Pumpvorgängen von lediglich acht Minuten Dauer nicht zu einer höheren Belastung durch Lärm komme als der ursprünglich ermittelten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dieser für jeden Tag des Jahres zulässige Tageswert tatsächlich lediglich während der grundsätzlich nur sechstägigen Ausbringungs- und möglicherweise auch während der nur kurzen, regelmäßig vier Tage andauernden Erntezeit entstehe. Darauf, dass es in der Vergangenheit tatsächlich auch außerhalb dieser Zeiten für die Dauer etwa eines Monats zu vermehrtem Lkw-Verkehr mit Pumpvorgängen gekommen ist, kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg berufen, denn diese singuläre Mehrbelastung hatte - wie seitens der Beigeladenen erläutert worden ist - ihren Grund darin, dass es notwendig war, warmes Gärsubstrat in die Behälter der Biogasanlage einzubringen, um die neue Anlage in Betrieb zu nehmen."
Wenn der Antragsteller offenbar die Vorstellung hegt, es müsse ihm möglich sein, die Einhaltung seiner eigenen Rechte im laufenden Anlagenbetrieb nachzuvollziehen, was es - auch nach Auffassung des Antragstellers - erforderlich machen würde, die zulässigen Betriebszustände und -vorgänge im Einzelnen abzubilden, stellt er überhöhte Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Wie dargelegt genügt es, dass mit Hilfe von Nebenbestimmungen das zu erreichende Ziel, etwa die Einhaltung eines Immissionswertes, sichergestellt wird. Eine detaillierte Beschreibung sämtlicher zulässiger Betriebsvorgänge würde den Genehmigungsbescheid überfrachten und wäre praktisch auch gar nicht möglich. Besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass eine Anlage abweichend von der Genehmigung betrieben wird, so ist es - gegebenenfalls auf Anregung eines sich beschwert fühlenden Nachbarn - Aufgabe der zuständigen Überwachungsbehörde, die insoweit im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde erneut Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegten Gutachten vorträgt, vermag er auch damit die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Mit der Behauptung des Antragstellers, im Anlagenbetrieb habe sich die Fehlerhaftigkeit der Annahme des Gutachters erwiesen, dass sich durch die Abluftfahnenüberhöhung bei jeder denkbaren Witterung oberhalb der Abluftöffnung eine stabile Abluftsäule mit einer Höhe von wenigstens 6,50 m bilde, hat sich bereits das Verwaltungsgericht befasst und ausgeführt (BA, S. 10 f.):
"Auch die vom Sachverständigen berücksichtigte Abluftfahnenüberhöhung ist nach der hier durchzuführenden Prüfung nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird der Abluftstrom durch die nördlich der Schornsteine des BHKW und der Gärrestetrocknung stehende Baumreihe und durch die Halle selbst nicht im Sinne der Ziff. 4.5.3.2, letzter Punkt, VDI 3783/13 erheblich behindert. Der Sachverständige Dr. J. hat nachvollziehbar dargelegt, dass unter Berücksichtigung der im Antrag enthaltenen Vorgaben aufgrund des abzuführenden heißen Gasgemisches in den Schornsteinen eine Schlotwirkung entstehe, durch die die Abluft mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 m/sec. ausgeworfen werde und erst etwa 6,50 m oberhalb der Kaminmündung bzw. 16,50 m oberhalb des Erdbodens eine Verwirbelung der Abgase entstehe. Diese Abluftfahnenüberhöhung sei stabil. Auch bei Inversionswetterlagen habe die oberhalb des Schornsteines entstehende, 6,50 m hohe Abluftsäule aufgrund der Abluftmasse und der Druckverhältnisse im Schornstein Bestand. Das vom Antragsteller beschriebene Phänomen, dass die Abluft sich während der kalten Zeit zu Beginn dieses Jahres gleichwohl unmittelbar oberhalb der Schornsteinoberkante verteilt habe, könne allenfalls dann entstehen, wenn der Luftmassenstrom im Kamin nicht die Geschwindigkeit von 7 m/sec. erreiche. Das beschriebene Ereignis wurde vom Vertreter der Beigeladenen bestätigt. Er führte dazu aus, dass die Biogasanlage aufgrund eines technischen Defektes in den Monaten Januar und Februar 2012 nur mit etwa zwei Dritteln ihrer regulären Leistung habe betrieben werden können. Das macht die Beob-achtung des Antragstellers plausibel, ändert aber wegen der der Genehmigung zugrunde liegenden, generell gegebenen stabilen Abluftverhältnisse nichts an der Berechtigung, die ermittelte Abluftfahnenüberhöhung zu berücksichtigen. Im Übrigen hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass er eine Gebäudeumströmung bewusst außer Ansatz gelassen und deshalb zugunsten der betroffenen Grundstückseigentümer eine ungestörte Ausbreitung der Geruchsstoffe simuliert habe. Auch unter dieser Vorgabe entsteht lediglich eine Belastung von 0,9. Von einer Verschlechterung dieses Wertes ist den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen zufolge bei einer Berücksichtigung der Halle als Strömungshindernis nicht auszugehen."
Die von dem Antragsteller gefertigte und eingereichte Fotografie ist demgegenüber nicht geeignet, dessen Behauptung aussagekräftig zu belegen, es sei immer wieder zu beobachten, dass die Abluft unmittelbar oberhalb des Abluftaustritts horizontal wegwehe. Der Antragsteller trägt insoweit auch nicht vor, dass das von ihm angeblich beobachtete Phänomen zu relevanten Veränderungen im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung und die Abluftführung zu für ihn unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. Er lässt auch unberücksichtigt, dass der im Erörterungstermin befragte Sachverständige Dr. J. erklärt hat: Denkbar erscheine es ihm, dass das beschriebene Phänomen dann stattfinde oder auftrete, wenn der Luftmassenstrom, der durch den Schornstein strömt, nicht so hoch sei, dass er eine Geschwindigkeit von 7 m/s erreiche, d.h. dass nicht das Abluftvolumen vorhanden sei, das aufgrund der Antragsunterlagen zum Gegenstand der Beurteilung gemacht worden sei. Das habe aber auch gleichzeitig zur Konsequenz, dass bei einer geringeren Produktion von Biogas das Emissions-/Immissionsvolumen niedriger werde. Auch deshalb reicht das Vorbringen des Antragstellers nicht aus, um die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Immissionsprognose in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist es gegebenenfalls Aufgabe des Vollzugs der Nebenbestimmungen und des Überwachungsverfahrens möglicherweise auftretende Probleme zu lösen.
Der Antragsteller rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass in Nr. 4.4.2 Satz 2 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) lediglich von einem Mindestradius von 600 m ausgegangen werde. Dem Antragsteller ist darin zu folgen, dass dem Wortlaut der Nr. 4.4.2 der GIRL einerseits entnommen werden kann, dass das Beurteilungsgebiet keinesfalls kleiner ausfallen soll, als es einem Radius von 600 m um den Emissionsschwerpunkt der Anlage entspricht, andererseits aber damit nicht abschließend die äußeren Grenzen des Beurteilungsgebiets beschrieben sind, wenn nach den konkreten Fallumständen ein weitergehender Prüfungsbedarf erkennbar ist. Insofern kann es erforderlich sein, auch solche Emittenten bei der Ermittlung der vorhandenen Belastung in die Beurteilung einzubeziehen, die sich außerhalb des als Mindestanforderung zu verstehenden 600 m-Kreises um den Emissionsschwerpunkt der zur Genehmigung gestellten Anlage befinden (vgl. Senat, Beschl. v. 18.7.2012 - 12 LA 114/11 -, NordÖR 2012, 471). Entscheidend ist in jedem Fall, dass im Rahmen der Ermittlung der Gesamtbelastung die tatsächlich vorhandene Vorbelastung möglichst vollständig und realitätsnah unter Einbeziehung aller Geruchsquellen erfasst wird, die in dem Umfeld der zur Genehmigung gestellten Anlage geruchsrelevant sind. Dabei wird es in nicht besonders belasteten Räumen bei nicht auffallend hoher Tierbesatzdichte im Allgemeinen genügen, das Beurteilungsgebiet entsprechend der Mindestanforderung zu bestimmen. Dass hier ein weitergehender Prüfungsbedarf bestanden haben könnte, zeigt der Antragsteller nicht auf. Der Beigeladene hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass das zu beurteilende Gebiet weder von erheblichen Geruchsimmissionen betroffen sei, noch eine hohe Tierbesatzdichte aufweise. Das steht im Einklang mit den Feststellungen des Immissionsgutachtens für Geruch und Ammoniak der H. vom 22. Februar 2011. Angesichts der durch die genehmigte Anlage bedingten Zusatzbelastung von 9% der Jahresstunden ist auch nicht dargetan und oder sonst ersichtlich, dass die Berücksichtigung der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes K. L., die in einer Entfernung von ca. 700 m zum Emissionsschwerpunkt der streitigen Biogasanlage gelegen ist, zu einer relevanten Erhöhung der am Wohnhaus des Antragstellers auftretenden Geruchsbelastung geführt hätte.
Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Hofstelle des Herrn M. L., die sich in einer Entfernung von rund 340 m zum Emissionsschwerpunkt der Biogasanlage befindet, zu Recht nicht als emittierende Einrichtung berücksichtigt worden sei, bringt der Antragsteller durchgreifende Einwände nicht vor. In dem Beschluss des Verwaltungsgerichts heißt es hierzu (BA, S. 12):
"Auf dem landwirtschaftlichen Anwesen werden unbestritten gegenwärtig jedoch keine landwirtschaftlichen Nutztiere gehalten. Der Geschäftsführer der Beigeladenen und seine Ehefrau haben zur Frage der Nutzung der Hofstelle unwidersprochen vorgetragen, in den Stallgebäuden befinde sich bereits seit 10 bis 15 Jahren kein Vieh mehr, die Vorrichtungen für die Tierhaltung seien entfernt worden und die Wirtschaftsgebäude würden derzeit zur Lagerung von Kaminholz genutzt. Die beiden 75 Jahre und 73 Jahre alten Eigentümer bzw. Besitzer des Hofes seien aufgrund ihrer körperlichen/gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage, die Flächen und den Hof landwirtschaftlich zu nutzen. Der Sohn der Eheleute sei außerhalb der Landwirtschaft berufstätig und lebe in einem in der Nähe der Hofstelle errichteten Wohnhaus. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass eine Tierhaltung auf der Hofstelle nicht mehr existiert und auch nicht mehr ernsthaft zu erwarten ist. Anders als der Antragsteller es behauptet, rechtfertigt allein der Umstand, dass Herr L. jun. ein Wohnhaus nutzt, das vom Antragsteller als Altenteilerhaus bezeichnet wird, nicht die Annahme, bei den ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden handele es sich um eine noch intakte Hofstelle, und zwar selbst dann nicht, wenn das Wohnhaus tatsächlich rechtlich als Altenteilerhaus zu qualifizieren sein sollte. Angesichts dieser Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Hofstelle des Herrn M. L. nicht als potenzieller Emittent in die Beurteilung der Immissionssituation einbezogen worden ist."
Die vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkte deuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass die Tierhaltung auf dieser Hofstelle bereits seit langem dauerhaft aufgegeben worden ist, damit die Legalisierungswirkung der zugrunde liegenden Genehmigung entfallen ist und die frühere Nutzung keinen Bestandsschutz mehr genießt.
Der Antragsteller bemängelt auch die Lärmimmissionsprognose und beanstandet insoweit zunächst, dass eine lückenlose Dokumentation der in die Berechnung eingeflossenen Parameter nicht vorgelegt worden sei und es zur Überprüfung der Richtigkeit der Lärmimmissionsprognose erforderlich sei, die genauen Koordinaten der eingesetzten Emissions- und Immissionspunkte mitgeteilt zu bekommen. Er wiederholt damit indes lediglich früheres Vorbringen, mit dem sich das Verwaltungsgericht befasst hat. So heißt es in dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss (BA, S. 12 f.):
"Das nicht näher belegte Vorbringen, das Gutachten sei schon deshalb nicht aussagekräftig, weil der Sachverständige die Koordinaten für die Geräuschquellen nicht genannt habe, aus diesem Grunde möglicherweise nicht alle Lärmquellen erfasst worden seien und somit die Intensität der Lärmimmissionen nicht verlässlich bestimmt werden könne, ist nicht nachvollziehbar. Wie aus dem Gutachten, insbesondere aus den aufgrund der Begutachtung entwickelten Rasterlärmkarten (Anhang 7.4 zum Gutachten) hervorgeht und wie der Sachverständige I. im Erörterungstermin noch einmal dargelegt hat, ist jede Geräuschquelle (Punkt-, Linien- und Flächenquelle) separat erfasst und bewertet, die Intensität ihrer Einwirkung am Wohnhaus des Antragstellers ermittelt und aus diesen Teilpegeln die am Immissionsort gegebene Gesamtbelastung ermittelt worden. Auf die Entfernung zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem ebenfalls ermittelten Emissionsschwerpunkt kommt es aufgrund der eben beschriebenen Erfassung der Immissionsbelastung nicht an. Wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Emissionsschwerpunkt lediglich um die Kennzeichnung der hauptsächlich emittierenden Geräuschquelle, hier des durchgehend betriebenen BHKW."
Hiernach gibt die nicht näher fundierte Mängelrüge, mit der auch nicht behauptet wird, dass der Antragsteller aufgrund bestimmter Umstände durch Lärmimmissionen unzumutbar belastet werde, zu weiteren Erörterungen in diesem Verfahren keinen Anlass.
Der Antragsteller rügt ferner, dass der Anlieferverkehr auf der unmittelbar an seinem Haus vorbeiführenden Straße nicht berücksichtigt worden sei. Auch dieses Vorbringen hat das Verwaltungsgericht gewürdigt und dargelegt, dass eine übermäßige Belastung des Grundstücks des Antragstellers durch die Transporte von Einsatzstoffen zur Biogasanlage über den südlichen Teil des "E. Weges" nicht erkennbar sei. Die Erschließung der genehmigten Anlage erfolge aufgrund des zwischen der Beigeladenen und der Stadt F. geschlossenen Vertrages vom 3. Februar 2011 allein über den etwa 65 m langen nördlichen Teil des "E. Weges". Durch diesen Vertrag habe die Beigeladene sich verpflichtet sicherzustellen, dass die An- und Abfahrt zur bzw. von der Biogasanlage mit Fahrzeugen mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t allein über die genannte nördliche Verkehrsverbindung erfolge. Im Übrigen sei die Benutzung des südlichen Teils des "E. Weges" aufgrund entsprechender Beschilderung mit Fahrzeugen mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ausgeschlossen. Auch dafür, dass es während der Ernte- und Ausbringungszeit auf dem "E. Weg" im Bereich des Grundstücks des Antragstellers zu einer signifikanten, eine unzumutbare Lärmsituation auslösenden Erhöhung des dort ohnehin vorhandenen landwirtschaftlichen Straßenverkehrs käme, lägen keine begründeten Anhaltspunkte vor.
Die demgegenüber vorgebrachten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Was die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen angeht, so bestimmt Nr. 7.4 TA Lärm zunächst, dass Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen sind. Sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sind bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten demgegenüber die Absätze 2 bis 4 der Nr. 7.4 der TA Lärm. Insoweit ist bestimmt, dass Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchst. c bis f durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich verhindert werden sollen, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden (Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm). Hier ist unstreitig, dass die Straße auch vom sonstigen landwirtschaftlichen Verkehr genutzt wird; das spricht für eine Vermischung des Anlagenverkehrs mit dem übrigen Verkehr. Davon abgesehen hat der Gutachter auch die eben genannten weiteren Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm in den Blick genommen und ausgeführt, dass aufgrund der zu erwartenden niedrigen täglichen Frequentierungen kein Handlungsbedarf in Form von mindernden Maßnahmen bestehe. Entsprechendes sei für die zeitlich begrenzte Ernte- und Ausbringzeit abzuleiten. Die hier zu erwartenden Fahrfrequentierungen ließen keinen Handlungsbedarf erwarten (S. 9 des Schallgutachtens der H. v. 6.12.2010). Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass diese Prüfung den Anforderungen der TA Lärm nicht genügt. Im Übrigen schreibt der Genehmigungsbescheid vom 20. Juni 2011 vor, dass die Nutzung der Zufahrtsstraße zur Biogasanlage auf der Grundlage der mit der Stadt F. geschlossenen Vereinbarung vom 3. Februar 2011 zu erfolgen hat (Nebenbestimmung Nr. 77). In dieser Vereinbarung hat sich der Geschäftsführer der Beigeladenen verpflichtet sicherzustellen, dass Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von mehr als 7, 5 t die Biogasanlage ausschließlich über die im beigefügten Lageplan näher gekennzeichnete Zufahrtsstraße, also von der Kreisstraße 249 kommend auf einer Länge von rund 65 m in südlicher Richtung bis zur südlichsten Auffahrt zum Anlagengrundstück anfahren. Gleiches gilt auch für den Abfahrtverkehr (§ 1 Abs. 1 der Vereinbarung). Auch diese Maßnahmen dienen dem Minderungsgebot im Sinne der Nr. 7.4 TA Lärm. Dass danach gebotene Maßnahmen nur in unzureichender Weise ergriffen worden sind, erschließt sich nicht.
Nicht nachvollziehbar ist auch die vom Antragsteller vorgebrachte Kritik, das Verwaltungsgericht habe den Erörterungstermin so gewählt, dass nicht sichergestellt gewesen sei, dass der von ihm - dem Antragsteller - beauftragte Lärmgutachter habe teilnehmen können. Den Gerichtsakten ist vielmehr zu entnehmen, dass der Berichterstatter mit den Beteiligten zunächst einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 27. März 2012 abgesprochen hatte und in der Verfügung zur Terminsladung der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers unter Bezugnahme auf eine vorangegangene telefonische Besprechung gebeten worden war, dafür Sorge zu tragen, dass die vom Antragsteller genannten Sachverständigen P. und Q. am Termin teilnehmen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers fernmündlich um eine Verlegung des Termins gebeten hatte, weil der Sachverständige P. am 27. März 2012 entgegen der bisherigen Information verhindert sei, verfügte der Berichterstatter die Verlegung des Termins auf den 4. April 2012. Ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin an diesem Tag erklärte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dass Herr P. in einem soeben geführten Telefonat erklärt habe, den Termin vergessen zu haben und deshalb nicht zu kommen. Dipl.-Ing. Q., der vom Antragsteller als Sachverständiger mit einer Stellungnahme zu dem Schallgutachten der R. in das Verfahren eingeführt worden war, erschien im Erörterungstermin nicht; eine Begründung wurde von Antragstellerseite dazu ausweislich des Protokolls nicht gegeben. Danach fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Erörterungstermin ohne Rücksicht auf eine Teilnahme des von dem Antragsteller beauftragten Lärmgutachters gewählt und durchgeführt worden ist. Dagegen spricht im Übrigen auch die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an den Berichterstatter gerichtete E-Mail vom 19. März 2012, in der er zwar einerseits erklärt, er werde die Teilnahme von Herrn Q. noch abfragen, zugleich aber mitteilt, aus seiner Sicht stehe einer Terminierung für den 4. April 2012 nichts im Wege. Dass etwa danach Hinderungsgründe vorgetragen worden wären, hat der Antragsteller nicht behauptet und belegt.
In seiner vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme vom 30. Juni 2012 gibt Dipl.-Ing. Q. die Anregung, die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Schallimmissionsprognose der H. durch Messungen eines unabhängigen Instituts überprüfen zu lassen. Die Stellungnahme räumt zugleich ein, dass in der Prognose Anforderungen an die maximale Emission in verschiedenen Frequenzbereichen gestellt werde, die Genehmigung der Anlage also nur im Sinne der Prognose und unter Voraussetzung der Einhaltung der gesetzten Emissionsgrenzen erfolgt sein könne. Diese Äußerung deutet nicht darauf hin, dass Dipl.-Ing. Q. die Prognose der H. als solche für fehlsam hält, er möchte vielmehr geklärt wissen, ob die gesetzten Emissionsgrenzen auch tatsächlich beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Das ist jedoch eine Frage, die im Streit über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht entscheidungserheblich ist, sondern es bei begründetem Anlass notwendig machen kann, die Genehmigungskonformität des Anlagenbetriebs und den Vollzug der Nebenbestimmungen zu überwachen. Demgegenüber kann die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen vor Inbetriebnahme der Anlage naturgemäß nur durch eine Prognose der Geräuschimmissionen erfolgen.
Die sachverständige Beurteilung in dem Schallgutachten der H. vom 6. Dezember 2010 legt für bestimmte Emissionsquellen Schallleistungspegel zugrunde, die nicht überschritten werden dürfen. Die in dem Schallgutachten zugrunde gelegten Rahmenbedingungen sind gemäß Nebenbestimmung Nr. 24 zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid bei Errichtung und Betrieb der Anlage zu beachten. Sie beziehen sich auch auf tieffrequente Geräuschanteile. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang erneut rügt, es seien noch nicht einmal die vom Anlagenbetrieb einzuhaltenden Immissionswerte zu seinen Gunsten festgeschrieben worden, ist oben bereits dargelegt worden, dass es der Klarheit und Übersichtlichkeit gedient hätte, wenn in dem Genehmigungsbescheid insbesondere die einzuhaltenden Immissionswerte ausdrücklich benannt worden wären. Jedoch lässt sich der Genehmigungsbescheid - wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist - zwanglos dahin auslegen, dass an den relevanten Immissionsorten - darunter am Wohnhaus des Antragstellers - die Einhaltung eines Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts sicherzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen insbesondere mit Blick auf den durch die genehmigte Anlage verursachten tieffrequenten Schall, über dessen Auftreten sich nur in Ausnahmefällen konkrete Voraussagen machen ließen (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 5.1.2011 - 12 LA 60/09 -, [...]), hervorgehoben, dass es - sollte es erwartungswidrig zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Antragsteller kommen - der zuständigen Behörde obläge, im Wege einer nachträglichen Anordnung im Sinne von§ 17 BImSchG Abhilfe zu schaffen.
Der Schallgutachter der H. führt in seinem Gutachten aus, dass keine erheblichen Belästigungen durch tieffrequente Immissionen vorliegen, wenn die Anhaltswerte laut DIN 45680 Beiblatt 1 Tabelle 1 nicht überschritten werden und zur Einhaltung des zulässigen Pegels im Innenraum ein bestimmter, näher bezeichneter Terzschallleistungspegel an der Abgasmündung des Blockheizkraftwerks nicht überschritten werden sollte, um Belästigungen in den Innenräumen des nächstgelegenen Immissionsortes vorzubeugen. Um den Emissionspegel zu gewährleisten, sei der geplante Schalldämpfer entsprechend auszulegen. Diese gutachtlichen Feststellungen hat der Antragsgegner in seinem Genehmigungsbescheid sich zu eigen und verpflichtend gemacht. Wenn das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen die Auffassung vertreten hat, damit sei den Schutzbelangen des Antragstellers dem Grunde nach hinreichend Rechnung getragen und es sei Aufgabe der zuständigen Behörde, erwartungswidrig auftretenden unzumutbaren Beeinträchtigungen gegebenenfalls im Wege einer nachträglichen Anordnung im Sinne von§ 17 BImSchG entgegenzutreten, so ist das jedenfalls nach den Maßstäben des vorliegenden Verfahrens unbedenklich. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. Januar 2011 (12 LA 60/09) - wie das Verwaltungsgericht auch gesehen hat - im Hinblick auf die mit dem potentiellen Auftreten von tieffrequenten Geräuschen verbundenen Besonderheiten, wonach sich abhängig von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und speziellen Gegebenheiten regelmäßig erst nach Inbetriebnahme der Anlage feststellen lässt, ob tieffrequente Geräusche tatsächlich auftreten, nicht beanstandet, dass die Genehmigungsbehörde vor Erteilung der Genehmigung keine konkrete Prognose zum tieffrequenten Schall gefordert hatte. Der unabhängig davon bestehenden Pflicht, Minderungsmaßnahmen zu prüfen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, ist hier voraussichtlich durch die vorgegebene Auslegung des geplanten Schalldämpfers hinreichend genügt. Dass eine dauerhafte Minderung der Schallleistung auch tatsächlich erreicht wird, wird erforderlichenfalls zu kontrollieren sein. Ergänzende Messungen könnten auch noch in einem Hauptsacheverfahren vorgenommen werden (vgl. dazu Bay. VGH, Beschl. v. 29.6.2009 - 15 CS 09.860 -, [...]).