Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.11.2012, Az.: 4 MC 266/12
Glaubhafte Darlegung der Gründe für einen Fachrichtungswechsel als Voraussetzung für einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.11.2012
- Aktenzeichen
- 4 MC 266/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 29627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:1115.4MC266.12.0A
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG
Fundstelle
- DÖV 2013, 204
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG kann nur dann anerkannt werden, wenn der Auszubildende durch einen in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Vortrag seine Gründe für den Fachrichtungswechsel glaubhaft darstellt.
- 2.
Ein Fachrichtungswechsel aus einem wichtigen Grund liegt nicht vor, wenn die Richtigkeit des Fachrichtungswechsels erst im Nachhinein erkannt wird.
Gründe
Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung in der Berufungssache vorläufig Ausbildungsförderung für das Studium der Humanmedizin zu gewähren, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die begehrte Ausbildungsförderung bis zur Entscheidung in der Berufungssache als Volldarlehen zu gewähren.
Der Senat hat als Gericht der Hauptsache über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden. Denn über den beim Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 4 LA 178/12 anhängigen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2012 (2 A 122/11) ist bislang noch nicht entschieden.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (Anordnungsanspruch) nicht gemäߧ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium der Humanmedizin, weil er von der Fachrichtung Zahnmedizin in die Fachrichtung Humanmedizin nicht aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG gewechselt ist, bei dessen Vorliegen nach dieser Bestimmung für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG kann hier auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG vermutet werden, weil der Antragsteller nach Abzug der gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG auf den Studiengang der Humanmedizin angerechneten zwei Fachsemester des Zahnmedizinstudiums erst zu Beginn des vierten Fachsemesters und damit nicht schon zu Beginn des dritten Fachsemesters, bis zu dem die Regelvermutung des§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG gilt, die Fachrichtung gewechselt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne des§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG nur gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 8.3.1990 - 5 C 30.87 - m.w.N.). Ein Festhalten an der bisherigen Ausbildung ist jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn unter Berücksichtigung der die Berufswahl verständigerweise bestimmenden Umstände kein Grund ersichtlich ist, den berufsqualifizierenden Abschluss in der bisher geförderten Ausbildung nicht anzustreben. Nur unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, in der gewählten Fachrichtung zu verbleiben, kann die Aufnahme der Ausbildung in einer anderen Fachrichtung gefördert werden (BVerwG, Urteil vom 12.2.1976 - V C 86.74 -, BVerwGE 50, 161). Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden lässt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlass für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist (BVerwG, Urteil vom 8.3.1990 - 5 C 30.87 - m.w.N.). Parkstudium ist danach das Studium, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwG, Urteil vom 22.6.1989 - 5 C 42.88 -, BVerwGE 82, 163).
Hier hat der Antragsteller die Gründe für seinen Fachrichtungswechsel in insgesamt drei voneinander erheblich abweichenden und einander deutlich widersprechenden "Versionen" dargestellt:
Zur Begründung seines ersten, am 30. September 2009 bei der Antragsgegnerin eingereichten und am 30. Oktober 2009 weiter begründeten Antrages auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium der Humanmedizin führte der Antragsteller an, dass sein Entschluss, Humanmedizin zu studieren, schon zum Zeitpunkt seiner Abiturprüfung im Jahr 2002 "sicher" festgestanden habe. Das Studium der Humanmedizin habe er damals nur wegen seiner schlechten Abiturdurchschnittsnote nicht aufnehmen können. Er habe aber vor Beginn (Pflegepraktikum im Krankenhaus) und im Rahmen seines Zahnmedizinstudiums (Erwerb von entsprechenden "Scheinen") alles getan, um seinem "Wunschstudiengang" Humanmedizin "näher zu kommen".
Zur Begründung seines zweiten, am 10. Mai 2010 bei der Antragsgegnerin eingereichten Antrages auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium der Humanmedizin gab der Antragsteller an, dass in anderen Universitäten die zahntechnischen Kurse viel früher angeboten würden, so dass man während des Studiums rechtzeitig erkennen könne, "dass das Ganze wider Erwarten nicht der Neigung und Interessen des Studenten entspricht, trotz aller Information und subjektiven Gewissheit, vor dem Studiumsbeginn die richtige Entscheidung mit diesem Studiengang getroffen zu haben". Speziell in seinem Fall habe er im vierten Semester "begonnen zu zweifeln", wobei er "den ersten Kurs mit sehr großem Zweifel noch mitgemacht habe und auch sehr viel Geld (ca. 2000 EUR) in das Studium investiert habe". Um zu untermauern, dass er seine "Hoffnung, doch noch den richtigen Studiengang gewählt zu haben, nicht verlor", habe er eine Kopie des Scheines "Kurs der Technischen Propädeutik" beigelegt. Doch spätestens bei der Teilnahme am zweiten zahntechnischen Kurs sei sein "Neigungswandel so stark" gewesen, dass er nicht mehr habe weitermachen können. Erst bei der Teilnahme am Propädeutikkurs sei ihm klar geworden, dass das, was ihn "für das Studium begeisterte, der Anteil der Humanmedizin war, welcher durch diverse Fächer wie zum Beispiel Anatomie und Physiologie vermittelt wurde". Zwar habe er, da er sehr ehrgeizig und zielstrebig sei, zunächst weiter studiert, aber spätestens bei der zweiten Teilnahme an dem zahnmedizinischen Kurs sei "die Grenze des physisch und psychisch Erträglichen erreicht" gewesen.
Diese Darstellungen der Gründe des Antragstellers für den Fachrichtungswechsel weichen erheblich voneinander ab. Denn nach der ersten "Version" war Humanmedizin schon vor Beginn und während des Zahnmedizinstudiums der "sicher" feststehende Wunschstudiengang des Antragstellers. Das Studium der Zahnmedizin diente danach (u.a.) der Vorbereitung des von Anfang an geplanten Fachrichtungswechsels (Erwerb von entsprechenden "Scheinen"), um auf diese Weise seinem "Wunschstudiengang" Humanmedizin "näher zu kommen". Nach der zweiten "Version" reifte beim Antragsteller jedoch erst im Laufe des Zahnmedizinstudiums bei der Teilnahme an den zahntechnischen Kursen die Erkenntnis, dass die Zahnmedizin nicht seinen Neigungen entsprach. Danach traten die diesbezüglichen Zweifel des Antragstellers erstmals im vierten Semester des Zahnmedizinstudiums auf. Erst bei der Teilnahme am zweiten zahntechnischen Kurs hat der Antragsteller danach den Entschluss gefasst, die Fachrichtung zu wechseln.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Mai 2012 "präsentierte" der Antragsteller schließlich eine von den oben wieder gegebenen Darstellungen deutlich abweichende dritte "Version" seiner Gründe für den Fachrichtungswechsel und gab an, dass er "von Anfang an eigentlich sowohl für Human- wie auch für Zahnmedizin interessiert gewesen" sei. Er habe dann zunächst einen zahnmedizinischen Studienplatz erhalten, sei "aber weiter zweigleisig gefahren", was sich an seinen Bewerbungen für das Humanmedizinstudium ablesen lasse. Erst im weiteren Verlauf des Studiums (der Humanmedizin) habe er festgestellt, dass "eigentlich" Humanmedizin sein Wunsch sei. Denn erst nachdem er eine Zulassung zum Humanmedizinstudium erhalten und im Wintersemester 2009/2010 "richtig" angefangen habe, Humanmedizin zu studieren, habe er gemerkt, dass ihm "die Lehre und Forschung im Bereich der Medizin sehr am Herzen" liege und dies das sei, was er eigentlich machen wolle. Dies sei auch der Weg, den er jetzt beschreite. Er habe das Zahnmedizinstudium "mit voller Intensität" betrieben gehabt und sei "zunächst einfach völlig überrascht" gewesen, als er den Studienplatz in Humanmedizin erhalten habe. Erst nachdem er diesen Studienplatz angetreten und gesehen habe, wie das Studium der Humanmedizin laufe und welche Möglichkeiten es ihm eröffne, sei er zu der festen Überzeugung gelangt, dass Humanmedizin für ihn "das Richtige" sei.
Nach dieser dritten "Version" der Gründe des Antragstellers für den Fachrichtungswechsel war Humanmedizin für den Antragsteller nicht von Anfang an der "sicher" fest stehende "Wunschstudiengang" (erste Version) und ist auch kein Neigungswandel während des Zahnmedizinstudiums eingetreten (zweite Version). Stattdessen ist der Antragsteller danach "zweigleisig gefahren", ohne eine Präferenz für das Studium der Humanmedizin gehabt zu haben, und hat der Zufall (der "völlig überraschende" Erhalt eines außerkapazitären Studienplatzes in Humanmedizin aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens) darüber entschieden, dass der Antragsteller die Fachrichtung gewechselt hat. Nach dieser Darstellung der Gründe des Antragstellers für den Fachrichtungswechsel hat bei ihm zum Zeitpunkt des Vollzugs des Fachrichtungswechsels eine "Unentschiedenheit" bzw. "Unentschlossenheit" hinsichtlich des nach seinen Neigungen zu bevorzugenden Studiengangs bestanden. Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel in dem Sinne, dass einerseits Humanmedizin der Wunschstudiengang des Antragstellers war, der seinen Neigungen am meisten entsprach und an dessen Studium er nur wegen der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen gehindert war, und andererseits die Fortsetzung des Studiums der Zahnmedizin für den Antragsteller unzumutbar war, hat danach zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht vorgelegen. Denn nach dieser dritten "Version" hat der Antragsteller erst im Laufe des Studiums der Humanmedizin erkannt, dass Humanmedizin für ihn "das Richtige" ist. Zum Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels lag demnach kein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG vor, da es für den Antragsteller zu diesem Zeitpunkt unter keinem Gesichtspunkt unzumutbar gewesen wäre, das Studium der Zahnmedizin fortzusetzen. Dass der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt während des Studiums der Humanmedizin festgestellt haben will, dass Humanmedizin für ihn "das Richtige" sei, ersetzt nicht das Fehlen eines wichtigen Grundes zum maßgeblichen Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels. Denn nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG muss die Fachrichtung aus wichtigem Grund gewechselt werden, was nicht der Fall ist, wenn die Richtigkeit des Fachrichtungswechsels erst im Nachhinein erkannt wird.
Im Übrigen kann dahin stehen, ob es sich bei dieser letzten "Version" nunmehr um die maßgebliche Darstellung der Gründe für den Fachrichtungswechsel handelt. Denn der Antragsteller hat schon angesichts dieser verschiedenen, erheblich voneinander abweichenden und einander deutlich widersprechenden Darstellungen der Gründe für seinen Fachrichtungswechsel einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel nicht glaubhaft dargelegt und damit auch nicht glaubhaft gemacht. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG kann nur dann anerkannt werden, wenn der Auszubildende durch einen in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Vortrag seine Gründe für den Fachrichtungswechsel glaubhaft darstellt, was hier nicht der Fall ist. Die Gewährung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG scheidet von vornherein aus, wenn - wie hier - aufgrund der ständig wechselnden und daher insgesamt nicht mehr nachvollziehbaren Darstellung der Gründe für den Fachrichtungswechsel ein glaubhafter Sachverhalt als Grundlage für die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne dieser Vorschrift nicht (mehr) festgestellt werden kann.
Darüber hinaus spricht hier Einiges dafür, dass der Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erlangung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin nicht hinreichend wahrgenommen hat und auch aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.6.1989 - 5 C 27.87 -, BVerwGE 82, 156, m.w.N.) nicht erfüllt sind. Denn unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller sich fortdauernd und lückenlos am zentralen Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin hätte beteiligen müssen, ist kein Grund ersichtlich, warum der Antragsteller sich in nicht an den nach den Angaben der Antragsgegnerin bei allen (Humanmedizin anbietenden) Hochschulen durchgeführten Losverfahren zur Verteilung der nach Abschluss des Vergabe- und Nachrückverfahrens bei der ZVS noch offenen Studienplätze beteiligt hat.