Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.11.2012, Az.: 13 LA 175/12
Aufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber einem Geflügelschlachtbetrieb und Verarbeitungsbetrieb zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben für die Kategorisierung, Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte; Einstufung von in Schlachthöfen anfallenden tierischen Nebenprodukten von Geflügel als Material der Kategorie 3
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.11.2012
- Aktenzeichen
- 13 LA 175/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 28237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:1115.13LA175.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 22.05.2012 - AZ: 7 A 644/11
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 1774/2002/EG
- Art. 10 Buchst. b) Nr. i VO Nr. 1069/2009/EG
Fundstelle
- NordÖR 2013, 184
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein aufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber einem Geflügelschlacht- und -verarbeitungsbetrieb zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben für die Kategorisierung, Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte ist schon dann angezeigt, wenn nach den vorgefunden betrieblichen Abläufen eine Mischung von Material der Kategorien 2 und 3 insgesamt als Material der Kategorie 3 einer weiteren Verwertung zugeführt wird oder werden soll (wie Beschl. d. Senats v. 22.11.2011 - 13 ME 154/11 -, [...]).
- 2.
Die Geflügelschlachttieruntersuchung (ante mortem) ist auch nach Ablösung der Regelung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1774/2002 durch Art. 10 Buchstabe b) Nr. i VO (EG) Nr. 1069/2009 keineswegs das alleinige Einordnungskriterium geworden, das ungeachtet des Ergebnisses der Fleischuntersuchung (post mortem) unmittelbar die Einstufung von in Schlachthöfen anfallenden tierischen Nebenprodukten von Geflügel als Material der Kategorie 3 zur Folge hätte.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein großes Unternehmen der Geflügelbranche, sah eine Änderung unionsrechtlicher Vorgaben im März 2011 als Anlass dafür, das bei der amtlichen Fleischuntersuchung - für die am Schlachtband etwa 0,5 Sekunden pro Tier zur Verfügung stehen - als genussuntauglich aussortierte Geflügel nicht mehr unter Kostenaufwand beseitigen zu lassen, sondern es gewinnbringend für die Tierfutterproduktion zu veräußern. In dem Betrieb wurde das vom amtlichen Fachpersonal als genussuntauglich beurteilte und deshalb "verworfene" Geflügel unterschiedslos über ein Vorzerkleinerungsschneidwerk - den sogenannten "Muser" - in einen Großcontainer für Material der Kategorie 3 geleitet. Diese Vorgehensweise untersagte der Beklagte mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 15. März 2011, weil nach seiner Auffassung bei pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten der Schlachtkörper - beispielsweise Entzündungen und Geschwülsten - nicht nur von einer Genussuntauglichkeit für den menschlichen Verzehr, sondern zugleich regelmäßig vom Vorliegen von Anzeichen für auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten auszugehen sei, was auch eine Verwendung für Tierfutter weitgehend ausschließe. Zudem habe das Unternehmen nicht die technischen und organisatorischen Vorkehrungen dafür getroffen, den bei der amtlichen Fleischuntersuchung angefallenen "Verwurf" weitergehend zu sortieren. Dagegen hat die Antragstellerin am 23. März 2011 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 30. Juni 2011 - 7 B 645/11 - die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt; der Senat hat diesen Beschluss unter dem 21. November 2011 - 13 ME 154/11 - (veröffentlicht in [...]) geändert und den Antrag der Klägerin abgelehnt. Hinsichtlich weiterer Sachverhaltsdetails wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Im Klageverfahren hat sich das Verwaltungsgericht der vom Senat im Eilverfahren vertretenen Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit der sie ihre bisherige Argumentation wiederholt und vertieft.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach [...]). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.
1.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils setzen voraus, dass gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, jeweils zit. nach [...]).
a) Schwerpunktmäßig macht die Klägerin geltend, dass es nach dem richtigen Verständnis der Neuregelung in Art. 10 Buchst. b) Nr. i VO (EG) Nr. 1069/2009 für die Einordnung von Nebenprodukten von Tieren, die als schlachttauglich eingestuft und anschließend in einem Schlachthof geschlachtet werden, allein auf die Schlachttieruntersuchung (ante mortem) und nicht auf die Fleischuntersuchung (post mortem) ankomme. Seien die Tiere als schlachttauglich eingestuft worden, seien die bei der Fleischuntersuchung als für den menschlichen Verzehr genussuntauglich aussortierte Nebenprodukte ohne weiteres als Material der Kategorie 3 einzustufen. Die Fleischuntersuchung diene nicht der Beurteilung, ob übertragbare Krankheiten vorlägen, sondern bezwecke in erster Linie eine Sortierung unter ästhetischen Gesichtspunkten. Der Vergleich mit anderen ausdrücklich der Kategorie 3 zugeordneten Tierkörperteilen (z.B. Köpfe, Füße, Haut und Federn) belege diesen Befund. Die Neuregelung in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sei das Ergebnis eines jahrelangen Einsatzes der Zweckverbände der Geflügelwirtschaft und der Futtermittelhersteller gewesen, weil die alte Praxis, wonach die Feststellung der Genussuntauglichkeit sogleich zur Qualifizierung als Material der Kategorie 2 führte, nicht mehr vertretbar gewesen sei.
Der Senat hat demgegenüber bereits in seinem Eilbeschluss vom 21. November 2011 - 13 ME 154/11 - ([...] Rdnr. 15) ausgeführt, dass eine wesentliche Änderung des Unionsrecht gerade für die Geflügelschlachtung nicht festgestellt werden kann:
"Eine für die Geflügelschlachtung maßgebliche Änderung der Rechtslage nach Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1069/2009 am 4. März 2011, die die von der Antragstellerin zunächst beabsichtigte Vorgehensweise rechtfertigen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass Art. 10 Buchst. b) Nr. i VO (EG) Nr. 1069/2009 keine Formulierung mehr enthält wie Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1774/2002, wonach die Genusstauglichkeit des Schlachtkörpers - also nach Art. 3 Nr. 4 VO (EG) Nr. 1069/2009 i.V.m. Anhang I Nr. 1.9 VO (EG) Nr. 853/2004 der Körper eines Tieres nach dem Schlachten und Zurichten ("dressing") - ausdrückliche Voraussetzung für die Einordnung genuss-untauglicher Schlachtkörperteile als Material der Kategorie 3 war. Nach der alten Rechtslage war die Voraussetzung, dass keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten vorliegen dürfen, auf die als genussuntauglich beurteilten Schlachtkörperteile bezogen. An die Stelle dieser Regelungen ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in Art. 10 Buchst. b) Nr. i VO (EG) Nr. 1069/2009 eine nach der normativen Konzeption "zweistufige" Prüfung bei der Fleischuntersuchung getreten, bei der zunächst die Genusstauglichkeit und anschließend - wenn Genusstauglichkeit nicht gegeben ist - Anzeichen übertragbarer Krankheiten zu prüfen sind. Dabei ist diese Prüfung nunmehr auf Schlachtkörper, ganze Körper und Teile von Tieren bezogen. Ungeachtet der redaktionellen Ausgestaltung der Norm bleibt aber der materielle Kern der Vorgaben für die Geflügelschlachtung letztlich unverändert. Als genussuntauglich beurteiltes Geflügel kann nur dann Material der Kategorie 3 sein, wenn es keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufweist. Mit den Änderungen lässt sich daher ersichtlich keinesfalls rechtfertigen, sämtliche bei der amtlichen Fleischuntersuchung als genussuntauglich beurteilten Geflügelschlachtkörper als Material der Kategorie 3 einzuordnen. Die normative Differenzierung zwischen Schlachtkörpern, Schlachtkörperteilen bzw. Teilen von Tieren und - nunmehr neu - ganzen Körpern sind nach Auffassung des Senats ohnehin eher auf größere Nutztiere wie Rinder und Schweine zugeschnitten, bei denen nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel I und IV VO (EG) Nr. 854/2004 ein einer Obduktion nahekommendes und ungleich komplexeres Prüfungsprogramm für jedes einzelne Tier vorgesehen ist als für Geflügel, bei dem sich die zwingenden Vorgaben für die Fleischuntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D und Abschnitt IV Kapitel V Teil B VO (EG) Nr. 854/2004 - mit Ausnahme von Stichproben - zunächst auf eine äußere Inspektion beschränken. Mit der Änderung war offenbar lediglich gewollt, dass nicht etwa abgemolkene Kühe und verbrühte Schweine, die allein deshalb als genussuntauglich für den menschlichen Verzehr qualifiziert wurden, als Material der Kategorie 2 entsorgt werden müssen, obwohl Krankheitsanzeichen bei der obduktionsartigen Fleischuntersuchung nicht festgestellt werden (vgl. dazu Stellungnahme des BMELV vom 25. Februar 2011, Bl. 67 Beiakte A). In entsprechender Weise ist auch der Erwägungsgrund Nr. 35 der VO (EG) Nr. 1069/2009 zu verstehen, wonach angenommenen worden ist, dass seit dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1774/2002 bestimmte tierische Nebenprodukte automatisch der Kategorie 2 zugeordnet wurden und damit ihre Verwendungsmöglichkeiten erheblich und - in Anbetracht der betreffenden Risiken - möglicherweise unverhältnismäßig beschränkt wurden. Hinsichtlich abgemolkener Kühe und verbrühter Schweine leuchtet dies ein, da etwa die Verbrühung des Schlachtkörpers zu einem wohl ungerechtfertigten Komplettverlust von hohen Fleischmengen führen würde, wenn allein aus diesem Grunde die Zuordnung zu Material der Kategorie 3 ausscheiden würde. Bei Geflügel, bei dem ein Verlust an Fleischmenge bei Aussortierung einzelner Tiere wesentlich geringer ist, haben die feststellbaren Detailänderungen beim Vergleich der Verordnungen Nr. (EG) Nr. 1774/2002 und Nr. 1069/2009 allerdings nach Einschätzung des Senats keine durchgreifende Bedeutung."
Diese Beurteilung, der sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil angeschlossen hat, hat die Klägerin nicht schlüssig in Frage zu stellen vermocht. Auch nach nochmaliger Überprüfung hält der Senat das von der Klägerin vertretene Verständnis, dass Geflügelschlachtreste von als schlachttauglich eingestuften Tieren automatisch Material der Kategorie 3 darstellt, für unvereinbar mit dem Wortlaut, der Systematik und der erkennbaren Regelungsintention der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Vielmehr ist die Geflügelschlachttieruntersuchung (ante mortem) auch nach Ablösung der vorangegangen Regelung inArt. 6 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1774/2002 durch Art. 10 Buchst. b) Nr. i VO (EG) Nr. 1069/2009 keineswegs das alleinige Einordnungskriterium geworden, das ungeachtet des Ergebnisses der Fleischuntersuchung (post mortem) unmittelbar die Einstufung von in Schlachthöfen anfallenden tierischen Nebenprodukten von Geflügel als Material der Kategorie 3 zur Folge hätte:
In Art. 10 Buchst. b) Nr. i VO (EG) Nr. 1069/2009 hängt die Einordnung als Material der Kategorie 3 eindeutig von einer zweistufigen Prüfung ab; sowohl die Genusstauglichkeitsuntersuchung als auch die Prüfung von Anzeichen für Zoonosen beziehen sich nach der Normkonstruktion auf "Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren" - also auf das "post-mortem-Material". Die Verwendung des Imperfekts "...keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen" lässt entgegen der Auffassung der Klägerin keinen gegenteiligen Schluss zu, da das Imperfekt auch im Rahmen der Genusstauglichkeitsprüfung ("...als genussuntauglich zurückgewiesen wurden...") Verwendung findet. Auch der normsystematische Vergleich mit bestimmten Tierkörperteilen, die kraft Verordnung automatisch als Material der Kategorie 3 eingestuft werden (Köpfe, Füße ("Ständer"), Haut und Federn), lässt keinen anderen Schluss zu. Der Beklagte hat diesbezüglich ausgeführt, dass dem eine Risikodifferenzierung zugrunde liegt und der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass vom gut durchbluteten, infektiösen Erregern einen guten Nährboden bietenden Fleischgewebe sowie den inneren Organen ein viel höheres Gefährdungspotential ausgeht, als von peripheren, größtenteils verhornten Körpergeweben wie Köpfen, "Ständern" und Federn. Das überzeugt ohne weiteres. Allerdings gilt dies nicht für die Verwendbarkeit von Blut als Material der Kategorie 3, bei dem es in der Tat nach Art. 10 Buchst. d) VO (EG) Nr. 1069/2009 (nur) auf die Schlachttieruntersuchung ankommen soll. Es überzeugt aber nicht, von einer solchen expliziten - offenbar von bestimmten Risikoerwägungen getragenen - Ausnahme auf die generelle Maßgeblichkeit lediglich der Schlachttieruntersuchung zu schließen. Wäre die Auffassung der Klägerin, dass alle Geflügelschlachtreste von als schlachttauglich eingestuftem Geflügel ohne weitere Prüfung Material der Kategorie 3 darstellen soll, tatsächlich Regelungsabsicht des Verordnungsgebers gewesen, hätte es nämlich nahegelegen, in Art. 10 Buchst. b) Nr. ii VO (EG) Nr. 1069/2009 nicht nur "Geflügelköpfe" automatisch der Kategorie 3 zuzuordnen, sondern eben alle tierischen Nebenprodukte von Geflügel. Das ist aber gerade nicht geschehen, obwohl der Verordnungsgeber eine tierspezifische Ausnahme für im Schlachthof zu schlachtendes Geflügel getroffen hat. Aus dem Umstand, dass aber gerade nur für "Geflügelköpfe" (von als schlachttauglich eingestuftem Geflügel) ein tierspezifischer Automatismus greift, ergibt sich im Umkehrschluss ohne weiteres, dass es einen generellen Automatismus für Geflügelschlachtreste im Rahmen des Art. 10 Buchst. b) (EG) Nr. 1069/2009 nicht gibt. Die von der Klägerin angesprochene langjährige Lobbyarbeit ist also nicht in dem Maße erfolgreich gewesen, wie sie es nunmehr vorgibt. Mithin bleibt es bei der Geflügelschlachtung in Schlachthöfen bei der vom Senat skizzierten "zweistufigen Prüfung" im Rahmen der Fleischuntersuchung. Dies kann auch nicht mit dem Hinweis auf eine (angeblich) geringere Bedeutung der Fleischuntersuchung gegenüber der Schlachttieruntersuchung relativiert werden, die daraus resultieren soll, dass bei der Fleischuntersuchung amtliche Fachassistenten anstelle von Tierärzten zum Einsatz kommen. Eine Herabqualifizierung der Fleischuntersuchung kann auch nicht dadurch gelingen, dass darauf verwiesen wird, dass "ein Schlachtkörper mit sichtbaren Entzündungen unter Umständen weniger mit Keimen belastet ist, als ein Schlachtkörper ohne sichtbare pathologische Anomalien, da das Tier im letzten Fall die Infektion längst überstanden hat". Wenn die Klägerin damit etwa einräumen will, nicht ausschließen zu können, dass stärker mit Keimen belastete Tiere sogar für die menschliche Ernährung verwendet werden, wäre dies zwar erschreckend, könnte für sie aber nicht zugleich zu Erleichterungen bei der Zuordnung der tierischen Nebenprodukte zu Material der Kategorie 3 führen.
b) Auch die hilfsweise für den Fall angestellten Erwägungen der Klägerin, dass es entgegen ihrer Auffassung doch auf die Fleischuntersuchung ankommen sollte - was gerade der Fall ist -, vermögen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu begründen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht der Sache nach auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 21. November 2011 - 13 ME 154/11 - ([...] Rdnr. 16-19) Bezug genommen, wonach ein aufsichtsbehördliches Einschreiten schon dann angezeigt ist, wenn nach den vorgefundenen betrieblichen Abläufen eine Mischung von Material der Kategorien 2 und 3 insgesamt als Material der Kategorie 3 einer weiteren Verwertung zugeführt wird oder werden soll:
"Genau dies entsprach indessen der betrieblichen Vorgehensweise, die sich dem Antragsgegner bei der Vor-Ort-Kontrolle am 14. März 2011 offenbarte. Nach den bei der Betriebskontrolle festgestellten Abläufen wurde der bei der amtlichen Fleischuntersuchung angefallene Verwurf offenbar insgesamt unter Zwischenschaltung eines "Musers" in Container mit Material der Kategorie 3 geleitet und sollte entsprechend verwertet werden. Selbst wenn nur ein kleiner Teil diese Verwurfs zum Zeitpunkt der Aussortierung Anzeichen von übertragbaren Krankheiten aufgewiesen haben sollte, ist in dem Container ein nicht mehr trennbares Gemisch von Material der Kategorie 2 einerseits und Material der Kategorie 3 andererseits angefallen, dass dann als Materialgemisch insgesamt aufgrund der mit Zweck der Kategorisierung verfolgten Risikoeinstufung (vgl. Erwägungsgrund 30 VO (EG) Nr. 1069/2009) und der ausdrücklichen Regelung in Art. 9 Buchst. g) VO (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 2 einzustufen ist. Für die betrieblichen Abläufe bleibt hinsichtlich der Beachtung der Vorgaben der VO (EG) Nr. 1069/2009 allein der Unternehmer verantwortlich (vgl. etwa Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 1069/2009). Ob bei geänderten technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Fleischuntersuchung eine Trennung in Material der Kategorie 2 einerseits und der Kategorie 3 andererseits möglich wäre, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Antragstellerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass es nach ihrer Auffassung Aufgabe des Antragsgegners ist, für die amtlichen Kontrolleure übertragbare Krankheiten und deren Merkmale zu definieren und Arbeitsanweisungen zu erteilen, so dass eine eindeutigere Zuordnung zu den Kategorien 2 und 3 möglich gemacht wird. (...) Klar ist, dass jedenfalls bei den vorgefundenen Betriebsabläufen, für die die unternehmerische Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben der VO (EG) Nr. 1069/2009 bei der Antragstellerin liegt, der gesammelte und "gemuste" Verwurf eine Mischung aus Materialien der Kategorien 2 und 3 und damit Material der Kategorie 2 darstellte. Nicht mehr und nicht weniger als dieser konkret vorgefundene Zustand war Anlass der Verfügung des Antragsgegners. Sie war ersichtlich auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgefundene Betriebssituation zugeschnitten, bei der eine nähere Selektion des als genussuntauglich beurteilten Verwurfs nicht stattfand bzw. stattfinden konnte. Dass - für die Zukunft - über Änderungen der betrieblichen Abläufe und auch der Abläufe bei der Fleischuntersuchung nachgedacht werden könnte und eventuell Änderungen in Betracht kommen, die eine weitere Sortierung des bei der Fleischuntersuchung angefallenen Verwurfs in die "richtigere" Kategorie ermöglichen, ändert an dem Anlass für die Verfügung nichts und steht dieser auch nicht entgegen. (...) Die unternehmerische Entscheidung über eventuelle künftige Änderungen der Betriebsabläufe, die sicherlich mit erheblich höheren Kosten verbunden sein würden, da eine nähere Inspektion einzelner Tiere zwangsläufig einen höheren zeitlichen und personellen Aufwand erfordern dürfte, kann der Antragstellerin allerdings weder abgenommen noch der Anordnung des Antragsgegners entgegengehalten werden. Die Antragstellerin kann daher nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass ihr Änderungen der technischen und organisatorischen Betriebsabläufe vom Antragsgegner nicht vorgegeben worden seien. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welcher öffentlich-rechtlichen Grundlage die Schaffung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine solche genauere Selektion verlangt werden könnte."
Auch dieser Einschätzung hat der Senat vor dem Hintergrund des (hilfsweisen) Vorbringens im Berufungszulassungsantrag nichts Substantielles hinzuzufügen. Der Senat hat insbesondere auch deutlich gemacht, dass bei der zweistufigen Prüfung im Rahmen der Fleischuntersuchung nicht etwa jegliche weitere Differenzierung ausgeschlossen ist, die zu einer Zuordnung des "Verwurfs" in die "richtigere" Kategorie führen könnte, die Verantwortung dafür aber beim Unternehmer - also der Klägerin - liegt. Aus diesem Grunde ist auch ein Ermessensfehler des Beklagten nach wie vor zu verneinen. Der Versuch, die Verantwortung für eine weitere Binnenselektion des "Verwurfs" in die Kategorien 2 und 3 unter Beibehaltung der wesentlichen Betriebsabläufe allein auf das amtliche Untersuchungspersonal abzuwälzen, kann indessen nicht gelingen.
2.
Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
a) Eine Zulassung der Berufung aufgrund des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat, kann nicht erfolgen. Ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor. Die von der Klägerin formulierten Vorlagefragen
1. Ist Artikel 10 lit. b lit. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dahin auszulegen, dass das für die Zuordnung der Materialien bisher entscheidende Kriterium der "Genusstauglichkeit" gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 durch das Beurteilungskriterium der "Schlachttauglichkeit" ersetzt wurde?
2. Ist Artikel 10 lit. b lit. i letzter Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dahin auszulegen, dass für die Anordnung der Schlachtkörper oder ganzer Körper und Teilen von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, als Material der Kategorie III die Feststellung von Anzeichen übertragbarer Krankheiten bei der Schlachttieruntersuchung gemäß Artikel 5 Ziffer 1 lit. b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II lit. B Ziffer 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und im Falle von Geflügel in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel V lit. A Ziffer 2 lit. b lit. i, Ziffer 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 im Herkunftsbestand, also am lebenden Tier, maßgebend sein soll?
zielen auf eine Bestätigung ihrer unter 1. a) skizzierten Rechtsauffassung, die sich allerdings nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Regelungszweck der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als eindeutig unzutreffend darstellt, so dass an dem anderweitigen Regelungsgehalt dieser Bestimmungen keine vernünftigen Zweifel bestehen können (vgl. zu diesem Maßstab etwa: EuGH, Urt. v. 11.09.2008 - C-428/06 -, [...] Rdnr. 42; BGH, Urt. v. 30.11.2011 - I ZR 8/11 -, [...] Rdnr. 13).
Hinsichtlich der Frage
3. Welche Krankheiten zählen zu den in Artikel 10 lit. b lit. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten übertragbaren Krankheiten? Welche Untersuchungsmethoden sind für die Feststellung der betreffenden Krankheiten vorgesehen?
fehlt es in der Begründung des Zulassungsantrags bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen fehlenden Entscheidungserheblichkeit. Diese erschließt sich im Übrigen auch dem Senat nicht, da nach wie vor jedenfalls klar ist, dass bei den vorgefundenen Betriebsabläufen, für die die unternehmerische Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben der VO (EG) Nr. 1069/2009 bei der Klägerin liegt, der gesammelte und "gemuste" Verwurf eine Mischung aus Materialien der Kategorien 2 und 3 und damit insgesamt Material der Kategorie 2 darstellte. Dies gilt selbst dann, wenn der originäre Anteil von Material der Kategorie 2 in der Mischung nur sehr klein wäre.
b) Auch die Ablehnung der von der Klägerin gestellten Beweisanträge führt nicht zur Zulassung der Berufung. Ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird durch die Ablehnung eines Beweisantrages nur dann verwirklicht, wenn die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, [...] Rdnr. 12). Dies ist dann der Fall, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, aus denen der Beweisantrag schlechthin nicht hätte abgelehnt werden dürfen (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll: VwGO, 5. Aufl. § 138 Rdnr. 32 m.w.N.). Die hinreichende Darlegung eines Verfahrensmangels, der in einer unterlassenen Aufklärung bzw. Beweiserhebung bestehen soll und auf dem die Entscheidung beruhen kann, erfordert auch Angaben dazu, welches Ergebnis die Sachverhaltsaufklärung bzw. Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dies zu einer für den Zulassungsantragsteller günstigeren Entscheidung hätte führen können (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll: VwGO, 5. Aufl. § 124a Rdnr. 87). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die angegriffenen Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann, ist allein der materiell-rechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichts (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll: VwGO, 5. Aufl. § 124 Rdnr. 60).
Die von der Klägerin gestellten Beweisanträge
- 1.
zum Beweis der Tatsache, dass im Betrieb der Klägerin am Kontrollpunkt im Rahmen der Fleischuntersuchung durch amtliche Fachassistenten Behältnisse für den Verwurf des Materials der Kategorie 2 aufgestellt sind und dies auch am 14. März 2011 der Fall war, den Zeugen C. zu vernehmen,
- 2.
zum Beweis der Tatsache, dass die im Rahmen der Fleischuntersuchung eventuell festzustellenden pathologisch-anatomischen Veränderungen keine - jedenfalls nicht regelmäßig - Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten darstellen, den Zeugen D. zu vernehmen und Sachverständigengutachten einzuholen,
- 3.
zum Beweis der Tatsache, dass es durch die betriebseigenen Maßnahmen und Laboruntersuchungen im Zusammenspiel mit der stetigen amtsärztlichen Überwa-chung im Herkunftsbetrieb sowie der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbe-trieb oder nach Anlieferung der Tiere im Schlachtbetrieb (nahezu) ausgeschlossen ist, dass solche Tierkörper bzw. Tiere den Schlachtprozess erreichen, die auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten aufweisen, den Zeugen E. zu vernehmen und Sachverständigengutachten einzuholen."
hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, weil die im ersten Antrag unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden konnte und sich die beiden anderen Anträge als nicht entscheidungserheblich darstellen. Auch insoweit gilt, dass es sich bei dem gesammelten und "gemuste" Verwurf um eine Mischung aus Materialien der Kategorien 2 und 3 und damit insgesamt Material der Kategorie 2 auch dann handelt, wenn der originäre Anteil von Material der Kategorie 2 in der Mischung nur sehr klein wäre. Dies allein ist entscheidungserheblich. Dass definitiv feststehen soll, dass die bei den aktuellen Betriebsabläufen erzeugte Mischung keinerlei Geflügelteile enthält, die Anzeichen für Zoonosen aufwiesen, behauptet die Klägerin selbst nicht. Dies wäre in Anbetracht des Umstandes, dass gerade auch "ausgedehnte Entzündungen" der Schenkel, der Kloaken, der Leibeshöhle und der Organe sowie ferner "multiple Geschwülste" zur Verwerfung führen (vgl. Stellungnahme E. vom 17. Juni 2011, Bl. 162 ff. d.A.), nach Auffassung des Senats auch schlechterdings nicht vorstellbar.
3.
Der von der Klägerin weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung einer Klärung bedarf. Die klärungsbedürftige Frage muss dabei mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können (vgl. Kopp/Schenke: VwGO, 18. Aufl., § 124 Rdnr. 10; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 124, Rdnr. 43; jeweils m.w.N.).
Die Klägerin bezeichnet die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam "ob für die Einordnung der Schlachtkörper oder ganzer Körper und Teilen von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, als Material der Kategorie 3 allein die Feststellung von Anzeichen von übertragbaren Krankheiten bei der Schlachttieruntersuchung maßgebend sein soll oder für die Qualifikation als Material der Kategorie 3 auch die Durchführung der Fleischuntersuchung erforderlich (ist)". Die Frage lässt sich indessen ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres dahingehend beantworten, dass die Fleischuntersuchung bei der Kategorisierung des Materials keineswegs auszublenden ist, sondern im Rahmen der Fleischuntersuchung die unter 1. a) beschriebene zweistufige Prüfung vorgesehen ist.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).