Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.11.2012, Az.: 9 LA 157/11

Mindestbreite von 1,25 m für den Zugang zu einem bestimmungsgemäß zu Wohnzwecken nutzbaren Grundstück

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.11.2012
Aktenzeichen
9 LA 157/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 27100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:1109.9LA157.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 28.06.2011 - AZ: 9 A 100/11

Fundstellen

  • BauR 2013, 276
  • DVBl 2013, 127
  • DÖV 2013, 159-160
  • Gemeindehaushalt 2013, 92-93
  • KommJur 2013, 63-66
  • NVwZ 2012, 7-8
  • NVwZ-RR 2013, 157-159
  • NordÖR 2013, 275
  • ZKF 2013, 5-6

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die bestimmungsgemäße Nutzung einer im Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO liegenden landwirtschaftlichen Hofstelle mit dazugehörigem Wohngebäude kommt es nicht auf die tatsächlich ausgeübte, sondern auf die zulässige Nutzung (auch zu Wohnzwecken) an.

  2. 2.

    Die Voraussetzungen für den Zugang zu einem bestimmungsgemäß zu Wohnzwecken nutzbaren Grundstück entsprechen im Straßenausbaubeitragsrecht denen, die bauordnungsrechtlich an die Zugänglichkeit eines Baugrundstücks zu stellen sind und ergeben sich aus § 5 Abs. 1 NBauO i.V.m. der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur NBauO (hier: Zugang mit einer Mindestbreite von 1,25 m).

  3. 3.

    Für die Überquerung eines Bachs als Hindernis (auch) auf dem Straßengrundstück ist dementsprechend die Anlegung eines Stegs bzw. einer Brücke mit einer Mindestbreite von 1,25 m sowie mit einer seitlichen Absicherung, etwa durch ein Geländer, erforderlich, um jederzeit eine gefahrlose Überquerung des Bachs als Zugang zum Wohngrundstück zu gewährleisten.

Gründe

1

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nach§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO nicht vorliegen. Aus den dargelegten Gründen bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch erweist sich die Sache danach als grundsätzlich bedeutsam.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung der Ausbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 20. Juli 2009 im Wesentlichen darauf gestützt, dass die ausgebaute B. dem aus drei Buchgrundstücken bestehenden, landwirtschaftlich genutzten und mit einem Wohnhaus sowie Wirtschaftsgebäuden bebauten Grundstück des Klägers keinen ausbaubeitragsrechtlich relevanten Vorteil vermittele, weil der zwischen der B. und dem klägerischen Grundstück gelegene C. es ausschließe, dass der Kläger sein Grundstück über die ausgebaute Anlage bestimmungsgemäß nutzen könne. Zwar könne der über den Graben führende, ca. 1 m breite Steg eine fußläufige Verbindung zum Grundstück des Klägers vermitteln, diese reiche jedoch - anders als bei mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken - bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht für eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit aus, da bei ihnen nach der einhelligen Rechtsprechung des 9. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts eine Erreichbarkeit durch (Nutz-) Fahrzeuge gewährleistet sein müsse.

3

Hiergegen wendet die Beklagte im Zulassungsverfahren ein, dass sich die zitierte Rechtsprechung nicht auf das Grundstück des Klägers beziehen könne, weil es sich um ein landwirtschaftliches Hofgrundstück mit Wohnhaus innerhalb der geschlossenen Ortslage handele. Zu solchen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken verhielten sich die vom Verwaltungsgericht angegebenen Entscheidungen des Senats jedoch nicht. Da die Eigenart der näheren Umgebung, in dem sich das Grundstück des Klägers befinde, einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO entspreche, und Dorfgebiete mit Mischgebieten vergleichbar seien, komme es im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht für die Frage des Erschlossenseins nicht darauf an, ob die Erschließungsanlage dem Grundstück alle zulässigen Nutzungsarten ermögliche. Diese Gedanken seien auf das Straßenausbaubeitragsrecht zu übertragen.

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Mit dieser Begründung macht die Beklagte zu Recht geltend, dass es für die bestimmungsgemäße Nutzung einer im Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO liegenden landwirtschaftlichen Hofstelle mit dazugehörigem Wohngebäude nicht auf die tatsächlich ausgeübte, sondern auf die zulässige Nutzung ankommt. Maßgeblich für die Frage, ob eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße vorliegt, ist, ob von dem jeweiligen Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und die Straße (evtl. auch die Verbindung zu ihr) dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks ermöglicht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. das Senatsurteil vom 23.03.2009 - 9 LC 320/07 - m. w. Nw.). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die tatsächlich ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung als bestimmungsgemäß angesehen und es als außer Zweifel stehend bezeichnet, dass der Kläger auf die Erreichbarkeit seines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit (Nutz-)Fahrzeugen angewiesen ist. Es hat dabei außer Acht gelassen, dass auf dem klägerischen Grundstück auch eine Wohnnutzung zulässig ist, weil es nach der Erkenntnislage im Zulassungsverfahren nicht im Außenbereich gelegen ist, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der dem Charakter eines Dorfgebiets entspricht. Es ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur Erschließungsbeitragspflicht von Grundstücken in einem Mischgebiet (vgl. das Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - KStZ 2007, 92) auch für die Beurteilung der bestimmungsgemäßen Nutzung im Straßenausbaubeitragsrecht, insbesondere für Grundstücke in Dorfgebieten, entsprechend anzuwenden sind: In Dorfgebieten gemäߧ 5 BauNVO sind neben den Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und den dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäuden u.a. nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch sonstige Wohngebäude zulässig. Bei dem Dorfgebiet handelt es sich daher um ein "ländliches Mischgebiet" (vgl.BVerwG, Beschluss vom 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Für die Bejahung einer bestimmungsgemäßen Nutzung in einem Dorfgebiet und somit für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG wird nach der Senatsrechtsprechung ebenso wie beim Erschlossensein nach den §§ 131, 133 BauGB lediglich vorausgesetzt, dass irgendeine der bebauungsrechtlich zugelassenen Nutzungsformen über die ausgebaute Anlage realisiert werden kann. Unerheblich ist, welche Nutzung bereits tatsächlich verwirklicht wird. Vielmehr muss auf dem Grundstück zumindest eine Wohnnutzung realisierbar sein (hierzu das Senatsurteil vom 07.04.2008 - 9 LC 98/06 -). Für die bestimmungsgemäße Nutzung des klägerischen Grundstücks ist daher ungeachtet der tatsächlich ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung auf eine (auch) zulässige Nutzung zu Wohnzwecken abzustellen.

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Allerdings verhelfen diese berechtigten Einwände des Klägers seinem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg, weil die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dennoch im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass es für eine bestimmungsgemäße Wohnnutzung des klägerischen Grundstücks ausreicht, wenn es fußläufig über die B. erreichbar ist, konnte für das Grundstück keine sachliche Beitragspflicht entstehen, weil der teilweise auf dem Straßengrundstück verlaufende Bach D. ein Hindernis auf dem Straßengrundstück darstellt, das im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten durch den vorhandenen Steg nicht in einer Weise überwunden werden konnte, dass dadurch eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit der B. tatsächlich und rechtlich hinreichend gesichert ist:

6

Bei einem Wohngrundstück setzt die bestimmungsgemäße Nutzung voraus, dass das Grundstück von der Straße aus betreten werden kann, also fußläufig erreichbar ist. Die Inanspruchnahmemöglichkeit muss dabei im Straßenausbaubeitragsrecht aktuell und nicht nur latent gegeben sein. Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse, die das Entstehen eines Vorteils in der Zukunft zwar als möglich erscheinen lassen, im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht aber ausschließen, stehen einer Beitragserhebung entgegen (vgl. das Senatsurteil vom 23.03.2009 - 9 LC 320/07 - m. w. Nw.). Die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks zu Wohnzwecken hängt somit davon ab, ob von dem Grundstück aus im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten die tatsächlich und rechtlich gesicherte Möglichkeit bestand, die B. über den Bach D. fußläufig zu erreichen. Bei diesem Bach handelt es sich um ein Gewässer 2. Ordnung (§ 39 NWG), das nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts jeweils zur Hälfte zum Straßengrundstück und zum klägerischen Grundstück gehört (vgl. § 41 Abs. 3 und 4 Nr. 1 NWG). Er stellt daher ein Hindernis auf beiden Grundstücken dar. Soweit der Bach als Hindernis auf dem Anliegergrundstück des Klägers anzusehen ist, hindert er das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht, weil es sich insoweit um ein für den Kläger mit zumutbarem Aufwand ausräumbares Hindernis handelt, das - wie bereits in der Vergangenheit geschehen - durch die Errichtung eines Steges überwunden werden kann (zur Ausräumbarkeit von Hindernissen auf dem Anliegergrundstück: Senatsurteil vom 23.03.2009 - 9 LC 320/07 - a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 35 Rn. 25; derselbe in: Kommunalabgabenrecht, Band II, Stand: 47. Erg.Lfg. 2012, § 8 Rdn. 402; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.12.2003 - 2 L 505/02 - zitiert nach [...]).

7

Jedoch konnte eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers nicht entstehen, weil der Bach D. (auch) ein Hindernis auf dem Straßengrundstück darstellt, das durch den vorhandenen Steg nicht ausgeräumt wird und einer Inanspruchnahmemöglichkeit der B. entgegensteht. Ein auf dem Straßengelände befindliches Hindernis tatsächlicher Art, das nicht zum Betreten bestimmt und geeignet ist (etwa eine Böschung oder ein Graben), hindert grundsätzlich die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße und damit das Entstehen der Beitragspflicht, wenn es von der Gemeinde nicht rechtzeitig ausgeräumt wird (vgl. das Senatsurteil vom 23.03.2009 - 9 LC 320/07 - unter Hinweis auf Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8 Rdn. 403; OVG NW, Beschluss vom20.07.2007 - 15 A 785/05 - NVwZ-RR 2007, 808). Ein Bach oder Graben kann als Hindernis ausgeräumt werden, wenn er im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht z.B. durch einen von der Gemeinde eigens errichteten oder bereits vorhandenen Steg überquert werden kann und damit zumindest eine fußläufige Zugangsmöglichkeit gewährleistet ist. Es muss neben dieser tatsächlichen Überquerungsmöglichkeit allerdings auch eine rechtlich gesicherte Befugnis zur Querung des Bachs bzw. Grabens existieren; hierfür genügt weder eine schuldrechtliche Gestattung einer Überquerung noch eine lediglich zur Pflege des Grundstücks genutzte Querungsmöglichkeit (auch hierzu das Senatsurteil vom 23.03.2009 - 9 LC 320/07 -). Ob der Steg, der im Bereich des klägerischen Grundstücks vorhanden ist, überhaupt als im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit anzusehen ist, weil er nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, als hierfür noch keine wasserrechtliche Genehmigung nach niedersächsischem Wasserrecht einzuholen war (nach dem Vortrag der Beklagten in den 60er Jahren) und deshalb Bestandsschutz genieße, kann im Zulassungsverfahren offen bleiben. Denn dieser Steg, der grundsätzlich als fußläufige Überquerung des Bachs D. von der B. auf das Grundstück des Klägers genutzt werden kann, ermöglicht schon deshalb keine tatsächlich gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der B., weil wegen seiner geringen Breite von nur 1,02 m und dem Fehlen eines funktionsfähigen Geländers bzw. einer sonstigen seitlichen Absicherung nicht hinreichend gewährleistet ist, dass das Grundstück über diesen Steg ohne weiteres jederzeit gefahrlos betreten werden kann.

8

Für eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit zu einem Wohngrundstück reicht nicht jedwede Art des Zugangs aus, sondern der Zugang muss aktuell im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten den Anforderungen an eine gefahrlose Erreichbarkeit genügen. Die Voraussetzungen für den Zugang zu einem bestimmungsgemäß zu Wohnzwecken genutzten Grundstück entsprechen im Straßenausbaubeitragsrecht denen, die bauordnungsrechtlich an die Zugänglichkeit eines Baugrundstücks zu stellen sind und ergeben sich aus § 5 Abs. 1 NBauO i.V.m. der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur NBauO. Dem steht nicht entgegen, dass es für die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit gemäß § 6 Abs. 1 NKAG - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - nicht darauf ankommt, ob die Straße einem Grundstück die verkehrsmäßige Erschließung in einer den baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen genügenden Weise vermittelt und das Grundstück wegen der Straße bebaubar ist (vgl. den von der Beklagten zitierten Senatsbeschluss vom 11.09.2003 - 9 ME 117/03 - NdsVBl. 2004, 24 = NordÖR 2003, 466 = NVwZ-RR 2004, 142). Denn dies bedeutet nicht, dass die Anforderungen an die Erreichbarkeit eines nach seiner bestimmungsgemäßen Nutzung zu Wohnzwecken nutzbaren, also bebaubaren, Grundstücks losgelöst von den baurechtlichen Zugangsvoraussetzungen zu beurteilen wären. Soll das Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes und Heranziehung als bebaubares Wohngrundstück berücksichtigt werden, muss es auch wegen der ausgebauten Straße (weiterhin) baulich nutzbar sein. Wie der Senat zur Erschließung eines baulich nutzbaren Wohngrundstücks bereits entschieden hat, erfordert die bauordnungsrechtliche Zugänglichkeit zu einem Baugrundstück mit Gebäuden geringer Höhe gemäß § 5 Abs. 1 NBauO i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 DVNBauO einen Zugang mit einer Mindestbreite von 1,25 m (Beschluss des Senats vom 17.09.2003 - 9 ME 164/03 - NordÖR 2003, 509 = NVwZ-RR 2004, 141). Diese Mindestbreite ist auch im Straßenausbaubeitragsrecht für die Erreichbarkeit eines Grundstücks maßgeblich, wenn dessen bestimmungsgemäße Nutzung als Wohngrundstück zu ermöglichen ist. Für die Überquerung eines Bachs ist dementsprechend die Anlegung eines Stegs bzw. einer Brücke mit einer Mindestbreite von 1,25 m sowie mit einer seitlichen Absicherung, etwa durch ein Geländer, erforderlich, um jederzeit eine gefahrlose Überquerung des Bachs als Zugang zum Wohngrundstück zu gewährleisten. Diesen Anforderungen genügt der vorhandene, offenbar bereits in den 60er Jahren errichtete Steg, der von der B. zum Grundstück des Klägers führt, nicht, weil er nur eine Breite von 1,02 m aufweist und kein Geländer mehr vorhanden ist, das insbesondere bei Dunkelheit ein seitliches Abrutschen verhindern könnte. Soweit teilweise eine Breite von mindestens einem Meter als ausreichende Zugangsbreite angesehen wird (vgl. Driehaus in Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 35 Rn. 17), bezieht sich dies auf die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des nordrhein-westfälischen Landesrechts an die "angemessene Breite", mit der ein Grundstück an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen soll (vgl. OVG NW,Beschluss vom 05.05.2000 - 3 A 3132/99 - zitiert nach [...]), und entspricht es nicht der Senatsrechtsprechung zur Mindestbreite eines Zugangs nach Niedersächsischem Landesrecht. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 3 DVNBauO bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen ausnahmsweise bereits eine lichte Breite von 1 m als Zugang ausreiche. Denn es ist nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf die Überquerung des Bachs D. von der B. zum Grundstück des Klägers atypische Umstände vorliegen könnten, die ausnahmsweise ein Unterschreiten der regelmäßigen Mindestbreite von 1,25 m rechtfertigen würden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die mangelnde Beseitigung eines tatsächlichen Hindernisses auf dem Straßengrundstück ausnahmsweise dem Entstehen einer Beitragspflicht nicht entgegensteht, wenn die Gemeinde dem Grundstückseigentümer eine Zuwegung verbindlich angeboten hat, der Eigentümer diese aber mit Blick auf eine bestehende anderweitige Erschließung nachdrücklich abgelehnt hat (hierzu Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8 Rdn. 403). Denn die Beklagte hat dem Kläger zu keinem Zeitpunkt angeboten, eine Überquerung über den Bach mit ausreichender Breite und einer seitlichen Absicherung zu schaffen, sondern im Gegenteil erstinstanzlich ausgeführt, dass sie die Anlegung von Verbindungen über den Graben nicht fördern und bestehende Stege nicht unterhalten werde.

9

Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die von der Beklagten als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob ein von Straße zu Straße durchlaufendes, mit einem Wohnhaus und Wirtschaftsgebäuden bebautes landwirtschaftlich genutztes Grundstück auch durch die angrenzende Straße bevorteilt ist, von der aus das Grundstück nur betreten werden kann, ist nach den voranstehenden Ausführungen von der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit des Grundstücks abhängig und insoweit geklärt. Die Beurteilung dieser Frage ist überdies von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.

10

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).