Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.01.2017, Az.: 2 NB 108/16

Gestaltungsspielraum; Kapazität; Prognose; Prognoseentscheidung; Schwundausgleichsfaktor; Schwundberechnung; Studienplatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.01.2017
Aktenzeichen
2 NB 108/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.04.2016 - AZ: 8 C 211/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Hochschule hält sich bei der Schwundberechnung im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums, wenn sie ihrer Prognose am Berechnungsstichtag (jährlich 1. Februar) eine Schwundtabelle zugrunde legt, die als aktuellste Bestandsdaten die Daten des vorhergehenden Wintersemesters aufweist.
2. Die Hochschule ist nicht nach § 5 Abs. 2 KapVO gehalten, ihre Schwundberechnung nachträglich durch Einbeziehung der Bestandsdaten des jeweiligen Sommersemesters zu aktualisieren (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 -).

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der den Antragsteller betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 27. April 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen geordneten Abschluss des Wintersemesters 2016/2017 zu ermöglichen hat.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Durch Beschluss vom 27. April 2016, auf den wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 3. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zuzulassen.

Dabei hat das Verwaltungsgericht für das 3. Fachsemester - ausgehend vom sogenannten Kohortenprinzip - eine Aufnahmekapazität von 42 Studienplätzen ermittelt (Seite 44 d. amtl. Entscheidungsabdrucks); in der ZZ-VO 2015/2016 ist für das 1. Fachsemester eine Kapazität von 41 Studienplätzen festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung für höhere Semester liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass bei der Antragsgegnerin 41 Studienplätze besetzt seien; auf dieser Grundlage hat es die Antragsgegnerin zu der vorläufigen Zulassung des Antragstellers verpflichtet. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. An der Antragsgegnerin stehen für das Sommersemester 2016 im 3. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin keine freien Studienplätze zur Verfügung.

1. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend dargelegt, dass der Berechnung der Studienplatzkapazität für das 3. Fachsemester durch das Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden kann. Das gilt schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht in Anwendung des sogenannten Kohortenprinzips auf die Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester des Sommersemesters 2015 zurückgegriffen und diese - unter Berücksichtigung einer anteiligen Schwundquote - auch für das 3. Fachsemester des Sommersemesters 2016 als maßgeblich erachtet hat. Hiervon ausgehend hat es ein Studienplatzsoll von 42 Studienplätzen ermittelt. Diese Vorgehensweise widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, der der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Geltung des Kohortenprinzips seit Jahren nicht folgt (vgl. Beschl. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10 -, v. 8.8.2012 - 2 NB 318/11 -, v. 9.8.2012 - 2 NB 334/11 -, v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 -, v. 15.11.2012 - 2 NB 198/12 -, v. 15.11.2012 - 2 NB 220/12 -, v. 14.10.2013 - 2 NB 94/13 -, v. 16.4.2014 - 2 NB 145/13 -, sämtlich in juris, u. v. 9. September 2015 - 2 NB 342/14 , n.v., vgl. zum Ganzen auch Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris). Fehlt - wie hier - die Festsetzung einer Zulassungszahl für höhere Semester in der ZZ-VO, ist die Kapazität für höhere Semester nach der Rechtsprechung des Senats nach Maßgabe des § 2 Satz 2 ZZ-VO zu ermitteln. Gemäß dieser Regelung ergibt sich die jeweilige Zulassungszahl für jedes höhere Semester aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfänger und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester. Auch die jetzigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts geben keinen Anlass, von dieser bisherigen Senatsrechtsprechung abzuweichen.

2. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls zutreffend dargelegt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller einen Studienplatz zuzuerkennen, auch nicht im Ergebnis richtig ist.

a) Die für die Berechnung der Zulassungszahl für das dritte Fachsemester maßgebliche Zulassungszahl für Studienanfänger des Sommersemesters 2016 (vgl. § 2 Satz 3 Nr. 2 a) ZZ-VO 2015/2016) betrug nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - 42, sondern allenfalls 41.

aa) Die Antragsgegnerin hat die Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage gestellt, soweit das Verwaltungsgericht die von ihm ermittelte jährliche Studienplatzzahl von 83,0576 wegen der „verweigerte(n) Vorlage der Zahlen für das Sommersemester 2015“ im Rahmen der Schwundberechnung im Wege eines Sicherheitszuschlags auf 84 aufgerundet hat (Seite 25 des amtl. Entscheidungsabdrucks). Denn hierzu war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet.

Der Senat hat bereits mehrfach hervorgehoben (vgl. etwa Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 - u. v. 14.9.2016 - 2 NB 384/15 -, beide in juris), dass den Hochschulen bei der Ausgestaltung der Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ein Gestaltungsspielraum zusteht. Schwundberechnungen sind gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar, da es bei der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote auf eine Prognose ankommt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die die Kapazität festsetzende Stelle von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich bei der Schwundberechnung einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient hat. Bei der Kontrolle der Schwundberechnung der Antragsgegnerin hat der Senat zudem von der „ex-ante“-Sicht der Antragsgegnerin auszugehen.

Die Antragsgegnerin hält sich im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums, wenn sie ihrer Prognose am Berechnungsstichtag (jährlich 1. Februar) eine Schwundtabelle zugrunde legt, die als aktuellste Bestandsdaten die Daten des vorhergehenden Wintersemesters aufweist (dazu unter 1). Sie ist nicht gehalten, die Schwundtabelle nachträglich um die Bestandsdaten des Sommersemesters zu ergänzen und den Schwundausgleichsfaktor sowie die Aufnahmekapazität neu zu berechnen (dazu unter 2).

(1) Der Antragsgegnerin liegen die für die Schwundberechnung maßgeblichen Bestandsdaten des Sommersemesters sowohl zum Berechnungsstichtag als auch zum Zeitpunkt der Übermittlung der Kapazitätsberechnung an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (1. März 2015) noch nicht abschließend vor. Auf den Ablauf der Rückmeldefrist (hier für das Sommersemester 2015) am 31. Januar 2015 kann die Antragsgegnerin hierbei nicht verwiesen werden.

Das gilt bereits deshalb, weil sich auch nach diesem Zeitpunkt aufgrund von Exmatrikulationen, Höherstufungen oder Überbuchungen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 12.5.2010 - 2 NB 75/09 u.a. -, n.V.) noch für die Schwundberechnung relevante Änderungen im Bestand ergeben können; dies stellt selbst das Verwaltungsgericht nicht in Abrede. Es ist schon vor diesem Hintergrund nicht sachwidrig, wenn die Antragsgegnerin ihrer Schwundberechnung nur diejenigen Daten zugrunde legt, die dem Stand der Immatrikulationen (frühestens) nach Abschluss des Vergabeverfahrens entsprechen.

Abgesehen davon generiert die Antragsgegnerin die maßgeblichen Daten für ihre Schwundberechnung - wie auf Anfrage des Senats nochmals bestätigt - aus der Studierendenstatistik, die zu bestimmten Stichtagen herausgegeben wird (bislang: 15. Juni und 15. Dezember; künftig 1. Juni und 1. Dezember), so dass ihr die Daten für das jeweilige Sommersemester erst im Juni zur Verfügung stehen. Es liegt im Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin, sich auf diese Statistik als Datenquelle zu beschränken. Die gewählte Verfahrensweise ist nicht sachwidrig. Sie trägt vielmehr dem Erfordernis vergleichbarer Bestandszahlen im besonderen Maße Rechnung. Diese lassen sich über längere Zeiträume hinweg nur gewinnen, wenn die entsprechenden Erhebungen in gleichbleibenden Zeitabständen und unter Zugrundelegung gleicher Kriterien erfolgen. Eine Hochschule hält sich angesichts dessen auch unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots (Art. 12 Abs. 1 GG) in dem ihr nach § 16 KapVO zustehenden Rahmen, wenn sie bei der Schwundberechnung nach einem Stichtagssystem verfährt und die vor oder nach dem Stichtag liegenden zahlenmäßigen Veränderungen prinzipiell unberücksichtigt lässt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 11.7.2006 - 7 CE 06.10152 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.2.2016 - OVG 5 NC 27.14 -, beide in juris).

(2) Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach § 5 Abs. 2 KapVO gehalten, ihre Schwundberechnung nachträglich durch Einbeziehung der Bestandsdaten des jeweiligen Sommersemesters zu aktualisieren (anders noch Senatsbeschl. v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 -, juris, v. 12.5.2010 - 2 NB 75/09 u.a. -, n.V., u. v. 15.11.2012 - 2 NB 220/12 -, juris, im Ergebnis wie hier OVG NRW, Beschl. v. 18.10.2011 - 13 C 67/11 - u. v. 19.8.2008 - 13 C 213/08 -, beide in juris). Gemäß § 5 Abs. 2 KapVO soll die Aufnahmekapazität neu ermittelt werden, wenn nach der Kapazitätsermittlung bis zum Beginn des Berechnungszeitraums noch wesentliche Änderungen der Daten eintreten. Ungeachtet der Fragen, ob § 5 Abs. 2 KapVO für die Schwundberechnung überhaupt gilt (dies verneinend OVG NRW, Beschl. v. 18.10.2011 - 13 C 67/11 - u. v. 19.8.2008 - 13 C 213/08 -, beide in juris) und ob es sich angesichts der folgenden Erwägungen tatsächlich um eine „wesentliche Änderung der Daten“ handelt, steht diese Regelung der Vorgehensweise der Antragsgegnerin schon deshalb nicht entgegen, weil es sich um eine „Soll“-Vorschrift handelt, die abweichende Verfahren gerade nicht zwingend ausschließt. Eine damit grundsätzlich zulässige Ausnahme ist schon wegen der Besonderheiten der Schwundberechnung gerechtfertigt. § 16 KapVO schreibt keine bestimmte Art der Schwundberechnung vor. Das hierfür entwickelte sogenannte Hamburger Modell, nach dem die Antragsgegnerin den Schwundausgleichsfaktor berechnet hat, ist lediglich ein rechentechnisches Verfahren, das auf Annahmen beruht, die nicht in jedem Fall zutreffen, und das seine Akzeptanz vornehmlich daraus gewinnt, dass es seine prognostische Aussage über die Entwicklung der Bestandszahlen der Studierenden im Verlauf des Studiums ohne Überlagerung durch normative Erwägungen allein an das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden knüpft (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.2.2016 - OVG 5 NC 27.14 -, juris). Die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors soll zu empirisch gesicherten Aussagen über einen in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der Bestandszahlen führen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 11.7.2006 - 7 CE 06.10152 -, juris). Der Senat kontrolliert die von der Antragsgegnerin in diese Berechnung eingestellten Daten unter Berücksichtigung des oben aufgezeigten Maßstabes nur dahin, ob sie diesem Zweck zuwiderlaufen. Dabei ist es zwar selbstverständlich, dass die Antragsgegnerin ihre Prognose nicht auf veraltete Daten stützen darf, weil diese keine hinreichende Nähe zum Prognosezeitraum aufweisen und sich aus ihnen für den maßgeblichen Zeitraum keine schlüssigen Aussagen herleiten lassen. Um einen hinreichenden Bezug zum Prognosezeitraum herzustellen genügt es aber, dass die Bestandsdaten zum Berechnungsstichtag die größtmögliche Aktualität aufweisen, sie also das vorhergehende Wintersemester mit einbeziehen. Das gilt nicht zuletzt mit Blick darauf, dass die Einbeziehung nur eines weiteren Semesters nicht gewährleistet, dass die Schwundberechnung für das kommende Studienjahr repräsentativer und die ohnehin mit Unsicherheiten behaftete Prognose „richtiger“ wird.

Schließlich ist die Einbeziehung der Bestandsdaten des Sommersemesters auch (unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots) deshalb nicht zwingend erforderlich, weil sie gerade nicht notwendigerweise zu einer höheren Kapazität führt; vielmehr kann auch das Gegenteil der Fall sein.

Das Verwaltungsgericht hätte danach von 83 im Studienjahr 2015/2016 insgesamt für Studienanfänger zur Verfügung stehenden Studienplätzen und mithin - entsprechend den Festsetzungen in der ZZ-VO 2015/2016 - von 41 verfügbaren Studienplätzen im Sommersemester 2016 ausgehen müssen.

bb) Zu Recht beanstandet die Antragsgegnerin außerdem, dass das Verwaltungsgericht die Deputatsreduzierung von Prof. Dr. D. in Höhe von 2 LVS nicht anerkannt hat. Bereits in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2015 betreffend das Wintersemester 2015/2016 hatte das Verwaltungsgericht eine solche Anerkennung verweigert. Hierzu hatte es ausgeführt, dass Prof. Dr. D. in ihrem Antrag nur angegeben habe, sie habe ab dem 8. Januar 2014 die Funktion der Vorsitzenden des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung übernommen. Aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 31. März 2015 ergebe sich neben den allgemeinen Abwägungsvorgaben für eine Deputatsreduzierung lediglich zusätzlich, dass Prof. Dr. D. diese Funktion in Nachfolge von Prof. Dr. E. übernommen habe. Weder werde hier (oder an anderer Stelle in den vorgelegten Unterlagen) ausgeführt, ob und ggf. wie es der Funktionsvorgänger ohne Deputatsreduktion habe schaffen können, diese Aufgabe wahrzunehmen, noch erkläre sich auch nur ansatzweise die bloße Behauptung, der Zeitaufwand für diese Tätigkeit betrage 2 Semesterwochenstunden. Die Antragsgegnerin habe diese Behauptung auch nicht nachvollziehbar erläutert. Jede Individualisierung in Form etwa von konkreten Tätigkeitsbeschreibungen bezogen auf den hervorgehobenen organisatorischen Aufwand fehle. Insbesondere werde nicht deutlich, in welchem Umfang sich die Prüfungsvorsitzende selbst organisatorisch einbringen müsse und nicht etwa auf den Verwaltungsunterbau durch Delegation solcher lediglich organisatorischen Aufgaben zurückgreifen und sich mithin auf die deutlich weniger zeitaufwendige Überwachung beschränken könne.

Die Antragsgegnerin hat daraufhin in den erstinstanzlichen Verfahren betreffend das Sommersemester 2016 ein Schreiben von Prof. Dr. D. vorgelegt, in dem sie ihre Tätigkeit wie folgt erläutert:

„Mit dem Amt der Vorsitzenden der Vorsitzenden des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung gehen folgende außerordentliche zeitliche Belastungen einher:

1. Koordination von Prüfungsterminen, Prüferzuweisung, Gruppeneinteilung und Zeitplanung (8 h)

2. Entscheidungen, ob die Kandidaten die Zulassung zum Staatsexamen erfüllen (2 h)

3. Koordination und Beisitz von Wiederholungsprüfungen (je Kandidat ca. 12 h)

4. Vorbereitung und fachliche Prüfung von Unterlagen für gerichtliche Auseinandersetzungen (je Kandidat ca. 20 h)

5. Führen der Prüfungsniederschriften (2 h)

6. Überwachung von organisatorischen und administrativen Aufgaben (8 h).“

Die Antragsgegnerin hat außerdem darauf hingewiesen, dass Professor Dr. E. als Leiter des Instituts für Pharmakologie und Toxikologie nicht der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordnet sei und eine ihm erteilte Deputatsermäßigung aus diesem Grunde nicht kapazitätsrelevant gewesen sei.

In dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht eine Anerkennung der Deputatsermäßigung weiterhin abgelehnt und hierzu ausgeführt:

„Auch die Erläuterungen im Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.04.2016 ermöglichen nicht ohne weiteres die Anerkennung der Freistellung. Zwar mögen die Aufgaben, die Frau Prof. Dr. D. in ihrem Schreiben vom 07.03.2016 im Einzelnen benennt, grundsätzlich durchaus in Betracht kommen können, jedoch erscheinen die (wohl auf den Zeitaufwand in einem Semester bezogenen) Zeitangaben nicht vollständig nachvollziehbar. So wird insbesondere weiterhin nicht deutlich, ob tatsächlich die Prüfungsvorsitzende selbst in Person die Koordinierungs- und Organisationsaufgaben wahrnehmen muss oder ob sie sich dabei der Unterstützung der universitären Verwaltung bedienen kann und diese (so bei Ziffer 6 der Aufstellung) lediglich (weniger zeitintensiv) überwachen muss. Ohne nähere Angabe, wie oft z. B. eine Wiederholungsprüfung oder eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem jeweils angegebenen großen Zeitaufwand erfolgt, lassen sich die Angaben dazu, die mehr als die Hälfte des angegebenen Stundenaufwands ausmachen, nicht einordnen.“

Anders als das Verwaltungsgericht erkennt Senat die Deputatsreduzierung an. Der Senat hat bereits verschiedentlich hervorgehoben, dass mit dem Vorsitz in einem Prüfungsausschuss regelmäßig Pflichten verbunden sind, die hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes die mit dem Abhalten von Prüfungen normalerweise verbundene Belastung übersteigen (Senatsbeschl. v. 14.10.2013 - 2 NB 213/13 -, v. 18.7.2016 - 2 NB 390/15 -, u. v. 10.8.2012 - 2 NB 37/12 -, sämtl. in juris) und Deputatsreduzierungen in vergleichbarer Höhe anerkannt (vgl. die beiden zuerst genannten Beschlüsse). Dem Schreiben von Prof. Dr. D. lässt sich hinreichend konkret entnehmen, für welche besonderen Pflichten sie die Deputatsreduzierung begehrt. Ausgehend vom Sinn und Zweck des Schreibens, nicht nur über die Art der besonderen Pflichten, sondern auch über ihre „außerordentlichen zeitlichen Belastungen“ Auskunft zu erteilen, sind ihre Ausführungen so zu verstehen, dass Prof. Dr. D. mit den zeitlichen Angaben gerade ihre eigenen zeitliche Belastungen als Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt, die nicht an Dritte übertragen werden (können). Gleiches ergibt sich aus der Formulierung der verschiedenen Pflichten, da sie zwischen eigener Tätigkeit (Nrn. 1 - 5) und Überwachung (Nr. 6) differenziert. Dass genauere Angaben zur Häufigkeit von Wiederholungsprüfungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen fehlen, macht die Angaben nicht unbrauchbar, da es sich lediglich um eine Aufstellung sämtlicher denkbarer Pflichten handelt und die besondere Belastung nicht vorrangig auf überdurchschnittlich häufige Wiederholungsprüfungen oder regelmäßige Gerichtsverfahren zurückgeführt wird. Im Übrigen ist dem auch mit dem Prüfungsrecht befassten Senat aus eigener Anschauung bekannt, dass Prof. Dr. D. - kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren - mit einem erheblichen Zeitaufwand in die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben eingebunden ist.

Die Antragsgegnerin hat schließlich zu Recht darauf hingewiesen, dass Deputatsreduzierungen für Vorsitzende medizinischer Prüfungsausschüsse - überwiegend in gleicher Höhe - auch in der Rechtsprechung anderer Gerichte anerkannt werden (Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.10.2009 - NC 2 B 357/09 -, v. 31.7.2013 - NC 2 B 547/12 -, u. v. 27.4.2016 - 2 B 59/16.NC -, VG Leipzig, Beschl. v. 17.02.2012 - 2 L 769/15.NC -, u. v. 1.2.2016 - 2 L 769/15.NC -, VG Berlin, Beschl. v. 17.12.2014 - 3 L 728.14 -, sämtlich in juris).

Bei Berücksichtigung der Deputatsreduzierung von Prof. Dr. D. reduziert sich das bereinigte Lehrangebot, von dem das Verwaltungsgericht ausgegangen ist (S. 24 d. amtl. Entscheidungsabdrucks) von 236,1367 LVS auf 234,1367 LVS.

Danach ergibt sich eine Kapazität vor Schwund von 75,9235 Studienplätzen (234,1367 LVS x 2 : 6,1677). Bei Anwendung des Schwundfaktors von 1,0847 ergibt sich eine Kapazität nach Schwund von 82,3542 Studienplätzen, das sind sowohl im Wintersemester 2015/2016 als auch im Sommersemester 2016 41 Studienplätze.

Selbst wenn man - wie das Verwaltungsgericht - wegen der verweigerten Vorlage der Zahlen für das Sommersemester 2015 im Rahmen der Schwundberechnung einen Sicherheitszuschlag im Umfang von einem Studienplatz für erforderlich hielte, ergäbe sich entsprechend den Vorgaben in der ZZ-VO 2015/2016 (lediglich) eine Kapazität von 42 Studienplätzen im Wintersemester 2015/2016 und von 41 Studienplätzen im Sommersemester 2016.

b) Belief sich danach im Sommersemester 2016 die Zulassungszahl für Studienanfänger jedenfalls nur auf 41, standen gemäß § 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 Nr. 2 a) ZZ-VO 2015/2016 im 3. Fachsemester keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, da die Antragsgegnerin 41 Studienplätze belegt hatte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).