Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.11.2012, Az.: 5 ME 254/12

Begehren auf Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst im Wege einer einstweiligen Anordnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.11.2012
Aktenzeichen
5 ME 254/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 27067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:1116.5ME254.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 30.08.2012 - AZ: 3 B 25/12

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2013, 223-225

Amtlicher Leitsatz

Zur Feststellung der persönlichen Eignung in einem Auswahlgespräch

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

2

Die Antragstellerin hat entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihr Begehren auf Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst - Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Kunst und Deutsch - erneut zu entscheiden und dabei davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihre personenbezogene Eignung und fachliche Leistung und Befähigung für die Erteilung von Unterricht durch ihre Prüfungszeugnisse und die damit ausgewiesenen Lehrbefähigungen nachgewiesen hat und dass daraus für sie eine gemäß Ziffer 4 des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 12. Mai 2011 festzustellende Bewerbernote resultiert. Sie hat auch nicht mit ihrem Hilfsantrag Erfolg, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihr Begehren auf Einstellung nach Durchführung eines erneuten Auswahlgesprächs mit an den bisherigen Verfahren nicht beteiligten Mitarbeitern der Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist deshalb zu ändern.

3

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein das Auswahlverfahren betreffend die ausgeschriebenen Bezirksstellen zum Einstellungstermin 3. September 2012 ist.

4

Die Feststellung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin für eine Einstellung zum 3. September 2012 nicht geeignet ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

5

Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr des BVerwG; siehe Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, [...] Rn. 11 m.w.N.).

6

Gemessen hieran ist die Feststellung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei für eine Einstellung zum 3. September 2012 nicht geeignet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig und widerspricht nicht dem Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 12. Mai 2011 ("Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen; Auswahlverfahren", SVBl. 2011, 186).

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Unstreitig erfüllt die Antragstellerin das Anforderungsprofil der zum Einstellungstermin 3. September 2012 ausgeschriebenen Bezirksstellen. Die Antragstellerin hat mit den Abschlüssen nach § 6 NLVO-Bildung, nämlich mit den Prüfungszeugnissen der beiden Staatsexamina, die für die ausgeschriebenen Bezirksstellen vorausgesetzte Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und die ausgeschriebenen Lernfächer Kunst und Deutsch vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin dementsprechend in die Stellenbewerberliste aufgenommen (siehe auch Ziffer 4 Abs. 2 des Runderlasses vom 12. Mai 2011 a.a.O., und Ziffer 1 Abs. 7 des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 22. März 2012 "Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen zum 03.09.2012; Bewerbungsverfahren; Regelungen zum ADV-Verfahren "EIS") und zum Auswahlgespräch eingeladen.

8

Zu Recht hat die Antragsgegnerin am 30. Juli 2012 gemäß Ziffer 6 des Runderlasses vom 12. Mai 2011 (a.a.O.) ein Auswahlgespräch mit der Antragstellerin geführt.

9

Nach Ziffer 6 Abs. 1 des Erlasses vom 12. Mai 2011 (a.a.O.) ist Grundlage einer Auswahlentscheidung ein Auswahlgespräch (siehe auch Ziffer 2 des Erlasses vom 22. März 2012 betreffend das Auswahlverfahren bei Bezirksstellen mit Mängelfächern, der hinsichtlich des Auswahlgesprächs auf den Runderlass vom 12. Mai 2011 verweist). Nach Ziffer 6 Abs. 6 des Runderlasses vom 12. Mai 2011 (a.a.O.) haben die Auswahlgespräche das Ziel, einen persönlichen Eindruck von den Bewerberinnen und Bewerbern zu gewinnen und festzustellen, ob sie aufgrund der für die Besetzung der Stelle vorgegebenen Auswahlkriterien und des festgelegten Anforderungsprofils für die Schule geeignet sind. Diese Vorschrift steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Dienstherr kann sich im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Eignung eines Beamtenbewerbers durch ein Vorstellungsgespräch ein Bild von dessen Persönlichkeit verschaffen (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, [...] Rn. 12).

10

Die Auswahlkommission hat aufgrund dieses Auswahlgesprächs eine solche Feststellung über die persönliche Eignung der Antragstellerin im Hinblick auf die ausgeschriebenen Stellen getroffen.

11

Dieser Feststellung steht nicht bereits Ziffer 7 Abs. 2 des Runderlasses vom 12. Mai 2011 (a.a.O.) entgegen. Darin ist zwar geregelt, dass die personenbezogene Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und die fachliche Leistung und Befähigung für die Erteilung von Unterricht durch die Prüfungszeugnisse als Nachweis erbracht werden. Gleichwohl steht damit noch nicht allein aufgrund des Prüfungszeugnisses die personenbezogene Eignung des Bewerbers für die konkret ausgeschriebene Stelle fest. Dies ergibt sich aus Ziffer 7 Abs. 1 des Runderlasses vom 12. Mai 2011 (a.a.O.), wonach bei der Auswahlentscheidung neben dem Nachweis der Lehrbefähigungen weitere Eignungskriterien der Bewerberinnen und Bewerber auch im Hinblick auf die Bedingungen an der Schule, an der die Stelle zu besetzen ist, zu berücksichtigen sind. Diese Eignungskriterien werden im Einzelnen in den Absätzen 3 und 4 der Ziffer 7 aufgeführt. Ferner dient das Auswahlgespräch in Ziffer 6 des Runderlasses vom 12. Mai 2011 gerade der Feststellung, ob der Bewerber im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle persönlich geeignet ist. Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin trotz der Vorlage von Prüfungszeugnissen der Bewerber in einem Auswahlgespräch eine auf die Person bezogene Eignung im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle prüft, die im ungünstigsten Fall zu einer Feststellung der Nichteignung in diesem Sinne führen kann. Ziffer 7 Abs. 2 des Runderlasses vom 12. Mai 2011 (a.a.O.) kann deshalb allenfalls so verstanden werden, dass angesichts der Prüfungszeugnisse die personenbezogene Eignung des Bewerbers grundsätzlich vermutet wird, hiedurch aber eine Feststellung, dass der Bewerber die persönliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle nicht hat, nicht ausgeschlossen ist. Anderenfalls wäre die Durchführung eines Auswahlgesprächs nach Ziffer 6 des Runderlasses vom 12. Mai 2011 (a.a.O.), das Grundlage der Auswahlentscheidung ist (Ziffer 6 Abs. 1), überflüssig.

12

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin mit ihrer Feststellung der Antragstellerin nicht die fachliche Eignung als Lehrkraft für das Lehramt an Gymnasien für den Niedersächsischen Schuldienst abgesprochen und nicht entgegen Ziffer 7 Abs. 2 des Runderlasses vom 12. Mai 2011 (a.a.O.) eine Modifizierung des sich aus den Prüfungszeugnissen ergebenden Eignungsurteils vorgenommen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr im Einklang mit den dargelegten Erlassregelungen festgestellt, dass die Antragstellerin über die personenbezogene Eignung betreffend die ausgeschriebenen Bezirksstellen zum Einstellungstermin 3. September 2012 nicht verfügt.

13

Ziel des Auswahlgesprächs mit der Antragstellerin war es, neben der Gewinnung eines persönlichen Einsdrucks von der Antragstellerin festzustellen, ob sie aufgrund der für die Besetzung der Bezirksstellen vorgegebenen Auswahlkriterien und des festgelegten Anforderungsprofils für eine oder mehrere der ausgeschriebenen Bezirksstellen geeignet ist.

14

Zwar ist nicht erkennbar, dass für die zum Einstellungstermin am 3. September 2012 ausgeschriebenen Bezirksstellen konkrete Anforderungsprofile festgelegt worden wären, anhand derer die persönliche Eignung der Antragstellerin zu prüfen gewesen wäre. Die Antragsgegnerin durfte aber gemäß Ziffer 6 Abs. 6 des Runderlasses vom 12. Mai 2011 (a.a.O.) im Auswahlgespräch gleichwohl die persönliche Eignung der Antragstellerin für die Anforderungen der ausgeschriebenen Stellen überprüfen, also ob die Antragstellerin zum Unterrichten der Fächer Kunst und Deutsch im Gymnasialzweig an den ausgeschriebenen Bezirksstellen persönlich geeignet ist. Anderenfalls wäre ein Auswahlgespräch grundsätzlich bei ausgeschriebenen Stellen, die kein konkretes Anforderungsprofil vorgeben, überflüssig. Der Dienstherr darf bei jeder Einstellung Vorstellungsgespräche führen, um sich ein Bild über die persönliche Eignung des Bewerbers für die ausgeschriebene Stelle zu machen, zumal er - anders als bei Beförderungen - nicht auf Beurteilungen oder sonstige eigene Einschätzungen zugreifen kann (vgl. auch Plog/ Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Sept./Okt. 2012, Band 1, § 9 BBG 2009 Rn. 54).

15

Die Auswahlkommission hat eine Feststellung über die persönliche Eignung der Antragstellerin betreffend die ausgeschriebenen Bezirksstellen ("zum Einstellungstermin 03.09.2012") getroffen.

16

Das Auswahlkriterium der personenbezogenen Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG umfasst die körperlichen, psychischen und charakterlichen Voraussetzungen, die nach der Beurteilung des Dienstherrn für die Wahrnehmung des angestrebten Amtes erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 21.6.2007 - BVerwG 2 A 6.06 -, [...] Rn. 20). Hierzu gehört auch die intellektuelle Eignung - gemeint sind Eigenschaften wie geistige Beweglichkeit, Denk- und Urteilsvermögen, Auffassungsgabe usw. (vgl. Plog/ Wiedow, a.a.O., § 9 BBG 2009 Rn. 18).

17

Aus dem Protokoll über das Auswahlgespräch vom 30. Juli 2012 ergibt sich, dass die Auswahlkommission eine persönliche, nämlich eine intellektuelle Eignung der Antragstellerin für die ausgeschriebenen Stellen nicht hat feststellen können. Die Auswahlkommission hat ausweislich des Protokolls über das Auswahlgespräch vom 30. Juli 2012 nämlich u.a. festgestellt,

18

- dass von der Antragstellerin Textaussagen nur oberflächlich wahrgenommen würden und in allgemeiner Weise problematisiert würden und das Reflexionsniveau niedrig sei (Seite 2 des Protokolls),

19

- die Antragstellerin zeige mangelnde Fachkenntnisse bzw. eine fehlende Beweglichkeit (eigene Beispiele), um didaktisch-methodische Fragen angemessen zu thematisieren (Seite 3 des Protokolls),

20

- die Antragstellerin äußere sehr pauschale Aussagen zur Notengebung, eine Sensibilität für schwierige Einzelfälle werde nicht deutlich (Seite 3 des Protokolls),

21

- fachliche Defizite bzw. fehlende Flexibilität (eigene Beispiele) verhinderten ein didaktisch-methodisches Gespräch auf angemessenem Niveau, die Antragstellerin argumentiere zu allgemein und nicht zielgerichtet und habe viel zu vage Planungsüberlegungen (Seite 4 des Protokolls).

22

Abschließend stellte die Auswahlkommission fest (Seite 4 des Protokolls):

"Das Gespräch offenbart beträchtliche Defizite der Bewerberin, die die Auseinandersetzung über die didaktisch-methodische Fragen des Deutsch- und Kunstunterrichts nur sehr oberflächlich ermöglichen. Die sprachlich-kommunikativen Mittel sind begrenzt und führen durchgängig zu sehr allgemeinen, die Fragen bzw. Aufgaben nicht aufnehmenden Antworten. Es ist nicht vorstellbar, dass die Bewerberin Deutsch- und Kunstunterricht an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule qualitativ angemessen erteilen und ihre Pflichten als Lehrerin erfüllen kann. Für die Einstellung zum 03.09.2012 nicht geeignet."

23

Die Auswahlkommission hat demnach festgestellt, dass der Antragstellerin in Bezug auf die ausgeschriebenen Stellen mit den Lernfächern Kunst und Deutsch insbesondere aufgrund begrenzter sprachlich-kommunikativer Mittel, fehlender Flexibilität und eines niedrigen Reflexionsniveaus die persönliche, intellektuelle Fähigkeit fehlt, ihre durch die Prüfungszeugnisse festgestellte Lehrbefähigung zur praktischen Anwendung zu bringen. Die Auswahlkommission hat dagegen nicht die durch zwei Staatsexamina nachgewiesene Lehrbefähigung der Antragstellerin grundsätzlich in Frage gestellt und durch eine eigene Befähigungseinschätzung ersetzt. Zwar wurden im Auswahlgespräch fachliche Themen behandelt. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass die persönliche Eignung eines Bewerbers anhand von fachlichen Beispielen und Fragen betreffend die beabsichtigte Ausübung des erstrebten Amtes überprüft wird.

24

Die Auswahlkommission hat nach alledem keine generelle Nichteignung der Antragstellerin für den niedersächsischen Schuldienst ausgesprochen. Ziffer 6 Abs. 6 des Runderlasses vom 12. Mai 2011 (a.a.O.) lässt - wie dargelegt - eine generelle Überprüfung der Geeignetheit des Bewerbers auch nicht zu, sondern nur im Hinblick auf die konkrete ausgeschriebene Stelle. Einer Wiederbewerbung der Antragstellerin steht deshalb auch nicht der Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 29. Februar 2012 (SVBl. 2012, 223) entgegen, wonach zukünftig niemand eingestellt werden darf, dessen Nichteignung für eine Tätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde. Die in jenem Erlass aufgeführten Beispielsfälle einer festgestellten Nichteignung betreffen - anders als die Feststellung der persönlichen Eignung in Ziffer 6 Abs. 6 des Runderlasses vom 12. Mai 2011 (a.a.O.) - die Feststellung einer generellen Nichteignung, etwa weil die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden worden ist oder weil der Bewerber nach Feststellung der Nichtbewährung in der Probezeit oder vor Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme wegen Nichteignung entlassen worden ist oder weil der befristete Vertrag nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme wegen Nichteignung nicht entfristet wurde. Eine solche Fallkonstellation ist hier nicht gegeben. Allerdings ist die Antragsgegnerin nach der geltenden Erlasslage nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, die persönliche Eignung der Antragstellerin in einem erneuten Bewerbungsverfahren in einem Auswahlgespräch im Hinblick auf die dann ausgeschriebene Stelle zu prüfen, sofern die Antragstellerin das Anforderungsprofil erfüllt.