Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.09.2016, Az.: 2 NB 303/15

Anschlussbeschwerde; Belegungsliste; CAq; Cardiovascular Science; Dienstleistungsexport; Humanmedizin; Kapazität; Kohortenprinzip; Mitternachtszählung; Molekulare Medizin; Pflegetage; Sicherheitszuschlag; Studienplatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.09.2016
Aktenzeichen
2 NB 303/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.10.2015 - AZ: 8 C 887/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Kapazitätsermittlung im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2015/2016, insbesondere zur Rechtmäßigkeit des Dienstleistungsexports in den neuen Masterstudiengang Cardiovascular Science und in den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die die Antragsteller betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 29. Oktober 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Durch Beschlüsse vom 29. Oktober 2015, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Anträge der Antragsteller abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 2. oder hilfsweise 1. Fachsemester auf einem Vollstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat aber dem weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin stattgegeben, die Antragsteller vorläufig auf einem Teilstudienplatz des 2. Fachsemesters zuzulassen.

Dabei ist das Verwaltungsgericht für das 1. Fachsemester von einer Aufnahmekapazität von 144 Voll- und 60 Teilstudienplätzen ausgegangen; in der ZZ-VO 2015/2016 vom 26. Juni 2015 (Nds. GVBl. Nr. 9/2015 S. 105) sind für das 1. Fachsemester 144 Voll- und 59 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester 148 Vollstudienplätze und mindestens 63 Teilstudienplätze besetzt seien, so dass es keine Studienplätze vergeben hat. Für das 2. Fachsemester ist das Verwaltungsgericht von einer Aufnahmekapazität von 144 Voll- und 85 Teilstudienplätzen ausgegangen (S. 64 d. amtl. Entscheidungsabdrucks); in der ZZ-VO 2015/2016 ist auch für das 2. Fachsemester eine Kapazität von 144 Voll- und 59 Teilstudienplätzen festgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass bei der Antragsgegnerin 141 Vollstudienplätze und 64 Teilstudienplätze besetzt seien.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen ihre Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung der Antragsteller auf Teilstudienplätzen im 2. Fachsemester; die Antragsteller verfolgen ihr Ziel der vorläufigen Vollzulassung auf einem Studienplatz im 2. Fachsemester mit ihren Anschlussbeschwerden weiter.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, während die Anschlussbeschwerden der Antragsteller unbegründet sind. An der Antragsgegnerin stehen für das Wintersemester 2015/2016 im 2. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin weder freie Voll- noch Teilstudienplätze zur Verfügung.

A. Die Antragsteller haben keinen Anspruch, im 2. Fachsemester auf einem Vollstudienplatz vorläufig zugelassen zu werden. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im 2. Fachsemester betrug im Wintersemester 2015/16 nicht mehr als 144 Vollstudienplätze (dazu unter I.); diese Anzahl von Studienplätzen hat die Antragsgegnerin besetzt (dazu unter II.).

I. Die Antragsteller haben mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2015/2016 im 2. Fachsemester nur 144 Vollstudienplätze zur Verfügung standen. Da diese Anzahl an Vollstudienplätzen sowohl nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss maßgeblich ist als auch der auf der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruhenden Festsetzung in der ZZ-VO für das 2. (und 1.) Fachsemester entspricht, bedarf es keiner näheren Ausführungen dazu, dass der Senat der vom Verwaltungsgericht praktizierten Berechnungsweise der Zulassungszahlen für höhere Semester nach dem sogen. Kohortenprinzip in ständiger Rechtsprechung nicht folgt (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.4.2014 - 2 NB 145/13 - u. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, beide in juris) und ebenso die vom Verwaltungsgericht vorgenommene freihändige, d.h. nicht an den Maßgaben der Kapazitätsverordnung orientierte, Berechnung eines „Sicherheitszuschlags“ ablehnt (vgl. dazu ebenfalls Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, sowie Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, beide in juris). Die Einwände der Antragsteller gegen die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin greifen nicht durch.

1. Das gilt zunächst, soweit sich die Antragsteller gegen die Anwendung der sogen. Mitternachtszählung und des Parameters 15,5 v. H. in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO sowie gegen die Nichtberücksichtigung der Patienten in Tageskliniken bzw. der teilstationären Patienten bei der Berechnung der tagesbelegten Betten wenden.

Der Senat hat zuletzt mit Urteilen vom 7. April 2016 (- 2 LB 60 und 289/15 -, juris) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO aufgrund der sogenannten Mitternachtszählung nicht zu beanstanden ist und die von dieser Norm vorgesehene Parameterzahl 15,5 v. H. weiterhin Gültigkeit beansprucht. Er hat außerdem mit Beschluss vom 9. September 2015 (- 2 NB 368/14 -, juris) daran festgehalten, dass neuere Entwicklungen in der Krankenbehandlung (etwa: Anzahl der Belegungstage, zunehmende Ersetzung vollstationärer Behandlungen durch teil- oder tagesklinische Behandlungen, Zunahme ambulanter Operationen) es allein nicht rechtfertigen, im Wege einer gerichtlichen (Eil-)Entscheidung eine Erfassungsmethode vorzugeben, bei der diese neuen Behandlungsformen, die für den Verordnungsgeber zum Zeitpunkt der Schaffung des § 17 KapVO noch keine praktische Relevanz hatten, in die Berechnung der „tagesbelegten Betten“ mit einzubeziehen wären. Nicht zu beanstanden sei außerdem, dass die Antragsgegnerin weiterhin von 365 Pflegetagen (anstelle der auch von den dortigen Antragstellern geforderten 260 Pflegetage) ausgehe und damit die Wochenenden bei der Zählung nicht unberücksichtigt lasse. Die Antragsteller tragen im Beschwerdeverfahren keine neuen Gesichtspunkte vor, die diese Rechtsauffassung durchgreifend in Frage stellen könnten.

Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung erklärt, sie habe in den vergangenen Jahren eine Berechnung genutzt, deren Ergebnisse über den Zahlen der Mitternachtszählung lägen. Die in den Kapazitätsberechnungen der letzten Jahre, namentlich auch in der Kapazitätsberechnung 2015/2016 niedergelegten Daten erfassten Anwesenheiten der Patienten im vollstationären Rahmen minutengenau und damit überobligatorisch auch solche vollstationären Patienten, die um Mitternacht nicht im Hause seien. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung außerdem im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris) dargelegt, dass teilstationäre Patienten seit jeher nicht unter § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO fallen und weitere nachvollziehbare Argumente gegen eine Einbeziehung dieser Patienten in die Berechnung vorgetragen. Gleiches gilt für die Frage, wie viele Pflegetage bei der Berechnung der tagesbelegten Betten zu berücksichtigen sind.

Hervorzuheben ist an dieser Stelle - wie bereits im Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris - nochmals: Es stellt grundsätzlich einen unzulässigen Eingriff in das Ermessen des Normgebers dar, wenn der Senat einzelne Parameter des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO herausgreift und im Sinne der Antragsteller ändert bzw. sie für unwirksam erklärt. Das gilt auch für den von den Antragstellern in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 13. September 2016 beanstandeten 50%-Zuschlag des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO, zumal es auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Antragsteller spekulativ erscheint, dass sich dieser Zuschlag bei einer Neubewertung sämtlicher in die Betrachtung einzustellender Umstände erhöhen würde. Dass der Verordnungsgeber seiner Obliegenheit, die § 17 Abs. 1 KapVO zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierzu Anlass besteht (vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - VerfGH 109/13 -, DVBl. 2014, 375, BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a.-, BVerfGE 85,36), nicht nachgekommen wäre, ist noch nicht ersichtlich (vgl. Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, Bay VGH, Beschl. v. 13.6.2014 - 7 CE 14.10058 -, v. 2.7.2015 - 7 CE 15.10111 -, u. v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u.a. -, OVG NRW, Beschl. v. 7.12.2015 - 13 C 18/15 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.9.2015 - OVG 5 NC 7.14 -, und OVG LSA, Beschl. v. 22.6.2015 - 3 M 49/15 u.a. -, sämtl. in juris).

2. Mit der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht ist die patientenbezogene Kapazität unter Berücksichtigung von 1.124,2383 Pflegetagen (das entspricht den für das Jahr 2014 anfallenden Pflegetagen unter Einbeziehung der Privatpatienten) zu berechnen. Die von den Antragstellern festgestellte Diskrepanz der Angaben zu den Pflegetagen für das Jahr 2013 folgt daraus, dass die Antragsgegnerin für dieses Jahr in die aktuelle Kapazitätsberechnung den Wert aus der vorhergehenden Kapazitätsberechnung (ohne Privatpatienten) eingestellt hat. Die von den Antragstellern genannte Zahl (1113,4684 Pflegetage [mit Privatpatienten]) ergab sich aus der von der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2014/2015 im Rahmen von Beschwerdeverfahren auf Aufforderung des Senats erstellten alternativen Kapazitätsberechnung. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht aufgrund dieser Umstände indessen nicht. Insbesondere hat der Senat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin für das Jahr 2014 zu zweifeln. Soweit die konkrete Berechnung (Berücksichtigung der sogen. Tendenz oder Bildung eines arithmetischen Mittels) in Rede steht, ist schon nicht ersichtlich, dass sich für das Jahr 2012 - wie Antragsteller in Parallelverfahren gemutmaßt haben - ein höherer Wert als 1.124,2383 Pflegetage ergeben hätte. Das liegt mehr als fern, da die Anzahl an Pflegetagen ohne Privatpatienten für dieses Jahr noch unter dem Wert für das Jahr 2013 (ohne Privatpatienten) lag. Schon deshalb sieht sich der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zu weiteren Ermittlungen nicht veranlasst.

II. Die Antragsgegnerin hat eine Belegungsliste mit Stand vom 10. November 2015 vorgelegt. Diese Belegungsliste genügt den Anforderungen des Senats (vgl. zuletzt Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris). Danach sind jedenfalls die 144 zur Verfügung stehenden Vollstudienplätze besetzt.

a) Die Liste weist - ungeachtet der von der Antragsgegnerin am Ende hinzugesetzten vier Studierenden -  146 Eintragungen auf. Die Nrn. 14 und 124 zählt die Antragsgegnerin nicht mit. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren keine Einwände gegen die Belegungsliste erhoben.

b) Die Antragsgegnerin hat zudem - allerdings nur in Parallelverfahren, weshalb dies hier nicht entscheidungstragend berücksichtigt wird - nachvollziehbar dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die Studierenden Nr. 15, 44 und 137 zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit beanstandet, diese Studierenden seien zuvor auf Teilstudienplätzen geführt worden und die Antragsgegnerin nehme bekanntlich keine Umsetzungen von Teil- auf Vollstudienplätze in höheren Semestern vor. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, diese Ausgangsthese des Verwaltungsgerichts sei unrichtig und beruhe auch keineswegs auf einer entsprechenden Darlegung der Antragsgegnerin, dass Teilstudierende nur dann auf einen Vollstudienplatz „umsteigen“ könnten, wenn sie von der Stiftung zum 1. Fachsemester zugelassen würden. Richtig sei vielmehr, dass selbstverständlich auch ein bisheriger Teilstudierender im Rahmen des § 6 NHZG die Zulassung auf einem Vollstudienplatz im höheren Fachsemester beantragen könne. Für die Bearbeitung dieses Antrages sei die Antragsgegnerin zuständig. Gleichermaßen könne ein Teilstudierender, weil das Vollstudium ein aliud sei, auch über die Stiftung die Zulassung zum 1. Fachsemester des Vollstudiums beantragen. Es stelle sich dann für ihn die Frage, ob er in dem Vergabeverfahren nach § 6 NHZG einen Studienplatz im höheren Fachsemester („Hochstufung“) erhalte. Die hier thematisierten Studierenden gehörten in die erste Kategorie. Sie hätten sich im Wintersemester 2015/2016 bei der Antragsgegnerin direkt um Zulassung auf einen Vollstudienplatz im 2. Fachsemester beworben und seien im Vergabeverfahren nach § 6 NHZG erfolgreich gewesen. Das Vergabeverfahren für das 2. Fachsemester des Vollstudiums sei am 26. Oktober 2015 abgeschlossen worden. Die drei genannten Studierenden seien am 21. Oktober 2015 (Matrikelnummern 11543597 und 11543331) und 22. Oktober 2015 (Matrikelnummer 11543345) umgeschrieben worden. Dem stehe auch nicht der Terminus der „Rückmeldung“ entgegen. Studierende, die in Göttingen schon immatrikuliert gewesen seien (hier in der Medizin im Teilstudium), würden als Rückmelder bezeichnet. Schon damit verbleiben (jedenfalls) 144 zählbare Immatrikulationen.

Ungeachtet dessen hätten die Antragsteller auch dann keinen Anspruch auf Zulassung auf einem Vollstudienplatz, wenn (mit dem Verwaltungsgericht) nur von 141 belegten Plätzen auszugehen wäre. Denn das Verwaltungsgericht hat am 29. Oktober 2015 unter allen Antragstellern, die zum Wintersemester 2015/2016 im Haupt- oder Hilfsantrag eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin auf einem Vollstudienplatz im 2. Fachsemester begehrt haben, eine Verlosung zur Ermittlung einer Rangfolge für die Besetzung freier Studienplätze durchgeführt. Die Antragsteller sind dabei nicht zum Zuge gekommen; drei Antragsteller, die ihnen auf der Liste vorgehen, wurden immatrikuliert und streiten derzeit ebenfalls noch in Beschwerdeverfahren um die Zuerkennung eines Vollstudienplatzes im 2. Fachsemester (Verfahren 2 NB 316/15, 2 NB 318/15 und 2 NB 329/15). Allenfalls jenen Antragstellern wäre der begehrte Anspruch auf vorläufige Zulassung zuzuerkennen.

B. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch, im 2. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2015/2016 auf einem Teilstudienplatz zugelassen zu werden.

I. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend dargelegt, dass der Berechnung der Teilstudienplatzkapazität durch das Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden kann.

Soweit der Senat den Festsetzungen in der ZZ-VO nicht folgt, ermittelt er in ständiger Rechtsprechung die Kapazität für höhere Semester nach Maßgabe des § 2 Satz 2 der jeweils gültigen ZZ-VO. Danach ergibt sich die jeweilige Zulassungszahl für jedes höhere Semester aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfänger und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester. Ausgangspunkt dieser Berechnung ist dabei die nach den Vorgaben der KapVO ermittelte Zulassungszahl für Studienanfänger. Die Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts für das streitgegenständliche Fachsemester beruht demgegenüber auf zwei abweichenden Grundannahmen, nämlich der Anwendung des Kohortenprinzips einerseits und der Ausweisung eines Sicherheitszuschlags auf die nach den Maßgaben der KapVO ermittelte Studienplatzkapazität andererseits. In beiden Punkten weicht das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Senats ab (vgl. zum Ganzen auch Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris).

Der Senat folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Geltung des sog. Kohortenprinzips seit Jahren nicht (vgl. Beschl. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10 -, v. 8.8.2012 - 2 NB 318/11 -, v. 9.8.2012 - 2 NB 334/11 -, v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 -, v. 15.11.2012 - 2 NB 198/12 -, v. 15.11.2012 - 2 NB 220/12 -, v. 14.10.2013 - 2 NB 94/13 -, v. 16.4.2014 - 2 NB 145/13 -, sämtlich in juris, u. v. 9. September 2015 - 2 NB 342/14 -, n.v.). In dem erstgenannten Beschluss hat sich der Senat der Rechtsprechung des früher zuständigen 10. Senats angeschlossen, der bereits mit Beschluss vom 12. August 1999 (- 10 N 2252/99 -) die Ansicht vertreten hatte, dass für die Frage der Zulassung eines Studienplatzbewerbers für ein höheres Fachsemester das Kohortenprinzip seit dem Wintersemester 1999/2000 (erneut) nicht mehr Geltung beanspruche; diese Auffassung hat der Senat gegen die zunehmend verfeinerte Argumentation des Verwaltungsgerichts beibehalten. Auch die jetzigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts geben keinen Anlass, von dieser bisherigen Senatsrechtsprechung abzuweichen.

Die Kapazitätsermittlung des Verwaltungsgerichts, nach der ein Sicherheitszuschlag auf die ermittelte Studienplatzanzahl erforderlich ist, widerspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss rechtfertigt es nicht, hiervon abzuweichen (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -,  juris).

II. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antragstellern Teilstudienplätze des 2. Fachsemesters vorläufig zuzuerkennen, ist auch nicht im Ergebnis richtig. Freie Teilstudienplätze standen im 2. Fachsemester nicht zur Verfügung.

1. Die Einwände der Antragsteller führen jedenfalls nicht auf eine höhere Zulassungszahl für Studienanfänger als das Verwaltungsgericht im Ergebnis angenommen hat (60 Teilstudienplätze). Der Senat hat zu gleichlautenden Einwänden mit Beschlüssen vom heutigen Tage - 2 NB 342/15 u.a. - ausgeführt:

1. Soweit die Antragsteller die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit als unschlüssig beanstanden, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss (S. 45 f. d. amtl. Entscheidungsabdrucks) ausgeführt:

„Schließlich steht der Eingliederung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in die Vorklinik auch nicht § 7 KapVO entgegen. Gemäß Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift muss ein Studiengang der Lehreinheit zugeordnet werden, die den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang erbringt. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13.10.2015 angegeben, in welchem Umfang die einzelnen Lehreinheiten an der Molekularen Medizin beteiligt sind:

Lehreinheit

CNW-Anteil

Beteiligungsquote

Vorklinik

1,3800

26,7 %

Klinisch-theoret. Medizin

1,2354

23,9 %

Klinisch-prakt. Medizin

0,6971

13,5 %

Physik

0,3000

5,8 %

Chemie

1,2000

23,2 %

Biologie

0,3500

6,8 %

Ob für das Merkmal „überwiegender Teil“ eine Beteiligungsquote von mindestens 50,01 % oder lediglich ein deutlich erkennbares Übergewicht einer Lehreinheit gegenüber allen anderen gefordert wird, kann hier dahinstehen, denn beides ist zweifelsfrei nicht der Fall; die Lehreinheiten Chemie und Klinisch-theoretische Medizin erbringen nahezu gleich hohe Ausbildungsleistungen wie die vorklinische Medizin. Wenn damit auch § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO keine zwingende Zuordnung der Molekularen Medizin zu einer bestimmten Lehreinheit vorsieht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.11.2014 - 2 NB 409/13 -, S. 13), bedeutet dies nach Ansicht der Kammer nicht, dass deshalb überhaupt keine Zuordnung des Bachelorstudiengang erfolgen dürfte; vielmehr liegt die Entscheidung im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, dessen Ausübung mit der Zuordnung zu der Lehreinheit, die den relativ größten Anteil der Lehrveranstaltungsstunden leistet, nicht zu beanstanden ist.“

Hiermit setzen sich die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinander.

2. Die Erhöhung der Studienanfängerzahl von 20 auf 40 im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin ist ausgehend vom Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor.

Dabei ist das Beschwerdevorbringen bereits unsubstantiiert, soweit die Antragsteller als selbstverständlich davon ausgehen, dass die Schaffung von Studienplätzen für Molekulare Medizin und die damit einhergehende Verringerung der Zahl von Teilstudienplätzen für Humanmedizin „den massiven Ärztemangel verschärfe“. Denn es liegt nahe, dass die fraglichen Studierenden, die für die Erreichung ihres Berufsziels bei Fehlen nicht kurativ ausgerichteter Studiengänge Studienplätze für Humanmedizin hätten in Anspruch nehmen müssen (in Göttingen oder anderswo), auch dann nicht den Arztberuf ergriffen, sondern sich beruflich auf jeden Fall der Forschung zugewandt hätten. Ist eine Teilgruppe von Studierenden von vornherein nicht an der kurativen Tätigkeit interessiert, stellt es tatsächlich nur eine Entlastung des Studienganges Humanmedizin (in Göttingen und anderswo) dar, wenn für sie ein besonderer Studiengang ausgegliedert wird. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Dies erübrigte sich auch nicht mit Blick auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 11. Juli 2008 (- 2 NB 487/07 -, juris Rdnrn. 38 ff., 45), in dem der Senat seinerseits noch von einem „Abwägungsausfall“ ausgegangen ist; letzterer war alsbald danach bereits behoben (vgl. Senatsbeschl. v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 -, juris Rdnr. 58).

Unabhängig hiervon geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus (vgl. schon Senatsbeschl. v. 11.7.2008 - 2 NB 487/07 -, juris): Eine Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu setzen, weshalb die Einrichtung weiterer Studiengänge - bzw. hier die Erweiterung eines solchen Studiengangs - grundsätzlich in ihrem grundrechtlich von Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Gestaltungsspielraum liegt. Allerdings ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Ergeben sich aus der hochschulorganisatorischen Maßnahme - wie hier - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge, muss die Abwägungsentscheidung auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Dabei wird dem Kapazitätserschöpfungsgebot dadurch Rechnung getragen, dass die Hochschulverwaltung für die kapazitätsreduzierende Maßnahmen sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die konkrete Maßnahme bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen hat. Wenn die Maßnahme nicht mit einer Begründung versehen ist, die die maßgeblichen Gesichtspunkte deutlich macht, können diese Begründungslücken oder -fehler den Schluss nahe legen, dass das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung verletzt wurde. Die Grenzen des Stellendispositionsermessens der Verwaltung sind danach so gezogen, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Interessenausgleich zum Nachteil der Studienbewerber verfehlt. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat allein die Einhaltung dieser durch das Kapazitätserschöpfungsgebot gezogenen rechtlichen Grenzen dieses Ermessens zum Gegenstand (vgl. Bayrischer VGH, Beschl. v. 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -, juris, m. w. N., VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris).

Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin. Die zuständigen Gremien haben sich umfassend mit den betroffenen Interessen auseinandergesetzt. Aus den im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Fakultätsrats vom 27. April 2015 festgehaltenen Erwägungen wird hinreichend deutlich, warum sich die Antragsgegnerin auch in Ansehung der Interessen der Studienplatzbewerber für den Studiengang Humanmedizin an einem Erhalt der bisherigen Ausbildungskapazität zu einer Erhöhung der Studienanfängerplätze im Studiengang Molekulare Medizin veranlasst gesehen hat. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass

- diese Erhöhung ministeriellen Vorgaben zur Mindestzahl von Studierenden in Bachelorstudiengängen entspreche,

- der Bachelorstudiengang Bewerberinnen und Bewerbern mit Interesse an einer forschenden, medizinnahen Tätigkeit eine Alternative zum humanmedizinischen Studium biete und damit die knappe Ressource der patientenbezogenen Ausbildung solchen Studierenden vorbehalten bleibe, die eine kurative Tätigkeit anstrebten,

- der Bachelorstudiengang auch im internationalen Vergleich eine bessere Qualifikation für Forschungsvorhaben als das humanmedizinische Studium vermittelt,

- die Nachfrage dieses Bachelorstudiengangs sehr hoch sei - vergleichsweise höher als die Nachfrage nach dem Studiengang Humanmedizin,

- ein wissenschaftlich begründetes Interesse bestehe, mehr hausinterne Bachelorabsolventen für die an der Antragsgegnerin bestehenden Masterstudiengänge zur Verfügung zu haben,

- zwar der durch die Vorklinik für das Bachelorstudium zu erbringende Lehranteil die Ausbildungskapazität für das Studium der Humanmedizin herabsetze, sich dies aber nur auf die Anzahl der Teilstudienplätze auswirke, was jedoch insofern zu tolerieren sei, als das Studium auf einem Teilstudienplatz dem Studierenden in Bezug auf seine Ausbildung keine sichere Perspektive vermittle, während die Absolventen eines Bachelorstudiengangs über einen beruflichen Abschluss verfügten.

Letztlich hat die Antragsgegnerin auf dieser Grundlage den quantitativen und qualitativen Gewinn für Forschung, Lehre, Ausbildung, Weiterbildung und Krankenversorgung als so erheblich eingeschätzt, dass sie es als gerechtfertigt angesehen hat, demgegenüber die grundrechtlich geschützten Bewerberinteressen an einem Teilstudienplatz der Humanmedizin zurücktreten zu lassen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller deutet nichts darauf hin, dass diese Entscheidung auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Die Antragsteller meinen, dass es an der Antragsgegnerin ein Überangebot an (medizinnahen) Masterstudiengängen gebe und die Erhöhung der Studienanfängerzahl im Bachelorstudium Molekulare Medizin vor allem auch den Sinn habe, an Bewerbermangel leidende Masterstudiengänge mit Bachelorabsolventen zu versorgen. Das lässt sich nicht feststellen. Vielmehr ist es auf der Grundlage der mitgeteilten Erwägungen ein (nachvollziehbares) Anliegen der Antragsgegnerin, die Masterstudiengänge aus qualitativen Gesichtspunkten vermehrt mit hauseigenen Studierenden zu besetzen.

Es lässt sich auch auf der Grundlage des - insoweit nur wenig substantiierten - Beschwerdevorbringens nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung von Teilstudienplätzen in Bezug auf die Berufsabschlusschancen der Studierenden und auf den in Deutschland herrschenden Ärztemangel falsch eingeschätzt hat; die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang wiedergegebenen Erfahrungen ihrer Prozessbevollmächtigten entsprechen zumindest nicht dem Bild von Teilstudienplätzen, das in den Medien präsent ist (vgl. etwa die Artikel:

- „Halbe Ärzte“ - abgerufen am 23.8.2016 unter http://www.sueddeutsche.de/bildung/ medizinstudium-halbe-aerzte-1.2369837

- „Teilstudienplätze in der Medizin: Garantien gibt es keine“ - abgerufen am 23.8.2016 unter http://www.aerzteblatt.de/archiv/122770,

- „Laufpass nach bestandenem Physikum“ - abgerufen am 23.8.2016 unter http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/frankfurt-physikum-bestanden-und-exmatrikuliert-13524777.html,

- „Teilstudienplätze für Mediziner: Lass mich rein, ich bin Halb-Arzt“ - abgerufen am 23.8.2016 unter http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/medizinstudenten-protestieren-gegen-teilstudienplaetze-a-825797.html,

- „Teilstudium der Medizin: Nach dem Physikum droht das Aus“ - abgerufen am 23.8.2016 unter http://www.medical-tribune.de/home/news/artikeldetail/teilstudium-der-medizin-nach-dem-physikum-droht-das-aus.html,

- „Und die Suche geht von vorne los“ - abgerufen am 23.8.2016 unter http://www.fr-online.de/campus/studienplaetze-in-medizin-und-die-suche-geht-von-vorne-los,4491992,30072584.html ).

Zutreffend weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Anzahl der Bewerber für den klinischen Studienabschnitt mit ausländischen Abschlüssen in den vergangenen Jahren eher gestiegen sein und der Konkurrenzdruck insoweit gewachsen sein dürfte (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen von Brehm/Brehm-Kaiser/Zimmerling „Medizinstudium im Ausland als Alternative zur Wartezeit >>Die Flucht ins Ausland<<“, abgerufen am 23.8. 2016 unter http://www.ra-brehm.de/fileadmin/pdf/pdf_bz/Medizinstudium_im_Ausland_als_Alternative_zur_Wartezeit.pdf.).

Es ist schließlich nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zu Unrecht (u.a.) zugrunde gelegt hat, dass die Nachfrage nach dem Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (an ihrer Universität) vergleichsweise höher sei, als die (generelle) Nachfrage nach dem Studiengang Humanmedizin. Im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Fakultätsrats vom 27. April 2015 heißt es hierzu: „Der Bachelorstudiengang >>Molekulare Medizin<<, der als Erfolgsgeschichte bezeichnet werden kann, hat den großen Bedarf an derartigen Studienangeboten deutlich gemacht, was sich auch darin widerspiegelt, dass die Nachfrage nach Studienplätzen im Studienprogramm der >>Molekularen Medizin<< um ein Vielfaches höher liegt als derjenige nach Voll- und Teilstudienplätzen der Humanmedizin.“ Es liegt auf der Hand, dass diese Einschätzung nicht in Anspruch nimmt, auf einer derart differenzierten Betrachtung zu beruhen, wie sie die Antragsteller fordern, zumal - wie die Antragsgegnerin zu Recht in ihrer Beschwerdeerwiderung ausführt - dieser Gesichtspunkt nur einer von verschiedenen tragenden Erwägungen der Entscheidung war. Zwar mag die in diesem Zusammenhang getroffene (oben wiedergegebene) Aussage auf einer vereinfachenden Betrachtungsweise beruhen; sie ist deshalb aber nicht unzutreffend. Letztlich lässt sie sich auf die Feststellung der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung reduzieren: „Tatsache ist, dass von diesen bundesweit in verschiedenen Verfahren, Quoten und Prioritäten agierenden Bewerbern auf einen Medizin-Studienplatz im Studienjahr 2013/2014 jeder 6. Erfolg hatte, während von denjenigen, die sich explizit für das Studium der Molekularen Medizin in Göttingen bewarben, nur jeder 35. eine Zusage erhalten konnte.“

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang die Zahlen beanstanden, unter deren Zugrundelegung in der Vorstandssitzung der Antragsgegnerin am 10. September 2014 davon ausgegangen wurde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Studiengängen Molekulare Medizin, Molekulare Biologie und Neurowissenschaften größer als diejenige nach Studienplätzen der Humanmedizin gewesen sei, rechtfertigt auch ihr dahingehendes Vorbringen nicht den Schluss, dass diese Betrachtung nicht vertretbar war. Die von ihnen vorgenommene Differenzierung bei der Berechnung der Bewerber pro Studienplatz getrennt nach Winter- und Sommersemester stellt die hiervon abweichende Vorgehensweise der Antragsgegnerin schon deshalb nicht in Frage, weil sich nach der Berechnung der Antragsteller (und auch bei Ermittlung einer ungewichteten Durchschnittszahl) immer noch eine erheblich niedrigere Bewerberzahl pro Platz als im Studiengang der Molekularen Medizin ergibt. Die Antragsgegnerin hat außerdem in ihrer Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar dargelegt, warum sie den Bewerberzahlen in den Studiengängen Molekulare Medizin, Molekulare Biologie und Neurowissenschaften die Gesamtbewerberzahlen für den Studiengang Humanmedizin gegenübergestellt und nicht für die Bestimmung der Bewerberzahl im Studiengang Humanmedizin auf die von den Antragstellern bemühten Zahlen zurückgegriffen hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt: „Nicht nachvollziehbar sind für uns die Darstellungen nach den Abiturbesten-Quoten, den Wartezeit-Quoten und dem AdH. Eine derart getrennte Berechnung für die Universität Göttingen ist schon deshalb unzulässig, weil sich in den Quoten dieselben Leute bewerben. Darüber hinaus kann man auch hier keinen arithmetischen Durchschnitt bilden. Wenn man die Tabelle überhaupt betrachten wollte, dürfte man nur diejenigen betrachten, die Göttingen als Ortspräferenz 1 genannt haben, womit sich die Zahl der Bewerber für die Abiturbesten auf 698 reduziert.“

Auch den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz der Antragsteller vom 13. September 2016 lässt sich nicht entnehmen, warum die Vorgehensweise der Antragsgegnerin derart fehlerhaft gewesen sein soll, dass es die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung beeinflusst hätte. Es mag zutreffen, dass auch eine Gegenüberstellung des Annahmeverhaltens der Studierenden möglich gewesen wäre; den Darlegungen der Antragsteller lässt sich aber nichts dafür entnehmen, dass diese Vorgehensweise die einzig Richtige war. Insbesondere hat die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt für sich in Anspruch genommen, dass der von ihr angebotene Bachelorstudiengang Molekulare Medizin deutschlandweit „einzigartig“ sei (dies gilt vielmehr nur für den Masterstudiengang Cardiovascular Science). Darüber hinaus ergibt sich schon aus dem Vorbringen der Antragsteller, dass das Angebot an Studienorten für den Studiengang Molekulare Medizin (die Antragsteller benennen gerade einmal fünf Orte) quantitativ nicht vergleichbar mit dem Angebot an Studienorten ist, an denen Humanmedizin studiert werden kann.

3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch die - erneute - Abwägung der Antragsgegnerin zugunsten des Dienstleistungsexports in die Masterstudiengänge Molekulare Biologie und Neurowissenschaften nicht zu beanstanden, die in dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 10. September 2014 dokumentiert ist. Das gilt insbesondere für die dieser Entscheidung maßgeblich zugrunde liegende Annahme, dass durch den Dienstleistungsexport „nur“ Teilstudienplatzkapazitäten des Studiengangs Humanmedizin „verloren gehen“.

4. Gleiches gilt im Ergebnis für die auf den neuen Masterstudiengang Cardiovascular Science bezogene Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Fakultätsrats vom 9. Februar 2015 umfassend mit den betroffenen Interessen auseinandergesetzt. Aus den dort festgehaltenen Erwägungen wird hinreichend deutlich, warum sich die Antragsgegnerin auch in Ansehung der Interessen der Studienplatzbewerber für den Studiengang Humanmedizin an einem Erhalt der bisherigen Ausbildungskapazität für die Einführung des neuen Masterstudiengangs Cardiovascular Science entschieden hat. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass

- dieser Masterstudiengang Bewerberinnen und Bewerbern mit Interesse an einer forschenden, medizinnahen Tätigkeit eine Alternative zum humanmedizinischen Studium biete und damit die knappe Ressource der patientenbezogenen Ausbildung solchen Studierenden vorbehalten bleibe, die eine kurative Tätigkeit anstrebten,

- der Masterstudiengang auch im internationalen Vergleich eine bessere Qualifikation für Forschungsvorhaben als das humanmedizinische Studium vermittele,

- die Nachfrage dieses Masterstudiengangs sehr hoch sein werde - verwiesen wird auf den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin, bei dem die Nachfrage höher sei als bei dem Studiengang Humanmedizin,

- ein wissenschaftlich begründetes Interesse bestehe, den Bereich der kardiovaskulären Forschung in Göttingen weiter zu stärken,

- es sich um einen in Deutschland einmaligen kardiovaskulären Masterstudiengang handle,

- zwar der durch die Vorklinik für das Masterstudium zu erbringende Lehranteil die Ausbildungskapazität für das Studium der Humanmedizin herabsetze, sich dies aber nur auf die Anzahl der Teilstudienplätze auswirke, was jedoch insofern zu tolerieren sei, als das Studium auf einem Teilstudienplatz dem Studierenden in Bezug auf seine Ausbildung keine sichere Perspektive vermittle; der Masterstudiengang gewähre demgegenüber in Ergänzung zu den bereits in Göttingen vorhandenen medizinnahen Masterstudiengängen einen beruflichen Abschluss.

Letztlich hat die Antragsgegnerin auf dieser Grundlage den quantitativen und vor allem den qualitativen Gewinn für Forschung, Lehre, Ausbildung, Weiterbildung und Krankenversorgung als so erheblich eingeschätzt, dass sie es als gerechtfertigt angesehen hat, demgegenüber die Interessen der Bewerber für einen Studienplatz im Studiengang der Humanmedizin zurücktreten zu lassen.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen sieht sich der Senat nicht zu weiteren Nachforschungen veranlasst, warum hier - anders, als in den Masterstudiengängen Neurowissenschaften und Molekulare Biologie - 25 (und nicht 20) Studienplätze geschaffen worden sind. Abgesehen davon, dass sich die Antragsgegnerin an den für jene Studiengänge festgesetzten Zulassungszahlen nicht zwingend orientieren muss, ist die Festsetzung einer höheren Zulassungszahl (vgl. zu deren von den Antragstellern bestrittenen Festsetzung § 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1, Abschn. I, Universität Göttingen, C., ZZ-VO 2015/ 2016) schon deshalb nachvollziehbar, weil es sich um ein deutschlandweit einmaliges Angebot eines solchen Masterstudiengangs handelt und dementsprechend eine Konkurrenz mit anderen Universitäten um interessierte Bewerber nicht zu erwarten ist. Abgesehen davon hätte dieser Einwand der Antragsteller - wäre er begründet - im vorliegenden Eilverfahren nicht die Streichung des gesamten Dienstleistungsexports in diesen Studiengang, sondern allenfalls zur Folge, dass der Dienstleistungsexport in diesen Studiengang unter Zugrundelegung von 20 Studierenden zu berechnen wäre. Dies führte aber lediglich auf eine Kapazität von 60 Teilstudienplätzen: (0,7027 x 20 : 2 = 7,027 [maßgebl. CAq]; 8,7837 - 7,027 = 1,7567 [zusätzlich zur Verfügung stehende LVS]; [1,7567 LVS  + 363,0249 LVS] x 2 = 729,5632 LVS; 729,5632 LVS : 1,6560 x 0,913 = 402,2290 [Kap. vor Schwund]; 402,2290 - 287,3853 [Vollstudienplätze] = 114,8437 [Teilstudienplätze] 114,8437 x 1,0441= 119,9083 [= 120 Teilstudienplätze jährlich]). Diese Anzahl von Teilstudienplätzen war aber im Wintersemester 2015/2016 im ersten Fachsemester - wie sich aus den Ausführungen unter 6. ergibt - belegt.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass es ihr an Bewerbern für ihre medizinnahen Masterstudiengänge fehlt. Auf die Ausführungen unter 2. wird verwiesen. Soweit die Antragsteller außerdem meinen, anhand der vorgelegten CNW-Aufschlüsselung sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Vorklinik tatsächlich im geltend gemachten Umfang Lehre exportiere, ist dem schon deshalb nicht nachzugehen, weil dieser Einwand unsubstantiiert ist. Abgesehen davon hat der Senat keinen Anlass zu der Annahme, dass die Angaben der Antragsgegnerin nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

5. Dem Begehren der Antragsteller, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine personalbezogene Kapazitätsberechnung der klinischen Lehreinheit bzw. eine Aufschlüsselung des exakten klinischen Curricularanteils vorzulegen und für den Fall der Nichtvorlage den in die Berechnung eingestellten Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nachzugehen (vgl. Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris, m.w.N.). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, denn die Antragsteller tragen in ihrer Beschwerdebegründung keine neuen Gesichtspunkte vor. Auch in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 13. September 2016 legen die Antragsteller weder dar, warum sich aus einem Verstoß gegen die Vorgaben der Kapazitätsverordnung durch Überschreitung des Gesamt-CNW bzw. Nichtvorlage einer personalbezogenen Kapazitätsberechnung subjektive Rechte der Antragsteller ergeben sollten, noch wird nachvollziehbar begründet, warum ein „Mehrangebot in der Klinik“ die Antragsgegnerin verpflichten sollte, weitere Studierende zum Studium zuzulassen. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang die zitierten Ausführungen des VerfGH Baden-Württemberg (Urt. v. 30.5.2016 - 1 VB 1300/13 -) zum Gesetzesvorbehalt für die hier zu entscheidende Frage haben sollen, ist nicht ersichtlich.

6. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, bei ihr seien im Wintersemester 2015/2016 im ersten Fachsemester 63 Teilstudienplätze belegt gewesen. Sie hat eine entsprechende Belegungsliste vorgelegt. Die Antragsteller haben hiergegen keine Einwände erhoben; auch der Senat teilt diese Einschätzung der Antragsgegnerin.“

Diese Erwägungen gelten angesichts des gleichlautenden Beschwerdevorbringens auch im vorliegenden Verfahren.  Auch darüber hinaus drängen sich keine Zweifel an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin auf (vgl. zu diesem Maßstab OVG des Saarlandes, Beschl. v. 24.7.2014 - 1 B 105/14.NC, 1 B 105/14.NC u.a. -, juris)

2. Selbst wenn danach aber (zugunsten der Antragsteller) von einer Kapazität von 60 (anstelle der festgesetzten 59) Teilstudienplätzen im 1. Fachsemester ausgegangen wird, ergeben sich auf der Grundlage der oben dargestellten Senatsrechtsprechung zur Kapazitätsermittlung in höheren Semestern für das zweite Fachsemester keine zu besetzenden Teilstudienplätze. Die Antragsgegnerin hat eine Belegungsliste für die bei ihr im Wintersemester 2015/2016 besetzten Teilstudienplätze mit Stand vom 10. November 2015 vorgelegt. Danach waren bei ihr im 2. Fachsemester 62 Teilstudienplätze besetzt. Die Antragsteller haben hiergegen keine Einwände erhoben.

C. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Antragsteller auch mit ihren erstinstanzlich noch gestellten weiteren Hilfsanträgen (Zulassung auf einem Voll- bzw. Teilstudienplatz des 1. Fachsemesters) keinen Erfolg gehabt hätten, weil jedenfalls die Kapazität von 144 bzw. 60 Studienplätzen nicht überschritten wird. Hinsichtlich der Belegung hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester 148 Vollstudienplätze und mindestens 63 Teilstudienplätze besetzt seien. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der von anderen Antragstellern in ihrem - außerhalb der vom Senat gesetzten Stellungnahmefrist eingegangenen - Schriftsatz vom 14. September 2016 in Parallelverfahren allein beanstandete Studierende Nr. 17 auf der Liste der Teilstudienplätze mitgezählt werden darf. Denn jedenfalls verblieben immer noch 62 besetzte Teilstudienplätze bei einer Kapazität von jedenfalls nicht mehr als 60 Teilstudienplätzen. Weitere konkrete Einwände haben die Antragsteller nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für den zweiten Rechtszug ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei sind die sich für die wechselseitigen Rechtsmittel ergebenden Werte nicht zu addieren, da sie kostenrechtlich denselben Gegenstand betreffen; nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist der Wert des höheren Anspruchs (5.000,00 Euro für den Antrag auf Zulassung auf einem Vollstudienplatz) maßgeblich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).