Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.11.2012, Az.: 19 LD 4/11

Ausscheiden der Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer zu Gunsten eines Beamten bei Verwirkung der Höchstmaßnahme durch sein Dienstvergehen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.11.2012
Aktenzeichen
19 LD 4/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 28236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:1114.19LD4.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 11.03.2011 - AZ: 10 A 2/10

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar, wenn das dienstpflichtwidrige Verhalten des Beamten (hier: wiederholtes und planmäßiges Ausstellen von gefälschten Verwarngeldbelegen durch einen Polizeibeamten und Einbehaltung der vereinnahmten Verwarngelder zu eigenen Zwecken) zum einen als objektives und subjektives Handlungsmerkmal auf der Tatbestandsebene des Dienstvergehens und zum anderen im Rahmen der Ermittlung der gebotenen Disziplinarmaßnahme auf der Rechtsfolgenebene berücksichtigt wird.

  2. 2.

    Wenn der Beamte durch sein Dienstvergehen die Höchstmaßnahme verwirkt hat, scheidet die Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer zu Gunsten des Beamten auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK aus (Bestätigung der bisherigen ständigen Rechtsprechung).

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

2

Der am geborene Beklagte ist verheiratet und Vater eines erwachsenen Kindes; ein weiterer erwachsener Sohn ist im tödlich verunglückt. Am 1. Oktober 19 trat er in den Polizeidienst des Landes Niedersachsen ein und wurde zuletzt am 1. Dezember 19 zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8 NBesO) befördert. Der Beamte erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 8 NBesO. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 14. Dezember 20 wurden seine dienstlichen Leistungen mit dem Gesamturteil "übertrifft erheblich die Anforderungen (4)" beurteilt. Seit dem 1. Juni 20 war er als "Sachbearbeiter Polizeistation" bei der Polizeistation F. und seit Oktober 20 in der "Tatortgruppe" bei der Polizeiinspektion G. tätig.

3

Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

4

Wegen der Vorgänge, die Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens sind, leitete die Klägerin mit Verfügung vom 6. Juni 20 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, das zugleich bis zum Abschluss eines gegen den Beklagten durchgeführten sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt wurde. Mit Verfügung vom 7. Juli 20 wurde der Beklagte, nachdem gegen ihn bereits am 6. Juni 20 ein Verbot der Amtsführung ausgesprochen worden war, unter Einbehaltung von 25 v. H. seiner monatlichen Grundbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Den vom Beklagten dagegen erhobenen Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 21. August 2008 - 10 B 1/08 - ab. Mit einem weiteren Bescheid vom 19. November 20 ordnete die Klägerin die Einbehaltung von 50 v. H. der Dienstbezüge des Beklagten an. Sein dagegen gestellter Aussetzungsantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2010 - 10 B 1/09 - abgelehnt.

5

Durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 21. September 20 wurde der Beklagte wegen einer (vollendeten) veruntreuenden Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen zu je 90 EUR (14.400 EUR) verurteilt. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Beklagten wurde das Urteil des Amtsgerichts H. durch das seit dem 18. Dezember 20 rechtskräftige Urteil des Landgerichts I. vom 10. Dezember 20 - - insoweit neu gefasst, als der Beklagte wegen (vollendeter) veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 145 Tagessätzen zu je 36 EUR (insgesamt mithin 5.220 EUR) verurteilt wurde. Das Landgericht I. stützte seine Entscheidung auf die nachfolgenden Feststellungen des Amtsgerichts H.:

"Nachdem der Angeklagte mit Hilfe eines Scanners und eines Druckers Kopien von einem Verwarngeldbeleg, der ihm in seiner Funktion als Polizeibeamter zugeteilt worden war, erstellt hat, führte er auf der Bundesautobahn 7 Geschwindigkeitskontrollen durch und hielt so

1. am 2.4.20 , gegen 01.00, Uhr den Pkw Porsche des J. an, warf diesem eine Geschwindigkeitsübertretung vor, die dieser auch begangen hat, und erhob 35,-- EUR Verwarngeld, das er mit dem kopierten Verwarngeldbeleg quittierte. Das erhobene Verwarngeld behielt er für sich.

2. Am 5.5.20 , gegen 22.00 Uhr, kontrollierte er zusammen mit dem Zeugen PK z.A. K. das Fahrzeug des Zeugen L., dem er eine Geschwindigkeitsübertretung vorwarf, die dieser auch begangen hat. Der Zeuge L. war auf der Autobahn, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h betrug, mit mindestens 180 km/h unterwegs. Der Angeklagte forderte von dem Zeugen L. zur Ahndung der Geschwindigkeitsübertretung 70,-- EUR umgehend und dieser erhielt von dem Angeklagten dafür zwei Quittungen über jeweils 35,-- EUR. Es handelte sich bei diesen Quittungen um solche, die der Angeklagte zuvor selbst zu Hause mit dem Scanner, Laptop und dem Drucker hergestellt hatte. Die vereinnahmten 70,-- EUR behielt der Angeklagte, wie er es von Anfang an beabsichtigt hatte, für eigene Zwecke."

6

Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens setzte die Klägerin das Disziplinarverfahren fort. Dem Beklagten wurde mit Schreiben vom 15. Juni 20 Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben. Er erklärte unter anderem, er bedauere das Geschehen zutiefst. Er könne sich nicht erklären, weshalb er sich zu einem derartigen Handeln habe hinreißen lassen können.

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Die Klägerin erhob am 20. August 2010 Disziplinarklage gegen den Beklagten. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Der Beklagte habe seine Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung sowie zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dadurch verletzt, dass er am 2. April und 5. Mai 20 auf der Bundesautobahn A 7 je einen Verkehrsteilnehmer nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt, beiden gefälschte Verwarngeldbelege ausgestellt und die in bar vereinnahmten Beträge für sich behalten habe. Dieser Sachverhalt, den der Beklagte auch eingeräumt habe, sei in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts I. vom 10. Dezember 20 festgestellt worden. Durch dieses Verhalten habe der Beklagte gegen seine beamtenrechtlichen Kernpflichten verstoßen, die Achtung und das Vertrauen in einer für das Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise erheblich beeinträchtigt und das Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit erschüttert. Der unredliche und strafbare Umgang mit dienstlich empfangenem Geld habe zwangsläufig nachhaltige Auswirkungen auf das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die pflichtgemäße Amtsführung des Beklagten. Er habe ein hohes Maß an pflichtwidrigem Eigennutz bewiesen, so dass erhebliche Zweifel an seiner Charakterfestigkeit beständen. Es handele sich weder um ein Bagatelldelikt noch seien beachtliche Milderungsgründe erkennbar. Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Die auch in den Augen der Öffentlichkeit unehrenhaften Straftaten führten dazu, dass ihm als eigenverantwortlich tätigem Polizeibeamten nicht mehr das unbedingt nötige Vertrauen in eine durchweg pflichtgemäße Ausübung seines Amtes entgegen gebracht werden könne. Auch unter Berücksichtigung seiner langjährigen Tätigkeit sei das Dienstvergehen so schwerwiegend, dass ihm ein Restvertrauen nicht mehr entgegengebracht werden könne.

8

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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Der Beklagte hat beantragt,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

10

Er hat erwidert, er habe bereits im Strafverfahren den Sachverhalt uneingeschränkt eingeräumt. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unverhältnismäßig, weil er in den letzten Jahren bereits "durch die Hölle gegangen" sei. Aufgrund der Veröffentlichung der Vorfälle in der Presse seien er und seine Familie betroffen. Durch die vorläufige Dienstenthebung und die Kürzung der Bezüge um 50 v. H. sei er bereits erheblich bestraft. Das Dienstvergehen betreffe ausschließlich einen Vorgang im Innenverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn. Außerdem habe er keine Unschuldigen verfolgt, da die verwarnten Autofahrer erheblich gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hätten. Zu berücksichtigen sei auch seine langjährige und bisher tadellos durchlaufene Dienstzeit und die ihm mit der Beurteilung im Jahre 20 bescheinigten vorbildlichen Leistungen mit der Bewertungsstufe 4. Die zugrunde gelegten Taten lägen nun schon fast drei Jahre zurück.

11

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 11. März 2011 eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes angeführt: Der Beklagte habe schuldhaft ein Dienstvergehen gemäß § 85 Abs. 1 NBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung - NBG a.F. -, die für diesen Fall noch Anwendung finde, begangen. Das Dienstvergehen des Beklagten sei so schwerwiegend, dass er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei. Der Beklagte habe durch sein strafrechtlich abgeurteiltes Verhalten seine Dienstpflichten wiederholt und erheblich verletzt. Der Sachverhalt stehe gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 NDiszG mit bindender Wirkung für das Disziplinarverfahren fest und werde von dem Beklagten auch nicht bestritten. Er habe damit gegen seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 62 Satz 2 NBG a.F. sowie zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes gemäß § 62 Satz 3 NBG a.F. verstoßen. Der Beamte habe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ergehe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 NDiszG nach pflichtgemäßem Ermessen. Weil eine lückenlose Kontrolle jedes Mitarbeiters durch die Klägerin nicht möglich sei und sie deshalb in besonderem Maße auf die uneingeschränkte und absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Polizeibeamten bei deren Dienstausübung und in verstärktem Maße im Umfang mit dienstlich anvertrautem Geld angewiesen sei, beweise ein Polizeibeamter, der unter Einsatz gefälschter Verwarngeldbelege Verwarngelder einziehe, um diese für sich behalten, ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis zerstöre und deshalb grundsätzlich im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar sei. Der Beklagte habe mit seinem Verhalten im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten versagt. Es sei eine der wesentlichen Aufgaben der Polizei, Straftaten zu verhindern und aufzuklären. Der Beklagte habe stattdessen selbst und wiederholt erhebliche Straftaten begangen. Er habe dadurch in besonders gravierender Weise das für die Ausübung seines Berufs erforderliche vorbehaltlose Vertrauen des Dienstherrn in seine stete und ausnahmslose ordnungsgemäße Pflichterfüllung beeinträchtigt. Mit seinen Pflichtverletzungen habe er daneben auch schwerwiegend das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit beschädigt. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Straftaten in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit vorsätzlich begangen habe, indem er die ihm eingeräumte Befugnis, Verwarngelder einzuziehen und zum Zwecke der späteren Abführung aufzubewahren, zu eigenen Zwecken missbraucht habe. Seine Pflichtverletzungen wögen auch so schwer, weil er nicht nur einmal, sondern wiederholt die eingezogenen Verwarngeldbeträge für sich behalten und dabei zur Verdeckung seiner Taten jeweils die von ihm vorher hergestellten gefälschten Verwarngeldbelege eingesetzt habe. Gründe, die ausnahmsweise dafür sprächen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten noch nicht endgültig zerstört sei, lägen nicht vor. Weder sei einer der sogenannten klassischen Milderungsgründe gegeben, noch bestünden sonstige beachtliche Umstände, die den Schluss rechtfertigen könnten, der Beamte habe mit seinem Verhalten das Vertrauensverhältnis noch nicht vollständig zerstört. Zugunsten des Beklagten spreche zwar, dass er langjährig und beanstandungsfrei seinen Dienst versehen habe und bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Seine dienstlichen Leistungen seien zuletzt mit der Bewertungsnote 4 "übertrifft erheblich die Anforderungen" beurteilt worden. Er habe nach Tataufdeckung sein Fehlverhalten eingeräumt und sei von Anfang an geständig gewesen. Die Summe von 105 EUR einbehaltener Verwarngelder sei nicht übermäßig hoch und der Beklagte und seine Familie seien durch das Straf- und Disziplinarverfahren, die mittlerweile langjährige vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von zuletzt 50 v. H. seiner Dienstbezüge und die Veröffentlichungen in der Presse erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen. Diese zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkte seien letztlich aber nicht geeignet, von der gebotenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Die pflichtgemäße und leistungsstarke Ausübung des Dienstes sei eine Grundvoraussetzung für die Tätigkeit jedes Beamten und könne daher nicht besonders hervorgehoben gewichtet werden. Die strafrechtlichen und vorläufigen disziplinarrechtlichen Maßnahmen seien ausschließlich Folgen seiner von ihm selbst zu vertretenden Dienstpflichtverletzungen und milderten nicht die gebotene disziplinarrechtliche Maßnahme. Denn seine Handlungen seien, auch wenn sie "nur" zu einem Schaden von 105 EUR geführt hätten, schwerwiegende Verletzungen polizeilicher Kernpflichten. Es bestehe die ohne weiteres einsehbare und jedem Polizeibeamten bekannte grundlegende Dienstpflicht, dass Geldbeträge, die von Bürgern eingezogen werden, nicht zur eigenen Verwendung missbraucht werden dürften. Für die besondere Schwere der Pflichtverletzung spreche zu Lasten des Beklagten auch, dass er planmäßig und gezielt die von ihm vorher gefälschten Verwarngeldbelege eingesetzt habe. Der Beklagte habe mit seinem wiederholten Fehlverhalten deutlich gezeigt, dass er sich bereits soweit von seinem Pflichtenkreis als Polizeibeamter entfernt habe, dass er für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar sei.

12

Gegen das ihm am 18. März 2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, zu deren Begründung er anführt, das Vertrauensverhältnis sei noch nicht endgültig zerstört, sodass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig sei. Das Verwaltungsgericht habe zu.U.nrecht das disziplinarrechtlich tatbestandliche Verhalten zusätzlich im Rahmen der Rechtsfolge angeführt und daher in unzulässiger Weise doppelt zu seinen Lasten berücksichtigt. Zudem habe es zu seinen Gunsten sprechende Umstände zu.U.nrecht nicht durchschlagen lassen. Er sei von Anfang an geständig gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass er nicht Unschuldige verfolgt habe, sondern dass sein Fehlverhalten sich ausschließlich im Innenverhältnis zu seinem Dienstherrn angesiedelt sei. Zudem hätten sich die von ihm vereinnahmten Verwarngelder in Höhe von 105 EUR noch in dem Verwarnblock befunden und seien daher einer Zugriffsmöglichkeit seiner Dienstvorgesetzten ausgesetzt gewesen, sodass seinem Dienstherrn letztlich ein materieller Schaden nicht entstanden sei. Darüber hinaus habe es sich um einen nur geringwertigen Betrag gehandelt. Er sei im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Schichtdienst weit über das von ihm zu erwartende Maß hinaus tätig gewesen, was auch in seiner guten dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck komme. Infolge zweier von ihm nicht verschuldeter Dienstunfälle in den Jahren 19 und 20 sowie eines weiteren Unfalls im Februar 20 (letzterer mit der Folge einjähriger Dienstunfähigkeit bis April 20 ), der psychischen Belastung im Dienst und des Todes seines Vaters im März 20 habe er sich während seiner Dienstpflichtverletzungen in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Zudem habe der Unfalltod seines Sohnes ihn und seine Familie in eine erneute tiefe Krise gestürzt. Nach diesen Schicksalsschlägen sei eine jegliche disziplinarische Maßnahme eine "reine Formalie", insbesondere gelte dies nach dem nun eingetretenen Zeitablauf. Er hege immer noch den Wunsch, in den Polizeidienst zurückzukehren. Die gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Ermittlungen, seine vorläufige Enthebung vom Dienst sowie die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge seien als ausreichend zu erachten.

13

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

14

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

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und verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei angesichts der besonderen Schwere seines Dienstvergehens im Kernbereich seines Pflichtenkreises, das als Zugriffsdelikt oberhalb der Geringwertigkeitsschwelle zu werten sei, das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört. Das Verhalten des Beklagten habe das Ansehen der Polizei erheblich beschädigt. Entgegen der Ansicht des Beklagten seien weder Milderungsgründe gegeben, noch führe eine Gesamtwürdigung seiner Person zu einer anderen Einschätzung. Er habe sich erst offenbart, als bereits nach einem Polizeibeamten, der falsche Verwarnbelege verwendet habe, gefahndet worden sei. Die von ihm eingenommenen Verwarngelder seien erst nach Vollendung der Dienstpflichtverletzung im Strafverfahren eingezogen worden. Er habe sich angesichts seines planmäßigen und wiederholten Vorgehens nicht in einer besonderen Ausnahmesituation befunden. Die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände hätten nicht ein derartiges Gewicht, die die Annahme eines fortbestehenden Vertrauensverhältnisses rechtfertigten. Gleiches gelte für die von ihm ins Feld geführten persönlichen Schicksalsschläge.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Beiakten sowie die Strafakten verwiesen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht wegen eines innerdienstlichen Dienstvergehens (dazu 1.) auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 11 NDiszG (dazu 2.) erkannt.

18

1. Unabhängig von dem Umstand, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, ZBR 2011, 414 [BVerwG 28.07.2011 - BVerwG 2 C 16.10] = [...] Langtext Rdnr. 13 ff. m.w.N.) unter der Geltung des Bundesdisziplinargesetzes eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung aus prozessualen Gründen ausscheidet, der sich der Senat für den Bereich des Niedersächsischen Disziplinargesetzes nunmehr angeschlossen hat (vgl. zuletzt Senat, Urt. v. 28.8.2012 - 19 LD 2/10 -, [...] Langtext Rdnr. 36 m.w.N.), sodass die Disziplinarklage ungeachtet des auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufungsvorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz gemäß §§ 4 NDiszG, 128 Satz 1 VwGO in gleichem Umfang wie im erstinstanzlichen Verfahren zu überprüfen ist, geht der Senat in tatsächlicher Hinsicht mit Blick auf die in §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG gesetzlich angeordnete Bindungswirkung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht von den ausdrücklichen (objektiver Tatbestand) und stillschweigenden (subjektiver Tatbestand) Feststellungen aus, die das Landgericht I. in seinem rechtskräftigen Urteil vom 10. Dezember 20 seiner strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten zugrunde gelegt hat. Gründe für eine Abweichung hiervon mit der Folge eines Lösungsbeschlusses nach §§ 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG sind nicht ersichtlich und werden von dem Beklagten auch nicht, zumindest nicht in durchschlagender Weise, geltend gemacht. Dies gilt auch, soweit der Beklagte im Berufungsverfahren geltend macht, die von ihm eingenommenen Verwarngelder hätten sich noch in dem Verwarnblock befunden und seien mithin einer Zugriffsmöglichkeit seiner Dienstvorgesetzten ausgesetzt gewesen. Hierdurch wird die Vollendung des Straftatbestandes einer veruntreuenden Unterschlagung im Sinne von§ 246 Abs. 2 StGB nicht erfolgreich infrage gestellt. Der für die Vollendung der Unterschlagung erforderliche nach außen manifestierte Zueignungsakt liegt darin, dass der Beklagte die Verwarngelder für sich in unmittelbaren Besitz genommen hat (vgl. zu dem Merkmal der Vollendung einer Unterschlagung Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 246 Rdnr. 10 f. und 26 m.w.N.). Ungeachtet dessen hätte sich der Beklagte selbst dann eines vollendeten Dienstvergehens schuldig gemacht, wenn die veruntreuende Unterschlagung im - nach § 246 Abs. 3 StGB ebenfalls strafbewehrten - Versuchsstadium stecken geblieben wäre. Denn der Versuch einer Straftat stellt stets ein vollendetes Dienstvergehen dar (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 13.6.1989 - BVerwG 2 WD 2.09 -, [...]).

19

Das vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beklagten ist unstreitig als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen zu qualifizieren, da es in sein Amt als Polizeibeamter und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war und er nur aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit und unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten in der Lage war, den ihm im Strafurteil des Landgerichts I. zur Last gelegten Sachverhalt zu verwirklichen und hierdurch zugleich seine Beamtenpflichten schuldhaft zu verletzen (vgl. zu diesen Kriterien bereitsBVerwG, Urt. v. 21.8.1996 - BVerwG 1 D 66.95 -, [...] Langtext Rdnr. 31). Der Beklagte hat hierdurch gegen seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 62 Satz 2 NBG a.F. (jetzt § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes nach § 62 Satz 3 NBG a.F. (nunmehr § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Auch dies stellt der Beklagte nicht in Abrede.

20

2. Entgegen seiner Ansicht hat das Verwaltungsgericht auf der Rechtsfolgenseite ihn wegen seines Dienstvergehens zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

21

Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 NDiszG). Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG), wobei nach § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG das Persönlichkeitsbild des Beamten einschließlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen ist und ferner berücksichtigt werden soll, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Daher geht der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe das disziplinarrechtlich tatbestandliche Verhalten zusätzlich im Rahmen der Rechtsfolge angeführt und daher in unzulässiger Weise doppelt zu seinen Lasten berücksichtigt, ins Leere. Der Beklagte verkennt bei dieser Argumentation die Struktur des disziplinarrechtlichen Klageverfahrens und speziell des Disziplinarklageverfahrens. In einem ersten Schritt ist (auf der Tatbestandsebene) zu fragen, ob der Beamte durch sein Verhalten ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat. In einem zweiten Schritt ist bejahendenfalls - wie dargelegt (auf der Rechtsfolgenebene) - die gebotene Disziplinarmaßnahme zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist wegen des nach § 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG vorrangig zu berücksichtigenden Zumessungsmaßstabes der Schwere des Dienstvergehens auch auf dieser Ebene die Eigenart der Dienstpflichtverletzungen notwendigerweise in den Blick zu nehmen und zu gewichten.

22

Bei der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 NDiszG im Fall einer Disziplinarklage aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. zu der "eigenständigen Disziplinargewalt" des Verwaltungsgerichts im Fall des gleichlautenden § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG: BVerwG, Urt. v. 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 615 = [...] Langtext Rdnr. 11 m.w.N.) vorzunehmenden Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme ist eine disziplinarische Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252, 259 [BVerwG 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12/04]; Urt. v. 30.11.2006 - BVerwG 1 D 6.05 -, [...]; Senat, Urt. v. 24.11.2011 - 19 LD 18/08 -; Urt. v. 17.7.2007 - 19 LD 13/06 -; Nds. OVG, Urt. v. 7.12.2010 - 20 LD 3/09 -, Nds. RPfl. 2011, 83). Die Vorschrift des § 14 NDiszG genügt dem Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG,Beschl. v. 22.12.2010 - BVerwG 2 B 18.10 -, [...] Langtext Rdnr. 9 zum inhaltsgleichen Disziplinarrecht in Nordrhein-Westfalen). Eine objektive und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme setzt voraus, dass die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Ergibt die Gesamtwürdigung, dass das für die Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn endgültig zerstört ist, ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG). So verhält es sich hier.

23

Bei der Auslegung des Begriffs des schweren Dienstvergehens ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür sind zum einen objektive Handlungsmerkmale bestimmend, insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie die besonderen Umstände der Tatbegehung wie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens. Zum anderen kommt es auf subjektive Handlungsmerkmale und in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Form und das Gewicht der Schuld des Beamten sowie die Beweggründe für sein Verhalten an. Die Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Das Bemessungskriterium des Persönlichkeitsbildes des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 28.8.2012 - 19 LD 2/10 -, [...] Langtext Rdnr. 58 ff. m.w.N.).

24

Die besondere Schwere des Dienstvergehens liegt im vorliegenden Fall darin begründet, dass der Beklagte durch sein vorsätzliches und schuldhaftes Verhalten in eigennütziger Weise wiederholt im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt hat. Ein Polizeivollzugsbeamter, der mit Hilfe eines Scanners und eines Druckers Kopien eines ihm dienstlich zugeteilten Verwarngeldbelegs anfertigt und in der Folgezeit wiederholt von Führern von Kraftfahrzeugen wegen Geschwindigkeitsübertretungen Verwarngelder erhebt und ihnen die zuvor gefälschten Quittungen überreicht, um die vereinnahmten Verwarngelder für eigene Zwecke zu verwenden, handelt in äußerst grober Weise achtungs- und ansehensschädigend und untergräbt mit diesem Verhalten Funktionsfähigkeit und Ansehen des öffentlichen Dienstes im Allgemeinen und des Polizeivollzugsdienstes im Besonderen. Dies bedeutet zugleich, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung durch ein derartiges Verhalten endgültig zerstört wird. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte durch sein Verhalten zugleich und wiederholt kriminelles Unrecht begangen hat und deshalb strafrechtlich belangt worden ist, obwohl seine vordringliche dienstliche Aufgabe als Polizeibeamter gerade darin bestand, Recht und Ordnung zu schützen, Gefahren von anderen abzuwehren sowie Straftaten zu verhindern. Durch sein vorsätzliches und wiederholtes Verhalten hat der Beklagte den notwendigen Respekt verloren und das Verhältnis zu seinen Kollegen im Polizeivollzugsdienst, die sich um eine vorbildliche Haltung gegenüber den Verkehrsteilnehmern bemühen, wäre nachhaltig und unreparabel gestört. Zugleich müssen sich Verkehrsteilnehmer, die sich verkehrsordnungswidrig verhalten und deshalb ein Verwarngeld verwirkt haben, unbedingt darauf verlassen können, dass die von ihnen gezahlten Verwarngelder ordnungsgemäß verwendet werden; auch gegen diese Erwartungshaltung hat der Beklagte durch sein Verhalten in gravierender Weise verstoßen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich nicht um die Verfolgung Unschuldiger gehandelt hat.

25

Im Ergebnis liegen weder durchgreifende sogenannte anerkannte Milderungsgründe vor, noch führt eine darüber hinaus anzustellende Gesamtwürdigung der den Beklagten belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig zerstört ist.

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Der Senat sieht wie das Verwaltungsgericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Milderungsgründe des Handelns in einer ausweglosen und existenziellen wirtschaftlichen Notlage, des Vorliegens einer psychischen Ausnahmesituation oder einer besonderen Versuchungssituation und einer kurzschlussartigen oder persönlichkeitsfremden Tat vorliegen. Soweit der Beklagte in der Begründung seiner Berufung darauf verweist, dass er sich infolge seiner vorherigen einjährigen Dienstunfähigkeit aufgrund von unverschuldeten Dienstunfällen und des Todes seines Vaters zu den Tatzeitpunkten in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, spricht vor allem die wiederholte und planmäßige Vorgehensweise des Beklagten dagegen. Zudem lagen die Dienstunfälle vom September 19 und vom April 20 sowie der weitere Unfall vom Februar 20 zu den Tatzeitpunkten im April und Mai 20 bereits (zum Teil weit) mehr als sechs Jahre zurück, sodass ein bestimmender Einfluss auf die psychische Verfassung des Beklagten nicht erkennbar ist. Gleiches gilt für die von dem Beklagten im Allgemeinen angeführten psychischen Belastungen infolge seines Schichtdienstes und der zum Teil belastenden Umstände der Einsätze. Diese Belastungen stellen für Polizeivollzugsbeamte keine Ausnahme dar, zumal aus den Verwaltungsvorgängen und auch sonst, etwa aus den Vernehmungen der Kollegen des Beklagten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Zeugen, keine durchschlagenden Anhaltspunkte für eine besondere psychische Belastungssituation gerade des Beklagten ersichtlich sind.

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Auch fehlt es an einer freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens und an einer freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens jeweils vor Tatentdeckung. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren darauf abstellt, er sei "von Anfang an geständig" gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Taten erst gestanden hatte, nachdem zuvor polizeiliche Ermittlungen und Zeugenvernehmungen vorgenommen worden waren und er hierdurch als Tatverdächtigter derart in den Blick geraten ist, dass ein weiteres Leugnen zwecklos gewesen wäre. Von einer vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung seiner Pflichtverletzungen und seiner Schadensverursachung vor der Entdeckung der Tat kann daher keine Rede sein. Gleiches gilt für sein Vorbringen, die von ihm vereinnahmten Verwarngelder in Höhe von insgesamt 105 EUR hätten sich noch in dem Verwarnblock befunden und seien somit einer Zugriffsmöglichkeit durch seine Dienstvorgesetzten ausgesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag nichts daran ändert, dass durch die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht I. für das Disziplinarverfahren bindend (auch) die vollendete Zueignung festgestellt worden ist, fehlt es an einer freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens. Denn die von ihm veruntreuten Verwarngelder wurden erst im Laufe des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sichergestellt, sodass es an einem Handeln des Beklagten aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor Entdeckung fehlt. Ungeachtet dessen kann ihn dieser Umstand auch deshalb nicht entlasten, weil es für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung des Beamten entscheidend auf den gezeigten Handlungswillen und die damit zum Ausdruck gekommenen Charakter- und Persönlichkeitsmängel des Beamten ankommt. Der Umstand, dass der Erfolg der Tat (letztlich) nicht eingetreten ist, ist disziplinarrechtlich auf der Rechtsfolgenebene der Bemessung der richtigen Disziplinarmaßnahme nur von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf einem zurechenbaren Verhalten des Beamten beruht. Hieran fehlt es nach dem eben Gesagten.

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Der Milderungsgrund des Zugriffs auf geringwertige Gelder scheitert daran, dass er sich durch seine aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens insgesamt und einheitlich zu betrachtenden Pflichtverletzungen einen Betrag von 105 EUR zugeeignet hat und dieser Betrag die Wertgrenze, die in Anlehnung an § 248a StGB bei zurzeit etwa 50 EUR gezogen wird (vgl. hierzu Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 248a Rdnr. 10 m.w.N.), um mehr als das Doppelte übersteigt. Ungeachtet dessen kommt es bei der Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem Beamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziiplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits (BVerwG, Urt. v. 8.4.2003 - BVerwG 1 D 72.02. -, [...]). Daher kann unter Umständen im Fall einer sehr schweren Dienstpflichtverletzung im Kernbereich der Pflichten eines Beamten aufgrund der gebotenen Gesamtabwägung selbst dann die Höchstmaßnahme verwirkt sein, wenn das Zugriffsobjekt lediglich einen Wert bis zur Grenze von 50 EUR hat.

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Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht schließlich darin überein, dass auch mit Blick auf die darüber hinaus gebotene Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte sonstige Umstände, die den Schluss rechtfertigen könnten, der Beklagte habe aufgrund seines Dienstvergehens das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört, nicht gegeben sind.

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Zwar streitet zugunsten des Beklagten seine langjährige und beanstandungsfreie Dienstausübung als Polizeibeamter, dessen letzte dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 20 mit der Wertungsstufe 4 "übertrifft erheblich die Anforderungen" abschließt, sowie der Umstand, dass er nach Tataufdeckung geständig war. Diese Entlastungsgründe haben aber nicht ein solches Gewicht, dass sie den durch das schwere Dienstvergehen eingetretenen endgültigen Vertrauensverlust aufwiegen könnten. Dies gilt insbesondere im Fall der hier vorliegenden Verletzung einer leicht einsehbaren Kernpflicht. Schließlich stellt der Umstand, dass der Beklagte in straf- und disziplinarrechtlicher Hinsicht unbelastet ist, letztlich keine entlastend wirkende Besonderheit, sondern den Normalfall dar, sodass er im Fall der Verwirkung der Höchstmaßnahme nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann.

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Gleiches gilt für die gegen den Beklagten durchgeführten strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Maßnahmen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge sowie der Belastungen insgesamt durch das Disziplinarverfahren. Diese gesetzlich geregelten und vorgesehenen Maßnahmen sind ebenfalls unmittelbar und ausschließlich Folge des von ihm zu vertretenden Fehlverhaltens im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten. Ungeachtet dieser Maßnahmen steht die streitgegenständliche Frage im Raum und ist zu beantworten, ob und insbesondere mit welcher der im Katalog des § 6 NDiszG gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auf das Dienstvergehen des Beklagten zu reagieren ist.

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Auch die Verfahrensdauer streitet nicht zu seinen Gunsten. Abgesehen davon, dass eine übermäßig lange Dauer des Straf- und des Disziplinarverfahrens nicht ohne weiteres zu erkennen ist, kann nach ständiger Rechtsprechung lediglich eine unterhalb der disziplinarischen Höchstmaßnahme gebotene Disziplinarmaßnahme auch in der Maßnahmeart milder ausfallen, wenn das Straf- und/oder das Disziplinarverfahren übermäßig lange gedauert haben und der Beamte dies nicht zu vertreten hat (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 8.9.2004 - BVerwG 1 D 18.03 -, NVwZ-RR 2006, 45). Wenn hingegen - wie hier - die Höchstmaßnahme verwirkt ist, scheidet eine Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - sowie der §§ 4 NDiszG, 173 Satz 1 VwGO, 198 ff. GVG aus (BVerwG, Beschl. v. 30.8.2012 - BVerwG 2 B 21.12 -, [...] Langtext Rdnr. 13 ff.; Urt. v. 29.3.2012 - BVerwG 2 A 11.10 -, [...] Langtext Rdnr. 84 ff; Beschl. v. 16.5.2012 - BVerwG 2 B 3.12 -, NVwZ-RR 2012, 609 = [...] Langtext Rdnr. 6 ff.; Urt. v. 25.8.2009 - BVerwG 1 D 1.08 -, [...]; Beschl. v. 28.10.2008 - BVerwG 2B 53.08 -, [...]; BVerfG, Beschl. v. 9.8.2006 - 2 BvR 1003/05 -, [...] Langtext Rdnr. 6; Senat, Urt. v. 28.8.2012 - 19 LD 6/10 -).

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Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis infolge seines schweren Dienstvergehens ist auch nicht unverhältnismäßig. Dass diese Höchstmaßnahme mit Einkommenseinbußen und dem Verlust der Versorgungsbezüge verbunden ist, ist Folge der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen des Beklagten, die sich in sozialer Hinsicht ergebenden Folgen beruhen daher allein auf seinem zurechenbaren Verhalten. Deshalb kommt es nicht auf die finanziellen und sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen an. In das Verhältnis zu setzen sind - wie oben bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt - vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten des Beamten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter durch ein ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die allein darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v.20.12.2007 - 2 BvR 1050/07 -, [...] Langtext Rdnr. 11; Beschl. v.19.2.2003 - 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, 1504 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.6.2010 - 20 LD 13/08 -, [...] Langtext Rdnr. 62; VGH München, Urt. v. 23.3.2011 - 16b D 09.2749 -, [...] Langtext Rdnr. 74, jeweils m.w.N.).

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Schließlich verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte und seine Familienangehörigen durch den im eingetretenen Unfalltod seines Sohnes einen außerordentlich schweren Schicksalsschlag erlitten haben. Dieser nach der Tatbegehung und nach Abschluss des erstinstanzlichen Disziplinarklageverfahrens eingetretene tragische Umstand rechtfertigt angesichts des aufgezeigten endgültigen Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes des Beklagten aber nicht eine mildere als die verwirkte disziplinarische Höchstmaßnahme. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG ist ein Beamter in diesem Fall aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, ohne dass noch ein Ermessen besteht. Daher kann dem Beklagten auch nicht ein - von ihm indirekt eingefordertes - Recht auf eine "zweite Chance" eingeräumt werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 20.12.2007 - 2 BvR 1050/07 -, [...] Langtext Rdnr. 17).