Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.11.2021, Az.: 2 NB 109/21
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.11.2021
- Aktenzeichen
- 2 NB 109/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 71039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 29.04.2021 - AZ: 8 C 59/21
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 29. April 2021 geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig auf einen Teilstudienplatz im ersten Fachsemester im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemester 2021 zuzulassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 29. April 2021, auf den wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester auf einen Vollstudienplatz und hilfsweise auf einen Teilstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemester 2021 zuzulassen.
Dabei ist das Verwaltungsgericht für das 1. Fachsemester unter Berücksichtigung der aufgrund der Erweiterung des Lehrkrankenhauskonzepts erfolgten Umwandlung von insgesamt 50 Teilstudienplätzen in Vollstudienplätze für das Studienjahr 2020/2021 von einer Aufnahmekapazität im Sommersemester 2021 von statt 144 letztlich 174 Vollstudienplätzen ausgegangen; dies entspricht den Festsetzungen der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2020/2021 und zum Sommersemester 2021 vom 24. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 172) in Gestalt der Änderungsverordnung vom 12. August 2020 (Nds. GVBl. S. 268). Hinsichtlich der Teilstudienplätze hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Hochstufung von Teil- zu Vollstudienplätzen für das Sommersemester 2021 eine Kapazität von letztlich elf Teilstudienplätzen angenommen; dies unterschreitet für das Sommersemester 2021 die in der
ZZ-VO 2020/2021 normativ festgesetzte Zahl um einen Teilstudienplatz.
Hiergegen führt der Antragsteller seine Beschwerde.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Beschwerdeantrag,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 29. April 2021 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl auf einen Vollstudienplatz, hilfsweise jeweils beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemester 2021 vorläufig zuzulassen,
hat zum Teil Erfolg. Unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmen, ist im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Sommersemester 2021 zwar kein weiterer Vollstudienplatz (dazu 1.), aber noch ein weiterer freier Teilstudienplatz vorhanden (dazu 2.).
1. Der auf die vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz im 1. Fachsemester gerichtete Hauptantrag des Antragstellers bleibt erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat die Kapazität der Vollstudienplätze im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester wegen des Ausbildungsengpasses im klinischen Studienabschnitt allein unter dem Gesichtspunkt der patientenbezogenen Kapazität berechnet und hierzu von der Gesamtzahl der ermittelten sogenannten tagesbelegten Betten gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO 15,5 % für die Ausbildung einschließlich der Erhöhungstatbestände nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 KapVO in Ansatz gebracht und ist im Ergebnis - ohne Berücksichtigung der aufgrund der Erweiterung ihres Lehrkrankenhauskonzepts erfolgten Umwandlung von insgesamt 50 Teil- in Vollstudienplätze seitens der Antragsgegnerin - zu einer Kapazität von 144 Vollstudienplätzen im Sommersemester 2021 gelangt; unter Berücksichtigung der genannten Umwandlung ergibt sich für das Sommersemester 2021 eine Kapazität von 174 Vollstudienplätzen. Nach der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten endgültigen Belegungsliste sind diese Plätze besetzt.
Einwände hiergegen sowie gegen die Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht erhoben, sodass der Senat insoweit nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO an einer Nachprüfung gehindert ist und die Beschwerde des Antragstellers insoweit bereits dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.
2. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers ergibt sich im Ergebnis jedenfalls ein weiterer frei verfügbarer Teilstudienplatz im 1. Fachsemester.
Das Verwaltungsgericht hat das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinik mit 330,2481 LVS in Ansatz gebracht und unter Berücksichtigung der Anteilsquoten dem Studiengang Humanmedizin 303,2338 LVS (330,2481 x 0,9182) sowie dem Studiengang Molekulare Medizin 27,0143 LVS (330,2338 LVS x 0,0818) zugeordnet und ist schwundbereinigt zu einer Jahreskapazität für das Studienjahr 2020/2021 von gerundet 83 Teilstudienplätzen und nach Abzug der 50 Hochstufungen im Ergebnis von 33 Teilstudienplätzen (22 im Wintersemester 2020/2021 und elf im Sommersemester 2021) gekommen. Hierbei hat das Verwaltungsgericht im Rahmen des Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin zum einen als Caq den Wert des Beispielstudienplans in Höhe von 0,8666 (statt den Wert der Antragsgegnerin von 0,9333) angesetzt und zum anderen hierbei einen Schwundfaktor berücksichtigt und schließlich eine Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin von 83 Studienplätzen für das Studienjahr 2020/2021 in Ansatz gebracht.
Der Antragsteller rügt demgegenüber, das Verwaltungsgericht habe die Berechnung der Kapazität fehlerhaft durchgeführt, indem es das bereinigte Lehrangebot nur anhand der Anteilsquoten, nicht aber unter Berücksichtigung der zugeordneten Studiengänge aufgeteilt habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht zwar zu Recht seiner Berechnung des Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin einen Curricularfremdanteil von nur 0,8666 statt wie von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachter 0,9333 berücksichtigt und zudem richtigerweise insoweit einen Schwundausgleich eingerechnet, es habe aber zu Unrecht mit Blick auf die Aufstockung der Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin um 13 Studienplätze den von der Antragsgegnerin verwandten Parameter Aq/2 = 41,5 statt richtigerweise Aq/2 = 35 in Ansatz gebracht. Im Ergebnis verbleibe nach Abzug der in Vollstudienplätze umgewandelten 50 Teilstudienplätze eine Kapazität von 37 bzw. 44 Teilstudienplätzen im Studienjahr 2020/2021.
Dem folgt der Senat nur zum Teil. Auszugehen ist im Rahmen des Lehrangebots richtigerweise von folgender Berechnung:
Für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin einen Ausbildungsaufwand nicht mehr im Umfang des Beispielstudienplans der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS, nunmehr Stiftung für Hochschulzulassung) für diesen Studiengang, sondern im Umfang des nunmehr seit dem gesamten Studienjahr 2020/2021 tatsächlichen höheren Exports von der medizinischen Vorklinik für die Zahnmedizin angenommen und auf dieser Grundlage für die Zahnmedizin einen Anteil am Curricularnormwert im Umfang von 0,9333 statt bisher 0,8666 in Ansatz gebracht. Diesem Ansatz folgt der Senat für das hier interessierende Sommersemester 2021 nicht. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass der Dienstleistungsexport nach § 11 Abs. 1 KapVO eine rechtlich verbindliche Regelung voraussetzt, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Daher sind derartige Dienstleistungen nach Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und mithin die entsprechenden Lehrveranstaltungen entweder durch staatliche Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtliche Prüfungsordnungen festzulegen. Hieran fehlt es. Die Studienordnung vom 29. Januar 2021, auf die sich die Antragsgegnerin als rechtliche Grundlage beruft, ist ausweislich ihres § 16 Abs. 1 erst zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten und gilt explizit für Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2021/2022 erstmalig aufnehmen. Daher kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg auf den Umstand berufen, dass ausweislich der dienstlichen Erklärung des kommissarischen Studiendekans Prof. Dr. E. vom 9. Juni 2021 die „tatsächliche Dienstleistung der Vorklinik für die Zahnmedizin … bereits mindestens zu Beginn des Wintersemesters 2020/2021 einen Umfang von 0,9333“ aufgewiesen habe. Nach § 5 Abs. 1 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Berechnungszeitraums liegt; dies ist hier der 1. Februar 2020. Ungeachtet der Frage, ob unter „Datum“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 KapVO und des § 5 Abs. 2 KapVO nicht nur tatsächliche Umstände, sondern auch Normen zu verstehen sind (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 -, NdsVBl. 2013, 115, juris Rn. 17 und Beschl. v. 15.11.2012 -2 NB 198/12 -, juris Rn. 11 m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 29.1.2020 - NC 9 S 2024/19 -, juris Rn. 5 m.w.N.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsänderung durch die neue Studienordnung der Antragsgegnerin bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bereits erkennbar (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KapVO) war. In der Rechtsprechung des Senats ist zwar geklärt, dass das Merkmal des „Beginns des Berechnungszeitraums“ nicht dahin zu verstehen ist, dass wesentliche Änderungen von Daten noch nicht zu berücksichtigen sind, wenn diese erst nach dem Ende des neunmonatigen Ermittlungszeitraums - hier: 1. Oktober 2020, 00.00 Uhr - eintreten, obwohl sie schon vorher - hier: 1. Februar 2020 bzw. 30. September 2020, 24.00 Uhr - absehbar sind (vgl. Senatsbeschl. v. 30.1.2020 - 2 NB 498/19 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und auch aus ihrem Sinn und Zweck, dass der Hochschule ermöglicht werden soll, zu einem bestimmten Zeitpunkt, der deutlich vor dem Berechnungszeitraum liegt, eine Berechnung für die Studienplatzkapazität im Berechnungszeitraum zu erstellen. Daher muss die Hochschule alle Daten in ihre Berechnung einbeziehen, die am Beginn des Berechnungszeitraums und damit für den gesamten Berechnungszeitraum Kapazität erzeugen oder vermindern. Dem Sinn und Zweck der Regelung des § 5 KapVO läuft es zuwider, im Berechnungszeitpunkt Erkenntnisse darüber auszublenden, was vom ersten Tag des Berechnungszeitraums - hier: 1. Oktober 2020 - an Lehrangebot schon vorhanden bzw. nicht mehr vorhanden ist. Diese Grundsätze verfangen aber dann nicht, wenn die erforderliche normative Grundlage sich - wie hier - ausdrücklich eine Geltungsdauer erst ab dem Ablauf des Berechnungszeitraums gibt. Deshalb führt der Einwand der Antragsgegnerin, die notwendige Beteiligung der Hochschulgremien habe sich „aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen, die nichts mit dem Inhalt zu tun haben“, verzögert, nicht weiter. Da § 5 Abs. 2 KapVO ausdrücklich auf den Beginn des Berechnungszeitraums abstellt, ist zudem eine Berücksichtigung von neuen Daten - hier der Studienordnung - im laufenden Berechnungszeitraum und damit für das Sommersemester 2021 nicht zulässig. Mit dem Verwaltungsgericht setzt der Senat daher für dieses Semester weiterhin einen Curricularfremdanteil von 0,8666 an.
Ebenso wie bereits für das Studienjahr 2019/2020 (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 690/19 -, juris Rn. 20 ff.) legt der Senat mit dem Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin der Berechnung des Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin eine Studienanfängerzahl von 83 für das Studienjahr 2020/2021 und mithin für das Sommersemester den hälftigen Wert von 41,5 und nicht - wie von dem Antragsteller gefordert - den hälftigen Wert von 70 zugrunde. Ungeachtet des von dem Antragsteller angeführten Umstands, wie diese Aufstockung der Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin um 13 Studienplätze zustande gekommen ist, fügt sie sich entgegen der Ansicht des Antragstellers zwanglos in das System der Kapazitätsberechnung ein. Maßgeblich für den Aq-Wert ist die tatsächliche oder die normativ festgesetzte Studienanfängerzahl.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist im Fall eines Dienstleistungsexports eine Schwundberechnung nicht vorzunehmen (vgl. nur Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 265/16 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Hieran hält der Senat weiterhin fest.
Daher beläuft sich der halbjährliche Dienstleistungsexport auf 56,9746 LVS (35,9639 LVS Zahnmedizin: 41,5 x 0,8666 : 2; 5,2620 LVS Molekularbiologie; 6,9650 LVS Neurowissenschaften; 8,7837 LVS Cardiovascular Science). Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin beträgt mithin (411,5000 LVS - 26,0000 LVS Deputatsreduzierungen - 56,9746 LVS Dienstleistungsexport) 328,5254 LVS.
Nach der von der Antragsgegnerin richtigerweise in Ansatz gebrachten Formel Ap = 2 x Sb/CA x zp (2 x bereinigtes Lehrangebot : gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge x Anteilsquote) ergibt sich folgende weitere Studienplatzkapazität im Studienjahr 2020/2021 vor Schwund:
2 x 328,5254 : 1,6537 x 0,9182 = 364,8207 Studienplätze
Diese Studienplatzkapazität ist aufzuteilen in 287,9963, gerundet 288 Vollstudienplätze für das gesamte Studienjahr, mithin für das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 jeweils 144 Vollstudienplätze, sodass für das Studienjahr 2020/2021 76,8244 Teilstudienplätze vor Schwund verbleiben. Unter Berücksichtigung des Schwundfaktors von 1,1343 ergeben sich 87,1419 und gerundet 87 Teilstudienplätze für das ganze Studienjahr. Diese Studienplatzkapazität wird verteilt auf das Wintersemester 2020/2021 mit 42 Teilstudienplätzen und für das Sommersemester 2021 mit 45 Teilstudienplätzen. Unter Berücksichtigung der Hochstufungen von 20 Teil- in Vollstudienplätze im Wintersemester 2020/2021 verbleiben für dieses Semester 22 Teilstudienplätze, für das Sommersemester 2020 ergibt sich bei 30 Hochstufungen im Ergebnis eine Kapazität von 15 Teilstudienplätzen.
Da ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten endgültigen Belegungsliste im Sommersemester 2021 13 zählbare Eintragungen vorliegen, verbleiben zwei freie Teilstudienplätze im Studiengang Humanmedizin. Da nach der von der Antragsgegnerin weiter vorgelegten Belegungsliste im Sommersemester 2021 mit 174 Belegungen die Kapazität der Vollstudienplätze genau ausgeschöpft ist (144 plus 30 Hochstufungen), ergibt sich keine Berücksichtigung einer entsprechenden Überbuchung im Rahmen der Belegungssituation der Teilstudienplätze.
Bei der Frage einer Überbuchung von Studienplätzen in einem bestimmten Semester kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht auf die Belegungssituation des gesamten Studienjahres - hier das Studienjahr 2020/2021 - abgestellt werden. Die Kapazität in einem Studiengang wird zwar - sozusagen in einem „ersten Schritt“ - zunächst bezogen auf das gesamte Studienjahr berechnet und anschließend wird diese Jahreskapazität auf die beiden Semester verteilt, wenn - wie im Fall der Antragsgegnerin - eine Studienplatzvergabe nicht nur an einem Termin im Wintersemester, sondern auch im Sommersemester erfolgt. Hiervon zu trennen ist aber die Frage, ob die so errechnete Studienplatzkapazität für das jeweils interessierende Semester erschöpft ist, ob also die zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben sind. Bei der Beantwortung dieser Frage sind allein die Verhältnisse des konkret in den Blick zu nehmenden Semesters - hier das Sommersemester 2021 - zu berücksichtigen. Daher verbietet sich jedenfalls grundsätzlich der von der Antragsgegnerin angeführte „zweite Schritt“ in Gestalt der Überprüfung, ob die Jahreskapazität des gesamten Studienjahres ausgeschöpft ist oder ob insoweit sogar eine Überbuchung vorliegt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht deshalb gerechtfertigt, wenn - wie hier - die für das gesamte Studienjahr berechnete Gesamtkapazität auf die beiden Vergabetermine im Wintersemester und im Sommersemester disproportional aufgeteilt wird. Deshalb kommt es auf die von der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2020/2021 angeführten Überbuchungen der Vollstudienplätze im Studiengang Humanmedizin und im Studiengang Molekulare Medizin in einem Umfang von jeweils zwei Studienplätzen nicht entscheidend an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).