Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.03.2016, Az.: 2 NB 150/15

Belegungsliste; Doppelbelegung; Hochstufung; Höherstufung; Kapazität; Mitternachtszählung; tagesbelegte Betten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.03.2016
Aktenzeichen
2 NB 150/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.04.2015 - AZ: 8 C 266/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Kapazitätsermittlung im Studiengang Humanmedizin im Sommersemester 2015.

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 29. April 2015 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Durch Beschlüsse vom 29. April 2015, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Anträge der Antragsteller abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester auf einem Voll- und hilfsweise auf einem Teilstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 zuzulassen.

Dabei ist das Verwaltungsgericht für das 1. Fachsemester von einer Aufnahmekapazität von 140 Voll- und 90 Teilstudienplätzen ausgegangen; in der ZZ-VO 2014/15 v. 3.7.2014 (Nds. GVBl. Nr.13/2014 S.180), geändert durch Verordnung v. 8.12.2014 (Nds. GVBl. Nr. 26/2014 S. 471), sind demgegenüber für das 1. Fachsemester 131 Voll- und 80 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass bei der Antragsgegnerin 136 Vollstudienplätze besetzt seien, so dass es 4 weitere Vollstudienplätze vergeben hat. Da die Antragsgegnerin zugesagt hatte, bis zu 81 Teilstudienplätze zu besetzen, hat das Verwaltungsgericht 9 weitere Teilstudienplätze vergeben. Die Antragsteller haben keine Studienplätze erhalten und verfolgen ihr Ziel der vorläufigen Zulassung ihren erstinstanzlichen Anträgen entsprechend mit der Beschwerde weiter.

Die Beschwerden sind unbegründet. Unter Berücksichtigung der von den Antragstellern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmen, haben sie keinen Anspruch, im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Sommersemester 2015 auf einem Voll- oder Teilstudienplatz zugelassen zu werden.

A. Die Aufnahmekapazität für Vollstudienplätze im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Sommersemester 2015 betrug bei der Antragsgegnerin 142 Studienplätze (dazu unter I.), von denen alle besetzt sind (dazu unter II.).

I. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin beträgt im Sommersemester 2015 142 Vollstudienplätze. Insoweit wird wegen der Einzelheiten der Berechnung auf den Senatsbeschluss vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 -, juris, Bezug genommen. Dort hat der Senat für das Studienjahr 2014/15 unter Einbeziehung der Privatpatienten eine patientenbezogene Kapazität von 288 Studienplätzen ermittelt. Auf dieser Grundlage hat er - der Aufteilungsentscheidung der Antragsgegnerin folgend - für das Wintersemester 146 und für das Sommersemester 142 Plätze angesetzt, wobei das Zahlenverhältnis demjenigen entsprach, das der Verordnungsgeber der (aktualisierten) Festsetzung der Zulassungszahlen in der ZZ-VO 2014/15 zugrunde gelegt hatte (Wintersemester: 135, Sommersemester 131).

Das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Einschätzung, wobei darauf hingewiesen wird, dass allgemeine Bezugnahmen auf früheres Vorbringen oder Passagen in der erstinstanzlichen Entscheidung dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügen (S. 5 der Beschwerdebegründung) und schon deshalb unbeachtlich sind.

1. Die Antragsteller zeigen nicht auf, dass durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO vorgegebenen Parameterzahl „15,5 v.H.“ der Gesamtzahl der tagesbelegen Betten bestehen. Sie meinen - unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes A-Stadt vom 15. Januar 2014 - VerfGH 109/13 -, DVBl 2014, 375, der Verordnungsgeber habe bezogen auf diese Parameterzahl seine Beobachtungs- und Überprüfungsobliegenheit verletzt. Zur Begründung weisen sie darauf hin, dass sich die tatsächliche Anzahl der Patienten in einem Universitätsklinikum - bei Verringerung der durchschnittlichen Verweildauer - seit Einführung dieser Zahl verdoppelt habe, wobei sie „im Grundsatz“ anerkennen, dass sich demgegenüber die Anzahl der ausbildungsungeeigneten Patienten immer weiter erhöhe.

Aus diesen Umständen ziehen die Antragsteller den im Kern zutreffenden Schluss, es obliege dem Verordnungsgeber, zu ermitteln, welche Auswirkungen diese „gegenläufigen Tendenzen“ auf die Parameterzahl von 15,5 v. H. hätten. Dies entspricht der auch vom Senat vertretenen Auffassung, die er in seinem Beschluss vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 -, juris, im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit neue Behandlungsformen (teilstationäre Behandlungen, Behandlungen in Tageskliniken und ambulante Operationen) dem Parameter „tagesbelegte Betten“ unterfallen, verdeutlicht hat. Der Senat hat dort hervorgehoben:

„Allerdings lässt sich weder die Belastbarkeit und Eignungswahrscheinlichkeit von teilstationär (u. dergl.) behandelten Patienten zuverlässig im gerichtlichen Verfahren feststellen - zumal es sich hierbei auch um von Wertungen abhängige Einschätzungen handelt -, noch lässt sich nachvollziehen, welche Auswirkungen sich im Einzelnen auf die Belastbarkeit und Eignungswahrscheinlichkeit der vollstationär untergebrachten Patienten ergeben, wenn allgemein von einer (erheblich) kürzeren Verweildauer im Klinikum ausgegangen werden müsste. Dies ist vielmehr grundsätzlich Aufgabe des Verordnungsgebers. Es stellte daher - jedenfalls, solange nicht besondere Voraussetzungen gegeben sind (…) - einen unzulässigen Eingriff in das Ermessen des Normgebers dar, wenn der Senat lediglich zusätzlich die teilstationären Behandlungen (u. dergl.) unter § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII fasste, den Prozentsatz, mit dem die stationären Behandlungen in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einfließen, aber weiterhin unbesehen übernähme.“

Der Senat teilt indessen - wie sich aus den folgenden Ausführungen in dem vorgenannten Beschluss ergibt - nicht die weitere Annahme der Antragsteller, der Verordnungsgeber habe allein angesichts dieser tatsächlichen Entwicklung bereits seine Beobachtungs- und Überwachungspflicht verletzt:

„Dass der Verordnungsgeber seiner Obliegenheit, die § 17 Abs. 1 KapVO zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierzu Anlass besteht (vgl. hierzu VerfGH A-Stadt, Beschl. v. 15.1.2014 - VerfGH 109/13 -, DVBl. 2014, 375, BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a.-, BVerfGE 85,36), nicht nachgekommen wäre, ist jedenfalls derzeit noch nicht ersichtlich (vgl. Bay VGH, Beschl. v. 13.6.2014 - 7 CE 14.10058 -, juris, u. v. 2.7.2015 - 7 CE 15.10111 -, juris, und OVG LSA, Beschl. v. 22.6.2015 - 3 M 49/15 u.a. -, juris). Wie zuvor ausgeführt, lässt sich die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse noch nicht so eindeutig dahin deuten, dass Kapazitäten ungenutzt bleiben und deshalb schon zu diesem Zeitpunkt ein Versäumnis des Verordnungsgebers vorläge (vgl. hierzu auch eingehend Bay. VGH, Beschl. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 u.a. -, juris, wonach sich der Unterausschuss Kapazitätsverordnung der (damaligen) ZVS zuletzt in seiner Sitzung vom 30./31. August 2007 nach Erhebung entsprechender Daten mit der Frage befasst habe, mit Hilfe welcher Berechnungsparameter nach der Neuordnung der Vergütung künftig die patientenbezogene Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin ermittelt werden sollte. Aufgrund eines hierzu vorgelegten Berichts der Arbeitsgruppe ‚Medizin‘, wonach die Zahl der tagesbelegten Betten im Erhebungszeitraum nicht rückläufig gewesen sei, sei von einer zunächst angedachten Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen Abstand genommen worden. Der Bay. VGH hat hervorgehoben, dass es auf der Hand liege, dass die Einhaltung der in der ÄApprO enthaltenen Ausbildungsvorgaben eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten erfordere und sich hierbei insbesondere eine längere Verweildauer der Patienten in der Klinik günstig auswirke. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber an den bisherigen Festlegungen für die Berücksichtigung der stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten und der lediglich ambulant behandelten und damit für die Ausbildung weniger geeigneten Patienten festhalte). Dieser Argumentation folgt der Senat jedenfalls derzeit noch. Es liegt aber aus seiner Sicht mehr als nahe, dass sich der Verordnungsgeber angesichts der nahezu flächendeckend in der Rechtsprechung geführten Diskussion mit diesen Gesichtspunkten befassen sollte. Damit würde zumindest den oben angesprochenen, sich nicht auf die KapVO beschränkenden Rechtsprechungsentwicklungen zu „prozeduralen“ Anforderungen an die Rechtsetzung Rechnung getragen, die der Senat selbst noch nicht unmittelbar aufgenommen hat (vgl. Beschl. v. 20. März 2014 - 2 NB 15/14 -, juris), die aber zunehmend Anklang finden (vgl. neben den oben genannten Entscheidungen z.B. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, OVG Lüneburg, Urt. v. 9.6.2015 - 5 KN 164/14 -, juris, nach einer Pressemitteilung offenbar auch StGH Stuttgart, Entsch. v. 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, skeptisch VerfG Brandenburg, Urt. v. 12.12.2014 - VfGBbg 31/12 -, juris).“

Diese Ausführungen gelten auch für die hier problematisierte Frage, ob die insgesamt kürzere Verweildauer von stationär im Krankenhaus untergebrachten Patienten zu einer Veränderung des Prozentsatzes der zur Unterrichtung der Studenten geeigneten Patienten und damit zu einer Änderung der Parameterzahl für die patientenbezogenen Aufnahmekapazität in der einen oder anderen Richtung führt. Die Antragsteller legen für die von ihnen eingenommene Sichtweise nichts Durchgreifendes dar.

2. Soweit sich die Antragsteller gegen die bei der Berechnung der „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ i.S.d. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO von der Antragsgegnerin praktizierte sogen. Mitternachtszählung wenden, tragen sie keine neuen Gesichtspunkte vor, die ein Abweichen von der Entscheidung des Senats vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 -, juris, rechtfertigen könnten.

II. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 übersandten Belegungslisten (vgl. zur Gestaltung dieser Listen Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris) stehen danach keine Vollstudienplätze für das erste Semester zur Verfügung, weil 142 Vollstudienplätze besetzt sind.

1. Soweit die Antragsteller die Problematik der Höherstufungen im laufenden Semester thematisieren (vgl. insbes. den Vortrag zu den Studierenden Nr. 25 und 42), wird auf den Senatsbeschluss vom 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris Rdnr. 8 f., verwiesen. Darüber hinaus hat der Senat in seinem Beschluss vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 -, juris, darauf hingewiesen, dass es für die kapazitätswirksame Belegung von Vollstudienplätzen unerheblich ist, ob der Studienplatzinhaber zuvor bereits als Inhaber eines Teilstudienplatzes im selben Studiengang das erste (oder weitere) Fachsemester absolviert und ggf. Leistungsnachweise erworben hat. Das trifft auch auf die von den Antragstellern benannten Studierenden zu, die zuvor bereits ein bzw. mehrere Semester im Teilstudium absolviert hatten. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang (zum wiederholten Mal), dass der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür sieht, dass die Antragsgegnerin Hochstufungsanträge bewusst „verschleppt“ oder auf sonstige Weise bewusst Fehlbelegungen vornimmt, um die Zahl der aufzunehmenden Studierenden weitest möglich zu begrenzen.

2. Freie Vollstudienplätze ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller zu den Studierenden Nrn. 31 und 62. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass diese Studierenden von der Stiftung für Hochschulzulassung für das 1. Fachsemester im Sommersemester 2015 im Vollstudium (erneut) zugelassen wurden. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. ausführlich Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris) gelten die von ihnen eingenommenen Vollstudienplätze als belegt. Weitere Sachverhaltsermittlungen sind auch angesichts der Ausführungen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 9. März 2016 nicht veranlasst; sie basieren im Wesentlichen auf Mutmaßungen und Behauptungen. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin einen Hochstufungsantrag der Studierenden Nr. 62 bewusst verschleppt oder falsch beschieden hätte.

Zur rechtlichen Einordnung dieser Problematik hat der Senat in dem vorgenannten Beschluss ausgeführt:

„Nicht um bloße freie „Semesterplätze“ in diesem Sinne handelt es sich dagegen, wenn ein Studierender, der auf einem Teilstudienplatz den ersten Teil der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden hat, sodann einen Vollstudienplatz für das erste Semester erhält. Ebenso läge in diesem Fall im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Nachfrageentlastung ohne Anschauung der konkreten Studienwirklichkeit stets und ohne weiteres zu auf der Hand. Denn in dieser Konstellation ist objektiv - ohne dass weitere auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen erforderlich wären - allein aufgrund seines Status geklärt, dass dieser Studierende keine Lehrleistungen der Vorklinischen Lehreinheit mehr abfragen wird, da er das vorklinische Studium gänzlich abgeschlossen hat. Hier handelt es sich auch nicht nur um eine punktuelle Nachfrageverschiebung mit der Folge der Entstehung horizontaler Teilkapazitäten, sondern - da Lehrleistungen der Vorklinik komplett nicht mehr nachgefragt werden - um Nichtnutzung eines kompletten Teilstudienplatzes. Hieraus ergibt sich allerdings zugleich als denklogische Folge, dass aufgrund eines solchen Sachverhalts kein weiterer Vollstudienplatz entsteht. Für diesen Fall des Wechsels eines Teilstudienplatzinhabers auf einen Vollstudienplatz nach Bestehen des ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung kann die Antragsgegnerin auch nicht darauf verweisen, dass er gerade wegen dieses Wechsels zugleich einen Teilstudienplatz freimache. Denn diesen Teilstudienplatz müsste er schon wegen des Bestehens der Prüfung „räumen“.“

Daraus ergibt sich aber, dass selbst die Studierende Nr. 62, die zu einem früheren Zeitpunkt das Physikum bestanden hatte, im Sommersemester 2015 wirksam einen Vollstudienplatz des ersten Fachsemesters belegt hat. Zu erwägen wäre allenfalls, ob sich hieraus (trotz der Besonderheiten des Falles) ein weiterer freier Teilstudienplatz herleiten ließe. Das bedarf aber keiner abschließenden Klärung, weil - wie die folgenden Ausführungen unter 3. zeigen - angesichts der Teilstudienplatzkapazität des ersten Fachsemesters und der Belegung im Sommersemester 2015 auch bei Berücksichtigung eines weiteren Teilstudienplatzes keine freien Studienplätze vorhanden wären.

3. Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern beanstandeten „sehr frühen“ oder „sehr späten“ Immatrikulationen in ihrem Schriftsatz vom 1. März 2016 nachvollziehbar erläutert. Gleiches gilt für die Exmatrikulation des Studierenden Nr. 131.

B. Freie Teilstudienplätze stehen für die Antragsteller ebenfalls nicht zur Verfügung.

I. Die Antragsteller haben aufgrund der von ihnen erhobenen Besetzungsrügen keinen Anspruch auf Zulassung auf einem sogen. innerkapazitären Teilstudienplatz im ersten Fachsemester (vgl. zur Besetzungsrüge Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, u.v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris). Die ZZ-VO 2014/2015 sieht für das Sommersemester 2015 80 Teilstudienplätze vor. Unabhängig davon, dass sich die Kapazität in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Teilstudienplätze aufgrund der Erhöhung der Zahl der Vollstudienplätze tatsächlich verringert hat (vgl. dazu unten unter II.), sind auch diese 80 Teilstudienplätze besetzt. Die Antragsgegnerin hat im Parallelverfahren 2 NB 188/15, das ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller geführt wird, eine Belegungsliste mit Stand vom 27. Mai 2015 vorgelegt. Diese Liste weist 92 Immatrikulationen auf. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, unter den Eingeschriebenen befänden sich die neun Studierenden, denen das Verwaltungsgericht vorläufig einen Teilstudienplatz zuerkannt habe; außerdem werde der beurlaubte Studierende unter Ziffer 22 nicht gezählt. Zieht man diese zehn Studierenden ab, verbleiben immer noch 82 zählbare Immatrikulationen.

Soweit die Antragsteller auch in diesem Zusammenhang die Problematik der Höherstufungen im laufenden Semester thematisieren, wird erneut auf den Senatsbeschluss vom 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris Rdnr. 8, verwiesen.

II. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Zulassung auf einem Teilstudienplatz im ersten Fachsemester außerhalb der von der ZZ-VO 2014/2015 festgesetzten Zulassungszahlen.

1. Die Einwände der Antragsteller gegen die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin greifen im Ergebnis nicht durch.

a) Allerdings beanstanden die Antragsteller zu Recht, dass der Dienstleistungsexport in den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin sich unter Berücksichtigung eines CAq von 1,4601 berechne (vgl. dazu bereits Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris). Soweit die Antragsteller Bedenken gegen die Gruppengröße der Vorlesungen Anatomie, Biochemie und Physiologie erheben, deren Anteile der Senat (vgl. hierzu Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris Rdnr. 47 sowie den o.g. Beschl. v. 9.9.2015) aus der Berechnung des Dienstleistungsexports herausgekürzt hat (konkretisiert haben die Antragsteller diese Bedenken jedoch allenfalls im Hinblick auf die Vorlesung Biochemie), wird schon nicht dargelegt, welche Konsequenzen sich aus der Erhöhung der Gruppengröße der Vorlesungen auf 300 im Zusammenhang mit der Ermittlung des Dienstleistungsexports (angesichts der Nichtberücksichtigung durch den Senat) zugunsten der Antragsteller ergeben sollen.

Zu Recht weisen die Antragsteller darauf hin, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung erneut bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports den Schwund (kapazitätsgünstig) herausgerechnet hat. Der Senat korrigiert diese Berechnung des Dienstleistungsexports in der Kapazitätsberechnung ab dem Wintersemester 2014/2015 insoweit nicht mehr, was sich zu Gunsten der Antragsteller auswirkt (vgl. schon Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris, Rdnr. 91 ff.).

b) Das bereinigte Lehrangebot ist entgegen der Ansicht der Antragsteller mit Blick auf den „Zukunftsvertrag II“ nicht um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 9.8.2012 - 2 NB 334/11 u.a. -, juris, Rdnr. 46 ff., v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, juris, Rdnr. 40 ff., v. 10.8.2012 - 2 NB 37/12 -, juris Rdnr. 49 ff., v. 14.8.2012 - 2 NB 51/12 u.a. -, juris Rdnr. 69 ff., v. 15.11.2012 - 2 NB 198/12 -, juris Rdnr. 26, v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 -, juris Rdnr. 65) folgen aus dem Zukunftsvertrag II bzw. dem Hochschulpakt 2020 bereits keine subjektiv-rechtlichen Schutzwirkungen für konkret bestimmbare Studienplatzbewerber. Dass und warum sich aus dem Hochschulentwicklungsvertrag vom 12. November 2013 etwas anderes ergeben sollte, legen die Antragsteller nicht dar.

c) Schließlich wenden sich die Antragsteller erfolglos gegen die Ermittlung des Anteils der Lehreinheit der Vorklinik am Betreuungsaufwand für die Ausbildung (CAp). Sie fordern die Vorlage einer Berechnung der personalbezogenen Ausbildungskapazität für die klinische Lehreinheit, machen geltend, die Antragsgegnerin überschreite im Studiengang Humanmedizin den Gesamtcurricularnormwert von 8,2, wobei dies (jedenfalls auch) darauf zurückzuführen sei, dass der Curricularanteil der Vorklinik überhöht sei. Der Senat hat sich mit diesen Fragen bereits in seinen Beschlüssen vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 -, vom 25. Februar 2015 - 2 NB 171/14 - und vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 -, sämtl. in juris, befasst. Die Antragsteller haben hierzu keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte vorgetragen.

Soweit sie den Nachweis zu führen versuchen, dass der Lehranteil der Vorklinik von 2,4685 im bundesweiten Vergleich nicht unauffällig sei, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Senats, dass Folge der fehlenden normativen Regelung von Teilcurricularnormwerten in Niedersachsen gerade ein Spielraum der Hochschulen ist, auch einen höheren Wert als 2,42 festzusetzen. Ebenso zeigen die Antragsteller nicht auf, warum - worauf es ankommt - auch gerade der Eigenanteil der Vorklinik überhöht sein soll; die von den Antragstellern im Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 vorgelegte Übersicht der Curricularwerte der Vorklinik und der Eigenanteile verschiedener Universitäten zeigt vielmehr, dass der Eigenanteil der Vorklinik bei der Antragsgegnerin im Vergleich eher niedrig angesetzt ist.

Im Übrigen ergäben sich auch unter Ansatz des von den Antragstellern geforderten (in der Antragsschrift allerdings nicht plausibel hergeleiteten) CAp von 1,6516 über die Festsetzungen in der ZZ-VO 2014/2015 hinaus keine weiteren Teilstudienplätze, wie die der nachfolgenden Berechnung in Klammerzusätzen beigefügten Zahlen zeigen.

2. Wegen der Berechnung der zur Verfügung stehenden Teilstudienplätze wird auf die Ausführungen in dem das Wintersemester 2014/2015 betreffenden Senatsbeschluss vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 -, juris, Bezug genommen. Danach beträgt das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin (444 - 28 - 60,6745) = 355,3255 LVS. Die Lehrnachfrage ergibt sich aus einem Anteil der Lehreinheit der Vorklinik am Betreuungsaufwand für die Ausbildung in Höhe von 1,6841 (1,6516).

Auf der Grundlage dieser Werte ergibt sich rechnerisch eine personalbezogene jährliche Aufnahmekapazität der Vorklinik von 421,9767 (430,2803) Studienplätzen (355,3255 x 2 : 1,6841 [1,6516]). Dies entspricht einer halbjährlichen Aufnahmekapazität von 210,9884 (215,1402) Studienplätzen. Hiervon sind aufgrund der geänderten klinischen Aufnahmekapazität nunmehr 142 (anstelle von 131) Vollstudienplätze abzuziehen, die sich bei Einbeziehung der Privatpatienten bei der Errechnung der patientenbezogenen Kapazität ergeben; der patientenbezogene Engpass wird also weiter. Auf dieser Grundlage errechnen sich 68,9984 (73,1402) Teilstudienplätze vor Schwund.

Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht sind übereinstimmend von einem Schwundausgleichsfaktor in Höhe von 1,0317 ausgegangen. Danach ergeben sich nunmehr 71 (76) Teilstudienplätze.

Soweit sich die Systematik der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin von dieser Berechnungsweise des Senats unterscheidet - etwa dadurch, dass sie die vorklinische Aufnahmekapazität dadurch ermittelt, dass von dem errechneten Wert nicht die Anzahl der Vollstudienplätze, sondern die errechnete klinische Aufnahmekapazität vor Schwund abgezogen wird, sowie dadurch, dass die Teilstudienplätze nicht abhängig von der Zahl der für das Semester angesetzten Vollstudienplätze verteilt werden - bedarf es keiner Entscheidung, welcher Berechnungsweise zu folgen ist. Legt man der Berechnungsweise der Antragsgegnerin zugrunde, ergeben sich für das Sommersemester 2015 70 bzw. 69 (höchstens 75) Studienplätze (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 9. September 2015 - 2 NB 368/14 -, juris):

·Vom Senat ermittelte personenbezogene Aufnahmekapazität (421,9767 [430,2803]) abzüglich klinische Aufnahmekapazität vor Schwund (284,8814) = 137,0953 (145,3989) Teilstudienplätze jährlich vor Schwund
·137,0953 (145,3989) x 1,0317 = 141,4412 (150,0080) Teilstudienplätze jährlich
·Aufteilung: 71 (75) Teilstudienplätze im Wintersemester und 70 (75) Teilstudienplätze im Sommersemester, bzw. - angelehnt an die Aufteilung der Antragsgegnerin in der aktuellen Kapazitätsberechnung - 72 Teilstudienplätze im Wintersemester und 69 Teilstudienplätze im Sommersemester.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für den zweiten Rechtszug ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.