Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.11.2012, Az.: 10 LB 116/10

Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 15 Abs. 4 S. 2 BetrPrämDurchfV unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 4 VO 795/2004/EG bzgl. Abschluss und Beginn von Pachtverträgen; Zukauf von Tieren als Investition in eine Produktionskapazität i.S.d. Art. 21 VO 795/2004/EG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.11.2012
Aktenzeichen
10 LB 116/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 29636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:1120.10LB116.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 30.06.2009 - AZ: 1 A 332/06
nachfolgend
BVerwG - 26.02.2013 - AZ: BVerwG 3 B 11.13

Fundstelle

  • AUR 2013, 268-272

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 15 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV ist unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass langfristige Pachtverträge bis spätestens 15. Mai 2004 nicht nur abgeschlossen worden sein, sondern bis dahin auch begonnen haben müssen.

  2. 2.

    § 16 BetrPrämDurchfV ist gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass mit den in § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV in Bezug genommenen Fällen der Pacht im Sinne des Art. 22 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 eine spätestens tatsächlich am 15. Mai 2004 begonnene Pacht zu verstehen ist.

  3. 3.

    Ein Zukauf von Tieren allein ist keine Investition in eine Produktionskapazität i.S.d. Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung eine Erhöhung des Wertes seiner Zahlungsansprüche durch Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve.

2

Der Kläger ist Landwirt. Er bewirtschaftet den Hof seines Vaters, soweit er diesen mit Wirkung zum 1. Januar 2005 von seinem Vater gepachtet hat.

3

Am 16. Februar 2004 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, seinem Vater und dem Geschäftsführer des F. Landvolks, Herrn G., statt. Nach einem von Herrn G. unterzeichneten Ergebnisvermerk (Bl. 43 BA B) wurde u.a. besprochen, dass der Vater des Klägers diesem ab dem 1. Januar 2005 seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund seines Engagements bei einer Biogasanlage verpachte und der von der Firma H. angebotene Vertrag bezüglich der Futtermittel- sowie eine Kälberfinanzierung vom Kläger übernommen und weitergeführt werden solle. Der Investitionsplan (Bl. 45 BA B) sei vom Unterzeichner positiv beurteilt worden.

4

In der Folgezeit - der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Beteiligten streitig - schlossen der Kläger und sein Vater mit Wirkung zum 1. Januar 2005 einen Pachtvertrag (Bl. 14 ff. BA B), der als Datum den 21. Februar 2004 ausweist. Laut diesem Vertrag verpachtet der Vater des Klägers diesem vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2013 seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gesamtgröße von 49,9 ha und seinen Kälberstall mit 840 Plätzen; der Kläger übernimmt die zugepachteten Flächen zur Größe von 36,9 ha. Eine Kündigung ist frühestens zum 31. Dezember 2011 möglich. Der Pachtzins beträgt monatlich 4.700,- EUR für den Stall und 3.000,- EUR jährlich für die Ländereien.

5

Der Kläger stellte am 12. Mai 2005 bei der Landwirtschaftskammer Hannover als Funktionsvorgängerin der Beklagten den "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005". Unter Teil II Ziffer 4.6 beantragte er die Zuweisung von Zahlungsansprüchen bzw. betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve wegen "Investitionen in Produktionskapazitäten oder Flächen, die bis zum 15. Mai 2004 begonnen wurden (Art. 21)" und wegen "Pacht oder Kauf von Betrieben oder Betriebsteilen zwischen dem 1. Januar 2003 (nur bei Pacht) und dem 15. Mai 2004 (Art. 22)".

6

Im Vordruck J (Bl. 38 ff. BA B) erklärte der Kläger, er habe gemäß einem sonstigen Investitionsplan, aus dem Art und Umfang der Investition hervorgingen, in die Prämienmaßnahme "Schlachtprämie Kalb" investiert. Die Höhe der Gesamtinvestitionen betrage 507.600,- Euro für Investitionen in Gebäude und bauliche Anlagen (Pacht), 10.676,- Euro für Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen, 89.416,53 Euro für eine Tieraufstockung sowie 27.000,- Euro für Flächen (Pacht). Investitionsbeginn sei der 21. Februar 2004, Zeitpunkt der Fertigstellung der Stallanlage der 1. Januar 2005 gewesen. Der Umfang der bis zum 15. Mai 2004 abgeschlossenen Liefer-, Kauf- oder Leistungsverträge habe 545.367,- Euro betragen. Er habe vor der Investition über 0, danach über 840 Stallplätze verfügt (Mast/Haltedauer: 175 Tage).

7

Im Vordruck K (Bl. 11 ff. BA B) erklärte der Kläger, er habe zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 15. Mai 2004 von seinem Vater für mindestens sechs Jahre einen Betrieb bzw. Betriebsteil gepachtet. Datum des Pachtvertrags sei der 21. Februar 2004, Pachtbeginn der 1. Januar 2005. Laut Pachtvertrag hätten dem verpachteten Betrieb 840 Kälberstallplätze mit einer Mast/Haltedauer von 175 Tagen zugrunde gelegen.

8

Mit Bescheid vom 7. April 2006 (Bl. 20 BA A) setzte die Beklagte Zahlungsansprüche für den Kläger fest. Bei der Berechnung des Referenzbetrags berücksichtigte sie keine betriebsindividuellen Beträge aus der nationalen Reserve. Zur Begründung führte sie aus: Allein der Pachtvertrag könne einen Investitionsbeginn vor dem 15. Mai 2004 belegen. Es sei jedoch aus im Einzelnen dargelegten Gründen davon auszugehen, dass er vordatiert worden sei. Hätte der Vater des Klägers den Betrieb weitergeführt, wären keine weiteren betriebsindividuellen Beträge ausgezahlt worden. Gemäß Art. 29 VO (EG) Nr. 1782/2003 erhielten Betriebsinhaber keine Zahlungen, wenn - wie hier - feststehe, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt der Zahlungen künstlich geschaffen hätten. Im Übrigen schränkten die Verträge mit der Firma H. den Kläger so weit ein, dass die Kälbermast nicht als eine zu seinem Betrieb gehörige Produktionseinheit anzusehen sei.

9

Der Kläger hat am 11. Mai 2006 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Pachtvertrag sei aus im Einzelnen dargelegten Gründen bereits am 21. Februar 2004 geschlossen worden. Die Kälbermast gehöre eindeutig zu seinem Betrieb. Im Gegensatz zu der zwischen seinem Vater und der Firma H. vereinbarten Lohnmast habe er keinen Lohnmastbetrieb. Er sei Tierhalter, Erzeuger des Grundfutters, Betreiber der Stallanlage, Eigentümer der Tiere, für ihre Fütterung und Versorgung allein zuständig und trage das Risiko für ihren Verlust. Der Vertrag mit der Firma H. binde jeweils nur für eine Mastperiode. Es handele sich nach einem Schreiben der Firma H. (Bl. 46 GA) und einem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten (Bl. 97 ff. GA) nicht um einen Lohnmastvertrag.

10

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm zusätzliche betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve wegen Investitionen in die Produktionskapazität Kälbermast und wegen Pacht eines Betriebes zuzuweisen und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegen steht.

11

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat im Wesentlichen erwidert: Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Pachtvertrag spätestens am 15. Mai 2004 begonnen habe. Mit dem Begriff "begonnen" in Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 sei nicht der Abschluss des Pachtvertrags, sondern der Beginn des Pachtverhältnisses gemeint. Im Übrigen sei der Pachtvertrag aus im Einzelnen dargelegten Gründen auch erst nach dem 15. Mai 2004 geschlossen worden. Betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve könnten ferner nur für eine dem Antragsteller zurechenbare, in eigenständiger Bewirtschaftung stehende Produktionseinheit zugewiesen werden. Der Kläger habe jedoch mit der Firma H. sog. Lohnmastverträge geschlossen, die ihn so weit einschränkten, dass die Kälbermast nicht als eine zu seinem Betrieb gehörende Produktionseinheit anzusehen sei. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten sei nicht verwertbar. Es stütze sich auf Verträge, die nicht Grundlage des Bescheids vom 7. April 2006 gewesen seien. Darüber hinaus sei es offensichtlich, dass im Wissen um die Prämienregelung der Pachtvertrag so aufgesetzt worden sei, dass einige Flächen beim Vater des Klägers verblieben seien, damit ihm durch eine Antragstellung im Jahre 2005 die betriebsindividuellen Beträge zugewiesen wurden, die sich aus der Zeit der Nutzung des Stalls durch ihn im Jahr 2000 ergeben hätten. Denn zur Antragstellung 2005 sei dahingehend beraten worden, dass normale Zahlungsansprüche keinen Wert über 5.000,- Euro haben dürften. Durch den Behalt von 3,34 ha Flächen ergebe sich ein Wert von 4.682,23 EUR/ha für den Vater des Klägers; eine entsprechende Zuweisung sei erfolgt. Der Vater des Klägers habe wohlwissend um die Unzulässigkeit der Förderung aufgrund der mit der Firma H. bestehenden Verträge seit 2001 keine Prämien beantragt. Vielmehr habe dies die Firma H. getan, da ab dem Prämienjahr 2001 aufgrund einer Regelung der EU-Kommission das Antragsrecht den Lohnmastgebern zugestanden habe. Dementsprechend seien der Firma H. die betriebsindividuellen Beträge für die Jahre 2001 und 2002 zugewiesen worden. Hätte die ausgelaufene Prämienregelung "Sonderprämie für männliche Rinder" fortbestanden, hätte weiterhin die Firma H. die Prämien erhalten. Nach der Baugenehmigung und dem Tiererhebungsbogen (Bl. 178 BA B) stünden im Übrigen nur 790 genehmigte Plätze zur Verfügung.

13

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 30. Juni 2009 stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger zusätzliche betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve wegen Investitionen in die Produktionskapazität Kälbermast und wegen Pacht eines Betriebes zuzuweisen und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegen steht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Anspruchsgrundlage seien Art. 21 und Art. 22 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 i.d.F. der Änderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 394/2005 i.V.m. §§ 15, 16 BetrPrämDurchfV i.d.F. vom 29. April 2005 (BGBl. I S. 1213). GemäßArt. 21 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhalte ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft habe, Zahlungsansprüche, die berechnet würden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt werde, welche die von ihm gekaufte Hektarzahl nicht übersteige. Ziel dieser Regelung sei es, den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die in die Erweiterung von Produktionskapazitäten investiert hätten, ohne im Bezugszeitraum deshalb Prämienzahlungen zu erhalten, gleichwohl einen erhöhten betriebsindividuellen Betrag zu gewähren. Damit solle deren Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen produktionsbezogenen Beihilferegelungen geschützt werden. Folglich sehe Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vor, dass die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein müssten, mit dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden sei. Lägen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, könnten die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen. Ebenso konsequent sehe Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vor, dass als Steigerung der Produktionskapazität nur solche Sektoren berücksichtigt würden, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre. In jedem Fall werde der Teil der Steigerung der Produktionskapazität und / oder der erworbenen Flächen, für welchen dem Betriebsinhaber für den Bezugszeitraum bereits Zahlungsansprüche und / oder Referenzbeträge gewährt würden, bei der Anwendung dieses Artikels nicht berücksichtigt (Satz 3). Gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift gälten langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge, die spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hätten, für die Anwendung von Absatz 1 als Kauf von Flächen oder Investition in Produktionskapazitäten. In § 15 Abs. 4 Satz 1 BetrPrämDurchfV sei geregelt, dass der Betriebsinhaber nachweisen müsse, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen sei, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden sei. Dies sei gemäß Satz 2 nur der Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert oder von mindestens 20.000 Euro abgeschlossen worden seien. Nach Satz 3 müssten bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 InVeKoSV - dies sei der 15. Mai 2005 - die in Satz 2 genannten Verträge ohne Berücksichtigung der Pachtverträge in dem in Satz 2 genannten Umfang erfüllt worden sei. Diese Voraussetzungen seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erfüllt. Zwar habe die Beklagte Umstände aufgezeigt, die - insbesondere in ihrer Gesamtschau - geeignet seien, Zweifel daran zu begründen, dass der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und seinem Vater tatsächlich am 21. Februar 2004 und damit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt nach § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV abgeschlossen worden sei. Diese Zweifel seien aber durch die Ausführungen des Zeugen G., die in den maßgeblichen Punkten mit den Ausführungen des Vaters des Klägers übereinstimmten, ausgeräumt (wird ausgeführt). Die Ausführungen beider Zeugen würden durch die Abrechnung des Steuerberatungsbüros bestätigt. Der Kläger erfülle auch die weiteren in § 15 Abs. 4a Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2b, Satz 2, Satz 3, Abs. 5a Satz 1 BetrPrämDurchfV genannten Voraussetzungen. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, der Vertragsabschluss sei nicht der Beginn der Plandurchführung i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 1 BetrPrämDurchfV. Sinn und Zweck der Härtefallregelung bestünden darin, das Vertrauen in die getätigte Investition des Antragstellers zu sichern. Schließe er einen ihn bindenden und - wovon nach der Bescheinigung des Verpächters auszugehen sei - nicht abänderbaren Pachtvertrag über mindestens den Zeitraum, den § 15 BetrPrämDurchfV voraussetze, sei er vertraglich gegenüber dem Verpächter gebunden. Dies sei die getätigte Investition. "Begonnen" i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 1 BetrPrämDurchfV werde mit der Durchführung des Plans oder Programms; dies folge aus dem klaren Wortlaut - denn das Prädikat beziehe sich auf diese Worte - und aus dem erläuterten Schutzzweck der Norm, der auf die wirksame Disposition des Erzeugers gerichtet sei. Diese treffe der Erzeuger schon mit Eingehen der Verpflichtung. Der Berücksichtigung der Investition stehe auch nicht entgegen, dass sich die zu berücksichtigenden Prämien auf mehr als 790 Kälber erstreckten (wird ausgeführt). Dem Anspruch stehe ferner nicht entgegen, dass der Kläger nach dem Referenzzeitraum den Betrieb gepachtet habe. Der Regelungszweck des Art. 22 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 stehe neben dem des Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004. Nach Art. 21 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 werde der Teil der Steigerung der Produktionskapazität und/oder der erworbenen Flächen, für welchen dem Betriebsinhaber für den Bezugszeitraum bereits Zahlungsansprüche und/oder Referenzbeträge gewährt worden seien, bei der Anwendung dieses Artikels nicht berücksichtigt. Art. 21 betreffe den Betriebsinhaber, der im Vertrauen auf die Weitergeltung des bisherigen Fördersystems investiert habe, wobei sich dies förderrechtlich im Bezugszeitraum noch nicht ausgewirkt habe. Art. 22 betreffe hingegen den Betriebsinhaber, der Flächen und/oder Produktionskapazitäten gekauft oder gepachtet habe, für die zwar im Bezugszeitraum eine Förderung gewährt worden sei, die aber wegen der Verpachtung an Dritte bei ihm nicht für die Berechnung der Betriebsprämie Berücksichtigung finde. Da ihm die Pachtflächen erst nach Ablauf des Bezugszeitraums zur Verfügung stünden, könnten sich eventuell gewährte Prämien nicht mehr auf die Berechnung des betriebsindividuellen Betrags auswirken. Würde der Betriebsinhaber nicht als solcher in besonderer Lage angesehen, gingen der Kauf oder die Pacht in Bezug auf die Förderung ins Leere. Dies wolle§ 16 BetrPrämDurchfV nur zulassen, wenn - anders als hier - Gegenstand des Pachtverhältnisses nur Flächen, nicht aber z.B. Gebäude seien. Art. 22 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelte nur für Betriebsinhaber, die bei Abschluss des Pachtvertrags bereits Betriebsinhaber seien, nicht hingegen für Personen, die - wie der Kläger - durch die Anpachtung eines Betriebs erst Betriebsinhaber würden. Der Kläger sei trotz der Verträge mit der Firma H. als Betriebsinhaber i.S.d. Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 anzusehen (wird ausgeführt). Auch Art. 29 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stehe dem Anspruch nicht entgegen. Denn wenn Voraussetzungen künstlich geschaffen worden seien, die eine Prämiengewährung gegen den Zweck der Regelungen herbeigeführt hätten, seien dies die an den Vater des Klägers. Dies wäre nicht dem Kläger zuzurechnen und stünde der Prämiengewährung an ihn nicht entgegen.

14

Gegen das Urteil führt die Beklagte die vom Senat mit Beschluss vom 29. Juli 2010 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassene Berufung.

15

Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und ergänzt im Wesentlichen: Nach Art. 21 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gälten langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge, die spätestens am 15. Mai 2004begonnen hätten, für die Anwendung von Art. 21 Abs. 1 der Verordnung als Kauf von Flächen oder Investition in Produktionskapazitäten. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art 22 Abs. 1 der Verordnung setze u.a. voraus, dass ein Betriebsinhaber zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und spätestens dem 15. Mai 2004 für mindestens sechs Jahre einen Betrieb oder Betriebsteil gepachtet habe. Der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und seinem Vater sei erst mit Wirkung ab 1. Januar 2005 geschlossen worden; erst ab diesem Zeitpunkt und damit verspätet seien die Wirkungen des Pachtvertrags eingetreten (§§ 163, 158 Abs. 1 BGB). Da der Kläger seit Oktober 2007 unter der bisherigen Registriernummer keine Kälber mehr halte und seit dem 15. Mai 2007 unter einer neuen Registriernummer eine Lohnmast für die Firma H. betreibe und die Kälber damit nur zwei Jahre nach der Antragstellung eindeutig der Firma H. zuzuordnen seien, liege auch kein langfristiger Pachtvertrag vor. Darüber hinaus werde an der Auffassung festgehalten, dass der Kläger schon zuvor eine Lohnmast für die Firma H. betrieben habe.

16

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er nimmt Bezug auf sein bisheriges Vorbringen, vertieft dieses und verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zwar hätten er und sein Vater ausdrücklich vereinbart, dass der Pachtvertrag erst ab dem 1. Januar 2005 Wirkung entfalten solle. Es dürfe aber nicht nur auf den Wortlaut dieser von juristischen Laien getroffenen Vereinbarung abgestellt werden. Vielmehr solle Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 dem Pächter und Betriebsinhaber Vertrauensschutz gewähren. Er sei durch den Pachtvertrag bereits gebunden gewesen, auch wenn er die Produktion erst einige Monate nach Vertragsschluss aufgenommen habe. Langfristige Pachtverträge i.S.d. Art. 21 Abs. 4 Verordnung (EG) 795/2004 seien solche, die vor dem 15. Mai 2004 für eine Dauer von mindestens 6 Jahren abgeschlossen worden seien und zumindest zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist des § 11 Abs. 1 InVeKoS-VO (17. Mai 2005) noch Bestand hätten. Er habe seinen Betrieb erst im Oktober 2007 auf eine Lohnmast umgestellt; diese Betriebsumstellung könne nicht prämienschädlich sein.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu.U.nrecht stattgegeben. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Festsetzung seiner Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve beanspruchen. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist insoweit rechtmäßig (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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1. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve wegen einer Investition liegen nicht vor.

22

Zugrunde zu legen sind die Vorschriften, die sich für das Antragsjahr 2005 Geltung beilegten. Maßgebend ist insoweit Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (ABl. Nr. 1 141 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABl. Nr. 1 63 S. 17). Diese Vorschrift dient der Durchführung vonArt. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe usw. (ABl. Nr. 1 270 S. 1). Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wurde durch § 15 Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) in der hier maßgeblichen Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 29. April 2005 (BGBl. I S. 1213) in nationales Recht umgesetzt.

23

Gemäß Art. 21 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, welche die von ihm gekaufte Hektarzahl nicht übersteigt. Nach Absatz 4 der Vorschrift gelten langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge, die spätestens am 15. Mai 2004 begonnen haben, für die Anwendung von Absatz 1 als Kauf von Flächen oder Investition in Produktionskapazitäten.

24

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Insoweit bedürfen die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, ob der Kläger als Betriebsinhaber anzusehen ist, ob ein langfristiger Pachtvertrag zwischen ihm und seinem Vater vorliegt und ob der Pachtvertrag spätestens am 15. Mai 2004 geschlossen wurde, keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat der Pachtvertrag nicht spätestens am 15. Mai 2004 begonnen. Er wurde vielmehr mit Wirkung erst zum 1. Januar 2005 geschlossen. Nicht vor diesem Zeitpunkt sind die Wirkungen des Pachtvertrags eingetreten (§§ 163, 158 Abs. 1 BGB).

25

Art. 21 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erfasst indes nur solche langfristigen Pachtverträge, die spätestens am 15. Mai 2004 zu laufen begonnen haben, nicht hingegen Pachtverträge, die zwar bis zu diesem Datum geschlossen wurden, deren Wirkungen aber erst danach eingetreten sind. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 795/2004, wonach ein Pachtvertrag, um Berücksichtigung finden zu können, "spätestens am 15. Mai 2004 begonnen haben" muss. Ebenso unmissverständlich sind die englische Fassung der Vorschrift ("Long term lease of six and more yearsstarted by 15 May 2004 at the latest") sowie die französische Fassung ("Un bail à long terme, dont la durée est supérieure ou égale à six ans et qui a pris effet le 15 mai 2004 au plus tard"). In den Fällen, in denen der Verordnungsgeber den bloßen Abschluss von Verträgen für ausreichend erachtet, hat er dies ausdrücklich geregelt (vgl. Art. 17 Verordnung (EG) Nr. 795/2004: "Kaufvertrag, der spätestens bis zur Frist für die Antragstellung im Rahmen der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr geschlossen oder geändert wurde"). Entgegen der Auffassung des Klägers steht dieser Auslegung der Sinn und Zweck von Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nicht entgegen. Wie sich aus dem ersten Satz des 17. Erwägungsgrundes derVerordnung (EG) Nr. 795/2004 ergibt, sollen auf der Grundlage des Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 solche Betriebsinhaber Zahlungsansprüche erhalten, die Investitionen getätigt haben, die bei Nichteinführung der Betriebsprämie zu einer Erhöhung des Direktzahlungsbetrags geführt hätten. Geschützt wird ein berechtigtes Vertrauen des Betriebsinhabers in die Rentabilität solcher Investitionen. Die Vorschrift dient dazu, eine grundrechtlich bedenkliche Entwertung in der Vergangenheit ins Werk gesetzter Investitionen zu vermeiden, die bei unvermittelter Einführung des Betriebsprämiensystems zu besorgen wäre (BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 -, Buchholz 424.3 Fördermaßnahme Nr. 7 = RdL 2009, 23 und BVerwG 3 B 53.08 -, [...]). Der Senat verkennt nicht, dass bereits das Eingehen eines langfristigen Pachtvertrags ein schützenswertes Vertrauen begründen kann. Durch eine tatsächliche Vertragsdurchführung wird dieses aber in einem stärkeren Maße nach außen hin zum Ausdruck gebracht als durch eine vertragliche Verpflichtung aus einem noch nicht zu laufen begonnenen Vertrag. Denn Pachtverträge können auch mündlich geschlossen oder - wie dies dem Kläger von der Beklagten vorgeworfen wird - nachträglich schriftlich aufgesetzt werden, um das Vorliegen der Voraussetzungen eines Prämienanspruchs vorzuspiegeln. Indem Art. 21 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 auf den tatsächlichen Beginn des Pachtvertrags abstellt, wird er der Zielsetzung des Art. 29 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gerecht. Danach sollen Betriebsinhaber keine Zahlungen erhalten, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwider laufenden Vorteil zu erwirken.

26

Zwar geht der nationale Verordnungsgeber in § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV davon aus, dass der Abschluss eines langfristigen Pachtvertrags bis spätestens 15. Mai 2004 genügt. So muss nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BetrPrämDurchfV der Betriebsinhaber nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist. Dies ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV nur der Fall, "wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert oder von mindestens 20.000 Euro abgeschlossen worden sind." Dass mit Pachtverträgen i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV auch langfristige Pachtverträge i.S.d. Art. 21 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gemeint sind, ergibt sich aus der Verordnungsbegründung. Darin heißt es: "Nach der demnächst geltenden geänderten Bestimmung des Artikels 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 fällt auch die langfristige Pacht von Produktionskapazitäten wie die Pacht von Flächen unter den Absatz 1 der angeführten Regelung und ist als Investition anzuerkennen. Daher wird in § 15 Abs. 4 Satz 2 geregelt, dass die Pacht wertmäßig in die Berechnung des Mindestanteils mit einbezogen wird" (BR-Drs. 170/05, S. 9).

27

Da aber Art. 21 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 795/2004, der gemäß Art. 288 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 AEUV (vormals Art. 249 Abs. 2 Satz 2 EG) in jedem Mitgliedstaat unmittelbar und verbindlich gilt, den Mitgliedstaaten im Hinblick auf den letztmöglichen tatsächlichen Beginn langfristiger Pachtverträge keinen Umsetzungsspielraum lässt, ist § 15 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV dahingehend gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, dass langfristige Pachtverträge bis spätestens 15. Mai 2004 nicht nur abgeschlossen worden sein, sondern bis dahin auch begonnen haben müssen. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 42 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Art. 21 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004, dass das europäische Recht die Zahlungsansprüche investierender Betriebsinhaber nicht abschließend regelt. Vielmehr beschränkt sich - ausweislich auch des Art. 18 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 - die Funktion des Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 darauf, für die Anwendung des Art. 42 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Definition einer besonderen Lage vorzugeben, an welche die Mitgliedstaaten anzuknüpfen haben, wenn sie nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für investierende Betriebsinhaber festlegen. Diese Festlegungen der Mitgliedstaaten (hier:§ 15 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV) dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die vorgegebene Definition ihre volle rechtliche Wirkung nicht entfalten kann, weil - vorgebliche - Durchführungsbestimmungen in Wahrheit ihren Regelungsgehalt schmälern. Letzteres wäre der Fall, wenn entgegen der klaren Vorgabe von Art. 21 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV der bloße Abschluss eines langfristigen Pachtvertrags bis spätestens 15. Mai 2004 für ausreichend erachtet würde.

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Der vom Kläger geltend gemachte Kauf von Kälbern zur Einstallung in den gepachteten Stall ist ebenfalls nicht als Investition in Produktionskapazitäten i.S.d. Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 anzuerkennen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2012 - 10 LA 296/08 -, n.v.). Denn ein Zukauf von Kälbern allein ist dem Wortsinn nach keine Investition in eine Produktionskapazität, sondern dient vielmehr der Nutzung einer (vorhandenen) Produktionskapazität. Hierfür sprechen auch die Formulierungen in § 15 BetrPrämDurchfV. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV müssen bis zum 15. Mai 2004 die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge "einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität" in einem bestimmten Umfang abgeschlossen worden sein. § 15 Abs. 5a Satz 1 und § 15 Abs. 5b Satz 1 BetrPrämDurchfV sprechen von "Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern". In § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV heißt es "in der zusätzlichen Produktionskapazität gehaltenen Tiere" sowie in § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV, dass "die zusätzlichen Produktionskapazitäten ... für die Produktion von männlichen Rindern oder Kälbern genutzt worden sind". Nach § 15 Abs. 5a Satz 2 BetrPrämDurchfV werden "die auf Grund der durch die Investitionen geschaffenen zusätzlichen Produktionskapazität erzeugbaren beihilfefähigen männlichen Rinder oder Kälber" zugrunde gelegt.

29

Auch die vom Kläger geltend gemachte Erweiterung der Fütterungsanlage zur automatischen Fütterung von Milch und der Einbau einer neuen Gruppenhaltung in ein Stallabteil sind nicht als Investition i.S.d. Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 anzuerkennen, weil damit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BetrPrämDurchfV bereits keine Erhöhung des Referenzbetrags verbunden ist.

30

2. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve wegen einer Pacht i.S.d. Art. 22 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 liegen ebenfalls nicht vor.

31

Maßgebend ist insoweit Art. 22 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 (ABl. Nr. 1 345 S. 85); dieser wurde durch § 16 BetrPrämDurchfV in der hier maßgeblichen Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 29. April 2005 (BGBl. I S. 1213) umgesetzt.

32

Nach Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber, der zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und spätestens dem 15. Mai 2004 für mindestens sechs Jahre einen Betrieb oder einen Betriebsteil, dessen Pachtbedingungen nicht angepasst werden können, gepachtet hat, Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, welche die gepachtete Hektarzahl nicht übersteigt.

33

Diese Vorschrift setzt wie Art. 21 Abs. 4 der Verordnung voraus, dass bis spätestens 15. Mai 2004 nicht nur ein Pachtvertrag für mindestens sechs Jahre über einen Betrieb oder Betriebsteil geschlossen wurde, sondern dieser Pachtvertrag spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Denn in der Vorschrift heißt es nicht "Pachtvertrag geschlossen hat", sondern "gepachtet hat", was dafür spricht, dass die tatsächliche Pacht gemeint ist (vgl. auch die englische Fassung: " A farmer who leased" und die französische Fassung: " Lorsqu'un agriculteur a pris à bail pour six années ou plus"). Dies wird durch die Formulierung "Pacht gemäß den Artikeln 20 und 22" in Art. 18 Abs. 4 der Verordnung bestätigt (englische Fassung: " the lease referred to in Articles 20 and 22"; französische Fassung: " le bail visé aux articles 20 et 22"). Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber in Fällen, denen er den bloßen Abschluss eines Vertrags für ausreichend erachtet hat, dies ausdrücklich geregelt hat (s.o.). Der in Art. 18 Abs. 4 der Verordnung neben Art. 22 genannte Art. 20 der Verordnung setzt zudem voraus, dass der Betriebsinhaber im Rahmen einer Pacht für sechs oder mehr Jahre einen Betrieb oder Betriebsteil erhalten hat. Der Sinn und Zweck von Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 steht dieser Auslegung nicht entgegen. Während Art. 21 der Verordnung die Steigerung von Produktionskapazitäten erfasst, die noch nicht zu Direktzahlungen im Bezugszeitraum geführt hat, behandelt Art. 22 der Verordnung den Kauf oder die Pacht von Flächen oder Produktionskapazitäten, die bereits vor ihrer Übernahme Grundlage einer Direktzahlung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hätten sein können. Auch hier gilt die zu Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 angeführte Erwägung, dass das schützenswerte Vertrauen durch eine tatsächliche Vertragsdurchführung in einem stärkeren Maße nach außen hin zum Ausdruck kommt, so dass die hier vorgenommene Auslegung des Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zugleich der Zielsetzung des Art. 29 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gerecht wird. Aufgrund der insoweit gegebenen Vergleichbarkeit der Interessenlagen zwischen Art. 21 und Art. 22 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 besteht auch keine Veranlassung dazu, beide Vorschriften nicht einheitlich auszulegen.

34

Zwar geht der nationale Verordnungsgeber in der Begründung zu § 16 BetrPrämDurchfV davon aus, dass Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Pachtverträge erfasst, die bis zum 15. Mai 2004 abgeschlossen worden sind (BR-Drs. 728/04, S. 5). Da aber Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 den Mitgliedstaaten im Hinblick auf den letztmöglichen tatsächlichen Beginn langfristiger Pachtverträge keinen Umsetzungsspielraum lässt, ist § 16 BetrPrämDurchfV gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass mit den in § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV in Bezug genommenen Fällen der Pacht im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 eine spätestens tatsächlich am 15. Mai 2004 begonnene Pacht zu verstehen ist. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Bezug genommen (s.o.).