Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.11.2012, Az.: 2 ME 359/12

Bestimmung des Bezugspunkts für Anfang und Ende des Schulweges im Rahmen eines Antrags auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bei Wohnsitz des Kindes bei beiden Eltern (Doppelresidenzmodell)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.11.2012
Aktenzeichen
2 ME 359/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 28245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:1116.2ME359.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 17.09.2012 - AZ: 6 B 5011/12

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 148-149
  • NdsVBl 2013, 207-208

Amtlicher Leitsatz

Nach Sinn und Zweck des § 114 NSchG gibt es nur eine (einzige) Wohnung, die Bezugspunkt für Anfang und Ende des Schulweges und ggfs. der Beförderungspflicht ist. Grundsätzlich ist danach der überwiegende Aufenthaltsort des Kindes bzw. dessen Wohnsitz maßgeblich. Hat das minderjährige Kind bei beiden Elternteilen seinen Wohnsitz und hält es sich dort auch wechselseitig in gleichem Umfang auf (Doppelresidenzmodell), ist in der Regel die Wohnung im Schulbezirk der von den Eltern ausgewählten Schule maßgeblich; gibt es für die betreffende Schule keinen Einzugsbereich, ist auf die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn abzustellen

Gründe

1

I.

Die Antragsteller begehren die vorläufige Schülerbeförderung der Antragstellerin zu 1. von bzw. zu zwei verschiedenen Wohnungen jeweils im Wechsel.

2

Die Antragsteller zu 2. und 3. sind die Eltern der am 29. August 1998 geborenen, zu 80% schwerbehinderten Antragstellerin zu 1.. Diese besuchte zunächst die Freie E. F. /G., Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung. Seit dem Schuljahr 2012/2013 besucht sie die H. -Schule, Förderschule mit dem Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung in F., ............

3

Die Antragsteller lebten ursprünglich zusammen in ..... I.. Soweit ersichtlich erfolgte mit der Einschulung der Antragstellerin zu 1. die Schülerbeförderung von und zu dieser Wohnung.

4

Etwa im März 2007 trennten sich die Antragsteller zu 2. und 3.. Die Antragstellerin zu 3. (Mutter) verzog nach ..... J.. Der Antragsteller zu 2. (Vater) wohnte weiter in ..... I.. Die Antragstellerin zu 1. hielt sich wechselseitig bei ihren Eltern auf. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Auskünfte aus dem Melderegister war in jener Zeit als Hauptwohnung für die Antragstellerin zu 1. I. und als Nebenwohnung J. angegeben (BA A Bl. 44, 51, 57).

5

Einen Mitte 2007 gestellten Antrag, die Antragstellerin zu 1. abwechselnd von beiden Wohnsitzen der Eltern zu der Freien E., F. /G. zu befördern, lehnte die Antragsgegnerin ab und bewilligte eine Beförderung nur von/zu der Wohnung in I. als Hauptwohnung (Bescheide v. 24.5 u. 13.6.2007, BA A Bl. 21, 24).

6

Im Mai 2009 wurde die Ehe geschieden, die Betreuung der Antragstellerin zu 1. erfolgte weiterhin im Wechsel.

7

Im Juli 2010 bewilligte die Antragsgegnerin erneut eine Schülerbeförderung (nur) von einer Wohnanschrift aus, ohne diese allerdings genau zu benennen (BA A Bl. 63).

8

Etwa 2011 verzog der Antragsteller zu 2 mit der Antragstellerin zu 1. von I. nach F., ... Die Antragstellerin zu 1. war/ist nunmehr mit Hauptwohnung in F. und mit zweitem Wohnsitz (weiterhin) bei der Antragstellerin zu 3. (J.) gemeldet (GA Bl. 40).

9

Soweit ersichtlich hatten die Beteiligten in der Vergangenheit während des Besuchs der Freien E. eine pragmatische Lösung dahingehend gefunden, dass die Antragstellerin zu 1. teilweise auf der Rückfahrt von der Schule in F. /G. bereits in J. ausstieg, also nicht weiter bis nach I. mitfuhr (BA A Bl. 50) bzw. später wechselnd von/nach F. und J. gebracht wurde (GA Bl. 41 - 44). Der Antragsteller zu 2. hat die Antragstellerin zu 1. zudem in der Vergangenheit häufig selbst zur Schule gebracht bzw. abgeholt.

10

Mit angefochtenem Bescheid vom 6. August 2012 bewilligte die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Wechsel zur H. -Schule, F. mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 (weiterhin) die Schülerbeförderung, nunmehr durch ein anderes beauftragtes Unternehmen, allerdings wiederum nur von/zu einer - von der Antragsgegnerin nicht näher festgelegten - Wohnanschrift (BA A Bl. 76). Eine Beförderung im Wechsel sowohl zum Antragsteller zu 2. als auch zur Antragstellerin zu 3. lehnte die Antragsgegnerin mit formlosen Schreiben v. 27. Juli 2012 (erneut) ab. Sie sah als maßgeblich die Wohnung in F. bei dem Antragsteller zu 2. an, bot aber auch eine Beförderung (nur) von/nach J. an (BA A Bl. 69, 89).

11

Gegen den Bescheid vom 6. August 2012 haben die Antragsteller Klage erhoben (6 A 5010/12) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz (§ 123 VwGO) nachgesucht. Sie haben sinngemäß ausgeführt, die Antragstellerin zu 1. halte sich nach einem bestimmten regelmäßigen Rhythmus im gleichen Umfang weiterhin sowohl bei dem Antragsteller zu 2. als auch der Antragstellerin zu 3. auf. Sie habe ihren Wohnsitz mithin in J. und F.. Die Antragsgegnerin müsse daher die Schülerbeförderung von beiden Wohnorten aus sicherstellen, und zwar entweder durch eine entsprechende Beauftragung des Transportunternehmens oder aber durch Genehmigung der Schülerbeförderung durch die Antragsteller zu 2. und/oder 3. mit einem Anspruch auf Kostenerstattung. Wegen der jeweiligen Berufstätigkeit seien die Antragsteller zu 2. und 3. auf die Schülerbeförderung angewiesen.

12

Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, ein Beförderungsanspruch bestehe nur bezogen auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort. Mangels anderer Anhaltspunkte sei der gewöhnliche Aufenthaltsort vorliegend aus der melderechtlichen Hauptwohnung abzuleiten. Das sei die Wohnung bei dem Antragsteller zu 2. in F..

13

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Begehren als unzulässig abgelehnt. Soweit nach dem Antrag (auch) eine Beförderung von der Wohnung in F., ...., begehrt werde, sei dieses unzulässig, weil eine entsprechende Beförderung von der Antragsgegnerin bereits zuerkannt worden sei. Soweit eine Beförderung von/nach J. begehrt werde, sei der Antrag unzulässig, da damit die Hauptsache vorweggenommen werde. Dazu bestehe kein Anlass, weil es den Eltern eines Schulkindes in aller Regel möglich und zumutbar sei, für die Dauer des Klageverfahrens die Beförderung ihres Kindes in eigener Verantwortung zu organisieren, um anschließend einen ihnen (möglicherweise im Hauptsacheverfahren zugesprochenen) Anspruch auf Kostenerstattung geltend zu machen. Im Übrigen fehle aus diesem Grund auch ein Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Regelung.

14

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, die ihr Begehren sowohl als zulässig als auch als begründet ansehen und u.a. ausführen, bis zu einer vermutlich mehrere Jahre dauernden rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren könnten sie nicht darauf verwiesen werden, die Beförderungskosten zunächst selbst zu verauslagen.

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II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller haben weder für die Vergangenheit (1.) noch für die Zukunft (2.) einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO).

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1a) Soweit die Antragsteller eine Beförderung rückwirkend für den Zeitraum ab 3. September 2012 begehren, bleibt dieses schon deswegen ohne Erfolg, weil die Erbringung der Beförderungsleistung für die Vergangenheit tatsächlich unmöglich ist.

17

b) Soweit die Antragsteller mit Blick auf ein späteres Erstattungsbegehren rückwirkend für den Zeitraum ab 3. September 2012 eine vorläufige Genehmigung für den Transport der Antragstellerin zu 1. durch die Antragsteller zu 2. und 3. erstreben, fehlt es an einem Anordnungsgrund, der Eilbedürftigkeit der Regelung. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Verauslagung dieser Kosten über einen Zeitraum von derzeit ca. dreieinhalb Monaten die Antragsteller zu 2. und 3. in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage gebracht hat/bringt.

18

2) Soweit das Begehren auf die Zukunft gerichtet ist, lässt der Senat offen, ob es schon wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache als unzulässig anzusehen ist (kritisch hierzu: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rnr. 109, 175 ff, 183 ff; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Jan. 2012, § 123 Rnr. 140 ff, 146 ff) und/oder ob bezogen (auch) auf die Zukunft ein Anordnungsgrund fehlt; denn es mangelt bereits an einem Anordnungsanspruch.

19

a) Auch wenn die Antragstellerin zu 1. einen doppelten Wohnsitz (vgl. hierzu Palandt, BGB, 71. Aufl., § 11 Rnr. 3) hat, ist der Träger der Schülerbeförderung nach der in diesem Verfahren nur gebotenen Prüfung über § 114 NSchG nicht verpflichtet, die Schülerbeförderung zu beiden Wohnsitzen sicherzustellen. Nach Sinn und Zweck des § 114 NSchG gibt es vielmehr nur eine (einzige) Wohnung im schülerbeförderungsrechtlichen Sinne, die Bezugspunkt für Anfang und Ende des Schulweges und ggf. der Beförderungspflicht des Kostenträgers bzw. seiner Erstattungspflicht ist.

20

(1) Gemäß § 58 NSchG sind die Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Sofern die Kinder, wie die Antragstellerin zu 1., minderjährig sind, haben die Erziehungsberechtigten (§ 55 NSchG) grundsätzlich die Verantwortung für einen sicheren Schulweg und sind verpflichtet, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen. Dieser allgemeine Grundsatz konnte ohne eine ergänzende staatliche Beförderungsverpflichtung allerdings nur so lange Geltung beanspruchen, als die Schulpflichtigen im Rahmen ihrer Schulpflicht im Regelfall auch eine Schule im engeren Wohnbereich besuchen konnten. Nachdem mit der Zentralisierung des Schulwesens die Wegstrecken zu den Schulen länger wurden, konnten die Kosten auch unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Bildungsbereich nicht mehr länger allein den Erziehungsberechtigten auferlegt werden. Es wurde daher eine Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand eingeführt, die zunächst lediglich auf Verwaltungsvorschriften beruhte, dann aber in § 114 NSchG bzw. der Vorgängerregelung eine gesetzliche Grundlage fand (vgl. hierzu Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Mai 2012, § 114 Anm. 1 f). Auch wenn es sich bei der in § 114 NSchG geregelten Schülerbeförderung zwischenzeitlich um eine Pflichtaufgabe der Antragsgegnerin im eigenen Wirkungskreis handelt, dient die Sicherstellung der Beförderung weiterhin allein der Wahrung der Chancengleichheit und der Durchsetzung des Bildungsanspruchs des Kindes. Diese schulrechtlichen Grundsätze sind gewahrt, wenn die Schülerbeförderung von einem von mehreren Wohnsitzen/Aufenthaltsorten durchgeführt und gewährleistet wird, also der Schulbesuch als solcher sichergestellt wird. Zweck der Regelung ist es dagegen nicht, einen Ausgleich für die vielfältigen familiären Lebensformen (hier: Doppelresidenzmodell) bereit zu stellen (vgl. hierzu erk. Gericht, Beschl. v. 20.6.2006 - 13 ME 108/06 -, [...]; OVG Koblenz, Urt. v. 17.6.2011 - 2 A 10395/11 -, NVwZ-RR 2011, 862; OVG Münster, Urt. v. 15.8.1994 - 16 A 4241/92 -, OVGE 44, 155; a.A.: VG Hannover, Beschl. v. 7.10.2002 - 6 B 4159/02 -, [...]; VG Braunschweig, Beschl. v. 24.2.2006 - 6 B 543/05 -, [...], aufgehoben d. d. o. a. Beschl. d. erk. Gerichts v. 20.6.2006, a.a.O..; Bockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Mai 2012, § 114 Anm. 2.3).

21

(2) Auch § 114 Abs. 2 Satz 1 NSchG lässt sich entnehmen, dass die Schülerbeförderung nur an eine Wohnung des betreffenden Schülers anknüpft; denn in jener Vorschrift wird der Begriff Wohnung lediglich in der Einzahl genannt.

22

(3) Zudem müssen die Kriterien für die Festlegung der Schülerbeförderung im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und der hinreichenden Bestimmtheit auch für das jeweilige Beförderungsunternehmen an möglichst einfache Vorgaben geknüpft werden (ebenso OVG Münster, Urt. v. 15.8.1994 - 16 A 4241/92 -, OVGE 44, 155).

23

(4) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Normgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen einen sehr weitreichenden Gestaltungsspielraum bei der Reichweite seiner Förderung hat und standardisieren und pauschalieren darf; denn die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (Senat, Beschl. v. 12.5.2010 - 2 ME 180/10 -, [...]; Urt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl. 2007, 336; v. 20.12.1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656).

24

b) Bezieht sich die Beförderungspflicht mithin nur auf eine Wohnung, ist grundsätzlich diejenige Wohnung maßgeblich, die den Wohnsitz darstellt oder in der sich der Schüler tatsächlich überwiegend aufhält (Sen, Beschl. v. 7.3.2012 - 2 ME 100/12 -, erk. Gericht, Beschl. v. 4.2.2004 - 13 LA 220/03 -, [...]).

25

Diese Überlegungen führen allerdings dann zu keinem Ergebnis, wenn - wie im vorliegenden Fall - beide geschiedenen Elternteile personensorgeberechtigt sind, das minderjährige Kind also bei beiden Elternteilen seinen Wohnsitz hat und es sich zudem wechselweise im gleichen Umfang bei beiden Elternteilen aufhält (Doppelresidenzmodell).

26

Soweit in derartigen Fällen für die tatsächlich besuchte Schule Schulbezirke festgelegt worden sind (§ 63 NSchG), dürfte es sich anbieten, denjenigen Wohnsitz als maßgeblich für die Schülerbeförderung anzusehen, der im Schulbezirk der von den Eltern tatsächlich ausgewählten Schule liegt (OVG Münster, Urt. v. 15.8.1994 - 16 A 4241/92 -, OVGE 44, 155).

27

Liegen beide Wohnsitze in jenem Schulbezirk oder gibt es - wie im vorliegenden Fall - für die betreffende (Förder-)Schule keine Schulbezirke, bleibt nach derzeitiger Prüfung - mangels anderer Anhaltspunkte - nur, auf die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne abzustellen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 17.6.2011 - 2 A 10395/11 -, NVwZ-RR 2011, 862; OVG Münster, Urt. v. 15.8.1994, a.a.O..).

28

Aus den Vorgaben in §§ 7 ff. BGB ergibt sich nichts anderes. Die dortigen Bestimmungen über den Wohnsitz bringen zwar die Belange des Betroffenen, dort in Anspruch genommen zu werden oder behördliche/gerichtliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, wo er wohnt, mit den Interessen der Gerichte und Behörden in einen sinnvollen Einklang, sie sind indes nicht dergestalt abschließend, dass ihre Vorgaben für alle Regelungsbereiche Geltung beanspruchen. Vielmehr wird auch im Melde-, Wahl-, Pass- und Ausweisrecht z.B. allein auf den durch objektive Kriterien bestimmten Begriff des Hauptwohnsitzes abgestellt (OVG Koblenz, Urt. v. 17.6.2011 - 2 A 10395/11 -, NVwZ-RR 2011, 862; zur Heranziehung der melderechtlichen Verhältnisse in Zweifelsfällen vgl. auch erk. Ger., Beschl. v. 20.6.2006 - 13 ME 108/06 -, [...]; Palandt, BGB, 71. Aufl., § 7 Rnr. 5).

29

Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne ist die Wohnung bei dem Antragsteller zu 2. in F., da die Antragstellerin zu 1. dort mit ihrem ersten Wohnsitz gemeldet ist.