Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.02.2013, Az.: 2 NB 388/12

Ermittlung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage im Zusammenhang mit einstweiligen Rechtschutz zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Bundesland Niedersachsen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.02.2013
Aktenzeichen
2 NB 388/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 32719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0222.2NB388.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 29.10.2012 - AZ: 8 C 1155/12

Redaktioneller Leitsatz

Nach der Systematik der Bestimmungen zur Kapazitätsberechnung für das Studium der Zahnmedizin ist der Krankenversorgungsabzug stellenbezogen vorzunehmen, wobei die Stellen nach dem Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 1 KapVO mit ihrem jeweils für den Berechnungszeitraum geltenden Lehrdeputat in Ansatz zu bringen sind.

Gründe

1

I.

Durch Beschlüsse vom 29. Oktober 2012, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Anträge der Beschwerdeführer, die Antragsgegnerin im Wege von einstweiligen Anordnungen zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/ 2013 zuzulassen, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat für das Bewerbungssemester eine Aufnahmekapazität von 41 Studienplätzen (wie durch die ZZ-VO 2012/13 v. 8.7.2012, Nds. GVBl. S. 221 festgesetzt) errechnet. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin in erster Instanz hat sie in dem 1. Fachsemester insgesamt 44 Studierende immatrikuliert.

2

Gegen diese Entscheidungen richten sich die von den Antragstellern erhobenen Beschwerden, mit denen sie jeweils ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen.

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II.

Die Beschwerden sind unbegründet. Die von den Antragstellern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmen, greifen nicht durch.

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1. Der die Ermittlung des Lehrangebots betreffende Einwand der Antragsteller, der Abzug für die ambulante Krankenversorgung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO in Höhe von 30 v. H. habe unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 des Zukunftsvertrages II vom 22. Juni 2010 - wonach jede Universität zusätzliche Studienkapazitäten in einem Umfang "bereitstellt", der der Erhöhung des Lehrdeputats aller Professoren um eine Semesterwochenstunde entspricht - nicht von der durch § 4 Abs. 1 Satz 2 LVVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 2. August 2011 (Nds.GVBl. S. 276) eingeführten zusätzlichen Lehrdeputatstunde für Professoren vorgenommen werden dürfen, weil der Zukunftsvertrag II seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck nach diese Erhöhung der Ausbildungskapazität in vollem Umfang habe zugutekommen lassen wollen, greift nicht durch. Der Senat hat zu einem gleichgelagerten Einwand bereits in das Wintersemester 2011/2012 betreffenden Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass der Krankenversorgungsabzug stellenbezogen vorzunehmen und die von den Antragstellern auch der vorliegenden Beschwerdeverfahren beigegebene Intention der genannten Vorschrift des Zukunftsvertrages II keinen Eingang in die in diesem Zusammenhang allein maßgebliche Fassung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - in der Fassung der Änderungsverordnung vom 2. August 2011 (Nds. GVBl. S. 276) gefunden hat (vgl. Senat, Beschl. v. 14.8.2012 - 2 NB 51/12 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 56 <Tiermedizin>; Beschl. v. 13.8.2012 - 2 NB 6/12 u.a. - <Zahnmedizin MHH>).

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Hieran ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller festzuhalten. Die von den Antragstellern aufgeworfene Frage der Konkurrenz von § 9 Abs. 1 KapVO (der das Lehrdeputat einer Lehrperson definiert) einerseits und § 4 Abs. 2 des Zukunftsvertrages II andererseits - insbesondere mit der von den Antragstellern aus dieser Fragestellung gezogenen Konsequenz des Vorrangs des Vertrages - stellt sich bereits deshalb nicht, weil zum ersten den Bestimmungen dieses Vertrages nach der Rechtsprechung des Senats eine drittschützende Wirkung zugunsten der Studienplatzbewerber nicht zukommt (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 15.11.2012 - 2 NB 198/12 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 25 ff. m.w.N.) und zum zweiten dieser Vertrag trotz Zustimmung des niedersächsischen Gesetzgebers im Verhältnis zur KapVO kein höherrangiges Recht darstellt, sondern zu seiner Umsetzung insbesondere gegenüber dem betroffenen Lehrpersonal auf rechtsförmliche Änderung der Rechtsverordnung angewiesen ist (Senat, Beschl. v. 13.8.2012 - 2 NB 6/12 u.a. -). Der von den Antragstellern sinngemäß konstatierte Gegensatz zwischen den genannten Bestimmungen besteht mithin nicht, sondern diese ergänzen sich gegenseitig.

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Ein anderes Ergebnis ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Regelstudienzeit in dem Studiengang Zahnmedizin zehn Semester und sechs Monate und damit mehr als fünf Jahre beträgt, während gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 LVVO das Lehrdeputat der Professoren für alle Studiengänge lediglich für einen befristeten Zeitraum von vier Jahren um jeweils eine LVS erhöht worden ist. Die aus diesem Umstand von den Antragstellern gezogene Schlussfolgerung, die Entscheidung des Verordnungsgebers verbiete jegliche Kürzung des Lehrdeputats im Hinblick auf den nur in den medizinischen Studiengängen bekannten Krankenversorgungsabzug, ist angesichts der obigen Ausführungen nicht gerechtfertigt. Die Antragsteller verkennen wiederum die Systematik der Kapazitätsberechnung, wenn sie in diesem Zusammenhang § 4 Abs. 1 Satz 2 LVVO gegenüber § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO (nicht: § 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO) als lex specialis ansehen und zudem auf den Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" hinweisen. Nach der Systematik der Bestimmungen zur Kapazitätsberechnung ist der Krankenversorgungsabzug - wie bereits ausgeführt - stellenbezogen vorzunehmen, wobei die Stellen nach dem Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 1 KapVO mit ihrem jeweils für den Berechnungszeitraum geltenden Lehrdeputat in Ansatz zu bringen sind.

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2. Der weitere, die Ermittlung der Lehrnachfrage betreffende Einwand der Antragsteller, der CAp sei mit einem Wert von 6,1074 statt eines solchen von 6,1962 in Ansatz zu bringen, führt ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Beschwerden. Der Senat hat in der Vergangenheit die von der Antragsgegnerin sowie dem Verwaltungsgericht angesetzte Aufteilung des Curricularnormwertes auf die an dem Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten der ZMK-Klinik der Antragsgegnerin stets mit der Erwägung für rechtsfehlerfrei gehalten, dass die im Rahmen der Ermittlung der Lehrnachfrage zu berücksichtigende verpflichtend vorgesehene Lehrleistung "Zoologie für Zahnmediziner" mit einem Umfang von 0,0888 seit dem Studienjahr 2009/2010 von der ZMK-Klinik selbst durchgeführt werde, nachdem diese Lehrleistung in der Vergangenheit freiwillig überobligatorisch und daher ohne rechtliche Verpflichtung bis zu seinem Ausscheiden von Prof. Dr. E. aus dem Studiengang Biologie importiert worden sei. Daher sei die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zu Recht von einem CNW von 6,1962 und nicht lediglich von einem solchen von 6,1074 (6,1962 abzüglich eines CA von 0,0888) ausgegangen (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 26 m.w.N.). Hintergrund war, dass verpflichtende Lehrleistungen vorrangig mit eigenem Personal abzudecken sind und eine Verpflichtung, einen Dienstleistungsexport aus dem Studiengang Biologie in Anspruch zu nehmen, nicht besteht. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller fest.

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Der Hinweis der Antragsteller auf die sogenannte Marburger Analyse I, die der Normierung des CNW und daher auch der Errechnung des Cap zugrunde liege, greift gleichfalls nicht durch. Ausweislich des Abschlussberichts "Analyse und Bewertung von Daten und Methoden zur Kapazitätsermittlung im Studiengang Zahnmedizin" (Schriftenreihe Hochschule 22 - Herausgeber: Bundesminister für Bildung und Wissenschaft) dieser Studie von 1977 (dort S. 73 unter Ziffer 3.) wurden im Beispielstudienplan die Vorlesungen unterschieden in solche, die für Zahnmediziner gesondert angeboten werden und solche, die gemeinsam mit den Studierenden der Humanmedizin gehört werden. Auch wenn die Vorlesung über Zoologie durchaus gemeinsam für die Studierenden der Zahn- und der Humanmedizin angeboten werden kann und angeboten wird, so ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass diese Lehrveranstaltung individuell nur für Studierende des Studiengangs Zahnmedizin veranstaltet wird mit der Folge, dass dieser Wert in diesem Fall als von dem Zentrum ZMK erbrachte und zu erbringende Lehrleistung in Ansatz gebracht wird.

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Soweit die Antragsteller unter Verweis auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin anführen, dass Prof. Dr. F., der diese Pflichtveranstaltung unter anderem veranstaltet, der Lehreinheit vorklinische Medizin angehöre, hat die Antragsgegnerin dem - von den Antragstellern unwidersprochen - glaubwürdig entgegengehalten, dieser Hochschullehrer sei seit dem Jahr 2006 der Abteilung Prothetik des Zentrums ZMK zugeordnet und dort beschäftigt.

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3. Ungeachtet dessen könnten die Beschwerden der Antragsteller selbst dann nicht Erfolg haben, wenn ihr Beschwerdevorbringen - entgegen den obigen Erwägungen - berechtigt wäre. Denn nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin sind im 1. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013 insgesamt 44 Studierende eingeschrieben, während die Antragsteller auf der Grundlage ihres Beschwerdevortrags lediglich zwei weitere Studienplätze errechnet haben. Die von dem Verwaltungsgericht ermittelte tatsächliche Kapazität von 41 Studienplätzen im 1. Fachsemester ist daher selbst unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller, nach dem sich eine Kapazität von 43 Studienplätzen ergibt, um einen Studienplatz überbucht, sodass ein zusätzlicher noch zu verteilender Studienplatz nicht zur Verfügung steht. Diese Überbuchung ist in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen.

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Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Rechengang des Verwaltungsgerichts auf S. 25 des angefochtenen Beschlusses einen offensichtlichen Schreibfehler enthält. Statt jährlich 92,9638 Studienplätzen ergibt sich aufgrund der Berechnung durch das Verwaltungsgericht eine jährliche Aufnahmekapazität (vor Schwund) von lediglich 76,4091 Studienplätzen - wie das Verwaltungsgericht in der auf S. 25 des Beschlusses mitgeteilten Formel und im Folgenden auf S. 26 des Beschlusses im Rahmen der Schwundberechnung richtigerweise ausgeführt hat; dies sehen die Beteiligten im Übrigen übereinstimmend ebenso.