Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.11.2012, Az.: 5 LB 79/12
Verfassungsmäßigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.11.2012
- Aktenzeichen
- 5 LB 79/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 28232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:1113.5LB79.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 10.08.2010 - AZ: 13 A 4245/09
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NdsVBl 2013, 193-196
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG
Tatbestand
Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Direktorstellvertreterin (BesGr. A 15 NBesO).
Die am .... August 19... geborene Klägerin ist an der Integrierten Gesamtschule (IGS) F. /G. in H. tätig. An dieser Schule gibt es eine "besondere Ordnung" im Sinne von § 44 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG), wonach die Übertragung eines höherwertigen Amtes zunächst mit zeitlicher Befristung erfolgt (§ 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG).
Die Klägerin war bis zum 29. Juli 2007 an der I. J. in H. tätig. Dort war ihr ab dem 1. März 1998 zeitlich begrenzt das Amt einer Jahrgangsleiterin übertragen worden. Nach einer Stellenausschreibung im Jahr 2006 war ihr mit Wirkung vom 1. März 2007 gemäß § 44 Abs. 6 NSchG das Amt einer Konrektorin auf Lebenszeit (BesGr. A 13 NBesO) verliehen worden.
Mit Bescheid vom 30. August 2007 übertrug die Beklagte der Klägerin gemäß § 44 Abs. 5 NSchG das höherwertige Funktionsamt einer Direktorstellvertreterin als ständiger Vertreterin des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe an der I. F. /G. in H. auf Zeit für sieben Jahre, und zwar vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2014. Gleichzeitig wurde die Klägerin in eine Planstelle der BesGr. A 15 NBesO eingewiesen. Außerdem erhielt und erhält sie für die Zeit der Übertragung widerruflich eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der BesGr. A 13 NBesO und dem Grundgehalt der BesGr. A 15 NBesO. Die Rechtsstellung der Klägerin als Konrektorin blieb von der Übertragung des Funktionsamtes unberührt.
Die Klägerin legte keinen Rechtsbehelf gegen den nicht mit einer entsprechenden Belehrung versehenen Bescheid vom 30. August 2007 ein.
Etwa ein Jahr und neun Monate nach Bekanntgabe des Bescheides vom 30. August 2007 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 8. Juni 2009 einen Anspruch geltend, sie auf Lebenszeit zur Direktorstellvertreterin zu befördern. Sie berief sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 (- 2 BvL 11/07 -, [...]), mit dem das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 25 b des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) über die Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat.
Mit Bescheid vom 1. September 2009 lehnte die Beklagte das Begehren der Klägerin ab.
Die Klägerin hat am 1. Oktober 2009 Klage erhoben. Sie hat sich wiederum auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berufen, das eine ihrer Ansicht nach mit § 44 NSchG vergleichbare Norm im nordrhein-westfälischen Schulrecht für verfassungswidrig erklärt habe. Deshalb sei § 44 NSchG ebenfalls verfassungswidrig. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2007 (- BVerwG 2 C 21.06 u.a. -, [...]) ergebe sich die Rechtsfolge, dass sie, die Klägerin, auf Lebenszeit in das Amt einer Direktorstellvertreterin zu berufen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 2009 zu verpflichten, die Klägerin zur Direktorstellvertreterin (BesGr. A 15 NBesO) zu befördern,
hilfsweise, zunächst in ein Amt der BesGr. A 14 NBesO und dann weiter in ein Amt der BesGr. A 15 NBesO (nach einem Jahr) zu befördern,
weiterhin hilfsweise, in ein Amt der BesGr. A 14 NBesO zu befördern,
äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 2009 zu verpflichten, die Klägerin neu über den mit Schreiben vom 8. Juni 2009 gestellten Antrag zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
Sie hat vorgetragen, für das Beförderungsbegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Die niedersächsische Regelung sei nicht mit der aus Nordrhein-Westfalen vergleichbar, über die das Bundesverfassungsgericht entschieden habe. Der begehrten Beförderung nach BesGr. A 15 NBesO stehe zudem entgegen, dass sich die Klägerin erst in einem Amt der BesGr. A 13 NBesO befinde.
Das Verwaltungsgericht hat zunächst durch Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2010 und nach Antrag der Klägerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 10. August 2010 entschieden und die Klage abgewiesen. In seinem Urteil ist das Verwaltungsgericht der Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides gefolgt. Im Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2010 hatte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt:
Ein Rechtsanspruch auf eine Beförderung lasse sich nicht daraus ableiten, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom28. Mai 2008 (- 2 BvL 11/07 -, [...]) die Vorschrift des § 25 b des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) für verfassungswidrig und nichtig erklärt habe. Von dieser Entscheidung werde § 44 NSchG nicht erfasst. Das Gericht sehe auch keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 44 NSchG zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu stellen. Es sei die Frage erwägenswert, ob die "besondere Ordnung" an der IGS, an der die Klägerin tätig sei, nicht doch eine Ausnahme vom Prinzip der Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zulasse. Es könne aber letztlich offen bleiben, ob § 44 NSchG überhaupt mit § 25 b BeamtenG NRW vergleichbar sei, weil selbst eine unterstellte Verfassungswidrigkeit des § 44 NSchG der Klage nicht zum Erfolg verhelfen würde. Wenn das Bundesverfassungsgericht § 44 NSchG jedenfalls hinsichtlich der dort geregelten Ämter auf Zeit für verfassungswidrig erklären würde, wäre der ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom 30. August 2007 zwar rechtswidrig. Er sei jedoch bestandskräftig geworden, weil die Klägerin nicht dagegen vorgegangen sei. Die Nichtigkeit der damaligen Funktionsübertragung könne nicht angenommen werden; für einen schwerwiegenden Fehler i.S.d. § 44 VwVfG seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Rechtsfolge, wie im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2007 (- BVerwG 2 C 21.06 u.a. -, [...]) angedeutet, komme nur in Betracht, wenn ein Beamter die Verfügung der Übertragung eines Amtes auf Zeit mit der Begründung angefochten habe, ihm müsse das Amt auf Lebenszeit verliehen werden. Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folge nicht, dass sich ein bestandskräftig übertragenes Amt auf Zeit im Falle der Nichtigkeit der der Ernennung zugrundeliegenden Vorschrift automatisch in ein Amt auf Lebenszeit umwandele. Vielmehr bedürfe die Besetzung des statusmäßig erweiterten Amtes, wenn es denn als Amt auf Lebenszeit beibehalten werden solle, der entsprechenden Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Vergabe eines Amtes auf Zeit und auf Lebenszeit unterscheide sich wesensmäßig (Kontinuität), so dass auch die Auswahlkriterien unterschiedlich sein könnten. Eine direkte Beförderung in ein Amt der BesGr. A 15 NBesO scheitere zudem an § 20 Abs. 3 Satz 2 NBG, wonach Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen seien, nicht übersprungen werden dürften.
Der Senat hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 3. April 2012 (5 LA 242/10) wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
Die Klägerin begründet ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt:
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 (- 2 BvL 11/07 -, [...]) zu § 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG NRW sei auch im Hinblick auf § 44 Abs. 5 NSchG einschlägig. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass befristete Erprobungen im Umfange von zwei Jahren zulässig seien, alles was wesentlich darüber hinausgehe - wie hier eine Befristung von sieben Jahren -, sei verfassungswidrig. Ferner sei die rechtliche Stellung der Klägerin für einen Zeitraum von sieben Jahren völlig ungesichert, während nordrhein-westfälische Beamte nach § 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG NRW zumindest eine Anwartschaft auf eine Beförderung gehabt hätten. Es mache keinen Unterschied, ob - wie in § 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG NRW vorgesehen - ein Statusamt als solches oder - wie nach § 44 Abs. 5 NSchG - lediglich ein abstrakt-funktionelles Amt auf Zeit übertragen werde. Die Übertragung eines höherwertigen Amtes nach § 44 Abs. 4 NSchG sei ein ernennungsähnlicher Verwaltungsakt, der der Übertragung eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sehr nahe komme. Die Abweichung vom Lebenszeitprinzip durch die Amtsübertragung auf Zeit nach § 44 Abs. 5 NSchG sei nicht als "gewachsene Ausnahme" gerechtfertigt. Es bestehe keine Notwendigkeit, Funktionsstellen an niedersächsischen Schulen, vorrangig an Gesamtschulen, auf Zeit zu vergeben. Ihrem Anspruch auf Beförderung stehe nicht die Bestandskraft des Bescheides vom 30. August 2007 entgegen, mit dem das Funktionsamt auf Zeit übertragen worden sei. Der Beamte habe jederzeit das Recht, einen Antrag auf Übertragung des höherwertigen Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen. Da zudem Gegenstand des bestandskräftigen Bescheides nicht ihr Status gewesen sei, könne ihr auch nicht dessen Bestandskraft entgegengehalten werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheitere eine Beförderung nicht am Verbot der Sprungbeförderung, weil § 20 Abs. 3 Satz 2 NBG gemäß § 44 Abs. 6 Satz 3 NSchG hier keine Anwendung finde.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 2009 zu verpflichten, die Klägerin zur Direktorstellvertreterin (BesGr. A 15 NBesO) zu befördern,
hilfsweise, zunächst in ein Amt der BesGr. A 14 NBesO und dann weiter in ein Amt der BesGr. A 15 NBesO (nach einem Jahr) zu befördern,
weiter hilfsweise, in ein Amt der BesGr. A 14 NBesO zu befördern,
äußerst hilfsweise, die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es gebe keine Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Beförderungsanspruch. Anders als die für verfassungswidrig erklärte Regelung aus Nordrhein-Westfalen bestehe nach § 44 Abs. 5 NSchG in der ersten Amtsperiode von sieben Jahren die Gewissheit, dass für den Fall einer anschließenden weiteren Amtsübertragung das Amt auf Lebenszeit verliehen werde, sobald dafür die Voraussetzungen vorliegen würden. Die Lehrkräfte, die sich auf entsprechend befristet ausgeschriebene Ämter bewerben würden, wüssten bereits um die Besonderheiten an dieser Schule mit besonderer Ordnung. Die Regelung des § 44 Abs. 5 NSchG erfasse lediglich die Funktionsämter in allgemein bildenden Schulen mit einer kollegialen Schulleitung. Diese Ausnahme vom Lebenszeitprinzip sei geeignet und erforderlich, um den besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen. Die Gesamtschulen würden diese zeitlich begrenzten Dienstposten und Arbeitsplätze als Teil einer innerschulischen Verfassungsstruktur betrachten, die sich an dem demokratischen Prinzip von Wahl, Wieder- und ggf. Abwahl orientiere. Sowohl die betroffene Person als auch das Kollegium müssten in der Lage sein und die Möglichkeit haben, die getroffene Entscheidung zu revidieren. Auf diese Weise solle dem Verständnis von prinzipieller Gleichheit trotz unterschiedlicher Aufgabenwahrnehmung in einem Kollegium Rechnung getragen werden. Hierzu gehöre auch, dass jemand nach einer bestimmten Zeit wieder die Aufgaben der meisten Mitglieder des Kollegiums als unterrichtende Lehrkraft wahrnehme. Der Gesetzgeber habe dem Schulvotum einen großen Stellenwert beigemessen. Der Bescheid vom 30. August 2007 sei bestandskräftig, die Klägerin sei nicht gegen die zeitliche Begrenzung der Verfügung vorgegangen. Im Falle einer Nichtigkeit der Vorschrift des § 44 Abs. 5 NSchG wandle sich ein bestandskräftig übertragenes Amt nicht automatisch in ein Amt auf Lebenszeit um. Die Vergabe eines Amtes auf Zeit und auf Lebenszeit unterschieden sich wesensmäßig, so dass auch die Auswahlkriterien unterschiedlich sein könnten. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die Sach- und Rechtslage habe sich nach dem Erlass des Bescheides vom 31. August 2007 geändert. Gerichtliche Entscheidungen bewirkten eine Änderung der Rechtslage nicht. Einer Beförderung der Klägerin stehe das Verbot einer Sprungbeförderung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 NBG entgegen. Mit der Regelung des § 44 Abs. 6 Satz 3 NSchG sei eine Ausnahme geschaffen worden, um dem Inhaber des Führungsamtes auf Zeit eine gesicherte Position einzuräumen, diese Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. Schließlich sei das Ernennungsermessen nicht auf Null reduziert. Sie - die Beklagte - hätte ihr Ermessen anhand des Grundsatzes der Bestenauslese dahingehend auszuüben, ob sie das höherwertige Amt überhaupt mit der Klägerin besetzen wolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat weder mit ihrem Hauptantrag noch mit ihren Hilfsanträgen Erfolg. Denn sie hat weder einen Anspruch auf Beförderung in ein Amt der BesGr. A 15 NBesO noch in ein Amt der BesGr. A 14 NBesO. Auch ein Anspruch auf Neubescheidung des Beförderungsantrags besteht nicht.
1. Der Geltendmachung des Anspruchs auf Beförderung steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 30. August 2007 entgegen, mit dem die Beklagte der Klägerin das höherwertige Funktionsamt einer Direktorstellvertreterin auf Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2014 übertragen hat.
Nach § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG kann die besondere Ordnung einer allgemein bildenden Schule (§ 44 Abs. 1 NSchG) bestimmen, dass alle höherwertigen Ämter mit Ausnahme des ersten Beförderungsamtes der Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren übertragen werden. Nach § 44 Abs. 6 Satz 1 NSchG wird - wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber eines Amtes mit zeitlicher Begrenzung nach Ablauf der Übertragungszeit die Voraussetzungen für eine erneute Übertragung dieses Amtes erfüllt - das Amt auf Lebenszeit verliehen. Die Vorschriften über Stellenausschreibungen und die stellenwirtschaftlichen Bestimmungen bleiben gemäß § 44 Abs. 6 Satz 2 NSchG unberührt.
Da die I. F. /G. in H. eine besondere Ordnung nach § 44 Abs. 1 und 5 NSchG beschlossen hat, hat die Beklagte der Klägerin gemäß § 44 Abs. 5 NSchG das höherwertige Amt einer Direktorstellvertreterin zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren übertragen.
Eine Beförderung der Klägerin kommt nach dieser Vorschrift zwar erst nach Ablauf dieser sieben Jahre am 31. August 2014 in Betracht, falls die Stelle danach erneut ausgeschrieben und ein Auswahlverfahren durchgeführt wird und wenn die Klägerin die Voraussetzungen für eine erneute Übertragung erfüllt. Der Klägerin ist mit dem Bescheid vom 30. August 2007 aber kein Amt im statusrechtlichen Sinne auf Zeit durch Ernennung verliehen, sondern nur ein Amt im funktionellen Sinne auf Zeit übertragen worden. Ihr kann deshalb dessen Bestandskraft nicht bei einem Antrag auf Beförderung, also auf Verleihung eines höherwertigen Statusamtes entgegengehalten werden.
2. Für die Begehren der Klägerin, sie in ein Amt der Bes.Gr. A 15 NBesO, hilfsweise zunächst in ein Amt der BesGr. A 14 NBesO und nach einem Jahr weiter in ein Amt der BesGr. A 15 NBesO, weiter hilfsweise in ein Amt der BesGr. A 14 NBesO zu befördern, gibt es weder im Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG) noch im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) noch im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) eine Rechtsgrundlage.
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Beförderung. Denn es liegt in der Organisations- und Personalhoheit der Träger der öffentlichen Verwaltung, wie viele Stellen für Beamte als Beförderungsämter ausgewiesen werden. Der Entschluss, im Rahmen der haushaltswirtschaftlichen Möglichkeiten Beförderungsämter zu besetzen und Beförderungen tatsächlich auszusprechen, liegt im verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist. Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Er darf deshalb den Beamten nicht aus unsachlichen Gründen von der Beförderung ausschließen. Der Beamte kann beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann daher nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.9.2008 - BVerwG 2 B 117.07 -, [...] Rn. 4 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Beklagte die hier streitige Planstelle nicht durch Beförderung besetzen will und deshalb auch kein Ernennungsermessen ausgeübt hat.
Aus der Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel ebenfalls kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status (vgl. § 19 Abs. 2 BBesG). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass ein Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen kann, ohne dass sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (BVerwG, Beschluss vom 19.8.1986 - BVerwG 2 B 15.86 -, [...] Rn. 3 m.w.N.).
Bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens kann allerdings ausnahmsweise als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken. Diese Ausnahme setzt zweierlei voraus: Der Exekutive muss - erstens - im konkreten Fall nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegen, und - zweitens - muss allein die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommen. Daraus folgt, dass dem Grundsatz der Bestenauslese auch bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens stets der Vorrang gebührt. Ein Ausnahmefall kann deshalb überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn es um die Beförderung eines einzigen Beförderungsbewerbers geht (BVerwG, Beschluss vom 24.9.2008, a. a .O., Rn. 11; Urteil vom 24.1.1985 - BVerwG 2 C 39.82 -, [...] Rn. 15). Eine Planstelle liegt hier zwar vor, denn die Klägerin ist mit der Übertragung des höherwertigen Amtes in eine Planstelle der BesGr. A 15 NBesO eingewiesen worden. Zum einen steht einer Beförderung der Klägerin aber der in § 44 Abs. 5 NSchG geäußerte Wille des Gesetzgebers entgegen, nur das abstrakt-funktionelle höherwertige Amt und nicht das höherwertige Statusamt zu übertragen. Zum anderen ist bislang die Leistung der Klägerin in dem ihr übertragenen höherwertigen Amt noch nicht beurteilt worden. Die Beklagte hat bisher nicht geprüft, ob sich die Klägerin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in ihrer bisher geleisteten Amtszeit bewährt hat.
3. Die Klägerin kann einen Beförderungsanspruch aus einer Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG herleiten.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin im Falle einer Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG einen unmittelbaren Anspruch auf Beförderung in ein Amt der BesGr. A 15 NBesO oder zumindest der BesGr. A 14 NBesO und - nach einem Jahr - weiter in ein Amt der BesGr. A 15 NBesO hätte. Im Falle einer Verfassungswidrigkeit stünde § 44 Abs. 5 NSchG (und der darin geäußerte Wille des Gesetzgebers) einer Ernennung der Klägerin auf Lebenszeit zwar nicht mehr entgegen. Einen unmittelbaren Anspruch auf Beförderung hätte sie aber nur dann, wenn sich im Falle einer Verfassungswidrigkeit der Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden Ernennungsermessens zu einem durchsetzbaren Anspruch auf Ernennung in das Beförderungsamt verdichtet hätte. Die Klägerin ist anders als die Kläger in den vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 27.9.2007 - BVerwG 2 C 21.06 u.a. -, [...] Rn. 45) und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 -, [...] Rn. 28) entschiedenen Fällen keine Beamtin auf Zeit. Deshalb gälte für sie im Falle einer Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG nicht der sich aus § 5 Abs. 6 NBG ergebende Grundsatz, dass dem Beamten auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion regelmäßig nach Bewährung in der zweijährigen Probezeit dieses Amt auf Lebenszeit zu übertragen ist (siehe insoweit BVerwG, Beschluss vom 27.9.2007, a.a.O., Rn. 45). Die langjährige Übertragung eines im Verhältnis zum verliehenen Statusamt höherwertigen Dienstpostens rechtfertigt - wie oben dargelegt - keine Ausnahme vom Grundsatz der Bestenauslese. Das Ermessen des Dienstherrn wäre nur dann auf Null reduziert, wenn allein die Beförderung der Klägerin in Betracht käme. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung am 13. November 2012 mitgeteilt, dass die Klägerin das ihr seit über fünf Jahren übertragene Amt kompetent und engagiert ausübt. Eine förmliche Prüfung, ob sich die Klägerin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in ihrer bereits geleisteten Amtszeit bewährt hat, hat der Dienstherr allerdings noch nicht vorgenommen. Der Klägerin hätte demnach im Falle einer Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG allenfalls einen Anspruch auf Neubescheidung über ihren Beförderungsantrag.
Der Senat hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass § 44 Abs. 5 NSchG verfassungswidrig ist. Der Senat ist deshalb nicht gehalten, das vorliegende Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und - weil hier eine Verletzung des Grundgesetzes und eines Bundesgesetzes im Raume stünde - die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht davon überzeugt ist, dass die streitentscheidende Norm - hier § 44 Abs. 5 NSchG - mit höherrangigem Recht (also Verfassungs- oder Bundesrecht) unvereinbar ist. Bloße Zweifel reichen dagegen nicht aus (vgl. Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 100 Rn. 16).
Nach Auffassung des Senats können allerdings gewisse Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG bestehen.
a) Die Vorschrift des § 44 Abs. 5 NSchG ist zwar schon einmal vom Niedersächsischen Staatsgerichtshof überprüft worden. Dieser hat mit Urteil vom 8. Mai 1996 (- StGH 3/94 -, Nds.Rpfl. 1996, 224) entschieden, dass § 44 Abs. 5 NSchG mit der Niedersächsischen Verfassung vereinbar sei. Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hatte aber mangels einer demArt. 33 Abs. 5 GG entsprechenden Bestimmung in der Niedersächsischen Verfassung nicht zu entscheiden, ob die nach § 44 Abs. 5 NSchG mögliche Trennung von Amt und Funktion gegen besoldungsrechtliche Vorschriften des Bundes oder die in Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt. Prüfungsmaßstab für den Niedersächsischen Staatsgerichtshof war nur die Niedersächsische Verfassung.
b) Es ist fraglich, ob § 44 Abs. 5 NSchG gegen das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Lebenszeitprinzip verstößt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Mai 2008 (a.a.O., Rnrn. 42 ff., 45 ff.) entschieden, dass die in § 25b LBG NRW geregelte Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit den Kernbereich des nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Lebenszeitprinzips verletzt, weil eine Verleihung des Amtes auf Lebenszeit nach jener Vorschrift erst möglich ist, nachdem zwei Amtszeiten von insgesamt zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit absolviert worden sind. Dem Beamten auf Zeit in seinem Führungsamt fehle - so das Bundesverfassungsgericht weiter - über einen Zeitraum von zehn Jahren, der beim höheren Dienst in der Regel etwa ein Viertel bis ein Drittel der Lebensdienstzeit ausmache, die rechtliche Sicherheit, die ihm die für seine Amtsausübung erforderliche Unabhängigkeit geben solle. Der Beamte müsse ständig befürchten, in sein vorheriges Amt, das ihm seine Lebenszeitstellung vermittele, zurückgesetzt zu werden, mit allen damit verbundenen Nachteilen wie einer Gehaltseinbuße, versorgungsrechtlichen Nachteilen (vgl. § 15a BeamtVG) und einem Ansehensverlust bei Kollegen, Untergebenen und in der Öffentlichkeit. Eine solche Maßnahme erlaube ansonsten nur das Disziplinarrecht, in dessen Rahmen die Zurückstufung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt die zweitschärfste Sanktion nach der Entfernung aus dem Dienst darstelle.
§ 44 Abs. 5 NSchG hat zwar einen anderen Regelungsinhalt als § 25 b LBG NRW. Dies schließt es aber nicht aus, die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 25 b LBG NRW auch bei einer Prüfung des § 44 Abs. 5 NSchG zu berücksichtigen (für eine Übertragbarkeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Brockmann/Littmann/ Schippmann, NSchG, Stand: April 2012, § 44 Anm. 12.5 a. E.).
Der Senat ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 (a.a.O.) nicht davon überzeugt, dass § 44 Abs. 5 NSchG gegen das Lebenszeitprinzip verstößt.
Zwar hat auch die Lehrkraft, der nach § 44 Abs. 5 NSchG ein höherwertiges Funktionsamt auf Zeit übertragen wird, - ebenso wie der Beamte auf Zeit in § 25 b NBG NRW - nach Ablauf der Übertragung nicht die gesicherte Rechtstellung, in dieses Amt befördert zu werden. Jedoch wird der Lehrkraft gemäß § 44 Abs. 5 NSchG - wie auch der Klägerin - nicht das Statusamt auf Zeit (so aber gemäß § 25 b LBG NRW; siehe zum Beamtenverhältnis auf Zeit auchBVerfG, Beschluss vom 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 -, [...] Rn. 42 "Beamtenverhältnis sui generis"), sondern nur das funktionelle Amt auf Zeit übertragen. Das heißt, dass die Lehrkraft für die Dauer der Übertragung in ihrem Statusamt - im Falle der Klägerin in dem Statusamt einer Konrektorin auf Lebenszeit (BesGr. A 13 NBesO) - verbleibt und eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen ihres Statusamtes und des höherwertigen Amtes erhält. Die begrenzte Verleihung eines höherwertigen Amtes gemäß § 44 Abs. 5 NSchG berührt deshalb nicht das statusrechtliche Amt des Beamten, sondern nur sein Amt im funktionellen Sinne.
Allerdings erfolgt die zeitlich begrenzte Übertragung gemäß § 44 Abs. 5 NSchG durch einen ernennungsähnlichen Akt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2010 - 5 LA 213/08 -, [...] Rn. 8) und bewirkt eine gewisse Verfestigung der Rechtsposition der Lehrkraft während der Dauer der Übertragung. Das Amt im funktionellen Sinne soll sich vom Amt im statusrechtlichen Sinne (nur) durch die Befristung unterscheiden. Damit ist das Amt im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG a.F. ein "Mehr" gegenüber dem Amt im konkret-funktionellen Sinne und ein "Weniger" gegenüber dem Amt im statusrechtlichen Sinne und eine im Verhältnis zu diesen angeführten Rechtsstellungen eigenständige Rechtsstellung (Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2010, a.a.O.).
Die Unsicherheit einer Lehrkraft nach Ende der Übertragungszeit des § 44 Abs. 5 NSchG besteht aber anders als bei einem Beamten auf Zeit letztlich nicht darin, ob die Lehrkraft das höherwertige Statusamt (dann auf Lebenszeit) behalten darf, sondern ob ihr nach Ende der Übertragungszeit (erstmalig) das höherwertige Statusamt (auf Lebenszeit) verliehen wird. Während der Beamte auf Zeit nach § 25 b LBG NRW nach Ablauf der zweiten Amtsperiode befürchten musste, in sein Basisstatusamt zurückgesetzt zu werden, was das Bundesverfassungsgericht mit einer Zurückstufung im Disziplinarrecht vergleicht (BVerfG, Beschluss vom 28.5.2008, a.a.O., Rn. 45), verliert die Lehrkraft nach Ablauf der Übertragungszeit des § 44 Abs. 5 NSchG nicht ein bereits verliehenes Statusamt auf Zeit.
Zudem muss eine Lehrkraft nach Ablauf der Übertragungsfrist des § 44 Abs. 5 NSchG nicht wie ein Beamter auf Zeit gemäß § 25 b LBG NRW mit einem vergleichbaren Ansehensverlust rechnen. Denn aufgrund der besonderen Ordnung der Schule gemäß § 44 Abs. 1 NSchG, die gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 NSchG durch die Gesamtkonferenz beschlossen wird, sind den Kollegen, Eltern und Schülern die Konsequenzen des § 44 Abs. 5 NSchG bekannt.
c) Einen Verstoß des § 44 Abs. 5 NSchG gegen § 18 BBesG vermag der Senat nicht festzustellen.
Nach § 18 BBesG sind die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Diese Vorschrift normiert die Verknüpfung von Status und Funktion. Eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion ist mit dieser Vorschrift nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 -, [...], zu § 52 Abs. 1 BremSchulVwG, wonach eine Beförderung in das Amt eines Schulleiters im statusrechtlichen Sinne ausgeschlossen war; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 26.05 -, [...] Rn. 19).
Bei einer Übertragung eines höherwertigen Amtes auf Zeit gemäß § 44 Abs. 5 NSchG fallen das Amt im funktionellen Sinne und das höherwertige Amt im statusrechtlichen Sinne jedoch nicht auf Dauer, sondern zeitlich begrenzt für sieben Jahre auseinander. Entweder wird die Lehrkraft nach sieben Jahren befördert, oder sie nimmt wieder das ihrem Statusamt entsprechende funktionelle Amt wahr.
d) Zudem liegen Anhaltspunkte für eine besondere Sachgesetzlichkeit vor, die eine zeitliche begrenzte Übertragung der Aufgaben gemäß § 44 Abs. 5 NSchG rechtfertigen können (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O., Rn. 37 ff., 41).
Hier bestehen die Besonderheiten, dass die Übertragung höherwertiger Funktionsämter auf Zeit gemäß § 44 Abs. 5 NSchG nicht Lehrkräfte sämtlicher niedersächsischer öffentlicher Schulen betrifft, sondern dass die Übertragung an bestimmte, enge Bedingungen geknüpft ist, dass sie einer von der jeweiligen Schule gewünschten kollegialen Schulleitung dienen soll und dass sie seit mehreren Jahrzehnten im niedersächsischen Schulgesetz verankert ist.
Die Übertragung höherwertiger Funktionsämter nach § 44 Abs. 5 NSchG ist nach § 44 Abs. 1 NSchG allein allgemein bildenden Schulen vorbehalten, die eine besondere Ordnung beschlossen haben, die eine kollegiale Schulleitung vorsieht. Diese besondere Ordnung muss gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 NSchG bestimmen, aus wie viel Mitgliedern das Leitungskollegium besteht. Der Antrag bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz (§ 44 Abs. 1 Satz 3 NSchG; zur Zusammensetzung der Gesamtkonferenz siehe § 36 NSchG) und des Benehmens mit dem Schulträger (§ 44 Abs. 1 Satz 4 NSchG). Die Hürde eines solchen Antrags ist demnach sehr hoch (vgl. Galas, "Schulleitung auf Zeit?", in: Rolff, Hans-Günter/Schmidt, Hans-Joachim [Hrsgb.], Brennpunkt Schulleitung und Schulaufsicht - Konzepte und Anregungen für die Praxis, 2002, S. 318). Eine Schule kann sich aber auch anders entscheiden und auf die kollegiale Schulleitung verzichten. Mit diesen Bestimmungen soll nach dem Vortrag der Beklagten zum Ausdruck gebracht werden, dass es der bewusste Wille dieser Schule ist, die Funktionsstellen an dieser Schule zeitlich begrenzt zu vergeben. Der niedersächsische Gesetzgeber hat dem Schulvotum damit einen großen Stellenwert beigemessen.
Voraussetzung für eine Übertragung höherwertiger Ämter mit zeitlicher Begrenzung ist eine kollegiale Schulleitung. Der niedersächsische Gesetzgeber will mit der Einrichtung einer kollegialen Schulleitung den Schulen die Möglichkeit anbieten, die dem Schulleiter überlassenen Angelegenheiten auf eine breitere personelle Basis zu stellen (so Bräth/ Eickmann/Galas, NSchG, 5. Aufl. 2007, § 44 Rn. 1). Die Beklagte trägt vor, die zeitlich begrenzte Übertragung des Funktionsamtes diene dazu, den betroffenen Personen wie auch dem Kollegium die Möglichkeit zu eröffnen, die getroffene Entscheidung zu revidieren. Auf diese Weise solle auch dem Verständnis von prinzipieller Gleichheit trotz unterschiedlicher Aufgabenwahrnehmung in einem Kollegium Rechnung getragen werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Vertreter der Beklagten ausgeführt, dies beruhe auf dem Verständnis einer von der Schule gewünschten demokratischen Schulform. Jeder Lehrer solle die Schule leiten können. Hierzu gehöre es auch, dass jemand nach einer bestimmten Zeit wieder die Aufgaben der meisten Mitglieder des Kollegiums als unterrichtende Lehrkraft wahrnehme. Nach alledem hat die zeitlich begrenzte Übertragung höherwertiger Funktionen die Aufgabe zu verhindern, dass sich die Leistungsstrukturen einer Schule verfestigen. Sie soll ermöglichen, dass sich mehrere Lehrkräfte mit Führungsaufgaben vertraut machen. Ferner kann sie in der kollegialen Schulleitung durch einen Wechsel ihrer Mitglieder neue Impulse bewirken.
Die Übertragung höherwertiger Ämter an niedersächsischen Schulen beruht zudem auf einer in Niedersachsen über mehrere Jahrzehnte gewachsenen Struktur. Ursprünglich wurde durch das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 20. März 1972 (Nds. GVBl. S. 159 ff., 165) in das damalige Schulverwaltungsgesetz (§ 25 a SchVG) eine Bestimmung eingeführt, die es erlaubte, an Orientierungsstufe und Schulversuchen höherwertige Ämter befristet zu übertragen. Es gibt zwar keine Orientierungsstufe mehr, und § 44 Abs. 5 NSchG ist nicht auf etwaige Schulversuche beschränkt, so dass diese Gesetzesmotive heute nicht mehr gegeben sind (vgl. LT-Drcks. 7/804 S. 31). Nach dem Vortrag der Beklagten gehört es aber seit Gründung der Gesamtschulen in Niedersachsen zum Selbstverständnis dieser Schulforen, die wesentlichen Funktionsdienstposten bzw. -arbeitsplätze der Schule zeitlich begrenzt zu besetzen. Dies sei Teil einer innerschulischen Verfassungsstruktur, die sich an dem demokratischen Prinzip von Wahl, Wieder- und ggf. Abwahl orientiere. Für Gesamtschulen ist die Übertragung höherwertiger Ämter seit dem NSchG i.d.F. vom 6. November 1980 vorgesehen (§ 30 a NSchG 1980, Nds. GVBl. S. 426, 433; vgl. zum Ganzen auch Galas, a.a.O., S. 307 ff.; ders. SchVwNI 1993, 147 und SchVwNI 2000, 239). Es ist nicht erkennbar, dass sich diese Praxis in den vergangenen Jahren nicht bewährt hätte. Allerdings wird offensichtlich in der Praxis in der Regel nach Ablauf der sieben Jahre die jeweilige Stelle erneut ausgeschrieben. Der vorherige Inhaber, der sich - so die Beklagte - in der Regel allein bewirbt, wird bei Bewährung befördert. Damit dürfte faktisch nach sieben Jahren die Hierarchie an der jeweiligen Schule doch oftmals gefestigt werden.
e) Bedenken bestehen hinsichtlich der Dauer der Übertragung des höherwertigen Amtes gemäß § 44 Abs. 5 NSchG von sieben Jahren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass es von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt, welcher Zeitraum der Deckungsungleichheit zwischen höherer Dienstpostenbewertung und niedrigerer Stellenzuteilung als nicht mehr vertretbar angenommen werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1986 - BVerwG 2 B 15.86 -, [...] Rn. 4 m.w.N.). Gerade unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge, die der Beamte zu beanspruchen hat, lässt sich nicht allgemein ein bestimmter Zeitraum angeben, nach dessen Ablauf die Beschäftigung auf einem höher bewerteten Dienstposten ohne entsprechende Beförderung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen unzulässig wird.
Die Gesetzesmaterialien zu § 44 Abs. 5 NSchG geben keine Begründung zu der Dauer der Übertragung. Sieben Jahre machen beim früheren höheren Dienst (jetzt: Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt; vgl. § 14 Abs. 4 NBG) in der Regel etwa ein Fünftel bis ein Sechstel der Lebensdienstzeit aus. Damit fallen das Amt im statusrechtlichen und das Amt im funktionellen Sinne für eine im Verhältnis zur Lebensdienstzeit recht lange Dauer auseinander. Der Zeitraum von sieben Jahren geht deutlich über die regelmäßige Probezeit von zwei Jahren für Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (vgl. § 5 Abs. 1 NBG) hinaus. Beamte auf Probe erwerben zudem - anders als die gemäß § 44 Abs. 5 NSchG behandelten Lehrkräfte - nach der Probezeit einen gerichtlich kontrollierbaren Anspruch auf Ernennung auf Lebenszeit in diesem Amt, wenn sie sich durch ihre Leistungen bewährt und die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 1 NBG).
Eine Dauer von sieben Jahren ist nicht nach dem Leistungsprinzip gerechtfertigt, wenn das Ziel der Übertragung auf Zeit sein sollte, den "Richtigen" zu finden, dem das höherwertige Amt auch auf Dauer übertragen werden kann (vgl. Galas, a.a.O., S. 319). Zwar koppelt § 44 Abs. 6 NSchG (anders als § 25 b LBG NRW) die erneute Übertragung des Amtes - dann auf Lebenszeit - an eine Auswahlentscheidung mit Bestenauslese. Dies könnte zwar den Wettbewerb steigern (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.5.2008, a.a.O., Rn. 52). Der bisherige Inhaber des Amtes hat aber - auch bei hervorragender Bewährung - selbst nach Ablauf der sieben Jahre noch keinen Anspruch auf lebenszeitige Übertragung des Amtes, sondern ist darauf angewiesen, dass die Stelle erneut ausgeschrieben wird und er sich in einem Auswahlverfahren durchsetzt. Ferner ist nach den obigen Ausführungen nicht erkennbar, dass gerade Lehrer an Schulen mit einer besonderen Ordnung, die eine kollegiale Schulleitung vorsieht, einen besonderen Leistungsmaßstab zu erfüllen hätten, der es rechtfertigen würde, sie sieben Jahre lang auf ihre Bewährung hin zu überprüfen.
Ob ein Zeitraum von sieben Jahren im Hinblick auf die von der Schule gewünschte Form der kollegialen Schulleitung zweckmäßig und erforderlich ist, ist zweifelhaft. Während ursprünglich kein Zeitrahmen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorgegeben war, wurde die Dauer der Übertragung mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 23. Juni 1993 (Nds. GVBl. S. 178, 186) erstmals auf neun Jahre festgelegt. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass dieser Zeitraum möglicherweise darauf beruhe, dass er der Dauer eines "Schülerlebens" am Gymnasium entsprochen habe. Dieser Zeitraum ist mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 11. Oktober 2000 (Nds. GVBl. S. 265) auf sieben Jahre verkürzt worden, weil die Zulage der Inhaber höherwertiger Ämter für die Dauer der Wahrnehmung aufgrund des Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 nicht mehr ruhegehaltfähig war und sichergestellt werden sollte, dass im Falle einer Anschlussbeauftragung die Beförderung erfolgt und damit im Ergebnis nach zehnjähriger (jetzt neunjähriger: 7 + 2 Jahre gemäߧ 5 Abs. 3 BeamtVG) Wahrnehmung die Ruhegehaltfähigkeit der aus dem Amt zustehenden Dienstbezüge gewährleistet ist (LT-Drcks. 14/1681 S. 4). Eine kollegiale Schulleitung mit dem Ziel, die Verantwortung auf mehrere Schultern zu verteilen und einer Verkrustung der Hierarchie entgegenzuwirken, ist aber auch mit Beamten denkbar, denen das höherwertige Amt als Statusamt für weniger als sieben Jahre übertragen wird. Es ist zudem nicht erkennbar, warum die Übertragung der Dauer des Funktionsamtes der Dauer eines Schülerlebens entsprechen müsste.
Da der Übertragungszeitraum in § 44 Abs. 5 NSchG aber zumindest geringer ist als der vom Bundesverfassungsgericht überprüfte und für verfassungswidrig gehaltene Zeitraum von zehn Jahren in § 25 b LBG NRW, ist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG im Hinblick auf die darin vorgesehene Übertragungsdauer überzeugt. Es bedarf deshalb keiner Ausführungen dazu - wofür allerdings Einiges sprechen könnte -, ob eine kürzere Übertragungszeit angemessener wäre als die Dauer von sieben Jahren. In der Literatur wird hinsichtlich der befristeten Übertragung eines (Status-)Amtes mit leitender Funktion von einer zeitlichen Begrenzung von zwei, höchstens jedoch von fünf Jahren ausgegangen (Hebeler, ZBR 2008, 304 [BVerfG 28.05.2008 - 2 BvL 11/07]<310>; Wichmann, ZBR 2008, 289 <294>).
4. Auf die Fragen, ob einer Beförderung in ein Amt nach der BesGr. A 15 NBesO die Vorschrift § 20 Abs. 3 Satz 2 NBG über die Unzulässigkeit einer Sprungbeförderung entgegenstehen würde oder ob § 44 Abs. 6 Satz 3 NSchG auch im Falle einer Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG anwendbar bliebe, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an.