Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.11.2012, Az.: 2 NB 220/12

Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2012 an der Universität Göttingen im 1. bis 3. Fachsemester

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.11.2012
Aktenzeichen
2 NB 220/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 28246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:1115.2NB220.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 27.04.2012 - AZ: 8 C 309/12

Amtlicher Leitsatz

Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2012 an der Universität Göttingen im 1. bis 3. Fachsemester

Gründe

1

Durch Beschlüsse vom 27. April 2012 (- 8 C 1/12 u.a. -, [...]), auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht Göttingen die Antragsgegnerin unter anderem verpflichtet, 22 Antragsteller auf einen Teilstudienplatz im 1. Fachsemester, sieben Antragsteller auf einen Teilstudienplatz im 2. Fachsemester und drei Antragsteller auf einen Vollstudienplatz im 3. Fachsemester vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen, die - soweit für die vorliegenden Beschwerdeverfahren von Interesse, auf die vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz im 4. Fachsemester (hilfsweise in einem niedrigeren Semester) und ansonsten auf einen Teilstudienplatz im 1. und 2. Fachsemester gerichtet sind - hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

2

Gegen diese Entscheidungen richten sich die Beschwerden der Antragsteller zu 10. bis 19., 30. bis 39. und 41. bis 63., die ihren erstinstanzlichen Antrag jeweils weiterverfolgen, und die Beschwerden der Antragsgegnerin im Fall der Antragsteller zu 1. bis 9., 20. bis 29. und 40. mit dem Begehren, die Anträge dieser Antragsteller (die erstinstanzlich auf die vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz im 3. Fachsemester<Antragsteller zu 21. und 24.> und auf einen Teilstudienplatz im 1. und 2. Fachsemester <übrige Antragsteller> gerichtet waren) abzulehnen.

3

II.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 10. bis 19., 30. bis 39. und 41. bis 63. bleiben erfolglos, während die Beschwerden der Antragsgegnerin sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Lehrangebots von Teilstudienplätzen im 1. Fachsemester als auch hinsichtlich der Berechnung der Studienplatzkapazität in den höheren Fachsemestern Erfolg haben.

4

Die Beschwerden sind insgesamt zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich der Antragsteller, soweit sie als Beschwerdeführer auftreten. Insbesondere genügen die Beschwerden der Antragsteller zu 9. bis 19. entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin dem Darlegungsgebot des§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Beschwerdebegründungen dieser Antragsteller setzen sich in hinreichendem Umfang mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander.

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1. Der Senat geht entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin davon aus, dass jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung den Antragstellern in sämtlichen noch anhängigen Beschwerdeverfahren ein Anordnungsgrund zur Seite steht.

6

Es bedarf dann keiner einstweiligen Anordnung, wenn der um vorläufigen Rechtsschutz Suchende die von ihm begehrte Rechtsposition ohnehin nicht in Anspruch nehmen kann oder will. Daher kann von der Dringlichkeit einer Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem hier begehrten Umfang keine Rede sein, wenn von vornherein feststeht, dass der Studienplatzbewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen an den Lehrveranstaltungen des Semesters, für das er seine vorläufige Zulassung erstrebt, nicht teilnimmt. In der Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang indes streitig, ob auch dann ein Anordnungsgrund gegeben ist, wenn der Studienplatzbewerber erst einige Zeit nach Semesterbeginn einen Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung stellt. Während einige Verwaltungsgerichte eine Antragstellung grundsätzlich spätestens am ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters fordern (so z.B. VG Leipzig, Beschl. v. 26.5.2011 - NC 2 L 223/11 -, [...] Langtext Rdnr. 4), verzichten andere Gerichte auf eine starre Zeitgrenze, verlangen aber allgemein, dass ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester noch möglich ist (etwa OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.4.1981 - 10 B 1572/80 -, NVwZ 1983, 106 [OVG Niedersachsen 02.04.1981 - 10 B 1572/80]; OVG Greifswald, Beschl. v. 22.4.2009 - 1 M 22/09 -, [...]<3.11. für das Wintersemester noch ausreichend>; OVG Münster, Beschl. v. 11.3.2004 - 13 C 14/04 -, NVwZ-RR 2005, 416; Beschl. v. 15.5.2008 - 13 C 165/08 -, NVwZ 2008, 703 <11.12. und 14.1. für das Wintersemester nicht mehr hinreichend>; OVG Koblenz, Beschl. v. 13.1.2003 - 6 D 11940/02 -, [...] <Antragstellung mehr als drei Wochen nach Vorlesungsbeginn nicht ausreichend>; VG Bremen, Beschl. v. 6.7.2011 - 5 V 304/11 -, [...] Langtext Rdnr. 9 ff. <Antragstellung am 2.12. nicht rechtzeitig>; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2011 - NC 2 BC 315/11 -, [...]). Wieder andere bejahen selbst dann einen Anordnungsgrund, wenn zur Zeit des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung das Semester bereits verstrichen ist (z.B. VGH Kassel, Beschl. v. 15.3.2002 - 8 WX 407/02 -, NVwZ-RR 2002, 750; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.8.2003 - NC 9 S 28/03 -, NVwZ-RR 2004, 37). Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber an einer durch die Verwaltungsgerichte selbst definierten Zeitgrenze im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG deutliche Kritik geübt (Beschl. v. 21.7.2005 - 1 BvR 584/05 -, [...] Langtext Rdnr. 17; Beschl. v. 15.4.2003 - 1 BvR 710/03 -, [...] Langtext Rdnr. 10).

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Der Senat sieht sich nicht veranlasst, zu diesen Streitfragen in grundsätzlicher Form Stellung zu beziehen. In den (insoweit noch verbliebenen) drei Beschwerdeverfahren 2 NB 220/12 (Antragstellerin zu 40.), 2 NB 223/12 (Antragstellerin zu 22.), 2 NB 247/12 (Antragstellerin zu 26.) zieht die Antragsgegnerin jeweils einen Anordnungsgrund deshalb in Zweifel, weil diese Antragstellerinnen sich zu Beginn des streitgegenständlichen Sommersemesters 2012 zu keiner Lehrveranstaltung angemeldet hätten, obwohl sie aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts jeweils vorläufig einen Teilstudienplatz im 1. bzw. 2. Fachsemester erhalten hätten. Während der Zweck der vorläufigen Zulassung zum Studium gerade in der kapazitätsausschöpfenden Ausnutzung verschwiegener Studienplätze durch die erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen des jeweiligen Semesters bestehe, hätten diese Antragstellerinnen durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie an einer derartigen Wahrnehmung ihres Teilhaberechts nicht interessiert seien. Dieser Vortrag rechtfertigt im Ergebnis nicht, einen Anordnungsgrund zu verneinen.

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Die Antragstellerin zu 26. (2 NB 247/12) hat eidesstattlich versichert, dass sie seit Beginn ihrer am 18. Mai 2012 erfolgten Immatrikulation - lediglich unterbrochen durch einen krankheitsbedingten Ausfall - regelmäßig die Vorlesungen besucht. Bereits dadurch hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr durch das Verwaltungsgericht vorläufig eingeräumte Teilhaberecht ausnutzt und das Lehrangebot der Antragsgegnerin in Anspruch nimmt. Dass sie sich - aus welchen Gründen auch immer - daneben nicht auch zeitgleich zu Praktika angemeldet hat, ist unschädlich, weil diese entweder als Blockpraktikum in den Semesterferien oder im nächsten Semester absolviert werden können.

9

Gleiches gilt für die Antragstellerinnen zu 40. (2 NB 220/12) und 22. (2 NB 223/12), da sie jedenfalls in dem nunmehr begonnenen Wintersemester 2012/2013 und damit im für die Beurteilung des Anordnungsgrundes maßgeblichen Zeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung durch den Senat (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 123 Rdnr. 27) das ihnen eingeräumte Teilhaberecht durch den Besuch der Vorlesungen und der Teilnahme an den Praktika verwirklichen können und nach ihrem glaubhaften Vortrag auch verwirklichen werden, zumal die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes lediglich "zu den Rechtsverhältnissen" des streitgegenständlichen Semesters - hier des Sommersemesters 2012 - erfolgt und auch dann noch möglich wäre, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erst in der Beschwerdeinstanz zu einem Zeitpunkt Erfolg hätte, in dem dieses Semester bereits verstrichen ist.

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2. Die Antragsteller haben jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

11

2.1 Ein Studienplatz innerhalb der Kapazität steht jeweils nicht zur Verfügung.

12

Die Antragsgegnerin hat auf Teilstudienplätzen im 1. Fachsemester zum Ende des Vergabeverfahrens insgesamt 114 Studierende zugelassen; hiervon sind die beiden zum 1. April 2012 wirksam gewordenen Exmatrikulationen sowie die 22 Studierenden, die aufgrund des angefochtenen Beschlusses durch das Verwaltungsgericht vorläufig zugelassen worden sind, abzuziehen. Daher verbleiben 90 Studierende (114 - 2 - 22), sodass die festgesetzte Kapazität von 87 Teilstudienplätzen ausgeschöpft ist. Gleiches gilt für das 2. Fachsemester, in dem zunächst insgesamt 107 Studierende zugelassen worden sind; selbst abzüglich von drei am 4. und 18. April sowie 4. Mai 2012 wirksam gewordenen Exmatrikulationen und abzüglich der sieben von dem Verwaltungsgericht vorläufig zugelassenen Antragsteller erschöpft die verbleibende Anzahl von 97 (107 - 3 - 7) eingeschriebenen Studierenden die innerkapazitäre Anzahl von 87 Teilstudienplätzen im 2. Fachsemester. Die weiteren im 1. und 2. Fachsemester im August und September 2012 erfolgten Exmatrikulationen sind hingegen in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht zu berücksichtigen, da sie erst zum Ende des Sommersemester 2012 erfolgt sind.

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Bei den Vollstudienplätzen sind im 3. Fachsemester 133 (abzüglich von zwei im April 2012 wirksam gewordenen Exmatrikulationen: 131) Immatrikulationen erfolgt, sodass die festgesetzte Kapazität von jeweils 128 Studienplätzen ausgeschöpft ist. Im 2. Fachsemester ist die festgesetzte Kapazität von 128 ebenfalls ausgeschöpft gewesen. Denn zunächst hatten sich in diesem Fachsemester 128 Studierende immatrikuliert. Dass sich eine Studierende aus Krankheitsgründen zum 18. Juli 2012 und damit zu einem bereits sehr weit fortgeschrittenen Stadium des Semesters (das Vorlesungsende war am 20.7.2012) in das 1. Fachsemester hat zurückstufen lassen, sodass sie in der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren überreichten Besetzungsliste des 2. Fachsemesters gar nicht mehr aufgeführt wird, hat nicht zur Folge, dass sie für dieses Fachsemester nicht mehr mitzuzählen ist. Gleiches gilt nach dem oben Gesagten für die erst im August und September 2012 erfolgten zwei Exmatrikulationen in diesem Fachsemester. Im 1. Fachsemester waren zu Beginn des Semesters 134 Studierende eingeschrieben; hiervon haben sich vier Studierende noch im April 2012 und zwei erst im September 2012 exmatrikulieren lassen. Daher waren im 1. Fachsemester in kapazitätsrechtlicher Hinsicht 130 Studierende und damit zwei mehr als festgesetzt zu berücksichtigen.

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2.2 Hinsichtlich der Einwände einiger Antragsteller und der Antragsgegnerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Zahl der Teilstudienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität betreffend die Ermittlung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage im 1. Fachsemester gilt Folgendes:

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2.2.1 Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen zu 23. und 24. entspricht die Berechnung der Ausbildungskapazität der Teilstudienplätze in dem Studiengang Humanmedizin seitens der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, die auch der Senat seinen Überlegungen zugrunde legt, den Vorgaben der Kapazitätsverordnung.

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Gemäß § 2 Satz 1 KapVO liegt der Ermittlung der Zulassungszahlen zwar die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, die - wie hier zum jeweiligen Winter- und Sommersemester - während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufnehmen, ist hingegen die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufzuteilen. Dieser Vorgabe entspricht die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, indem die Aufteilung bereits zu Beginn des Rechenvorgangs und nicht erst an dessen Ende - wie von diesen Antragstellerinnen gefordert - erfolgt. Entgegen der Ansicht dieser Antragstellerin bezieht sich der Schwundfaktor auch nicht auf die gesamte Jahreskapazität von Voll- und Teilstudienplätzen, sondern nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschl. v. 24.9.2007 - 2 NB 1048/06 u.a. -) ist die Schwundberechung nach § 16 KapVO schon angesichts des unterschiedlichen Schwundverhaltens getrennt nach Vollstudienplätzen und Teilstudienplätzen vorzunehmen, zumal gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO zur Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Humanmedizin die drei Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden sind.

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2.2.2 Die Lehrverpflichtung der Professoren und Hochschuldozenten ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 LVVO in der Fassung der Änderung vom 2. August 2011 (Nds. GVBl. S. 276) mit einem Wert von neun LVS in Ansatz zu bringen. Diesen Ansatz hat auch die Antragsgegnerin zu Recht von Anfang an in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt und die 15 Professorenstellen folgerichtig mit einem Lehrangebot von insgesamt 135 LVS berechnet. Das Verwaltungsgericht hat hingegen die Auffassung vertreten, dass aufgrund des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung zum 1. Oktober 2011 für das Studienjahr 2011/2012 als maßgeblichem Berechnungszeitraum und mithin auch für das streitgegenständliche Sommersemester 2012 nicht schon mit einer Regellehrverpflichtung von neun LVS, sondern noch mit einer solchen von acht LVS zu rechnen sei.

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Diesem Berechnungsansatz des Verwaltungsgerichts folgt der Senat - wie bereits in seinen Entscheidungen vom 15. August 2012 - 2 NB 359/11 u.a. - ([...] Langtext Rdnr. 16 ff.) betreffend den Studiengang Humanmedizin und vom 9. August 2012 - 2 NB 334/11 u.a. - ([...] Langtext Rdnr. 10 ff.) betreffend den Studiengang Zahnmedizin zu gleichlautenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum vorangegangenen Wintersemester 2011/2012 ausgeführt - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Beschluss vom 29. Oktober 2012 (- 8 C 703/12 u.a. -, S. 25 BU) weiterhin nicht. Die durch die Änderungsverordnung vom 2. August 2011 bewirkte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren und Hochschuldozenten in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2015 durch § 4 Abs. 1 Satz 2 LVVO um eine LVS auf neun LVS ist nach Art. 2 dieser Änderungsverordnung zwar erst am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, angesichts der in § 5 Abs. 2 KapVO bezeichneten zeitlichen Grenze "bis zum Beginn des Berechnungszeitraums" (1.10.2011) könne diese geänderte Fassung der LVVO im streitgegenständlichen Sommersemester 2012, dessen Berechnungszeitraum am 1. Oktober 2011 begonnen habe, (noch) nicht berücksichtigt werden, ist hingegen nicht gerechtfertigt. Fraglich ist bereits, ob die durch den Verordnungsgeber vorgenommene Erhöhung der Lehrverpflichtung als normative Festsetzung ein "Datum" für die Kapazitätsberechnung im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO darstellt (verneinend noch Senat, Beschl. v.9.8.2012 - 2 NB 334/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 11; bejahend hingegen etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, [...] Langtext Rdnr. 26: "Daten" in diesem Sinn sind auch normative Festsetzungen, soweit sie für die Kapazitätsermittlung von Einfluss sind). Jedenfalls aber ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 LVVO bestimmt, dass die Lehrverpflichtung der genannten Lehrpersonen in der Zeit ab dem 1. Oktober 2011 und damit auch ab dem Beginn des Berechnungszeitraums des streitgegenständlichen Sommersemesters 2012 neun LVS beträgt. Durch diese Formulierung hat der Verordnungsgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Erhöhung der Lehrverpflichtung bereits zu Beginn des Berechnungszeitraums 2011/2012 wirksam werden soll. Soweit ersichtlich sind die Hochschulen im Land Niedersachsen dieser Verpflichtung vorab in ihren erstellten Kapazitätsberechnungen bereits zum Wintersemester 2011/2012 gefolgt und haben die übrigen Verwaltungsgerichte des Landes Niedersachsen ihren Überprüfungen der Kapazitäten in den einzelnen Studiengängen diesen Wert zugrunde gelegt (vgl. etwa VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 46 f. <Psychologie Bachelor>; VG Hannover, Beschl. v. 9.12.2011 - 8 C 3080/11 u.a. - <Zahnmedizin>). Und schließlich bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung ihren Kapazitätsberechnungen bereits von sich aus einen höheren als den normativ vorgegebenen (Mindest-)Wert zugrunde zu legen, da sich diese Vorgehensweise kapazitätserhöhend auswirkt und eine solche freiwillige Berücksichtigung kapazitätserhöhender Umstände weder durch § 5 Abs. 2 KapVO noch durch eine andere Vorschrift ausgeschlossen ist (so bereits VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 47).

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Daher ist in einem ersten Schritt von einem unbereinigten Lehrangebot von insgesamt 449 LVS (15 x9 LVS = 135 LVS; 1 x 4 LVS = 4 LVS; 15 x 10 LVS + 1 x 4 LVS <Dr. Vogel; vgl. S. 32 BU> = 150 LVS + 4 LVS = 154 LVS; 32 x 4 LVS = 128 LVS; vgl. BU S. 31 des angefochtenen Beschlusses) auszugehen.

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2.2.3 Hinsichtlich der von dem Verwaltungsgericht zum einen akzeptierten, von einigen Antragstellern indes angegriffenen Deputatsreduzierungen, und zum anderen hinsichtlich Dr. BL. - von der Antragsgegnerin als zu.U.nrecht kritisiert - nicht anerkannten Deputatsreduzierung aufgrund besonderer Dienstaufgaben auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 LVVO hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest. Zu gleichlautenden Einwänden hat er bereits in seinem das Wintersemester 2011/2012 betreffenden Beschluss vom 15. August 2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 26 ff.) Folgendes ausgeführt:

"Soweit einige ... Antragsteller darauf hinweisen, dass der Vorschrift des § 7 Abs. 2 LVVO mit Blick auf das abstrakte Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung ausschließlich dienstrechtliche Bedeutung zwischen den Lehrpersonen und ihrem Dienstherrn zukomme, ohne dass die aufgrund dieser Norm gewährten Deputatsverminderungen kapazitätsrechtlich relevant seien, folgt der Senat dem - wie bereits hinsichtlich der gleichlautenden Kritik in den vorherigen Semestern - weiterhin nicht (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 16 m.w.N.).

Die weitere Kritik einiger ... Antragsteller - soweit sie überhaupt dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügen - an dem Umfang und der Höhe der von dem Verwaltungsgericht akzeptierten Deputatsreduzierungen ist ebenfalls nicht berechtigt. Der Senat verweist hierzu auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 2 NB 135/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 26 ff.) zu gleichlautenden das Sommersemester 2011 betreffenden Einwänden. Hieran wird festgehalten.

Das Beschwerde- und kompensatorische Beschwerdeerwiderungsvorbringen der Antragsgegnerin zu der von dem Verwaltungsgericht demgegenüber nicht akzeptierten Deputatsreduzierung für Dr. BL. in einem Umfang von zwei LVS aufgrund seiner Tätigkeit als Strahlenschutz- und Laserschutzbeauftragter im Zentrum Anatomie greift demgegenüber durch. Das Verwaltungsgericht hat diese Reduzierung für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 mit Blick auf das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 1 und 2 KapVO deshalb scheitern lassen, weil sie erst "ab dem 1. Oktober 2011" gelten solle, sodass diese Deputatsreduzierung weder im Zeitpunkt der Kapazitätsermittlung erkennbar gewesen sei, noch seien ihre Wirkungen vor dem Beginn des Berechnungszeitraums, also spätestens mit dem 30. September 2011 eingetreten. Hiergegen führt die Antragsgegnerin indes zu Recht an, dass das Verwaltungsgericht das Stichtagsprinzip übermäßig überdehne. Die Deputatsreduzierung ist aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats vom 11. Juli 2011 und des Umsetzungsbescheids vom 29. September 2011 bereits vor dem Beginn des Berechnungszeitraums (1.10.2011) wirksam und damit rechtlich verbindlich beschlossen worden und soll bereits ab dem 1. Oktober 2011 greifen. Die als Teil der als maßgeblich zu berücksichtigenden Daten im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO allein relevante Deputatsverminderung erfolgte mithin vor Beginn des Berechnungszeitraums und für diesen.

Der Senat hat mit Blick auf das lediglich pauschale Beschwerdeerwiderungsvorbringen einiger Antragsteller keine Zweifel daran, dass die Deputatsreduzierung für Dr. BL. aufgrund der von ihm übernommenen Aufgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt ist. Zu den Aufgaben, die eine Deputatsverminderung rechtfertigen können, gehören nur solche dienstlichen Aufgaben nicht, die zur Lehre und den typischerweise den Lehrpersonen obliegenden Aufgaben innerhalb des Betriebs der Hochschule zu rechnen sind. Denn diese sind grundsätzlich bereits mit der generellen Festlegung des Lehrdeputats berücksichtigt (Senat, Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 27 m.w.N.). Zu denken ist hierbei etwa an "Qualitätsmanagementbeauftragte" und Zuständige für "Werkstoffkunde" (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 24.2.2011 - 2 NB 96/10 u.a. - <Zahnmedizin MHH>). Hierzu gehören die Tätigkeiten als Strahlen- und Laserschutzbeauftragter ersichtlich nicht. Diese Tätigkeit dürfte in etwa vergleichbar sein mit der Funktion eines Betreuers der elektronenoptischen Geräte, dessen Funktionsinhaber Dr. BM. zu Recht eine Deputatsreduzierung gewährt worden ist (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 9.11.2011 - 2 NB 135/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 32). Dass in der Vergangenheit für die Tätigkeit als Strahlen- und Laserschutzbeauftragter eine Reduzierung nicht verlangt worden ist, rechtfertigt entgegen der Ansicht einiger Antragsteller keine andere Entscheidung."

21

Der Senat hält hieran auch unter Berücksichtigung der mit Blick auf die vorangegangenen Semester inhaltlich gleich gelagerten Kritik einiger Studienplatzbewerber sowie des Beschwerdevorbringens dieser Antragsteller fest, zumal das Verwaltungsgericht nunmehr die Deputatsreduzierung für Dr. BL. ebenfalls akzeptiert (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 29.10.2012 - 8 C 703/12 u.a. -, S. 36 BU). Soweit diese Antragsteller dem Ansatz des Senats zu der Frage der angesprochenen Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips durch die Reduzierung des Lehrdeputats aufgrund der Wahrnehmung besonderer Dienstaufgaben nach § 7 Abs. 2 LVVO nicht folgen und der Ansicht sind, auch die Forschungstätigkeit in Exzellenzclustern sei Teil der dienstlichen Aufgabe "Forschung", wird verkannt, dass es sich bei der Tätigkeit derjenigen Hochschulangehörigen, die als Sprecher und stellvertretender Sprecher in den Genuss von Lehrdeputatsreduzierungen gekommen sind, in diesem Zusammenhang um die "überobligatorische" Wahrnehmung von Dienstaufgaben im Bereich der Verwaltung und gerade nicht - jedenfalls nicht vorrangig - im Bereich der Forschung handelt. Angesichts des Umfangs der Deputatsreduzierung hat der Senat auch keinen Zweifel an dem Ausnahmecharakter dieser Tätigkeit und damit der Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips. Dass auf der einen Seite diese "überobligatorische Wahrnehmung" von Dienstaufgaben in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zu einer Verminderung des Lehrangebots führt und auf der anderen Seite die "überobligatorische Vergabe" von Studienplätzen durch die Vornahme von Überbuchungen ebenfalls kapazitätsschädlich ist, ist entgegen der Ansicht dieser Antragsteller nicht inkonsequent.

22

Daher ist bei Deputatsreduzierungen in einem anzuerkennenden Umfang von insgesamt 26 LVS in einem weiteren Schritt zunächst von einem Lehrangebot von insgesamt 423 LVS (449 - 26 LVS) auszugehen.

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2.2.4 Der durch das Verwaltungsgericht akzeptierte Dienstleistungsexport in den Studiengang Molekulare Medizin in einer Größenordnung von 20,8038 LVS wird durch einige Antragsteller - wie mit gleichlautenden Einwänden bereits zuvor in einigen das Wintersemester 2011/2012 betreffenden Beschwerdeverfahren - lediglich zum Teil erfolgreich infrage gestellt. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen in seinem - den Prozessbevollmächtigten dieser Antragsteller bekannten - Beschluss vom 15. August 2012 - 2 NB 359/11 u.a. - (veröffentlicht und nachzulesen bei [...] Langtext Rdnr. 33 ff.). Hieran wird festgehalten. Während die grundsätzliche Kritik dieser Antragsteller gegen den Dienstleistungsexport in diesen Studiengang nicht durchgreift (vgl. hierzu den genannten Beschluss des Senats bei [...] Langtext Rdnr. 34 ff. m.w.N.), geht der Senat bei der Berechnung im Einzelnen wegen des von diesen Antragstellern aufgezeigten Rechenfehlers des Verwaltungsgerichts im Rahmen des Schwundfaktors von einem Dienstleistungsexport in Höhe von richtigerweise lediglich 17,4677 LVS (20 x 1,8500 x 0,9442 : 2) aus (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats bei [...] Langtext Rndr. 37), sodass sich - wie bereits zuvor im Wintersemester 2011/2012 - insgesamt ein bereinigter halbjährlicher Dienstleistungsexport von 68,4032 LVS errechnet.

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Im Ergebnis beträgt das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit der Vorklinischen Medizin mithin 354,5968 LVS (423 - 68,4032 LVS).

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2.2.5 Dieses bereinigte Lehrangebot von 354,5968 LVS ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und des kompensatorischen Beschwerdeerwiderungsvorbringens einiger Antragsteller mit Blick auf den Zukunftsvertrag II (LT-Drs. 16/2655) nicht um einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 v. H. zu erhöhen.

26

Der Senat hat in seinen das Wintersemester 2011/2012 betreffenden, insoweit gleichlautenden Beschlüssen (vgl. Beschl. v.15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 40 ff. <Humanmedizin>; Beschl. v. 9.8.2012 - 2 NB 334/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 46 ff. <Zahnmedizin>; Beschl. v. 10.8.2012 - 2 NB 37/12 -, [...] Langtext Rdnr. 49 ff.<Zahnmedizin MHH>; Beschl. v. 14.8.2012 - 2 NB 51/12 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 69 ff. <Tiermedizin>) im Einzelnen ausgeführt, dass und warum entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aus dem Zukunftsvertrag II bereits keine subjektiv-rechtlichen Schutzwirkungen für konkret bestimmbare Studienplatzbewerber folgen. Hieran wird auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem streitgegenständlichen Beschluss vom 27. April 2012, soweit sie über die Erwägungen in dem vorangegangenen Beschluss vom 4. November 2011 (- 8 C 708/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 92 ff.) hinausgehen, sowie des Vorbringens der Antragsteller in den vorliegenden Beschwerdeverfahren festgehalten. Die von dem Verwaltungsgericht nunmehr zur Verteidigung seiner Auffassung ergänzend angeführten Erwägungen (vgl. hierzu die Ausführungen bei [...] Langtext Rdnr. 147 f., 151 und 153) sowie die übrigen Ausführungen einiger Antragsteller zu der Frage, ob die Zielsetzung des Zukunftsvertrages II auch auf die Schaffung zusätzlicher Studienplätze gerade auch in dem stark nachgefragten Studiengang Humanmedizin gerichtet war, beziehen sich nicht auf die für den Senat maßgebliche Frage der subjektiven Drittwirkung und geben ihm daher keine Veranlassung, von seiner Auffassung abzurücken. Im Übrigen hält das Verwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 29.10.2012 - 8 C 703712 u.a. -, S. 44 BU) auch in diesem Punkt an seiner bisherigen Auffassung nicht mehr fest und verneint nunmehr - wenn auch vorrangig mit einer anderen Argumentation - die Notwendigkeit eines Sicherheitszuschlages.

27

Soweit einige Antragsteller in diesem Zusammenhang entweder in ihrer Beschwerdebegründung oder kompensatorisch in ihrer Beschwerdeerwiderung des Weiteren anführen, ein anderes Ergebnis und die Ausweisung zusätzlicher Studienplätze gerade auch im Studiengang Humanmedizin sei insbesondere mit Rücksicht auf die überlange Wartezeit in diesem Studiengang, die die Grenze des verfassungsrechtlich Erträglichen überschritten habe, gefordert und hierzu auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. April 2012 - 6 K 3656/11 u.a. - ([...]) verweisen, ist ihnen zum einen entgegenzuhalten, dass bereits weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie diese Wartezeit überschritten haben. Zum anderen hat selbst das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG Münster, Beschl. v. 8.11.2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 [OVG Nordrhein-Westfalen 08.11.2011 - 13 B 1212/11]) darauf hingewiesen, dass sich - anders als noch in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 28.9.2011 - 6z L 940/11 -, [...]) angenommen - ein unmittelbarer Zulassungsanspruch auch in dem Fall des Verstreichens der verfassungsrechtlich noch hinzunehmenden Wartezeit nicht ergebe (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 26.4.2012 - 6 K 3656/11 -, [...] Langtext Rdnr. 213 ff. m.w.N.). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorlage des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zwischenzeitlich mit Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - ([...]) als unzulässig abgelehnt hat.

28

2.2.6 Die Lehrnachfrage ist - anders als in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts mit 1,7077 - aufgrund der nach der in den vorliegenden Beschwerdeverfahren möglichen Überprüfung auf der Grundlage der teilweise berechtigten Einwände einiger Antragsteller - wie bereits in dem vorangegangenen Wintersemester 2011/2012 (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 359/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 51 ff.) - mit einem Curricularanteil für das streitgegenständliche Sommersemester 2012 von 1,6945 (0,1746 + 0,9199 + 0,6000) in Ansatz zu bringen. Dazu im Einzelnen:

29

2.2.6.1 Diese Antragsteller greifen die wegen der insoweit nur hälftigen Erbringung der Lehrleistung durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin vorgenommene Halbierung des auf das Wahlfach entfallenden Wertes von 0,0666 mit der Begründung an, der hälftige Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach sei erheblich zu hoch in Ansatz gebracht worden, da diese Annahme ausweislich der Wahlfachlisten sowohl für das vorangegangene Wintersemester 2011/2012 als auch für das streitgegenständliche Sommersemester 2012 nicht mehr zutreffe. Die Antragsgegnerin hat hierzu in den das Wintersemester 2011/2012 betreffenden Beschwerdeverfahren unter Vorlage der Wahlfachliste für das Sommersemester 2012 erwidert, von den in diesem Semester für alle zugänglichen Wahlfachangeboten seien 13 durch Vorkliniker und 30 durch Kliniker angeboten worden, sodass sich bezogen auf das Sommersemester 2012 statt eines Wertes von 0,0666 : 2 = 0,0333 tatsächlich ein Wert von 0,0666 x 13 : 43 = 0,0201 und für die Praktika/Kurse zusammen ein Wert von 0,9199 (0,2666 + 0,1000 + 0,2666 + 0,2666 + 0,0201) ergibt.

30

2.2.6.2 Der Senat sieht sich demgegenüber wie bereits zuvor im Wintersemester 2011/2012 nicht veranlasst, den in diesem Zusammenhang vorgetragenen Gegenargumenten der Antragsgegnerin, die nur hälftige Berücksichtigung der Patientenvorstellungen in den drei Vorlesungen der Einführung in die klinische Medizin (nach der Berechnung des Verwaltungsgerichts jeweils 0,0056 : 2 = 0,0027, vgl. BU S. 55 f.) sei ein überobligatorisches Entgegenkommen ihrerseits, das "ebenso auf den Prüfstand" zu stellen sei, zu folgen. Insoweit hat die Antragsgegnerin vorgetragen, die Annahme der hälftigen Aufteilung sei deshalb kapazitätsfreundlich, weil die Doppelung der Dozenten in den Vorlesungen zwar die gleiche Präsenzzeit, nicht aber den gleichen Betreuungsaufwand zur Folge habe. Grund hierfür sei, dass die Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik die Veranstaltung insgesamt verantworteten und deren Betreuungsaufwand daher mehr als die Hälfte betrage, und in diesem Zusammenhang auf die entsprechende Rechtsprechung einiger Obergerichte verwiesen. Der Senat hält vielmehr erneut in diesem Punkt an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach ein Ansatz von 50 : 50 geboten ist, wenn - wie hier - Lehrpersonen aus unterschiedlichen Lehreinheiten eine Veranstaltung gemeinsam bestücken und sich hierbei jeweils gegenseitig unterstützen und ergänzen (vgl. zuletzt Senat Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 55 m.w.N.).

31

2.2.6.3 Soweit diese Antragsteller schließlich - wie bereits zuvor einige Studienplatzbewerber in den das Wintersemester 2011/2012 betreffenden Beschwerdeverfahren - einwenden, an den Seminaren seien in erheblichem Umfang Lehrpersonen aus der Lehreinheit Klinik beteiligt, hat die Antragsgegnerin dem bereits in den vorangegangenen Beschwerdeverfahren durchgreifend entgegengehalten, dass die Seminare ausschließlich von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik gestaltet würden (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 15. August 2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 56). Hieran wird festgehalten.

32

Im Ergebnis ist der Curricularanteil für die Lehrnachfrage, die im Rahmen der vorklinischen Ausbildung auf die von der Lehreinheit der vorklinischen Medizin selbst angebotenen Lehrleistungen entfällt, mit einem CNW von 1,6945 (0,6470 + 0,5137 + 0,5137 + 0,0201) in Ansatz zu bringen.

33

Bei einem bereinigten Lehrangebot von 354,5968 LVS und einer Lehrnachfrage von 1,6945 ergibt sich rechnerisch eine jährliche Aufnahmekapazität von 418,5267 Studienplätzen (354,5968 x 2 : 1,6945). Dies entspricht einer halbjährlichen Kapazität von 209,2633 Studienplätzen, wobei sich bei 128 Vollstudienplätzen vor Schwund 81,2633 Teilstudienplätze errechnen.

34

2.2.7 Die Einwände einiger Antragsteller gegen die von dem Verwaltungsgericht akzeptierte Schwundberechnung der Antragsgegnerin sind ebenfalls zum Teil geeignet, insoweit Zweifel zu begründen.

35

2.2.7.1 Entgegen der Ansicht dieser Antragsteller sind in die für das streitgegenständliche Sommersemester 2012 maßgebliche Schwundberechnung die Zahlen für das vorangegangene Wintersemester 2011/2012 nicht einzubeziehen. Nach § 5 Abs. 2 KapVO sind lediglich wesentliche Änderungen der Daten - wie hier die Entwicklungen des Schwundverhaltens - bis zum Beginn des Berechnungszeitraums zu berücksichtigen. Da Berechnungszeitraum auch für das Sommersemester 2012 das gesamte Studienjahr 2011/2012 ist, sind in die Schwundberechnung lediglich die Zahlen des vorangegangenen Sommersemesters 2011, nicht aber diejenigen des Wintersemesters 2011/2012 einzupflegen. Dieser Forderung sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht nachgekommen.

36

2.2.7.2 Soweit diese Antragsteller auf den "positiven Schwund" in einzelnen Kohorten, also die Zunahme an Studierenden verweisen (dies betrifft das 1. Fachsemester im Sommersemester 2008 <89> zum 2. Fachsemester im Wintersemester 2008/09 <93> und das 2. Fachsemester im Wintersemester 2009/10 >64> zum 3. Fachsemester im Sommersemester 2010 <74>), hat die Antragsgegnerin dem allerdings zu Recht entgegengehalten, die Zunahme von Studierendenzahlen in den Kohorten könne sich aus verschiedenen Gründen ergeben.

37

2.2.7.3 Die weiteren auf die von dem Verwaltungsgericht akzeptierte, um das Sommersemester 2011 aktualisierte Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezogenen Einwände dieser Antragsteller erachtet der Senat wie bereits in seiner Entscheidung vom 15. August 2012 (- 2 NB 359/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 61 ff.) hingegen zum Teil als beachtlich.

38

Die Antragsteller tragen vor, die Antragsgegnerin habe nach ihren seinerzeitigen Angaben zum Wintersemester 2008/2009 106 Studierende auf Teilstudienplätzen nach Ende des Nachrückverfahrens im 1. Fachsemester immatrikuliert, während in der Schwundtabelle aber insoweit nur 104 Studierende in Ansatz gebracht worden seien. Gleiches gelte für den Bestand des Wintersemesters 2009/2010 im 1. Fachsemester: Die Antragsgegnerin habe seinerzeit angegeben, nach Ende des Immatrikulationsverfahrens (im Ergebnis unter Einbeziehung von zwei Exmatrikulationen) 78 Studierende auf die festgesetzten 70 Studienplätze im 1. Fachsemester zugelassen zu haben, während in der Schwundtabelle hingegen 74 Studierende verzeichnet seien. Schließlich habe die Antragsgegnerin nach ihren seinerzeitigen Angaben zum Sommersemester 2009 im 3. Fachsemester 82 Studierende immatrikuliert, wobei in der Schwundtabelle an dieser Stelle 83 Studenten verzeichnet seien.

39

Eine Überprüfung dieser von diesen Antragstellern genannten Zahlen anhand der Unterlagen der früheren genannten Semester zeigt demgegenüber folgendes Bild: Im Wintersemester 2008/2009 ist im 1. Fachsemester im Teilstudiengang Humanmedizin von den am Ende des Einschreibezeitraums zunächst 106 Immatrikulierten ein Studierender rückwirkend mit Datum vom 1. Oktober 2008 exmatrikuliert worden. Ein weiterer Studierender hat sich wegen eines Hochschulwechsels hingegen erst mit Wirkung zum 16. Dezember 2008 exmatrikuliert. Im Ergebnis ist daher in die Schwundberechnung die Zahl von 105 Immatrikulierten aufzunehmen. Im Wintersemester 2009/2010 waren im Teilstudiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester abzüglich zwei zum 1. Oktober 2009 wirksam gewordener Exmatrikulationen 74 Studierende eingeschrieben.

40

Dahinstehen kann voraussichtlich, wie sich die Zahlen für das Sommersemester 2009 im 3. Fachsemester tatsächlich darstellen. Denn die Annahme der Antragsgegnerin in ihrer Schwundberechnung, es seien insoweit 83 Studierende, ist zum einen zwar schwundverringernd (von 93 auf 83 <statt 82>), zum anderen aber auch schwunderhöhend (von 83 <statt 82> auf 49) und dürfte daher im Ergebnis kapazitätsneutral sein. Der Senat bringt insoweit den von den Antragstellern vorgetragenen Wert von 82 Studierenden in Ansatz.

41

Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Schwundberechnung:

Fachsem.WS 07/08SS 08WS 08/09SS 09WS 09/10SS 10WS 10/11SS 11Erfolgs-quote (q)Kapazitäts-auslastung (r)
1.98891058474797677q1 = 0,9586r 1 = 1
2.8198939964747775q2 = 0,9419r2 = r1●∙q1 = 0,9586
3.7278918279747474q3 = 0,8581r3 = r2 ●∙q2 = 0,9029
4.7362727949717366q4 =r4 =r3∙● q3 = 0,7747
42

Insgesamt ergibt sich daraus eine Kapazitätsauslastung von 3,6362

43

die mittlere Kapazitätsauslastung beträgt also (3,6362 : 4) 0,9090

44

der Schwundausgleichsfaktor liegt mithin bei(1 : 0,9090 =) 1,1001.

45

Wird die für das Sommersemester 2012 berechnete halbjährliche Aufnahmekapazität im Bereich der Teilstudienplätze von 81,2633 mit dem Schwundfaktor von 1,1001 vervielfältigt, erhält man eine Kapazität von 89,3977, gerundet 89 Teilstudienplätzen.

46

Auf der Grundlage der von diesen Antragstellern vorgetragenen Zahlen ergibt sich folgende Schwundberechnung:

Fachsem.WS 07/08SS 08WS 08/09SS 09WS 09/10SS 10WS 10/11SS 11Erfolgs-quote (q)Kapazitäts-auslastung (r)
1.98891068478797677q1 = 0,9508r 1 = 1
2.8198939964747775q2 = 0,9419r2 = r1●∙q1 = 0,9508
3.7278918279747474q3 = 0,8581r3 = r2 ●∙q2 = 0,8955
4.7362727949717366q4 =r4 =r3∙● q3 = 0,7684
47

Insgesamt ergibt sich daraus eine Kapazitätsauslastung von 3,6147

48

die mittlere Kapazitätsauslastung beträgt also (3,6147 : 4) 0,9036

49

der Schwundausgleichsfaktor liegt mithin bei(1 : 0,9036 =) 1,1066.

50

Wird die für das Sommersemester 2012 berechnete halbjährliche Aufnahmekapazität im Bereich der Teilstudienplätze von 81,2633 mit diesem Schwundfaktor von 1,1066 vervielfältigt, erhält man eine Kapazität von 89,9259, gerundet 90 Teilstudienplätzen.

51

Die Kritik der Antragsgegnerin an dieser - bereits zum vorangegangenen Wintersemester 2011/2012 vorgenommenen (vgl. Senat, Beschl.15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 61 ff.) - Art der Schwundberechnung durch den Senat greift demgegenüber nicht durch. Die Antragsgegnerin bemängelt, der Senat habe zu.U.nrecht die von einigen Antragstellern aufgezeigten "kleinen Differenzen" zum Anlass genommen, die von ihr auf der Grundlage ihrer an das Statistische Landesamt gemeldeten amtlichen Studierendenstatistik anhand eines Stichzeitpunktes aufgestellte Schwundtabelle "händisch" zu verändern, zumal diese "marginalen Fluktuationen" sich über acht Zeitsemester weitgehend ausgleichen würden. Der Antragsgegnerin ist zwar einzuräumen, dass die Schwundtabelle lediglich ein Hilfsmittel darstellt, um die künftige Schwundentwicklung zu prognostizieren. Richtig ist auch, dass Schwundquoten gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind und die Hochschulen sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode - wie hier des sogenannten Hamburger Verfahrens - bedienen können. Gleichwohl sind die Verwaltungsgerichte und ist mithin auch der Senat gehalten, das der Schwundberechnung zugrunde liegende Datenmaterial auf seine Richtigkeit zu überprüfen und im Fall von - wie hier angenommen - durchgreifenden Fehlern zu korrigieren.

52

Da die Antragsgegnerin im 1. Fachsemester regulär - d.h. ohne die aufgrund der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erfolgten 22 Immatrikulationen und abzüglich der zwei zum 1. April 2012 wirksam gewordenen Exmatrikulationen <lfd. Nr. 10. und 93. der von der Antragsgegnerin vorgelegten Immatrikulationsliste> - insgesamt 90 (114<nicht: 116> - 2 - 22) Teilstudienplätze besetzt hat, ist die Kapazität von 89 bzw. 90 Teilstudienplätzen in beiden Fällen ausgeschöpft, sodass außerkapazitär weitere Teilstudienplätze in diesem Fachsemester nicht mehr zur Verfügung stehen. Daher haben insoweit die Beschwerden der Antragsgegnerin - mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe - Erfolg, während die hierauf bezogenen Beschwerden der Antragsteller ohne Erfolg bleiben.

53

2.3 Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin hinsichtlich der vorläufigen Zuteilung eines Teilstudienplatzes im 2. Fachsemester (dies betrifft die Antragsteller zu 4., 20. und 40.) sowie eines Vollstudienplatzes im 3. Fachsemester (Antragsteller zu 21. und 24.) hat mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe Erfolg, während die auf die vorläufige Zuteilung eines Teilstudienplatzes im 2. Fachsemester gerichteten Anträge der Antragsteller zu 16., 18., 19. und 41. erfolglos bleiben. Denn die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung der Studienplatzkapazität in den höheren Fachsemestern seitens des Verwaltungsgerichts greifen durch.

54

Das Verwaltungsgericht hat den (Haupt-)Anträgen dieser Antragsteller mit der Erwägung stattgegeben, dass die Studienplatzkapazität in den höheren Fachsemestern nach dem Kohortenprinzip zu berechnen sei. Zu fragen sei demnach, zu welcher Anfangskohorte ein Studienplatzbewerber gehöre. Die - gegebenenfalls von dem Verwaltungsgericht ermittelte - Studienplatzkapazität dieser Anfangskohorte im 1. Fachsemester aus der Vergangenheit sei unter Berücksichtigung einer anteiligen Schwundquote auch für die Antragsteller, die aktuell eine vorläufige Zulassung in einem höheren Fachsemester begehrten, maßgeblich.

55

Dieser Methode der Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts für die höheren Semester folgt der Senat - wie bereits zuvor zuletzt in seinem das Wintersemester 2011/2012 betreffenden Beschluss vom 9. August 2012 - 2 NB 334/11 - weiterhin nicht. Hierzu hat der Senat in diesem Beschluss - [...] Langtext Rdnr. 59 ff. m.w.N. - Folgendes ausgeführt:

"Nach § 2 Satz 2 ZZ-VO 2011/2012 ergibt sich die jeweilige Zulassungszahl für jedes höhere Semester aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfänger (Wintersemester 2011/2012 oder Sommersemester 2012) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester, sofern - wie hier - in Anlage 1 Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. Diese normativ festgesetzte Berechnungsmethode ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wirksam und daher zugrunde zu legen. Das demgegenüber von dem Verwaltungsgericht angewandte Kohortenprinzip kann für die Frage der Zulassung eines Studienplatzbewerbers für ein höheres Fachsemester angesichts der normativen Vorgabe keine Geltung beanspruchen. ...

Gegen die Annahme, dass für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester stets die Verhältnisse und Zustände in dem ersten Fachsemester dieser Kohorte gelten müssen, spricht ... vor allem, dass im Ergebnis entweder etwaige frühere Mehrkapazitäten ungeachtet eines zwischenzeitlichen anzuerkennenden Abbaus von Kapazitäten ... oder aber etwaige frühere Minderkapazitäten trotz einer zwischenzeitlichen Kapazitätsaufstockung ... entgegen den tatsächlichen und als rechtlich verbindlich anzuerkennenden Verhältnissen fortgeschrieben werden würden.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts widersprechen sich die - normhierarchisch auf ein und derselben Ebene stehenden - KapVO und § 2 Satz 2 ZZ-VO in dem hier verstandenen Sinne nicht. Das Verwaltungsgericht verweist zwar zu Recht darauf, dass eine Neuberechnung der Studienplatzkapazität für bereits in der Vergangenheit zugelassene Studienbewerber nicht erfolgt, wenn sich in einem Folgesemester dieser Kohorte anlässlich der Berechnung der Studienplatzkapazität einer später beginnenden Kohorte eine andere Studienplatzzahl errechnet. Hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2011 (- 2 NB 439/10 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 53) hingewiesen. Eine nachträgliche Verringerung der Kapazität wirkt sich mithin nicht nachteilig auf die Fortsetzung der Ausbildung der bereits in der Vergangenheit immatrikulierten Studierenden dergestalt aus, dass diese zu exmatrikulieren wären. Insoweit verbleibt es bei der seinerzeit auf der Grundlage des nach § 5 KapVO maßgeblichen Stichtages errechneten Kapazität. Deshalb bedarf es auch nicht ... der Neuberechnung der Lehrnachfrage eines jeden einzelnen bereits Studierenden zu jedem einzelnen Semester. ...

Verfehlt ist es aber, daraus - wie das Verwaltungsgericht - den Schluss zu ziehen, Grundlage der Berechnung der Studienplatzkapazität im Fall eines neuen Studienplatzbewerbers für ein höheres Fachsemester könnten zwingend einzig die Verhältnisse der Anfangskohorte sein. Der Senat hat bereits in der genannten Entscheidung klargestellt, dass sich Erhöhungen und Verringerungen der Ausbildungskapazität aufgrund der aufgezeigten Aufgabe des Kohortenprinzips durch den niedersächsischen Verordnungsgeber nicht nur ausschließlich auf künftig beginnende Studienkohorten auswirken, sondern auch auf diejenigen, die als "Quereinsteiger" erstmalig die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes in einem höheren Fachsemester begehren, ohne bereits in dem gewünschten Studiengang bei der antragsgegnerischen Hochschule eingeschrieben zu sein. Diese Konsequenz steht mit der Stichtagsregelung des § 5 KapVO in Einklang und wird durch sie geradezu bedingt. Diese Stichtagsregelung gilt nicht nur für Studienplatzbewerber für das erste Fachsemester eines Studiengangs, sondern für Studienplatzbewerber aller Fachsemester ungeachtet ihrer Kohortenzugehörigkeit. Durch die Berechnungsweise des Verwaltungsgerichts wäre eine Hochschule gegebenenfalls gezwungen, ihrer Zulassungsentscheidung in der Gegenwart längst überholte Verhältnisse aus der Vergangenheit zugrunde zu legen und die in der Zwischenzeit als rechtmäßig anerkannten Veränderungen zu negieren.

Die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen ... steht diesem Ergebnis entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Durch die Neufestsetzung von Zulassungszahlen der Studienplatzbewerber auch für höhere Fachsemester werden die in der Vergangenheit durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig für rechtmäßig erkannten Zulassungszahlen für Anfangssemester einer Kohorte nicht nachträglich verändert. Die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen besteht in sachlicher Hinsicht nur innerhalb des Streitgegenstands und in personeller Hinsicht nur zwischen den Prozessbeteiligten. Beides wird durch die Festsetzung einer anderen Zulassungszahl für weitere Studienplatzbewerber in einem höheren Fachsemester nicht berührt.

Schließlich besteht der von dem Verwaltungsgericht konstatierte Widerspruch auf der Ebene der einzelnen Zulassungszahlenverordnungen nicht. Diesen sieht das Verwaltungsgericht darin begründet, dass keine der jährlich vollständig neu erlassenen Zulassungszahlenverordnungen eine Beschränkung hinsichtlich ihrer Gültigkeitsdauer enthalte. Diese Annahme trifft bereits deshalb nicht zu, weil jede Zulassungszahlenverordnung bereits ausweislich ihres Titels nur für das als Regelungszeitraum in Bezug genommene Studienjahr (Winter- und Sommersemester) gilt und es einer gesonderten Außerkraftsetzung daher nicht bedarf. Innerhalb dieses normativ vorgegebenen Regelungszeitraums werden die Zulassungszahlen aber sowohl für die Anfangssemester als auch für die höheren Fachsemester geregelt. Dass für den von dem Verwaltungsgericht so bezeichneten "Beispielstudierenden" im 9. Fachsemester als Konsequenz dieser Annahme nicht alle in dem Verlauf seines Studiums erlassenen Zulassungszahlenverordnungen nebeneinander und sich widersprechend gelten, ist bereits oben ausgeführt worden. Diese Sichtweise führt daher entgegen der Kritik des Verwaltungsgerichts auch nicht zu inkonsequenten Ergebnissen."

56

Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung der Rechtslage und auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Beschluss vom 29. Oktober 2012 (- 8 C 703/12 u.a. -, S. 49 ff. BU) fest. Insbesondere trifft die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht zu, bei Rechtsnormen gäbe es anders als bei Verwaltungsakten (siehe § 43 VwVfG) keine Unterscheidung zwischen innerer und äußerer Wirksamkeit. Es räumt selbst ein, dass ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens als derjenige der Verkündung angeordnet werden kann (vgl. insoweit z.B. BVerfG, Beschl. v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. -, BVerfGE 87, 48 = NVwZ 1992, 1182 [BVerfG 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90]), wie es in der Praxis namhaften Umfangs insbesondere in Gestalt von Überleitungsvorschriften geschieht. Die damit verbundenen Wirkungen werden durchaus auch mit den Begriffen der inneren und äußeren Wirksamkeit gekennzeichnet (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 30.1.1996 - 4 RA 16/95 -, BSGE 77, 253 = [...] Langtext Rdnr. 36; OVG Münster, Urt. v. 30.6. 1997 - 10a D 93/94.NE -, [...] Langtext Rdnr. 23 mit Hinweis auf Sodan/Ziekow, VwGO, Rdnr. 69, welche der Rdnr. 73 in der nunmehrigen 3. Aufl. entspricht; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.8.2008 - 1 KN 138/06 -, BRS 73 Nr. 34 = [...] Langtext Rdnr. 189). Jedenfalls ist der Normgeber nicht gehalten, das materielle Wirksamwerden der Norm an den Termin der Verkündung zu binden. Im Übrigen kann die materielle Wirksamkeit einer Norm nicht nur an Zeiträume geknüpft, sondern auch auf bestimmte Sachverhalte beschränkt sein, z.B. auf die Verhältnisse in einem Eingangsstudiensemester. Was der Normgeber insoweit bezweckt hat, ist deshalb Sache der Auslegung der Norm selbst. Bei den hier in Frage stehenden Verordnungen über Zulassungszahlen ist jeweils im Namen der Norm und im jeweiligen § 1 Abs. 1 festgelegt, dass sich die Verordnung Wirkung (nur) für das folgende Winter- und Sommersemester beilegt. Auf das davor liegende Verkündungsdatum (§ 4) kommt es infolgedessen für die innere Wirksamkeit der Verordnung nicht weiter an. Auch die Verhältnisse im Folgejahr werden unter diesen Umständen von den Verordnungen nicht mitgeregelt. Schließlich kann auch nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Verordnungen in ihrem jeweiligen § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 2 unmittelbare Regelungen für die höheren Semester treffen wollen.

57

Dass sich bei einer Überprüfung der normativ festgesetzten Zulassungszahl durch das Verwaltungsgericht weitere Studienplätze ergeben, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, von den strukturellen normativ festgelegten Vorgaben des § 2 Satz 2 ZZ-VO in Gänze abzusehen, sondern lässt lediglich die Schlussfolgerung zu, dass in diesem Fall als "Basiszahl" die in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zutreffend errechnete Kapazität im 1. Fachsemester als Grundlage der Berechnung der Kapazität in den höheren Fachsemestern genommen wird.

58

Da sich bezogen auf einen Vollstudienplatz die Kapazität für das 3. Fachsemester gemäß § 2 Satz 2 ZZ-VO demnach aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfänger (hier: 128) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für dieses höhere und auch die niedrigeren Fachsemester (hier nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung: 133 abzüglich drei Exmatrikulationen zu Beginn des Monats April 2012 = 130 <3. Fachsemester> sowie 128 <2. Fachsemester> und 134 - 4 Exmatrikulationen zu Beginn des Monats April 2012 = 130 <1. Fachsemester>) ergibt, eine Differenz zugunsten der einen derartigen Studienplatz beanspruchenden Antragsteller sich indes nicht feststellen lässt, sind auf die Beschwerden der Antragsgegnerin die Haupt- und Hilfsanträge der Antragsteller zu 21. und 24. mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe abzulehnen.

59

Bezogen auf die auf die vorläufige Zuteilung eines Teilstudienplatzes im 2. Fachsemester gerichteten Anträge der Antragsteller zu 4., 16., 18 bis 20 sowie 41. gilt Folgendes: Eine verbleibende Differenz zwischen der nach dem oben Gesagten richtigerweise für das 1. Fachsemester in Ansatz zu bringenden Kapazität von 90 Teilstudienplätzen und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für dieses Semester lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Denn ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Immatrikulationsliste waren zu Beginn des Sommersemesters 2012 insgesamt 107 Studierende auf einem Teilstudienplatz im 2. Fachsemester eingeschrieben. Selbst wenn man hiervon die drei in den Monaten April und Mai 2012 exmatrikulierten Studierenden und sogar die noch danach am 8. August und 12. September 2012 erfolgten zwei Exmatrikulierten (107 - 5 = 102) abzieht, bleibt keine Differenz zugunsten der Antragsteller. Diejenigen 17 Antragsteller, die sich aufgrund des Beschlusses des Senats vom 15. August 2012 (- 2 NB 359/11 u.a. - [...]) in zulässiger Weise erst zum 30. September 2012 exmatrikuliert haben, sind hingegen in kapazitätsrechtlicher Hinsicht weiter zu berücksichtigen, da sie berechtigt waren, das seinerzeit laufende Sommersemester 2012 als 2. Fachsemester noch ordnungsgemäß zum Abschluss zu bringen.