Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.11.2012, Az.: 8 LB 179/11

Wahrnehmung der öffentlichen Wirtschaftsförderung durch die Kommunen in ihrem eigenen Gebiet als öffentliche Aufgabe im eigenen Wirkungskreis; Anspruch einer Steuerberatungsgesellschaft auf eine Finanzierungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen bzgl. Erweiterung einer Betriebsstätte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.11.2012
Aktenzeichen
8 LB 179/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 28243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:1115.8LB179.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 16.03.2011 - AZ: 5 A 56/10

Fundstellen

  • DVBl 2013, 132
  • DÖV 2013, 163-164
  • FStNds 2013, 283-288
  • NVwZ 2013, 7
  • NVwZ-RR 2013, 6
  • NVwZ-RR 2013, 465-468
  • NdsVBl 2013, 196-199
  • NordÖR 2013, 176-181

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die öffentliche Wirtschaftsförderung nehmen die Kommunen in ihrem eigenen Gebiet als öffentliche Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr.

  2. 2.

    Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Maßgeblich ist vielmehr, wie die zu ihrer Anwendung berufenen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt haben.

  3. 3.

    Die Freiheit der öffentlichen Hand, außerhalb bestehender grund- oder einfachgesetzlicher Verpflichtungen Private mit öffentlichen Mitteln zu fördern, umfasst einen weit reichenden und vorrangig im politischen Raum auszufüllenden Gestaltungsspielraum insbesondere bei der Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe und der Förderempfänger. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet insoweit nur, dass die öffentliche Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten gewährt wird. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt für die Erweiterung ihrer Betriebsstätte eine Finanzierungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung in Form eines nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses.

2

Die Klägerin ist eine 1996 gegründete Steuerberatungsgesellschaft mbH, die im November 2009 mit fünfundzwanzig Mitarbeitern einen Jahresumsatz von weniger als zwei Millionen Euro erzielte. Sie hat ihren Sitz in Lüneburg.

3

Die Beklagte vergibt auf der Grundlage der vom Landkreis Lüneburg erlassenen Richtlinie "Förderung von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Landkreis Lüneburg" - Förderrichtlinie - (Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg v. 14.5.2009, S. 85) öffentliche Finanzierungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung im Rahmen des Regionalisierten Teilbudgets. Nr. 3.1 der Förderrichtlinie lautet:

"Antragsberechtigt sind kleinere und mittlere gewerbliche Unternehmen aus Industrie, Handwerk, Bau-, Verkehrs-, Beherbungs- und Dienstleistungsgewerbe mit Sitz im Landkreis Lüneburg bzw. der Absicht, einen Geschäftssitz im Landkreis Lüneburg zu errichten. Nicht antragsberechtigt sind Betriebe, die auf Grund einer mangelnden Qualität des Vorhabens bei der NBank bereits abgelehnt wurden und Unternehmen aus den Sektoren Land-/Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, Steinkohle, Stahlindustrie, Schiffbau, Kunstfaser sowie Einzelhandel3) und Gastronomie, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen sowie freiberufliche Tätigkeiten. Ebenso sind stille Beteiligungen als "sonstige öffentliche Kapitalzufuhr" und Eigengesellschaften des Landkreises von der Förderung ausgeschlossen.

Investitionsvorhaben aus dem Bereich Einzelhandel können im Einzelfall aufgrund der besonderen Strukturschwäche in den Ortskernen oder in den lt. RROP ausgewiesenen Versorgungszentren der Stadt Bleckede, der Gemeinde Amt Neuhaus und der Samtgemeinde Dahlenburg bezuschusst werden."

4

Die Beklagte handelt bei der Gewährung der öffentlichen Finanzierungshilfen nach der Förderrichtlinie aufgrund eines mit dem Landkreis Lüneburg geschlossenen Beleihungsvertrages vom 17. Dezember 2008 (Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg v. 26.1.2009, S. 2) im eigenen Namen als Bewilligungsstelle.

5

Unter dem 16. November 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Finanzierungshilfe nach der Förderrichtlinie. Ab Dezember 2009 werde sie in Lüneburg weitere Räumlichkeiten anmieten, in denen auch für einen neu eingestellten Steuerfachwirt, einen neu eingestellten Lohnbuchalter und zwei neu eingestellte Auszubildende Arbeitsplätze eingerichtet würden. Für die Schaffung dieser Arbeitsplätze beabsichtige sie Investitionen in Höhe von insgesamt 100.200 EUR. Mit Schreiben vom 19. November 2009 bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass das Vorhaben die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfülle und mit diesem förderunschädlich begonnen werden könne. Die Beklagte wies zugleich darauf hin, dass aus ihrem Schreiben eine Förderzusage nicht hergeleitet werden könne.

6

In der Sitzung vom 16. Februar 2010 sprach sich der bei der Beklagten gebildete Beirat gegen die von der Klägerin beantragte Förderung aus, da die Förderrichtlinie freiberufliche Tätigkeiten ungeachtet der Rechtsform, in welcher diese ausgeübt würden, ausschließe. Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2010 den Antrag auf Gewährung der Finanzierungshilfe ab.

7

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 3. Mai 2010, einem Montag, Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass ihr ein Anspruch auf die begehrte Förderung zustehe. In der Praxis habe die Beklagte bisher stets eine Förderung gewährt, wenn die in der Förderrichtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Dies müsse auch für die Klägerin gelten. Auch sie gehöre zum Kreis der in der Förderrichtlinie genannten Förderempfänger. Der dort geregelte Ausschluss "freiberuflicher Tätigkeiten" gelte für sie nicht. Denn sie übe als Kapitalgesellschaft eine gewerbliche und nicht eine freiberufliche Tätigkeit aus. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass auch die Kapitalgesellschaft geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen, also freiberufliche Tätigkeiten, erbringe, komme es hierauf nicht an. Maßgeblich sei vielmehr ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft. Im Übrigen sei der in der Förderrichtlinie bestimmte Ausschluss freiberuflicher Tätigkeiten von der Förderung rechtswidrig und daher unwirksam. Er verstoße gegen den auch für den Landkreis Lüneburg verbindlichen Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 6. November 2008. Danach seien freie Berufe in die Förderung einzubeziehen. Andere am Förderprogramm teilnehmende Gebietskörperschaften seien dem gefolgt. So sehe die Förderrichtlinie der Region Hannover ausdrücklich die Förderung von Freiberuflern vor. Unabhängig davon verstoße der Ausschluss freiberuflicher Tätigkeiten von der Förderung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Erforderliche sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung der freien Berufe seien hier nicht gegeben. Da die Klägerin gewerbesteuerpflichtig sei, werde das langfristige Ziel der Förderung, zum wirtschaftlichen Wachstum beizutragen, auch bei ihr erreicht. Sofern eine Ermessensreduzierung auf Null nicht angenommen werde, bestehe jedenfalls der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Bescheidungsanspruch.

8

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 16. November 2009 beantragte Förderung zu gewähren,

  2. 2.

    hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 16. November 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

9

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

10

und ausgeführt, der geltend gemacht Hauptanspruch bestehe schon mangels einer Ermessensreduzierung auf Null nicht. Auch das hilfsweise geltend gemachte Recht der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Förderantrag sei nicht verletzt. Die Förderung von Unternehmen, die freiberufliche Tätigkeiten zum Geschäftsgegenstand hätten, sei nach dem Wortlaut der Förderrichtlinie ausgeschlossen. Dabei sei nicht an die Rechtsform der ausgeübten Tätigkeit oder die Einkommenssteuerpflicht nach § 18 Einkommensteuergesetz anzuknüpfen. Entscheidend für die Auslegung der Förderrichtlinie sei das tatsächliche Tätigkeitsfeld. Dieses sei bei der Steuerberatungsgesellschaft identisch mit dem eines freiberuflich tätigen Steuerberaters. Daher hätten die Beklagte oder der Landkreis Lüneburg auch in der Vergangenheit Freiberuflern, unabhängig von deren Rechtsform, Förderungen nach der Förderrichtlinie nicht gewährt. Die Richtlinie selbst sei ermessensfehlerfrei und unter Anwendung sachgerechter Kriterien erstellt worden. Der zugrunde liegende Erlass des Wirtschaftsministeriums weise ausdrücklich darauf hin, dass die teilnehmenden Gebietskörperschaften eigene Förderkriterien aufstellen dürften. Dem habe der Landkreis Lüneburg entsprochen und sich dabei an den Vorgaben des Erlasses orientiert, ohne diesen kritiklos zu übernehmen. Von der Förderung seien nicht nur freiberufliche Tätigkeiten ausgenommen, sondern auch andere Wirtschaftsbereiche. Es seien bewusst Förderschwerpunkte gesetzt worden. Der Ausschluss der freiberuflichen Tätigkeiten sei erfolgt, weil diese Branche jedenfalls indirekt von den gewährten Förderungen profitiere. So hätte die Förderung von Unternehmen anderer Geschäftsfelder die vermehrte Inanspruchnahme wirtschaftsnaher beratender Dienstleistungen zur Folge, also jener Tätigkeiten, die gerade von Freiberuflern erbracht würden. Ein Wachstums- und Entwicklungsschub bei den geförderten Unternehmen führe zu Folgeaufträgen auch bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern.

11

Mit Urteil vom 16. März 2011 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 30. März 2010 verpflichtet, über den Förderantrag der Klägerin vom 16. November 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der geltend gemachte Hauptanspruch auf Gewährung der beantragten Förderung bestehe nicht. Die Förderrichtlinie schließe nach ihrem Wortlaut die Förderung von Unternehmen aus, die freiberufliche Tätigkeiten erbringen. Dieser Ausschluss gelte unabhängig von der Rechtsform des Unternehmensträgers. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung des Förderantrags habe aber Erfolg. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ergangen. Die Beklagte habe ihr Ermessen bei der Vergabe der Fördermittel nach der ermessensbindenden Förderrichtlinie ausgeübt. Diese Förderrichtlinie sei jedoch nicht entsprechend den Vorgaben des Erlasses des Wirtschaftsministeriums gefasst worden. Sie enthalte mit dem Ausschluss der freiberuflichen Tätigkeiten eine nach dem Erlass nicht vorgesehene Einschränkung und verstoße insoweit gegenArt. 3 Abs. 1 GG. Der Erlass enthalte in seinem Abschnitt 2 eine Rahmenregelung, die für die Kommunen verbindlich sei. Unter Nr. 2.2 der Rahmenregelung werde der Gegenstand der Förderung näher bezeichnet. Danach "soll" die kommunale Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen auch Freie Berufe erfassen. Von dieser verbindlichen Vorgabe sei der Landkreis Lüneburg bei Erlass der Förderrichtlinie abgewichen. Gründe für diese Abweichung ließen sich der Förderrichtlinie nicht entnehmen. Auch unter Berücksichtigung der Verordnung vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sei der generelle Ausschluss der freiberuflichen Tätigkeiten aus dem Kreis der Förderungsberechtigten durch die Förderrichtlinie nicht gerechtfertigt. Denn hiernach sei eine Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen entsprechend den Förderzwecken ohne Einschränkung hinsichtlich besonderer Tätigkeiten, wie beispielsweise der freiberuflichen Tätigkeiten, vorgesehen.

12

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 8 LA 77/11 - wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit die Beklagte damit unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. März 2010 verpflichtet worden ist, über den Förderantrag der Klägerin vom 16. November 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut zu entscheiden.

13

Die Beklagte hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 11. November 2011 begründet und geltend gemacht, der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß der Förderrichtlinie gegen den Erlass des Wirtschaftsministeriums liege nicht vor. Dieser empfehle zwar, auch Freie Berufe mit in die Förderung einzubeziehen. Er gestatte den Gebietskörperschaften aber ausdrücklich, eigene Förderkriterien aufzustellen und auch den Kreis der Förderempfänger selbst zu bestimmen. Insoweit sei auch der Landkreis Lüneburg bei der Gestaltung seiner Förderrichtlinie frei gewesen, bestimmte Wirtschaftszweige und Unternehmensformen zu fördern oder solche eben von der Förderung auszuschließen. Im Übrigen habe die NBank die Förderrichtlinie überprüft und Beanstandungen nicht erhoben. Auch das Wirtschaftsministerium habe mit Schreiben vom 4. Mai 2011 die Vereinbarkeit der Förderrichtlinie mit seinem Erlass bestätigt. Selbst die EU-Wettbewerbskommission habe die ihr als Beihilfe Nr. XS 228/2007 angezeigte Regelung des Landes Niedersachsen für die kommunale Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen aus dem Fonds für Regionale Entwicklung in der Fondsperiode 2007 bis 2013, deren Bestandteil die Regionalen Teilbudgets und die kommunale Förderung seien, nicht beanstandet. Schließlich sei der Ausschluss der freien Berufe von der Förderung auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Von freien Berufen erbrachte Dienstleistungstätigkeiten unterschieden sich vom hier geförderten produzierenden Gewerbe nach Art, Struktur, Wertschöpfungsprozess und Ausgangsposition im internationalen und im regionalen Wettbewerb. Eine Wertschöpfung im produzierenden Gewerbe erhöhe letztlich auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, bewirke mithin eine mittelbare Förderung dieser Bereiche. Der Landkreis Lüneburg habe sich auch angesichts der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel bewusst für einen weitgehenden Ausschluss des Dienstleistungssektors von der Förderung entschieden. Der Landkreis Lüneburg sei durch die Tradition des Oberzentrums Lüneburg als Behörden- und Dienstleistungsstandort geprägt. Die günstige Bevölkerungsprognose spreche dafür, dass sich auch zukünftig die Nachfrage nach eher personenbezogen erbrachten Dienstleistungen verstärken werde. Der öffentlichen Förderung im Landkreis Lüneburg bedürfe daher vorrangig das produzierende Gewerbe.

14

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 5. Kammer - vom 16. März 2011 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie macht geltend, es lägen schon die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Förderung nach Nr. 3.1 der Förderrichtlinie nicht vor. Sie übe als Kapitalgesellschaft ein Gewerbe aus und eben keinen freien Beruf im Sinne der Richtlinienbestimmung. Auch die von ihren Mitarbeitern erbrachten Dienstleistungen seien nur zu circa einem Drittel freiberuflichen Tätigkeiten zuzuordnen. Im Übrigen enthalte die Förderrichtlinie selbst keine Definition des Freien Berufs. Auf den tatsächlichen Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit komme es nach dem Wortlaut der Förderrichtlinie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht an. Wollte man die Klägerin gleichwohl nach der Förderrichtlinie als von der Förderung ausgeschlossen ansehen, wäre dieser Ausschluss unwirksam. Zum einen liege ein Verstoß gegen den Erlass des Wirtschaftsministeriums vor. Dieser sei für den Landkreis Lüneburg verbindlich. Denn die Förderung erfolge weder im übertragenen noch im eigenen Wirkungskreis, sondern als staatliche Wirtschaftsförderung mit staatlichen Haushaltsmitteln. Aufgrund der enthaltenen "Soll-"Bestimmungen könne der Landkreis Lüneburg von diesen nur in Ausnahmefällen abweichen. Ein solcher Ausnahmefall sei hier schon deshalb nicht vorstellbar, weil Freiberufler unabhängig von der Branche oder den Wirtschaftszweigen ausgeschlossen würden. Ein derartiger Ausschluss widerspreche auch der Vorgabe des Erlasses, keine "zu engen Vorab-Ausgrenzungen" vorzunehmen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 4. Mai 2011. Dieses enthalte nur eine unverbindliche und zudem unrichtige Rechtsauffassung des Ministeriums, die in dem Erlass selbst keinen Niederschlag gefunden habe. Unabhängig davon verstoße der Ausschluss der Freien Berufe von der Förderung mangels tragfähiger sachlicher Gründe gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Einen für alle Freiberufler gültigen allgemeinen sachlichen Grund könne es schon deshalb nicht geben, weil diese in zahlreichen verschiedenen Branchen oder Wirtschaftszweigen tätig seien. Der Zweck der Förderrichtlinie, arbeitsplatzschaffende Investitionen zu fördern, werde von freien Berufen in gleicher Weise erreicht, wie vom produzierenden Gewerbe. Die von der Beklagten geltend gemachten sachlichen Gründe überzeugten nicht. Soweit diese auf die mittelbaren Vorteile einer Förderung des produzierenden Gewerbes auch für Freiberufler verweise, verkenne sie, dass dieser mittelbare Vorteil im Verhältnis zu einer etwaigen Förderung nach der Richtlinie nur marginal sei und auch nicht nur den Freiberuflern zukomme, sondern allen im Landkreis Lüneburg tätigen Unternehmen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten A und B verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung der Beklagten, die nach dem Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2011 - 8 LA 77/11 - die Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2010 und die Verpflichtung der Beklagten, über den Förderantrag der Klägerin vom 16. November 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut zu entscheiden, zum Gegenstand hat, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (I.), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg (II.).

19

I.

Die von der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2010 erhobene Klage ist zulässig, insbesondere ist sie gegen die richtige Beklagte gerichtet.

20

Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten. Nach dem in dieser Bestimmung formulierten Rechtsträgerprinzip ist für den hier gegebenen Fall, dass der Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes von einem im eigenen Namen und in öffentlich-rechtlichen Handlungsformen tätigen beliehenen Unternehmen abgelehnt worden ist, die Klage gegen dieses selbst zu richten und nicht gegen den Träger öffentlicher Verwaltung, dessen Aufgaben wahrgenommen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 78 Rn. 5; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 78 Rn. 32; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 78 Rn. 16). Die sich derart aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergebende passive Prozessführungsführungsbefugnis wird durch die inhaltlich unrichtige Vereinbarung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Beleihungsvertrages vom 17. Dezember 2008, wonach die Beklagte in den Rechtsmittelbelehrungen der von ihr erlassenen Verwaltungsakte darauf hinzuweisen hat, dass eine Klage gegen den Landkreis Lüneburg zu richten ist, nicht beeinflusst.

21

Die Ausnahmebestimmung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, wonach die Klage bei einer entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung gegen die den Verwaltungsakt erlassende oder dessen Erlass ablehnende Behörde selbst zu richten ist, findet hier keine Anwendung. Denn § 8 Abs. 2 Nds. AG VwGO bestimmt, dass nur, wenn eine Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, die Klage gegen sie zu richten ist (vgl. zu einer solchen Konstellation: Senatsurteil v. 28.1.2010 - 8 LC 156/09 -, NdsVBl. 2010, 183 f.). Hier hat aber nicht eine Landesbehörde oder ein von einer Landesbehörde beliehenes Unternehmen die Gewährung der Förderung abgelehnt. Tätig geworden ist vielmehr ein von einer kommunalen Gebietskörperschaft beliehenes Unternehmen. Für das Handeln von kommunalen Gebietskörperschaften und deren Behörden und damit auch für das Handeln der von diesen beliehenen Unternehmen gilt § 8 Abs. 2 Nds. AG VwGO hingegen nicht (vgl. Entwurf eines Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung, LT-Drs. 4/183, S. 7).

22

II.

Die Klage ist indes unbegründet. Die Beklagte hat den Förderantrag der Klägerin vom 16. November 2009 im Bescheid vom 30. März 2010 rechtmäßig, insbesondere ermessensgerecht, abgelehnt. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Förderantrages nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu.

23

Die Klägerin ist nach Nr. 3.1 Satz 2 der Förderrichtlinie von vorneherein vom Kreis der antragsberechtigten Förderempfänger ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung wird für "freiberufliche Tätigkeiten" eine Förderung nicht gewährt.

24

Mit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringt die Klägerin derartige freiberufliche Tätigkeiten. Die Berufstätigkeit des Steuerberaters ist - ausgehend von der tradierten Begriffsdefinition der Freien Berufe (vgl. hierzu eingehend:Niedersächsisches OVG, Urt. v. 16.5.2012 - 7 LC 15/10 -, GewArch 2012, 361, 362 f.) und unabhängig von der Nennung im Katalog des§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG - als freiberufliche Tätigkeit anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2010 - 1 BvR 1198/10 -, NJW 2010, 3705, 3706). Diese Tätigkeiten erbringt die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft im Sinne der§§ 49 f. Steuerberatungsgesetz - StBerG - auch selbst (vgl. §§ 3 Nr. 3, 2 Satz 1 StBerG) und nicht nur durch ihre freiberuflich tätigen Mitarbeiter.

25

Auch nach dem eindeutigen Wortlaut der in Nr. 3.1 Satz 2 der Förderrichtlinie getroffenen Bestimmung kommt es auf die Rechts- oder Unternehmensform des die Förderung Beantragenden nicht an. Ausgeschlossen ist eben nicht, wie es die Klägerin darzustellen versucht, der "Freiberufler", sondern jeder Antragsteller, der "freiberufliche Tätigkeiten" erbringt. Diesem Wortlaut entspricht auch die von der Beklagten geschilderte ständige Verwaltungspraxis, weder Freiberufler noch "Freiberufler-GmbH" zu fördern. Auch dass die Klägerin neben den freiberuflichen Tätigkeiten auch solche gewerblicher Art ausübt, steht dem Ausschluss von der Förderung schon nach dem Wortlaut der Förderrichtlinie und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht entgegen. Zudem zielt auch das konkrete Investitionsvorhaben der Klägerin maßgeblich auf die Schaffung von solchen Arbeitsplätzen ab (Steuerfachwirt, auszubildende Steuerfachangestellte), deren Schwerpunkt im Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen liegt.

26

Der danach gegebene Ausschluss freiberuflicher Tätigkeiten von der Förderung nach Nr. 3.1 Satz 2 der das Ermessen der Beklagten lenkenden Förderrichtlinie ist weder wegen eines Verstoßes gegen den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr "Novelle der Rahmenregelung des Landes Niedersachsen für die kommunale Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE Schwerpunkt 1, Konvergenz und Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung)" - Rahmenregelung - vom 6. November 2008 (1.) noch gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (2.) oder europarechtliche Vorgaben (3.) rechtswidrig.

27

1. Zur Stärkung der Beteiligung kommunaler Gebietskörperschaften an den Umsetzungs- und Entscheidungsprozessen der EFRE-Programme sind in dem Operationellen Programm des Landes Niedersachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung der Förderperiode 2007 bis 2013 sog. regionalisierte Teilbudgets (RTB) der Landkreise und kreisfreien Städte vorgesehen. Durch diese werden auch in den Zielgebieten Konvergenz sowie Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung den kommunalen Gebietskörperschaften erhebliche Programmmittel direkt zur Verfügung gestellt. Die regionale Eigenverantwortung und die Handlungskompetenzen der kommunalen Gebietskörperschaften sollen so gestärkt und diese in die Lage versetzt werden, unmittelbar Projekte zu fördern, die im besonderen Interesse der jeweiligen Region liegen und als förderungswürdig erachtet werden (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Operationelles Programm für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" Förderperiode 2007 bis 2013 - CCI 2007 DE 162 PO 010 - (Stand: 9.8.2007), S. 27, 35 f.; Operationelles Programm für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel "Konvergenz" Förderperiode 2007 bis 2013 - CCI 2007 DE 161 PO 006 - (Stand: 7.8.2007), S. 37).

28

Im hier streitrelevanten Bereich wird dieses Konzept ausweislich der Rahmenregelung verwaltungstechnisch derart umgesetzt, dass das Land Niedersachsen, handelnd durch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen Anstalt des öffentlichen Rechts (NBank), zweckgebundene Zuweisungen aus dem EFRE an teilnehmende Gebietskörperschaften vergibt (Stufe 1); die NBank ist gegenüber den kommunalen Gebietskörperschaften insoweit Bewilligungsstelle für die Zuwendung von EU-Mitteln aus dem Landeshaushalt. Die erhaltenen zweckgebundenen Zuweisungen verwenden die kommunalen Gebietskörperschaften wiederum zur Gewährung von Förderungen an Endempfänger (Stufe 2), die sie in eigener Zuständigkeit und auf der Grundlage eigener kommunaler Richtlinien durchführen.

29

Die Grundsätze für die Gewährung von Zuweisungen der NBank an die kommunalen Gebietskörperschaften auf der Stufe 1 hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gegenüber der nach § 15 Satz 1 NBankG seiner Fachaufsicht unterliegenden NBank in Abschnitt 1 der Rahmenregelung verbindlich festgelegt.

30

Die Grundsätze für die Aufstellung und die Genehmigung der auf der Stufe 2 von den kommunalen Gebietskörperschaften zu erlassenden kommunalen Richtlinien sind in Abschnitt 2 der Rahmenregelung formuliert. Die Rahmenregelung ist insoweit gegenüber den kommunalen Gebietskörperschaften nicht schon aufgrund des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und einer damit etwa verbundenen (Handlungsan-)Weisung verbindlich. Denn die öffentliche Wirtschaftsförderung nehmen die Kommunen in ihrem Gebiet - ausgehend von dem Grundsatz der Allzuständigkeit nach Art. 57 Abs. 3 NV (vgl. hierzu: Epping u.a., Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, Art. 57 Rn. 55 f.) - als öffentliche Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr (vgl.Niedersächsisches OVG, Urt. v. 3.6.2009 - 10 LC 217/07 -, NdsVBl. 2009, 260, 262), ohne dass allein aus der Finanzierung des Förderprogramms aus staatlichen Mitteln auf eine Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis geschlossen werden könnte (vgl. zu den Anforderungen an die Übertragung staatlicher Aufgaben auf Kommunen Art. 57 Abs. 4 Satz 1 NV: "durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung" und Epping u.a., a.a.O., Art. 58 Rn. 28 f.). Die daher nach Art. 57 Abs. 5 Alt. 1 NV bestehende bloße Rechtsaufsicht gegenüber den Kommunen gestattet den Erlass einer das Ermessen der Kommune lenkenden fachlichen (Handlungsan-)Weisung nicht (vgl. zu den Aufsichtsmitteln im Bereich der bloßen Rechts- bzw. Kommunalaufsicht: §§ 172 f. NKomVG). Die Rahmenregelung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann gegenüber den kommunalen Gebietskörperschaften daher allenfalls über die Aufnahme in eine Nebenbestimmung zu der auf der Stufe 1 zu gewährenden Zuweisung Verbindlichkeit erlangen. Auf eine derartige Gestaltung und eben nicht die von der Klägerin angenommene unmittelbar regelnde Wirkung gegenüber den teilnehmenden Gebietskörperschaften ist der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 6. November 2008 ausweislich seines Wortlauts("Die inhaltlich weitgehend unveränderte, an den neuen EU-Rechtsrahmen angepasste Rahmenregelung bleibt zweistufig aufgebaut. Sie besteht aus einem Erlass an die NBank (Abschnitt 1) der über die Nebenbestimmungen bei den Zuweisungen von Haushaltsmitteln an die kommunalen Träger der Maßnahme (Landkreise, kreisfreie Städte und Region Hannover) sicherstellt, dass die Rahmenregelungen (Abschnitt 2) und das europäische Förderrecht in allen an dem Förderfeld teilnehmenden Gebietskörperschaften (Landkreise, kreisfreie Städte und Region Hannover) in eigenen kommunalen Förderrichtlinien umgesetzt werden.") offenbar auch gerichtet.

31

Ob hiernach Abschnitt 2 der Rahmenregelung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gegenüber dem Landkreis Lüneburg und der für diesen aufgrund des Beleihungsvertrages vom 17. Dezember 2008 tätigen Beklagten verbindlich geworden ist, kann der Senat letztlich aber auch im Berufungsverfahren dahinstehen lassen. Denn selbst bei einer zu bejahenden Verbindlichkeit von Abschnitt 2 der Rahmenregelung verstieße der Ausschluss freiberuflicher Tätigkeiten von der Förderung nach Nr. 3.1 Satz 2 der Förderrichtlinie hiergegen nicht.

32

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zwar darauf hingewiesen, dass nach Abschnitt 2 Nr. 2 der Rahmenregelung die kommunale Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen neben dem Waren produzierenden Gewerbe insbesondere auch Handel, Dienstleistungen, Handwerksbetriebe und freiberufliche Tätigkeiten erfassen "soll". Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung deutet indes darauf hin, dass die kommunalen Gebietskörperschaften von dieser reinen Sollbestimmung abweichen und den Fördergegenstand restriktiver fassen können. Diese Annahme wird bestätigt durch die übrigen Bestimmungen der Rahmenregelung, wonach die kommunalen Gebietskörperschaften berechtigt sind, eigene Förderkriterien zu formulieren (Einleitung Abs. 5 Rahmenregelung) und dabei Vorabausgrenzungen ganzer Branchen und Wirtschaftszweige vorzunehmen (Anhang Nr. 11 Rahmenregelung).

33

Ungeachtet dessen, dass bereits der Wortlaut der Rahmenregelung den Ausschluss der freien Berufe von der Förderung in Nr. 3.1 Satz 2 der Förderrichtlinie nicht verbietet, ist maßgeblich zudem auf die tatsächliche Verwaltungspraxis des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und der NBank im Umgang mit den kommunalen Förderrichtlinien abzustellen. Denn selbst wenn Abschnitt 2 der Rahmenregelung gegenüber den kommunalen Gebietskörperschaften Verbindlichkeit erlangt hätte, handelte es sich hierbei lediglich um eine das Ermessen der kommunalen Gebietskörperschaften bei Erlass ihrer Förderrichtlinien lenkende Verwaltungsvorschrift. Derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1995 - 2 C 19.94 -, NVwZ-RR 1996, 47, 48; Beschl. v. 18.8.1992 - 3 B 76.92 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 310 jeweils m.w.N.) und des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 7.10.2011 - 8 LA 93/11 -, [...] Rn. 6) keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Maßgeblich ist vielmehr, wie die zu ihrer Anwendung berufenen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.2012 - 8 C 18.11 -, NVwZ 2012, 1262, 1265 [BVerwG 25.04.2012 - BVerwG 8 C 18.11]). Die danach maßgebliche Verwaltungspraxis der NBank geht erkennbar dahin, auch solche kommunalen Förderrichtlinien für mit der Rahmenregelung vereinbar zu erklären, die den Fördergegenstand restriktiver fassen als Abschnitt 2 Nr. 2 der Rahmenregelung. Die Mittelzuweisungen der NBank an die kommunalen Gebietskörperschaften auf der Stufe 1 sind davon abhängig, dass die kommunalen Förderrichtlinien der NBank vorgelegt werden, neben anderen Bestimmungen auch den Vorgaben der Rahmenregelung entsprechen und dies durch die NBank bestätigt wird (vgl. Abschnitt 1 "Voraussetzungen für die Erstzuweisung von Mitteln durch die NBank" Abs. 1 und 4 der Rahmenregelung). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist regelmäßig mit der erfolgten Zuweisung der entsprechenden Mittel durch die NBank auf der Stufe 1 nachgewiesen.

34

Eine solche Zuweisung ist hier offensichtlich an den Landkreis Lüneburg erfolgt und damit der Ausschluss der freien Berufe von der Förderung in Nr. 3.1 Satz 2 der Förderrichtlinie für mit der Rahmenregelung vereinbar erklärt worden. Hierbei handelt es sich auch nicht um einen Ausnahmefall, sondern um eine ständige Verwaltungspraxis der NBank. Denn auch die Förderrichtlinien zahlreicher anderer kommunaler Gebietskörperschaften, denen Mittel aus dem RTB von der NBank zugewiesen worden sind, fassen den Gegenstand der Förderung restriktiver als Abschnitt 2 Nr. 2 der Rahmenregelung (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Sonderuntersuchung zu den Regionalisierten Teilbudgets im Rahmen der ESF- und EFRE-Begleitforschung in Niedersachsen (Stand: Juli 2010), S. 26 und 58, und bspw. Nr. 3.1 Abs. 9 Tiret 2 Richtlinie zur Förderung von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und sonstigen Unternehmen im Landkreis Diepholz: "Nicht förderfähig sind Gewerbebetriebe, deren Unternehmensgegenstand eine freiberufliche Tätigkeit ist bzw. die aus einem Zusammenschluss freiberuflich Tätiger entstanden sind."; Nr. 3 Tiret 4 Förderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Landkreis Uelzen: "Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen - sonstiger Dienstleistungsbetriebe mit überwiegend überörtlichem Absatz (als überörtlich ist in der Regel ein Absatz außerhalb der Gemeindegrenzen anzusehen) ... mit Sitz der Betriebsstätte im Landkreis Uelzen bzw. der Absicht, eine Betriebsstätte im Landkreis Uelzen zu errichten."; Nr. 4.1 Satz 2 Richtlinie zur Förderung von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Landkreis Verden: "Gefördert werden auch freie Berufe, sofern es sich um Existenzgründungen handelt (hierunter fallen Investitionen bis zwei Jahre nach der Gründung)."; Nr. 3.1 Satz 1 Richtlinie der Stadt Wolfsburg nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO) mit Berücksichtigung der De-minimis-Freistellungsverordnung Förderung von Investitionen in Unternehmen (speziell KMU): "Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen aus Industrie, Handwerk, Handel, Bau-, Verkehrs-, Beherbergungs- und Dienstleistungsgewerbe (hierunter sind auch die freien Berufe erfasst, sofern eine Bedarfslage zur Versorgung der Bevölkerung besteht) mit Sitz der Betriebsstätte in Wolfsburg bzw. der Absicht, eine Betriebsstätte in Wolfsburg zu errichten."). Diese ständige Verwaltungspraxis der NBank ist vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als Urheber der Rahmenregelung nicht nur geduldet, sondern sogar ausdrücklich gebilligt worden. So wurde bereits im Bericht zu der vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durchgeführten Sonderuntersuchung zu den Regionalisierten Teilbudgets im Rahmen der ESF- und EFRE-Begleitforschung in Niedersachsen (Stand: Juli 2010, S. 25, Nr. 3.2.1) zur Ausgestaltung der kommunalen Förderrichtlinien auf die Befugnis der kommunalen Gebietskörperschaften zur Formulierung eigener Förderkriterien hingewiesen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zudem ausdrücklich klargestellt, dass die kommunalen Gebietskörperschaften bei Erlass ihrer Förderrichtlinien berechtigt seien, den Kreis der Förderempfänger einzugrenzen und beispielsweise die freien Berufe von der Förderung ganz auszuschließen.

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Der Ausschluss der freien Berufe von der Förderung in Nr. 3.1 Satz 2 der Förderrichtlinie steht damit nicht in Widerspruch zur maßgeblichen tatsächlichen Handhabung der Rahmenregelung durch die NBank, wie sie vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ausdrücklich gebilligt worden ist. Der vom Verwaltungsgericht festgestellt Verstoß der Nr. 3.1 Satz 2 der Förderrichtlinie gegen die Rahmenregelung liegt folglich nicht vor.

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2. Der Ausschluss freiberuflicher Tätigkeiten von der Förderung nach Nr. 3.1 Satz 2 der Förderrichtlinie verstößt auch nicht gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

37

Die Freiheit der öffentlichen Hand, außerhalb bestehender grund- oder einfachgesetzlicher Verpflichtungen Private mit öffentlichen Mitteln zu fördern, umfasst einen weit reichenden und vorrangig im politischen Raum auszufüllenden Gestaltungsspielraum insbesondere bei der Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe und der Förderempfänger (vgl. BVerfG, Beschl. v.14.10.2008 - 1 BvF 4/05 -, BVerfGE 122, 1, 23; v. 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 u.a. -, BVerfGE 82, 60, 80; BVerwG, Urt. v. 11.5.2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33, 49 [BVerwG 11.05.2006 - BVerwG 5 C 10./05]; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26.4.2001 - 11 L 4042/00 -, NVwZ 2001, 944, 945). Zwar besteht auch hier eine Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet insoweit aber nur, dass die öffentliche Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten gewährt wird. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, a.a.O., m.w.N.).

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Hier haben sich der Landkreis Lüneburg und dessen Gemeinden auch wegen der Begrenztheit der auf der Stufe 1 zur Verfügung gestellten EFRE-Mittel und der notwendigen kommunalen Kofinanzierung auf politischer und auch auf Verwaltungsebene zunächst mit der vorhandenen Wirtschaftsstruktur in der Region auseinandergesetzt und strukturpolitische Zielsetzungen entwickelt. Anschließend ist der zur Zielerreichung spezifische Förderbedarf der Region ermittelt worden und es sind Fördertatbestande und der Kreis der Förderempfänger bestimmt worden. Dieses Verfahren haben die Beklagtenvertreter auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal dargestellt. Für den Senat besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln, zumal das beschriebene Bemühen um die Abbildung regionaler Besonderheiten in der Förderrichtlinie offensichtlich ist (vgl. bspw. den in Nr. 3.1 Satz 2 der Förderrichtlinie auch enthaltenen aber mit lokalen Ausnahmen versehenen Ausschluss des Einzelhandels von der Förderung).

39

Die in diesem sachgerechten Verfahren getroffene strukturpolitische Zielsetzung, im Landkreis Lüneburg den sog. Sekundärsektor der Wirtschaft, also insbesondere das verarbeitende Gewerbe, die Industrie und das Handwerk zu fördern, ist vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine an sachbezogenen Gesichtspunkten ausgerichtete Förderung, die vom dargestellten weit reichenden Gestaltungsspielraum ohne Weiteres umfasst ist.

40

Auch die der strukturpolitischen Zielsetzung zugrunde liegende tatsächliche Annahme, im Landkreis Lüneburg würden freiberufliche Tätigkeiten bereits heute in hinreichendem Umfang angeboten, ist nicht zu beanstanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Annahme auf einer der Lebenserfahrung geradezu widersprechenden Würdigung der Lebenssachverhalte beruht. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, belegen vorhandene statistische Erhebungen des Landesbetriebs für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen - LSKN - die Richtigkeit der Annahme der Beklagten. So erfolgten im Zeitpunkt des Erlasses der Förderrichtlinie im Jahr 2009 im Land Niedersachsen insgesamt 74.910 Gewerbeanmeldungen, davon 6.439 im Bereich der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen (vgl. LSKN, Gewerbeanzeigen nach Wirtschaftszweigen 2009, S. 10). Im Landesdurchschnitt lag der Anteil der Gewerbeanmeldungen im Bereich der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mithin bei 8,6%. Im Landkreis Lüneburg erfolgten im Jahr 2009 hingegen 1.888 Gewerbeanmeldungen, davon 244 im Bereich der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen (vgl. LSKN, Gewerbeanzeigen nach Wirtschaftszweigen 2009, S. 40). Der Anteil der Gewerbeanmeldungen im Bereich der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen lag im Landkreis Lüneburg im Jahr 2009 mithin bei 12,9% und damit um 50% höher als der Landesdurchschnitt. Auch der Anteil der Unternehmen im Bereich der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen lag im Oberzentrum Hansestadt Lüneburg im Jahr 2009 deutlich über dem Landesdurchschnitt. Während der Landesdurchschnitt bei 12,1% lag (vgl. LSKN, Regionale Strukturdaten der Unternehmen 2009, S. 6), waren in der Hansestadt Lüneburg von insgesamt 3.208 Unternehmen 518 im Bereich tätig (vgl. LSKN, Regionale Strukturdaten der Unternehmen 2009, S. 52 f.). Ihr Anteil betrug daher 16,1% und lag mithin mehr als 30% über dem Landesdurchschnitt. Im gesamten Landkreis Lüneburg waren von insgesamt 6.877 Unternehmen 976 im Bereich der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen tätig (vgl. LSKN, Regionale Strukturdaten der Unternehmen 2009, S. 97). Auch ihr Anteil lag mit 14,2% über dem Landesdurchschnitt.

41

Ein Erfordernis, diese sachgerechten Erwägungen auch in der Förderrichtlinie selbst zu dokumentieren, besteht entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht. Es genügt, wenn derart sachbezogene Gründe tatsächlich vorliegen.

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3. Der Ausschluss freiberuflicher Tätigkeiten von der Förderung nach Nr. 3.1 Satz 2 der Förderrichtlinie verstößt schließlich nicht gegen europarechtliche Bestimmungen.

43

Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (Abl. EU Nr. 1 210 S. 1) Einschränkungen des Kreises der Förderempfänger durch Richtlinien oder eine entsprechende Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörden untersagt. Die maßgeblich auf einen Ausgleich der regionalen Ungleichgewichte in der Wirtschafts- und Beschäftigungsstruktur gerichtete Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 fordert vielmehr geradezu, die Fördertatbestände und den Kreis der Förderempfänger in Abhängigkeit von regionalen Besonderheiten zu bestimmen, was nahezu zwangsläufig auch zu erheblichen Unterschieden bei diesen Umständen einer Förderung führen kann. Im Übrigen ist die hier streitrelevante Förderrichtlinie vom Land Niedersachsen der Europäischen Kommission angezeigt und von dieser nicht beanstandet worden (vgl. Einleitung Abs. 4 der Rahmenregelung und Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr v. 4.5.2011).