Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.11.2012, Az.: 4 KN 319/09
Differenzierung zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung als Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 2a SGB VIII; Zulässigkeit eines Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson in Höhe von 1,32 EUR pro Kind und Stunde
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.11.2012
- Aktenzeichen
- 4 KN 319/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 29566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:1120.4KN319.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 2 SGB VIII
- § 23 Abs. 2a SGB VIII
Fundstellen
- DÖV 2013, 244
- DÖV 2013, 323-324
- JAmt 2013, 276-281
- KommJur 2013, 8 (Pressemitteilung)
- NVwZ-RR 2013, 6
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine den Vorgaben des § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 2a SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung setzt voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt werden.
- 2.
Ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson in Höhe von 1,32 EUR pro Kind und Stunde ist nicht leistungsgerecht im Sinne von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich gegen zwei von dem Antragsgegner im Rahmen der Förderung der Kindertagespflege erlassene Satzungen, soweit diese die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen regeln.
Der Kreistag des Antragsgegners erließ am 19. Dezember 2008 aufgrund der §§ 5, 7 und 36 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in Verbindung mit den §§ 23, 24 und 90 SGB VIII in den jeweils seinerzeit gültigen Fassungen die Satzung über die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung sowie des Kostenbeitrages bei Gewährung von Kindertagespflege gemäß §§ 23 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Diese Satzung trat am 1. Januar 2009 in Kraft. § 2 der Satzung lautet wie folgt:
§ 2
Höhe der laufenden Geldleistung
Soweit die Voraussetzungen zur Gewährung von Kindertagespflege erfüllt sind und eine laufende Geldleistung gewährt werden kann (§ 23 SGB VIII), werden für die Kindertagespflege im Landkreis Nienburg/Weser je betreutes Kind folgende Monatspauschalen festgesetzt:
Durchschnittliche BetreuungszeitPauschale
(Stunden pro Tag an 5 Tagen die Woche)
ab 9 Stunden 585,00 EUR
bei 8 Stunden 520,00 EUR
bei 7 Stunden 455,00 EUR
bei 6 Stunden 390,00 EUR
bei 5 Stunden 325,00 EUR
bei 4 Stunden 260,00 EUR
bei 3 Stunden 195,00 EUR
bei 2 Stunden 130,00 EUR
bei 1 Stunde 65,00 EUR
Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem Betreuungsumfang geleistet. Dieser ergibt sich aus den durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungszeiten und deckt zusätzliche Betreuungszeiten, betreuungsfreie Zeiten und sonstige Fehl- und Ausfallzeiten mit ab.
Am 21. Oktober 2009 beschloss der Kreistag des Antragsgegners die Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege. Diese Satzung trat am 1. Oktober 2009 in Kraft. Zur Höhe der von ihm gewährten laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege traf der Antragsgegner folgende Regelung:
§ 5
Förderung der Kindertagespflege
(1) Gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung
1) die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2) einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung
3) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
4) die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2) Soweit die Voraussetzungen zur Gewährung von Kindertagespflege erfüllt sind und eine laufende Geldleistung gewährt werden kann, werden im Landkreis Nienburg/Weser je betreutes Kind folgende Monatspauschalen geleistet:
Durchschnittliche BetreuungszeitPauschale
(Stunden pro Tag an 5 Tagen die Woche)
ab 1 Stunde 69,00 EUR
1,5 Stunden 104,00 EUR
2 Stunden 139,00 EUR
2,5 Stunden 173,00 EUR
3 Stunden 208,00 EUR
3,5 Stunden 243,00 EUR
4 Stunden 277,00 EUR
4,5 Stunden 312,00 EUR
5 Stunden 347,00 EUR
5,5 Stunden 381,00 EUR
6 Stunden 416,00 EUR
6,5 Stunden 451,00 EUR
7 Stunden 485,00 EUR
7,5 Stunden 520,00 EUR
8 Stunden 555,00 EUR
8,5 Stunden 589,00 EUR
9 Stunden 624,00 EUR
(3) Die Pauschale umfasst einen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung sowie Kosten für den Sachaufwand mit Ausnahme der Verpflegungskosten. Die Verpflegungskosten sind von den Erziehungsberechtigten direkt an die Tagespflegeperson zu zahlen.
(4) Besteht für das Kind ein erhöhter erzieherischer Bedarf, so wird eine 1,5 fache Pauschale gewährt. Die Feststellung des erhöhten erzieherischen Bedarfs erfolgt ausschließlich durch die sozialen Dienste des Landkreises Nienburg/Weser.
(5) Betreuungszeiten unter 5 Stunden pro Woche fallen nicht unter die Förderung im Sinne der Kindertagespflege.
(6) Findet die Betreuung im Haushalt der Sorgeberechtigten statt, werden ebenfalls die in Abs. 2 genannten Monatspauschalen geleistet, entstehende Fahrtkosten werden nicht übernommen.
(7) Die Pauschale deckt zusätzliche Betreuungszeiten, betreuungsfreie Zeiten und sonstige Fehl- und Ausfallzeiten mit ab. Ist die Betreuung länger als 21 zusammenhängende Tage unterbrochen, so wird die Zahlung an die Tagespflegeperson eingestellt.
(8) Bei Ausfall der Tagespflegeperson durch Krankheit oder Fortbildung wird eine Vertretung durch den Landkreis Nienburg/Weser sichergestellt.
(9) Bei Betreuung in Randzeiten wird eine erhöhte Geldleistung gewährt. Zur Berechnung der Leistung für Randzeiten wird die übliche Pauschale mit dem Faktor 1,5 multipliziert.
Randzeiten sind folgende Betreuungszeiten:
Montag bis Freitag: 5.00 bis 7.00 Uhr, 18.00 bis 22.00 Uhr
Samstag, Sonn- und Feiertage: ganztägig.
(10) Unterbrechungen durch Schul- oder Kindertagesstättenbesuchszeiten werden pauschal mit einer Stunde und Betreuungszeiten zwischen 22.00 und 5.00 Uhr pauschal mit 3 Stunden berücksichtigt.
(11) Für Kinder unter 3 Jahren kann Kindertagespflege auch gewährt werden, wenn die Eltern bzw. Elternteile arbeitssuchend sind. In diesem Fall wird für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten die Pauschale für 2 Stunden geleistet, um den Eltern eine Arbeitssuche zu ermöglichen.
(12) Sofern eine Eingewöhnungs- und Beendigungsphase stattfindet, kann hierfür pro Stunde ein Satz von 3,20 EUR für bis zu maximal 20 Stunden geleistet werden.
(13) Für Tagespflegepersonen, die nicht die üblichen Qualifizierungsvoraussetzungen erfüllen bzw. keiner Erlaubnis bedürfen (§ 3 Abs. 6), werden nur Kosten in Höhe von 80% der Pauschale gemäß § 5 Abs. 2 und der Beitrag zur Unfallversicherung erstattet.
(14) Soweit für die Festsetzung der Versicherungsbeiträge das Einkommen der Tagespflegeperson maßgeblich ist, können lediglich die Beiträge anerkannt werden, die sich aus den ausschließlich von öffentlichen Trägern für geleistete Tagespflege erstatteten Kosten (Pauschale gemäß § 5 Abs. 2) errechnen.
(15) Die laufende Geldleistung wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag auf Gewährung der Geldleistung beim Landkreis Nienburg/Weser eingeht. Beginnt oder endet die Kindertagespflege innerhalb eines laufenden Monats, wird die Pauschale anteilig ermittelt. Die Tagespflegekosten werden zum 15. des Monats überwiesen.
Die Antragstellerin erbringt Leistungen der Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Ab dem 1. Januar 2009 war sie in mehreren Fällen als Tagespflegeperson tätig, wobei die Betreuung nicht durch Vermittlung des Jugendamts des Antragsgegners, sondern auf Nachweis durch die Personensorgeberechtigten erfolgt ist.
Die Antragstellerin betreute zum Beispiel in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 28. Februar 2009 das Kind E. F.. Der Antragsgegner bewilligte der Personensorgeberechtigten mit Bescheid vom 10. März 2009 die Übernahme der Kosten für die Tagespflege durch die Antragstellerin in einem zeitlichen Umfang von durchschnittlich einer Stunde pro Tag zu einem Tagespflegesatz von monatlich 65,- EUR mit dem Hinweis, dass der zu zahlende Gesamtbetrag an die Antragstellerin überwiesen werde. Mit Schreiben vom 10. März 2009 unterrichtete der Antragsgegner die Antragstellerin über die Übernahme der Tagespflegekosten in Höhe von 65,- EUR monatlich für die Betreuung von E. und die Anweisung der Kosten auf ihr Konto.
Auch nach dem 1. Oktober 2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vom 21. Oktober 2009, war die Antragstellerin in mehreren Fällen als Tagespflegeperson tätig. Zum Beispiel bewilligte der Antragsgegner den Personensorgeberechtigten des Kindes G. H. mit Bescheid vom 26. Oktober 2009 die Übernahme von Tagespflegekosten ab dem 1. November 2009 in Höhe eines Tagespflegesatzes von monatlich 312,- EUR (durchschnittliche Betreuung 4,5 bis 4,99 Stunden täglich an 5 Tagen die Woche). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass den Personensorgeberechtigten auf ihren Antrag die Übernahme von Tagespflegekosten in Höhe eines Tagespflegesatzes von monatlich 312,- EUR bewilligt worden seien und der genannte Betrag auf das Konto der Antragstellerin überwiesen werde. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben an die Antragstellerin nicht.
Am 1. Februar 2010 unterschrieb die Antragstellerin eine Abtretungserklärung. In dieser erklärte sie, dass sie alle aus ihrer Tätigkeit als Kindertagespflegeperson nach dem SGB VIII "erworbenen und noch zu erwerbenden Ansprüche auf Entgelt gegen den Landkreis Nienburg an den Verein zur Förderung neuer Kinderbetreuung e. V." abtrete.
Zum 1. Mai 2011 änderte der Antragsgegner die Regelung zur Höhe der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen erneut. Nach § 5 Abs. 2 der am 1. April 2011 vom Kreistag des Antragsgegners beschlossenen Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege werden je betreutes Kind die in einer gesonderten Geldleistungsordnung für Kindertagespflegepersonen festgelegten Monatspauschalen geleistet. Die Entgeltordnung für Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen im Landkreis Nienburg/Weser vom 21. März 2011 regelt ebenfalls die Gewährung von Monatspauschalen gestaffelt nach durchschnittlichen Betreuungszeiten. Die Höhe der vom Antragsgegner in der Entgeltordnung vorgesehenen jeweiligen Monatspauschalen entspricht der der Monatspauschalen in § 5 Abs. 2 der Satzung vom 21. Oktober 2009.
Die Antragstellerin hat am 17. Dezember 2009 einen Normenkontrollantrag gegen § 2 der Satzung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2008 gestellt, den sie am 21. Dezember 2009 auf § 5 der Satzung vom 21. Oktober 2009 erweitert hat.
Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen Folgendes vor: Der Antrag sei zulässig. Sie sei insbesondere antragsbefugt, da sie als Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 1 SGB VIII einen subjektiven Anspruch auf laufende Geldleistung habe. Der Antrag sei auch in der Sache begründet. Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII bestehe die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson aus der Erstattung der Kosten für ihren angemessenen Sachaufwand (Nr. 1), einem Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung (Nr. 2) sowie (anteiligen) Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge (Nr. 3 und Nr. 4). Da der Antragsgegner die Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge unabhängig von der durch Satzung festgesetzten laufenden Geldleistung gewähre, erfasse letztere lediglich die Sachaufwendungen und die Förderungsleistung der Tagespflegeperson. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII seien angemessene Sachaufwendungen zu erstatten und der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten. Insoweit seien unterschiedliche Maßstäbe durch den Antragsgegner zu beachten und unterschiedliche Kriterien in die von ihm vorgenommene Pauschalierung einzubeziehen. Folgerichtig seien die jeweiligen Geldleistungsbestandteile auch getrennt voneinander festzulegen. Der Antragsgegner habe vor Erlass der Satzung jedoch nicht ermittelt, welcher angemessene Sachaufwand einer Tagespflegeperson zu erstatten und welcher Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung leistungsgerecht sei. Soweit sich der Antragsgegner darauf beschränkt habe, einen Vergleich mit anderen Sätzen anderer Jugendhilfeträger durchzuführen, sei dieses kein geeignetes Vorgehen. Im Übrigen könne die in § 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008 festgesetzte Höhe der Geldleistung auch nicht als leistungsgerecht im Sinne von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII angesehen werden. Von sachkundiger Seite seien die Kosten des der Tagespflegeperson entstehenden Sachaufwands bei einer täglichen achtstündigen Betreuung mit etwa 300,- EUR im Monat pro Kind angesetzt worden, so dass nach Abzug dieses Betrags von der in § 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008 vorgesehenen monatlichen Pauschale von 520,- EUR für eine achtstündige Betreuung am Tag noch ein Betrag von 220,- EUR verbleibe, der zur Abgeltung des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson diene. Da im Monat im Durchschnitt bei einer achtstündigen Betreuung 172 Betreuungsstunden zu leisten seien (8 Stunden x 5 Tage x 4,3 Wochen durchschnittlich im Monat), ergebe sich ein Anerkennungsbetrag von 1,28 EUR pro Kind und Stunde. Dieser Betrag sei nicht mehr leistungsgerecht und stehe in einem Missverhältnis zu dem Einkommen von Erzieherinnen und Erziehern. Den Zielen des Bundes, durch eine leistungsgerechte Vergütung hinreichende Anreize für eine qualifizierte Tätigkeit in der Kindertagespflege zu schaffen, würde die vom Antragsgegner vorgesehene Vergütung nicht gerecht. Im Übrigen ergäbe sich aus den Haushaltsplänen des Antragsgegners, dass dieser in etwa 5.000,- EUR jährlich pro Tagespflegeperson für die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII veranschlage. Ein angenommenes Bruttojahreseinkommen von 5.000,- EUR liege aber deutlich unter dem Existenzminimum und dem Vergütungsniveau niedrigster Lohngruppen.
Die Antragstellerin beantragt,
§ 2 der Satzung des Antragsgegners über die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung sowie des Kostenbeitrages bei Gewährung von Kindertagespflege gemäß §§ 23 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 19. Dezember 2008 und § 5 der Satzung des Antragsgegners über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege vom 21. Oktober 2009 für unwirksam zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er macht geltend, dass der Antrag mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin bereits unzulässig sei, da die §§ 22 bis 24 SGB VIII der Förderung von Kindern und Jugendlichen dienten und wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin insoweit nicht geschützt seien. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, da durch die Satzungen eine angemessene Geldleistung im Sinne des § 23 SGB VIII festgesetzt werde. Bei der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII handele es sich nicht um ein Einkommen oder eine an die Tagespflegeperson zu gewährende Vergütung, sondern um ein Honorar. Dieses sei auch nicht mit dem Einkommen von Erzieherinnen und Erziehern zu vergleichen, da diese Berufsgruppe über eine 4-jährige Ausbildung verfüge, die mit der Qualifikation einer Tagespflegeperson nicht vergleichbar sei. Hinsichtlich der Höhe des von ihm in der Satzung vom 21. Oktober 2009 bei der Festlegung der Monatspauschalen zugrunde gelegten Stundensatzes von 3,20 EUR sei auf die vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit herausgegebene Schrift "Rechtsgrundlagen der Kindertagespflege" vom April 2009 zu verweisen, wonach als Orientierung für die Höhe der Geldleistung der Betrag dienen könne, der Inhalt der Erklärung der Niedersächsischen Landesregierung und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens über die Umsetzung der Vereinbarungen des Krisengipfels (Vereinbarung U3) gewesen sei. Danach betrage der der Ermittlung und Aufteilung der Kosten zugrunde liegende Stundensatz für das Jahr 2009 3,- EUR und für das Jahr 2013 3,75 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Beiakten A bis Z, AA) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Der Antrag ist statthaft, da sowohl § 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008 als auch § 5 der Satzung vom 21. Oktober 2009 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 7 Nds. AG VwGO der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch rechtzeitig gestellt worden, da er in Bezug auf § 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008 am 17. Dezember 2009 und in Bezug auf § 5 der Satzung vom 21. Oktober 2009 am 21. Dezember 2009 und damit jeweils innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO bei Gericht eingegangen ist.
Die Antragstellerin ist überdies antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Insofern ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN. 1.98 -, BVerwGE 108, 182, 184; Nds. OVG, Urt. v. 13.12.2001 - 8 KN 38/01 - und v. 28.9.2003 - 8 KN 2072/01-). Dieses ist hier der Fall.
Die Antragstellerin wendet ein, durch § 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008 und § 5 der Satzung vom 21. Oktober 2009 in ihren Rechten verletzt zu sein, weil diese Vorschriften zur Festsetzung der laufenden Geldleistung an Tagespflegeperson den gesetzlichen Maßgaben zur Förderung der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII nicht entsprächen. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Der Rechtsanspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung steht, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB VIII ("Geldleistung an die Tagespflegeperson") ohne Weiteres ergibt, der Tagespflegeperson zu. Dieses hat der Gesetzgeber in der Begründung zum Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I 2403), das zum 16. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, auch ausdrücklich klargestellt (vgl. BT-Drs 16/9299, S. 14; ferner Struck in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. § 23 Rn 27 ff.). Die Antragstellerin hat nach dem 1. Januar 2009 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vom 19. Dezember 2008 - für mehrere Kinder Leistungen der Tagespflege erbracht. Die Betreuung erfolgte zwar nicht nach vorheriger Vermittlung durch das Jugendamt des Antragsgegners, sondern wurde durch die Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder jeweils selbst organisiert. Der Anspruch der Tagespflegeperson auf Gewährung einer laufenden Geldleistung besteht jedoch nicht nur dann, wenn eine geeignete Tagespflegeperson durch das Jugendamt vermittelt worden und tätig geworden ist, sondern auch dann, wenn eine von den Eltern selbst gesuchte Tagespflegeperson Betreuungsleistungen erbracht hat und nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geeignet ist, was durch das Jugendamt festgestellt werden muss (vgl. Kaiser in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. § 23 Rn 10; ferner Lakies in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 23 Rn 22). Dass die Antragstellerin nach der Feststellung des Jugendamts über die im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderliche Eignung verfügt hat, ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsgegner in allen Fällen der von ihr erbrachten Betreuungsleistungen auf Antrag der Personensorgeberechtigten die Übernahme von Tagespflegekosten bewilligt hat. Da sich die Höhe der der Antragstellerin zu gewährenden laufenden Geldleistung ab dem 1. Januar 2009 nach § 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008 und ab dem 1. Oktober 2009 nach § 5 der Satzung vom 21. Oktober 2009 richtet, ist es somit möglich, dass die Antragstellerin durch diese von ihr zur Prüfung gestellten Rechtsnormen in ihrem subjektiven Recht auf Gewährung einer laufenden Geldleistung verletzt wird, wenn - wie die Antragstellerin einwendet - diese Normen mit den gesetzlichen Maßgaben zur Festlegung der Höhe der Geldleistung in § 23 SGB VIII nicht in Einklang stehen.
Der Antragsbefugnis der Antragstellerin steht auch nicht entgegen, dass sie gemäß der Abtretungserklärung vom 1. Februar 2010 "alle" aus ihrer Tätigkeit als Kindertagespflegeperson "erworbenen und noch zu erwerbenden Ansprüche" gegen den Antragsgegner an den Verein zur Förderung neuer Kinderbetreuung e. V. abgetreten hat. Diese Erklärung ist in Bezug auf die Abtretung der bereits erworbenen Ansprüche nach dem Inhalt der Erklärung dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin ihre bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen, durch den Antragsgegner aber noch nicht abgerechneten Ansprüche abgetreten hat. Dieses ergibt sich aus dem weiteren Inhalt der Erklärung, dass die Ansprüche direkt an den Zessionar auszuzahlen seien. Die Abtretung soll sich folglich nicht auf Ansprüche beziehen, auf die der Antragsgegner bereits geleistet hat. Da die Antragstellerin schon vor dem 1. Februar 2010 für mehrere Kinder Leistungen der Tagespflege erbracht hat, für die der Antragsgegner eine laufende Geldleistung direkt an die Antragstellerin gewährt hat, ist sie jedenfalls im Hinblick auf diese bis zum 31. Januar 2010 von ihr erworbenen und bereits abgerechneten Ansprüche antragsbefugt. Etwas anderes ergäbe sich im Übrigen auch dann nicht, wenn sich die Abtretung auf bereits erworbene und auch durch den Antragsgegner bereits abgerechnete Ansprüche beziehen sollte. Bei dem Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII handelt es ich um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I, so dass sich die Übertragbarkeit dieses Anspruchs nach § 53 SGB I richtet. Nach § 53 Abs. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind (Nr. 1) oder wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Dass die Antragstellerin ihre Ansprüche zu den in § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I genannten Zwecken abgetreten hat, ist nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen der Übertragung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I liegen (bislang) nicht vor. Das danach erforderliche wohlverstandene Interesse hat der Leistungsträger durch einen Verwaltungsakt mit privatrechtlicher Wirkung festzustellen (Timme in LPK-SGB I, 2. Aufl., § 53 Rn 14; Pflüger, jurisPK-SGB I, 2. Aufl., § 53 Rn 71). Der Antragsgegner hat als zuständiger Leistungsträger jedoch bislang offenbar weder ausdrücklich noch konkludent festgestellt, dass die Übertragung der Ansprüche der Antragstellerin in ihrem wohlverstandenen Interesse liegt. Die Abtretung ist daher bis zur Feststellung des wohlverstandenen Interesses, die auch nachträglich rückwirkend getroffen werden kann, schwebend unwirksam (vgl. dazu Pflüger, a.a.O., § 53 Rn 72). Selbst bei einer Abtretung der vor dem 1. Februar 2010 erworbenen und abgerechneten Ansprüche der Antragstellerin aus ihrer Tätigkeit als Tagespflegeperson wäre sie daher antragsbefugt.
Die Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den von ihr gestellten Antrag vorweisen. Diese allgemeine Sachurteilsvoraussetzung fehlt nur dann, wenn die Antragstellerin ihre Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85). Für das Rechtsschutzinteresse reicht es insoweit aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für die Antragstellerin von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126). Dieses ist hier zu bejahen. In den Fällen, in denen die Antragstellerin ab dem 1. Januar 2009 Kindertagepflegeleistungen erbracht hat, hat der Antragsgegner - wie bereits dargelegt - gegenüber den Personensorgeberechtigten die Übernahme von Tagespflegekosten in einem bestimmten Umfang bewilligt, die Antragstellerin hierüber in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, in welcher Höhe Zahlungen auf das Konto der Antragstellerin erfolgen. Allerdings hat der Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin, der der Anspruch auf Gewährung der laufenden Geldleistung als Tagespflegeperson - wie bereits dargelegt - zusteht, die Höhe der ihr zu gewährenden Vergütung nicht durch Bescheid festgesetzt. Nach dem objektiven Erklärungswert der an die Antragstellerin gerichteten Schreiben des Antragsgegners hat dieser ihr gegenüber zur Höhe der ihr zu gewährenden Geldleistung keine Regelung getroffen. In den jeweiligen Schreiben an die Antragstellerin heißt es lediglich, dass den Anträgen der Personensorgeberechtigten durch Bescheid stattgegeben worden sei und die Kosten der Tagespflege daher übernommen und auf das Konto der Antragstellerin überwiesen werden. Nach dem objektiven Erklärungswert konnte die Antragstellerin diese Schreiben lediglich als informatorische Schreiben verstehen, zumal diese - im Gegensatz zu den Schreiben an die Personensorgeberechtigten - keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten. Liegt im Verhältnis zur Antragstellerin keine bestandskräftige Entscheidung über die ihr zu gewährende Geldleistung für Zeiten der Kinderbetreuung ab Januar 2009 vor, so ist nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner die Höhe der laufenden Geldleistung an die Antragstellerin zu ihren Gunsten neu berechnet, wenn die der Berechnung der Höhe der laufenden Geldleistung zugrunde gelegten Vorschriften des § 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008 und § 5 der Satzung vom 21. Oktober 2009 für unwirksam erklärt werden.
Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet, weil sowohl § 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008 als auch § 5 der Satzung vom 21. Oktober 2009 gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 2a SGB VIII in der ab dem 16. Dezember 2008 gültigen Fassung, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zum 1. Januar 2009 bzw. zum 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Satzungen maßgeblich ist, verstoßen.
Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die an die Tagespflegeperson zu gewährende laufende Geldleistung die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Nr. 1), einen Betrag zu Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a (Nr. 2), die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Nr. 3) und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (Nr. 4). Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII - vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Bestimmung, die in Niedersachsen nicht existiert - von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Bei dieser Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung ist zu beachten, dass der in der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson enthaltene Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung leistungsgerecht auszugestalten ist (§ 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII) und dabei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind (§ 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII). Zur Ausgestaltung der übrigen Bestandteile der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson enthält § 23 Abs. 2a SGB VIII keine derart konkreten Vorgaben. Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII ("nachgewiesene Aufwendungen"), dass sich die Höhe der laufenden Geldleistung hinsichtlich der Beiträge zu den dort genannten Versicherungen nach der tatsächlichen Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen bemisst, soweit diese konkret nachgewiesen worden sind. § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII knüpft nach seinem Wortlaut hinsichtlich der Erstattung der Sachaufwendungen ebenfalls an die der Tagespflegeperson entstandenen Aufwendungen an. Orientierungsmaßstab sind daher auch insoweit die tatsächlichen Aufwendungen der Tagespflegeperson (Lakies, a.a.O., § 23 Rn 28), die allerdings angemessen sein müssen (vgl. Struck in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 23 Rn 30). Da die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII zwingend die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIII genannten Bestandteile enthält und diese Bestandteile nach teilweise unterschiedlichen Kriterien zu bemessen sind, setzt eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt werden (vgl. Lakies, a.a.O., § 23 Rn 38). Ansonsten lässt sich nämlich nicht konkret feststellen, ob der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, der nach § 23a Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist und daher auch der Höhe nach leistungsgerecht sein muss, der Höhe nach diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht oder ob die Erstattung der der Tagespflegeperson entstehenden Sachkosten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII angemessen ist. Des Weiteren muss der Satzung zweifelsfrei zu entnehmen sein, ob alle oder ggfs. welche Bestandteile der laufenden Geldleistung von den festgelegten Beträgen abgegolten werden, da sie ansonsten nicht hinreichend bestimmt wäre.
Diesen Vorgaben wird § 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008 nicht gerecht. § 2 der Satzung setzt für die Kindertagespflege im Landkreis Nienburg/Weser je betreutes Kind - gestaffelt nach der durchschnittlichen Betreuungszeit (Stunden pro Tag an 5 Tagen die Woche) - Monatspauschalen fest und bestimmt, dass die Geldleistung pauschal entsprechend dem Betreuungsaufwand geleistet wird. Der Vorschrift kann indessen nicht zweifelsfrei eindeutig entnommen werden, welche Bestandteile der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIII mit der vorgesehenen Pauschale abgegolten werden sollen. Zwar spricht die Verwendung des Begriffs der laufenden Geldleistung dafür, dass mit den in § 2 der Satzung festgelegten Monatspauschalen alle Bestandteile der laufenden Geldleistung abgegolten werden, weil die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII diese umfasst. Dem steht aber entgegen, dass die Monatspauschalen die Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen für die in § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII aufgeführten Versicherungen nicht enthalten können, weil es bei diesen Versicherungen auf die im konkreten Einzelfall nachgewiesenen Aufwendungen ankommt, die durch eine Pauschale nicht abgedeckt werden können. Ferner spricht die Handhabung der Satzung durch den Antragsgegner, der die Aufwendungen für die Versicherungen zusätzlich zu der Zahlung der Monatspauschalen erstattet hat, dafür, dass der Satzungsgeber selbst davon ausgegangen ist, dass die Pauschalen die Versicherungen nicht abdecken. Lässt sich demnach nicht eindeutig und zweifelsfrei feststellen, welche Bestandteile der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII durch die in § 2 der Satzung festgelegten Monatspauschalen abgedeckt werden, ist § 2 der Satzung nicht hinreichend bestimmt.
§ 2 der Satzung wäre aber auch dann zu beanstanden, wenn er - ohne dass dieses im Wortlaut der Vorschrift oder in den Beratungen in den Gremien des Antragsgegners vor Erlass der Satzung (vgl. Drucksache Nr. 2008/JHA/018-01) zum Ausdruck gekommen ist - dahingehend auszulegen wäre, dass mit der vorgesehenen Pauschale lediglich die Erstattung der Sachaufwendungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII und der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII gewährt wird, die Erstattung nachgewiesener Kosten im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII indes nicht enthalten ist und gesondert erfolgt - wie dies in der Verwaltungspraxis auch gehandhabt worden ist. Denn aus § 2 der Satzung geht nicht hervor, welcher Anteil der nach der jeweils aufgeführten durchschnittlichen Betreuungszeit an die Tagespflegeperson gewährten Pauschale, die rechnerisch einer Leistung von 3,- EUR pro Stunde je betreutes Kind entspricht (vgl. Beschlussvorlage Drucksache Nr. 2008/JHA/018-01, Seite 3), auf die Erstattung der angemessenen Kosten für den entstehenden Sachaufwand und welcher Anteil auf den Betrag zur Anerkennung einer Förderungsleistung entfällt. Mithin lässt sich weder feststellen, ob die Erstattung der Kosten für den Sachaufwand angemessen ist, noch ob der Antragsgegner den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung leistungsgerecht ausgestaltet hat. Daher genügt § 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008 den Maßgaben des § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 2a SGB VIII nicht.
Unabhängig davon verstößt § 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008 auch deshalb gegen die bei der Festlegung der Höhe der Geldleistung zu beachtende Vorgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII, weil durch die Vorschrift ersichtlich nicht alle für die Ausgestaltung der Förderungsleistung zu beachtenden Kriterien berücksichtigt worden sind. Gemäß § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII erfordert die leistungsgerechte Ausgestaltung eines Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung, dass neben dem zeitlichen Umfang der Leistung und Anzahl der betreuten Kinder ihr Förderbedarf berücksichtigt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die vom Antragsgegner vorgesehene Pauschale, in welcher der Anerkennungsbetrag enthalten ist, erhöht sich zwar je betreutes Kind nach dem jeweiligen Betreuungsumfang, so dass dem zeitlichen Umfang und der Anzahl der betreuten Kinder in der Vorschrift Rechnung getragen wird; der Förderbedarf der betreuten Kinder bleibt indes gänzlich unberücksichtigt.
Darüber hinaus führt die vom Antragsgegner vorgenommene Pauschalierung in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Betreuungszeit in der hier vorliegenden Form dazu, dass nicht sichergestellt ist, dass der Umfang der Betreuungszeiten einer Tagespflegeperson angemessen berücksichtigt wird. Auch aus diesem Grund ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nicht leistungsgerecht ausgestaltet worden. Dieses ergibt sich aus Folgendem: Der Antragsgegner bemisst gemäß § 2 Satz 1 der Satzung die von ihm gewährte Pauschale nach der durchschnittlichen Betreuungszeit. Mit durchschnittlicher Betreuungszeit sind die Betreuungsstunden pro Tag an 5 Tagen die Woche gemeint, wie sich aus dem Klammerzusatz in § 2 Satz 1 der Satzung ergibt. Die durchschnittliche Betreuungszeit ist wiederum aus den durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungszeiten zu ermitteln, mit der zusätzliche Betreuungszeiten, betreuungsfreie Zeiten und sonstige Fehl- und Ausfallzeiten mit abgedeckt werden (§ 2 Satz 2 der Satzung). Nach der vom Antragsgegner vorgenommenen Staffelung der Pauschale wird die "nächsthöhere Stufe" der Pauschale erst dann erreicht, wenn sich die durchschnittliche Betreuungszeit pro Tag um eine Stunde erhöht. Bezogen auf die wöchentliche Betreuungszeit muss die Betreuungszeit also um mindestens 5 Stunden zunehmen, damit sich die vom Antragsgegner gewährte Monatspauschale um eine Stufe erhöht. Auf den Monat bezogen kann damit im Einzelfall ein Betreuungsumfang pro Kind bis zu 21,5 Stunden (5 Stunden x 4,3 Wochen durchschnittlich im Monat) bei der Bemessung der Geldleistung unberücksichtigt bleiben. Damit ist die Ausgestaltung des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung nicht mehr leistungsgerecht, wie auch folgende Beispiele belegen: Eine Tagespflegeperson, die ein Kind wöchentlich mit einem Umfang von 9 Stunden betreut (durchschnittliche tägliche Betreuungszeit von 1,8 Stunden), erhält nach § 2 der Satzung die gleiche Geldleistung wie eine Tagespflegeperson, die ein Kind 5 Stunden die Woche betreut (durchschnittliche tägliche Betreuungszeit von 1 Stunde), obwohl die erstgenannte Person 80% mehr Betreuungszeit leistet. Das ist nicht mehr leistungsgerecht, da in diesem Fall 80% des Betreuungsaufwands nicht berücksichtigt werden. Mit zunehmender durchschnittlicher Betreuungszeit verringert sich bei prozentualer Betrachtung zwar der Mehraufwand, der von der Tagespflegeperson erbracht werden muss, um in die nächsthöhere Stufe zu gelangen. Allerdings ist auch bei den höheren Betreuungszeiten ein Mehraufwand erforderlich, dessen Nichtberücksichtigung nicht mehr angemessen ist. So muss die Tagespflegeperson, damit sie die höchste Monatspauschale von 585,- EUR erhalten kann, eine durchschnittliche tägliche Betreuungszeit von 9 Stunden erbringen. Im Vergleich zu Tagespflegepersonen, die durchschnittliche Betreuungszeiten von 8 Stunden erbringt, muss sie also einen um mindestens 12,5% höheren Aufwand erbringen, damit auch dieser durch eine höhere Pauschale berücksichtigt wird. Da der unberücksichtigt bleibende Mehraufwand aber nicht nur bei kürzeren, sondern auch bei längeren Betreuungszeiten bis zu 21,5 Stunden im Monat betragen kann, ist die Abstufung der Monatspauschalen in § 2 der Satzung insgesamt nicht mehr leistungsgerecht ausgestaltet.
Durchgreifende Bedenken gegen die in § 2 der Satzung nach den durchschnittlichen Betreuungszeiten gestaffelten Pauschalbeträge ergeben sich schließlich auch daraus, dass je betreutes Kind eine durchschnittliche Betreuungszeit von einer Stunde erforderlich ist, damit an die Tagespflegeperson überhaupt eine Geldleistung gewährt wird. Betreut eine Tagespflegeperson in der Woche mehrere Kinder, ohne dass die durchschnittliche Betreuungszeit je Kind den Umfang von einer Stunde erreicht (z.B. bei einer Betreuung eines Kindes in einem Umfang von vier Stunden die Woche), hat die Tagespflegeperson nach dem Wortlaut des § 2 der Satzung keinen Anspruch auf die Gewährung einer Geldleistung. Dieses ist nicht leistungsgerecht, da die Tagespflegeperson auch dann einen nicht unerheblichen Umfang an Betreuungsleistungen erbringt, der anzuerkennen ist, wenn sie mehrere Kinder in der Woche betreut, die Betreuungszeit pro Kind jedoch unter 5 Stunden die Woche liegt.
§ 5 der Satzung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2009, die zum 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, verstößt ebenfalls gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 2 a SGB VIII.
§ 5 Abs. 3 der Satzung stellt zwar ausdrücklich fest, dass die in § 5 Abs. 2 der Satzung vorgesehenen Monatspauschalen je betreutes Kind einen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung (gemeint Förderungsleistung) sowie die Kosten für den Sachaufwand mit Ausnahme der Verpflegungskosten enthält, die von den Erziehungsberechtigten direkt an die Tagespflegeperson zu zahlen sind. Allerdings ergibt sich auch aus § 5 der Satzung nicht, zu welchen Anteilen die Erstattung der angemessenen Kosten des Sachaufwands und der Betrag zur Anerkennung einer Förderungsleistung in der pauschalen Vergütung an die Tagespflegeperson, die aufgrund der Erhöhung der nach den jeweiligen durchschnittlichen Betreuungszeiten gewährten monatlichen Pauschalen umgerechnet einem Stundensatz von 3,20 EUR entspricht (vgl. Drucksache Nr. 2009/JHA/006-01 Seite 3), enthalten sind. Welchen Betrag der Antragsgegner in Bezug auf die voneinander zu unterscheidenden Leistungsbestandteile für angemessen bzw. im Fall der Anerkennung des Förderungsbetrags für leistungsgerecht hält, geht auch aus den Beratungsunterlagen zur Beschlussfassung der Satzung vom 21. Oktober 2009 nicht hervor. Eine Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung setzt aber - wie bereits ausgeführt - voraus, dass die jeweiligen Bestandteile der Geldleistung ihrer Höhe nach hinreichend bestimmt werden.
Unabhängig davon führt auch die in § 5 Abs. 2 der Satzung vorgesehene Gewährung von Pauschalen in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Betreuungszeit dazu, dass eine leistungsgerechte Anerkennung der Förderungsleistung unter Berücksichtigung des Betreuungsumfangs nicht sichergestellt ist. Im Gegensatz zu § 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008 erhöht sich die für die jeweilige durchschnittliche Betreuungszeit vorgesehene monatliche Pauschale zwar bereits dann, wenn sich die durchschnittliche Betreuungszeit pro Tag um eine halbe Stunde erhöht. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass ein wöchentlicher Mehraufwand von bis 2,5 Stunden (Satzung 2008: 5 Stunden) bei der Bemessung der Geldleistung nicht berücksichtigt wird. Bezogen auf den Monat bedeutet dieses einen nicht berücksichtigten Betreuungsumfang von bis zu 10,75 Stunden (2,5 Stunden x 4,3 Wochen durchschnittlich im Monat). Es kann offen bleiben, ob bei dieser Abstufung nach den jeweiligen Betreuungsstunden der Betreuungsumfang noch angemessen berücksichtigt wird. Jedenfalls ist die vorgesehene pauschalierte Gewährung der Geldleistung aber insoweit nicht leistungsgerecht, als - so wie nach § 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008 - Betreuungszeiten von unter 5 Stunden die Woche pro Kind nicht berücksichtigt werden, wie dieses durch § 5 Abs. 5 der Satzung ausdrücklich klargestellt wird. Dieses führt dazu, dass eine Tagespflegeperson, die in nicht unerheblichen Umfang Betreuungsleistungen in der Woche durch die Tagespflege mehrerer Kinder erbringt, deren Betreuung pro Kind allerdings nicht die erforderliche durchschnittliche Betreuungszeit von 5 Stunden erreicht, keinen Anspruch auf die Gewährung einer Pauschale hat. Dies ist - wie bereits ausgeführt - nicht leistungsgerecht, da die Tagespflegeperson auch dann nicht unerhebliche und daher anzuerkennende Betreuungsleistungen erbringt, wenn sie mehrere Kinder in der Woche betreut, die Betreuungszeit pro Kind jedoch unter 5 Stunden die Woche liegt.
Des Weiteren wird der gemäß § 23a Abs. 2a Satz 3 SGB VIII zu berücksichtigende zeitliche Umfang der Leistung durch § 5 Abs. 7 der Satzung nicht ausreichend berücksichtigt. Nach Satz 1 dieser Regelung deckt die Pauschale zusätzliche Betreuungszeiten, betreuungsfreie Zeiten und sonstige Fehl- und Ausfallzeiten mit ab. Der Begriff der zusätzlichen Betreuungszeit wird in der Satzung nicht näher definiert. Da die Pauschalen nach § 5 Abs. 2 der Satzung in Abhängigkeit von der durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit gewährt werden, dürften mit zusätzlichen Betreuungszeiten Abweichungen von der vereinbarten bzw. vom Antragsgegner bewilligten durchschnittlichen Betreuungszeit gemeint sein. Der generelle Ausschluss zusätzlicher Betreuungszeiten kann im Ergebnis jedoch dazu führen, dass für einen von der Tagespflegeperson geleisteten Betreuungsaufwand keine Geldleistung gewährt wird, obwohl gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf unter Berücksichtigung der in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII genannten Voraussetzungen eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Förderung in der Kindertagespflege besteht. Dieses kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit kurzfristig Mehrarbeit zu leisten haben und daher die Betreuung des Kindes über die ursprünglich vereinbarte bzw. bewilligte durchschnittliche Betreuungszeit erforderlich wird. In diesen Fällen führt § 5 Abs. 7 Satz 1 der Satzung zu einer Nichtberücksichtigung erforderlicher Betreuungsleistungen, was nicht leistungsgerecht ist. Ergänzend ist anzumerken, dass auch die in § 5 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII vorgesehene Gewährung der monatlichen Pauschale für betreuungsfreie Zeiten und sonstige Fehl- und Ausfallzeiten keine leistungsgerechte Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Betreuungsleistung darstellen dürfte. Denn die Gewährung einer Geldleistung für Tagespflege ist in Bezug auf den Anerkennungsbetrag der Förderungsleistung nur dann leistungsgerecht, wenn Betreuungsleistungen tatsächlich auch erbracht werden.
Des Weiteren begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass die Pauschale nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung neben dem Betrag zur Anerkennung der Förderleistung (gemeint Förderungsleistung) nur die Kosten für den Sachaufwand mit Ausnahme der Verpflegungskosten umfasst, die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung von den Erziehungsberechtigten direkt an die Tagespflegeperson zu zahlen sind. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehenden angemessenen Kosten zu erstatten. Mit "Sachaufwand" sind die Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfallen, wie z.B. Verpflegungskosten, Ausgaben für Pflegematerial und Hygienebedarf, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände, Verbrauchskosten (Miete, Strom, Wasser) und Fahrtkosten (vgl. Lakies, a.a.O., § 23 Rn 27). Fallen der Tagespflegeperson Verpflegungskosten als Sachaufwand an, sind diese daher durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Hat nämlich das Jugendamt den gesetzlich definierten Bedarf zur Förderung der Kindertagespflege im Einzelfall festgestellt, so trägt es die gesamten Kosten der Kindertagespflege und zieht die Eltern anschließend zu einem sozial gestaffelten Elternbeitrag heran (§ 90 Abs. 1 SGB VIII). Dies bedeutet, dass der Kindertagespflegeperson, der der Anspruch auf Gewährung der Geldleistung zusteht, den Gesamtbetrag vom Jugendamt erhält (vgl. Struck, a.a.O., § 23 Rn 20). Eine Befugnis des Jugendamtes, einzelne Bestandteile der der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden Sachaufwendungen herauszunehmen und die Tagespflegeperson insoweit auf das zwischen ihr und den Erziehungsberechtigten bestehende privatrechtliche Betreuungsverhältnis zu verweisen, besteht hingegen nicht. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass eine Erstattung des Verpflegungsaufwandes als Bestandteil der Sachkosten allerdings dann nicht zu erfolgen hat, wenn der Tagespflegeperson derartige Aufwendungen tatsächlich nicht entstehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Tagespflegeperson Sachkosten für die Verpflegung eines betreuten Kindes nicht anfallen, weil die Tagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten privatautonom vereinbart haben, dass diese die Kosten für Verpflegung zu tragen haben.
Schließlich begegnet es auch Bedenken, dass gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung die vom Antragsgegner nach § 5 Abs. 2 der Satzung gewährten Pauschalen auch dann geleistet werden, wenn die Betreuung des Kindes im Haushalt der Sorgeberechtigten stattfindet und entstehende Fahrtkosten nicht übernommen werden. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehenden angemessenen Kosten zu erstatten. Mit "Sachaufwand" sind - wie bereits ausgeführt - die Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfallen. Orientierungsmaßstab für den Umfang der Geldleistung in Bezug auf die Erstattung der Sachaufwendungen sind grundsätzlich die tatsächlichen Kosten, wie sich aus der Formulierung des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ("entstehen") ergibt. Leistet die Kindertagespflegeperson Tagespflege im Haushalt der Personensorgeberechtigten, entstehen ihr Aufwendungen für Pflegematerial, Hygienebedarf und Ausstattungsgegenstände sowie für Verbrauchskosten (Miete, Strom, Wasser) tatsächlich nicht, vielmehr fallen bei der Tagespflegeperson Fahrtkosten an. Dass die Fahrtkosten der Höhe nach regelmäßig den Verbrauchs- und Anschaffungskosten entsprechen, die bei einer Betreuung im eigenen Haushalt der Tagespflegeperson anfallen, und bei pauschalierter Betrachtungsweise daher in gleicher Höhe erstattet werden können, lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen. Demzufolge erscheint es zweifelhaft, dass sich die Bemessung des zu erstattenden Sachaufwands hinreichend an den "entstehenden" Kosten der Tagespflegeperson orientiert, wenn § 5 Abs. 6 der Satzung nicht danach differenziert, ob die Kinderbetreuung im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten erfolgt.
Da der Antragsgegner für die von den Satzungen vom 19. Dezember 2008 und vom 21. Oktober 2009 erfassten Zeiträume die Höhe der laufenden Geldleistung unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe erneut festzulegen hat, merkt der Senat zur Höhe der laufenden Geldleistung ergänzend Folgendes an:
Die durch den Antragsgegner festgesetzten monatlichen Pauschalen für durchschnittliche Betreuungszeiten entsprechen in § 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008 einem Stundensatz von 3,- EUR und in § 5 der Satzung vom 21. Oktober 2009 einem Stundensatz von 3,20 EUR. Geht man davon aus, dass mit diesem Betrag die Sachaufwendungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII und der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII durch den Antragsgegner pauschal abgegolten werden, ist zweifelhaft, ob bei den vorgenannten Beträgen unter Berücksichtigung der der Tagespflegeperson zu erstattenden Sachaufwendungen hinreichender Raum für einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag ihrer Förderungsleistung verbleibt. Die Höhe des Erstattungsbetrags nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII bezüglich der Sachaufwendungen richtet sich - wie bereits dargelegt - nach den entstehenden Aufwendungen. Der Antragsgegner sieht bislang zur Erstattung der entstehenden angemessenen Sachaufwendungen eine der Höhe nach nicht konkretisierte Pauschale vor. Weist die Tagespflegeperson ihre tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben nicht nach, kommt steuerrechtlich der Abzug einer Betriebskostenpauschale von monatlich 300,- EUR pro ganztags betreutem Kind (40 Stunden in der Woche) in Betracht (vgl. dazu die "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8. April 2010, Seite 2). In Übereinstimmung mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Einkommens von Tagespflegepersonen werden in der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz im Rahmen der Kalkulation der voraussichtlichen Kosten des mit diesem Gesetz verfolgten Ausbaus der Kindertagespflege die zu erstattenden Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, mit 3.600,- EUR pro Jahr für jeden Betreuungsplatz veranschlagt (vgl. BT-Drs 16/9299, S. 22). Der Senat lässt dahinstehen, ob sich die steuerrechtlich anerkannte Betriebskostenpauschale von 300,- EUR pro Monat pro Kind hinreichend an der tatsächlichen Höhe der entstehenden Sachaufwendungen orientiert, insbesondere wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Dass bei einer gleichzeitigen ganztägigen Betreuung von fünf Kindern Sachaufwendungen in Höhe von 1.500 EUR pro Monat entstehen, ist allerdings äußerst zweifelhaft. Berücksichtigt man jedoch wie im Steuerrecht anerkannt pauschal einen Sachaufwand einschließlich Verpflegungskosten von 300,- EUR pro Kind im Monat bei einer 8-stündigen Betreuung, ergibt sich pro geleisteter Stunde ein Sachkostenanteil von umgerechnet 1,88 EUR (300,- EUR:160 Stunden). Legt man hier diesen Sachkostenanteil rechnerisch ungeachtet des Umstands zugrunde, dass der Antragsgegner nach der - wie dargelegt - unzulässigen Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung vom 21. Oktober 2009 Verpflegungskosten nicht erstattet, verbleibt bei den von dem Antragsgegner angenommenen Stundensätzen von 3,- EUR (§ 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008) bzw. 3,20 EUR (§ 5 der Satzung vom 21. Oktober 2009) ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung von 1,12 EUR bzw. von 1,32 EUR. Ein Anerkennungsbetrag in dieser Höhe dürfte - selbst wenn dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags ein Beurteilungsspielraum zukommen sollte (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -) - aus folgenden Gründen nicht leistungsgerecht sein. In der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz werden für die Kindertagespflege durchschnittliche Bruttoplatzkosten von 9.450,- Euro pro Jahr in Ansatz gebracht. In dem veranschlagten Betrag von 9.450,- EUR ist ein Pauschalbetrag für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392,- Euro als Verwaltungskosten enthalten, der der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt wird. Der danach verbleibende Betrag von 8052,- EUR umfasst einen Sachaufwand der Tagespflegeperson von 3.600,- EUR im Jahr und ein steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen von 4.458,- EUR im Jahr. Der Jahresbetrag von 8.052,- EUR entspricht einem Betreuungssatz von 4,20 EUR die Stunde (vgl. BT-Drs 16/9299, S. 22). In diesem Betreuungssatz ist - wie bereits ausgeführt - rechnerisch ein Sachkostenanteil von 1,88 EUR enthalten, so dass sich ein steuerrechtlich relevantes Einkommen - also ein Anerkennungsbetrag - von 2,32 EUR pro Stunde ergibt. Auch wenn es sich bei den vorgenannten Beträgen lediglich um Kalkulationsgrößen im Rahmen der Kostenabschätzung des Ausbaus der Kindertagespflege handelt und die konkrete Ausgestaltung der Höhe der laufenden Geldleistung dem Jugendhilfeträger vorbehalten bleibt, bieten die der Gesetzgebung zugrunde gelegten Kalkulationsgrößen doch gewisse Anhaltspunkte dafür, dass ein Anerkennungsbetrag in der Größenordnung von 1,12 EUR bzw. 1,32 EUR pro Stunde, der den der Kostenabschätzung zugrunde gelegten Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung derart weit unterschreitet, nicht mehr leistungsgerecht ist. Diese Annahme wird dadurch bekräftigt, dass bei einem Anerkennungsbetrag von 1,12 EUR bzw. 1,32 EUR ein zu großer Abstand zu der Vergütung von Erzieherinnen und Erziehern und von sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten besteht, der auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Qualifikationen der jeweiligen Vergleichsgruppen und den unterschiedlichen Anforderungen an die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege und in Tageseinrichtungen nicht mehr angemessen ist. Denn bei einem Anerkennungsbetrag von 1,12 EUR bzw. 1,32 EUR pro Kind und Stunde ergibt sich bei einer 8-stündigen Betreuung von gleichzeitig 5 Kindern, d.h. geleisteten Betreuungsstunden von insgesamt 800 Stunden monatlich (8 Stunden x 5 Tage x 4 Wochen x 5 Kinder), ein Einkommen der Tagespflegeperson von monatlich 896,- EUR bzw. 1056,- EUR. Von diesem steuerrechtlich relevanten Einkommen sind im Jahr 2009 Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragssatz von 16,85%) in Höhe von 150,98 EUR bzw. von 177,94 EUR und ein Rentenversicherungsbeitrag (Beitragssatz 19,9%) von 178,30 EUR bzw. von 210,14 EUR zu zahlen gewesen (vgl. zur Berechnung die Hinweise in den "Rechtsgrundlagen der Kindertagespflege" vom April 2009, herausgegeben vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Seite 11 ff.). Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII wird der Tagespflegeperson von den Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und Kranken- und Pflegeversicherung die Hälfte erstattet. Mithin verbleibt ihr unter Berücksichtigung der zu zahlenden Einkommensteuer, deren Höhe sich nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, etc.) richtet, allerdings bei dem hier zugrunde gelegten steuerlich relevanten Einkommen nicht bzw. kaum ins Gewicht fällt, bei der 8-stündigen Betreuung von 5 Kindern pro Tag ein Betrag von etwa 730,- EUR bzw. 850,- EUR. Das Bruttogehalt für Erzieherinnen und Erzieher im Jahr 2009 betrug nach der Tabelle für den Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst in der Tarifgruppe S 6 - Stufe 1 - 2040,- EUR. Dieses dürfte einem Nettomonatsgehalt von etwa 1.350,- EUR entsprechen, wobei auch insoweit die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer vom Einzelfall abhängt. Das Bruttogehalt einer sozialpädagogischen Assistentin bzw. eines sozialpädagogischen Assistenten in der Tarifgruppe S 3 - Stufe 1 - lag bei 1750,- EUR brutto und damit - je nach Umständen des Einzelfalls - bei etwa 1.200 EUR netto (vgl. zur Berechnung der Einkommen beispielhaft den Gehaltsrechner unter http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tvoed/sue). Vergleicht man diese Einkommen miteinander, wird deutlich, dass die Förderungsleistungen für die Tagespflegeperson - trotz der zu berücksichtigenden Unterschiede in der Qualifikation der Vergleichsgruppen - nicht mehr leistungsgerecht sind. Bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags hat sich der zuständige Träger der Jugendhilfe daher stärker an den Berechnungsgrößen des Bundes zur Kalkulation der Kosten des Ausbaus der Tagesbetreuung, mithin an einem Anerkennungsbetrag von 2,32 EUR pro Kind die Stunde, zu orientieren. Allerdings stellt dieser Betrag nur eine Berechnungsgröße dar, so dass auch ein geringerer Betrag durchaus noch leistungsgerecht sein kann. Der Senat hält daher - vorbehaltlich gegebenenfalls bei der Festlegung durch den Jugendhilfeträger zu berücksichtigender besonderer örtlicher Verhältnisse - beispielsweise einen Betrag von 2,- EUR pro Stunde jedenfalls für leistungsgerecht. Denn bei diesem Stundensatz kann die Tagespflegeperson bei einer 8-stündigen Betreuung von gleichzeitig 5 Kindern an 5 Tagen die Woche ein Einkommen erzielen, das der Höhe nach dem Einkommen einer Erzieherin bzw. eines Erziehers oder einer sozialpädagogischen Assistentin bzw. eines sozialpädagogischen Assistenten in etwa entspricht.