Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.12.2011, Az.: 2 NB 104/11
Vorläufige Zuteilung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin; Annahme der Reduzierung der Lehrverpflichtung für bereits promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter; Befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Scheinverträge; Berücksichtigung von beurlaubten Studenten bei der Kapazitätsermittlung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.12.2011
- Aktenzeichen
- 2 NB 104/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 32450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:1215.2NB104.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 05.05.2011 - AZ: 8 C 468/11
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1.
Im Unterschied zur Humanmedizin besteht im Studiengang Zahnmedizin keine kapazitätsrechtlich zu beachtende Trennung zwischen dem vorklinischen und dem klinischen Studienabschnitt. Eine faktisch feststellbare Trennung in einen vorklinischen und einen klinischen Teil reicht nicht aus, um daraus entgegen der geltenden eindeutigen Bestimmungen konkrete Folgerungen etwa im Hinblick auf die Ausweisung von Teilstudienplätzen abzuleiten.
2.
Auch eine Beurlaubung ist als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen, da die beurlaubten Studierenden die Lehrleistungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und daher der jeweiligen Kohorte zuzurechnen sind.
3.
Auch für das Sommersemester 2011 ist die Festlegung des Pauschalwerts von 28 v. H. nach § 9 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 KapVO für den angesetzten Krankenversorgungsabzug für die ambulante Behandlung nicht zu beanstanden.
Im Übrigen kommt den arbeits-, tarif- und besoldungsrechtlichen Veränderungen für medizinische Mitarbeiter insbesondere durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) in kapazitätsrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zu.
4.
In die Schwundberechnung sind auch die sogenannten "Gerichtsmediziner" einzubeziehen.
Gründe
Durch Beschlüsse vom 5. Mai 2011, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Anträge der Beschwerdeführer, die Antragsgegnerin im Wege von einstweiligen Anordnungen zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Zahnmedizin, 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011 zuzulassen, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat für das Bewerbungssemester eine Aufnahmekapazität von 42 Studienplätzen (wie durch die ZZ-VO 2010/2011 v. 5.7.2010, Nds. GVBl. S. 262 festgesetzt) errechnet. Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin in erster Instanz hat sie in dem 1. Fachsemester insgesamt 43 Studierende (davon ein beurlaubter Studierender) immatrikuliert.
Gegen diese Entscheidung richten sich die von den Antragstellern erhobenen Beschwerden mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet. Die von den Antragstellern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmen, greifen nicht durch.
Der von den Antragstellern zu 9. bis 14. ausdrücklich geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zuteilung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Studienplatzes geht ins Leere. Derartige Teilstudienplätze werden in dem Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin nicht ausgewiesen, weil es sich um einen einheitlichen Studiengang handelt. Im Unterschied zur Humanmedizin besteht in dem Studiengang Zahnmedizin keine kapazitätsrechtlich zu beachtende Trennung zwischen dem vorklinischen und dem klinischen Studienabschnitt. Eine faktisch feststellbare Trennung in einen vorklinischen und einen klinischen Teil reicht nicht aus, um daraus entgegen den geltenden eindeutigen Bestimmungen konkrete Folgerungen etwa im Hinblick auf die Ausweisung von Teilstudienplätzen abzuleiten (Senat, Beschl. v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 42; Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 47; Beschl. v. 1.9.2009 - 2 NB 620/08 u.a. -; Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.6.2008 - 7 CE 08.10101 -, [...] Langtext Rdnr. 13). Der Senat legt die Anträge dieser Antragsteller daher dahingehend aus, dass sie - wie die übrigen Antragsteller - begehren, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011 zuzulassen.
In der Sache tragen die Antragsteller vor, es bestünden noch weitere außerkapazitäre Studienplätze, und stellen mit mehreren Einwänden die Ermittlung des Lehrangebots (dazu 1.), mit einem Einwand die Ermittlung der Lehrnachfrage (dazu 2.) sowie die Schwundberechnung (dazu 3.) durch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht in Frage. Damit dringen sie nicht durch.
1.
Die Einwände der Antragsteller gegen die Ermittlung des Lehrangebotes greifen nicht durch.
1.1 Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zu 1. bis 8. und 15. bis 20., das Verwaltungsgericht habe in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Wirtschaftsplan einschließlich der beigefügten Stellenübersicht zu Unrecht die erforderliche normative Festlegung der verfügbaren Stellen gesehen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass und warum der von dem zuständigen Vorstand des Bereichs Humanmedizin der Antragsgegnerin erstellte Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht den Zweck, die normative Festlegung der verfügbaren Stellen zu gewährleisten, erfüllt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschl. v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 9; Beschl. 1.9.2009 - 2 NB 620/08 u.a. -; Beschl. v. 2.7.2009 - 2 NB 353/08 u.a. - m.w.N.) und wird von den genannten Antragstellern durch ihren Hinweis auf die wirtschaftlichen Interessen eines Universitätsklinikums nach einem zumindest ausgeglichenen Etat, sodass die Interessen der Studienplatzbewerber zwangsläufig hintangestellt würden, nicht erfolgreich in Frage gestellt. Die von diesen Antragstellern in diesem Zusammenhang angeführten gegenläufigen Interessen der Studienplatzbewerber und der Hochschule sind nicht bereits bei der Frage nach der normativen Festlegung der verfügbaren Stellen, sondern im Rahmen konkreter Einzelmaßnahmen wie etwa der Streichung oder Verlagerung von Stellen in den Blick zu nehmen. Letzteres hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss (S. 14 ff. BU) geleistet und die Streichung einer befristeten Ä1-Stelle in der Abteilung Kieferorthopädie nicht anerkannt.
1.2 Die Einwände der Antragsteller zu 9. bis 14. gegen die im Rahmen der Berechnung des Lehrangebotes nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO in Ansatz zu bringenden Lehrdeputate in Höhe von jeweils 4 LVS für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beschäftigungsverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden, greifen ebenfalls nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat für diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverträge und Nebenabreden am Stichtag des 1. Oktober 2010 Bestand gehabt haben, die von der Antragsgegnerin angesetzte Lehrverpflichtung von 4 LVS gebilligt, weil die befristete Beschäftigung von vornherein auch zum Zweck der eigenen Weiterbildung vereinbart worden sei, ohne dass es auch unter Berücksichtigung der gesteigerten Darlegungslast der Antragsgegnerin im Ergebnis darauf ankomme, dass einige Beschäftigungsverhältnisse (Dres. U., V. und W.) bereits seit längerer Zeit bestünden. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in diesen Fällen das Weiterbildungsziel nicht mehr erreicht werden könne und die Befristung insoweit nur zum Schein getroffen worden sei. Die Kritik der genannten Antragsteller bleibt ohne Erfolg.
Soweit die genannten Antragsteller die Reduzierung der Lehrverpflichtung für die bereits promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Dres. U. (lfd. Nr. 14 der Übersicht S. 17 f. BU des Verwaltungsgerichts), V. (Nr. 45) und W. (Nr. 24) mit dem angegebenen Ziel "Forschung/Habilitation" unter Hinweis auf die langjährigen befristeten Beschäftigungsverhältnisse in Zweifel ziehen, da bei diesen eine noch bestehende Bereitschaft zur Weiterqualifikation zu verneinen sei, ist ihnen mit dem Verwaltungsgericht entgegenzuhalten, dass an dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen Ziel der anzuerkennenden Weiterbildung mit dem Ziel der Forschung und Habilitation kein vernünftiger Zweifel besteht. Der Senat hat insoweit bereits mit Beschluss vom 27. April 2009 - 2 NB 328/08 u.a. - (bekräftigt mit Beschl. v. 1.9.2009 - 2 NB 620/08 u.a. - und Beschl. v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 14) zu einer gleichlautenden Kritik ausgeführt, diese drei befristet Beschäftigten befänden sich nach überzeugender Darstellung der Antragsgegnerin weiterhin in der Weiterqualifikation auf wissenschaftlich-theoretischem Gebiet mit dem Ziel der Erarbeitung der Grundlagen für eine spätere Habilitation. Soweit der Vorwurf von Scheinverträgen demgegenüber maßgeblich auf die Dauer des Bestandes der befristeten Arbeitsverhältnisse gestützt werde, könne ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, die Beschäftigung diene nicht (mehr) der wissenschaftlichen Weiterqualifikation. Derartige konkrete Anhaltspunkte zeigen die Antragsteller zu 9. bis 14. auch unter Berücksichtigung der von dem Verwaltungsgericht für diese drei befristet Beschäftigten angenommenen gesteigerten Darlegungslast der Antragsgegnerin in ihren Beschwerdebegründungen nicht auf.
1.3 Die Antragsteller wenden im Ergebnis ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Deputatsreduzierung für - den am 27. August 2010 verstorbenen - Prof. Dr. Dr. X. und seit dem 1. Oktober 2010 für Prof. Dr. Y. wegen ihrer Tätigkeiten als Vorsitzender des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung sowie als stellvertretender Vorsitzender für die zahnärztliche Prüfung um insgesamt 2 LVS anerkannt und in diesem Umfang das bereinigte Lehrangebot von insgesamt 252,3474 LVS gekürzt. Denn selbst wenn man zugunsten der Antragsteller unterstellt, es sei richtigerweise von einem bereinigten Lehrangebot von 252,3474 LVS (und nicht von 250,3474 LVS) auszugehen, wäre für einen Erfolg der Beschwerden nichts gewonnen. Denn auch in diesem Fall würde sich unter Berücksichtigung des zutreffenden Schwundausgleichsfaktors von 1,0556 (vgl. dazu unten unter 3.) und des Umstandes, dass die übrigen Einwände der Antragsteller gegen die Ermittlung des Lehrangebots (vgl. dazu unten unter 1.4) und der Lehrnachfrage (vgl. dazu unten unter 2.) nicht durchgreifen, lediglich eine Kapazität von insgesamt 85,9810 und eine semesterliche Kapazität für das Sommersemester 2011 von 43 Studienplätzen - und damit zwar ein Studienplatz mehr als festgesetzt und von dem Verwaltungsgericht errechnet - ergeben (252,3474 x 2 ./. 6,1962 = 81,4523 x 1,0556 = 85,9810 ./. 2 = 42,9905, gerundet 43).
Ein weiterer Studienplatz stünde mit Blick auf die Überbuchung seitens der Antragsgegnerin um einen Studierenden auch in diesem Fall gleichwohl nicht zur Verteilung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass von den 43 zugelassenen Studierenden sich ein Studierender hat beurlauben lassen. Denn entgegen der Ansicht der genannten Antragsteller sind nach der Rechtsprechung des Senats zum einen Überbuchungen grundsätzlich zulässig (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 23.12.2010 - 2 NB 93/10 u.a. -; Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -; Beschl. v. 21.1.2008 - 2 NB 283/07 -, jeweils m.w.N.: so auch z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2011 - OVG 5 NC 60.11 -, [...] Langtext Rdnr. 34; Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.8.2011 - 7 CE 11.10645 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 8 ff., jeweils m.w.N.) und ist zum anderen eine Beurlaubung ungeachtet dessen, dass die beurlaubten Studierenden nach § 9 Abs. 5 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin nicht berechtigt sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, Leistungsnachweise zu erbringen und Prüfungen abzulegen und dass gemäß § 9 Abs. 6 der genannten Ordnung die Urlaubssemester nicht als Fachsemester angerechnet werden, ebenfalls als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen, da die beurlaubten Studierenden die Lehrleistungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und daher der jeweiligen Kohorte zuzurechnen sind (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 1.6.2011 - 2 NB 526/10 u.a. - m.w.N.).
Auf die weitere von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die Beschwerden (kompensatorisch) auch deshalb unbegründet seien, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht den von ihr in die Kapazitätsberechnung eingestellten Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung korrigiert und einen Pauschalabzug von nur 28 v. H. statt wie in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO normiert von 30 v. H. vorgenommen habe (vgl. dazu sogleich), kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
1.4 Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Abzüge für die stationäre und ambulante Krankenversorgung nach § 9 Abs. 5 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung) vom 23. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 222) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. September 2010 (Nds. GVBl. S. 436) - im Folgenden: KapVO - sind trotz der Kritik der Antragsteller zu 1. bis 8. und 15. bis 20. nicht zu verändern.
1.4.1 Soweit diese Antragsteller darauf hinweisen, dass immer mehr Universitätskliniken "reine" Krankenversorgungsstellen einrichteten, die aufgrund finanzieller Leistungen der Krankenkassen oder Umwidmungen in reine "KV-Stellen" der Lehre nicht zur Verfügung stünden und die daher gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 KapVO vorab von der Berechnung des Krankenversorgungsabzuges abzuziehen seien, und hieraus die Vermutung ableiten, Gleiches sei bei der Antragsgegnerin der Fall, greift dieser Einwand nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung deutlich gemacht, dass es derartige Stellen in ihrem Geschäftsbereich nicht gebe. Der Senat hat ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Derartige Zweifel ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass es nach dem Vortrag der genannten Antragsteller an anderen Hochschulen in anderen Bundesländern derartige reine Krankenversorgungsstellen geben soll. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin angesichts der zu § 9 Abs. 5 Satz 1 KapVO geregelten Pauschalisierung des Krankenversorgungsabzugs gehalten, die Krankenversorgung im Hinblick auf einzelne Stellen des Lehrpersonals im Einzelfall exakt zu ermitteln (ebenso Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.3.2009 - 7 CE 09.10003 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 9).
1.4.2 Der Forderung der Antragsteller zu 1. bis 8. und 15. bis 20., im Rahmen der Ermittlung der tagesbelegten Betten gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO für die Ermittlung des Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung nicht den Durchschnittswert der letzten drei Jahren in Höhe von 13,4949, sondern wegen der nach ihrer Ansicht unter Einbeziehung der Zahlen des Jahres 2006 "permanent" kontinuierlich nach unten gehenden Anzahl der tagesbelegten Betten von dem Wert aus dem dem Berechnungszeitraum vorhergehenden Jahr 2009 in Höhe von 13,1205 auszugehen mit der Folge, dass sich der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung von 1,8742 auf 1,8222 vermindern würde, folgt der Senat - ebenso wie in seinem das vorangegangene Wintersemester 2010/2011 betreffenden Beschluss vom 8. Juni 2011 (- 2 NB 423/10 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 22) - nicht. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu Recht den genannten Durchschnittswert deshalb in Ansatz gebracht, weil sich für die Jahre 2009 bis 2007 eine kontinuierliche Entwicklung der Bettenauslastung gerade nicht feststellen lässt.
1.4.3 Soweit die Antragsteller zu 1. bis 8. und 15. bis 20. die in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO für die ambulante Krankenversorgung normierten Parameter von 30 v. H. und auch den in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats von dem Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten Parameter von 28 v. H. anzweifeln und fordern, zum einen insoweit einen Wert von 25 v. H. anzusetzen und zum anderen bei dem Lehrdeputat der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überhaupt keinen Abzug vorzunehmen, sodass sich ihrer Ansicht nach das Lehrdeputat der letzteren Personengruppe um 44,8 SWS erhöhe sich und unter Zugrundelegung eines CAp von 6,1962 und eines Schwundausgleichsfaktors von 1,0469 weitere (gerundet) acht Studienplätze ergäben, führt dieser Vortrag nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Zur bisherigen Entwicklung dieses Parameters und der dazu ergangenen Rechtsprechung sei zunächst auf Folgendes hingewiesen: Durch die dritte Verordnung zur Änderung der KapVO v. 2.7.1996 (Nds. GVBl. 1996, 341) - KapVO 1996 - ist in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393,610/85 - (BVerfGE 85,36 = NJW 1992, 361 [BVerfG 22.10.1991 - 1 BvR 393/85]) bezogen auf die Lehreinheit Zahnmedizin aufgrund des Berichts der Projektgruppe Zahnmedizin zur "Überprüfung der Parameter zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin" vom 21. November 1995 ein Parameter von 36 v. H. als ambulanter Krankenversorgungsabzug eingeführt worden (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3c KapVO 1996). Der früher für NC-Verfahren zuständige 10. Senat des beschließenden Gerichts hat diese Regelung bereits aufgrund einer nur summarischen Prüfung in einem Eilverfahren als mit dem aus Art. 12 GG abzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht für vereinbar angesehen (Nds. OVG, Beschl. v. 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a. -; Beschl. v. 23.12.1998 - 10 N 3535/98 u.a. - unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.10.12.1997 - 1 D 11378/97 -, [...] Langtext Rdnr. 12 ff.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ableitung eines normierten Pauschalsatzes auf der Grundlage des Untersuchungsberichts sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, im Hinblick auf das befristet beschäftigte wissenschaftliche Personal sei jedoch das Problem der Überschneidungen von ambulanter Krankenversorgung mit der Fort- und Weiterbildung nicht zureichend beachtet worden. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wurde für die Ermittlung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung daher (nur) ein Ansatz von 28 v. H. ermittelt. Dem hat sich der beschließende Senat noch unter Geltung der KapVO 1996 angeschlossen (vgl. Senat, Beschl. v. 10.9.2003 - 2 NB 270/03 -). Die Verwaltungsgerichte Göttingen und Hannover nehmen seitdem in ständiger Rechtsprechung für den ambulanten Krankenversorgungsabzug im Studiengang Zahnmedizin einen Wert von 28 v. H. an. Daran haben sie auch nach Inkrafttreten der KapVO vom 23. Juni 2003 zum Wintersemester 2003/2004 und der darin enthaltenen Reduzierung des Parameters auf 30 v. H. gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO 2003 festgehalten.
Der Senat hatte in der Vergangenheit keinen Anlass, die Aufrechterhaltung dieses Parameters von 28 v. H. durch die Verwaltungsgerichte einer konkreten Überprüfung zuzuführen, da die Differenz zwischen 28 v. H. und 30 v. H. für die Kapazitätsberechnung entweder unmaßgeblich war oder die Hochschulen den Ansatz von 28 v. H. (statt 30 v. H.) nicht mit zureichenden Gründen zur Überprüfung gestellt hatten. Auch in den vorliegenden das Sommersemester 2011 betreffenden Beschwerdeverfahren ist hierzu keine Entscheidung zu treffen, da das Verwaltungsgericht - insoweit kapazitätsfreundlich - erneut nur einen Parameter von 28 v. H. seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Der Forderung der genannten Antragsteller, den schon abweichend von der KapVO gewählten Ansatz von (nur) 28 v. H. noch weiter, nämlich auf 25 v. H. zu mindern, folgt der Senat weiterhin nicht. Der Senat hat in seinem das Wintersemester 2010/2011 betreffenden Beschluss vom8. Juni 2011 - 2 NB 423/10 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 27 m.w.N.) hierzu Folgendes ausgeführt:
"Der Verordnungsgeber hat bei der normativen Festlegung eines Zahlenwertes einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum, der indes begrenzt wird von dem Gebot rationaler Abwägung und Nachvollziehbarkeit bei der Ableitung. Soweit die genannte Antragstellerin den angesetzten Krankenversorgungsabzug für die ambulante Behandlung rügt, hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass der von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegte und bereits gekürzte Wert von 28 v. H. der Reststellen diesen Anforderungen nicht genügt. Die Festlegung des Pauschalwertsvon 30 v. H. in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO bzw. hier 28 v. H. beruht nämlich mittelbar auf den empirisch gewonnenen Ergebnissen, die dem Gutachten der Projektgruppe Zahnmedizin des Landes Niedersachsen vom 21. November 1995 zugrunde liegen. Das beschließende Gericht hat schon in seinem oben angegebenen Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 10 N 3473/98 u.a. - die Auffassung vertreten, dass die Ableitung des damals noch mit 36 v. H. normierten Pauschalsatzes auf der Grundlage des Untersuchungsberichts grundsätzlich - bis auf die Problematik bei den wissenschaftlichen Assistenten - nicht zu beanstanden sei. Angesichts des dem Verordnungsgeber aus Praktikabilitätsgründen zustehenden weiten Spielraums ist der angesetzte Pauschalwert von 30 v. H. (gleiches gilt erst recht für einen Wert von 28 v. H.) auch nicht deshalb als überholt und korrekturbedürftig anzusehen, weil sich seit dem 1. November 2006 im öffentlichen Dienst die Wochenarbeitszeit um 3,5 Stunden/Woche erhöht hat. Selbst wenn die Annahme zutrifft, dass bei einer Erhöhung der Wochenarbeitszeit, einer im Wesentlichen gleichbleibenden oder gar sinkenden Anzahl der Patienten sowie der weiteren von der Antragstellerin zu 3. angeführten Umstände der Anteil der Wochenarbeitszeit der Ärzte, der auf die Krankenversorgung entfällt, absinkt (dagegen etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.10.2009 - 7 CE 09.10527 u.a. -, [...]), zwingt dies nicht ohne Weiteres zu einem Abweichen von dem Pauschalwert von 30 v. H. bzw. 28 v. H. Denn die Wochenarbeitszeit stellt lediglich einen Teilaspekt bei der Berechnung dieses Parameters dar, dessen Veränderung um nicht einmal 10 v. H. unter Berücksichtigung des genannten weiten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers nicht notwendigerweise zu einem geänderten Gesamtergebnis führen muss (Senat, Beschl. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 u.a. -). Außerdem steht der auf die Krankenversorgungsaufgaben entfallende Anteil in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Länge der Arbeitszeiten, sondern bemisst sich nach dem relativen zeitlichen Aufwand, der für die einzelnen Dienstaufgaben in der täglichen Praxis anfällt (Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.10.2009 - 7 CE 09.10527 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 15 zu dem Parameter von 30 v. H.). Es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass hinsichtlich der Krankenversorgung seit dem Erstellen des Gutachtens der Projektgruppe Zahnmedizin aus dem Jahre 1995 bei der gebotenen landesweiten Betrachtung derart gewichtige Veränderungen eingetreten sind, dass die damalige empirische Erhebung für die Berechnung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs zu dem für das vorliegende Wintersemester 2010/2011 maßgeblichen Stichtag des 1. Februar 2010 nicht mehr verwertbar war und die zugrunde gelegte pauschale Festlegung auf 30 bzw. 28 v. H . aufgrund neuerer Entwicklungen als deutlich überhöht angesehen werden muss. Vielmehr ist - worauf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht hinweist (vgl. Beschl. v. 1.10.2009 - 7 CE 09.10527 u.a. -, a.a.O.) - im Gegenteil eher zu vermuten, dass der Krankenversorgungsaufwand mittlerweile über dem kapazitätsrechtlich angesetzten Zeitanteil liegt, da die Zahnkliniken zunehmend die schweren Fälle zahnmedizinischer Behandlung übernehmen mit der Konsequenz, dass sich die Ausbildungskapazität verringert."
Hieran hält der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der übrigen Obergerichte (vgl. etwa Bayerischer VGH,Beschl. v. 28.4.2011 - 7 CE 10.10402 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 13;Beschl. v. 3.5.2010 - 7 CE 10.10094 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 12 f.; Beschl. v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 -, [...] Langtext Rdnr. 23 f.; Beschl. v. 1.10.2009 - 7 CE 09.10527 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 7 ff.; Beschl. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10112 -, [...] Langtext Rdnr. 27 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.7.2010 - OVG 5 NC 1.10 -, [...] Langtext Rdnr. 12 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.3.2011 - 13 C 11/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 4 ff. -; Beschl. v. 26.1.2010 - 13 C 407/09 -, [...] Langtext Rdnr. 5; nunmehr - in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung im Beschl. v. 24. 3.2009 - 6 B 10123/09. OVG -, [...] - auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 2.5.2011 - 6 B 10262/11.OVG -) auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller zu 1. bis 8. und 15. bis 20. fest.
Auch der nunmehr erhobenen (weitergehenden) Forderung dieser Antragsteller, bei der Kapazitätsberechnung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit weder den in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO normierten Wert von 30 v. H. noch den von den niedersächsischen Verwaltungsgerichten in Ansatz gebrachten Wert von 28 v. H. anzuwenden, sondern überhaupt keinen Abzug vorzunehmen, da bei dieser Personengruppe die Weiterbildung zum einen fast ausschließlich in Form der Krankenversorgung erfolge und diese Weiterbildung bereits bei der Reduzierung des Lehrdeputats gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO auf 4 LVS berücksichtigt worden sei, folgt der Senat ebenfalls nicht. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 2.5.2011 - 6 B 10262/11.OVG -) hat einer entsprechenden Argumentation zu Recht entgegen gehalten, dass die Kapazitätsberechnung auf dem abstrakten Stellenprinzip beruht und nicht auf die Vergütung nach tarifrechtlichen Regeln abstellt, sodass es nach wie vor sachgerecht und von dem normativen Gestaltungsspielraum der Wissenschaftsverwaltung gedeckt ist, für die ambulante Krankenversorgung von einem auf das gesamte Lehrangebot bezogenen einheitlichen Abzug - in Höhe von 30 oder 28 v. H. - auszugehen. In gleicher Weise ist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.3.2011 - 13 C 11/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 4 ff.) zu dem Schluss gelangt, dass den arbeits-, tarif- und besoldungsrechtlichen Veränderungen für medizinische Mitarbeiter insbesondere durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) in kapazitätsrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zukommt. Zur Begründung hat es in der genannten Entscheidung vom 28. März 2011 im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen ist.
2.
Die Einwände der Antragsteller zu 1. bis 8. und 15. bis 20. zu der im Rahmen der Ermittlung der Lehrnachfrage berücksichtigten Lehrleistung "Zoologie für Zahnmediziner" greifen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Lehreinheit Zahnmedizin erbringe mit kapazitätsmindernder Relevanz seit dem Studienjahr 2009/2010 die gemäß § 21 ZAppO verpflichtend vorgesehene Lehrleistung "Zoologie für Zahnmediziner" selbst, nachdem in der Vergangenheit diese Lehrleistung freiwillig überobligatorisch und daher ohne rechtliche Verpflichtung bis zu seinem Ausscheiden von Prof. Dr. Z. aus dem Studiengang Biologie importiert worden sei. Daher sei die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zu Recht von einem CNW von 6,1962 und nicht lediglich von einem solchen von 6,1074 (6,1962 abzüglich eines CA von 0,0888) ausgegangen.
Soweit die genannten Antragsteller bezweifeln, dass eine wirksame Kündigung der bisherigen Vereinbarung zwischen den Fachbereichen Zahnmedizin und Biologie der Antragsgegnerin besteht, und allein in dem Ausscheiden von Prof. Dr. Z. aus dem Fachbereich Biologie keinen Grund zur Auslagerung der genannten Lehrveranstaltung in den Fachbereich Zahnmedizin erblicken können, sowie in diesem Zusammenhang die Kapazität der Lehreinheit Biologie überprüft wissen wollen, ist ihnen entgegen zu halten, dass es sich bei der genannten Lehrveranstaltung um eine Pflichtveranstaltung im Studiengang Zahnmedizin handelt, die diese Lehreinheit vorrangig originär mit eigenem Personal abzudecken hat und eine Verpflichtung, einen Dienstleistungsexport aus dem - ebenfalls zulassungsbeschränkten - Studiengang Biologie in Anspruch zu nehmen, nicht besteht (so bereits zu einer gleichlautenden Kritik Senat, Beschl. v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 29 ff.).
Den weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Einwänden der genannten Antragsteller, es sei weder ersichtlich, dass diese Veranstaltung ausschließlich für Studierende der Zahnmedizin, noch dass sie in jedem Semester abgehalten werde, sodass die Gruppengröße g = 45 für diese Vorlesung in Zweifel zu ziehen sei, ist die Antragsgegnerin mit der Versicherung entgegengetreten, beides sei der Fall. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Erklärungen der Antragsgegnerin zu zweifeln, zumal die genannten Antragsteller in der Folge ihre Einwände nicht weiter verfolgt haben.
3.
Die Einwände der Antragsteller zu 1. bis 8. und 15. bis 20. gegen die Schwundberechnung sind zwar zum Teil berechtigt, führen im Ergebnis aber - wie oben unter Ziffer 1.3 ausgeführt - nicht zum Erfolg der Beschwerden.
Die Kritik dieser Antragsteller, es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die zum Sommersemester 2007 zugelassene Kohorte mit einer Anfängerzahl von 43 Studierenden im Laufe der nächsten Semester bis zum Wintersemester 2009/2010 auf 47 Studierende erhöhen könne, greift nicht durch. Diesem Kritikpunkt hat die Antragsgegnerin neben dem Hinweis auf ihre offizielle Studierendenstatistik nachvollziehbar entgegen gehalten, dass Erhöhungen in einzelnen Semesterkohorten unterschiedliche Ursachen haben könnten. Diese könnten etwa darin bestehen, dass gerichtliche Verfahren auf Zulassung in ein höheres Fachsemester zugunsten der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienplatzbewerber ausgingen oder dass Studienplätze in einem höheren Fachsemester an weitere Studienplatzbewerber vergeben würden.
Der weitere in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der genannten Antragsteller, dass sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht für das Wintersemester 2006/2007 im ersten Fachsemester zu Unrecht von 42 Studierenden ausgegangen seien, weil das Verwaltungsgericht in seinem das genannte Wintersemester 2006/2007 betreffenden Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 8 C 709/06 u.a. - eine Zulassungszahl von 43 Studienplätzen zugrunde gelegt habe, ist hingegen berechtigt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 36 m.w.N.) sind der Schwundberechnung auch die sogenannten "Gerichtsmediziner" zugrunde zu legen. Da der Senat in seinem das Wintersemester 2006/2007 betreffenden Beschluss vom24. Oktober 2007 - 2 NB 269/07 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 17 (sogar) von einer Kapazität von 45 Studienplätzen ausgegangen war, ist dieser Wert in die Schwundberechnung einzustellen.
Auf dieser Grundlage ergibt sich mithin folgende Schwundtabelle:
Fachsem. | WS 06/07 | SS 07 | WS 07/08 | SS 08 | WS 08/09 | SS 09 | WS 09/10 | SS 10 | Erfolgsquote (q) | Kapazitätsauslastung (r) |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 45 | 43 | 49 | 48 | 46 | 45 | 45 | 44 | q1 = 0,9968 | r 1 = 1 |
2. | 49 | 43 | 44 | 49 | 48 | 46 | 45 | 45 | q2 = 0,9814 | r2 = r1 . q1 = 0,9968 |
3. | 44 | 46 | 43 | 44 | 48 | 47 | 46 | 44 | q3 = 0,9811 | r3 = r2 . q2 = 0,9782 |
4. | 42 | 42 | 44 | 43 | 44 | 46 | 47 | 46 | q4 = 1 | r4 =r3 . q3 = 0,9597 |
5. | 41 | 41 | 42 | 43 | 44 | 45 | 46 | 47 | q5 = 1 | r5 = r4 . q4 = 0,9597 |
6. | 40 | 40 | 41 | 44 | 40 | 44 | 47 | 46 | q6 = 0,9662 | r6 = r5 . q5 = 0,9597 |
7. | 42 | 37 | 40 | 40 | 44 | 41 | 40 | 44 | q7 = 0,9929 | r7 = r6 . q6 = 0,9272 |
8. | 36 | 42 | 36 | 41 | 40 | 42 | 41 | 40 | q8 = 0,9820 | r8 = r7 . q7 = 0,9206 |
9. | 37 | 37 | 44 | 36 | 41 | 36 | 41 | 38 | q9 = 0,9595 | r9 = r8 . q8 = 0,9040 |
10. | 39 | 37 | 34 | 44 | 35 | 38 | 36 | 37 | r10 = r9 . q9 = 0,8673 |
Insgesamt ergibt sich daraus eine Kapazitätsauslastung von 9,4732,
die mittlere Kapazitätsauslastung beträgt also 0,9473,
der Schwundausgleichsfaktor liegt mithin bei (1 : 0,9473 =) 1,0556.