Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.11.2012, Az.: 5 LA 156/12
Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 11 BBesO A/B für einen Sanitätsoffizier mit Approbation als Zahnarzt/Facharzt für Oralchirurgie
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.11.2012
- Aktenzeichen
- 5 LA 156/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 29567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:1129.5LA156.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 16.05.2012 - AZ: 1 A 114/10
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
- Nr. 11 Abs. 1 zur BBesO A/B
Amtlicher Leitsatz
Keine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 11 BBesO A/B für einen Sanitätsoffizier mit Approbation als Zahnarzt/Facharzt für Oralchirurgie.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Die Rechtssache weist weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung.
1. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind, nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt worden sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn 9). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Frage, ob der Kläger in den Kreis der nach der Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 1 zur BBesO A/B Zulageberechtigten fällt, lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz lösen, denn nach dem Wortlaut wird die Zulage für Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt gewährt. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger offenkundig nicht, weil er als Zahnarzt approbiert ist und der Gesetzgeber zwischen Ärzten und Zahnärzten differenziert, was sich schon in den verschiedenen Approbationsordnungen niederschlägt (Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - vom 27.6.2002, BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 17.7.2012, BGBl. I S. 1539; Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄPrO - vom 26.1.1955, BGBl. I S. 37, zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 6.12.2011, BGBl. I S. 2515).
Auch die mit dem Zulassungsvorbringen sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 1 zur BBesO A/B verfassungskonform in dem Sinne auszulegen ist, dass der Begriff "Approbation als Arzt" auch eine Approbation als Zahnarzt erfasst, lässt sich ohne weiteres beantworten. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung des Besoldungsrechts im Bereich der Stellenzulagen ein weiter Wertungsspielraum zu. Dass der Gesetzgeber durch seine Typisierung im Rahmen der Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 1 zur BBesO A/B die äußersten Grenzen dieses Wertungsspielraums überschritten hat und es überhaupt einer verfassungskonformen Auslegung bedarf, hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.
Soweit er hierzu die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10850, S. 236) heranzieht, zeigt der Kläger damit keine sachwidrigen Erwägungen des Gesetzgebers auf, sondern formuliert vielmehr aus den dort niedergelegten Motiven eigene Tatbestandsvoraussetzungen, nach denen auch er in den Kreis der nach der Vorbemerkung Nr. 11 zur BBesO A/B Berechtigten fiele. Dabei beschränkt er seine Ausführungen indes auf die Begriffe des "Gebietsarztes" und des "Sanitätsoffiziers", ohne sich mit dem weiteren, hier entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmal "Approbation als Arzt" auseinanderzusetzen. Insofern verkennt der Kläger den tatsächlichen Regelungsgehalt der Norm, in deren Form der Gesetzgeber seinen Willen letztlich bekundet hat. Vielmehr richtet sich sein Vorbringen auf eine an einem vermuteten Willen des Gesetzgebers orientierte Auslegung der Vorbemerkung Nr. 11 zur BBesO A/B über deren klaren Wortlaut hinaus. Einer solchen Auslegung steht dabei schon entgegen, dass nach dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt Besoldungsleistungen, zu denen auch die Gewährung einer Amts- oder Stellenzulage gehört (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 42 Abs. 2 BBesG; vgl. OVG Münster, Urteil vom 26.11.2010 - 1 A 1960/09 -, [...] Rn. 36), nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich festgelegt sind.
Auch mit seinem Vorbringen zur tatsächlichen Ausbildung und Tätigkeit von Zahnärzten und dem Interesse der Bundeswehr an einer qualitativ hochwertigen zahnmedizinischen Versorgung hat der Kläger lediglich dargelegt, dass der Gesetzgeber nach den in der Gesetzesbegründung niedergelegten Erwägungen durchaus mit guten Gründen auch für Zahnärzte mit Zusatzqualifikationen eine Amtszulage hätte vorsehen können. Dass der Gesetzgeber indes durch die stattdessen getroffene Regelung die Grenzen des ihm zukommenden Wertungsspielraums überschritten hätte, folgt daraus nicht.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, [...] Rn. 14). Der Kläger hat hier schon keine konkrete Frage formuliert, sondern lediglich nach Art einer bereits zugelassenen Berufung eine Ungleichbehandlung von Ärzten und Zahnärzten gerügt.
Selbst wenn der Senat bei Zurückstellung aller Zweifel den geltend gemachten Zulassungsgrund auf die sinngemäß aufgeworfene Frage beziehen wollte, ob die Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 1 zur BBesO A/B verfassungskonform in dem Sinne auszulegen ist, dass der Begriff "Approbation als Arzt" auch eine Approbation als Zahnarzt erfasst, ergäbe sich daraus keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Denn die Frage lässt sich nach den vorstehenden Ausführungen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer aus dem Gesetz beantworten.
3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und bemisst sich in Anwendung der sogenannten Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 13.9.1999 - BVerwG 2 B 53.99 -, [...]) nach dem zweifachen Jahresbetrag der geltend gemachten Zulage nach Nr. 11 der Anlage I zum BBesG (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2012 - 5 LA 375/11 -; Beschluss vom 29.6.2010 - 5 LA 143/09 -).