Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.11.2012, Az.: 12 LA 316/11
Bestimmen der Beurteilung von Geräuschen bzgl. Geräuschimmissionen bei bestehenden Sportanlagen in der Regel nach Nr. 3 durch Messung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.11.2012
- Aktenzeichen
- 12 LA 316/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 27101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:1101.12LA316.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 16.11.2011 - AZ: 5 A 1000/09
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 7 der 18. BImSchV
- § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG
Fundstelle
- FStNds 2013, 478-479
Amtlicher Leitsatz
Die Vorgabe in § 2 Abs. 7 der 18. BImSchV i.V.m. Nr. 1.3.1 Abs. 4 des Anhangs zu dieser Verordnung, wonach für die Beurteilung von Geräuschen die Geräuschimmissionen bei bestehenden Sportanlagen in der Regel nach Nr. 3 durch Messung zu bestimmen sind, schließt nicht aus, dass bei Bedarf die Immissionsbeurteilung durch eine an die Messergebnisse anknüpfende Prognose nach Nr. 2 des Anhangs ergänzt wird.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Verfügung der Beklagten, mit der der Trainings- und Spielbetrieb auf der von dem Kläger genutzten Sportanlage am D. in E. zu bestimmten Zeiten untersagt und beschränkt worden ist und weitere Anordnungen im Interesse des Lärmschutzes der Umgebungsbebauung getroffen worden sind. Die Sportanlage besteht aus drei Spielfeldern (1, 2 und 3) und drei Trainingsfeldern (4, 5 und 6).
Aufgrund anhaltender Nachbarbeschwerden gab die Beklagte Schallimmissionsmessungen in Auftrag, die von der F. Ingenieurgesellschaft mbH im Oktober 2007 über einen Zeitraum von 2 Wochen an drei repräsentativen Immissionsorten in der Nachbarschaft der Sportanlage vorgenommen wurden (dazu Bericht vom 17.4.2008). In einem weiteren von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten rechnete die F. Ingenieurgesellschaft mbH die in dem Messbericht über die Schallimmissionsmessungen ermittelten Werte auf weitere Betriebszustände der Sportanlage hoch (Gutachten vom 11.6.2008). Das Gutachten kam insbesondere zu der Erkenntnis, dass innerhalb der Ruhezeiten zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr die vollständige Auslastung der Sportanlage durchgängig zu Beurteilungspegeln oberhalb der Richtwerte führe und die ermittelten Überschreitungen größer als 5 dB(A) seien. Zur Minderung der Schallimmissionen kämen prinzipiell der Bau einer Schallschutzwand oder organisatorische Maßnahmen in Gestalt von Beschränkungen der Nutzungszeiten in Betracht.
Nachdem Einigungsgespräche zwischen den Beteiligten unter Einbeziehung der Anlieger erfolglos geblieben waren, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2008 eine Reihe von lärmmindernden Maßnahmen. Mit der Verfügung wird untersagt:
der Trainings- und Spielbetrieb an den Werktagen Montag bis Samstag außerhalb der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf den Feldern 2 - 4 (A1),
der Trainings- und Spielbetrieb auf dem Feld 1 an den Werktagen Montag bis Samstag außerhalb der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr (A2),
die Nutzung des Trainingsfeldes 5 an den Werktagen von Montag bis Samstag im Zeitraum von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr für mehr als zwei Stunden sowie die Nutzung außerhalb dieses Zeitraums; die Nutzungszeiten sind zu dokumentieren (A3),
die Nutzung des Trainingsfeldes 6 an den Werktagen von Montag bis Samstag außerhalb der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr (A4),
der Spielbetrieb an Sonn- und Feiertagen auf den Feldern 1 - 4 außerhalb der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr (A5),
die Nutzung der Freisitzfläche der Vereinsgaststätte nach 22.00 Uhr (A6),
die Nutzung aller Trainings- und Spielfelder nach 22.00 Uhr (A7).
Ferner ordnete die Beklagte an:
durch bauliche (Umzäunung) und organisatorische Maßnahmen (z.B. regelmäßige Platzkontrollen) sicherzustellen, dass unbefugten Nutzern der Zutritt und die Nutzung der Sportanlage nicht möglich ist (B1),
durch die Sport- und Übungsleiter sicherzustellen, dass die Banden oder Zäune nicht für Schuss- oder Techniktraining mit Ball genutzt werden (B2),
die Durchführung von Turnieren mit näher bezeichneten Angaben jeweils schriftlich zu beantragen und im Falle von Lautsprecherdurchsagen und/oder Musikdarbietungen durch eine Schallprognose den zulässigen Emissionswert der Lautsprecher- und Musikanlagen anzugeben.
Für die Umsetzung der unter A und B verfügten Maßnahmen wurde eine Frist spätestens bis zum 1. April 2009 gesetzt (D).
Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 erhob der Kläger "gegen einige Punkte der erlassenen Anordnung Widerspruch" und machte hierzu im Einzelnen Ausführungen. Die Beklagte wies den gegen die Verfügungspunkte unter den Buchstaben A3, A6, B1, B3 - vierter Spiegelstrich und D erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2009 zurück.
Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 8. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2009 aufzuheben, soweit ihm darin eine Nutzung der Felder 2 bis 6 von Montag bis Freitag schon zwischen 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr, des Feldes 3 (Flutlichtplatz) auch für jeden zweiten Freitag schon zwischen 20.00 Uhr bis 21.15 Uhr, des Feldes 5 über die Dauer von zwei Stunden (statt vier Stunden) und schon zwischen 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr untersagt sowie die Dokumentationspflicht der eingeschränkten Nutzung des Feldes 5 (A3) und die Vorlage von Schallprognosen in Genehmigungsanträgen für Turniere (B3) angeordnet werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. November 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Soweit der Kläger Nutzungsuntersagungen und Anordnungen über sein Widerspruchsvorbringen hinaus im Klageverfahren anfechte, könne er eine inhaltliche Überprüfung durch das Gericht nicht verlangen. Die Beanstandungen des Klägers im Widerspruchsverfahren beschränkten sich bei verständiger Auslegung indes auf die Annahme seiner Betreiberverantwortlichkeit, die Untersagung zu A3 (bloß zweistündige Nutzung des Feldes 5 einschließlich Dokumentationspflicht), die Untersagung zu A6 (Nutzungszeiten des Vereinsheims), die Anordnungen zu B1 (Überwachungspflichten), die Anordnung zu B3 (qualifizierte Genehmigungsanträge für Turniere) hinsichtlich der geforderten Schallprognose, die Umsetzungsfrist sowie die Kostengrundentscheidung. Insoweit sei die Klage unbegründet, im Übrigen aber unzulässig. Die Beklagte habe ihre hinreichend bestimmten Untersagungsverfügungen und insbesondere die schon im Widerspruchsverfahren gerügte Untersagung A3 (nur zweistündige Nutzung des Feldes 5 einschließlich Dokumentationspflicht) auf die Ermächtigungsgrundlage in § 25 Abs. 2 BImSchG gestützt. Sie sei ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass die streitige Sportanlage eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 22 BImSchG sei, von der nach den Schallgutachten der F. Ingenieurgesellschaft mbH vom 17. April und 11. Juni 2008 schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm ausgingen, die zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit der in unmittelbarer Nachbarschaft wohnenden Menschen führten. Die gemessenen und prognostizierten Schalldruckpegel überstiegen massiv die einschlägigen Richtwerte für die Bebauung im angrenzenden allgemeinen Wohngebiet bzw. Mischgebiet in bestimmten Zeiten. Der Sportlärm trete weitgehend zu Tageszeiten auf, in denen Lärm grundsätzlich nicht erwartet werde, also am Feierabend, an Sonn- und Feiertagen sowie in den Tagesrandzeiten. Angesichts der hohen prognostizierten Überschreitung der Immissionsrichtwerte um bis zu 10 dB(A) bzw. bis zu 15 dB(A) ohne Berücksichtigung des Altanlagenbonus habe auch die Kammer keine Zweifel am Vorliegen drohender Gesundheitsbeschädigungen der betroffenen Anwohner. Die Belange des Klägers, insbesondere der lange Bestand der Sportanlage und der Platzbedarf zu Trainingszwecken, habe die Beklagte gesehen und ordnungsgemäß im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bzw. der Ermessensausübung berücksichtigt. Der Kläger sei entgegen seiner Auffassung als Betreiber der Sportanlage anzusehen, da er als Pächter vollständig den bestimmenden Einfluss auf deren Einrichtung, Beschaffenheit und Betrieb ausübe und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehabe. Die Beklagte habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen die Errichtung einer teuren Lärmschutzwand als Alternative aus finanziellen und städtebaulichen Gründen verwerfen dürfen. Was die streitige Beschränkung der Trainingszeiten für Feld 5 auf zwei Stunden (A3) angehe, habe der Kläger die alternativ angebotene Verkürzung des Feldes um 10 m abgelehnt, so dass sich keine andere Möglichkeit zur Einhaltung der gebotenen Immissionsrichtwerte ergeben habe. Im Übrigen sei die Beklagte den Belangen des Klägers insoweit entgegengekommen, als sie ihm Ausweichplätze für den Trainings- und Spielbetrieb angeboten habe. Der Gefahr einer Zersplitterung der Vereinsmannschaften wegen der großen Entfernung der Spielstätten könne und müsse durch organisatorische Maßnahmen begegnet werden. Die im Zusammenhang mit der Untersagung A3 angefochtene Dokumentationspflicht der zweistündigen Nutzungszeiten zum Zweck der Überprüfung sei in einfacher Form möglich und dem Kläger zumutbar. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass aus den vorstehenden Erwägungen auch die erst im Klageverfahren gerügten (bestandskräftigen) Untersagungen gerechtfertigt wären, wenn sie - entgegen der vorrangigen Einschätzung des Gerichts - inhaltlich zu überprüfen wären. Was die schon im Widerspruchsverfahren angefochtenen Anordnungen in der Verfügung betreffe, habe die Beklagte zutreffend auf die Rechtsgrundlage in § 24 Satz 1 BImSchG abgestellt. Angesichts des Überschreitens der Immissionsrichtwerte seien die Anordnungen A3 - wie bereits ausgeführt - und B3 rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei, getroffen worden. Die hinsichtlich der geforderten Schallprognose angefochtene Anordnung B3 (qualifizierte Genehmigungsanträge für Turniere) fordere nach der Klarstellung im Widerspruchsbescheid von dem Kläger (auch) die Erstellung und Vorlage von Schallprognosen im Hinblick auf Lautsprecherdurchsagen und/oder Musikdarbietungen anlässlich künftiger Turniere, ermögliche es aber, im Sinne eines Mustergutachtens die für ein bestimmtes Turnier eingeholte Schallprognose auch zur Beurteilung maßgeblicher Emissionspegel weiterer vergleichbarer Turniere heranzuziehen. Jedenfalls in dieser Auslegung begegne diese Anordnung keinen rechtlichen Bedenken. Gutachterkosten oder sonstige Verwaltungskosten habe die Beklagte nicht geltend gemacht.
II.
Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Der ausdrücklich allein benannte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) liegt nicht vor.
Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei im Ergebnis unrichtig, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, er habe mit seinem Widerspruch allen Untersagungen/Beschränkungen des Trainings- und Spielbetriebs in A1 bis A4 der Verfügung widersprochen, denn die Beklagte habe keine Trainingszeiten im Stadion anbieten können; nur bei dem Angebot einer Ausweichstätte habe die Verfügung - wie seinem Einwand gegen die Umsetzungsfrist zu entnehmen sei - akzeptiert werden sollen.
Dieses Vorbringen überzeugt nicht, jedenfalls haben derartige Erwägungen keinen hinreichenden Niederschlag in dem Widerspruchsschreiben gefunden, so dass es - soweit Widerspruch gegen einzelne Verfügungspunkte nicht erhoben worden ist - an der Durchführung eines für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Widerspruchsverfahrens fehlt und die angegriffene Verfügung insoweit bestandskräftig geworden ist. Gegenstand des Widerspruchsschreibens vom 7. Januar 2009 sind, wie eingangs hervorgehoben wird, (nur) "einige Punkte der erlassenen Anordnung". Nur zu diesen finden sich nachfolgend nähere Ausführungen, die die Betreibereigenschaft des Klägers, die Verfügungspunkte A3 (nur zwei- statt vierstündige Nutzung und Erfassung der Nutzungszeiten), A6 (Nutzungsuntersagung überflüssig, weil Bestandteil der erteilten Baugenehmigung), B1 (Überwachungspflichten), B3 - vierter Spiegelstrich (Schallprognose vor Turnieren), D (Umsetzungsfrist) und angekündigte Kosten betreffen. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt des Widerspruchsschreibens und dem Verständnis, das der Empfänger daraus gewinnen musste, fehlt es an einem hinreichenden Anhalt dafür, dass auch weitere Verfügungspunkte angegriffen werden sollten. Dafür lässt sich auch nichts dem Einwand des Klägers entnehmen, dass die Umsetzung der verfügten Maßnahmen spätestens zum 1. April 2009 nur erfüllt werden könne, wenn der zuständige Fachdienst der Beklagten weitere Spiel- und Trainingszeiten im Stadion zur Verfügung stellen könne. Dieser Einwand bezog sich allein auf die Fristsetzung selbst, von der auch eine eigenständige Beschwer ausging, erlaubte aber nicht den Schluss darauf, dass über die ausdrücklich bezeichneten Maßnahmen hinaus weitere Verfügungspunkte angegriffen werden sollten. Eine Verknüpfung mit bestimmten Untersagungen und Anordnungen in der angegriffenen Verfügung erfolgte nicht. Dem Kläger waren zudem mit Schreiben der Beklagten vom 14. November 2008 konkrete Nutzungsmöglichkeiten auf anderen Sportanlagen, darunter auch auf der Stadionsportanlage, aufgezeigt worden, um die Ausfallzeiten auf der hier streitigen Anlage zu kompensieren. Hiernach konnte die Beklagte den Widerspruch des Klägers dahin verstehen, dass von den ausdrücklich gerügten Anordnungspunkten abgesehen die Verfügung akzeptiert und insoweit lediglich mit Blick auf die gesetzte Frist auf die notwendige Bereitstellung alternativer Nutzungsmöglichkeiten bis zu diesem Zeitpunkt hingewiesen werden sollte. Dafür sprach umso mehr, als der Kläger in dem Widerspruch selbst erwähnt, dass der Fachdienst Schule und Sport angekündigt habe, weitere Spiel- und Trainingszeiten im Stadion zur Verfügung zu stellen, und er deswegen so schnell wie möglich detaillierte Forderungen an den Fachdienst richten werde.
Aus der vom Kläger zitierten Formulierung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach nach Bekanntgabe der Schallgutachten und diverser Besprechungen mit Einigungsversuchen der Kläger mit dem Erlass der Verfügung habe rechnen müssen und der Beklagten seine Einwendungen hiergegen bekannt gewesen seien, um sie bei Verhältnismäßigkeits- und Ermessenserwägungen berücksichtigen zu können, ergibt sich nichts anderes. Anders als der Kläger meint, hat das Gericht damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagten entsprechend ihrem Empfängerhorizont sämtliche Einwendungen des Klägers bekannt gewesen seien und diese Einwendungen eine uneingeschränkte Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Verfügung zum Gegenstand gehabt hätten.
Die vom Kläger vorgebrachte Kritik daran, dass das Verwaltungsgericht die gesamte Sportanlage als eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 22 BImSchG eingeordnet hat, ist unbegründet. Der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 11.2.2003 - 7 B 88.02 -, NVwZ 2003, 751) ist als Aussage zu entnehmen, dass es sich bei Sportanlagen um ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG handelt, die zur Sportausübung bestimmt sind, und sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert hat, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. Hingegen wolle die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) kleinräumige Anlagen, die ausschließlich für die körperliche Freizeitbetätigung von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren bestimmt seien, nicht als Sportanlagen einordnen und ihrem Anwendungsbereich unterwerfen. Darum geht es hier aber offensichtlich nicht. Der Kläger meint indes, bei den Feldern 4 bis 6 handele es sich um reine Trainingsflächen ohne Tore mit eingeschränkter Zweckbestimmung, die nicht den Maßstäben der Sportanlagenlärmschutzverordnung unterlägen. Insoweit übersieht er jedoch, dass diese Felder jedenfalls aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 dem Anwendungsbereich der Sportanlagenlärmschutzverordnung unterfallen. Zur Sportanlage zählen danach auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Jedenfalls das wäre hier anzunehmen, wenn man die genannten Felder nicht bereits als Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV verstehen wollte.
Soweit sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags mit den vorliegenden Lärmgutachten befasst, kann seinem Vortrag eine substanzielle und durchgreifende Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Gutachters nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung, dass die gemessenen und prognostizierten Schalldruckpegel massiv die einschlägigen Lärmrichtwerte in bestimmten Zeiten überstiegen und derartige Lärmbeeinträchtigungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Gesundheitsgefährdungen der betroffenen Anwohner führten, nicht allein mit den durchgeführten und in dem Messbericht vom 17. April 2008 dokumentierten Schallimmissionsmessungen, sondern auch den ergänzenden, auf weitere Betriebszustände abstellenden Hochrechnungen in dem weiteren Gutachten vom 11. Juni 2008 gestützt. Dass die Beklagte die Schallimmissionsmessungen allein nicht als ausreichend angesehen hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet. Zwar sind bei bestehenden Sportanlagen die Geräuschimmissionen in der Regel nach Nr. 3 des Anhangs zur 18. BImSchV durch Messung zu bestimmen (Nr.1.3.1 Abs. 4 des Anhangs). Besteht indes Anlass zu der Annahme, dass die durch Messung ermittelten Werte eine abschließende aussagekräftige und belastbare Beurteilung der Lärmsituation nicht gewährleisten, kommt ergänzend ein Prognoseverfahren in Betracht. Im vorliegenden Fall ist eine Ergänzung der Schallimmissionsmessungen durch Prognoserechnungen für erforderlich gehalten worden, weil die Messergebnisse auf weitere vorhandene schutzbedürftige Nutzungen im Einwirkbereich der Sportanlage und auf andere Nutzungsfälle unter Berücksichtigung weiterer Betriebszustände der Sportanlage zu übertragen und entsprechend hochzurechnen waren. Damit sollte den berechtigten Interessen der Anlieger besser Rechnung getragen werden, weil die zeitlich und örtlich begrenzten Schallimmissionsmessungen, die Gegenstand des Ausgangsgutachtens vom 17. April 2008 sind, die Frage aufwarfen, ob damit sämtliche, auch die ungünstigsten Nutzungsbedingungen realitätsgerecht abgebildet werden.
Aus der in Art. 6 der Niedersächsischen Verfassung enthaltenen Bestimmung, wonach das Land, die Gemeinden und die Landkreise u.a. den Sport schützen und fördern, lässt sich zugunsten des Klägers nichts herleiten. Diese Schutz- und Förderungspflicht besagt nichts darüber, wie konkrete Nutzungskonflikte zu lösen sind. Das Interesse des Klägers daran, dass er von Einschränkungen seines Trainings- und Spielbetriebs soweit wie möglich verschont bleibt und notwendige Beschränkungen an diesem Standort durch das Angebot von Ausweichmöglichkeiten kompensiert werden, hat die Beklagte in ihre Abwägung eingestellt und bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes berücksichtigt.
Der Kläger hält dem Verwaltungsgericht ferner vor, es habe sich mit den Lärmgutachten nicht in dem notwendigen Maße auseinandergesetzt, weil es seiner Prüfung und Entscheidung nur eine Teilanfechtung zugrunde gelegt habe. Damit verweist er nicht auf Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung begründen könnten. Soweit das Verwaltungsgericht von einer Bestandskraft der immissionsschutzrechtlichen Verfügung in Folge des eingeschränkten Widerspruchs ausgegangen ist, kam es aus seiner Sicht auf eine materiell-rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht an. Das Gericht hat lediglich "zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten" darauf hingewiesen, dass aus den vorstehenden Erwägungen auch die erst im Klageverfahren gerügten Untersagungen gerechtfertigt wären. Soweit das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit gesehen hat, die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung zu prüfen, hat es die schalltechnischen Gutachten der F. Ingenieurgesellschaft mbH herangezogen und als plausibel erachtet. Ob die Nutzungsmöglichkeiten auf allen Spiel- und Trainingsfeldern zu allen Betriebszeiten von dem Kläger ausgeschöpft werden, ist nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls wäre ein derartig ausgedehnter Betrieb ohne begrenzende Anordnungen tatsächlich möglich und konnte der Beklagten Anlass zum Tätigwerden geben. Wenn der Kläger zu bestimmten Zeiten von der Nutzbarkeit der Felder keinen Gebrauch machen möchte, wird er durch die Festlegung von Betriebszeiten auch nicht beschwert.
Der Kläger lässt im Übrigen unberücksichtigt, dass der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, soweit das Gericht in der Begründetheitsprüfung darüber zu befinden hatte, nicht nur durch das eingeschränkte Programm des Widerspruchsverfahrens, sondern auch durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten begrenzten Klageantrag bestimmt war. Die Untersagungen in der immissionsschutzrechtlichen Verfügung unter A2, A5, A6 und A7 sind (auch) deshalb nicht (mehr) Gegenstand der Streitentscheidung gewesen. Gleiches gilt für die Anordnungen B1 und B2. Bestimmte Betriebszeitbeschränkungen sind nur noch zeitlich begrenzt angefochten worden. Nimmt man dies alles zusammen, so weist die Beklagte mit Recht darauf hin, dass die dem Kläger auferlegten Einschränkungen insbesondere hinsichtlich der Nutzungszeiten im Vergleich mit dem von ihm zuletzt noch verfolgten Begehren nur von begrenztem Gewicht sind und die Beschwer des Klägers weiter dadurch relativiert wird, dass ihm Möglichkeiten zum Ausweichen auf andere Plätze aufgezeigt worden sind.
Nicht nachvollziehbar ist schließlich der Vorwurf des Klägers, für ihn liege eine Überraschungsentscheidung vor. Soweit das Verwaltungsgericht ein durch den Widerspruch beschriebenes eingeschränktes Einwendungsprogramm für materiell prüfbedürftig angesehen hat, hat es sich auf den Standpunkt gestellt, den bereits die Beklagte im Widerspruchsbescheid eingenommen hatte, und ist diese Rechtsauffassung ersichtlich auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Dass das Verwaltungsgericht im Übrigen in eine materiell-rechtliche Prüfung eintreten und in diesem Zusammenhang auch die schalltechnischen Gutachten eine Rolle spielen würden, konnte für den Kläger keine Überraschung bedeuten. Seine Behauptung, die beiden Gutachten seien zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, die unerörtert geblieben seien, trifft die Sache nicht. Wie bereits ausgeführt, stellt das weitere Gutachten vom 11. Juni 2008 eine Ergänzung zu den Schallimmissionsmessungen dar, mit dem die Betrachtung der Lärmsituation nach Art, Ausmaß und Methode vervollständigt worden ist. Die gutachtlichen Bewertungen bauen somit aufeinander auf und ergänzen sich, stehen aber nicht im Widerspruch zueinander.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).