Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.11.2012, Az.: 5 LB 301/10
Aufhebung einer Entlassungsverfügung bei Vorliegen einer unwirksamen Zustimmung der Personalvertretung zur Entlassung des Beamten auf Probe
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.11.2012
- Aktenzeichen
- 5 LB 301/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 28233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:1113.5LB301.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 13.11.2009 - AZ: 13 A 4069/08
Rechtsgrundlagen
- § 46 VwVfG
- § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
Fundstellen
- NVwZ-RR 2013, 6
- NVwZ-RR 2013, 472-475
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine unwirksame Zustimmung der Personalvertretung zur Entlassung eines Beamten auf Probe führt nicht zur Aufhebung der Entlassungsverfügung, wenn offensichtlich ist, dass sich der Formmangel auf das Ergebnis der Entscheidung nicht ausgewirkt hat (arg. ex§ 46 VwVfG).
- 2.
Zur Frage, inwieweit eine Verletzung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften den betroffenen Beamten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er wurde mit Wirkung vom 22. August 20 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt und war seitdem im Gymnasium E. mit der Fächerkombination Mathematik und Physik eingesetzt.
Aus Anlass einer an die Beklagte gerichteten Elternbeschwerde erstattete der Schulleiter unter dem 9. Februar 200 einen umfänglichen Bericht über das dienstliche Verhalten des Klägers. Bereits drei Wochen nach Beginn des Schuljahres 200 und seither immer wieder hätten sich Eltern über den Kläger beschwert. Nach den Beschwerden zeige sich der Kläger bei Terminsvereinbarungen für Elterngespräche und -abende wenig kooperativ. Alle Schüler hätten sich verschlechtert; neuen Stoff lasse der Kläger ebenso wie Wiederholungen ausschließlich in Gruppenarbeit erarbeiten. Für konkrete Fragen der Schüler sei er kaum zugänglich. Seine Kommunikation im Unterricht sei nicht adressatengerecht und werde seitens der Schüler als schroff empfunden. Eltern einer fünften Klasse hätten sich darüber beschwert, dass der Kläger die Schüler anschreie und ihnen mit dem Ausschluss von der Klassenfahrt und der Entfernung vom Gymnasium drohe. Seine pädagogischen Überlegungen, die die Eltern durchaus positiv aufgenommen hätten, setze der Kläger praktisch und kommunikativ nicht um. Von einem Elternabend werde berichtet, der Kläger habe sich wenig einsichtig gezeigt und sei den Eltern zeitweise "arrogant bis feindselig" gegenüber getreten.
Er - der Schulleiter - habe sodann im Oktober und November 200 drei Unterrichtsbesuche durchgeführt. Jedes Mal habe der Kläger die Schüler in zeitlich nicht begrenzte Gruppenarbeit entlassen, während derer er sie mit unterschiedlicher Intensität beraten habe. Er habe mehrfach erklärt, diese Art des Unterrichts als einzig vertretbaren Ansatz zu sehen, die Schüler zu selbständigem Denken zu bewegen. Zwei der Unterrichtsbesuche jeweils in neunten Klassen könnten - teils mit Einschränkungen - als gelungen bezeichnet werden. Sowohl Schüler als auch Eltern hätten ihm allerdings zurückgemeldet, dass diese Unterrichtsstunden, die sie selbst als angenehm empfunden hätten, "ganz anders" gewesen seien als der sonstige Unterricht des Klägers. Die Unterrichtsstunde in einer fünften Klasse sei dagegen misslungen. Der Unterricht habe keine erkennbare Struktur gehabt, die Sprache des Klägers sei nicht altersgerecht gewesen und der Kläger habe den Schülern ihre Lernfortschritte nicht bewusst gemacht.
Im November 200 habe der Kläger drei Schüler eine Mathematikarbeit in einem Klassenraum nachschreiben lassen, in dem gleichzeitig Biologie unterrichtet worden sei. Es habe einer dienstlichen Anweisung bedurft, diese Arbeiten nicht zu werten, weil sie nicht unter gleichen Bedingungen geschrieben worden seien.
Der Kläger halte sich oft nicht an Dienstanweisungen und dienstliche Absprachen. Für die gegen seinen Unterricht erhobenen Beschwerden äußere er nur punktuell Verständnis und sei "fast nicht" zur Einsicht in eigene Schwächen und Fehler bereit. Er habe erklärt, dass seine Unterrichtsmethode funktioniere. Die Schüler seien aber teilweise faul und unfähig und genügten nicht den gymnasialen Anforderungen. Auch auf dienstliche Anweisung habe der Kläger innerhalb einer ihm gesetzten Frist keinen Kontakt zu den Eltern einer der betroffenen Klassen hergestellt und - ebenfalls trotz ausdrücklicher Anweisung - abgelehnt, sich auf die Beschwerden von Eltern schriftlich zu äußern. Aufgrund der andauernden Elternbeschwerden und aufgrund mitgeteilter Beobachtungen weiterer Kollegen habe er - der Schulleiter - es für erforderlich gehalten, den Kläger zum Ende des ersten Schulhalbjahres 200 /200 als Klassenlehrer einer fünften Klasse abzulösen.
Abschließend stellte der Schulleiter fest, dass angesichts der unterrichtlichen Leistungen des Klägers seine Bewährung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumindest in Frage stehe. Der Kläger habe noch keinen Umgangsstil mit Schülern und Eltern für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gefunden. Seine Eignung als Klassenlehrer sei noch nicht nachgewiesen.
Am 13. März 200 fand ein Personalgespräch in den Räumen der Beklagten statt. Dabei wurden ausweislich des Protokolls "konkret benannte Verhaltensweisen gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Schülern und Eltern angesprochen und als inakzeptabel bewertet". Der Kläger habe weitgehend zugestimmt, aber auf vorausgegangenes Fehlverhalten anderer hingewiesen. Er sei eindringlich auf die Erprobungssituation hingewiesen und angehalten worden, als Lehrkraft professionell zu reagieren oder alternativ seine Berufswahl zu überdenken. Er habe darauf entgegnet, sich solche Gedanken bereits zu machen.
Im Hinblick auf das Ende der regelmäßigen dreijährigen Probezeit am 21. August 200 erstattete der Schulleiter des Klägers unter dem 30. April 200 einen Bewährungsbericht und stellte fest, dass der Kläger sich während der Probezeit nicht bewährt habe. Einführend verwies er auf die die Eltern- und Schülerbeschwerden und die daraufhin erfolgten Unterrichtsbesuche. Der Kläger sei wenig einsichtig und beratungsbereit gewesen und mache für Lernschwierigkeiten allein die Schüler verantwortlich.
Weiterhin lägen dem Bewährungsbericht zwei Unterrichtsbesuche am 10. Februar 200 (Physik, Kurs Jg. 13 mit erhöhtem Anforderungsniveau) und am 26. Februar 200 (Mathematik, 10. Klasse) zugrunde, für deren Beurteilung der Schulleiter sich von den jeweiligen Fachberatern habe unterstützen lassen.
Der Unterrichtsentwurf für die Physikstunde genüge den Anforderungen in keiner Weise. Der Kläger beschreibe die Zusammensetzung und das Leistungsvermögen der Lerngruppe sehr pauschal, ohne die fachinhaltlichen Voraussetzungen der Schüler für die Unterrichtsstunde zu bilanzieren. Die Auswahl des verwendeten Textes werde nicht unter Berücksichtigung der Lerngruppe begründet. Die didaktischen Überlegungen seien sehr allgemein gehalten; Ausführungen zur Feindidaktik fehlten ebenso wie methodische Überlegungen oder Entscheidungen. Auf alternative Vorgehensweisen oder mögliche Schwierigkeiten der Schüler gehe der Entwurf nicht ein. Entsprechend fehlten auch Gedanken über mögliche Hilfestellungen. Die vorgelegten Texte seien sehr umfangreich, von hohem Niveau und gingen weit über das innerhalb einer Doppelstunde Bearbeitbare hinaus. Die inhaltsbezogenen Ziele der Stunde seien zu wenig konkret und hätten handlungsorientiert formuliert sein müssen. Ziele, die sich auf die prozessbezogenen Kompetenzen [die Handlungsfähigkeit der Schüler in Situationen, die die Nutzung naturwissenschaftlicher Denk- und Arbeitsweisen erfordern] bezögen, seien nicht angegeben.
In der Unterrichtsstunde selbst habe der Kläger zweimal fachlich unzutreffende Vorstellungen der Schüler nicht korrigiert, sondern bestärkt. Eine Nachfrage eines Schülers habe gezeigt, dass die wesentliche Kernaussage der Quantenphysik nicht mehr im Bewusstsein der Lerngruppe gewesen sei. Die Auseinandersetzung mit diesem Problem habe der Kläger auf einen späteren Zeitpunkt vertagt, die Schüler weiterlesen lassen und als Hausaufgabe die Beantwortung der restlichen Fragen aufgegeben. Der Kläger habe nicht zwischen neuen Inhalten und Wiederholung differenziert und in keiner Phase des Unterrichts gewonnene Ergebnisse zusammengefasst und gesichert. In der Besprechung der Unterrichtsstunde habe er kritische Anmerkungen teilweise zustimmend angenommen, hinsichtlich der Ergebnissicherung in einer Stunde aber einen anderen Standpunkt vertreten und erläutert, dass er seine Planung im Kurs mit erhöhtem Anforderungsniveau nur auf Doppelstunden auslegen könne.
Der Unterrichtsentwurf für die Mathematikstunde sei besser als der der Physikstunde, jedoch immer noch nicht hinreichend gewesen. Er beschreibe die Lerngruppe zu knapp und enthalte weder eine Aussage zum Verhältnis Lehrkraft - Lerngruppe noch eine begründete Einschätzung der Schülerleistung. Die methodischen Entscheidungen seien pauschal und ohne konkrete Bezugnahme auf die Lerngruppe begründet. Das Unterrichtsmaterial sei an sich geschickt ausgewählt, aber nicht in die didaktischen Überlegungen einbezogen worden. Mögliche Probleme der Schüler würden nicht analysiert, der Entwurf enthalte gleichwohl Hilfestellungen.
Der Unterricht selbst sei durch Gruppenarbeit geprägt gewesen, die zwar nicht zwingend notwendig, aber vertretbar sei. Der Kläger habe die Gruppen jedoch nicht homogen gebildet, sondern ihre Zusammensetzung den Schülern überlassen und auch bei der Arbeit den Austausch leistungsstärkerer Schüler zwischen den Gruppen nicht unterbunden, während leistungsschwächere Schüler kaum an der Diskussion beteiligt gewesen seien. Noch während der Gruppenarbeitsphase habe der Kläger eine Gruppe ihre Ergebnisse vorstellen lassen, ohne die anderen Gruppen aufzufordern, die Arbeit einzustellen. Die Ergebnispräsentation sei deshalb kaum beachtet worden. Die Ergebnisse seien nicht vertieft diskutiert worden; auch ein Realitätsbezug sei nicht hergestellt worden. Wiederholungsphasen und Ergebnissicherung hätten nicht stattgefunden. Die methodischen Überlegungen des Entwurfs seien damit nicht eingelöst worden.
Die von dem Kläger ausgegebenen Klassenarbeiten und Klausuren seien formal korrekt konzipiert, aber nur oberflächlich korrigiert worden. Der Kläger habe bei der Korrektur die Art der Fehler nicht angegeben und auch weder Lob noch Hilfen gegeben. Der Fachberater Mathematik habe zudem bemängelt, dass die Arbeiten zuviel Rechenarbeit und zuwenig Erläuterungen enthielten. Als Koreferent in der schriftlichen Abiturprüfung 200 habe der Kläger den Abgabetermin für die Klausuren versäumt und seine Korrekturen nachbessern müssen.
Die Zusammenarbeit mit Schülern und Eltern sei schwierig, weil der Kläger sich unter Hinweis auf terminliche Probleme der Konfrontation entziehe und erst auf Beschwerden und Anweisungen durch den Schulleiter zu Zugeständnissen oder auch nur zur Kontaktaufnahme bereit sei. Eine konkrete Zusage, den Eltern einer Klasse die Defizite ihrer Kinder in Mathematik genau mitzuteilen, habe er bisher nicht eingehalten.
Der Kläger nehme weder aktiv am Schulleben noch an Veranstaltungen des Kollegiums teil und sei kaum in das Kollegium integriert. Dienstbesprechungen und Konferenzen des Kollegiums und der Fachgruppen wohne er ohne erkennbares Engagement bei. Eine Dienstbesprechung habe er unentschuldigt versäumt. Er versuche, sich persönlicher Ansprache zu entziehen und behaupte, privat nicht über Telefon, Fax und Email zu verfügen, obwohl er diese in anderem Zusammenhang nutze. Sein dienstliches Email-Postfach frage er entgegen einer allgemeinen Dienstanweisung nur sporadisch ab.
Trotz der in dem Personalgespräch am 13. März 200 ausgesprochenen eindringlichen Aufforderung habe der Kläger sein dienstliches Verhalten nicht wesentlich verändert. Angesichts dessen sei eine Besserung im Sinne einer Bewährung nicht zu erwarten.
Auf die am 16. Mai 200 ergangene Anhörung zu der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass die Eltern von ihm Frontalunterricht verlangten, der nicht den Standards der Kultusministerkonferenz entspreche. Hiernach sei seine Aufgabe, Lernprozesse zu organisieren und zu moderieren, anstatt sie vorzeitig zu kanalisieren. Der Mathematikunterricht brauche Unterrichtsformen wie Gruppen- und Projektarbeit mit offenen Aufgabenstellungen. Dem versuche er gerecht zu werden. Die Gespräche mit dem Schulleiter seien nicht beratend, sondern in einem herablassenden und unangemessenen Tonfall erfolgt. Er treffe sich regelmäßig privat mit Kollegen und sei im Kollegium integriert. Mit seiner Ablösung als Klassenlehrer seien zahlreiche Eltern nicht einverstanden gewesen. Der Schulleiter habe nur auf Beschwerden einzelner Eltern reagiert. Die Termine für die Korrekturen der Abiturarbeiten 200 habe er eingehalten und auch keine Arbeiten nachbessern müssen.
Unter dem 22. Mai 200 bat die Beklagte unter Bezugnahme auf den Bewährungsbericht des Schulleiters und die Stellungnahme des Klägers den Schulbezirkspersonalrat um Zustimmung zur Entlassung des Klägers. Auf dem Antragsformular war handschriftlich ergänzt "seit Beginn der Tätigkeit gingen Beschwerden von Eltern und Schülern ein. Trotz eines Personalgesprächs am 13.03.0 trat bis heute keine Besserung im Unterricht ein. Bewährung ist nicht festzustellen. Disziplinare Maßnahmen werden geprüft, keine vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Schule mehr möglich."
Mit Schreiben vom 17. Juni 200 lehnte der Schulbezirkspersonalrat die Entlassung des Klägers ab. Die Bewertung der Unterrichtstunde am 10. Februar 200 [Physik] bleibe unklar. Sie enthalte positive wie negative Aspekte, treffe aber keine zusammenfassende Bewertung. Die Beschreibung der Unterrichtsstunde am 26. Februar 200 [Mathematik] wirke eher negativ, enthalte aber ebenfalls kein abschließendes Urteil. Für eine angemessene Stellungnahme seien klare Aussagen zur Leistung des Klägers notwendig. Die Elternbeschwerden bezögen sich wohl eher auf den Mathematikunterricht. Ausdrücklich sei auch nur mangelnde Dialogbereitschaft erwähnt. Andere Vorwürfe wie die Säumnis bei der Korrektur der Abiturarbeiten und die Nichtteilnahme an Veranstaltungen des Kollegiums bestreite der Kläger nachdrücklich. Der Schulbezirkspersonalrat verkenne nicht, dass es berechtigte Kritik an der Eignung und Leistung des Klägers gebe, sehe aber nicht, dass eine Änderung zum Positiven ausgeschlossen sei. Er halte deshalb eine Verlängerung der Probezeit - sinnvollerweise an einer anderen Schule - für angemessen.
Der Schulleiter ergänzte daraufhin seine Stellungnahme. Dass bei der Beurteilung des Unterrichtsbesuchs auch positive Aspekte gewürdigt würden, sei klar. Dennoch sei die Planung der Unterrichtsstunden ungenügend und ihre Durchführung schwerwiegend mangelhaft gewesen. Nicht der Einsatz der Sozialform Gruppenarbeit sei zu beanstanden, sondern dass der Kläger diese nicht auf die jeweilige Lerngruppe abgestimmt habe. Ungeachtet der Jahrgangsstufe sei der Ablauf seiner Stunden immer der gleiche. Auch die Eltern hätten keinen Frontalunterricht verlangt, sondern kritisiert, dass der Kläger Nachfragen von Schülern und Eltern stets schroff zurückgewiesen habe und erst nach Intervention beim Schulleiter zu erläuternden Gesprächen bereit sei. Der Kläger nehme nicht an den Veranstaltungen des Kollegiums wie dem Betriebsausflug und dem Grillfest am Schuljahresende teil. Über private Treffen habe er als Schulleiter nicht zu berichten. Mit der Ablösung des Klägers als Klassenlehrer der fünften Klasse seien entgegen seiner Darstellung alle Eltern einverstanden gewesen. Auf die Frage, welche Klasse er als Klassenlehrer im Folgeschuljahr übernehmen wolle, habe sich der Kläger nicht geäußert. Er - der Schulleiter - habe mehrfach versucht, dem Kläger Hilfestellung zu geben, um letztlich seine Bewährung feststellen zu können. Der Kläger sei aber zunehmend beratungsresistent und habe immer wieder betont, keinen anderen Weg als den seinen zu sehen.
Nach Aushändigung der "Entlassungsverfügung" (richtig: der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung) habe der Kläger im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Klassenarbeit erneut eine dienstliche Anweisung (die Klassenarbeit zu wiederholen) nicht befolgt.
Anlässlich einer mündlichen Wiederholungsprüfung im Abitur im Fach Physik habe der Kläger sich nach einem Beratungsgespräch mit dem Schüler für zwei Tage krank gemeldet und erklärt, er könne auch länger, möglicherweise bis über den Tag der mündlichen Prüfung hinaus, erkrankt sein. Es sei kaum möglich gewesen, für diesen Fall eine Vertretung für die Prüfung zu organisieren. Der Kläger habe hinsichtlich der Prüfungsinhalte nur auf das Klassenbuch verwiesen und sei danach nicht mehr erreichbar gewesen. Die Prüfungskommission habe deshalb nicht abfragen können, ob er sich zur Durchführung der Prüfung in der Lage sähe; eine Vertretung habe sich nicht vorbereiten können. Dies belege, dass der Kläger fortgesetzt die notwendige Kommunikation mit der Dienststelle verweigere und sowohl die erforderliche Dienstauffassung bei der kollegialen Zusammenarbeit in Prüfungsgremien als auch auch die pädagogische Einstellung vermissen lasse.
Bezug nehmend auf diese Stellungnahme bat die Beklagte unter dem 10. Juli 200 den Schulbezirkspersonalrat erneut um Zustimmung, die dieser unter dem 17. Juli 200 erteilte. Das der Beklagten übersandte Zustimmungsformular trägt dabei - anders als das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Aktenexemplar des Schulbezirkspersonalrats - keine Unterschrift der Fachgruppenvertreterin.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 200 entließ die Beklagte den Kläger mit Ablauf des 30. September 200 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Nach dem Bericht des Schulleiters habe sich der Kläger während der Probezeit nicht bewährt. Sein Unterricht entspreche in keiner Weise den Anforderungen. Der Einsatz des Klägers als Klassenlehrer sei aufgrund seines Verhaltens nicht möglich gewesen. Er habe sich weder im Kollegium kooperativ gezeigt noch unter dem Eindruck der Elternbeschwerden oder des Personalgesprächs im März 200 sein Verhalten geändert. Eine Verlängerung der Probezeit komme nicht in Betracht, weil nach dem bisherigen Verhalten des Klägers eine Feststellung der fachlichen Bewährung auch in Zukunft nicht zu erwarten und eine kollegiale und vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich sei.
Hiergegen hat der Kläger am 22. August 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er angeführt hat, es sei nicht ersichtlich, worauf konkret die Beklagte ihre Entscheidung stütze. Der Bewährungsbericht des Schulleiters sei unrichtig wiedergegeben worden. Während dort davon die Rede sei, dass der Unterrichtsentwurf der Physikstunde in keiner Weise den Anforderungen genüge, habe die Beklagte diese Aussage fälschlich auf die inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts insgesamt bezogen. Der Schulleiter wiederum, selbst kein Naturwissenschaftler, habe in seinem Bewährungsbericht vorbehaltlos die Einschätzungen der Fachberater übernommen, die ihrerseits fehlerhaft seien. Der Unterrichtsbesuch im Fach Physik sei zur Überraschung des Klägers ohne Vorankündigung nach nur 45 Minuten abgebrochen worden, während er sich auf eine Doppelstunde eingerichtet habe. Erst für den zweiten Teil der Doppelstunde habe er die als fehlend beanstandete Ergebnissicherung vorgesehen. Bei dem Unterrichtsbesuch in Mathematik habe der Fachberater gleich zu Beginn erklärt, er sei kein Freund von Gruppenarbeit. Entsprechend voreingenommen sei seine Beurteilung der Unterrichtsstunde.
Auch der Schulleiter sei voreingenommen. Er habe über Jahre akribisch jedes Fehlverhalten des Klägers notiert. Positive Aspekte habe er in seinem Bericht nicht angeführt. Dass der Schulleiter sich darauf stütze, dass er - der Kläger - an außerdienstlichen Veranstaltungen des Kollegiums nicht teilnehme, belege seine Voreingenommenheit. Es bestehe keine Dienstpflicht zur Teilnahme an Veranstaltungen wie Betriebsausflügen und dem jährlichen Grillfest des Kollegiums. Als Klassenlehrer der fünften Klasse habe der Schulleiter ihn nicht aufgrund seines Verhaltens, sondern nur abgelöst, um einen Konflikt mit den Eltern zu vermeiden. Damit folge er einer allgemeinen Tendenz, die Ursache für mangelnde Lern- und Sozialkompetenz von Schülern allein bei dem Schulpersonal zu suchen.
Die Beklagte habe nur rudimentäre Ermessenserwägungen zu einer möglichen Verlängerung der Probezeit angestellt.
Die Personalvertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Nachdem der Schulbezirkspersonalrat die Zustimmung einmal abgelehnt habe, habe die Beklagte das Einigungsverfahren einleiten müssen, anstatt die Zustimmung erneut zu beantragen. Schon aufgrund der fehlenden Unterschrift eines Fachgruppenvertreters sei die Zustimmung wegen der gemeinsamen Vertretungsbefugnis unwirksam. Auf das bei dem Schulbezirkspersonalrat verbliebene Aktenexemplar komme es nicht an, denn nur die Erklärung, derer sich der Personalrat entäußert habe, sei relevant. Die Fiktionswirkung des § 68 Abs. 2 NPersVG habe nicht eintreten können, weil die angefochtene Verfügung vor Ablauf der zweiwöchigen Äußerungsfrist ergangen sei. Auch eine Heilung nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG komme nicht in Betracht.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 200 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtene Verfügung unter Bezugnahme auf den Bewährungsbericht des Schulleiters und dessen ergänzende Stellungnahme verteidigt. Dass der Schulleiter für die Beurteilung des Unterrichts auf den fachkundigen Rat der Fachberater zurückgegriffen habe, sei nicht zu beanstanden. Der Bewährungsbericht stütze sich auch keineswegs nur auf die beiden Unterrichtsbesuche. Der Kläger sei bereits in dem Personalgespräch am 13. März 200 nachdrücklich auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden. Schon die Durchführung eines Personalgesprächs während der Probezeit sei äußerst ungewöhnlich. Der Kläger sei auf die Zweifel an seiner Bewährung und die daraus drohenden Konsequenzen deutlich hingewiesen worden. Er habe gleichwohl wenig Bereitschaft gezeigt, die angebotene Hilfe des Schulleiters und der Fachberater anzunehmen und das kritisierte Verhalten nachhaltig zu ändern. Dies rechtfertige die Einschätzung des Schulleiters, dass eine Bewährung auch in Zukunft nicht zu erwarten sei. Dass der Kläger selbst nach Aushändigung der Anhörung zu seiner beabsichtigten Entlassung sein Verhalten nicht geändert habe, lasse nur den Schluss zu, dass er zur Änderung seines Verhaltens entweder nicht willens oder nicht in der Lage sei. Der für die Schule zuständige schulfachliche Dezernent teile die Einschätzung des Schulleiters.
Der Einwand des Klägers, er sei von einem vorzeitigen Abbruch des Probeunterrichts im Fach Physik nach einer Einzelstunde überrascht worden, sei unzutreffend und ersichtlich nachgeschoben. Bereits der Unterrichtsentwurf sei auf eine Stunde hin ausgerichtet.
Der Personalrat habe der Entlassung am 17. Juli 200 zugestimmt. Dass die in dem Vordruck vorgesehene Unterschrift des Fachgruppenvertreters fehle, sei ein formaler Mangel, entspreche aber einer langjährigen pragmatischen Handhabung des Schulbezirkspersonalrats in Abstimmung mit der Schulabteilung der Bezirksregierung F. als Funktionsvorgängerin der Beklagten. Danach sei die Unterschrift des Gruppenvertreters nur bei einer Verweigerung der Zustimmung auch dem an die Dienststelle zurückgereichten Erklärungsformular beigefügt worden, bei einer erteilten Zustimmung jedoch nur auf dem Aktenexemplar des Schulbezirkspersonalrats. Diese Praxis sei zwischenzeitlich aufgegeben worden. Ein Vergleich der Handschriften in dem Aktenexemplar der Zustimmungserklärung und dem der Dienststelle zurückgegebenen Exemplar zeige zudem, dass das Datum unter dem letzteren Exemplar nicht von der unterzeichnenden stellvertretenden Vorsitzenden, sondern von der Fachgruppenvertreterin geschrieben worden sei. Schon dies belege die tatsächlich erteilte Zustimmung der Fachgruppenvertreterin.
Selbst eine formfehlerhafte Zustimmung löse zudem - wie das Stillschweigen des Personalrats während der Äußerungsfrist - die Zustimmungsfiktion des § 68 Abs. 2 NPersVG aus. Dies gelte auch dann noch, wenn die mitbestimmungspflichtige Maßnahme schon vor dem Ende der Äußerungsfrist vollzogen worden sei. Jedenfalls sei der Formfehler nach dem Rechtsgedanken des§ 46 VwVfG unbeachtlich. Die Beteiligung der Fachgruppenvertretung sei unstreitig erfolgt; der ordnungsgemäße Beschluss sei lediglich fehlerhaft bekanntgegeben worden. Dass der Personalrat die gemeinsame Vertretungsbefugnis erkannt habe, zeige bereits die Versagung der Zustimmung vom 17. Juni 200 , die entsprechend der geübten Praxis die Unterschrift des Fachgruppenvertreters trage.
Nach Aushändigung der Entlassungsverfügung habe der Kläger nach Mitteilung des stellvertretenden Schulleiters mehrfach den Unterricht nicht rechtzeitig angetreten. Während der Bereitschaftszeiten sei der Kläger nie pünktlich um 07.55 Uhr im Lehrerzimmer und einsatzbereit gewesen. Die von ihm zu übernehmenden Vertretungsstunden hätten deshalb generell verspätet begonnen. Das gleiche sei bei einer Klausuraufsichtsvertretung geschehen. Zwei Vertretungsstunden am 25. August 200 habe er mit den Klassen im PC-Raum verbracht, ohne die ihm von den Kollegen übergebenen Aufgabenstellungen bearbeiten zu lassen. Am 26. August 200 habe der Kläger eine weitere Vertretungsstunde im PC-Raum verbracht, eine kurzfristig angesetzte Vertretung in der vierten Stunde habe er nicht angetreten und weder sein Fach noch den Vertretungsplan geprüft.
Am 3. September 200 hat die Beklagte die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet. Ein Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz ist vor dem Verwaltungsgericht (Beschluss vom 8.10.2008 - 13 B 4601/08 -) und dem erkennenden Senat (Beschluss vom 12.3.2009 - 5 ME 438/08 -) erfolglos geblieben.
Die Klage in der Hauptsache hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. November 2009 abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe sach- und rechtsfehlerfrei die Bewährung des Klägers während der Probezeit verneint. Auf dieser Grundlage sei die Entlassungsverfügung ermessensfehlerfrei ergangen. Das gelte auch hinsichtlich der prognostischen Entscheidung, eine Bewährung des Klägers während einer verlängerten Probezeit sei nicht zu erwarten. Dass die Zustimmungserklärung des Schulbezirkspersonalrats vom 17. Juli 200 nur die Unterschrift der stellvertretenden Vorsitzenden trage, sei unbeachtlich, weil sich aus dem bei dem Schulbezirkspersonalrat verbliebenen Aktenexemplar ergebe, dass die Fachgruppenvertreterin bei der Zustimmung mitgewirkt habe. Dies sei ausreichend; ob jede Ausfertigung der Zustimmungserklärung die Unterschrift der Fachgruppenvertreterin trage, sei nicht maßgeblich.
Mit Beschluss vom 26. November 2010 (- 5 LA 337/09 -) hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung wegen Abweichung des Urteils von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1986 - BVerwG 6 P 12.84 - zugelassen. Dort habe das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Rechtssatz aufgestellt, dass unter Missachtung der gemeinsamen Vertretungsbefugnis abgegebene Erklärungen des Personalrats auch dann unwirksam seien, wenn der Personalrat die Entscheidung einstimmig, das heiße unter Billigung auch der Vertreter der betroffenen Gruppe, getroffen habe.
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen aus, dass sich das Verwaltungsgericht mit den gerügten Mängeln des Bewährungsberichts nicht auseinandergesetzt habe. Auf die Unterrichtsproben am 10. Februar 200 und am 26. Februar 200 lasse sich eine Einschätzung der Bewährung während der gesamten Probezeit und erst recht eine Eignungsprognose für die Zukunft nicht stützen.
Weder aus dem Bericht des Schulleiters noch aus der Stellungnahme des Fachberaters gehe eindeutig hervor, dass der Unterrichtsbesuch im Fach Physik nach bereits einer Unterrichtsstunde abgebrochen worden sei. Der Bericht suggeriere, dass der Kläger seinen Unterrichtsentwurf nicht während einer Doppelstunde habe umsetzen können. Das sei nicht der Fall gewesen. Die als fehlend bemängelte Ergebnissicherung beruhe vielmehr auf dem vorzeitigen Abbruch der Stunde durch den Fachberater. Indem dessen Bericht und der Bewährungsbericht diese Tatsache verschleierten, sei der Personalrat in einem Kernpunkt der Bewährungsfeststellung fehlerhaft informiert worden.
Der formelle Mangel der fehlenden Unterschrift der Gruppenvertreterin auf dem Zustimmungsformular sei nicht infolge des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG unbeachtlich. Das zeige bereits die in § 68 Abs. 2 NPersVG normierte Zustimmungsfiktion, für deren Regelung kein Bedarf bestünde, wenn unwirksame Erklärungen unbeachtlich sein könnten. Die Anwendung von§ 46 VwVfG würde angesichts der restriktiven arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung darüber hinaus zu einer gesetzgeberisch nicht gewollten Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Angestellten führen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 18. Juli 200 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Dass der Kläger sich während der Probezeit nicht bewährt habe, ergebe sich nicht nur aus den Bewertungen der Unterrichtsbesuche, sondern auch aus den übrigen in dem Bewährungsbericht festgestellten Tatsachen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, der Unterrichtsbesuch im Fach Physik sei vorzeitig abgebrochen worden. Er habe sich darauf einstellen müssen, dass Probeunterricht stets nur eine Einzelstunde umfasse. Die fehlende Unterschrift unter dem Zustimmungsformular sei unbeachtlich, weil die Zustimmung tatsächlich erteilt und nur nicht nach außen bekundet worden sei.
Der Kläger erwidert darauf unter anderem, ihm sei eine Regelung, nach der Probeunterricht lediglich eine Einzelstunde umfasse, nicht bekannt. Sein Unterrichtsentwurf sei klar erkennbar auf eine Doppelstunde ausgelegt gewesen und zumindest insofern nicht beanstandet worden. Im Gegenteil habe der Fachberater gerügt, dass die vorgesehenen Texte weit über das in einer Doppelstunde Bearbeitbare hinausgegangen seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die angefochtene Entlassungsverfügung materiell rechtmäßig ist (1.). Formell erweist sich die Verfügung zwar als rechtswidrig (2.), dies führt jedoch nicht zum Erfolg der Berufung, denn die Aufhebung der Entlassungsverfügung kann nach dem in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken nicht allein wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften beansprucht werden, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (3.).
1. Die Entlassungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG (in der bis 31.3.2009 geltenden Fassung des Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 5.11.2004 - Nds. GVBl. S. 394). Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.
a. Bei der Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn. Die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums ist - was der Kläger nicht in Abrede stellt - gerichtlich nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und ob sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.2004 - BVerwG 2 B 54.04 -, [...] Rn. 6; Urteil vom 18.7.2001 - BVerwG 2 A 5.00 -, [...] Rn. 15).
aa. Für die Frage, ob sich der Kläger während der Probezeit bewährt hat, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob er durch ein konkretes Verhalten die ihm obliegenden Verpflichtungen verletzt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei Würdigung des Gesamtbildes, das er während der Probezeit geboten hat, und unter Einbeziehung der zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes, denen er im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muss, Mängel hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung festgestellt worden sind, die nach der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Dienstherrn geeignet sind, ihn für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit untauglich erscheinen zu lassen. Die Entlassung des Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung ist schon dann gerechtfertigt, wenn der Dienstherr nach oder auch schon während der Erprobung berechtigte Zweifel haben kann, ob die Berufung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dessen Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gegenüber der Allgemeinheit zu verantworten ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.10.2005 - 5 ME 226/04 -, V. n. b.; Beschluss vom 10.7.2008 - 5 LA 182/07 -, [...] Rn. 10; OVG Münster,Urteil vom 29.7.1998 - 12 A 4823/96 -, [...] Rn. 58). Zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört insofern auch, den Beamten auf Probe alsbald wissen zu lassen, "woran er ist", damit dieser seine Lebensplanung entsprechend einrichten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 - BVerwG 2 C 27.90 -, [...] Rn. 9).
Derartige Zweifel sind hier gegeben. Dagegen sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schulleiter bei seiner Beurteilung der Bewährung des Klägers allgemeingültige Maßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder die Grenzen seines Beurteilungsspielraums verkannt hätte.
bb. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, der Schulleiter, der Fachberater Mathematik und überhaupt "die Beklagte" seien gegen ihn voreingenommen.
(1) Es steht zwar außer Frage, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG auch die Forderung beinhalten, dass das Handeln der Verwaltung einschließlich des die Bewährung eines Beamten beurteilenden Dienstherrn sachgemäß, unparteiisch und unvoreingenommen ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.7.2012 - 5 ME 103/12 -, [...]). Anders als etwa im Geltungsbereich des§ 21 VwVfG genügt aber nicht schon die Besorgnis der Befangenheit eines Beurteilers, sondern erst dessen tatsächliche Voreingenommenheit, die nicht aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten, sondern aus Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist (vgl.BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - BVerwG 2 C 16.97 -, [...] Rn. 13;Nds. OVG, Beschluss vom 11.3.2009 - 5 LA 23/08 -, [...] Rn. 9). Der subjektive Eindruck des Klägers, "die Beklagte" sei ihm gegenüber voreingenommen, begründet auch dann keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung, wenn er diesen Eindruck aus einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens einzelner Mitarbeiter in verschiedenen Verfahrensstufen herleitet. Der Kläger verkennt insofern den Zusammenhang und das Zusammenwirken der Handlungsbeiträge der an dem Verfahren Beteiligten. Das Verhalten jedes einzelnen Beteiligten muss für sich betrachtet werden; eine Zurechnung des Verhaltens anderer scheidet aus. Eine Voreingenommenheit eines Fachberaters kann sich nicht aus Äußerungen des Schulleiters ergeben; sie kann auch für sich noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung führen, weil sie nur neben weiteren Erkenntnissen Eingang in den Bewährungsbericht findet. Selbst ein von Voreingenommenheit geprägter Bewährungsbericht des Schulleiters führt nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung, weil diese nicht durch den Schulleiter ausgesprochen wird, sondern durch den Dezernenten der Beklagten nach Beteiligung des Schulbezirkspersonalrats. Dabei war der Fall des Klägers sowohl dem Schulbezirkspersonalrat als auch dem Dezernenten bereits aus dem Personalgespräch vom 13. März 200 bekannt. Sie waren daher kraft eigener Kenntnis in der Lage, die Äußerungen der Fachberater und des Schulleiters inhaltlich einzuordnen. Das zeigt auch die Stellungnahme des Schulbezirkspersonalrats vom 17. Juni 200 .
Bei objektiver Betrachtung ergeben sich im Übrigen weder aus dem tatsächlichen Verhalten des Schulleiters oder anderer Beteiligter noch aus dem Inhalt ihrer Äußerungen Anzeichen für eine tatsächliche Voreingenommenheit.
(2) Dass der Schulleiter nach Ansicht des Klägers seiner Beurteilung einen einseitig ermittelten und letztlich unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und lediglich "belastendes Material" gesammelt habe, begründet keine Voreingenommenheit. Denn der Dienstherr ist nicht gehalten, sämtliche Tatsachen für das Werturteil mangelnder Bewährung, das auf einer Vielzahl von persönlichen Eindrücken hinsichtlich der Arbeitsweise, der Arbeitsqualität, der Arbeitsquantität, des Charakters und des Auftretens des Beamten gegründet ist, während des Beurteilungszeitraumes zu registrieren. Ihm bleibt in den Grenzen seiner Befugnisse überlassen, wie er den für die Beurteilung maßgebenden Sachverhalt ermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - BVerwG 2 C 5.97 -, [...] Rn. 31).
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass der Schulleiter sich bei der Beurteilung der besuchten Unterrichtsstunden auf die Einschätzung der fachkompetenten Beamten der Schulaufsichtsbehörde gestützt hat. Ebenso wenig war der Schulleiter gehindert, neben den besuchten Unterrichtsstunden auch die Konzeption und Korrektur von Klassenarbeiten, die Elternbeschwerden aus dem Jahr 200 , das Personalgespräch am 13. März 200 sowie schließlich das dienstliche Verhalten nach diesem Personalgespräch und - ergänzend - das dienstliche Verhalten des Klägers, nachdem er zu seiner beabsichtigten Entlassung angehört worden war, in Betracht zu nehmen. Auch dem - zutreffenden - Einwand des Klägers, die Entscheidung über seine Bewährung müsse die gesamte Probezeit umfassen, ist damit hinreichend Rechnung getragen. Besonders hervorzuhebende didaktische und pädagogische Leistungen, die der Schulleiter bei seiner Eignungsprognose hätte berücksichtigen müssen, hat der Kläger nicht dargelegt.
(3) Auch dass der Fachberater für Mathematik zu Beginn der besuchten Unterrichtsstunde am 26. Februar 200 gesagt haben soll, er sei kein Freund von Gruppenarbeit, würde objektiv keine Voreingenommenheit begründen. Denn in der Bewertung des Unterrichts durch den Fachberater findet eine derartige Auffassung keinen Niederschlag. Dort ist ausdrücklich festgestellt, dass der Einsatz von Gruppenarbeit nicht zwingend notwendig sei, aber akzeptiert werden könne. Die übrigen wertenden Äußerungen in dem Bericht betreffen nicht die Wahl der Sozialform Gruppenarbeit, sondern deren praktische Umsetzung, insbesondere die nicht leistungsgerechte Zusammensetzung der Gruppen und die Arbeit innerhalb der Gruppen.
Soweit der Kläger in Abrede stellt, die Gruppenarbeitsphase in die Präsentationsphase hinein ausgedehnt zu haben und behauptet, der Fachberater habe sich nicht die Mühe gemacht, in die Gruppen hineinzuschauen, lässt sich auch daraus keine Voreingenommenheit herleiten, denn die Einwände sind schon tatsächlich unzutreffend. Der Fachberater hat angeführt, dass eine verbindliche Zeitvorgabe gefehlt habe und dass die sehr offene Fragestellung und das Fehlen von Maßangaben zum Teil zu einer Überforderung geführt hätten, so dass "zumindest zum ersten Teil der Aufgabenstellung in einigen Gruppen keine Lösungsansätze und Ergebnisse gefunden werden" konnten. Außerdem hätten Mitglieder verschiedener Gruppen untereinander kommuniziert, während leistungsschwächere Gruppenmitglieder an der Diskussion kaum beteiligt gewesen seien. Das zeigt ganz offenkundig, dass der Fachberater Einblick in die Binnenarbeit der Gruppen gehabt hat. Die Einwände des Klägers bestätigen letztlich den Eindruck des Fachberaters, dass die einzelnen Phasen der Gruppenarbeit nicht hinreichend klar erkennbar voneinander getrennt gewesen seien.
(4) Auch im Hinblick auf den Probeunterricht im Fach Physik ist eine Voreingenommenheit weder des Schulleiters noch des Fachberaters zu erkennen. Sie ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Vorwurf des Klägers, der Unterrichtsbesuch sei vorzeitig abgebrochen worden. Bereits in tatsächlicher Hinsicht ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Während der Kläger an einer Stelle vorträgt, der Unterricht sei nach 45 Minuten in der Fünfminutenpause zu seiner großen Überraschung abgebrochen worden und es habe dann die Besprechung gefolgt, während derer die Schüler in einen anderen Raum geschickt worden seien (Schriftsatz vom 29.6.2009), behauptet er andernorts, die zweite Stunde und mit ihr die Ergebnissicherung habe (in Abwesenheit des Schulleiters und des Fachberaters) stattgefunden und das Verständnis der Schüler sei gut gewesen (Schriftsatz vom 10.6.2009). Diesen Widerspruch hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufgelöst.
Sodann findet das Vorbringen des Klägers, er habe die Ergebnissicherung erst für die zweite Hälfte der Doppelstunde geplant, zu deren Durchführung er nicht mehr gekommen sei, auch keinen Niederschlag in seinem Unterrichtsentwurf. Darin hatte der Kläger als Erarbeitungsphase die Gruppenarbeit mit dem Arbeitsblatt vorgesehen. Die geplante Ergebnissicherung beschreibt der Unterrichtsentwurf schlicht mit "Schüler stellen ihre Ergebnisse dem Plenum vor" und nennt hierzu die Lehrformen des Unterrichtsgesprächs und des Schülervortrags. Auch die didaktisch-methodischen Überlegungen schließen damit, dass die Fragen über das Gedankenexperiment in zwei Gruppen beantwortet und danach im Plenum besprochen werden. Falls aus zeitlichen Gründen nicht alle Fragen im Plenum besprochen werden könnten, würden diese in die nächste Stunde verlagert. Diese Unterrichtsphasen haben ausweislich des Berichts des Fachberaters während des Unterrichtsbesuchs stattgefunden. So hat der Fachberater festgehalten, dass die vier von dem Kläger aufgegebenen Fragen des Arbeitsblattes bearbeitet worden seien und nach einer angemessenen Zeit die Schülerinnen und Schüler ihre Ergebnisse vorgestellt hätten. Die übrigen Fragen habe der Kläger als Hausaufgabe aufgegeben.
Inwieweit der Kläger angesichts dessen durch einen vorzeitigen Abbruch des Unterrichts daran gehindert worden sein will, seinen Unterrichtsentwurf umzusetzen, erschließt sich dem Senat nicht. Aus dem Bericht über den Unterrichtsbesuch geht hervor, dass er das geplante Dreiphasenmodell hinsichtlich der ersten vier Fragen des Textes hat umsetzen können. Angesichts dessen versteht der Senat die Äußerung des Fachberaters, eine explizite Ergebnissicherung habe in keiner Phase des Unterrichts stattgefunden und gesichertes Wissen sei nicht als solches gekennzeichnet worden, nicht dahingehend, dass der Unterricht nicht zum Abschluss gekommen wäre, sondern dass die einzelnen Phasen zwar stattgefunden haben, inhaltlich aber ungenügend waren. Das deckt sich im Übrigen mit der Beurteilung der Mathematikstunde, bei der bemängelt wurde, dass die methodischen Überlegungen des Unterrichtsentwurfs nicht eingelöst worden seien.
Der Kläger trägt im Übrigen selbst vor, es sei auch im Referendariat üblich, nur einzelne Unterrichtsphasen zu besuchen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der tatsächliche zeitliche Umfang des Unterrichtsbesuchs nicht ausreichend gewesen wäre, die Leistung des Klägers zu beurteilen.
(5) Ebenso wenig begründen die Ausführungen des Schulleiters zur Integration des Klägers in das Lehrerkollegium eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger. Sie geben zwar keinen unmittelbaren Aufschluss über dessen Leistungen oder dienstliches Verhalten, fallen jedoch gegenüber den übrigen Ausführungen nicht entscheidend ins Gewicht. Soweit der Kläger einen Widerspruch darin sieht, dass der Schulleiter einerseits die Abwesenheit des Klägers beim Grillfest des Kollegiums und bei dem Betriebsausflug moniere, andererseits aber einräume, dass er über private Treffen nicht zu berichten habe, beruht dies augenscheinlich auf dem Einwand des Klägers, er nehme an privaten Feiern und Restaurantbesuchen teil, und der - keineswegs fernliegenden - Unterscheidung des Schulleiters zwischen solchen privaten Treffen und nicht verpflichtenden gemeinsamen Veranstaltungen des Kollegiums.
cc. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich der Schulleiter bei der Beurteilung der Leistungen des Klägers auf sachwidrige Erwägungen oder einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt oder die gesetzlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums verkannt hätte.
(1) Der Kläger geht fehl in der Annahme, die Feststellung seiner Nichtbewährung stütze sich allein auf die beiden Unterrichtsbesuche. In dem Bewährungsbericht vom 30. April 200 hat der Schulleiter ausdrücklich auch die häufigen Elternbeschwerden, das Personalgespräch am 13. März 200 mit den bereits dort angesprochenen Bewährungszweifeln und das dienstliche Verhalten des Klägers nach diesem Gespräch angeführt.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beratungsgespräche des Schulleiters in herablassendem und unangemessenem Tonfall erfolgt seien. Dass sein Verhalten seitens des Dienstherrn als inakzeptabel bewertet wurde, war dem Kläger auch von dritter Seite - in Anwesenheit eines Vertreters des Schulbezirkspersonalrats - hinreichend deutlich gemacht worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurden außerdem sowohl die Berufswahl des Klägers an sich als auch eine Verlängerung der Probezeit - ohne dass darauf ein Anspruch bestehe - angesprochen.
Angesichts dessen erhalten nicht nur die bei den Unterrichtsbesuchen beanstandeten Mängel ein anderes Gewicht, sondern auch der Umstand, dass seit dem Personalgespräch weitere Beschwerden von Eltern eingingen. Zu diesen Elternbeschwerden hat sich der Kläger in seiner Stellungnahme auf die Anhörungsverfügung lediglich dahingehend geäußert, dass die Eltern immer nur mehr Frontalunterricht verlangten und im Übrigen mit seiner Ablösung als Klassenlehrer einer fünften Klasse mehrheitlich nicht einverstanden gewesen seien. Dagegen stellt sich der Konflikt mit den Eltern nach deren schriftlichen Einlassungen und nach der Einschätzung des Schulleiters vor allem als kommunikativer Konflikt dar, an dem der Kläger indes jeglichen eigenen Anteil bestreitet. Entsprechend ordnet der Senat auch seinen Einwand ein, der Schulleiter habe zu ihm kein angemessenes Beratungsverhältnis herstellen können.
(2) Soweit der Kläger schließlich einwendet, der Schulleiter habe in seinem Bewährungsbericht Planung, Durchführung und Reflexion des Unterrichts als mangelhaft bezeichnet, ohne dass dies die Fachberater so geäußert hätten, vermag der Senat dieses Vorbringen nicht mit dem gleichzeitig erhobenen Vorwurf in Einklang zu bringen, der Schulleiter habe die Äußerungen der Fachberater kritiklos und ohne eigene Einschätzung abgeschrieben. Indem der Schulleiter - auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juni 200 - den Unterricht in allgemein-didaktischer Hinsicht bewertet, trifft er gerade das eigene Urteil, das der Kläger als fehlend rügt. Der Senat zweifelt im Übrigen nicht daran, dass es auch einem fachfremden Schulleiter möglich ist, einen Unterrichtsentwurf und seine Umsetzung in methodisch-didaktischer Hinsicht zu beurteilen.
b. Auf der Rechtsfolgenseite entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - BVerwG 2 C 5.97 -, [...] Rn. 35), dass § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG a.F. dem Dienstherrn hinsichtlich der Entlassung eines Beamten auf Probe einen Ermessensspielraum dann nicht zuerkennt, wenn die mangelnde Bewährung aufgrund nicht behebbarer Mängel feststeht, und dass mit dem in dieser Vorschrift verwendeten Wort "kann" allein der Möglichkeit Rechnung getragen wird, die Probezeit gemäß § 18 Abs. 4 NLVO zu verlängern, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. Da hier die Beklagte zum Ablauf der Probezeit die Bewährung des Klägers verneint und damit eine abschließende Feststellung getroffen hat, war sie deshalb verpflichtet, den Kläger zu entlassen.
c. Um dem Beamten eine angemessene Frist für die berufliche Umstellung einzuräumen, ist die Entlassung gem. § 41 Abs. 4 NBG a.F. mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres auszusprechen; diesen Anforderungen genügt die am 18. Juli 200 mit Wirkung vom 1. Oktober 200 ausgesprochene Entlassungsverfügung.
2. Dagegen erweist sich die Entlassungsverfügung in formeller Hinsicht als rechtswidrig.
a. Die Entlassung eines Beamten auf Probe ist gem. § 65 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG Gegenstand der Mitbestimmung und bedarf gem. § 68 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 95 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG der Zustimmung des gemeinsam durch den Vorsitzenden und ein Mitglied der betroffenen Gruppe vertretenen Schulbezirkspersonalrats. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 12.9.2011 - BVerwG 6 PB 13.11 -, [...]) und des 18. Senats des erkennenden Gerichts (vgl. Beschluss vom 17.4.2012 - 18 LP 1/11 -, [...]) ist es dabei grundsätzlich zulässig, wenn die Dienststelle ohne erkennbar rechtsmissbräuchliche Absicht einen Antrag auf Zustimmung zu einer zunächst abgelehnten Maßnahme unter ergänzenden Ausführungen erneut stellt, anstatt das Einigungsverfahren einzuleiten (vgl. auch Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, 21. Erg.-Lfg. 11/00, Rn. 8 zu § 70).
b. Die unter dem 17. Juli 200 erklärte Zustimmung des Personalrats erweist sich jedoch als unwirksam, weil sie entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG nur durch die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Schulbezirkspersonalrats, nicht aber auch von einem Vertreter der Gruppe der Beamten unterzeichnet ist.
aa. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG nicht schon dadurch eingehalten, dass der Personalrat unter Mitwirkung der beteiligten Gruppe beschlossen hat, der Entlassung des Klägers zuzustimmen. § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG regelt nicht die Beschlussfassung des Personalrats, sondern dessen Vertretung nach außen. Auch materiell kommt es bei der Zustimmung des Personalrats nicht allein auf die Beschlussfassung an, denn diese ist lediglich ein interner Akt der Willensbildung. Erst durch seine Kundgabe wird dieser Wille nach außen wirksam (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., 23. Erg.-Lfg. 7/01, Rn. 2 zu § 28). Entsprechend begründet erst die wirksame Erklärung der Zustimmung gegenüber der Dienststelle die Zulässigkeit der beabsichtigten Maßnahme.
bb. Eine Zustimmungserklärung, die der Personalrat unter Verstoß gegen § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG nur durch den Vorsitzenden und nicht auch den Gruppenvertreter abgibt, ist aufgrund der mangelnden (Allein-)Vertretungsmacht des Personalratsvorsitzenden unwirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1986 - BVerwG 6 P 12.84 -, [...]; LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.4.2008 - 16 Sa 777/07 -, [...]). Dies gilt selbst dann, wenn der Vorsitzende des Personalrats selbst der betroffenen Gruppe angehört (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2001 - 18 M 4450/00 -, V. n. b.; LT-Drs. 12/6206, S. 20; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., Erg.-Lfg. 2/11, Rn. 36 zu § 28).
Anderes ergibt sich nicht aus der sog. Sphärentheorie des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 13.6.1996 - 2 AZR 402/95 -, [...] Rn. 16), nach der eine fehlerhafte Zustimmungserklärung allein der Sphäre des Personalrats zuzuordnen ist und dem Dienstherrn nicht entgegengehalten werden kann, wenn der Personalrat lediglich angehört werden musste. Da hier der Personalrat nicht nur anzuhören war, sondern zustimmen musste (§ 68 Abs. 1 NPersVG), kommt dieser Gedanke auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Geltung (vgl. BAG, Urteil vom 24.4.1979 - 6 AZR 409/77 -, [...] Rn. 29; Urteil vom 18.1.2001 - 2 AZR 616/99 -, [...] Rn. 70).
Dass eine Zustimmungserklärung - anders als nach § 68 Abs. 2 Satz 1 NPersVG der Antrag auf Zustimmung und nach Satz 6 NPersVG die Ablehnung der Zustimmung - grundsätzlich nicht der Schriftform bedürfte (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., 23. Erg.-Lfg. 7/01, Rn. 2 zu § 28), vermag diesen Mangel der tatsächlich schriftlich abgegebenen Erklärung nicht zu heilen. Dass sich der Schulbezirkspersonalrat neben der schriftlichen Äußerung gegenüber der Beklagten auch durch mündliche Erklärung beider vertretungsberechtigter Mitglieder geäußert hätte, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Auch eine nachträgliche Zustimmung scheidet aus. Dabei setzt § 68 Abs. 1 NPersVG ("beabsichtigte Maßnahme") grundsätzlich voraus, dass die Zustimmung vor der beabsichtigten Maßnahme erteilt wird. Gleichwohl kann die Zustimmung bis zur letzten behördlichen Entscheidung über die beabsichtigte Maßnahme nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - BVerwG 2 C 9.82 -, [...] Rn. 14), also spätestens vor Erlass eines Widerspruchsbescheides. Da hier aber aufgrund von § 192 Abs. 4 Satz 1 NBG in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung kein Vorverfahren durchzuführen war, stellt bereits der Erlass der angefochtenen Verfügung die letzte behördliche Entscheidung dar.
cc. Die Beklagte kann jedenfalls der Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung auch nicht mit Erfolg den Einwand entgegenhalten, dass der Schulbezirkspersonalrat in langjähriger Praxis aufgrund einer Absprache mit ihrer Funktionsvorgängerin und mit Billigung der Beklagten Zustimmungserklärungen ohne die Unterschrift eines Gruppenvertreters abgegeben habe. Einen die Alleinvertretung durch die stellvertretende Vorsitzende legitimierenden Rechtsschein kann diese Praxis nicht begründen. Denn die gesetzliche Stellvertretungsregelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG ist - im Gegensatz zu einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht - einem Rechtsschein nicht zugänglich; zudem war der formale Mangel offenkundig.
Im Hinblick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit könnte eine solche Praxis allenfalls den Personalrat oder die Dienststelle hindern, sich im Einzelfall auf einen Mangel der Vertretungsmacht zu berufen; sie führt aber nicht zur Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung.
c. Die Zustimmung des Schulbezirkspersonalrats gilt auch nicht aufgrund von § 68 Abs. 4 Satz 6 NPersVG als erteilt. Dem Eintritt der Zustimmungsfiktion steht zwar nicht entgegen, dass der Schulbezirkspersonalrat die Zustimmung bereits einmal - wirksam - abgelehnt hat. Mit dem neuerlichen Antrag auf Zustimmung beginnt die Äußerungsfrist erneut zu laufen und kann wiederum die Fiktionswirkung nach § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG auslösen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.9.2011 - a.a.O. -; Nds. OVG, Beschluss vom 17.4.2012 - a.a.O. -). Fristablauf war - wenn der Antrag der Beklagten vom 8. Juli 200 dem Schulbezirkspersonalrat am selben Tag zugegangen ist - frühestens der 22. Juli 200 . Die Fiktionswirkung konnte auch angesichts der formwidrigen Erklärung des Schulbezirkspersonalrats vom 17. Juli 200 nicht vor Ablauf dieser Frist eintreten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom19.7.2010 - 5 LB 131/10 -, [...] Rn. 22; ausführlich BAG,Urteil vom 28.1.2010 - 2 AZR 50/09 -, [...] Rn. 20). Zwar lässt sich dieser Erklärung bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände auch der Inhalt beimessen, dass der Schulbezirkspersonalrat - im Glauben, er habe sich formwirksam geäußert - eine weitere Äußerung nicht abgeben werde. Ein vorzeitiges Ende des Mitwirkungsverfahrens nach § 68 Abs. 2 NPersVG durch eine Äußerung des Personalrats sieht das NPersVG indes nicht vor (vgl. BAG, Urteil vom 28.1.2010 - 2 AZR 50/09 -, [...] Rn. 18).
Die Zustimmungsfiktion ist schließlich auch nicht durch den Ablauf der gesetzlichen Frist eingetreten, nachdem die Beklagte die Entlassung zu diesem Zeitpunkt bereits ausgesprochen hatte. Das folgt schon aus dem Wortlaut des Gesetzes und der formalen Ausgestaltung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 68 Abs. 2 NPersVG, nach dem die Zustimmung als vorherige Einwilligung erteilt wird. Darüber hinaus hätte die Möglichkeit eines nachträglichen Eintritts der Zustimmungsfiktion zur Folge, dass Maßnahmen in Erwartung des Schweigens der Personalvertretung vor dem Ablauf der Zustimmungsfrist vollzogen und damit Fakten geschaffen werden könnten. Das Mitbestimmungsverfahren wäre dann nicht mehr ergebnisoffen, sondern würde auf eine nachträgliche Kontrolle ohne Prüfungsfrist, bei der dem Personalrat nur die Wahl zwischen Einschreiten und Stillschweigen bliebe, reduziert.
d. Mangels einer wirksamen Zustimmung des Schulbezirkspersonalrats ist die Entlassungsverfügung unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften des NPersVG (vgl. § 63 Satz 1 Nr. 2 NPersVG) ergangen. Nach der Diktion des § 63 NPersVG ist sie damit "unzulässig" und hätte nach Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift nicht vollzogen werden dürfen. Dabei folgt aus dem Vollzugsverbot und dessen denklogischer Voraussetzung, dass die Maßnahme im Übrigen wirksam ist, sowie aus § 63 Satz 2 NPersVG, wonach derartige Maßnahmen zurückzunehmen sind, dass diese "Unzulässigkeit" jedenfalls nicht die Nichtigkeit der Entlassungsverfügung zur Folge hat (vgl. Bieler, in: Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 15. Aufl. 2010, Rn. 8 zu § 63).
e. Es bestehen aus Sicht des Senats allerdings Zweifel, ob mit der Verletzung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften eine - den prozessualen Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründende - Rechtsverletzung des Klägers einhergeht. Zwar muss der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts diesen im Lichte des allgemeinen Abwehrrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er sämtliche zu beachtenden Verfahrensvorschriften und materiellen Voraussetzungen einhält (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 8.1.1959 - 1 BvR 425/52 -, [...] Rn. 25; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., Rn. 36 zu § 113). Der zweistufige Aufbau von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zeigt jedoch, dass dies nicht uneingeschränkt gilt, denn die Norm setzt gedanklich voraus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig sein kann, ohne Rechte des Klägers zu verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.12.1997 - 2 BvL 55/92 -, [...] Rn. 65). Es genügt deshalb nicht jede objektive Rechtsverletzung, sondern erst die Verletzung von Vorschriften, die (auch) dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Das ist bei Verfahrensvorschriften nur der Fall, soweit diese als "absolute Verfahrensrechte" über die Ordnung des Verfahrensablaufs auch dem Betroffenen eine unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition verleihen sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.11.2005 - BVerwG 1 B 58.05 -, [...] Rn. 4).
Es spricht einiges dafür, dass die hier verletzten Mitbestimmungsvorschriften derartige Rechtspositionen nicht begründen. Denn wie das Mitwirkungsverfahren dient auch das Mitbestimmungsverfahren nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten, vielmehr sind das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur des personalvertretungsrechtlichen Handelns (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.1989 - BVerwG 2 C 26.88 -, [...] Rn. 20; Urteil vom 24.11.1983 - BVerwG 2 C 27.82 -, [...] Rn. 19). Deshalb berühren für den Personalrat erkennbare, aber unbeanstandete formelle Mängel grundsätzlich nicht die Rechte des einzelnen Beschäftigten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983, a.a.O., Rn. 24).
Dessen ungeachtet geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass jedenfalls eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung des Personalrats durch die Dienststelle zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme auch durch den Beamten führe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.2008 - BVerwG 2 B 18.08 -, [...] Rn. 3; Urteil vom 12.10.1989 - BVerwG 2 C 22.87 -, [...] Rn. 24) und hat eine ohne Mitbestimmung ergangene Entlassung als rechtswidrig kassiert, ohne dabei allerdings näher auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und das Erfordernis einer Verletzung eigener Rechte einzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.12.1982 - BVerwG 2 C 59.81 -, [...] Rn. 10, 16).
3. Ob die fehlende Zustimmung des Schulbezirkspersonalrats eine Rechtsverletzung des Klägers im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet oder nicht, bedarf hier indes keiner abschließenden Klärung. Denn nach dem in§ 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hätte der Kläger selbst dann keinen Anspruch auf Aufhebung der Entlassungsverfügung, wenn der Formmangel ihn in eigenen Rechten verletzt hätte. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verstoß gegen Formvorschriften ergangen ist, wenn auszuschließen ist, dass sich der formale Mangel auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt hat.
a. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1999 - BVerwG 2 C 4.99 -, [...]) auch dann Anwendung finden, wenn der formale Mangel eines beamtenrechtlichen Verwaltungsakts in der Verletzung der Vorschriften über die Mitbestimmung der Personalvertretung liegt. Dem stehen nicht § 63 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 NPersVG entgegen. Diese Normen sind primär dazu bestimmt, die Position der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle zu stärken. Das schließt zwar nicht grundsätzlich aus, dass sich auch der Beamte auf § 63 NPersVG beruft - dies gilt jedoch nur soweit, wie die Vorschrift ihre hauptsächliche Schutzfunktion noch erfüllen kann. Hat die Personalvertretung - wie hier - zu erkennen gegeben, dass es aus ihrer Sicht einer Rücknahme der unter Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte ergangenen Maßnahme nicht bedarf, hindert dieser Rechtsfolgeverzicht auch eine Ausweitung der Rechtsfolgeanordnung des § 63 NPersVG auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.1989 - BVerwG 2 C 26.88 -, [...] Rn. 20; Nds. OVG - Beschluss vom 15.3.2007 - 5 M 295/06 -, [...]).
b. Die fehlende Zustimmung des Schulbezirkspersonalrats macht die angefochtene Verfügung nicht nichtig. Das folgt zum einen aus einer vergleichenden Heranziehung von § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG und § 44 Abs. 2 VwVfG, dessen Nichtigkeitstatbestände mit der unterbliebenen Zustimmung des Personalrats nicht vergleichbar sind, und zum anderen - wie bereits ausgeführt - aus § 63 Satz 1 NPersVG und dem dort angeordneten Vollzugsverbot als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Mitwirkungsbestimmungen des NPersVG.
c. Es ist nach dem Gang des Verfahrens auch offensichtlich, dass sich die unwirksame Zustimmung des Schulbezirkspersonalrats nicht auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt hat. Das folgt hier schon daraus, dass der Schulbezirkspersonalrat nach Angabe seiner Vertreterin selbst davon ausgegangen ist, die Zustimmung wirksam erteilt zu haben. Aus dem bei den Akten des Schulbezirkspersonalrats verbliebenen und vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aktenstück des Zustimmungsformulars ergibt sich, dass der Schulbezirkspersonalrat unter Mitwirkung der Gruppenvertreter über die Zustimmung zu der beabsichtigten Entlassung Beschluss gefasst hat. Das zeigt die Unterschrift der Gruppenvertreterin auf diesem Exemplar des Formulars.
Zutreffend weist die Beklagte darüber hinaus darauf hin, dass bei Vergleich der Unterschriften und des Schriftbildes sogar einiges dafür spricht, dass die Gruppenvertreterin auf dem an die Beklagte zurückgereichten Exemplar des Formulars das Datum eingesetzt haben dürfte. Dieser Umstand lässt zwar den Verzicht auf die Unterschrift umso absonderlicher erscheinen, verhält sich aber widerspruchsfrei zu der - auch deshalb glaubhaften - Erklärung des Schulbezirkspersonalrats, dies entspreche der bisher geübten Praxis. Für die Vermutung, dass der Schulbezirkspersonalrat tatsächlich die Zustimmung hat erklären wollen und - bei entsprechender Rechtskenntnis - auch wirksam erklärt hätte, spricht schließlich auch, dass der Schulbezirkspersonalrat die Zustimmung bereits einmal versagt hatte und auf den neuerlichen Antrag auf Zustimmung weder die Versagung wiederholt noch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gerügt hat, nachdem die Entlassungsverfügung ergangen war. Selbst wenn die Unterschrift auf dem Aktenexemplar nachträglich angebracht worden wäre - was der Kläger ausdrücklich nicht behauptet -, ergäbe sich demnach nichts anderes.
Nachdem bereits bei dem Personalgespräch am 13. Mai 200 ein Vertreter des Schulbezirkspersonalrats zugegen war und der Schulbezirkspersonalrat die Zustimmung zunächst wegen der unzureichenden Begründung abgelehnt hatte, ist auch davon auszugehen, dass dem gesamten Schulbezirkspersonalrat sowohl der Sachverhalt als auch die eigene "Entscheidungslinie" hinreichend bekannt waren.
d. Auch der gesetzliche Zweck des § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG steht der Annahme nicht entgegen, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG hier unbeachtlich ist. Die strenge Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer unter Verstoß gegen das Prinzip der eingeschränkten Offenlegung ergangenen Erklärung dient unter anderem dazu, dem Dienstherrn zu verdeutlichen, dass der Personalrat den Sachverhalt als Gruppenangelegenheit erkannt und dem Prinzip der gemeinschaftlichen Vertretung Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.4.1992 - BVerwG 6 P 8.90 -, [...] Rn. 20).
Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte durchaus nicht nur die Möglichkeit, sondern auch allen Anlass gehabt, bei Entgegennahme der Erklärung das Fehlen der Unterschrift zu erkennen und den Schulbezirkspersonalrat darauf hinzuweisen. Das schließt aber eine Heilung im Sinne des § 46 VwVfG nicht aus. Denn bei der hier gebotenen Betrachtung des gesamten Verfahrens gibt es angesichts der ersten (ablehnenden) Erklärung vom 17. Juni 200 , die auch die Unterschrift der Gruppenvertreterin trägt, und angesichts des Aktenexemplars der Erklärung vom 17. Juli 200 mit beiden Unterschriften keinen ernstlichen Zweifel daran, dass der Schulbezirkspersonalrat den Sachverhalt tatsächlich als Gruppenangelegenheit erkannt hat.
e. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, dass die Beklagte den Schulbezirkspersonalrat hinsichtlich der Physikstunde unvollständig, unzutreffend oder sogar manipulativ falsch informiert hätte. Abgesehen davon, dass der Senat - wie ausgeführt - keine materiellen Zweifel an der Bewertung der Unterrichtsbesuche hegt, war dem Schulbezirkspersonalrat der Fall des Klägers - wie ebenfalls ausgeführt - hinlänglich bekannt. In seiner ersten Erklärung vom 17. Juni 200 hatte der Schulbezirkspersonalrat gerade im Hinblick auf die Bewertung des Physikunterrichts Zweifel geäußert, diese jedoch in Kenntnis der ergänzenden Stellungnahme des Schulleiters nicht weiter aufrecht erhalten, obwohl der Schulleiter zu den Unterrichtsbesuchen keine weiteren Ausführungen gemacht hat. Hätte der Schulbezirkspersonalrat weitere Informationen für erforderlich gehalten, hätte er diese fordern können. Aus der - vermeintlich formwirksamen - Zustimmungserklärung folgt dagegen, dass er bereits die Ausführungen des Schulleiters zum übrigen dienstlichen Verhalten des Klägers als selbständig tragfähig erachtete.
f. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er durch die Heranziehung von§ 46 VwVfG als Beamter gegenüber angestellten Mitarbeitern sachwidrig ungleich behandelt werde. Die grundlegend unterschiedliche Ausgestaltung des Angestelltenverhältnisses als gegenseitiger Austauschvertrag einerseits und des Beamtenverhältnisses als auf Lebenszeit angelegtes gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnis anderseits stellen insofern schon keinen wesentlich gleichen Sachverhalt dar, der hinsichtlich der formalen Anforderungen an eine Entlassungsverfügung der Gleichbehandlung mit der Kündigung eines Angestellten bedürfte.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
III. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG). Insbesondere ist die hier entscheidende Frage, ob der in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke bei personalvertretungsrechtlichen Mängeln in beamtenrechtlichen Verfahren anwendbar ist, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 9.12.1999 - a.a.O. -) grundsätzlich geklärt.