Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.11.2012, Az.: 5 LC 222/11

Begründungen "besondere Technik bei gedrehter Zahnachse", "starke Kippung der Zahnachse" und "mesial unter Gingivaniveau präpariert" als ausreichend für den Nachweis von überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zur Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 Gebühren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.11.2012
Aktenzeichen
5 LC 222/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 28234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:1113.5LC222.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 27.04.2011 - AZ: 1 A 107/09

Amtlicher Leitsatz

Die Begründungen "besondere Technik bei gedrehter Zahnachse", "starke Kippung der Zahnachse" und "mesial unter Gingivaniveau präpariert" genügen nicht, um überdurchschnittliche Schwierigkeiten zu belegen, die bei Leistungen nach Nrn. 216, 217 GOZ eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 Gebühren bei zahnärztlicher Behandlung rechtfertigen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung seines Sohnes. Er ist beihilfeberechtigter Richter im Dienst des Landes Niedersachsen; sein Sohn ist als Angehöriger beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 80 v. H.

2

Am 20. April 2009 beantragte der Kläger eine Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.297,38 Euro, die ihm der behandelnde Zahnarzt Dr. D. für die Behandlungen seines Sohnes am 6. und 9. April 2009 in Rechnung gestellt hatte.

3

Die Rechnung vom 14. April 2009 enthält insbesondere die folgenden, hier streitigen Positionen:

ZahnLeistungBezeichnung, BegründungFaktorBetrag
25216Einlagefüllung, zweiflächig
Besondere Technik bei gedrehter Zahnachse
2,9133,74
26217Einlagefüllung, mehr als zweiflächig
Mesial unter Gingivaniveau präpariert
3,4229,46
27216Einlagefüllung, zweiflächig
Starke Kippung der Achse
3,3152,19
4

Weiterhin sind Fremdlaborkosten in Höhe von 618,69 Euro ausgewiesen.

5

Mit Bescheid vom 22. April 2009 lehnte das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung - NLBV - als Funktionsvorgänger der Beklagten den Antrag hinsichtlich der streitigen Rechnung zunächst mit der Begründung ab, der Sohn des Klägers sei nicht mehr beihilfeberechtigt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, sein Sohn absolviere nach Ende seines Zivildienstes ein Studium und sei wieder beihilfeberechtigt.

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Auf den Widerspruch des Klägers setzte das NLBV mit Bescheid vom 25. Juni 2009 die Beihilfe neu fest und gewährte auf die streitige Zahnarztrechnung vom 14. April 2009, ausgehend von einem beihilfefähigen Betrag in Höhe von 778,14 Euro, eine Beihilfe von 622,51 Euro. Bei der Berechnung des beihilfefähigen Betrags kürzte es die zahnärztlichen Honorare um insgesamt 148,03 Euro. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen dem 2,3-fachen Gebührensatz der Gebührenpositionen 216 und 217 und den tatsächlich in Ansatz gebrachten Gebührensätzen.

7

Den neuerlichen Widerspruch des Klägers wies das NLBV mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2009 zurück. Nur angemessene Aufwendungen seien beihilfefähig. Dabei seien Gebührenansätze oberhalb des 2,3-fachen Schwellenwertes nur angemessen, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand oder besondere Umstände der Ausführung der Behandlung die Überschreitung rechtfertigten. Dies sei den gegebenen Begründungen nicht zu entnehmen. Sie beschrieben Problemlagen, die alltäglich seien und keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten erkennen ließen.

8

Am 25. August 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält die Überschreitung unter Bezug auf die gegebenen Begründungen für angemessen. Sowohl eine gedrehte als auch eine gekippte Zahnachse seien außergewöhnlich. Gleiches gelte für die mesiale Präparation unter Gingivaniveau.

9

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 22. April 2009 in Gestalt des Neufestsetzungsbescheides vom 25. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2009 zu verpflichten, ihm Beihilfe auf der Grundlage der Rechnung des Zahnarztes Dr. D. vom 14. April 2009 in Höhe des Bemessungssatzes von 80 v. H. zu gewähren.

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Die Beklagte hat nach erneuter Prüfung der streitigen Rechnung beantragt,

die Klage abzuweisen,

11

und zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen. Gekippte und gedrehte Zähne gehörten zu den häufigsten Zahnfehlstellungen. Selbst wenn hierdurch die Behandlung erschwert werde, begründe dies keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten. Gleiches gelte für die subgingivale Präparation.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil der Einzelrichterin vom 27. April 2011 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe. Nach § 87 c NBG a.F. und den für vor dem Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung entstandene Aufwendungen maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 919) - BhV - seien die streitgegenständlichen Aufwendungen nicht in dem geltend gemachten Umfang beihilfefähig.

13

Als angemessen und damit beihilfefähig könnten gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BhV nur Gebühren angesehen werden, die nicht den Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) - GOZ a.F.-) überschritten, soweit keine begründeten besonderen Umstände vorlägen. Erforderlich seien insofern schwerwiegende Besonderheiten, die bei der Mehrzahl vergleichbarer Behandlungsfälle so nicht aufträten, die also ganz außergewöhnlich seien und völlig aus dem Rahmen fielen.

14

Diesen Anforderungen genügten die für die Überschreitung des Schwellwerts jeweils gegebenen Begründungen nicht, wie das NLBV in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt habe. Anderes ergebe sich nicht aus der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senats, der die Berufung in einem Fall zugelassen habe, der ebenfalls die Angemessenheit von Schwellwertüberschreitungen zum Gegenstand gehabt habe. Der Ausgang des Berufungsverfahrens sei offen. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen folge nicht die Angemessenheit der Schwellwertüberschreitung. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2007 (- III ZR 54/07 -, [...]) sei durch den im Verwaltungsprozess nicht geltenden zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz geprägt und infolge der Säumnis des unterlegenen Beteiligten ohne weitere Sachaufklärung ergangen.

15

Der Kläger hat nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht am 27. Mai 2011 Berufung eingelegt. Unter vertiefender Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens führt er zur Begründung aus, das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an die Angemessenheit einer Schwellwertüberschreitung. Weder in der GOZ noch in der GOÄ sei die Rede davon, dass eine Überschreitung des Schwellwerts nur dann gerechtfertigt sei, wenn schwerwiegende Besonderheiten aufträten, die ganz außergewöhnlich seien und völlig aus dem Rahmen fielen. GOZ und GOÄ sprächen lediglich von Besonderheiten der Bemessungskriterien "Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistungen" und "Umstände bei der Ausführung".

16

Der Beschluss des erkennenden Senats vom 6. September 2010 (- 5 LA 298/09 -) deute eine Änderung der Rechtsprechung an. Wenn in dem dortigen Fall die Besonderheiten "starker Speichelfluss", "enge Mundöffnung" und "erhöhter Wangentonus" ausreichten, gelte dies auch hier. Die Besonderheiten "besondere Technik bei gedrehter Zahnachse" und "mesial unter Gingivaniveau präpariert" seien insoweit vergleichbar.

17

Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Urteil vom 8.11.2007, a.a.O. - ergebe sich, dass schon bei überdurchschnittlichen zahnärztlichen Leistungen die Überschreitung des Schwellenwerts gerechtfertigt sei.

18

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte nach dem Klagantrag zu verurteilen.

19

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der erkennende Senat habe zwar bereits überdurchschnittliche Schwierigkeiten für eine Überschreitung des Schwellenwerts als ausreichend erachtet. Auch unter diesem Blickwinkel lasse sich den Begründungen in der streitigen Rechnung jedoch nicht entnehmen, dass die Überschreitung des Schwellwerts angemessen sei.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

22

I. Mit Zustimmung der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

23

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

24

1. Der Senat geht unter Auslegung des Klage- und Berufungsvorbringens davon aus, dass der rechtskundige Kläger, der lediglich gegen die Kürzung der beihilfefähigen Honorarleistungen auf den 2,3-fachen Gebührensatz als Schwellenwert Einwände erhebt, mit seinem nicht weiter bezifferten Klagantrag auch nur diese Kürzung zum Gegenstand der Klage gemacht hat und nicht auch die Kürzung des beihilfefähigen Aufwands auf 40 v. H. der Laborleistungen angreift.

25

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrte weitere Beihilfe. Die Bescheide des Niedersächsischen Landesamts für Bezüge und Versorgung - NLBV - vom 22. April 2009 und 25. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2009 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

26

a. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen begehrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - BVerwG 2 C 40.09 -, [...]; Urteil vom 15.12.2005 - BVerwG 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21; Nds. OVG, Beschluss vom 4.1.2012 - 5 LA 176/10 -, [...]; Urteil vom 23.4.2010 - 5 LB 388/08 -, [...]; Beschluss vom 21.11.2008 - 5 LA 98/08 -, [...]). Da die hier streitigen Aufwendungen am 6. und 9. April 2009 und damit vor Inkrafttreten einer landesrechtlichen Verordnung nach § 80 Abs. 6 NBG entstanden sind, sind demnach aufgrund von § 120 Abs. 1 NBG i.V.m. § 87 c Abs. 1 NBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664) - § 87 c NBG a.F. - die Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919) - BhV -, zuletzt geändert durch die 28. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379), anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die vorgenannten Beihilfevorschriften zwar verfassungswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 50.02 -, [...]); sie sind aber für Aufwendungen, die bis zum Ende der vergangenen Legislaturperiode des Deutschen Bundestages im Jahr 2009 entstanden sind, weiter anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - BVerwG 2 C 24.07 -, [...]; Urteil vom 26.6.2008 - BVerwG 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234 und [...]; Nds. OVG, Urteil vom 23.4.2010 - a.a.O. - und Beschluss vom 21.11.2008 - a.a.O. -).

27

b. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Auch im Rahmen des Beihilferechts ist die Auslegung dieser Vorschriften durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.2011 - a.a.O., Rn. 4 m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011 - 5 LB 231/10 -, [...] Rn. 27).

28

aa. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung - GOZ a.F. - bemisst sich für Leistungen des Gebührenverzeichnisses die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ a.F. sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ a.F.). Die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ a.F. schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ a.F.).

29

bb. Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus der Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte für die Abrechnung der Ärzte nach dem 2,3-fachen Schwellenwert (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 und [...]), dass der Arzt den Schwellenwert des 2,3-fachen Gebührenwertes dann überschreiten kann, wenn er überdurchschnittliche Schwierigkeiten, einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand der Leistungen oder überdurchschnittlich schwierige Umstände der Ausführung schriftlich begründet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011 - a. a. O -). Im Hinblick darauf trifft die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung nicht zu, dass Behandlungen, die überdurchschnittlich aufwändig oder schwierig, aber eben noch nicht durch ungewöhnliche Besonderheiten gekennzeichnet seien, zwar die volle Ausschöpfung des Schwellenwertes von 2,3 Gebühren rechtfertigten, nicht aber seine Überschreitung.

30

cc. Allerdings muss die Begründung überdurchschnittlicher Schwierigkeiten nach Auffassung des Senats gleichwohl die in § 5 Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz GOZ a.F. genannten Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien aufzeigen. Die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes setzt danach voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011 - a.a.O., Rn. 30 -). Das folgt aus dem Verhältnis der "in der Regel" einzuhaltenden Spanne zwischen dem einfachen Gebührensatz und dem Schwellenwert einerseits zu einer zulässigen Überschreitung dieses Wertes wegen Besonderheiten der Bemessungskriterien andererseits (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ) sowie aus der Anordnung einer schriftlichen Begründung des Überschreitens des Schwellenwertes, die auf Verlangen näher zu erläutern ist (§ 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOZ). Für eine nähere Erläuterung ist sinnvoll nur Raum, wenn Besonderheiten gerade des vorliegenden Einzelfalles darzustellen sind; könnte schon eine bestimmte, vom Einzelfall unabhängige Art der Ausführung der im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, so wäre dies mit einem kurzen Hinweis auf die angewandte Ausführungsart abschließend dargelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1994 - BVerwG 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117, [...] Rn. 21; Urteil vom 30.5.1996 - BVerwG 2 C 10.95 -, [...] Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2009 - 5 LA 368/08 -, [...]; Urteil vom 5.4.2011, a.a.O.).

31

Nach dem Zweck der Pflicht zur schriftlichen Begründung, dem Patienten eine lediglich grobe Handhabe zur Einschätzung der Berechtigung des geltend gemachten Gebührenanspruchs zu geben, sind allerdings keine überzogenen Anforderungen an eine ausreichende Begründung zu stellen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011, a.a.O., Rn. 31). Die Begründung muss jedoch das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen können (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2009, a.a.O. unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 20.10.2004 - 6 A 215/02 -, [...] Rn. 12; VGH Mannheim, Urteil vom 7.6.1994 - 4 S 1666/91 -, [...] Rn. 28). Einer ausführlichen ärztlichen Stellungnahme, deren Anfertigung möglicherweise mehr Zeit in Anspruch nimmt als die abzurechnende Behandlung, bedarf es dabei nicht. In der Regel wird es genügen, stichwortartig das Vorliegen von Umständen, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen können, nachvollziehbar zu machen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2009, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 7.6.1994, a.a.O., Rn. 28).

32

c. Nach diesen und den von dem Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäben sind die in der Rechnung vom 14. April 2009 gegebenen Begründungen nicht geeignet, überdurchschnittliche Schwierigkeiten und damit eine Überschreitung des 2,3-fachen Schwellenwertes zu begründen.

33

aa. Die für den Zahn 25 gegebene Begründung "besondere Technik bei gedrehter Zahnachse" beschreibt eine Art der Ausführung und die anatomische Lage des behandelten Zahns. Auch in Zusammenschau ist aus diesen Angaben aber nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit hierdurch die Behandlung erschwert wurde. Dabei geht der Senat davon aus, dass nicht schon die Lage des Zahns, sondern allenfalls die Lage und die Zugänglichkeit der zu behandelnden Stelle Aufschluss darüber gibt, ob die Behandlung durch anatomische Besonderheiten überdurchschnittlich aufwendig wird. Nachvollziehbar und durch das Berufungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt weist die Beklagte zudem darauf hin, dass Drehungen der Zahnachsen eine häufige Fehlstellung sind und eine anatomisch perfekte Zahnstellung nicht den Durchschnitt darstellt. Ob die Zahnachse nur minimal oder in einer sich auf die Behandlung nur geringfügig oder erheblich auswirkenden Weise gedreht war, lässt sich der Begründung des Zahnarztes nicht entnehmen.

34

bb. Ähnliches gilt für die zu Zahn 27 gegebene Begründung "starke Kippung der Achse". Zwar ist hier zumindest eine ungewöhnliche Abweichung vom anatomischen Ideal erkennbar. Gleichwohl gibt auch hier die bloße Beschreibung der Lage des Zahns noch keinen Aufschluss darauf, ob und in welchem Umfang sich diese auf den Aufwand oder die Schwierigkeit der Behandlung ausgewirkt hat. Denn auch bei einer gekippten Zahnachse kann die zu behandelnde Stelle gut zugänglich und eine Einlagefüllung ohne größeren Aufwand möglich sein.

35

cc. Schließlich ist auch die zu Zahn 26 gegebene Begründung "mesial unter Gingivaniveau präpariert" nicht geeignet, überdurchschnittliche Schwierigkeiten zu belegen. Ein mesial kariös vorgeschädigter Zahn ist keine Seltenheit. Dass die Präparation für die Einlagefüllung die Gingivagrenze erreicht oder auch darunter liegt, ist ebenfalls nicht außergewöhnlich. "Unter Gingivaniveau" beschreibt die Lage der zu präparierenden Stelle nur pauschal und lässt ohne nähere Ausführungen nicht erkennen, ob die Präparation hier so tief unter Gingivaniveau erfolgt ist, dass daraus überdurchschnittliche Schwierigkeiten erwachsen sind (vgl. insofern Nds. OVG, Beschluss vom 14.12.2010 - 5 LA 237/10 -, [...] Rn. 19). Auch in dem Zusammenhang "mesial unter Gingivaniveau" benennt die Begründung keine Umstände, die eine Vergütung mit 3,4 Gebühren und damit am obersten Ende des Gebührenrahmens als angemessen erscheinen lassen. Möglicherweise erforderliche besondere Maßnahmen bei der Präparation wären im Übrigen nach Gebührenziffer 203 GOZ a.F. gesondert abrechnungsfähig und sind daher nicht der Leistung nach Nr. 217 GOZ a.F. zuzuordnen. Dies zeigt nicht nur, dass gesonderte Maßnahmen beim Präparieren keineswegs den Durchschnitt aller Behandlungsfälle verlassen; die hierfür angesetzte (einfache) Gebühr von 7,15 DM lässt auch erkennen, dass der Verordnungsgeber solchen Maßnahmen kein besonderes Gewicht beimisst - jedenfalls kein Gewicht, dass eine Überschreitung des Schwellenwerts im Umfang von 74,24 Euro, dem Zwanzigfachen einer einfachen Gebühr nach Nr. 203 GOZ a.F., rechtfertigen würde.

36

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

37

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG).