Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.10.2013, Az.: 2 NB 94/13

Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.10.2013
Aktenzeichen
2 NB 94/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 46777
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1014.2NB94.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 29.04.2013 - AZ: 8 C 309/13

Redaktioneller Leitsatz

Auch im Studiengang Zahnmedizin berechnet sich - hier für das Sommersemester 2013 - die Studienplatzkapazität in höheren Fachsemestern nicht auf der Grundlage des sogenannten Kohortenprinzips. Vielmehr ergibt sich die jeweilige Zulassungszahl für jedes höhere Semester nach den normativ festgelegten Vorgaben des § 2 S. 2 ZZ-VO 2012/2013 aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfänger (Wintersemester 2012/2013 oder Sommersemester 2013) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester, sofern in Anlage 1 Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist.

Tatbestand

I.

Mit Beschluss vom 29. April 2013, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 5. Fachsemester zuzulassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zulassungszahlen für die Studienplätze in den höheren Fachsemestern seien nach dem Kohortenprinzip zu berechnen, sodass zu fragen sei, zu welcher Anfangskohorte ein Studienplatzbewerber gehöre. Da die aktuell im 5. Fachsemester Studierenden ihr Studium im Sommersemester 2011 aufgenommen hätten, in diesem Fachsemester aktuell 41 Studierende immatrikuliert seien, die Kammer mit Beschluss vom 5. Mai 2011 - auch unter Berücksichtigung des hierzu ergangenen Beschlusses des Senats vom 8. Juni 2011 (2 NB 423/10 u.a.) - aber eine Kapazität von 42 Studienplätzen für diese Kohorte ermittelt habe, stehe für den Antragsteller noch ein Studienplatz zur Verfügung.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Bereits mit Beschlüssen vom 15. und 29. Mai 2013 hat der Senat auf einen entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin die Vollziehung der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO ausgesetzt.

Gründe

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 5. Fachsemester zu Unrecht stattgegeben (dazu 1.). Auch die Hilfsanträge des Antragstellers auf vorläufige Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester bleiben erfolglos (dazu 2.).

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts berechnet sich die Studienplatzkapazität in höheren Fachsemestern nicht auf der Grundlage des sogenannten Kohortenprinzips, sondern nach § 2 Satz 2 ZZ-VO. Der Senat hat mit auf den Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2012/2013 bezogenem Beschluss vom 22. August 2013 (- 2 NB 394/12 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 90 ff.) zu gleichlautenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Folgendes bemerkt:

"Dieser Methode der Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts für die höheren Semester folgt der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung - und zwar bereits unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 29. Oktober 2012 zum streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 15.11.2012 - 2 NB 220/12 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 61 ff. m.w.N.).

Hieran wird auch mit Blick auf die weiteren Einwände des Verwaltungsgerichts in seinem das Sommersemester 2013 betreffenden Beschluss vom 29. April 2013 - 8 C 1/13 u.a. - (S. 53 ff. BU) festgehalten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stellt sich angesichts der auf ein Studienjahr beschränkten Geltung der jeweiligen Zulassungszahlen-Verordnungen das Problem widersprüchlicher Rechtsverordnungen nicht. Anders als das Verwaltungsgericht meint, kann auch im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als "Basiszahl" in § 2 Satz 2 ZZ-VO für die Berechnung der außerkapazitären Studienplätze in höheren Fachsemestern die aufgrund der Berechnung des Gerichts ermittelte Studienplatzzahl verwendet werden. Dies stellt trotz ihres vorläufigen Charakters keine Überschreitung der gerichtlichen Kompetenzen dar, sodass es der von dem Verwaltungsgericht für allein möglich gehaltenen Korrektur mittels eines Sicherheitszuschlags nicht bedarf. Die gerichtliche Überprüfung bezieht sich dabei gerade auf die Frage, ob außerhalb der durch die ZZ-VO festgesetzten Zahl noch weitere Studienplätze vorhanden sind. Durch die Festlegung dieser Überprüfung in höheren Fachsemestern auf die Vorgaben in § 2 Satz 2 ZZ-VO ergibt sich nicht, dass es sich ausschließlich um eine solche der innerkapazitären Studienplatzzahl handelt."

Der Senat hat im Übrigen in seinem - den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO betreffenden - Beschluss vom 15. Mai 2013 in diesem Verfahren zu diesem Problemkreis Folgendes ausgeführt:

"Zunächst kommt es für die Auslegung der ZZ-VO 2012/2013 nicht ausschlaggebend darauf an, ob der Verordnungsgeber für das Wintersemester 1999/2010 einen Systemwechsel vornehmen durfte oder rechtstechnisch in jeder Hinsicht befriedigend durchgeführt hat, sondern darauf, ob sich in dem jetzt seit über einem Jahrzehnt verwendeten Festsetzungsmodell belastbare Hinweise darauf finden, dass das Kohortenprinzip Geltung haben solle. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Selbst Mängel der Rechtsetzungstechnik würden hieran nichts ändern.

Soweit das Verwaltungsgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1978 (- VII C 63.76 -, [...], Rdnr. 30) als Beleg gegen die Auffassung des Senats anführt, die KapVO stehe normhierarchisch auf derselben Ebene wie die ZZ-VO, heißt es dort nur:

'Prüfungsmaßstab ist bei der Festsetzung für den Verwaltungsgerichtshof in erster Linie die Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und Kapazitätsfestsetzung zur Vergabe von Studienplätzen (KapazitätsVO - KapVO) vom 23. Dezember 1975 (GesBl 1976 Ba-Wü S 67) - KapVO II -. Daß hier eine Rechtsverordnung an einer anderen Rechtsverordnung gemessen wird, unterliegt keinen bundesverfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof rechtfertigt dies daraus, daß die Kapazitätsverordnung vom gemeinsamen Rechtsetzungswillen aller Bundesländer getragen sei, den der Staatsvertrag in Art 12 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 verlange; da das Gebot einheitlicher Kapazitätsermittlung nach der übergreifenden Leitregel des Art 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags ein Verfassungsgebot sei, sei die dieses Gebot konkretisierende Kapazitätsverordnung der einzelnen Höchstzahlenverordnung übergeordnet; andernfalls verfehle die Kapazitätsverordnung ihren im Staatsvertrag festgelegten Zweck. Bundesverfassungsrechtlich ist diese auf Landesrecht beruhende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden.'

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs mithin nicht zu eigen gemacht, sondern nur aus bundesverfassungsrechtlicher Sicht unbeanstandet gelassen. Unbeschadet dessen sieht der Senat einen Verstoß gegen die genannte Leitregel hier nicht als gegeben an. Im Übrigen zitiert das Verwaltungsgericht selbst Verordnungen mehrerer Bundesländer, die nach seiner Darstellung das Kohortenprinzip ebenfalls nicht anwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht Regelungen über das Inkraft- bzw. Außerkrafttreten der jährlichen Zulassungszahlenverordnung vermisst, sind diese - wie im Einzelnen schon früher ausgeführt - nach dem Normverständnis des Senats überflüssig. Ein Rechtssatz, der sich nur auf einen bestimmten Zeitraum bezieht, bedarf nach Ablauf dieses Zeitraums keiner Aufhebung; für die Zukunft hat er ohnehin keine Wirkung mehr. Es mag sein, dass in Fällen dieser Art aus Gründen der Rechtsklarheit vielfach Regelungen getroffen werden, die auch letzte Zweifel über die (zeitliche) Reichweite dieses Rechtssatzes ausräumen. Notwendig ist dies jedoch nicht, wenn die Auslegung des Rechtssatzes zu einem eindeutigen Ergebnis führt, wie der Senat hier meint.

Auch der Hinweis auf die besonderen Zulassungsbeschränkungen für die höheren Semester zeigt kein Regelungsdefizit auf. Die insoweit maßgebliche Anlage 1 Abschnitt II ist in § 2 Satz 2 ZZ-VO 2012/2013 in Bezug genommen ("..., soweit in Anlage 1 Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist."). Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass auch hier Zulassungszahlen nur für den Zeitraum festgesetzt sind, der sich u.a. aus dem Verordnungsnamen ergibt. Abgrenzungsprobleme zu vorangegangen oder nachfolgenden Zulassungszahlenverordnungen ergeben sich daraus nicht.

Das Problem widersprüchlicher Rechtsverordnungen besteht nicht. Für die höheren Semester regelt die Zulassungszahlenverordnung praktisch nur, bis wohin die Zahl der Studierenden aufgefüllt werden kann, wenn die tatsächliche Zahl der Studierenden - aus welchen Gründen auch immer - unter die festgesetzte Zahl fällt. Fällt die Zulassungszahl ihrerseits hinter die Zahl der ordnungsgemäß in dem Fachsemester Studierenden zurück, hat sie keinerlei Auswirkungen; die Festsetzung einer Zulassungszahl gebietet nicht, "Überhänge" abzubauen, und würde erst recht keine Rechtsgrundlage für individuelle Exmatrikulationen abgeben.

Soweit das Verwaltungsgericht beanstandet, der Senat lasse als Basiszahl in § 2 Satz 2 ZZ-VO für die Berechnung der Studienplatzzahlen der höheren Semester die vom Gericht "zutreffend" errechnete Kapazität gelten (z.B. die Erwägung im Beschl. v. 15.11.2012 - 2 NB 198/12 -), hat der Senat lediglich deutlich gemacht, dass eine solche geringfügige Korrektur für Zwecke des Eilverfahrens dem Geltungsanspruch der Verordnung eher entgegenkäme als ihre Verwerfung in Gänze. Sie hielte sich auch im Rahmen der von der Rechtsprechung für die Numerus-clausus-Eilverfahren vielfach - auch vom Verwaltungsgericht - ohnehin in Anspruch genommenen 'Notkompetenzen'".

In dem Beschluss des Senats vom 29. Mai 2013 heißt es weiter:

"Auch das neue Vorbringen des Antragstellers führt zu keinem anderen Ergebnis.

Da die ZZ-VO und die KapVO eng miteinander verzahnt sind, erörtert der Senat Kapazitätsfragen regelmäßig unter Heranziehung beider Verordnungen. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers indes nicht folgern, der Senat ordne die ZZ-VO der KapVO normhierarchisch ansonsten regelmäßig unter. Es gibt weder eine "Rangordnung" unter den Verordnungen noch bestand die Notwendigkeit, den Regelungsgegenstand überhaupt auf zwei Verordnungen aufzuteilen. Dass dies geschieht, ist letztlich nur der Übersichtlichkeit geschuldet.

Dass das "Kohortenprinzip" bereits zwingend in der KapVO verankert war und ist, zeigt der Antragsteller nicht nachvollziehbar auf. Sowohl das Kohortenprinzip, an dem das Verwaltungsgericht festhält, als auch das nach dem Verständnis des Senats geltende Recht stellen jeweils grundsätzlich zulässige Regelungsmöglichkeiten dar, die beiderseits ihre (rechtsdogmatischen wie praktischen) Vor- und Nachteile haben. Die Rechtssetzungsmacht des Verordnungsgebers ist indes nicht auf Regelungen beschränkt, die in rechtsdogmatischer Hinsicht uneingeschränkt gelungen erscheinen. Dem erkennbaren Willen des Rechtsetzenden muss deshalb auch dann Rechnung getragen werden, wenn sein Regelwerk aus Sicht des betreffenden Gerichts die zu bewältigenden Probleme nicht zufriedenstellend löst, ohne dabei die Schwelle zur Nichtigkeit zu überschreiten.

Die kompensatorischen Ausführungen des Antragstellers führen zu keinem anderen Ergebnis.

Soweit er unter Berufung auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2010 (- 11 ZE 2044/10 -) meint, ein Dienstleistungsexport in den Studiengang Humanmedizin sei entbehrlich bzw. bedürfe besonderer Begründung, weil nach der dortigen Approbationsordnung keine Prüfungen im Fach Zahnmedizin mehr vorgesehen seien, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 20 zutreffend auf den Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2010 verwiesen (- 2 NB 388/09 -, [...] Rdnr. 32 ff.), wonach maßgeblich (nur) auf die Studienordnung (hier für Humanmedizin) abzustellen ist. Diese sah und sieht in ihrer Anlage 4 indes das Unterrichtsmodul "Erkrankungen des Auges, des Hals-, Nasen-, Ohrenbereiches, des Mundes und der Zähne" vor. Die entsprechenden Inhalte sind auch weiterhin prüfungsrechtlich relevant.

Dem weiteren Vortrag des Antragstellers, der Dienstleistungsexport sei nicht hinreichend bestimmt, wird im Beschwerdeverfahren möglicherweise nachzugehen sein; für eine Berücksichtigung im Verfahren nach § 570 Abs. 3 ZPO ist er nicht hinreichend substantiiert. Insoweit ist zu bemerken:Selbst wenn das Verwaltungsgericht seinen Ausführungen zum Dienstleistungsexport (BA S. 20) noch die alte Studienordnung Humanmedizin zugrunde gelegt haben sollte (wofür möglicherweise der Hinweis auf 72 Stunden für das Unterrichtsmodul sprechen könnte, obgleich - soweit derzeit ersichtlich - in der hier maßgeblichen Studienordnung Humanmedizin [Amtl. Mitteilungen v. 6.9.2012, Studienordnung 2012] 84 Stunden <6 SWS x 14> festgelegt werden), wirkt sich dieses aller Voraussicht nach nicht zulasten der Kapazität aus, da der von dem Unterrichtsmodul auf die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG) entfallende Anteil gegenüber früheren Semestern unverändert mit einem CNW von 0,0250 festgesetzt worden ist. Die Erhöhung des Umfangs des Unterrichtsmoduls, das auch Erkrankungen des Auges und des Hals- und Nasenbereichs erfasst, bezieht sich mithin nicht auf die MKG-Chirurgie (vgl. hierzu die Stellungnahme des Kapazitätsbeauftragten der Antragsgegnerin v. 27.5.2013, wonach die Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie an dem Unterrichtsmodul 4.4 [früher 4.6] wie auch früher in dem Umfang von 3 LVS Vorlesungen, 2 LVS Praktika und 4 LVS Seminar beteiligt sei). Auch wenn sich der Umfang der auf die MKG-Chirurgie entfallenden Unterrichtsstunden nicht unmittelbar aus der Studienordnung ergibt, geht es hier in der Feinabstimmung um Größenordnungen, welche - soweit im Verfahren nach § 570 Abs. 3 ZPO überschaubar - kaum die Wahrnehmbarkeitsschwelle überschreiten dürften.

Entgegen der Darstellung des Antragstellers und anders als in den zitierten Urteilen (VG Freiburg v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, [...] Rdnr. 79 ff, VGH Mannheim, Beschl. v. 13. 6.2008 - NC 9 S 241/08 -, [...]) ermangelt es nicht grundsätzlich der von dem Antragsteller für notwendig gehaltenen Normierung der Gruppengrößen für den Dienstleistungsexport (vgl. hierzu allg. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rdnr. 449 ff.). § 3 der Studienordnung Humanmedizin 2012 ("Begriffsbestimmungen") enthält vielmehr in Absatz 2 Begrenzungen unter anderem für Kurse und Praktika ("maximal 15 Studierende") und in Absatz 3 für Seminare ("maximal 20 Teilnehmer", vgl. auch § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Hier ergibt sich aus der von dem Verwaltungsgericht zitierten Anlage 1 (Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin), dass für "Praktikum/Kurs/UaK" und für Seminare Gruppengrößen von jeweils 15 angesetzt worden sind. Lediglich für Seminare schöpft dies den Maximalwert von 20 nicht aus. Jedenfalls im Rahmen der hier nach § 570 Abs. 3 ZPO zu treffenden Entscheidung geht der Senat nicht davon aus, dass die gewählte Normierungstechnik mit Maximalwerten, die im Einzelfall die Festsetzung auch einer - wie hier - moderat geringeren Gruppengröße erlaubt, unzureichend ist. Was die Gruppengröße von 180 für Vorlesungen betrifft, steht der angegriffene Beschluss (S. 20 unten) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte.

Eine Normierungsbedürftigkeit ergibt sich möglicherweise überhaupt nur für Fälle, in welchen - etwa mit Rücksicht auf besondere fachliche Erfordernisse - deutlich von den üblichen Standards abgewichen wird, wie sie zum Beispiel im ZVS-Beispielstudienplan (oder für Bachelor- und Masterstudiengänge in der Entschließung des 204. Plenum der Hochschulrektorenkonferenz vom 14.6.2005, "Empfehlungen zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen", Abschnitt III B, Typologie von Lehrveranstaltungen) angesprochen sind. Dieser übliche Rahmen ist hier aller Voraussicht nach nicht verlassen.

Soweit der Antragsteller beanstandet, das Verwaltungsgericht habe beim Dienstleistungsexport den Schwund zu Unrecht außer Acht gelassen, setzt es sich nicht mit den tatsächlichen Erwägungen des angegriffenen Beschlusses auseinander."

Hieran wird nach erneuter Prüfung festgehalten. Das nach Ergehen der genannten Beschlüsse vom 15. und 29. Mai 2013 von dem Antragsteller vorgetragene vertiefende kompensatorische Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung, von seiner Auffassung abzugehen. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin bei der Berechnung des Dienstleistungsexports (bzgl. der MKG) verpflichtet ist, für die Seminare den Maximalwert von 20 Teilnehmern statt wie geschehen nur 15 (vgl. Kap-Berechnung E1) anzusetzen; denn selbst wenn der Maximalwert in die Berechnungen einzusetzen wäre, ergäben sich - wovon auch der Antragsteller ausgeht (vgl. Schriftsatz v. 20.6.2013, S. 3, 4) - nicht mehr als 41 Studienplätze. Soweit der Antragsteller pauschal anzweifelt, dass das aus der Lehreinheit Zahnmedizin in die Lehreinheit Humanmedizin exportierte Lehrangebot dort auch "ankommt", sieht der Senat keinen Anlass, an den entsprechenden Erklärungen der Antragsgegnerin zu zweifeln.

Daher ergibt sich die jeweilige Zulassungszahl für jedes höhere Semester nach den normativ festgelegten Vorgaben des § 2 Satz 2 ZZ-VO 2012/2013 aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfänger (Wintersemester 2012/2013 oder Sommersemester 2013) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester, sofern - wie hier - in Anlage 1 Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat die auf die Studienplatzkapazität für das 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin in dem hier streitgegenständlichen Sommersemester 2013 bezogenen Beschwerden mit der Begründung zurückgewiesen, das Verwaltungsgericht habe die Kapazität zutreffend mit 41 Studienplätzen ermittelt. Daher stehen auch im 5. Fachsemester, in dem nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin 41 Studierende immatrikuliert sind, keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.

2. Die in erster Instanz gestellten Hilfsanträge des Antragstellers auf Zulassung auf einen Vollstudienplatz im 4., 3., 2. bzw. 1. Fachsemester dringen ebenfalls nicht durch, weil ausweislich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesen Fachsemestern jeweils 41 und mehr Studierende eingeschrieben sind und ein weiterer außerkapazitärer Studienplatz mithin nicht zur Verfügung steht. Hinzu kommt, dass Einiges dafür spricht, dass ein Studienbewerber mit - wie hier - anrechenbaren Studienleistungen die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität grundsätzlich nur für dasjenige höhere Semester erhalten kann, das seinem Ausbildungsstand entspricht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Immatrikulationsordnung - wie hier in § 1 Abs. 4 Satz 2 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 13. April 2011 (veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 06 vom 14.04.2011 S. 321) - dies vorsieht (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.4.2009 - 2 B 309/09 -, NVwZ-RR 2009, 683 m.w.N.).