Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.06.2022, Az.: 1 ME 46/22
Autarkie; baukonstruktiv; bautechnisch; Benutzbarkeit, selbständige; funktional; Gebäude; selbständige Benutzbarkeit; statisch; Teilbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.06.2022
- Aktenzeichen
- 1 ME 46/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 06.04.2022 - AZ: 4 B 229/22
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 2 BauO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Der für ein Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 NBauO konstitutive Begriff der selbständigen Benutzbarkeit ist auf funktionale und bautechnische Gesichtspunkte bezogen. Ein Gebäude muss selbst über diejenigen zentralen Merkmale verfügen, die nach seiner Zweckbestimmung zu einer ordnungsgemäßen Nutzung notwendig sind.
2. Nicht erforderlich ist dass das Gebäude von benachbarten Bauten konstruktiv getrennt ist und demzufolge bei statischer bzw. baukonstruktiver Betrachtung für sich Bestand haben könnte. Erforderlich ist aber eine zumindest gedankliche Teilbarkeit in vertikaler Hinsicht; unter einem Dach oder auf einem Geschoss kann es keine verschiedenen eigenständigen Gebäude geben.
3. Der Begriff der selbständigen Benutzbarkeit ist nicht mit dem Begriff der Autarkie zu verwechseln. Der Gebäudeeigenschaft steht es daher nicht entgegen, wenn sich mehrere Gebäude gemeinsame, auch baurechtlich notwendige Anlagen teilen. Erforderlich ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. In die Wertung ist einzustellen, ob bei natürlicher Betrachtungsweise, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind, voneinander unabhängige Gebäude angenommen werden können (wie OVG NRW, Urt. v. 16.10.2008 - 7 A 3096/07 -, BauR 2009, 231 = BRS 73 Nr. 118 = juris Rn. 41 ff.; Beschl. v. 7.9.2010 - 10 B 846/10 -, juris Rn. 10 ff.; v. 3.9.2020 - 7 B 1143/20 -, juris Rn. 4).
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 6. April 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses; sie sehen insbesondere die Belichtung und Besonnung ihrer Grundstücke beeinträchtigt.
Die Antragsteller sind Eigentümer der im Aktivrubrum bezeichneten Grundstücke in A-Stadt, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1614 „Lindener Gilde Brauerei“ aus dem Jahr 2013 liegen und jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaut sind. Die Wohnhäuser und Hausgärten sind nach Süden zur H. ausgerichtet.
Auf dem südlich gegenüberliegenden, bislang von der Hannoverschen Volksbank genutzten und im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstück, das im Norden an die H., im Westen an die I. und im Süden an die J. angrenzt, möchte die Beigeladene ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt 65 Wohneinheiten, einer Gewerbeeinheit sowie einer Tiefgarage errichten. Der in fünf Häuser (A bis E) mit eigenen Eingängen und Treppenhäusern gegliederte, die im Osten des Gevierts bereits vorhandene Blockrandbebauung fortführende Bau verfügt - einschließlich der ausgebauten Dachgeschosse - über fünf bis sieben Geschosse und erreicht eine Gesamthöhe von 17,36 m bis 22 m zur H., von 22 m zur I. und von 19,16 m bis 22 m zur J.. Für dieses Vorhaben erteilte die Antragsgegnerin unter dem 20. Mai 2021 eine Baugenehmigung, der ein dem Senat nicht vorliegender, wohl aus den Jahren 2015/2016 stammender Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit vorangegangen war.
Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, die die Antragsgegnerin ablehnte. Den daraufhin gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Hannover mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. April 2022 abgelehnt. Soweit die Antragsteller eine Verletzung von Grenzabstandsvorschriften geltend machten, sei die Rechtslage offen; die Interessenabwägung falle zu ihren Lasten aus. Im Eilverfahren sei nicht abschließend zu klären, ob es sich bei den Häusern A bis E um eigenständige Gebäude oder - wie Antragsgegnerin und Beigeladene annähmen - um Teile eines Gebäudes handele. Gehe man von eigenständigen Gebäuden aus, seien die Grenzabstände nicht durchweg eingehalten, weil die Gauben dann bezogen auf Haus A eine Breite von mehr als einem Drittel aufwiesen und daher abstandsrechtlich nicht mehr privilegiert seien. Eine daraus folgende konkrete Beeinträchtigung der Antragsteller sei aber so wenig intensiv, dass es ihnen zuzumuten sei, diese bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Im Übrigen seien Nachbarrechte nicht verletzt. Das Vorhaben sei auf der Grundlage von § 34 BauGB zulässig und füge sich in die nähere Umgebung ein. Das gelte insbesondere für die Bauhöhe, weil die Gebäude J. 14 und 18 sowie K. 17 mit 22,2 bis 24,3 m höher seien. Mit der geschlossenen Bauweise und der Bebauungstiefe werde die vorhandene Struktur im Osten des Gevierts aufgenommen. Aus dem Bebauungsplan Nr. 1614 ergebe sich nichts anderes. Rücksichtslos sei das Vorhaben nicht. Es entfalte weder erdrückende Wirkung noch führe es zu einer unzumutbaren Verschattung. Diese falle zwar signifikant aus, sei aber angesichts der innerstädtischen Lage hinzunehmen.
Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde, der die Beigeladene entgegentritt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
1. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, das Vorhaben der Beigeladenen bestehe aus mehreren Gebäuden, sodass der Grenzabstand nicht eingehalten sei; diese Frage habe das Verwaltungsgericht nicht offen lassen dürfen, weil damit ihre Nachbarrechte angesichts der Ungewissheit eines späteren Rückbaus selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache unzumutbar verkürzt würden. Der Senat vermag allerdings in tatsächlicher Hinsicht nachzuvollziehen, dass es für die Antragsteller unbefriedigend anmutet, wenn der aus ihrer Sicht möglicherweise „erfolgversprechendste“ Einwand keiner auch nur vorläufigen Sachentscheidung zugeführt wird. Er nimmt dies zum Anlass, eine solche vorläufige Sachentscheidung zu treffen. Diese geht jedoch zu Lasten der Antragsteller aus, weil es sich bei dem aus den Häusern A bis E bestehenden Baukörper aus den von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zutreffend bezeichneten Gründen um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 NBauO handelt.
Nach der vorgenannten Vorschrift sind Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinne selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Der Begriff der selbständigen Benutzbarkeit ist auf funktionale und bautechnische Gesichtspunkte bezogen. Ein Gebäude muss selbst über diejenigen zentralen Merkmale verfügen, die nach seiner Zweckbestimmung zu einer ordnungsgemäßen Nutzung notwendig sind. Grundsätzlich erforderlich sind ein eigenes Fundament, ein eigener Zugang mit gegebenenfalls eigenem Treppenhaus im Inneren, Abschlusswände nach außen und eine eigene Überdachung. Nicht erforderlich ist dabei, dass Fundament, Decken, Außenwände und Dach von benachbarten Bauten konstruktiv getrennt sind und das Gebäude demzufolge bei statischer bzw. baukonstruktiver Betrachtung für sich Bestand haben könnte. Erforderlich ist aber eine zumindest gedankliche Teilbarkeit in vertikaler Hinsicht; „unter einem Dach“ oder „auf einem Geschoss“ kann es keine verschiedenen eigenständigen Gebäude geben (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 10.11.2015 - 1 LB 143/14 -, BauR 2016, 645 = BRS 83 Nr. 72 = juris Rn. 29 f.; für den bauplanungsrechtlichen Gebäudebegriff abweichend OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2015 - 2 Bs 141/15 -, NordÖR 2015, 542 = juris Rn. 5)
Der Begriff der selbständigen Benutzbarkeit ist nicht mit dem Begriff der Autarkie zu verwechseln. Der Gebäudeeigenschaft steht es daher nicht entgegen, wenn sich mehrere Gebäude gemeinsame, auch baurechtlich notwendige Anlagen wie beispielsweise Zuwegungen, Stellplätze sowie Vorrichtungen für die Abfallentsorgung und die Versorgung mit Energie, Wasser und Telekommunikation teilen. Je weitergehend allerdings die funktionale und vor allem auch bautechnische Verschränkung mehrerer baulicher Anlagen ausfällt, umso näher liegt die Annahme, es handele sich nicht mehr um mehrere, sondern um ein Gebäude. Erforderlich ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. In die Wertung ist einzustellen, ob bei natürlicher Betrachtungsweise, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind, voneinander unabhängige Gebäude angenommen werden können (vgl. OVG NRW, Urt. v. 16.10.2008 - 7 A 3096/07 -, BauR 2009, 231 = BRS 73 Nr. 118 = juris Rn. 41 ff.; Beschl. v. 7.9.2010 - 10 B 846/10 -, juris Rn. 10 ff.; v. 3.9.2020 - 7 B 1143/20 -, juris Rn. 4; Senatsbeschl. v. 19.4.1999 - 1 L 805/99 -, BRS 62 Nr. 139 = juris Rn. 5).
Gemessen daran liegt hier ein einheitliches Gebäude vor, weil die einzelnen Häuser bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 NBauO selbständig benutzbar sind. Sie verfügen zwar über eigene Eingänge, eigene Treppenhäuser mit Zugang zu den verschiedenen Wohnungen, eigene Keller und Abstellräume sowie einen jeweils eigenen Zugang zur Tiefgarage. Zudem befinden sich zwischen den einzelnen Häusern Trennwände. Auch optisch erwecken sie - dies betonen die Antragsteller zu Recht - den Eindruck eigenständiger Gebäude. Der Annahme eigenständiger Gebäude steht jedoch entgegen, dass alle Häuser teilweise auf einer gemeinsamen Tiefgarage errichtet sind, die an das jeweilige Kellergeschoss anschließt. Diese Tiefgarage verbindet - die maßgeblichen Gesichtspunkte hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend bezeichnet - die einzelnen Häuser sowohl baukonstruktiv als auch funktional in einer Weise, die die Annahme selbständiger Gebäude ausschließt. Anders als im Fall einer durchgehenden Fundamentplatte, die der Annahme mehrerer Gebäude in Sinne von § 2 Abs. 2 NBauO nicht entgegenstünde, fehlt es an der vertikalen Teilbarkeit in jedenfalls gedanklicher Hinsicht; die Häuser bauen auf einem mittels der Tiefgarage verbundenen einheitlichen Kellergeschoss auf; die Tiefgarage kann weder als eigenständige bauliche Anlage angesehen noch aufgeteilt noch insgesamt einem einzelnen der aufstehenden Häuser unter Ausschluss der übrigen zugerechnet werden (vgl. demgegenüber für den Fall einer nicht unterhalb des Wohnhauses gelegenen Tiefgarage BayVGH, Urt. v. 28.11.2000 - 23 B 00.2053 -, BayVBl 2001, 213 = juris Rn. 40). Dass die einzelnen Häuser nicht über eigene Hausanschlussräume verfügen, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung.
Sind damit Antragsgegnerin und Beigeladene zu Recht von einem einheitlichen Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 NBauO ausgegangen, ist die gesamte Breite von dessen der H. zugewandten Außenwand bei der Anwendung der Drittelregelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 NBauO zugrundezulegen. Auf dieser Grundlage ist der erforderliche Grenzabstand eingehalten.
2. Ob die Antragsteller angesichts des - soweit ersichtlich - wirksamen und gegebenenfalls bereits bestandskräftigen Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme rügen können (vgl. Senatsbeschl. v. 21.10.2009 - 1 ME 192/09 -, BauR 2010, 214 = BRS 74 Nr. 68 = juris Rn. 11; v. 11.10.2021 - 1 ME 110/21 -, BauR 2022, 48 = juris Rn. 15), kann offen bleiben. Eine Verletzung des in § 34 BauGB verankerten Gebotes vermag der Senat mit dem Verwaltungsgericht jedenfalls nicht festzustellen. Richtig ist zwar, dass sich Besonnung und Belichtung der Grundstücke der Antragsteller gegenüber dem bestehenden Zustand gravierend verschlechtern werden. In den Wintermonaten werden die Gärten von direktem Sonnenlicht vollkommen und die nach Süden ausgerichteten Erdgeschossfenster weitgehend abgeschnitten. Mit einer derartigen Verschlechterung ihrer baulichen Situation mussten die Antragsteller angesichts ihrer innerstädtischen, von hoher baulicher Dichte geprägten Wohnlage, in der direktes Sonnenlicht in den Wintermonaten keineswegs die „normale“ Belichtung darstellt, indes rechnen; ein gegenteiliges Vertrauen war rechtlich nicht gerechtfertigt. Maßgeblich dafür ist, dass es sich bei dem für sie günstigen Gebäude der Volksbank seiner Kubatur nach um einen Fremdkörper in einer ansonsten von Blockrandbebauung geprägten Umgebung gehandelt hat. Es lag auf der Hand, dass das Volksbankgrundstück im Fall einer Neubebauung einer stärkeren baulichen Ausnutzung nach dem Vorbild der vorhandenen Blockrandbebauung zugeführt werden würde. Diese Blockrandbebauung erreicht - das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die innerhalb des Gevierts gelegenen und bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung prägenden Gebäude J. 14 und 18 verwiesen - eine Höhe, die diejenige des Vorhabens der Beigeladenen teilweise noch übersteigt. Der Einwand der Antragsteller, diese Gebäude könnten das Grundstück der Beigeladenen ihnen gegenüber nicht prägen, weil sie von ihrem Grundstück aus nicht sichtbar seien, überzeugt nicht. Maßgeblich ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - gemäß § 34 Abs. 1 BauGB die nähere Umgebung des Baugrundstücks und nicht die der Grundstücke Rechtsschutz suchender Nachbarn. Soweit die Antragsteller dennoch meinen, es komme allein auf die Bebauung entlang der H. an, ziehen sie den Radius der näheren Umgebung auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es insofern nicht um die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung geht, deutlich zu eng.
Auf eine Schutzwirkung des Bebauungsplans Nr. 1614 können sich die Antragsteller nicht berufen. Ihren Ausführungen ist schon nicht zu entnehmen, dass eine derartige Schutzwirkung vom Willen der Antragsgegnerin umfasst gewesen sein könnte. Hinzu kommt, dass ein Bebauungsplan schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht das geeignete Instrument darstellt, auf nicht in das Plangebiet einbezogenen Grundstücken gemäß § 34 BauGB bestehende Baurechte einzuschränken. Umkehrt treten vielmehr die Eigentümer im Plangebiet in die baurechtliche Situation ein, die sie in der Nachbarschaft vorfinden; diese Situation begründet und begrenzt ihren Anspruch nach dem Rücksichtnahmegebot. Insofern nimmt der Senat zur näheren Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).