Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.06.2022, Az.: 10 LA 18/22

Erstaufforstung; Schmuckreisig; Waldbegriff; Waldeigenschaft; Weihnachtsbaumkultur; Wiederaufforstung; Wiederaufforstungsanordnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.06.2022
Aktenzeichen
10 LA 18/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 01.12.2021 - AZ: 1 A 793/20

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Qualifizierung einer Fläche als Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG kommt es allein auf die tatsächlichen Umstände an, nicht aber auf Ausweisungen in amtlichen Plänen und Registern. Eine bauordnungsrechtlich zugelassene anderweitige Nutzung lässt daher die Waldeigenschaft nicht entfallen.
2. Für die Einstufung einer Fläche als Weihnachtsbaumkultur i.S.d. § 2 Abs. 7 Nr. 4 NWaldG oder Schuckreisigkultur i.S.d. § 2 Abs. 7 Nr. 5 NWaldLG ist nicht der Charakter der (vormals) eingepflanzten Bäume, sondern die gärtnerisch-landwirtschaftliche Nutzung der Fläche ausschlaggebend.
3. Liegt die Bewirtschaftung einer Kultur zur Gewinnung von Weihnachtsbäumen schon länger als der übliche Produktionszeitraum zurück, ist die Fläche grundsätzlich als Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG anzusehen.
4. Ist die betreffende Fläche (auch) mit anderen Nadelbäumen zur Gewinnung von Schmuckreisig bestanden, greift diese Vermutung jedenfalls dann, wenn die Sonderkultur über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten nicht bewirtschaftet wurde.
5. Eine Erstaufforstung i.S.d. § 9 NWaldLG liegt nur dann vor, wenn durch planmäßiges menschliches Handeln, d.h. durch Saat oder Pflanzungen, nicht jedoch durch natürlichen Wildwuchs Wald entsteht.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade – 1. Kammer – vom 1. Dezember 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage gegen einen forstrechtlichen Bescheid des Beklagten abgewiesen hat, hat keinen Erfolg. Denn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klagabweisenden Urteils ausgeführt, dass die Klage, soweit sie sich gegen die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides geregelte Androhung eines Zwangsgeldes richte, unzulässig sei, da sich diese bereits durch Ablauf der zur Befolgung der Anordnungen nach Ziffer 1.-4. des Bescheides gesetzten Frist insgesamt erledigt habe. Dies gelte auch im Hinblick auf die Anordnung unter Ziffer 4., wonach Hiebreste vor Durchführung der bis zum 30. November 2020 vorzunehmenden Wiederaufforderung zu entfernen gewesen seien. Dass der Kläger vor Klageerhebung kein Vorverfahren durchgeführt habe, stehe der Zulässigkeit der Klage im Übrigen jedoch nicht entgegen, da das Vorverfahren vorliegend entbehrlich sei. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie jedoch unbegründet. Die Anordnungen nach Ziffer 1. bis 4. des Bescheides des Beklagten vom 22. April 2020 und die Kostengrundentscheidung in Ziffer 6. seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Wiederaufforstungsanordnung sowie die Begleitverfügungen fänden ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 7 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Dass der Beklagte den Bescheid fälschlicherweise auf § 12 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 14 Satz 1 NWaldNG gestützt habe, sei unschädlich. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 NWaldLG seien erfüllt, im maßgeblichen Zeitpunkt der Beseitigung des Baumbestandes im Dezember 2015 sei das in Rede stehende Grundstück mit Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG bestanden gewesen. Das Grundstück sei im Dezember 2015 mit einem hochgewachsenen, etwa 42-jährigen Nadelholzbestand bestockt gewesen. Der behauptete Zustand des Baumbestandes sowie dessen Lücken ständen der Feststellung von Wald grundsätzlich nicht entgegen. Dies gelte auch für die Einstufung der betreffenden Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ im Flächennutzungsplan der Gemeinde Lilienthal, da es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beseitigung des Baumbestandes ankomme. Dass es sich um eine ehemalige Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur handele, stehe der Einstufung als Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG ebenfalls nicht entgegen. Wenn derartige Kulturen - wie hier - auf einer ausreichend großen Fläche mangels Pflege durchwüchsen, bildeten sie als Bestandteil eines entstandenen Naturhaushaltes mit entsprechendem Binnenklima ebenfalls Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG. Unerheblich sei, ob die betreffende Fläche erfolgreich zu einer Fläche mit anderer Nutzungsart umgewandelt worden sei, denn die Fläche sei jedenfalls gerodet worden, um sie landwirtschaftlich zu nutzen, im Sinne der 2. Alternative des § 8 Abs. 7 NWaldLG. Eine Genehmigung zur Waldumwandlung habe nicht vorgelegen und sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Allein auf Grund der den nördlichen Grundstücksteil betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 97 „Feldhausen II“ der Gemeinde Lilienthal sei eine Waldumwandlung nicht i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG erforderlich, da hierdurch weder eine Pflicht zur Errichtung baulicher Anlagen und/oder Erschließungsanlangen auf der betroffenen Fläche begründet werde, noch allein die Existenz des Bebauungsplans zur Umsetzung seiner Festsetzungen zwinge. Der Kläger sei - neben seinem Bruder - als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft, in deren Gesamthandseigentum das betroffene Grundstück stehe, richtiger Adressat der angefochtenen Anordnungen. Diese seien nicht höchstpersönlicher Natur, sondern an die Verfügungsgewalt über das Grundstück gebunden. Die angefochtenen Anordnungen seien unter Berücksichtigung des vorangegangenen Bescheides auch hinreichend bestimmt. Darüber hinaus sei der vorgetragene Bestimmtheitsmangel jedenfalls durch die Nachreichung der zunächst fehlenden Anlagen geheilt. Bei den vom Kläger beanstandeten Begriffen handele es sich zudem um feststehende Begriffe der forstlichen Praxis. Schließlich seien auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Auch die auf das regionale Raumordnungsprogramm 2011 des Beklagten bezogenen Einwendungen des Klägers ständen den angefochtenen Anordnungen nicht entgegen. Angesichts der überschaubaren Größe der wiederaufzustockenden Fläche im betreffenden Planungsraum sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Wiederaufforstungsanordnung nach illegaler Waldumwandlung handele, sei bereits fraglich, ob die Anordnungen überhaupt raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG darstellten. Selbst wenn dies angenommen würde, stelle die vom Kläger angeführte Passage mangels Fettdruck kein Ziel der Raumordnung, sondern lediglich einen in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Grundsatz der Raumordnung dar, mit dem sich der Beklagte zumindest im gerichtlichen Verfahren ermessensfehlerfrei auseinandergesetzt habe.

Die von dem Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Einwände sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu begründen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Beschluss vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 – 13 LA 491/18 –, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15, und vom 21.3.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 3).

Bezieht sich das Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hinsichtlich einer Tatsachenfeststellung auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst (Senatsbeschluss vom 5.3.2020 – 10 LA 142/18 –, juris Rn. 4). Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 27 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 – 3 A 299/14 –, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 – 20 ZB 19.602 –, juris Rn. 5). Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet ihre Grenzen im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung sowie in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten (BVerwG, Urteil vom 22.05.2019 – 1 C 11.18 –, juris Rn. 27). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 18.1.2017 – 8 LA 162/16 –, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 – 3 A 299/14 –, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.1.2020 – 10 ZB 19.1599 –, juris Rn. 7). Allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.1.2020 – 10 ZB 19.1599 –, juris Rn. 7).

Der Kläger rügt in der Begründung seines Zulassungsantrags zunächst, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche bis zu deren Rodung um eine Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur und damit nicht um Wald gehandelt habe. Derartige Sonder-Kulturen seien unabhängig von ihrem tatsächlichen Zustand kein Wald i.S.d. „NWaldG“. Es komme dabei auch nicht darauf an, ob zuletzt noch eine intensive Nutzung erfolgt sei, da tatsächliche Veränderungen nach der Gesetzessystematik keine Veränderungen der gesetzlichen Einordnungen bewirkten, wie die Regelung in § 2 Abs. 6 „NWaldG“ belege. Die tragende Argumentation des Gerichts, dass der Baumbestand „durchgewachsen“ sei, entbehre jeglicher Grundlage. Der Baumbestand könne nachweislich mehrere Jahrzehnte problemlos als Schmuckreisig genutzt werden. Es gebe zudem keine verlässlichen objektiven oder gesetzlichen Kriterien, wann eine Schmuckreisig-/Weihnachtsbaumkultur als „durchgewachsen“ gelten solle, mit der Folge, dass eine rechtliche Umqualifizierung, die vom Gesetz gar nicht vorgesehen sei, stattfinden würde.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht der Charakter der (vormals) angepflanzten Bäume, sondern die gärtnerisch-landwirtschaftliche Nutzung ausschlaggebend für die Einstufung einer Fläche als Weihnachtsbaumkultur i.S.d. § 2 Abs. 3 BWaldG und § 2 Abs. 7 Nr. 4 NWaldLG (vgl. Thomas, BWaldG, 3. Auflage 2018, § 2 Nr. 7.3; Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage 1998, § 2 Rn 9b; Senatsbeschluss vom 24.9.2019 - 10 LA 256/18 - n.v.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.8.2009 - 5 S 217/09 -, juris Rn. 23). Liegt die Bewirtschaftung einer Kultur zur Gewinnung von Weihnachtsbäumen schon länger als der übliche Produktionszeitraum von 7 bis maximal 10 Jahren zurück, ist die Fläche grundsätzlich als Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG bzw. § 2 Abs. 3 NWaldLG anzusehen (vgl. Endres, BWaldG, § 2 Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.5.2018 - OVG 11 N 43.16 -, juris Rn. 8; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.10.1999 - 1 A 20/98 -, juris Leitsatz 2). Für durchgewachsene Weihnachtsbaumkulturen ist dementsprechend ebenso wie für Restflächen ehemaliger Baumschulen, auf denen die Forstpflanzen durchgewachsen sind, die Waldeigenschaft zu bejahen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.6.1985 – 20 A 460/84 –, juris Leitsatz 1, AgrarR 1986, 143; Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage 1998, § 2 Rn. 9b, 40). Unabhängig davon, dass möglicherweise einige der vorhandenen Bäume im Zeitpunkt der Rodung noch zur Gewinnung von Schmuckreisig hätten genutzt werden können, ist die betreffende „Sonderkulturfläche“ nach der vom Kläger selbst herangezogenen Stellungnahme des Forstsachverständigen D. vom 31. August 2016 bereits im Jahr 1996 von dem Gartenbaubetrieb gekündigt worden und konnte deshalb nach dieser Stellungnahme bis zum Jahr 2005 „9 Jahre aus der Bewirtschaftung genommen werden“ (Bl. 134 f. Beiakte 001 des Parallelverfahrens zum Aktenzeichen E.). Dass seit der Kündigung des früheren Pächters zum Ende des Jahres 1996 bis zu deren Rodung eine weitere Nutzung der Fläche als Sonderkultur i.S.d. § 2 Abs. 7 Nr. 4 NWaldLG stattgefunden hat, ist weder vorgetragen noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Verbleibt eine ursprünglich mit Weihnachtsbäumen und anderen Nadelbäumen zur Gewinnung von Schmuckreisig bestandene Fläche über einen derartig langen Zeitraum „unangetastet“ spricht ganz Überwiegendes dafür, dass auf dieser Fläche Wald entstanden ist (Senatsbeschluss vom 8.6.2022 - 10 LA 571/21 - n.v.). Das Verwaltungsgericht hat sich insofern aber auch nicht allein auf diesen Umstand, sondern auch maßgeblich und überzeugend darauf gestützt, dass auf den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufnahmen (vgl. Bl. 2, 5-8, 249 f. der Beiakte 001 des Parallelverfahrens zum Aktenzeichen E.) der Fläche und ihres Bewuchses eine weitgehend intakte Verästelung und das für Nadelholzbestände typische Nadelgrün zu erkennen seien, sowie die baumbestandene Fläche den weit überwiegenden Teil der insgesamt 8.956 qm großen Grundstücksfläche eingenommen und über einen Kronenschluss verfügt habe.

Auch der weitere Einwand des Klägers, dass die Einstufung des nördlichen Teils der in Rede stehenden Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ im Bebauungsplan Nr. 97 „Feldhausen II“ der Gemeinde Lilienthal der „ungesetzlichen Umqualifizierung der Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur in eine Waldfläche“ entgegenstehe, vermag nicht zu überzeugen. Für die Qualifizierung einer Fläche als Wald kommt es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an, nicht aber auf Ausweisungen in amtlichen Plänen oder Registern (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16.7.2003 - 1 A 245.99 -, juris Rn. 19). Es ist hierbei auch unerheblich, wie die Bestockung der Fläche mit Forstpflanzen entstanden ist. Eine unbebaute Fläche, auf der sich im Wege ungestörter natürlicher Sukzession Forstpflanzen ansiedeln, kann auch dann zu einem Wald im Rechtssinne werden, wenn in einem Bebauungsplan eine andere Nutzung vorgesehen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6.7.2000 - 7a D 101/97.NE -, juris Rn. 19). Dies wird durch die Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 NWaldLG bestätigt, wonach es einer Waldumwandlungsgenehmigung nicht bedarf, soweit die Umwandlung durch Regelungen in einem Bebauungsplan erforderlich wird. Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass tatsächlich als Wald zu qualifizierende Flächen ohne Verlust ihres Charakters als Wald durch einen Bebauungsplan anderweitig überplant sein können. Er lässt bei einer Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Eigenschaft als Wald einerseits und der bauplanungsrechtlich zugelassenen anderweitigen Nutzung andererseits nicht die Waldeigenschaft entfallen, sondern nur das Erfordernis, zur Realisierung der bauplanungsrechtlich zugelassenen Nutzung eine forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung einholen zu müssen, soweit die Umwandlung - was vorliegend nicht der Fall ist - für die Umsetzung der Regelungen im Bebauungsplan notwendig ist.

Der Eigentümer eines derartigen Grundstücks ist auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht vollkommen rechtlos gestellt und in seinem Eigentum ohne gesetzliche Grundlage beschränkt. Es hätte dem Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger ohne weiteres freigestanden, die bereits 1975 angelegte Sonderkultur durchgängig in diesem Sinne zu bewirtschaften oder bewirtschaften zu lassen und damit die Entstehung von Wald zu verhindern. Zu einem späteren Zeitpunkt hätte eine Genehmigung zur Waldumwandlung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG ggf. unter Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt werden können, was vorliegend jedoch unterblieben ist.

Inwieweit das vom Kläger zur Begründung des Zulassungsantrags ferner angeführte angeblich willkürliche und widersprüchliche Verhalten des Beklagten im Rahmen der Bauleitplanung der Entstehung von Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG auf dem klägerischen Grundstück entgegengestanden haben könnte, erschließt sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt.

Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass sowohl er als auch sein - nunmehr verstorbener - Bruder, der Kläger im Parallelverfahren zum Aktenzeichen E. war, eigenständig zur Wiederaufforstung der in Rede stehenden Fläche, zur Vorlage eines Pflanzplanes sowie zur Beseitigung von Hiebresten verpflichtet worden seien ohne dass der Bescheid Ausführungen dazu enthalte, ob sie als Gesamtschuldner oder zu welchem Teil sie in Anspruch genommen würden, führt dies nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides. Dieser ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG. Durch den Begriff „hinreichend bestimmt“ wird klargestellt, dass eine Bestimmbarkeit des Regelungsgehaltes der Verfügung genügt. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten und ohne Weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere die Adressaten, die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten an der Regelung ausrichten können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2001 - 7 B 1939/00 -, juris Rn. 7). Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts richten sich im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Beschluss vom 22.2.2018 - 9 B 26.17 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 11). Entsprechend dieser Vorgaben ist dem angefochtenen Bescheid vom 22. April 2020 - insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Seite 1 des Bescheides und dessen Vorgeschichte - hinreichend klar zu entnehmen, dass der Kläger und sein Bruder als Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB zu den angeordneten Maßnahmen verpflichtet werden sollten, mit der Folge, dass jeder der Adressaten des Bescheides zur Erfüllung der gesamten Anordnung verpflichtet, diese jedoch insgesamt nur einmal zu erfüllen war.

Der angefochtene Bescheid ist auch - entgegen der Auffassung des Klägers - hinsichtlich des übrigen Regelungsgehaltes hinreichend bestimmt. Zur Frage der Bestimmtheit einer Wiederaufforstungsanordnung hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. September 2018 (- 10 LA 45/18 -, juris Rn. 15 f.) grundsätzlich ausgeführt:

„Bei der Anordnung einer Wiederaufforstung nach einer ungenehmigten Waldumwandlung hat der Verpflichtete grundsätzlich den vorherigen Zustand der Fläche wiederherzustellen (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.10.1982 – 14 A 121/81 –, NuR 1984, 245, 246). Enthält die Wiederaufforstungsverfügung keine konkreten Vorgaben zur Art und Weise der Durchführung, kann sich der Verpflichtete an den vormals vorhanden gewesenen Baumarten orientieren (vgl. Möller, a.a.O., Rn. 45.4.12.7; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.1994 – 3 UE 154/90 –, juris Rn. 40 und Bayerischer VGH, Urteil vom 16.07.1987 – 19 B 83 A.25 –, AgrarR 1988, 141, 142, jeweils zu einer Ersatzaufforstung, und Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.10.1982 – 14 A 121/81 –, NuR 1984, 245, 246) oder sonstige im konkreten Fall standortgerechte Baumarten verwenden. Dem Gesetzgeber kommt es “nur“ auf die Wiederbestockung der Fläche mit standortgerechten Waldbäumen an, wobei der Verpflichtete sowohl hinsichtlich der Auswahl der Arten als auch bezüglich der Pflanzdichte nach den ihm als Forstwirt bekannten Regeln zu verfahren hat, die allgemein bei der Anpflanzung von Waldbäumen zu beachten sind (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.10.1982 – 14 A 121/81 –, NuR 1984, 245, 246; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.1994 – 3 UE 154/90 –, juris Rn. 41 zu einer Ersatzaufforstung und Endres, BWaldG, 2013, § 11 Rn. 21). Innerhalb dieses Rahmens können auch wirtschaftliche Überlegungen des Verpflichteten eine Rolle spielen (Klose/Orf, a.a.O., § 9 Rn. 185b; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.10.1982 – 14 A 121/81 –, NuR 1984, 245, 246) und er kann sich insoweit auch fachlich beraten lassen (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.10.1982 – 14 A 121/81 –, NuR 1984, 245, 246 [BVerwG 20.01.1984 - BVerwG 4 C 43.81]; VG Stade, Urteil vom 15.05.2006 – 1 A 979/05 –, juris Rn. 28). Der mit einer ungenehmigten Waldumwandlung geschaffene unrechtmäßige Zustand ist beseitigt, wenn die Fläche wieder mit standortgerechten Bäumen bepflanzt worden ist (Klose/Orf, a.a.O., § 9 Rn. 190a).

Danach bedarf es in einer Wiederaufforstungsverfügung grundsätzlich keiner konkreten Angabe der zu verwendenden Baumarten (Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.1994 – 3 UE 154/90 –, juris Rn. 40 f. zu einer Ersatzaufforstung; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.09.1995 – 3 L 3377/94 –, NuR 1997, 100, 101 [OVG Brandenburg 21.06.1996 - 3 D 15/94 .NE]). Die Anordnung der „bloßen“ Wiederaufforstung ist zur Wahrung des Grundsatzes der Bestimmtheit ausreichend (Klose/Orf, a.a.O., § 9 Rn. 190a m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.10.1982 – 14 A 121/81 –, NuR 1984, 245, 246; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.07.1991 – 20 A 1071/90 –, S. 8, v.n.b.; i.E. so wohl auch Möller, a.a.O., Rn. 45.4.12.7; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.1978 – IX A 668/77 –, RdL 1979, 249, 250; VG Münster, Urteil vom 29.11.1988 – 7 K 1866/87 –, NVwZ-RR 1990, 10). Dementsprechend ist auch eine Anordnung, dass die Bepflanzung mit standortgerechten Baumarten zu erfolgen hat, nicht zu beanstanden (vgl. VG Stade, Urteil vom 15.05.2006 – 1 A 979/05 –, juris Rn. 28). Eine weitere Konkretisierung ist andererseits auch nicht – bei Wahrung von Art. 14 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – ausgeschlossen, so können beispielhaft standortgerechte Baumarten benannt (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.10.1982 – 14 A 121/81 –, NuR 1984, 245, 246 [BVerwG 20.01.1984 - BVerwG 4 C 43.81]; nach OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.06.1985 – 20 A 460/84 –, NuR 1985, 331, 332 ist auch die Vorgabe der Baumart und der Stückzahl zulässig; so auch Endres, a.a.O., § 9 Rn. 20 Fn. 140) oder nicht standortgerechte Baumarten ausgeschlossen werden (Klose/Orf, a.a.O., § 9 Rn. 185b, 191).“

Danach ist die angefochtene Wiederaufforstungsanordnung des Beklagten, die zudem die Vorlage eines Pflanzplans zur fachlichen Kontrolle enthält, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten zu Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheides im vorangegangenen Verfahren zum Aktenzeichen F., die im angefochtenen Urteil wiedergegeben wurden (S. 16 des Urteilsabdrucks), hinreichend bestimmt.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache zuzulassen.

Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich dabei auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9.4.2013 – 10 LA 163/11 –; juris Rn. 21 m.w.N.).

Zur Begründung dieses Zulassungsgrundes trägt der Kläger vor, dass die bereits geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch rechtliche Schwierigkeiten begründen könnten, da die vom Gericht angenommene Möglichkeit des „Durchwachsens“ einer Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur und die daraus folgende Umqualifizierung der Fläche der Gesetzessystematik widerspreche und den Grundstückseigentümer praktisch rechtlos stellen würde, ohne dass diese Umqualifizierung im Gesetz näher festgelegt wäre. Überdies müsse geklärt werden, warum durch eine entsprechende Pflege und teilweise Verjüngung des Baumbestandes die Nutzung als Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur nicht fortgeführt werden könne, auch wenn der Baumbestand als „durchgewachsen“ gelte. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erneut aufgeworfenen Fragen sind - wie vorstehend ausführt - in der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte bereits hinreichend geklärt und weisen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten auf.

Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 5, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Senatsbeschlüsse vom 4.3.2019 - 10 LA 1/18 -, n.v., vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 ff., und vom 13.1.2014 - 10 LA 48/12 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.6.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, vom 23.4.2018 - 7 LA 54/17-, juris Rn. 30, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 4.3.2019 - 10 LA 1/18 -, vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Die von dem Kläger zunächst aufgeworfene Frage: „Wann eine Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkultur als „durchgewachsen“ gilt?“ ist einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, da diese Frage trotz der in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten zeitlichen Grenzen (vgl. Endres, BWaldG, Kommentar, § 2 Rn. 40) abschließend nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles insbesondere der Entwicklung des Baumbestandes auf der jeweiligen Fläche beantwortet werden kann.

Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, „ob und inwieweit eine Rückkehr zur Einordnung als Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur zulässig wäre“, kann ebenfalls nicht fallübergreifend beantwortet werden. Ist eine ehemalige Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur auf Grund fehlender Bewirtschaftung zu Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG geworden, ist eine erneute Umwandlung in eine Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur i.S.d. § 2 Abs. 7 Nr. 4 und 5 NWaldLG von einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG abhängig. Ob eine solche erteilt werden kann, hängt wiederum von den Voraussetzungen des Einzelfalles ab. Ein „Entscheidungszeitraum“ hinsichtlich der weiteren Nutzung der früheren Sonderkultur kann dem Eigentümer lediglich solange zukommen, wie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 3 bis 5 NWaldLG für das Vorhandensein von Wald noch nicht erfüllt sind bzw. die Ausschlüsse nach § 2 Abs. 2 und 7 NWaldLG noch vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.9.2018 - 10 LA 51/18 -, juris Rn. 16). Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG noch nicht erfüllt sind bzw. die Ausschlüsse nach § 2 Abs. 2 und 7 NWaldLG noch vorliegen, ist wiederum einer allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Dauer des Entstehens von Wald im Sinne der vorgenannten Vorschriften wie ausgeführt von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (Senatsbeschluss vom 21.9.2018 - 10 LA 51/18 -, juris Rn. 25). Der in diesem Zusammenhang vom Kläger angeschlossenen Frage, „ob und unter welchen Voraussetzungen dem Grundstückseigentümer Entschädigungsansprüche zustünden“, fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren, da potentielle Entschädigungsansprüche nicht streitgegenständlich sind. Da die in Rede stehende Fläche ohne Genehmigung umgewandelt wurde, kommt die Entschädigungsregelung des § 10 Abs. 1 NWaldLG, die sich auf Fälle beschränkt, in welchen die Genehmigung einer Waldumwandlung oder Erstaufforstung verneint wurde, vorliegend von vornherein nicht zur Anwendung.

Der weiter aufgeworfenen Frage, „ob und inwieweit die Waldbehörde das „Durchwachsen“ als Erstaufforstung und gemäß den entsprechenden gesetzlichen Regeln zur Erstaufforstung behandeln müsste“ kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, da diese zweifelsfrei anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung verneint werden kann. Eine Erstaufforstung i.S.d. § 9 NWaldLG erfordert ein aktives menschliches Tun, da ein solches dem Begriff der Aufforstung immanent ist. Eine Erstaufforstung im rechtlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn durch planmäßiges menschliches Handeln, d.h. durch Saat oder Pflanzungen, nicht jedoch durch natürlichen Wildwuchs, die sogenannte Sukzession, Wald entsteht (vgl. Keding/Henning/Thomas, NWaldLG, Kommentar, § 9 Nr. 1.2; Endres, BWaldG, Kommentar, § 10 Rn. 8 unter Verweis auf Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG und § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG, welche die Erstaufforstung ausdrücklich als Saat und Pflanzung von Waldbäumen definieren; Klose/Orf, Forstrecht, Kommentar, 2. Auflage 1998, § 10 Rn. 4 und 5). Insofern sind die Ausführungen des Klägers zur planerischen Hoheit der Gemeinde und der Interessenlage der Waldbehörden ohne Belang.

Auch der vom Kläger weiter aufgeworfenen Frage, „ob und inwieweit der automatischen rechtlichen Umqualifizierung einer Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur wegen des sogenannten „Durchwachsens“ die Festsetzungen eines Bebauungsplans und eines Flächennutzungsplans entgegenstehen“, kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Diese Frage ist ebenso wie die vorherige Frage anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung zu verneinen. Für die Qualifizierung einer Fläche als Wald kommt es - wie vorstehend ausgeführt - allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an, nicht aber auf Ausweisungen in amtlichen Plänen oder Registern.

Der Kläger möchte zudem grundsätzlich geklärt wissen, „ob und inwieweit das Gericht ohne Anhörung von Sachverständigen oder Zeugen, und vor allem ohne eigene Inaugenscheinnahme des vollständigen streitigen Baumbestandes eine Feststellung zu einer behaupteten Umqualifizierung einer Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur in Wald vornehmen darf“? Diese Frage ist einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, da ihre Beantwortung - unabhängig davon, dass in Fällen einer ungenehmigten Waldumwandlung eine Inaugenscheinnahme des Zustandes vor der Umwandlung per se ausgeschlossen ist - von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, beispielweise der Dokumentation des Zustandes der betreffenden Fläche, abhängig ist.

Soweit der Kläger schließlich noch die Fragen aufgeworfen hat,

„auf welcher Rechtsgrundlage und in welchem Umfang eine Waldbehörde zusätzlich zu einer Wiederaufforstungsanordnung nach § 8 Abs. 7 NWaldG weitere Verpflichtungen erlassen könnte“,

ob eine Waldbehörde den Adressaten einer Wiederaufforstungsanordnung überdies zur Erstellung und Vorlage eines Pflanzplans verpflichten dürfte“,

„ob und mit welchen konkreten Vorgaben die Behörde den Adressaten zur Erstellung eines Pflanzplans verpflichten dürfte“,

„wie allgemein verständlich die Vorgaben sein müssten, und ob die hier formulierten Vorgaben hinreichend bestimmt sind“

und „auf welcher Rechtsgrundlage eine Waldbehörde einen Adressaten zur Beseitigung von Hiebresten verpflichten könnte“,

hat er bereits nicht dargelegt, dass die Klärung dieser Fragen, die sich teilweise ausdrücklich auf die konkrete Anordnung des Beklagten vom 22. April 2020 beziehen, im allgemeinen Interesse liegt. Allein die pauschale Behauptung, der Vorsitzende des Vereins der Bayerischen Christbaumanbauer habe ihm berichtet, dass er schon von ähnlichen Fällen gehört habe, belegt nicht, dass sich die aufgeworfenen Fragen in einer Vielzahl von Verfahren entscheidungserheblich stellen. Auch der Hinweis auf die Veröffentlichung des Urteils im Parallelverfahren und das behauptete Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den aufgezeigten Fragenkomplexen genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der von dem Kläger aufgeworfenen Fragen.

Schließlich liegt auch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht vor. Der Kläger kann sich nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs bzw. der gerichtlichen Aufklärungspflicht durch die Ablehnung seines Beweisantrages berufen.

Der Kläger macht insoweit geltend, dass dem Verwaltungsgericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1, 2 VwGO wegen der fehlerhaften Ablehnung des in der mündlichen Verhaltung gestellten Beweisantrags vorzuwerfen sei. Dies sei auch überraschend gewesen, da das Gericht den Sachverständigen D., dessen Vernehmung er beantragt habe, unabhängig davon geladen habe und der Sachverständige zum Termin erschienen sei. Entgegen der Begründung des Gerichts zur Ablehnung des Beweisantrags sei in diesem deutlich gemacht worden, dass sich der Sachverständige zu der Tatsachenbehauptung äußern solle, dass der Baumbestand auf der streitgegenständlichen Fläche keinen Wald darstelle. Wenn das Gericht immanent davon ausgegangen sei, dass ein Sachverständiger keine prognostische Entwicklung des konkreten Baumbestandes abschätzen könne, habe es unzulässigerweise eine Bewertung des Beweisergebnisses vorweggenommen. Das Gericht habe zudem verkannt, dass der Beklagte die Beweislast dafür trage, dass der Baumbestand 2015 Wald gewesen sei, wenn man überhaupt annähme, dass eine automatische rechtliche Umqualifizierung durch „Durchwachsen“ im Gesetz festgeschrieben sei. Das Gericht habe zudem unterschiedliche rechtliche Maßstäbe angelegt, in dem es einerseits den Beweisantrag mit dem Argument abgelehnt habe, dass er keine hinreichend bestimmte Tatsachenbehauptung zum Gegenstand habe, die dem Beweis durch Vernehmung des Sachverständigen zugänglich sei, da es sich um eine rechtliche Bewertung handele, die allein dem Gericht obliege, und andererseits anhand von einzelnen Behauptungen und Ausschnittsbildern eine Subsumtion unter die Merkmale in § 2 Abs. 3 Satz 1 „NWaldG“ vorgenommen habe, ohne sich mit seinen Hinweisen auf die belegten Widersprüche des Vortrags des Beklagten und die Ungereimtheiten bei den Behauptungen des Forstamts auseinanderzusetzen. Damit habe das Gericht zudem seine Kompetenzen überschritten, da allen Richtern die besondere forstfachliche Sachkunde fehle und die Richter den gesamten Baumbestand nie aus eigener Wahrnehmung gesehen hätten.

Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung des Beweisantrags vor.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2004 - 2 BvR 779/04 -, juris Rn. 20). Damit soll gewährleistet werden, dass die Gerichtsentscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in einer unterlassenen Kenntnisnahme und einer Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.2.1980 - 1 BvR 277/78 - juris Rn. 10). Die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, besteht allerdings nicht, soweit das Vorbringen aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - juris Rn. 22). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht vor jeder aus Sicht eines Beteiligten sachlich unrichtigen Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.10.1987 - 9 CB 20.87 -, juris Rn. 7). Holt das Gericht einen beantragten Beweis nicht ein, so liegt hierin grundsätzlich nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der richterlichen Aufklärungspflicht, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebotes im Prozessrecht keine Stütze findet. Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess regelmäßig dann, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht in dem Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO gestützt hat, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.11.1978 - 1 BvR 158/78 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 25.1.2016 - 2 B 34.14 u.a. -, juris Rn. 32 m.w.N.). Bei dieser Beurteilung ist insoweit von der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.7.2013 - 12 LA 174/12 -, juris Rn. 6).

Die Ablehnung des Beweisantrags des Klägers begegnet unter Berücksichtigung dieser Vorgaben keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antrag des Klägers, „Beweis zu erheben über die Behauptung des Klägers, dass der Bewuchs auf seinem Grundstück (...) im Dezember 2015 vor den von ihm durchgeführten Rückschnittmaßnahmen keine Waldeigenschaften im Sinne des § 2 Abs. 3 NWaldLG aufwies“, keine hinreichend bestimmte Tatsachenbehauptung zum Gegenstand hatte. Während tatsächliche Feststellungen wie beispielsweise die Frage, ob ein Kronenschluss der auf der Fläche stockenden Bäume vorliegt, dem Beweis durch Vernehmung eines Sachverständigen zugänglich wären, stellt die Qualifizierung des Bewuchses als Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG eine rechtliche Wertung dar, in welcher - wie vorstehend ausgeführt - verschiedene Faktoren wie der Zustand des Bewuchses oder die Dauer der Nichtbewirtschaftung der Fläche sowie die Regelungen des § 2 Abs. 4 bis 7 NWaldLG zu berücksichtigen sind. Der von dem Kläger benannte Sachverständige hatte sich zu diesen und anderen Punkten bereits gutachterlich geäußert (Bl. 130 ff. der Beiakte 001 des Parallelverfahrens zum Aktenzeichen E.), so dass auch die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, zu welchen weiteren für das Klageverfahren relevanten Umständen sich der Sachverständige darüber hinaus äußern könne, nicht zu beanstanden ist.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).