Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.06.2022, Az.: 14 KN 9/22

Außerkrafttreten; Corona; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.06.2022
Aktenzeichen
14 KN 9/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Normenkontrollverfahrens wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368) für unwirksam zu erklären,

bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist offensichtlich unzulässig und daher zu verwerfen.

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 durch Beschluss, da er aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Antrags eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. zu den Anforderungen an ein im richterlichen Verfahrensermessen liegendes Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren: BVerwG, Beschl. v. 30.11.2017 - 6 BN 1.17 -, juris Rn. 15 f.; BayVGH, Beschl. v. 26.8.2014 - 14 N 14.104 -, juris Rn. 6 f. m.w.N.).

Der Normenkontrollantrag ist offensichtlich unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht (mehr) besteht. Wie jedes gerichtliche Verfahren erfordert auch die Zulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.2.2020 - 9 BN 9.18 -, juris Rn. 24).

Die von dem Antragsteller mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Schließungsanordnung für Gastronomiebetriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes ist zwischenzeitlich außer Kraft getreten. Ein Antrag auf Kontrolle einer außer Kraft getretenen Rechtsnorm ist nur in engen Grenzen zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt das Außerkrafttreten der Norm allein den - wie hier - zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, nämlich, dass der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat. Das beruht darauf, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht nur der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern - wenngleich von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht geboten - auch dem individuellen Rechtsschutz. Die Rechtsschutzfunktion des § 47 VwGO würde erheblich beeinträchtigt, wenn die Umstellung des Antrags auf Feststellung, dass die Verordnung ungültig war, nach Außerkrafttreten ausgeschlossen wäre.

Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war. Ein abstrakter Klärungsbedarf genügt nicht, das Feststellungsinteresse muss substantiiert geltend gemacht werden und im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vorliegen (NdsOVG, Beschl. v. 9.6.2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 53 ff.; OVG Saarl., Urt. v. 31.3.2022 - 2 C 182/20 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 26.02.2021 - 1 N 18.899 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich ergeben aus der präjudiziellen Wirkung einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die angegriffene Rechtsvorschrift gestützten behördlichen Verhaltens und daran anknüpfende Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung der Antragsteller ernsthaft beabsichtigt, bei einer Wiederholungsgefahr, wenn der Erlass vergleichbarer Rechtsvorschriften durch den Antragsgegner in absehbarer Zeit zu erwarten ist oder zur Rechtsklärung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvorschrift, insbesondere dann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Normenkontrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (vgl. bereits NdsOVG, Beschl. v. 9.6.2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 56 ff.).
Der Antragsteller hat jedoch nicht ansatzweise ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens geltend gemacht. Auf gerichtliche Anfragen betreffend die Fortführung des Verfahren hat er nicht reagiert.

Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, den Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers in einen gegebenenfalls zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag auszulegen oder umzudeuten (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: BVerwG, Urt. v. 29.6.2001 - 6 CN 1.01 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, juris Rn. 10).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Es ist ermessensgerecht, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. bereits NdsOVG, Beschl. v. 30.11.2020 - 13 KN 271/20 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, juris Rn. 29).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 (in analoger Anwendung, vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30.11.2020 - 13 KN 271/20 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.