Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.06.2022, Az.: 10 ME 75/22

Einrichtung, kommunale; Einrichtung, öffentliche; Landesparteitag; Parteienprivileg; Widmung; Willkür

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.06.2022
Aktenzeichen
10 ME 75/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.05.2022 - AZ: 1 B 17/22

Fundstellen

  • DÖV 2022, 727
  • JuS 2023, 612-613
  • NVwZ-RR 2022, 697-700
  • NordÖR 2022, 429-432

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die nachträgliche Änderung des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung allein zur Ablehnung eines bestimmten Überlassungsantrags einer politischen Partei ist mit der Pflicht der Kommunen zur Gleichbehandlung aller Parteien nicht zu vereinbaren, so dass der zuvor gestellte Antrag nach den bisher geltenden Grundsätzen beschieden werden muss.
2. Dies gilt auch bei neu errichteten kommunalen Einrichtungen ohne lange Nutzungshistorie, wenn der Widmungszweck bereits ausdrücklich oder zumindest konkludent festgelegt wurde und es der insoweit beweispflichtigen Kommune nicht gelingt, den Verdacht zu entkräften, den Widmungszweck nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund, sondern nur, um einen bereits gestellten Überlassungsantrag ablehnen zu können, geändert zu haben.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 12. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Anweisung der Beigeladenen zur Überlassung der am 29. April 2022 eröffneten „LKH Arena“ in E-Stadt an einem von ihm benannten Termin im Juni 2022 oder an Ersatzterminen im Juni oder Juli 2022 zur Durchführung seines Landesparteitages.

Die Beigeladene zu 1.) ist eine Kommanditgesellschaft, an deren Vermögen der Antragsgegner als Kommanditist zu 100% beteiligt ist. Nach § 3 Abs. 6 des am 5. Oktober 2020 zwischen dem Antragsgegner und dem einzigen Komplementär der Beigeladen zu 1.), der Arena H. Land Verwaltungs GmbH, geschlossenen Gesellschaftsvertrages richten sich die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter an der Gesellschaft nach deren Kapitalanteilen. Am 11. Januar 2021 schlossen die Beigeladenen zu 1.) und zu 2.) einen Dienstleistungsvertrag über die Errichtung und Vermarktung der „LKH Arena“, in dessen § 3 Nr. 3.6 u.a. aufgeführt ist, dass die Beigeladene zu 2.) dafür zu sorgen hat, dass in der Arena ein regional bedeutsames Programm an Sport- und Kulturveranstaltungen angeboten wird. Sie „hat darauf hinzuwirken, dass spätestens nach dem Ablauf von drei Jahren ab der Fertigstellung in der Arena jährlich mindestens ca. 15 Sport- und 20 sonstige Veranstaltungen, wie Messen, Kongresse, Seminare, Versammlungen, Betriebsfeiern oder Ausstellungen mit jeweils mindestens 150 Besuchern stattfinden.“ In der Internetpräsentation der „LKH Arena“ (https://www.lkh-arena.de) wird auf der Startseite angeführt: „Als multifunktionaler Versammlungsort bietet die Arena Raum für jede Art von Veranstaltung. Dazu gehören nicht nur Sportevents und Konzerte, sondern auch Messen, Tagungen und Abschlussfeiern“.

Mit E-Mail eines seiner Mitglieder vom 1. März 2022 bat der Antragsteller die Beigeladene zu 2.) um Mitteilung von freien Terminen im Zeitraum April-Juni 2022 zur Durchführung einer politischen Veranstaltung in der „LKH-Arena“. Hierauf erhielt dieser eine Mitteilung des Betriebsleiters der Beigeladenen zu 2.) vom 10. März 2022 mit Auskünften zu freien Terminen und weiteren Informationen. Nach weiterem E-Mail-Verkehr zur Reservierung der LKH-Arena und zur Erstellung eines Sicherheitskonzepts wies die Beigeladene zu 2.) den Antragsteller mit E-Mail vom 29. März 2022 darauf hin, dass die „LKH-Arena“ nicht für eine Nutzung durch die I. zur Verfügung stehe und die Reservierung der Halle für den 11. und 12. Juni 2022 aufgehoben werde. Am gleichen Tag erschien in der Lüneburger „Landeszeitung“ ein Bericht über die Anfrage des Antragstellers bei der Beigeladenen zu 2.), in dem der Landrat des Antragsgegners folgendermaßen zitiert wird: „Als Landrat möchte ich einen I. -Landesparteitag im Landkreis Lüneburg nicht haben. (...) Aus diesem Grund habe ich große Sicherheitsbedenken gegen eine solche Veranstaltung im Landkreis Lüneburg“. Am 31. März 2022 wies die Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1.) gegenüber Vertretern der Beigeladenen zu 2.) darauf hin, dass in der „LKH-Arena“ generell keine Veranstaltungen von politischen Parteien durchgeführt werden dürften.

Am 4. April 2022 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Überlassung der „LKH-Arena“ zur Durchführung seines Landesparteitages an den genannten Terminen zu den üblichen Vertragsbedingungen und die Anweisung der Beigeladenen, dass die Vermietung zu den üblichen Bedingungen zu erfolgen habe. Daraufhin teilte ihm der Antragsgegner mit Schreiben vom 6. April 2022 mit, dass Veranstaltungen politischer Parteien in der „LKH-Arena“ bisher nicht vorgesehen seien. Die grundsätzliche Entscheidung über die Nutzung liege bei den Gremien der Gesellschaft. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kommune in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaften seien an die Beschlüsse des Kreistages und Kreisausschusses gebunden. Der Antrag des Antragstellers werde dem Kreisausschuss vorgelegt und er werde über einen möglichen Beschluss unterrichtet.

Am gleichen Tag ersuchte der Antragsteller daraufhin das Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz und beantragte, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm am 11./12. Juni 2022, als Ersatztermine auch am 25./26. Juni 2022, am 9./10. Juli 2022 sowie am 16./17. Juli die Halle „LKH-Arena“ in E-Stadt zur Durchführung seines Landesparteitages zu den üblichen Vertragsbedingungen zu überlassen.

Mit E-Mail vom 12. April 2022 initiierte der Landrat des Antragsgegners einen Umlaufbeschluss durch den Kreisausschuss zur Beschlussvorlage Nr. 2022/139, die den folgenden Beschlussvorschlag enthielt: „Die Überlassung der Räume und Flächen der LKH-Arena an politische Parteien, freie Wählergemeinschaften und ihnen nahestehende Organisationen zu politischen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Arena J. GmbH & Co. KG wird angewiesen, eine entsprechende Klarstellung in die Nutzungsbedingungen aufzunehmen.“ Zugleich wurden die Mitglieder des Kreisausschusses um ein Votum hinsichtlich der Anwendung des Umlaufverfahrens gebeten. Diesem stimmten zwölf Mitglieder des Kreisausschusses mit einer Gegenstimme zu. Der Beschlussvorschlag wurde mit den Stimmen von sieben Ausschussmitgliedern, einer Gegenstimme und drei Enthaltungen angenommen.

Mit Schreiben vom 20. April 2022 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers mit der Begründung ab, dass die Durchführung eines Landesparteitages nicht vom Widmungszweck der Arena umfasst sei. Die Benutzung der Arena für Veranstaltungen politischer Parteien sei von Anfang an nicht intendiert gewesen. Dies sei nun jedenfalls mit Beschluss des Kreisausschusses ausdrücklich festgestellt worden. Die „LKH Arena“ habe von Anfang an als kultureller und weltoffener Veranstaltungsort grundsätzlich politisch neutral genutzt werden sollen.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 12. Mai 2022 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht habe, einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Anweisung der Beigeladenen zur Überlassung der „LKH-Arena“ zur Durchführung seines Landesparteitages zu haben. Dieser Anspruch folge aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 GG, wonach es geboten sei, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien (kommunale) Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stelle. Das Recht auf Chancengleichheit einer Partei sei verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigere, obwohl er sie anderen Parteien einräume oder eingeräumt habe. Die „LKH-Arena“ sei jedenfalls konkludent als öffentliche Einrichtung gewidmet. Dass diese im Eigentum der Beigeladenen zu 1.) stehe und ihre Betriebsführung privatrechtlich ausgestaltet sei, stehe dem nicht entgegen. Der Antragsgegner sei auch in der Lage, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber der privatrechtlichen Gesellschaft durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen. Die vom Antragsteller angestrebte Nutzung der Arena halte sich im Rahmen deren Widmungszweckes, da sich diese nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages als „multifunktionale Sport- und Veranstaltungshalle“ darstelle, in der auch „Messen, Kongresse, Seminare, Versammlungen, Feiern, Ausstellungen sowie Sportveranstaltungen“ stattfinden könnten. Es sei bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht zu erkennen, dass parteipolitische Veranstaltungen vom weitreichenden Nutzungszweck der Arena von vornherein ausgenommen werden sollten. Der Antragsgegner könne dem Zulassungsantrag des Antragstellers auch nicht entgegenhalten, dass die Widmung der Arena durch den vom Kreisausschuss gefassten Umlaufbeschluss über die Beschlussvorlage Nr. 2022/139 geändert worden sei. Zwar stehe es den Kommunen grundsätzlich frei, den Widmungszweck einer öffentlichen Einrichtung jederzeit zu ändern, hierbei gälten jedoch Einschränkungen, wenn eine Partei bereits einen Überlassungsantrag gestellt habe, bevor die Widmungsänderung erfolgt sei. Es liege nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folge, ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, wenn sich die Gemeinde durch die Änderung der Zweckbestimmung dem naheliegenden Verdacht aussetze, die Satzung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um den bereits vorliegenden Antrag einer bestimmten Partei ablehnen zu können. Vorliegend beständen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kreisausschuss den Ausschluss politischer Parteien von der Benutzung der „LKH-Arena“ bereits erörtert habe, bevor sich der Antragsteller zunächst an die Beigeladene zu 2.) und dann an den Antragsgegner gewandt habe, um dort seinen Landesparteitag durchführen zu können. Selbst wenn man den Inhalt und den Zeitpunkt der Presseberichterstattung über die Aussagen des Landrates des Antragsgegners völlig unberücksichtigt ließe, sprächen überwiegende Gesichtspunkte wie beispielsweise die zeitliche Nähe des im beschleunigten Umlaufverfahren gefassten Beschlusses zum Überlassungsantrag des Antragstellers dafür, dass der Antragsgegner den Widmungszweck der „LKH-Arena“ nur deshalb geändert habe, um den bereits vorliegenden Überlassungsantrag des Antragstellers ablehnen zu können. Dem Zulassungsanspruch des Antragstellers stehe nicht entgegen, dass die I. vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingeordnet und beobachtet werde, da das Diskriminierungsverbot erst dann zurücktrete, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 und 4 GG für verfassungswidrig erklärt habe. Auch die Befürchtung, dass es anlässlich der geplanten Veranstaltung des Antragstellers zu Gegendemonstrationen kommen könne, rechtfertige grundsätzlich nicht die Versagung der Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung. Darüber hinaus liege auch ein Anordnungsgrund vor. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes sei die ausgesprochene vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners notwendig. Anderenfalls entstünden für den Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der Antragsteller sei auch nicht darauf zu verweisen, seinen Landesparteitag an einem anderen Ort und zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen. Der Antragsteller habe durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass ein alternativer Veranstaltungsort nicht zur Verfügung stehe. Darüber hinaus sei der Antragsteller frei in der Entscheidung, seinen Landesparteitag als Präsenzveranstaltung oder ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen.

Gegen diesen Beschluss (1 B 17/22) richtet sich die am 23. Mai 2022 erhobene und mit Schreiben vom 31. Mai 2022 begründete Beschwerde des Antragsgegners. Dieser trägt vor, dass der Presse zu entnehmen sei, dass der Antragsteller einen anderen Veranstaltungsort gefunden und seinen Landesparteitag im Mai in D-Stadt durchgeführt habe. Dementsprechend müsse das Interesse an der Durchführung des Landesparteitages in E-Stadt erloschen und damit Erledigung eingetreten sein. Anderenfalls sei der Beschluss des Verwaltungsgerichts jedenfalls zu ändern und der Antrag zurückzuweisen. Es sei ihm - dem Antragsgegner - zuzugestehen, dass er innerhalb einer „Karenzzeit“ bei einem völlig offenen, weiten Widmungszweck einer neu in Betrieb genommenen Halle das Nachfrageprofil berücksichtige und anhand dessen eine „Feinsteuerung“ vornehme. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Senats vom 18. Juni 2018 betreffe nur Einrichtungen mit einer bestimmten Nutzungstradition, insbesondere, wenn bestimmte Veranstaltungsformate in der Einrichtung bereits zugelassen worden seien. Diese Rechtsprechung sei jedoch nicht anzuwenden, wenn die erstmalige Belegung der kommunalen Einrichtung im Raum stehe. In der Startphase der Arena, in der die öffentliche Einrichtung ihr Image bilden müsse, gelte es Veranstaltungen zu vermeiden, die geeignet seien, Kontroversen auszulösen.

Dem ist der Antragsteller entgegengetreten und äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde. Zudem verweist er darauf, dass zwar ein erster Termin des Landesparteitages in D-Stadt stattgefunden habe, der Landesparteitag als Mitgliederparteitag jedoch zwingend fortzusetzen sei, da bis zum 1. August 2022 die Landeslisten für die Landtagswahl aufgestellt und eingereicht sein müssten. Ein insofern ursprünglich begonnenes Briefwahlverfahren sei gescheitert.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben hat.

Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass sich das Verfahren dadurch erledigt habe, dass der Antragsteller seinen Landesparteitag bereits im Mai in D-Stadt durchgeführt und dementsprechend kein Interesse mehr an der Überlassung der „LKH-Arena“ in E-Stadt im Juni 2022 habe, ist dem nicht zu folgen. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist durch die Durchführung eines ersten Landesparteitages in D-Stadt nicht entfallen, da dieser mehrere derartige Veranstaltungen durchführen möchte, wie auch der vorgerichtlichen Korrespondenz mit der Beigeladenen zu 2.) zu entnehmen ist (s. E-Mail vom 23.3.2022, in welcher Herr K. um die Mitteilung eines weiteren freien Wochenendes für die gleiche Veranstaltung bittet, Bl. 28 der Gerichtsakte). Zudem hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass nach der Durchführung des ersten Landesparteitages in D-Stadt ein weiterer Termin zur Aufstellung der Landeslisten für die Landtagswahl zwingend erforderlich sei und ein diesbezügliches Briefwahlverfahren an der Nichterreichung notwendiger Quoren gescheitert sei.

Auch der weitere Einwand des Antragsgegners, dass sich der vorliegende Fall von den in der Vergangenheit vom Senat entschiedenen Fällen insoweit unterscheide, als hier die betreffende kommunale Einrichtung erst vor kurzem errichtet und für den Veranstaltungsbetrieb freigegeben worden sei und somit über keine entsprechende Nutzungstradition verfüge, gebietet keine andere Beurteilung. Dieser Vortrag genügt zwar entgegen der Ansicht des Antragstellers den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, stellt jedoch die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch bezüglich des Zugangs zu der „LHK Arena“ als kommunaler Einrichtung des Antragsgegners glaubhaft gemacht.

Der Begriff der öffentlichen Einrichtung einer Kommune (§ 30 Abs. 1 NKomVG) ist dadurch geprägt, dass die Kommune eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe gegenüber ihren Einwohnern dadurch erfüllt, dass sie eine zu diesem Zweck von ihr unterhaltene sächliche, personelle oder organisatorische Einheit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stellt (Senatsbeschlüsse vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35, und vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 19 m.w.N.). In den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit stellen die Kommunen die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen, sportlichen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit (§ 4 Satz 1 NKomVG). Konstitutives Merkmal einer öffentlichen Einrichtung ist deren Widmung (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 20). Mit der Widmung der Einrichtung, die durch formalen Akt oder durch konkludentes Handeln erfolgen kann, wird die Zweckbestimmung der Einrichtung (Widmungszweck) festgelegt sowie ihre Öffentlichkeit geschaffen (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35). Erfolgt die Widmung durch konkludentes Handeln bedarf es Indizien, die sowohl auf den Widmungszweck als auch einen bestimmten Widmungswillen der Kommune schließen lassen (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 20). Durch den Widmungszweck kann der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch beschränkt sein (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Dabei kommt der Kommune insbesondere bei freiwilligen Einrichtungen ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen, Bedingungen und Art der Benutzung zu (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). So sind die Kommunen grundsätzlich befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Sofern der Zweck der öffentlichen Einrichtung von der Gemeinde nicht in einer Benutzungssatzung, in einer Benutzungsordnung oder einem Beschluss über die Widmung der Einrichtung festgelegt wurde, kann für den Umfang und die Grenzen der Widmung die bisherige Nutzungs- und Überlassungspraxis der Antragsgegnerin maßgebend sein (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.).

Für die Öffentlichkeit der Einrichtung ist nicht von Belang, ob ihre Benutzung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt ist, sächliche Mittel der Einrichtung nicht im Eigentum der Kommune stehen oder die Kommune die Einrichtung – verselbständigt – etwa als juristische Person des Privatrechts betreibt. Maßgebend ist vielmehr, ob die Kommune trotz Übertragung auf einen privaten Betreiber bzw. trotz Überlassung des Betriebs an einen Privaten weiterhin in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Dies gilt ebenso, wenn der Betrieb einer Einrichtung einer Kommune einem Privaten, etwa einem Pächter, überlassen wird. Auch in diesem Fall ist es für den gegen die Kommune gerichteten Anspruch erforderlich, dass der Private den Weisungen der Kommune unterworfen ist oder dass sich die Kommune dem Privaten gegenüber entsprechende Mitwirkungsrechte vorbehalten hat (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Besteht ein Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf Zugang zu der öffentlichen Einrichtung, so muss ihm die Kommune den Zugang, sofern sie darüber nicht ohnehin selbst entscheidet, durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 – 7 B 30.90 –, juris Rn. 4 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Die Kommune muss unabhängig von der gewählten Organisationsform stets für die Gleichbehandlung der Parteien einstehen (BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 – 7 B 184.88 –, juris Rn. 7).

Die Voraussetzung hinreichender Mitwirkungs- und Weisungsrechte gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber ist vorliegend - anders als in der jüngst bezüglich des Zugangs des Antragsstellers zu der Auricher Sparkassen-Arena zu beurteilenden Konstellation (vgl. Senatsbeschluss vom 27.5.2022 - 10 ME 71/22 -, juris) - erfüllt. Nach den vom Antragsgegner nicht bestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist der Antragsgegner in der Lage, die öffentliche Zweckbindung der „LKH Arena“ gegenüber den privatrechtlich organisierten Beigeladenen durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen. Denn der Antragsgegner ist als einziger Kommanditist der Beigeladenen zu 1.) zu 100% an deren Vermögen beteiligt (§ 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags, S. 2 Beiakte 001) und damit gemäß § 3 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages alleiniger Beteiligter an der Gesellschaft. Die Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1.) ist gemäß § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden. Die Beigeladene zu 2.) wiederum schließt im Namen und auf Rechnung der Beigeladenen zu 1.) Mietverträge mit den Endnutzern der Arena ab und unterliegt damit im Innenverhältnis den Weisungen der Beigeladenen zu 1.) (§ 1 des Dienstleistungsvertrags, S. 15 Beiakte 001).

Die vom Antragsteller begehrte Nutzung der „LKH Arena“ zur Durchführung eines Landesparteitages hält sich zudem im Rahmen des ursprünglichen Widmungszwecks der Einrichtung, dessen nachträgliche Änderung auf Grund eines Verstoßes gegen das Willkürverbot jedenfalls in Bezug auf den zuvor gestellten Antrag des Antragstellers unwirksam und damit vorliegend unbeachtlich ist.

Dazu im Einzelnen:

Landkreisen als Gemeindeverbände (§ 3 Abs. 1 NKomVG; vgl. hierzu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9.3.2007 – 2 BvR 2215/01 –, juris Rn. 19, und BVerwG, Urteil vom 9.12.2021 – 4 C 3.20 –, juris Rn. 11) steht es aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich frei, ihre Einrichtungen Parteien zur Verfügung zu stellen oder diese von deren Nutzung auszuschließen (Senatsbeschlüsse vom 14.4.2011 – 10 ME 47/11 –, juris Rn. 30, und vom 28.2.2007 – 10 ME 74/07 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Bei der Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts haben sie aber den durch Art. 3 GG i.V.m. Art. 21 und Art. 38 GG gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien zu beachten (Senatsbeschluss vom 14.4.2011 – 10 ME 47/11 –, juris Rn. 30). Das Grundgesetz gewährleistet durch diese Regelungen die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung. Dabei gilt die Chancengleichheit nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern im gesamten “Vorfeld“ der Wahlen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 – 2 BvR 447/07 –, juris Rn. 3, und Beschluss vom 22.5.2001 – 2 BvE 1/99 –, juris Rn. 22). § 5 Abs. 1 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleichbehandelt werden sollen (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 – 2 BvQ 28/19 –, juris Rn. 7; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 – 2 BvR 447/07 –, juris Rn. 3). § 5 PartG begründet mithin nicht die Verpflichtung der Gemeinden zur Vergabe von Räumen, sondern regelt nur die Anwendung des Gleichheitssatzes, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen Umständen oder Vorschriften ergibt (BVerwG, Urteil vom 18.7.1969 – VII C 56.68 –, juris Rn. 36). Weder § 5 Abs. 1 PartG noch Art. 21 GG verpflichten Kommunen, öffentliche Einrichtungen für Parteien zu errichten oder bereit zu stellen, soweit dies nicht politische Parteien von der Möglichkeit, parteipolitische Veranstaltungen überhaupt durchzuführen, völlig ausschließen würde (Senatsbeschluss vom 28.2.2007 – 10 ME 74/07 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist jedoch verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 – 2 BvQ 28/19 –, juris Rn. 7; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 – 2 BvR 447/07 –, juris Rn. 3). Eine Ungleichbehandlung findet demgegenüber nicht statt, wenn die Nutzung der von der Kommune unterhaltenen Räume zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Zweck - etwa der Durchführung eines Parteitages - durch deren Widmung generell und damit auch für andere Parteien ausgeschlossen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 – 2 BvR 447/07 –, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 14.4.2011 – 10 ME 47/11 –, juris Rn. 30). Dabei ist auch eine Unterscheidung zwischen "parteipolitischen Veranstaltungen im Sinne von parteiorganisatorischen oder parteiinternen Veranstaltungen" einerseits und "Veranstaltungen mit allgemeinen politischen Bezügen" andererseits nicht ausgeschlossen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 – 2 BvR 447/07 –, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 28.2.2007 – 10 ME 74/07 –, juris Rn. 21).

Eine - wie vorliegend beabsichtigte - (künftig) für alle Parteien gleichermaßen geltende Beschränkung der Widmung schließt aber nicht ausnahmslos einen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Chancengleichheit politischer Parteien aus. Denn im Falle einer Änderung des Widmungszwecks unterliegt auch der Vorgang der Widmungsänderung den zeitbezogenen Bedingungen des Willkürverbotes, die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben (Senatsbeschluss vom 14.4.2011 – 10 ME 47/11 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Chancengleichheit politischer Parteien ist dementsprechend anzunehmen, wenn und soweit durch die Änderung der Widmung gegen das Willkürverbot verstoßen worden ist (Senatsbeschluss vom 14.4.2011 – 10 ME 47/11 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Ein Fall objektiv willkürlicher Ungleichbehandlung kann insbesondere dann vorliegen, wenn seitens der betroffenen Partei ein Antrag auf Überlassung der gemeindlichen Einrichtung bereits vorliegt und sich die Kommune durch die danach erfolgende Änderung der Zweckbestimmung dieser Einrichtung dem naheliegenden Verdacht aussetzt, die Widmung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um den Antrag ablehnen zu können (BVerwG, Urteil vom 28.3.1969 – VII C 49.67 –, juris Rn. 46; Senatsbeschluss vom 14.4.2011 – 10 ME 47/11 –, juris Rn. 30). Ein solches Verfahren ist deshalb mit der Pflicht zur Gleichbehandlung der politischen Parteien nicht zu vereinbaren (BVerwG, Urteil vom 28.3.1969 – VII C 49.67 –, juris Rn. 46). In diesem Fall ist die Widmungsänderung, soweit sie Wirkung auch für den bereits gestellten Antrag beansprucht, wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot teilweise unwirksam und der gestellte Antrag daher noch nach den bisher geltenden Grundsätzen, d. h. nach der bis dahin geltenden Widmung und – soweit sich eine solche bereits auf ihrer Grundlage herausgebildet hat –Verwaltungspraxis, zu verbescheiden (Senatsbeschluss vom 14.4.2011 – 10 ME 47/11 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kommune den Verdacht, die Widmung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um einen bereits gestellten Überlassungsantrag ablehnen zu können, entkräftet (Senatsbeschluss vom 14.4.2011 – 10 ME 47/11 –, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.2.2011 – 4 CE 11.287 –, juris Rn. 24; a.A. wohl OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28.6.2010 – OVG 3 S 40.10 –, juris Rn. 10 f.). Allerdings trifft sie insoweit die Darlegungs- und materielle Beweislast (Senatsbeschluss vom 14.4.2011 – 10 ME 47/11 –, juris Rn. 32).

Dem Antragsgegner ist es auch im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht gelungen, den Verdacht, den ursprünglichen, nach den zutreffenden und nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zumindest konkludent festgelegten Widmungszweck der „LKH-Arena“ auf Grund des vorliegenden Antrags des Antragstellers geändert zu haben, zu entkräften. Der Antragsgegner weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall sich von den Sachverhalten der in der Vergangenheit (vom Senat) entschiedenen Fälle insoweit unterscheidet, als hier die Arena erst vor kurzem errichtet und für den Veranstaltungsbetrieb freigegeben worden ist, und in den Fällen einer neu errichteten Veranstaltungshalle, in denen der Widmungszweck noch nicht festgelegt worden ist, sich eine „Findungsphase“ an die Eröffnung der öffentlichen Einrichtung anschließen kann, in der erst die Kommune sich mit den für diese Einrichtung gewünschten Veranstaltungen im Einzelnen befasst. Eine solche von dem Antragsgegner als Karenzzeit bezeichnete Phase hat hier aber nicht stattgefunden, da der Widmungszweck der „LKH-Arena“ trotz der äußerst kurzen bisherigen Nutzungszeit der Einrichtung bereits vor dem Antrag des Antragstellers auf Überlassung der Einrichtung zur Durchführung seines Landesparteitages festgelegt worden ist. Entgegen seiner Darstellung im Rahmen der Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner dabei nicht lediglich einen groben Nutzungsrahmen abgesteckt, sondern auch konkrete Veranstaltungsformen vor Augen gehabt und hierzu einzelne Beispiele aufgeführt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat (S. 15-17 des Beschlussabdrucks). Die Halle sollte nämlich gemäß § 2 Abs. 1 des bereits am 5. Oktober 2020 geschlossenen Gesellschaftsvertrages als „multifunktionale Sport- und Veranstaltungshalle“ für „Messen, Kongresse, Seminare, Versammlungen, Feiern, Ausstellungen sowie Sportveranstaltungen“ zur Verfügung stehen. Es erscheint eher unwahrscheinlich, dass der Antragsgegner in der sehr langwierigen Planungsphase der „LKH-Arena“ dabei nur kulturelle und sportliche Veranstaltungen in den Blick genommen, aber die gerade bei großen Hallen als kommunale Einrichtungen immer wieder auftauchende Frage, ob die Halle auch für politische Veranstaltungen genutzt werden soll, nicht bedacht hat. Insoweit geht es entgegen der Auffassung des Antragsgegners gerade nicht um sehr spezielle Veranstaltungen wie die von ihm beispielhaft angeführten Sexdarbietungen oder Schlammschlachten, die möglicherweise im Voraus nicht allesamt bei der Festlegung des Widmungszwecks bedacht werden können. Jedenfalls begründet die hier vorgenommene nachträgliche Änderung des Widmungszweckes gerade auch auf Grund der zeitlichen Nähe des im beschleunigten Umlaufverfahren gefassten Beschlusses des Kreisausschusses zu dem Antrag des Antragstellers den Verdacht, dass die nachträgliche Änderung des Widmungszweckes nur im Hinblick auf eben diesen Antrag der betreffenden Partei erfolgt ist (vgl. dazu OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28.6.2010 – OVG 3 S 40.10 – juris Rn. 11).

Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner außer dem oben genannten Gesichtspunkt der Neuerrichtung der Arena keine Anhaltspunkte benannt, die diesen Verdacht entkräften könnten. Eine nachträgliche Änderung des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung zur Ablehnung eines bestimmten Überlassungsantrags einer politischen Partei ist aber mit der Pflicht der Kommunen zur Gleichbehandlung aller nicht verbotenen und damit unter das Parteienprivileg fallenden politischen Parteien (§ 5PartG) nicht zu vereinbaren, so dass der bereits gestellte Antrag nach den bisher geltenden Grundsätzen beschieden werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.1969 – VII C 49.67 –, juris Rn. 46; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28.6.2010 – OVG 3 S 40.10 –, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.2.2011 – 4 CE 11.287 –, juris Rn. 24).

Dies stellt auch keine unverhältnismäßige Belastung des Antragsgegners dar. Er wird lediglich für den bereits im Zeitpunkt der Änderung des Widmungszwecks vorliegenden Überlassungsantrag des Antragstellers an seiner bisherigen Verwendungsabsicht für die Einrichtung festgehalten. Dies ist angesichts der hohen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Parteien hinzunehmen, zumal konkrete Rechtsverluste für den betroffenen Träger öffentlicher Gewalt damit nicht einhergehen (vgl. OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28.6.2010 - OVG 3 S 40.10 -, juris Rn. 12).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren vorliegend nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei eine Reduzierung des Auffangwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) nicht stattfindet, weil die begehrte einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.3.2019 – 10 ME 40/19 –, juris Rn. 24, und vom 27.5.2022 – 10 ME 71/22 –, juris Rn. 31).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).