Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.06.2022, Az.: 7 KS 63/21
Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschluss durch Online-Konsultation
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.06.2022
- Aktenzeichen
- 7 KS 63/21
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 41904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2022:0628.7KS63.21.00
Rechtsgrundlage
- § 5 PlanSiG
Fundstellen
- DÖV 2022, 1004
- NVwZ-RR 2022, 939-940
- NuR 2023, 549-554
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 5 PlanSiG sieht nicht vor, dass eine Online-Konsultation im textlichen Verfahren nur dann in Betracht kommt, wenn eine Telefon- oder Videokonferenz nicht oder nur unter unzumutbaren Voraussetzungen möglich ist.
- 2.
Es begegnet auch mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Online-Konsultation die Möglichkeit zur (nur) einmaligen Gegenreaktion auf die Reaktion des Vorhabenträgers zu einer Stellungnahme oder Einwendung eröffnet hat und anders als in einem Erörterungstermin ein mehrfacher Austausch der wechselseitigen Positionen daher regelmäßig nicht besteht.
- 3.
Die Bestimmung der Länge nach § 5 Abs. 4 Satz 2 PlanSiG zu setzenden Äußerungsfrist steht im Ermessen der Anhörungsbehörde. Diese handelt grundsätzlich jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie sich an den Zweiwochenfristen gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG oder § 73 Abs. 8 VwVfG orientiert.
- 4.
Der Netzentwicklungsplan Gas (vgl. 15a EnWG) entfaltet zwar keine gesetzliche Verbindlichkeit für die Planfeststellungsbehörde; als für den Netzbetreiber verbindlicher energiewirtschaftlicher Bedarfsplan ist er von der Planfeststellungsbehörde allerdings im Rahmen einer anzustellenden Prognose zu berücksichtigen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Neubau des Abschnittes ETL 178.100/200 der Erdgastransportleitung ETL 178 von Walle (nordwestlich von Braunschweig) zu dem auf dem H. Werksgelände in I. gelegenen Kraftwerk "Gashaus Süd". Die Leitung ETL 178 hat einen Durchmesser von 400 mm und eine sämtliche Abschnitte umfassende Gesamtlänge von etwa 33 km, von der etwa 30 km auf den hier betroffenen Abschnitt entfallen. Ein weiterer Abschnitt (ETL 178.300/400) mit einer Länge von etwa 3 km beginnt, vom vorgenannten Abschnitt abzweigend, im Bereich der westlichen Grenze des H. Werksgeländes und verläuft bis zu dem ebenfalls auf dem Werksgelände gelegenen Kraftwerk "Gashaus West". Dieser Abschnitt ist Gegenstand eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens. Der streitgegenständliche Abschnitt 100/200 verläuft überwiegend parallel zu der bereits bestehenden und ebenfalls von Walle ausgehenden Erdgastransportleitung ETL 26, die einen Durchmesser von 250 mm aufweist.
Die Klägerin ist Eigentümerin der landwirtschaftlichen Fläche Flurstück ../.., Flur .. der Gemarkung J. in der Gemeinde J. (Gesamtgröße 27.991 m2), die in der Leitungstrasse liegt.
Das Planfeststellungsverfahren geht zurück auf die Absicht der K. GmbH, die bestehenden Kraftwerkskapazitäten von der Nutzung von Steinkohle auf eine Erdgasnutzung umzustellen. Die auf dem H. Werksgelände befindlichen Kraftwerke versorgen auch Teile der Stadt Wolfsburg. Vor diesem Hintergrund machte die K. GmbH, nachdem eine an die Beigeladene gerichtete Reservierungsanfrage gemäß § 38 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) aus Mangel an vorhandenen Kapazitäten negativ beschieden worden war, gegen die Beigeladene einen Kapazitätsausbauanspruch nach § 39 GasNZV geltend. Diesen brachte die Beigeladene in den Szenariorahmen zum Netzentwicklungsplan 2018 ein. Auf dieser Grundlage wurde der Kapazitätsausbauanspruch Inhalt des von der Bundesnetzagentur bestätigten Netzentwicklungsplans Gas 2018.
Am 20. Januar 2020 beantragte die Beigeladene den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für den streitgegenständlichen Abschnitt 100/200. Nach einer ersten öffentlich bekanntgemachten Auslegung vom 16. März 2020 bis zum 16. April 2020 fand mit Blick auf die durch den Beginn der Corona-Pandemie verursachten Unsicherheiten nach erneuter öffentlicher Bekanntmachung eine zweite Auslegung statt, dies (mindestens) in der Zeit vom 25. Mai bis zum 25. Juni 2020. Die Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2020 Einwendungen erhoben.
Anstelle eines Erörterungstermins führte der Beklagte sodann eine Online-Konsultation gemäß § 5 Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG) durch. Zu diesem Zwecke informierte der Beklagte mit Schreiben vom 26. August 2020 die Teilnahmeberechtigten über den Umstand, dass er anstelle eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen werde, teilte einen Link mit, unter dem die auch für einen Erörterungstermin zur Verfügung zu stellenden Unterlagen abrufbar waren und setzte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 21. September 2020. Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 21. September 2021 im Rahmen der Online-Konsultation.
Der Beklagte erließ den Planfeststellungsbeschluss unter dem 12. Februar 2021 und machte ihn öffentlich bekannt. Die planfestgestellte Trasse der ETL 178.100/200 führt unter anderem über die genannten Flächen der Klägerin. Die Inanspruchnahme betrifft das Flurstück ../.. in einem Umfang von 704 m2 dauerhaft und in einem Umfang von 2.456 m2 vorübergehend. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde das Verwaltungsgericht Braunschweig als das für ein Klageverfahren zuständige Gericht benannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 19. Februar 2021 zugestellten Planfeststellungsbeschluss am 19. März 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Braunschweig erhoben und diese in der Klageschrift sowie mit Schriftsatz vom 25. Juni 2022 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Öffentlichkeitsbeteiligung habe nicht in ordnungsgemäßer Weise stattgefunden, sondern sei durch den Beginn der Corona-Pandemie derart stark beeinträchtigt worden, dass eine geordnete Einsichtnahme nicht habe stattfinden können. Rathäuser seien teils geschlossen, teils besuchsreglementiert gewesen. Dies habe der Beklagte hinsichtlich der Phase der ersten Auslegung vom 16. März bis zum 16. April 2020 zwar selbst erkannt. Anstatt - was geboten gewesen sei - das Verfahren abzubrechen, habe der Beklagte aber eine erneute Auslegung durchgeführt, die jedoch unter unveränderten Rahmenbedingungen stattgefunden habe. Darüber hinaus habe nicht auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet werden dürfen. Die in § 5 PlanSiG geregelte Online-Konsultation sei nicht geeignet, den Erörterungstermin als "Herzstück" eines Planfeststellungsverfahrens zu ersetzen. Die bilaterale Korrespondenz im Zuge der Online-Konsultation schließe aus, dass sämtlichen Einwendern aus dem Inbegriff der mündlichen Erörterung Informationen, Fragestellungen und Rückschlüsse bekannt bzw. bewusst würden. Die Durchführung eines Erörterungstermins sei trotz der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Kontaktbeschränkungen zulässig gewesen. Einen solchen Termin durchzuführen, hätte sich sowohl aufgrund der zu erwartenden voraussichtlich höchstens zweistelligen Teilnehmerzahl als auch unter Hygienegesichtspunkten als unproblematisch dargestellt. Das PlanSiG gestatte das Ausweichen auf eine Online-Konsultation nur in einem eng begrenzten Rahmen. Ermessensfehlerhaft sei die Entscheidung des Beklagten für die Durchführung einer Online-Konsultation auch deshalb, weil § 5 Abs. 5 PlanSiG alternativ eine Telefon- oder Videokonferenz ermögliche. Ein solches Vorgehen komme einem Erörterungstermin näher und sei vorrangig in Betracht zu ziehen gewesen; tatsächlich habe der Beklagte die Möglichkeit der Durchführung einer Telefon- oder Videokonferenz übersehen. Überdies sei die von dem Beklagten gesetzte Stellungnahmefrist in der Online-Konsultation - ihr sei das Schreiben mit der Fristsetzung bis zum 21. September 2020 am 28. August 2020 zugegangen - zu kurz bemessen gewesen. Verfahrensfehlerhaft sei der Planfeststellungsbeschluss weiter, weil die Beigeladene keinen förmlichen Antrag auf Planfeststellung gestellt habe; ein Antragsdokument finde sich in den Planunterlagen nicht. In materiell-rechtlicher Hinsicht verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen raumordnungsrechtliche Belange der Landwirtschaft. Die aufgrund der Dimensionierung des Vorhabens eigentlich obligatorische Durchführung eines Raumordnungsverfahrens gemäß § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. §§ 10 ff. Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG) sei unterblieben. Stattdessen habe man lediglich die Landesplanerische Stellungnahme des Regionalverbandes Großraum Braunschweig vom 25. September 2018 eingeholt. Diese setze sich indes nicht mit der Frage auseinander, ob die Errichtung einer zweiten Leitung überhaupt notwendig sei, sie berücksichtige mit anderen Worten nicht die Nullvariante. Ihr - der Klägerin - diesbezüglicher Einwand sei durch den insoweitigen Verweis des Beklagten auf die Landesplanerische Stellungnahme, deren Inhalt gerade Ziel der Rüge der Klägerin sei, nicht ordnungsgemäß abgearbeitet worden. Als fehlerhaft erweise sich überdies die Auftrennung der Planfeststellung in die Abschnitte 100/200 einerseits und 300/400 andererseits. Während der Abschnitt 100/200 von Walle bis zum "Werkszaun" des H. Werkes reiche, führe der Abschnitt 300/400 ab dem "Werkszaun" ausschließlich über H. Gelände. Da für den Abschnitt 300/400 unter diesen Voraussetzungen eine deutlich frühzeitigere Bestandskraft des entsprechenden Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten gewesen sei, werde der Verlauf der Trasse des Abschnittes 100/200 durch die Lage des Anschlusspunktes des Abschnittes 300/400 faktisch vorfestgelegt. Eine echte Entscheidung für alternative Trassenverläufe sei hinsichtlich des Abschnittes 100/200 nicht mehr möglich. Tatsächlich habe der Beklagte eine eigene Entscheidung über den Trassenverlauf auch nicht getroffen, sondern sei lediglich den Ausführungen der Landesplanerischen Stellungnahme gefolgt. Gegen eine Abschnittsbildung spreche auch, dass das Ziel, die Gaskraftwerke auf dem H. Gelände durch die Herstellung der neuen Leitungstrasse unter Volllast betreiben zu können, allein durch die Gesamtleitung - den Abschnitt 100/200 und den Abschnitt 300/400 zusammen - erreicht werden könne. Die Ausführungen des Beklagten dahingehend, dass die Gaskraftwerke zumindest auch der Versorgung der Stadt Wolfsburg dienten, überzeugten in diesem Zusammenhang nicht. Des Weiteren fehle es dem Vorhaben an der Planrechtfertigung. Am Einspeisepunkt in Walle sei lediglich ausreichend Kapazität zur Auslastung einer Transportleitung mit einem Durchmesser DN 400 vorhanden. Aus diesem Grunde könnten die ETL 26 und die ETL 178 nicht unter voller Auslastung parallel betrieben werden, es bestehe eine Überkapazität im Umfang des Leitungsvolumens der ETL 26. Soweit die Beigeladene im Verwaltungsverfahren dahingehend Stellung bezogen habe, dass die ETL178 zur Aufrechterhaltung eines Gasdruckes notwendig sei, der am Ausspeisepunkt in Wolfsburg eine Abnahme ermögliche, sei dies nicht hinreichend nachvollziehbar erläutert worden. Daher wäre die ETL 178 richtigerweise als Ersatzneubau der ETL 26 zu planen gewesen. Die zwischen Rückbau der ETL 26 und Fertigstellung der neuen Transportleitung unausweichliche Unterbrechung der Versorgung könne zum einen bei guter Planung kurz gehalten und zum anderen durch die Lieferungen von Drittanbietern auf anderen Wegen - auf Schiene, Straße oder Wasser - überbrückt werden. Der Planrechtfertigung stehe ferner entgegen, dass es dem Vorhaben an der Gemeinwohldienlichkeit fehle. Die Allgemeinheit bedürfe der ETL 178 nicht. Insbesondere der Bedarf der Stadt Wolfsburg sei durch die ETL 26 hinreichend gedeckt. Die ETL 178 diene ausschließlich den Interessen der K. GmbH. Eine Gemeinwohldienlichkeit des Vorhabens folge auch nicht daraus, dass es in Erfüllung des von der K. GmbH geltend gemachten Ausbauanspruches aus § 39 GasNZV resultiere. Das Vorhaben könne allein von der K. GmbH nutzbar gemacht werden und sei auf deren Interessen und deren Kapazitätsbedarf maßgeschneidert; die Interessen Dritter seien in der Planung unberücksichtigt geblieben. Unerheblich für die Frage der Gemeinwohldienlichkeit des Vorhabens sei, dass Dritte möglicherweise Versorgungs-/Lieferverträge mit der K. GmbH schlössen. Denn ob und gegebenenfalls mit wem solche Vertragsschlüsse erfolgten, entscheide allein die K. GmbH. Diese nehme vor diesem Hintergrund insbesondere durch Wärmelieferungen auch keine kommunale Daseinsvorsorge für die Stadt Wolfsburg wahr; dies sei allein Aufgabe der Wolfsburger Stadtwerke AG. Eine Gemeinwohldienlichkeit des Vorhabens folge auch nicht aus dem Umstand, dass es in den Netzentwicklungsplan Gas 2018 aufgenommen worden sei. Der Netzentwicklungsplan zeuge lediglich vom Vorhandensein eines Bedarfs, qualifiziere diesen aber nicht als gemeinwohldienlich. Dass die ETL 178 unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit für die K. GmbH nicht erforderlich sei, lasse sich Verlautbarungen des Vorstandsvorsitzenden der H. AG entnehmen: Ausweislich dieser würden die Kohlekraftwerke in Anbetracht der durch den Ukraine-Konflikt ausgelösten Erdgas-Lieferengpässe grundlegend modernisiert und auf unabsehbare Dauer weiterbetrieben. Die ETL 178 sei damit praktisch funktionslos geworden. Einer Gemeinwohldienlichkeit stehe auch entgegen, dass der Einsatz von Erdgas zur Energiegewinnung lediglich eine "Brückentechnologie" darstelle, die nicht den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) entspreche und insbesondere nicht zu einer Reduzierung der CO2-Emissionen führe. Der Planfeststellungsbeschluss trage dem Erfordernis der Schadensvermeidung mit Blick auf land- und forstwirtschaftliche Belange nicht hinreichend Rechnung. Insbesondere reichten die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten "Nebenbestimmungen 5.1 bis 5.7" (Planfeststellungsbeschluss S. 171), die teils gar nicht existierten, insoweit nicht aus. Ein hervorzuhebender Mangel bestehe darin, dass die in Nr. 1.1 lit. b) des Planfeststellungsbeschlusses angeordnete bodenkundige Baubegleitung lediglich beratende Funktion habe, ihr aber keine für eine effektive Schadensvermeidung erforderlichen eigenen Kompetenzen zukämen. Die vorstehend aufgeführten Mängel hätten zur Folge, dass im Rahmen der Abwägung den Interessen der Grundstückseigentümer - und damit auch der Klägerin - nicht die ihrem Gewicht zukommende Bedeutung beigemessen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 12. Februar 2021 zum Neubau der Erdgastransportleitung ETL 178.100/200 Walle-Gashaus Süd durch die D. aufzuheben,
hilfsweise,
die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt an, ein Antrag auf Planfeststellung liege entgegen der Einschätzung der Klägerin vor; ausgelegt habe dieser nicht werden müssen. Jedenfalls die zweite Auslegung der Planunterlagen sei nicht zu beanstanden. Überdies seien die Unterlagen durchgehend im Internet abrufbar gewesen. Die anstelle des Erörterungstermins durchgeführte Online-Konsultation stehe im Einklang mit den Regelungen des PlanSiG. Die Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz habe man aufgrund der erheblichen Anzahl an zu Beteiligenden für nicht durchführbar gehalten. Raumordnungsrechtliche Mängel lägen nicht vor, insbesondere bestehe raumordnungsrechtlich keine Pflicht zur Würdigung einer Nullvariante. Die angegriffene Abschnittsbildung wahre den Rahmen des Zulässigen und sei auch deshalb geboten gewesen, weil es schon im Jahr 2021 einer Versorgung des Heizkraftwerkes Wolfsburg West bedurft habe, die über den Abschnitt 300/400 als Abzweiger von der ETL 26 zumindest in Teillast möglich sei. Verzichtbar wäre die Abschnittsbildung dann gewesen, wenn bei Fertigstellung des Abschnittes 300/400 auch der Abschnitt 100/200 hätte fertiggestellt sein können; dies sei jedoch ausgeschlossen gewesen. Die Planrechtfertigung lasse sich nicht in Abrede stellen. Der Betrieb der ETL 26 sei zumindest für einen Übergangszeitraum noch erforderlich. Ein Ersatzneubau der ETL 26 sei auch deshalb nicht in Betracht gekommen, weil die Vorhabenträgerin sich nicht auf einen Gastransport auf anderen Wegen - Straße, Schiene oder Wasser - habe verweisen lassen müssen. Das Vorhandensein der ETL 26 habe nach anerkannten planungsrechtlichen Grundsätzen zur Folge, dass die ETL 178 vorrangig im bereits vorbelasteten Trassenbereich herzustellen sei. Die Einschätzung der Klägerin zur vermeintlich fehlenden Gemeinwohldienlichkeit des Vorhabens decke sich nicht mit geltenden Rechtsgrundsätzen. Für die Bejahung der Gemeinwohldienlichkeit sei ohne Relevanz, ob ein Vorhaben der Versorgung (nur) Einzelner oder einer größeren Mehrzahl diene.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie weist ebenfalls darauf hin, dass sie einen Antrag auf Planfeststellung gestellt habe. Ferner vertritt sie die Auffassung, bereits die erste Auslegung habe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die zweite Auslegung habe nicht in der Zeit vom 11. Mai bis zum 11. Juni 2020, sondern vom 25. Mai bis zum 25. Juni 2020 stattgefunden. Dieser Zeitraum sei auch deshalb gewählt worden, weil die Niedersächsische Landesregierung ab Ende April 2020 das öffentliche Leben wieder "hochgefahren" habe, weshalb die Behauptungen zu unzumutbaren Einschränkungen bei der Einsichtnahme schlicht unzutreffend seien. Die Durchführung der Online-Konsultation sei nicht zu beanstanden, insbesondere unterliege sie entgegen der Einschätzung der Klagebegründung keinen weitergehenden Rechtfertigungsanforderungen. Auch Ermessensfehler seien mit der Klagebegründung nicht nachvollziehbar vorgetragen worden; der Beklagte habe vielmehr das Gebot der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung, physischen Kontakt zwischen Personen, die nicht zum gleichen Haushalt gehören, auf das absolut erforderliche Minimum zu beschränken, bestmöglich umgesetzt. Raumordnungsrechtlich sei der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Landesplanerische Stellungnahme vom 25. September 2018 enthalte keine Zielvorgabe der maximalen Schonung landwirtschaftlicher Flächen. Auch das Erfordernis, Kompensationsmaßnahmen, soweit es möglich sei, nicht auf "Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft" zu realisieren, habe hinreichend Berücksichtigung gefunden. Das Erfordernis stelle kein Ziel der Raumordnung, sondern lediglich ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung dar. Der Einwand, das Vorhaben sei überdimensioniert, betreffe keine Belange der Raumordnung. Davon abgesehen treffe er auch in der Sache nicht zu. Der ETL 26 bedürfe es künftig auch deshalb, weil sich durch den Parallelbetrieb mit der ETL 178 der Bedarf der Kraftwerke in Wolfsburg decken lasse, ohne dass hierzu eine (höhere) Strömungsgeschwindigkeit herzustellen wäre, die mit einem reibungsbedingten Druckverlust einhergehe, der dazu führe, dass das Gas an den Kraftwerken mit einem Druck von weniger als 35 bar - dem für eine Abnahme in den Kraftwerken erforderlichen Mindestdruck - ankomme. Soweit die Klägerin sich darum bemühe, das Vorhaben als "Betriebsinternum" der K. GmbH darzustellen, berühre dies nicht die Gemeinwohldienlichkeit des Vorhabens. Diese folge schon aus den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes über Betreiberpflichten, Netzanschluss und -zugang sowie Entflechtung. Im Übrigen profitierten neben der K. GmbH von dem Vorhaben auch die Gasverteilernetze in den Gemeinden Allerbüttel, Wasbüttel und Buchler sowie der Stadt Braunschweig. In seiner Bedarfsprognose habe der Beklagte sich zu Recht auf den durch den in einem transparenten, eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehenden Verfahren erstellten und von der Bundesnetzagentur geprüften Netzentwicklungsplan ausgewiesenen Bedarf gestützt. Die vom Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung sei fehlerfrei. Die Klägerin werde in der Möglichkeit, ihre Rechte geltend zu machen, nicht eingeschränkt. Ihre Behauptung, der Abschnitt 100/200 ende am "Werkszaun" des H. Werkes, sei unzutreffend. Die Abschnittsbildung entspreche auch dem Grundsatz der Problembewältigung. Insbesondere sei durch die frühzeitige Inbetriebnahme des Abschnittes 300/400 bereits ein Betrieb des Heizwerkes West in Teillast möglich; ohne die Abschnittsbildung wäre die Fertigstellung des Abschnittes 100/200 abzuwarten, was zu nicht hinnehmbaren Verzögerungen führe. Entgegen der Klagebegründung sei land- und forstwirtschaftlichen Belangen in der Abwägung und durch die Nebenbestimmungen 1.1, 4.1-4.10 sowie 5.1-5.5 des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend Rechnung getragen worden. Die Klägerin habe spezifische land- oder forstwirtschaftliche Belange im Übrigen nicht geltend gemacht.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat sich mit Beschluss vom 21. April 2021 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verwiesen. Einen von der Klägerin mit Klageerhebung gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Senat mit Beschluss vom 7. Juli 2021 (7 MS 64/21) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
A. Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin ist insbesondere gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die unmittelbare Inanspruchnahme ihres Grundeigentums für das Vorhaben der Beigeladenen in seinem durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützten Eigentumsrecht verletzt zu sein.
Die Klage ist fristgerecht erhoben. Vorliegend galt nicht die Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die die Klägerin allerdings gewahrt hätte, sondern aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung - erstinstanzlich zuständig für die vorliegende Planfeststellung nach § 43 EnWG ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO seit Inkrafttreten der Änderungsfassung der VwGO vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) zum 31. Dezember 2015 das Oberverwaltungsgericht - die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.
B. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 12. Februar 2021 weist keine Mängel auf, die entsprechend dem Hauptantrag eine Aufhebung der Planungsentscheidung oder entsprechend dem Hilfsantrag die Feststellung deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zur Folge hätten.
I. Die Klägerin hat als Eigentümerin des durch den Planfeststellungsbeschluss mit enteignender Wirkung (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG) betroffenen Flurstücks ../.. der Flur .. der Gemarkung J. in der Gemeinde J. grundsätzlich einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf dessen objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch; vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2015 - 7 VR 6.14 -, juris; Beschluss vom 25.04.2018 - 9 A 15.16 -, juris). Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen unterliegt allerdings Einschränkungen. Nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, führt zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 - 9 A 15.16 -, juris). Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs keine Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, juris; Beschluss vom 23.01.2015 - 7 VR 6.14 -, juris, Beschluss vom 26.06.2019 - 4 A 5.18 -, juris; Senat, Urteil vom 08.07.2021 - 7 KS 87/18 -, juris). Dasselbe gilt auch, wenn behauptete Mängel des Planfeststellungsbeschlusses durch schlichte Planergänzung - etwa durch Schutzmaßnahmen oder kleinräumige Trassenverschiebungen ohne Auswirkungen auf den Trassenverlauf in Höhe der enteignungsbetroffenen Grundstücke - behoben werden können. Auch umfasst das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden, grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, juris; Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris).
II. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem beachtlichen Verfahrensfehler, auf den sich die Klägerin nach § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) mit Erfolg berufen kann.
1.§ 4 UmwRG ist anwendbar, da es sich bei dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG handelt.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021, die hier nach der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anwendbar ist, kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des UmwRG sieht einen Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung darüber hinaus dann vor, wenn ein anderer Verfahrensfehler als ein solcher nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 UmwRG vorliegt, der nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist und überdies der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat, wobei zur Beteiligung am Entscheidungsprozess auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind, gehört. Mängel im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG stellen jeweils einen sogenannten absoluten Verfahrensfehler dar.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften - sowohl in Gestalt eines absoluten als auch eines sogenannten relativen Verfahrensfehlers - führt nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG allerdings nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben gemäß § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG§ 45 Abs. 2 VwVfG sowie § 75 Abs. 1a VwVfG und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
§ 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO und Vereinigungen gemäß § 61 Nr. 2 VwGO. Auf Rechtsbehelfe solcher Personen und Vereinigungen ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG).
2. Vorliegend macht die Klägerin weder einen absoluten noch einen relativen Verfahrensfehler mit Erfolg geltend. Die Beigeladene hat einen ordnungsgemäßen Antrag auf Planfeststellung gestellt (hierzu unter a.), die Auslegung der Planunterlagen weist keine Mängel auf (hierzu unter b.), gegen die vom Beklagten durchgeführte Online-Konsultation nach dem PlanSiG anstelle eines Erörterungstermins ist nichts zu erinnern (hierzu unter c.) und auch der Verzicht auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens begegnet keinen Bedenken (hierzu unter d.).
a. Einen förmlichen Antrag auf Planfeststellung hat die Beigeladene gestellt. Ein entsprechendes, auf den 20. Januar 2020 datiertes und am selben Tag bei dem Beklagten eingegangenes Schreiben findet sich zwar nicht an der von dem Beklagten im Schriftsatz vom 28. Mai 2021 genannten Stelle, aber unter der Datei mit der Bezeichnung "L1.4/L67301/01-01-16_03-2019-0001-083# PFV ETL 178 100-200 - Anschr" (BA024). Der Senat nimmt im Übrigen an, dass die Klägerin ihren Einwand, nachdem das Schreiben in der mündlichen Verhandlung präsentiert wurde, nicht aufrechterhält.
Eine Pflicht zur Auslegung des Antragschreibens, sollte eine solche mit der Klagebegründung geltend gemacht werden, bestand nicht. Sie folgt weder aus § 19 Abs. 2 UVPG noch aus § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Insbesondere stellt das förmliche Antragschreiben keine Planunterlage dar; nur als solche wäre es vom Wortlaut des § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG aber erfasst.
b. Das Verfahren der Auslegung des Planes gemäß § 43a EnWG i.V.m. § 73 VwVfG ist nicht deshalb zu beanstanden, weil es in der Anfangs-/Frühphase der Corona-Pandemie stattgefunden hat und ausgelegte Unterlagen aus diesem Grunde nicht oder nicht hinreichend zugänglich gewesen wären.
Zuzugeben ist der Klägerin zwar, dass die erste Auslegung vom 16. März bis zum 16. April 2020 jedenfalls mit ihrer ersten Hälfte in einem durch ein hohes Maß an gesellschaftlicher Verunsicherung geprägten Zeitraum lag, in dem auch einzelne Behörden zumindest kurzfristig einen Publikumsverkehr unreguliert und über das zulässige Maß hinaus unterbanden. Vor diesem Hintergrund hielt der Beklagte bei den auslegenden Stellen mehrfach Nachfrage, ob die Auslegung weiterhin ordnungsgemäß gewährleistet sei; die Rückmeldungen hierzu waren teils geeignet, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit zu nähren (vgl. etwa Vermerk vom 18.03.2020, Datei "L1.4-L67301-01-16_03-2019-0001-160-Vmk Auslegung Std WOB", BA025). Ob die Auslegung in der Zeit vom 16. März 2020 bis zum 16. April 2020 gleichwohl (noch) den geltenden Anforderungen entsprach, kann indes dahinstehen. Denn der Beklagte hat erkannt, dass sich aus der geschilderten Situation Unwägbarkeiten für das Planfeststellungsverfahren ergaben, und hat aus diesem Grunde die Auslegung in der Zeit vom 25. Mai 2020 bis zum 25. Juni 2020 wiederholt (vgl. Vermerk vom 21. Juli 2020, Datei "L1.4/67301/01-16_03/2019-0001 Vfg Onlinekonsultation", BA024; S. 89 des Planfeststellungsbeschlusses mit allerdings unzutreffender Zeitraumangabe: Stadt Wolfsburg 25. Mai bis 25. Juni 2020; Samtgemeinde Isenbüttel 15. Mai. 2020 bis 30. Juni 2020; Samtgemeinde Papenteich 25. Mai 2020 bis 25. Juni 2020).
Entgegen der Einschätzung der Klägerin fand diese zweite Auslegung nicht unter "praktisch unveränderten äußeren Rahmenbedingungen der Pandemie" statt. Noch während der ersten Auslegung - am 4. April 2020 - trat die erste Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Nds. GVBl. S. 55) in Kraft, die weitgehende Einschränkungen enthielt und durch diese (zumindest) das gefühlte Maß an Infektionssicherheit erheblich steigerte. Bis zur zweiten Auslegung wurde die Verordnung mehrfach angepasst, insbesondere wurde mit der Änderungsfassung vom 24. April 2020 (Nds. GVBl. S. 84) die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung eingeführt. Mit Beginn der zweiten Auslegung am 25. Mai 2020 trat eine Fassung der Verordnung in Kraft, die vor dem Hintergrund eines zurückgehenden Infektionsgeschehens in vielen Teilen des öffentlichen Lebens - etwa Freibädern, Fitnessstudios und Freizeitparks - wieder Öffnungen zuließ (Nds. GVBl. S. 134). Von der Anfangsphase der Pandemie, die sich durch eine Verunsicherung weiter Teile der Bevölkerung und ein weitgehendes Fehlen hoheitlichen Eingreifens in das alltägliche Leben zum Schutz der Bürger auszeichnete, war der Zeitraum, in dem die zweite Auslegung stattfand, mit Blick auf das Ausmaß staatlicher Reaktionen auf die Pandemie weit entfernt.
Hinzu kommt, dass es dem Vortrag der Klägerin an Substanz fehlt. Sie legt keine konkreten Hindernisse im Verlaufe des Auslegungsverfahrens dar und zeigt insbesondere nicht auf, dass etwa eine Einsichtnahme in die Antragsunterlagen zu bestimmten Zeiten tatsächlich nicht möglich gewesen wäre oder die Einsichtnahmemöglichkeiten durch Maßnahmen der auslegenden Stellen in unzumutbarer Weise eingeschränkt gewesen wären. Eine Beeinträchtigung seiner individuellen Beteiligung ist nicht vorgetragen oder ersichtlich (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG).
c. Die Durchführung einer Online-Konsultation gemäß § 5 Abs. 2 PlanSiG weist keine Mängel auf. Dies gilt sowohl für die Entscheidung, anstelle eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchzuführen (hierzu unter aa.) als auch für das Verfahren der Durchführung selbst (hierzu unter bb.-dd.).
aa. Die Entscheidung des Beklagten für die Durchführung einer Online-Konsultation anstelle eines Erörterungstermins lässt keine Rechtsmängel erkennen.
Das PlanSiG ist nach §§ 1 Satz 1 Nr. 9, 6 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG auf den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss anwendbar. Ist - wie hier nach § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG - ein Erörterungstermin grundsätzlich zwingend durchzuführen, modifiziert § 5 Abs. 2 PlanSiG diese Pflicht und stellt es ohne die Regelung tatbestandlicher Einschränkungen in das Ermessen der Anhörungsbehörde, stattdessen eine Online-Konsultation vorzunehmen.
Die von dem Beklagten getroffene Entscheidung zur Durchführung einer Online-Konsultation lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Zwar wäre die Durchführung eines Erörterungstermins ab Beginn des Anhörungsverfahrens durchgehend zulässig gewesen (vgl. § 1 Abs. 5b der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020, Nds. GVBl. S. 97; ab dem 13. Juli 2020: § 24 Abs. 3, 4 der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10. Juli 2020, Nds. GVBl. S. 226). Unter Berücksichtigung der Umstände, dass - erstens - während des gesamten Anhörungsverfahrens geboten war, physischen Kontakt zu anderen Menschen auf "ein absolut nötiges Minimum" bzw. "das Notwendige" zu beschränken (jeweils § 1 Abs. 1 der vorgenannten Verordnungen), - zweitens - in Anbetracht von annähernd zweihundert betroffenen Grundstückseigentümern (vgl. Anlage 9.2, BA009) entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs hinreichend sicher mit "voraussichtlich höchstens zweistelligen Teilnehmerzahlen" zu rechnen gewesen wäre, - drittens - der Beklagte an die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG gebunden ist und - viertens - durch die Durchführung eines Erörterungstermins sämtliche beteiligungswilligen Betroffenen entweder zu einer körperlichen Terminteilnahme oder einem Verzicht auf Teilnahme gezwungen worden wären, lässt sich allerdings nicht im Ansatz feststellen, dass der Beklagte die Grenzen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens überschritten hätte (die grundsätzliche Richtigkeit einer Entscheidung für die Durchführung "nur" einer Online-Konsultation bejahend: Wysk, NVwZ 2020, 905, 909).
Dies gilt auch mit Blick auf die durch § 5 Abs. 5 PlanSiG eingeräumte Möglichkeit, die Online-Konsultation durch eine Telefon- oder Videokonferenz zu ersetzen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten lässt sich dessen Vorgängen - soweit ersichtlich - zwar nicht entnehmen, dass die Durchführung einer Telefon- oder Videokonferenz erwogen worden sei. Ein solches unterbliebenes Erwägen ist jedoch unschädlich. Denn Voraussetzung für die Durchführung einer Telefon- oder Videokonferenz ist das Einverständnis aller zur Teilnahme an der Online-Konsultation Berechtigten. Da ein solches Einverständnis aus Eigeninitiative von keinem einzigen Teilnahmeberechtigten erklärt oder auch nur der Wunsch nach Durchführung einer Telefon- oder Videokonferenz geäußert worden war, war der Beklagte nicht gehalten, diese Verfahrensalternative näher in Betracht zu ziehen. Ein Rangverhältnis dergestalt, dass die Durchführung einer Online-Konsultation im "textlichen" Verfahren nur in Betracht komme, wenn eine Telefon- oder Videokonferenz nicht oder nur unter nicht zumutbaren Voraussetzungen möglich wäre, sieht das Gesetz nicht vor (ebenso: Thomas/Jäger, NZBau 2020, 623, 626).
bb. Soweit die Klägerin kritisiert, es könne "keine Rede" davon sein, dass im Rahmen der Online-Konsultation die zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht worden seien (S. 9 oben des Antragsschriftsatzes), versteht der Senat dies mit Blick auf den Äußerungszusammenhang ebenfalls als Einwand gegen die Entscheidung für die Durchführung einer Online-Konsultation.
Sollte die Klägerin entgegen diesem Verständnis zum Ausdruck bringen wollen, es seien unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 PlanSiG bestimmte Informationen nicht zugänglich gemacht worden, fehlte es der Rüge an hinreichender Substanz. Die Klägerin legt nicht dar, die Eröffnung welcher Informationen ihres Erachtens pflichtwidrig unterblieben sein soll. Dessen unbeschadet drängt sich auch von Amts wegen nicht auf, dass der Beklagte Informationen entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 PlanSiG nicht zugänglich gemacht hätte. Im Einklang mit der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/18965, S. 14) hat er den Teilnahmeberechtigten die bei ihm eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen nebst der Stellungnahmen der Beigeladenen hierzu - und damit die "sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen" - zur Kenntnis gebracht (vgl. S. 90 des Planfeststellungsbeschlusses). Dass der Gesetzgeber im Zuge der Regelung der Online-Konsultation lediglich die Möglichkeit zur einmaligen Gegenreaktion auf die Reaktion des Vorhabenträgers zu einer Stellungnahme oder Einwendung eröffnet hat, die im Erörterungstermin grundsätzlich bestehende Gelegenheit eines mehrfachen Austausches der wechselseitigen Positionen mithin nicht besteht (vgl. auch Dammert/Brückner, EnWZ 2022, 111, 113), begegnet auch mit Blick auf den von Art. 20 Abs. 3 GG umfassten Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren keinen Bedenken.
cc. Seine Entscheidung, eine Online-Konsultation durchzuführen, hat der Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 2020 in den Samtgemeinden Isenbüttel und Papenteich sowie den Städten Braunschweig und Wolfsburg ordnungsgemäß gemäß § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 PlanSiG ortsüblich bekannt machen lassen. Die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 PlanSiG zusätzlich erforderliche individuelle Benachrichtigung wurde mit dem Schreiben des Beklagten vom 26. August 2020, dessen Erhalt die Klägerin selbst einräumt (S. 9 der Klageschrift), vorgenommen.
dd. Die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 PlanSiG mit Schreiben vom 26. August 2020 für die Stellungnahme zu den zugänglich gemachten Informationen gesetzte Frist bis zum 21. September 2020 war mit - im Falle der Klägerin - gut drei Wochen nicht zu knapp bemessen. Das Gesetz gibt eine feststehende Frist nicht vor. Die Orientierung des Beklagten an der zweiwöchigen Frist nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (S. 90 des Planfeststellungsbeschlusses) ist sachgerecht. Auch § 73 Abs. 8 VwVfG sieht für den Fall der Änderung eines bereits ausgelegten Planes eine Einwendungsfrist von lediglich zwei Wochen vor (eine gut zweiwöchige Stellungnahmemöglichkeit ebenfalls für ausreichend befindend: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.09.2021 - 4 MB 32/21 -, juris). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang überdies, dass die Klägerin, hätte ein Erörterungstermin stattgefunden, sich in diesem "aus dem Stand" und insbesondere ohne vorherige Kenntnis der erhobenen Stellungnahmen/Einwendungen und Stellungnahmen der Beigeladenen hierzu hätte äußern müssen.
d. Der Verzicht auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens begründet keinen Verfahrensmangel. Zwar sieht § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 3 Nr. 14 Raumordnungsverordnung (RoV) für die Errichtung von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm grundsätzlich das Erfordernis der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vor. Allerdings gestattet § 16 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NROG den Verzicht auf ein Raumordnungsverfahren insbesondere dann, wenn die Planung räumlich und sachlich hinreichend konkreten Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht. Diese Voraussetzung hat der Regionalverband Großraum Braunschweig als nach § 20 Abs. 2 NROG zuständiger Träger der Regionalplanung in seiner Landesplanerischen Stellungnahme vom 25. September 2018 für die ihm zur Prüfung vorgelegten fünf Trassenvarianten der ETL 178 bejaht, konkret hat er hinsichtlich der Varianten 1 bis 4 eine Entsprechung und hinsichtlich der Variante 5 einen Widerspruch im vorgenannten Sinne angenommen und vor diesem Hintergrund von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen. Ein konkreter Mangel dieser Vorgehensweise wird von der Klägerin nicht aufgezeigt und drängt sich auch von Amts wegen nicht auf.
III. Auch materielle Mängel macht die Klägerin nicht mit Erfolg geltend.
1. Dem Vorhaben fehlt es nicht an der Planrechtfertigung.
Diese ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel mithin erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 04.09.2018 - 9 B 24.17 -, juris m.w.N.).
Die prognostische Bestimmung des erforderlichen Bedarfs ist Aufgabe der Planfeststellungsbehörde. Da diese Entscheidung wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen voraussetzt, steht der Planfeststellungsbehörde hierbei ein energiewirtschaftlicher Prognose-, Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Dem Senat ist daher nur eine Prüfung dahingehend eröffnet, ob die Prognose mit den im Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung aller für sie erheblichen Umstände methodisch fachgerecht erarbeitet, der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob der unausweichlich bestehende Grad an Prognoseungewissheit hinsichtlich des Verlaufs künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, deren Rechtfertigung die Prognose dienen soll; hierbei ist der Planfeststellungsbehörde allerdings eine optimistische Einschätzungsprärogative zuzugestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020 - OVG 11 A 7.18 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.05.2018 - 5 KM 213/18 OVG -, juris m.w.N.).
a. Vom Bestehen eines Bedarfs im dargelegten Sinne ist der Beklagte rechtsfehlerfrei ausgegangen.
Das Vorhaben ist Bestandteil des Netzentwicklungsplans Gas 2018 (nachfolgend: NEP), dort ist es insbesondere auch mit einem Durchmesser von 400 mm vorgesehen (S. 175 NEP). Dass der Beklagte sich bei der Feststellung der Planrechtfertigung auf den NEP stützt, begegnet keinen Bedenken. Zwar hat der NEP - anders als der für die Gasnetze nicht vorgesehene Bundesbedarfsplan (§ 12e Abs. 4 EnWG) - keine für die Planfeststellungsbehörde gesetzlich bindende Wirkung (vgl. Posser in: Kment, EnWG, 2. Aufl. 2019, § 15a, Rn. 4; Hermes in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 5. Aufl. 2021, § 8, Rn. 74); gleichwohl stellt er einen - für die Netzbetreiber verbindlichen (§ 15a Abs. 3 Satz 7 EnWG) - energiewirtschaftlichen Bedarfsplan dar (vgl. Bourwieg in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 15a, Rn. 59) und ist die Planfeststellungsbehörde gehalten, ihn im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020 - OVG 11 A 7.18 -, juris; Beschluss vom 23.07.2019 - OVG 11 S 80.18 -, juris). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Aufnahme des Vorhabens in den NEP auf einen von der K. GmbH gegen die Beigeladene geltend gemachten Kapazitätsausbauanspruch gemäß § 39 Abs. 1 GasNZV für zwei bereits im Bau befindliche Gasheizkraftwerke erfolgt ist. Das der das Vorhaben tragenden Bedarfsprognose anhaftende Maß an Ungewissheit im Zeitpunkt der Planaufstellung ist vor diesem Hintergrund als gering einzustufen.
Mängel der Prognose des Beklagten zeigt die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht mit Erfolg auf.
Selbst wenn man ihrer Argumentation folgen wollte, durch die Errichtung der ETL 178 mit einem Durchmesser von 400 mm werde die am Einspeisepunkt vorhandene Kapazität vollständig erschöpft, weshalb entweder die ETL 26 habe entfallen oder die ETL 178 habe kleiner dimensioniert werden müssen, bleibt hierbei unberücksichtigt, dass zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorgesehen war, das "Gashaus West" bis Oktober 2021 an die ETL 26 anzuschließen, um dieses zumindest in Teillast betreiben zu können (S. 11 des Erläuterungsberichtes, Anlage 1 BA002). Hinzu kommt, dass - wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - auch Dritte an die ETL 26 angeschlossen sind und das in der ETL 26 transportierte Gas - wenn auch nur zu einem geringen Anteil - für den Betrieb der Kohlekraftwerke Verwendung findet. Muss aber bis zur Inbetriebnahme der ETL 178.100/200 die ETL 26 genutzt werden, geht die Annahme der Klägerin fehl, letztere könne im Zuge der Umsetzung des Vorhabens - gewissermaßen parallel - zurückgebaut werden. Dies hätte neben einer Intensivierung des Eingriffes in Natur und Landschaft eine annähernd die gesamte Bauzeit umfassende Unterbrechung der Versorgung zur Folge. Versorgungsalternativen hat der Beklagte erwogen, aber im Anschluss an die Einschätzung der Beigeladenen für nicht unter angemessenen Bedingungen umsetzbar befunden (S. 12 des Erläuterungsberichts, Anlage 1, BA002). Diesem Befund tritt die Klägerin nicht mit Substanz entgegen, indem sie lediglich in den Raum stellt, bei guter Vorbereitung sei eine Gasversorgung für eine nur vergleichsweise geringe Übergangszeit via Schiff, Schiene oder Straße nötig und möglich.
Dessen unbeschadet hat die Beigeladene - bereits in ihrer Stellungnahme zur Einwendung der Klägerin im Zuge der Online-Konsultation (S. 103) - nachvollziehbar vorgetragen, dass mit dem parallelen Bestand der ETL 26 und der ETL 178 keine Überkapazität bestehe, sondern die weitere Verfügbarkeit der ETL 26 erforderlich sei, um ohne Reduzierung der Gesamtfördermenge die Strömungsgeschwindigkeit innerhalb der ETL 178 ausreichend gering zu halten, um Reibungsverluste zu verhindern, die zu einer Senkung des in der Leitung bestehenden Drucks unterhalb des für die Ausspeisung des Gases erforderlichen Niveaus von 35-40 bar führten. Die Kritik der Klägerin tritt den Ausführungen nicht mit ausreichend Substanz entgegen und berücksichtigt insbesondere nicht die Darstellungen der Beigeladenen zur Wechselwirkung von Gasdruck einerseits und Strömungsgeschwindigkeit andererseits.
Ebenfalls nicht zu einem Entfallen der Planrechtfertigung führt, dass die K. GmbH - soweit aus den von der Klägerin vorgelegten Zeitungsausschnitten ersichtlich - die bestehenden Kohlekraftwerke mit Blick auf den Ukraine-Konflikt und dessen Auswirkungen auf die Erdgas-Versorgungslage nunmehr weiter zu betreiben beabsichtigt. Diese Umstände waren zum einen im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris; Urteil vom 18.07.2013 - 7 A 4.12 -, juris; Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, juris) nicht vorhersehbar. Zum anderen ist auch gegenwärtig ebenso unvorhersehbar, wie lange die Versorgungschwierigkeiten beim Erdgasbezug und damit verbunden die Absichten der K. GmbH zum Weiterbetrieb der Kohlekraftwerke andauern.
b. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, das Vorhaben diene nicht der Versorgung der Allgemeinheit im Sinne von § 1 Abs. 1 EnWG und sei daher nicht gemeinwohldienlich, legt sie ihre Argumentation gedanklich zugrunde, eine Versorgung der Allgemeinheit finde allein dann statt, wenn an eine Leitung entweder eine Vielzahl von Abnehmern oder aber ein Abnehmer angeschlossen sei, der die Versorgung einer Vielzahl von (End-) Abnehmern gewährleiste. Dieses Verständnis findet im Gesetz keine Stütze.
Durch das in § 1 Abs. 1 EnWG aufgenommene Kriterium der "Allgemeinheit" findet in erster Linie eine Abgrenzung gegenüber Sachverhalten statt, die die "Eigenversorgung" (§ 3 Nrn. 18, 24b EnWG), "Eigenanlagen" (§ 3 Nr. 13, § 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EnWG) sowie die Deckung des "Eigenbedarfs" (§ 18 Abs. 2, § 37 Abs. 1 EnWG) betreffen. Das EnWG begrenzt seinen Anwendungsbereich hierdurch auf Vorgänge, in denen - wie auch vorliegend - ein wirtschaftlicher Austausch von Gas oder Elektrizität zwischen (mindestens) zwei Wirtschaftssubjekten stattfindet (vgl. Hellermann/Hermes in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 1, Rn. 21).
Wie die Klägerin zu der Auffassung gelangt, Dritte könnten die ETL 178 nicht nutzen, erschließt sich nicht; zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass Zugangsansprüche nach Maßgabe der §§ 17 ff. sowie §§ 20 ff. EnWG bestehen. Nicht von der Hand zu weisen ist zwar, dass das Vorhaben voraussichtlich - zumindest vorerst - allein der Versorgung der Kraftwerke der K. GmbH dienen wird und - sei es mehr, sei es weniger - "maßgeschneidert" an den Bedürfnissen der K. GmbH ausgerichtet ist. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass keine "Versorgung der Allgemeinheit" im Sinne von § 1 Abs. 1 EnWG vorläge. Auch die K. GmbH ist versorgungsberechtigter Teil der Allgemeinheit. Nähme man mit der Klägerin an, einzeln versorgte Abnehmer seien von der Allgemeinheit zu unterscheiden, würden diese generell von einer Versorgung ausgeschlossen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2008 - 4 U 11/08 -, juris). Der Vorwurf, das Vorhaben sei für die K. GmbH "maßgeschneidert", berührt im Übrigen selbst dann nicht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn er vollständig zutreffen sollte. Grund ist, dass der Anlass für die Durchführung der Planfeststellung gerade der von der K. GmbH angemeldete und durch einen Kapazitätsausbauanspruch nach § 39 GasNZV gestützte Bedarf ist, der durch das Vorhaben gedeckt werden soll. Hätte der Beklagte ohne sachlichen Grund - "auf Vorrat" - einen höheren Bedarf prognostiziert und ein entsprechend größer dimensioniertes Vorhaben planfestgestellt, fehlte es mit Blick auf die überschießende "Vorratsplanung" an einer Planrechtfertigung.
Ob es durch den Wechsel der K. GmbH vom Energieträger Steinkohle auf den Energieträger Erdgas zu einer substantiellen Reduzierung der Treibhausgasemissionen kommt, kann dahinstehen. Denn der Gesetzgeber hat in § 43 Abs. 1 Nr. 5 EnWG für Gasversorgungsleitungen mit einem bestimmten Mindestdurchmesser zwar die Pflicht, aber - in Kenntnis des Umstandes, dass die Herstellung der Leitungen sowie die Verbrennung des Gases Treibhausgase produzieren - auch die Möglichkeit zur Planfeststellung von Erdgastransportleitungen geschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2021 - 4 B 25.20 -, juris). Im Übrigen ist Zweck des EnWG nicht das sofortige Unterbinden jeglicher weiteren Treibhausgasproduktion, sondern lediglich eine zunehmend auf erneuerbaren Energien beruhende Versorgung (§ 1 Abs. 1 EnWG).
2. Der Planfeststellungsbeschluss steht im Einklang mit zwingendem Recht.
Mit ihrem insoweit einzigen Einwand, der Plan verletze raumordnungsrechtliche Belange der Landwirtschaft, da entgegen den Vorgaben der Landesplanerischen Stellungnahme des Regionalverbandes Großraum Braunschweig vom 25. September 2018 die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen nicht auf ein Minimum reduziert werde und die Landesplanerische Stellungnahme überdies zum einen keine Nullvariante betrachte und zum anderen übergehe, dass mit der Errichtung der ETL 178 neben der schon bestehenden ETL 26 eine Überkapazität bestehe, zeigt die Klägerin keinen Verstoß gegen Raumordnungsrecht auf.
Der erstgenannte Aspekt der Einwendung nimmt offenbar an, die Landesplanerische Stellungnahme fordere hinsichtlich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen mit der "Begrenzung auf ein Minimum" eine Begrenzung auf ein absolutes Minimum - auf Null. Diese Annahme ist jedoch unzutreffend. Bereits aus der auf Seite 2 der Landesplanerischen Stellungnahme hinsichtlich der Landwirtschaft formulierten Maßgabe geht hervor, dass Flächeninanspruchnahmen lediglich "so weit wie möglich" vermieden werden sollen. Auch das Regionale Raumordnungsprogramm für den Großraum Braunschweig 2008 (RROP 2008), auf das die Landesplanerische Stellungnahme an dieser Stelle verweist, sieht in III.2.1 Abs. 6 Satz 2 vor, dass alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen so abgestimmt werden sollen, dass "diese Gebiete in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden" (Hervorhebung durch den Senat).
Dieses Bestreben, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen auf nach Lage des Erforderlichen möglichst geringem Niveau zu halten, aber nicht vollständig auszuschließen, steht auch im Einklang mit der Einstufung erheblicher Anteile der im Trassenverlauf gelegenen landwirtschaftlichen Flächen als Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft. Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ROG). Anders als in Vorranggebieten (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG) ist eine konkurrierende Nutzung mithin nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern es hat eine - wenn auch die privilegierte raumbedeutsame Funktion besonders gewichtende - Abwägung stattzufinden. Eine solche hat der Regionalverband Großraum Braunschweig in nachvollziehbarer Weise und mit dem Ergebnis vorgenommen, dass die Interessen der Landwirtschaft hinter das Interesse an der Errichtung der ETL 178 zurückzutreten haben. Konkrete Mängel dieser vom Beklagten durch Bezugnahme (S. 90 des Planfeststellungsbeschlusses) übernommenen Abwägung macht die Klägerin nicht geltend.
Die beiden das vermeintliche Ausblenden einer Nullvariante im raumordnungsrechtlichen Trassenvergleich sowie einer behaupteten Überkapazität betreffenden Aspekte des Einwandes haben keinen Bezug zum Raumordnungsrecht. Aufgabe des Raumordnungsrechtes ist, den vorhandenen Gesamtraum durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ROG), nicht aber, die Erforderlichkeit von Planungen und Maßnahmen zu hinterfragen. Betroffen durch den Einwand ist insoweit die Planrechtfertigung, die - wie ausgeführt - gegeben ist.
3. Mängel an der nach § 43 Abs. 3 EnWG vorzunehmenden Abwägung zeigt die Klägerin nicht auf.
Das Abwägungsgebot trägt für den Bereich der Planentscheidungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, dessen Einhaltung daneben keiner eigenen Prüfung mehr bedarf. Es ist unmittelbar verfassungsrechtlich gesichert und tritt ergänzend neben das einfache (Fach-) Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 -, juris). Inhaltlich verlangt das Abwägungsgebot, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens in die Abwägung eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris). Ob sich der das Vorhaben tragende Bedarf in der Abwägung mit den berührten öffentlichen und privaten Belangen durchsetzt, hängt von seinem Gewicht und von der Bedeutung der Belange ab, die gegen das Vorhaben sprechen. Zu diesem Zweck hat sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit über die Art und die Bedeutung der das Vorhaben tragenden Interessen zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 - 4 C 3.95 -, NVwZ-RR 1998, 292; Senat, Urteil vom 07.04.2022 - 7 KS 30/21 -, juris).
Nach dem Vorstehenden ergibt sich ein Abwägungsmangel weder aus dem Einwand, die Aufteilung des Gesamtvorhabens in zwei Abschnitte sei ungerechtfertigt (hierzu unter a.), noch aus der Rüge, es sei nicht hinreichend sichergestellt, dass vorhabenbedingte Schäden auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen vermieden werden (hierzu unter b.).
a. Die Befürchtung der Klägerin, durch die Abschnittsbildung und die damit verbundene Aufteilung des Gesamtvorhabens in die Planfeststellungsabschnitte 300/400 einerseits und 100/200 andererseits finde für den Abschnitt 100/200 eine Vorfestlegung des Trassenverlaufs fest, die von vornherein nicht mehr mit Erfolg angreifbar sei und so zu einer unzulässigen Verkürzung seines Rechtsschutzes führe, ist unbegründet.
Der Vorwurf, der Abschnittsbildung fehle es bereits deshalb an einer Rechtfertigung, weil als Abschnittsgrenze bewusst der "Werkszaun" zum H. Werksgelände gewählt worden sei, um so einen bestimmten Trassenverlauf dadurch vorzugeben, dass gegen den über das H. Gelände verlaufenden Abschnitt keine Einwendungen erhoben würden und mit daher frühzeitig zu erwartender bestandskräftiger Feststellung dieses Abschnitts der Verlauf der weiteren Route rein tatsächlich zwingend festgelegt werde, verfängt bereits deshalb nicht, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht. Nach dem Abzweigen des Abschnittes 300/400 vom Abschnitt 100/200 und bevor der Abschnitt 100/200 aus Richtung Westen das "Gashaus Süd" erreicht, überquert er im Westen des H. Geländes gelegene Flächen auf einer Länge von mehreren hundert Metern. Nach dem Verständnis der Klägerin hätte daher auch dieser Teil des Abschnitts 100/200 dem gesonderten Planfeststellungsverfahren zugeschlagen werden müssen.
Davon abgesehen hat die abschnittsweise Planfeststellung keine Verkürzung des Rechtsschutzes der Klägerin zur Folge. Die Abschnittsbildung unterliegt der materiellen gerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob sie dem Grundsatz umfassender Problembewältigung gerecht werden kann oder ein gebildeter Streckenabschnitt vor dem Hintergrund der Gesamtplanung der eigenen sachlichen Rechtfertigung entbehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.2021 - 4 VR 2.20 -, juris; Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, juris). Dem Entgegenstehendes trägt die Klägerin weder mit Substanz vor, noch ist es sonst ersichtlich. In ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2019 äußert die K. GmbH den Wunsch nach einer Abschnittsbildung zwar unverhohlen mit der Begründung, es bestehe das "Risiko der zeitlichen Verzögerung durch Eingaben und Klagen von Anliegern und Umweltverbänden" (S. 2 des Schreibens, Anhang 3 zum Erläuterungsbericht, BA002). Der Beklagte hat die Abschnittsbildung jedoch nicht auf das sachfremde Ziel gestützt, Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener zu unterlaufen, sondern er hat seine Entscheidung für die Aufteilung des Vorhabens in zwei Abschnitte in auch von der Klägerin nicht beanstandeter Weise damit begründet, dass das neu zu errichtende Heizkraftwerk West ab Oktober 2021 und damit vor zu erwartender Fertigstellung des Gesamtvorhabens auf Gaslieferungen angewiesen sei. Diese seien durch einen Anschluss des Abschnitts 300/400 an die bereits bestehende ETL 26 zumindest in einem einen Betrieb in Teillast ermöglichenden Umfang gewährleistet. Anders als mit Blick auf den Abschnitt 100/200 bestünden für den Abschnitt 300/400 auch keinerlei ernsthaft erwägbaren alternativen Trassenverläufe (S. 91 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Mängel in dieser Begründung zeigt die Klägerin nicht auf und sind auch von Amts wegen nicht erkennbar.
Dass durch die Abschnittsbildung sogenannte "Zwangspunkte" geschaffen worden wären, die für die Inanspruchnahme der Flächen der Klägerin ursächlich sein könnten, legt im Übrigen die Klägerin nicht nur selbst nicht konkret dar, sondern ist auch deshalb nicht erkennbar, weil die Flächen der Klägerin in einem Bereich der Vorhabentrasse liegen, in dem der Verlauf sämtlicher vier raumverträglicher Varianten identisch ist (vgl. insbesondere S. 5 der Landesplanerischen Stellungnahme).
b. Ohne ausreichende Substanz bleibt der Einwand der Klägerin, der angegriffene Plan gewährleiste keinen hinreichenden Schutz land- und forstwirtschaftlicher Flächen vor vorhabenbedingten Schäden. Der Hinweis der Klägerin auf im Rahmen der Errichtung der ETL 26 sowie von archäologischen Voruntersuchungen gemachte negative Erfahrungen bei der Schadensabwicklung lässt nicht erkennen, für die Verhinderung welcher konkreten Schäden sie durch den Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend Sorge getragen sieht und aus welchem Grund sie dies für rechtswidrig hält. Die unter Nr. 5 im Planfeststellungsbeschluss geregelten Nebenbestimmungen (S. 65 f.) dienen gerade dem Schutz landwirtschaftlicher Interessen. Im Übrigen ist das Verfahren der Behebung etwaiger Schäden nicht Gegenstand der Planfeststellung.
Die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Verlust der Möglichkeit, landwirtschaftliche Flächen in intensiverer Weise - etwa für die Errichtung von Photovoltaikanlagen - in Anspruch zu nehmen, sind ohne Substanz geblieben. Insbesondere ist nicht deutlich geworden, dass eine entsprechende Nutzungsabsicht in hinreichend konkretisierter Form vorläge; sollte eine ausreichend konkretisierte Nutzungsabsicht bestehen und durch das Vorhaben unrealisierbar werden, wäre dies im Zuge des Entschädigungsverfahrens zu betrachten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich so in das aus § 154 Abs. 3 VwGO folgende Kostenrisiko gegeben hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.