Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.06.2022, Az.: 5 ME 43/22

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.06.2022
Aktenzeichen
5 ME 43/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.03.2022 - AZ: 2 B 6216/21

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur fehlenden Plausibilisierung von Einzelleistungsmerkmalen in einer dienstlichen Beurteilung (hier: "Herabstufung" von Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft) und zur fehlenden Plausibilisierung des Gesamturteils im Hinblick auf den "Übertragungsvorgang" von einer fünf- auf eine sechs- bzw. achtzehnstufige Skala

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist in den "Listen-Beförderungsfällen" bei der Deutschen Telekom AG für die Möglichkeit eines ehemaligen Bundespostbeamten, bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, ausreichend, wenn der Betreffende von seinen Beurteilern in allen Einzelleistungsmerkmalen mit "Sehr gut" bewertet worden ist oder die Möglichkeit besteht, dass dies der Fall sein könnte (Nds. OVG, Beschluss vom 7.10.2019 - 5 ME 132/19 -, Beschluss vom 18.6.2021 - 5 ME 3/21 -; Beschluss vom 2.7.2021 - 5 ME 66/21 -; anders etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2019 - 1 B 593/19 -, juris Rn. 43ff.; Beschluss vom 8.9.2020 - 1 B 361/20 -, juris Rn. 11).

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer - vom 22. März 2022 geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihr im Zuge der sogenannten Beförderungsrunde 2021/2022 noch zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 13 vz + Z auf der Beförderungsliste der Einheit „Beteiligung intern_DT_IT_nt“ mit den Beigeladenen zu 1. bis 3. besetzen und diese in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 vz + Z zu befördern, bis über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Wartefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer für ihn negativen Auswahlentscheidung an ihn abgelaufen ist.

Die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. je zur Hälfte. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. und 3. in beiden Rechtszügen sowie die der Beigeladenen zu1. im ersten Rechtszug sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 36.792,12 EUR festgesetzt. Für den zweiten Rechtszug wird der Streitwert auf 37.454,40 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Auswahlentscheidung der Deutschen Telekom AG, in der sogenannten Beförderungsrunde 2021/2022 (noch) drei Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 vz (= Verzahnungsamt) + Amtszulage (= Z) in der Einheit „DT_IT_nT“ mit den Beigeladenen zu 1. bis 3. zu besetzen.

Der im Jahr 1960 geborene Antragsteller steht im Statusamt eines Postoberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst der Antragsgegnerin, deren Dienstherrenbefugnisse von dem Vorstand des Postnachfolgeunternehmens Deutsche Telekom AG wahrgenommen werden. Während des Beurteilungszeitraums seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung war ihm gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) eine nach T 9 (entspricht Besoldungsgruppe A 13) bewertete und damit amtsangemessene Tätigkeit als „Sales Manager III“ bei der Deutsche Telekom IT GmbH zugewiesen. Er besitzt seit 1982 die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Post- und Fernmeldedienst (vgl. Bl. 217/Beiakte 001). Im September 2017 wurde festgestellt, dass er seit dem Jahr 2013 zudem die Voraussetzungen für die Zulassung zu der Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes erfülle (Bl. 34/Gerichtsakte - GA -).

Die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. September 2020 (Beurteilungszeitraum: 1. September 2018 bis 31. August 2020; Bl. 30 bis 32 Rs./GA) vom 31. Mai/10. Juni 2021 gelangte zu dem Gesamturteil „Gut“ (= dritthöchste von insgesamt sechs Notenstufen) mit dem Ausprägungsgrad „++“ (= höchster von drei Ausprägungsgraden). Die beurteilten sechs Einzelleistungsmerkmale - 1) Arbeitsergebnisse, 2) Praktische Arbeitsweise, 3) Allgemeine Befähigung, 4) Fachliche Kompetenz, 5) Soziale Kompetenzen und 6) Wirtschaftliches Handeln - wurden nach der insoweit (nur) fünf Stufen umfassenden Notenskala dreimal mit „Sehr gut“ (= höchste der fünf Notenstufen; Einzelleistungsmerkmale 1), 2) und 4)) sowie dreimal mit „Gut“ (= zweithöchste der fünf Notenstufen; Einzelleistungsmerkmale 3), 5) und 6)) bewertet. Zu den drei mit „Gut“ bewerteten Merkmalen heißt es bei den textlichen Ausführungen jeweils:

„Ein besseres Ergebnis ist bei einer Bewertung der Einzelleistung des [Antragstellers] im Vergleich zu den Leistungen der Beamten auf derselben Beurteilungsliste nicht geboten“.

Im Vorfeld dieser dienstlichen Beurteilung war für den gesamten Beurteilungszeitraum eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft des Antragstellers, Herrn I., eingeholt worden, die den Antragsteller in Bezug auf die o. a. sechs Einzelleistungsmerkmale mit „sehr gut“ (= höchste der fünf Notenstufen) bewertet hatte (Bl. 28 bis 29 Rs./GA). In der Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung heißt es, die Bewertung der Einzelleistungsmerkmale 3) Allgemeine Befähigung, 5) Soziale Kompetenzen und 6) Wirtschaftliches Handeln, in denen der Antragsteller von seiner unmittelbaren Führungskraft mit „Sehr gut“ bewertete worden sei, seien

„anzupassen, da es sich bei diesen um Einzelkriterien handelt, die weniger tätigkeitsbezogen“

seien als die Merkmale 1) Arbeitsergebnisse, 2) Praktische Arbeitsweise und 4) Fachliche Kompetenz. Gegen diese Beurteilung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 12. November 2021 Widerspruch (Bl. 18/Beiakte 003), über den noch nicht entschieden worden ist.

Die Beigeladene zu 1., die im Statusamt einer Postoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A13) steht, während des Regelbeurteilungszeitraums aber auf einem nach AT 1-2 (entspricht Besoldungsgruppe A 15) bewerteten Arbeitsposten bei der Deutschen Telekom IT GmbH - und damit laufbahnübergreifend höherwertig - eingesetzt war, erhielt in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 28. Mai/8. Juni 2021 zum Stichtag 1. September 2020 (Beurteilungszeitraum: 1. September 2018 bis 31. August 2020; Bl. 2 bis 7 Beiakte 004) das Gesamturteil „Hervorragend“ (= höchste der insgesamt sechs Notenstufen) mit dem Ausprägungsgrad „+“ (= mittlerer der drei Ausprägungsgrade). Die sechs Einzelleistungsmerkmale wurden nach der - fünf Stufen umfassenden - Notenskala - ebenso wie beim Antragsteller durchgängig mit „Sehr gut“ (= höchste der fünf Notenstufen) bewertet; in Bezug auf alle sechs Einzelleistungsmerkmale findet sich in der textlichen Bewertung die Formulierung, die Beigeladene zu 1. übernehme gespiegelt an ihrem Statusamt erfolgreich eine laufbahnübergreifend höherwertige Tätigkeit, die sie sehr gut meistere. Anders als der Antragsteller wurde die Beigeladene zu 1. auch im Hinblick auf das Einzelleistungsmerkmal 7) Führungsverhalten bewertet, und zwar ebenfalls mit „Sehr gut“; auch insoweit wurde vermerkt, die Beigeladene zu 1. übernehme gespiegelt an ihrem Statusamt erfolgreich eine laufbahnübergreifend höherwertige Tätigkeit, die sie sehr gut meistere. Im Vorfeld dieser dienstlichen Beurteilung war eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft der Beigeladenen zu 1., Frau J., eingeholt worden (Bl. 8 bis 13/Beiakte 004). In dieser Stellungnahme war die Beigeladene für den gesamten Beurteilungszeitraum in Bezug auf alle sieben Einzelleistungsmerkmale mit der höchsten Notenstufe der fünfstufigen Skala („Sehr gut“) bewertet worden.

Die Beigeladene zu 2., die ebenfalls im Statusamt einer Postoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A13) steht, war während des Beurteilungszeitraums ebenfalls auf einem nach AT 1-2 (entspricht Besoldungsgruppe A 15) bewerteten Arbeitsposten bei der Deutschen Telekom IT GmbH laufbahnübergreifend höherwertig tätig. Sie erhielt in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 28. Mai/8. Juni 2021 zum Stichtag 1. September 2020 (Beurteilungszeitraum: 1. September 2018 bis 31. August 2020; Bl. 14 bis 19/Beiakte 004) ebenfalls das Gesamturteil „Hervorragend“ (= höchste der insgesamt sechs Notenstufen) mit dem Ausprägungsgrad „+“ (= mittlerer der drei Ausprägungsgrade). Die Einzelleistungsmerkmale 1) bis 6) wurden auf der - fünf Stufen umfassenden - Notenskala ebenfalls durchgängig mit „Sehr gut“ (= höchste der fünf Notenstufen) bewertet; in Bezug auf alle sechs Einzelleistungsmerkmale findet sich in der textlichen Bewertung die Formulierung, die Beigeladene zu 2. übernehme gespiegelt an ihrem Statusamt erfolgreich eine laufbahnübergreifend höherwertige Tätigkeit, die sie sehr gut meistere. Ebenso wie der Antragsteller wurde die Beigeladene zu 2) im Hinblick auf das Einzelleistungsmerkmal 7) Führungsverhalten nicht bewertet. Im Vorfeld dieser dienstlichen Beurteilung war eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft der Beigeladenen zu 2., Herrn K., eingeholt worden (Bl. 21 bis 25/Beiakte 004). In dieser Stellungnahme war die Beigeladene zu 2. für den gesamten Beurteilungszeitraum in Bezug auf die o. a. sechs Einzelleistungsmerkmale mit der höchsten Notenstufe der fünfstufigen Skala („Sehr gut“) bewertet worden.

Der Beigeladene zu 3. steht ebenfalls im Statusamt eines Postoberamtsrates (Besoldungsgruppe A13); er war während des Beurteilungszeitraums auf einem nach AT I 4 (entspricht ebenfalls Besoldungsgruppe A 15) bewerteten Arbeitsposten bei der Deutschen Telekom IT GmbH laufbahnübergreifend höherwertig tätig. Er erhielt in seiner dienstlichen Beurteilung vom 28. Mai/8. Juni 2021 zum Stichtag 1. September 2020 (Beurteilungszeitraum: 1. September 2018 bis 31. August 2020; Bl. 39 bis 44/Beiakte 004) ebenfalls das Gesamturteil „Hervorragend“ (= höchste der insgesamt sechs Notenstufen) mit dem Ausprägungsgrad „+“ (= mittlerer der drei Ausprägungsgrade). Die Einzelleistungsmerkmale 1) bis 6) wurden auf der - fünf Stufen umfassenden - Notenskala ebenfalls durchgängig mit „Sehr gut“ (= höchste der fünf Notenstufen) bewertet; in Bezug auf alle sechs Einzelleistungsmerkmale findet sich in der textlichen Bewertung - ebenso wie bei den Beigeladenen zu 1. und 2. die Formulierung, der Beigeladene zu 3. übernehme gespiegelt an seinem Statusamt erfolgreich eine laufbahnübergreifend höherwertige Tätigkeit, die er sehr gut meistere. Ebenso wie der Antragsteller und die Beigeladene zu 2. wurde der Beigeladene zu 3. im Hinblick auf das Einzelleistungsmerkmal 7) Führungsverhalten nicht bewertet. Im Vorfeld dieser dienstlichen Beurteilung war eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft des Beigeladenen zu 3., Herrn L., eingeholt worden (Bl. 45 bis 52/Beiakte 004); in dieser Stellungnahme war der Beigeladene zu 3. für den gesamten Beurteilungszeitraum in Bezug auf die o a. sechs Einzelleistungsmerkmale mit der höchsten Notenstufe der fünfstufigen Skala („Sehr gut“) bewertet worden.

Am 14. Oktober 2021 (Bl. 19/Beiakte 003) entschied die Deutsche Telekom AG, insgesamt fünf Beamte der Einheit „Beteiligung intern DT_IT_nT“ in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 vz + Z zu befördern, darunter die Beigeladenen zu 1. bis 3..

Am 2. November 2021 teilte die Deutsche Telekom AG dem Antragsteller mit, dass er im Zuge der Beförderungsrunde 2021/2022 auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern DT_IT_nT“ nach A 13 vz + Z mit dem Ergebnis „Gut ++“ geführt werde. Für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 vz + Z stünden auf der genannten Beförderungsliste, die 37 Beförderungsbewerber umfasse, insgesamt 5 Planstellen zur Verfügung. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen reiche nicht aus, um alle Beamten dieser Beförderungsliste zu befördern; es könnten nur Beamte befördert werden, die mit mindestens „Hervorragend +“ bewertet worden seien. Daher könne der Antragsteller in dieser Beförderungsrunde nicht befördert werden.

Gegen diese Auswahlentscheidung hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und am 18. November 2021 bei dem Verwaltungsgericht Hannover um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht, wobei er diesen Antrag zunächst nicht auf die Auswahl einzelner ausgewählter Konkurrenten beschränkt hat. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss des Berichterstatters vom 28. Januar 2022 alle ausgewählten Beamten beigeladen.

Zur Begründung seines Eilantrags hat der Antragsteller geltend gemacht, dass die technische Ausrichtung seines Dienstpostens nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Der Zusatz „nT“ in der Beförderungsliste „Beteiligung intern DT_IT_nT“ bedeute „nichttechnisch“ bzw. Zuordnung zur Laufbahn des nichttechnischen Postverwaltungsdienstes. Er habe indes seit dem Jahr 2013 auch die Laufbahnbefähigung für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst und sei im Beurteilungszeitraum auch im technischen Umfeld eingesetzt gewesen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass seine dienstliche Beurteilung anhand laufbahnfremder Kriterien vorgenommen worden und seine Zuordnung zu der Beförderungsliste „Beteiligung intern DT_IT_nT“ nicht mit seiner tatsächlichen Tätigkeit vereinbar sei. Entweder sei seine Zuordnung zu einer nichttechnischen Beförderungsliste unrichtig oder er habe im Beurteilungszeitraum eine laufbahnfremde Tätigkeit wahrgenommen, was in der dienstlichen Beurteilung gesondert hätte berücksichtigt werden müssen.

Zudem sei seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung rechtswidrig, weil deren Gesamturteil nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Einer nachvollziehbaren Begründung bedürfe es insbesondere immer dann, wenn - wie hier - unterschiedliche Notenstufen für die Beurteilung der Einzelleistungsmerkmale und des Gesamturteils verwendet würden. Diesem Begründungserfordernis in Bezug auf das Gesamturteil werde seine dienstliche Beurteilung nicht gerecht. Eine „Übersetzung“ der Noten der Einzelkriterien von der fünfstufigen Skala auf die sechsstufige Skala des Gesamturteils lasse sich ihr nicht entnehmen; das Gesamturteil enthalte lediglich Textbausteine, die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bereits als eine nicht ausreichende Begründung gewertet worden seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Einzelleistungsbewertungen seiner unmittelbaren Führungskraft - wie hier geschehen - von „Sehr gut“ auf „Gut“ abgewertet worden seien. Die Tatsache, dass er auf einer Beurteilungs- und Beförderungsliste stehe, auf der sich höherwertig eingesetzte Beamte befänden, stelle keinen leistungsbezogenen Beurteilungsmaßstab dar, sondern sei die Folge organisatorischer Maßnahmen. Jedenfalls sei die Zusammensetzung der Beförderungsliste dahingehend zu beanstanden, dass auf ihr deutlich höherwertig eingesetzte Beamte mit weniger oder gar amtsangemessen eingesetzten Beamten konkurrierten. Er habe als amtsangemessen eingesetzter Beamter hier allein aufgrund der Tatsache, dass er mit einer Vielzahl höherwertig eingesetzter Beamter konkurriere, praktisch keine Chance auf Zugang zu einem Beförderungsamt, obwohl ihm von seiner Führungskraft beste Leistungen attestiert worden seien.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Der Antragsteller habe im Beurteilungszeitraum das Statusamt eines Postoberamtsrats innegehabt, welches einer nichttechnischen Laufbahn zugeordnet sei. Das technische Pendant laute „Technischer Postoberamtsrat“; dieses Statusamt habe der Antragsteller aber nicht inne. Er habe auch die Behauptung, seine tatsächliche Tätigkeit sei technisch - und damit laufbahnfremd - geprägt gewesen, nicht überzeugend begründet.

Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vergabe des Gesamturteils „Gut ++“ sei hinreichend nachvollziehbar begründet. Die Verwendung unterschiedlicher Bewertungsskalen sei im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die Anforderungen, die an eine Begründung des Gesamturteils zu stellen seien, dürften nicht überspannt werden; vor diesem Hintergrund reichten die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zur Begründung aus. Die Schaffung der Notenstufe „Hervorragend“ sei erfolgt, um gerade Beamte, die bereits in den Stellungnahmen ihrer Führungskräfte die Höchstnote erreicht hätten und zudem noch höherwertig eingesetzt seien, im Vergleich zu anderen Beamten, die zwar gleich bewertet, aber nicht im gleichen Maße oder gar nicht höherwertig eingesetzt seien, angemessen beurteilen zu können. Die Vergabe der Notenstufe „Hervorragend“ sei nicht ausschließlich deutlich höherwertigen Beamten vorbehalten und damit statusamtsentsprechend eingesetzten Beamten von vornherein faktisch vorbehalten.

Ungeachtet dessen bestehe für den Antragsteller im Vergleich zu den Beigeladenen jedenfalls keine Möglichkeit, ausgewählt zu werden. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen habe in seinem Beschluss vom 8. September 2020 die Annahme eines Leistungsvorsprungs von Beigeladenen gegenüber einem Antragsteller als rechtmäßig angesehen, wenn sowohl die Beigeladenen als auch der Antragsteller von ihren jeweils unmittelbaren Führungskräften in allen Einzelkriterien die Note „Sehr gut“ erhalten hätten, die Beigeladenen jedoch einen Leistungsvorsprung aufgrund einer deutlich höherwertigen Beschäftigung aufwiesen (- 1 B 361/20 -, juris Rn. 7 ff.). Auch im Streitfall seien die Beigeladenen von ihren unmittelbaren Führungskräften - ebenso wie der Antragsteller - in allen Einzelleistungsmerkmalen mit „Sehr gut“ bewertet worden; die Beigeladenen seien jedoch allesamt deutlich höherwertiger - nämlich A 15-wertig - eingesetzt gewesen als der Antragsteller, der amtsangemessen - nämlich A 13-wertig - eingesetzt gewesen sei.

Nachdem der Antragsteller unter dem 9. März 2022 erklärt hatte, seinen Eilantrag nur noch gegen die Auswahl der erst-, zweit- und viertplatzierten Konkurrenten zu richten, hat das Verwaltungsgericht mit - zwischenzeitlich unanfechtbar gewordenem - Beschluss der Berichterstatterin vom 10. März 2022 die Beiladung der Dritt- und Fünftplatzierten aufgehoben und sodann mit Beschluss der Kammer vom 22. März 2022 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Zwar liege ein Anordnungsgrund vor; der Antragsteller habe jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar begegne die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtlichen Bedenken. Es bestehe jedoch keinerlei Möglichkeit, dass er im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung ausgewählt werden könne, so dass sein Eilantrag ohne Erfolg bleibe.

Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei fehlerhaft. Dies ergebe sich allerdings nicht daraus, dass sie anhand laufbahnfremder Kriterien erstellt worden wäre; vielmehr sei der Antragsteller eindeutig bezogen auf ein Amt der nichttechnischen Laufbahn beurteilt worden und er habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass seine Tätigkeit einer technischen Tätigkeit entsprochen habe. Ein Beurteilungsfehler liege auch nicht darin, dass die Beurteiler bei der Bewertung der Einzelleistungsmerkmale 3) Allgemeine Befähigung, 5) Soziale Kompetenzen und 6) Wirtschaftliches Handeln im Vergleich zu den entsprechenden Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft eine Herabstufung vorgenommen hätten. Denn dieser Umstand sei sowohl bei dem jeweiligen Einzelmerkmal als auch bei den Ausführungen zur Vergabe des Gesamturteils jeweils, wenn auch sehr knapp, begründet worden. Diese Begründung sei ausreichend. Auch dringe der Antragsteller nicht mit seiner Rüge durch, die Vergleichsgruppe sei aufgrund des Umstandes, dass sie auch deutlich höherwertig eingesetzte Beamte umfasse, nicht homogen zusammengesetzt. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei jedoch deshalb fehlerhaft, weil das vergebene Gesamturteil „Gut ++“ nicht hinreichend nachvollziehbar begründet worden sei. Bei einer Bewertung der Einzelleistungsmerkmale mit dreimal „Sehr gut“ und dreimal „Gut“ dränge sich das vergebene Gesamturteil - „Gut ++“ nicht ohne Weiteres auf; denkbar wäre ebenso das Gesamtergebnis „Sehr gut, Basis“ gewesen.

Beurteilungsfehler in Bezug auf die Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. bis 3. seien hingegen nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller die formelhafte Begründung des „Übertragungsvorgangs“ von der fünf- auf die sechs- bzw. achtzehnstufige Notenskala rüge, bleibe dieser Einwand ohne Erfolg. Denn die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung seien umso geringer, je einheitlicher sich das Leistungsbild bei der Bewertung der Einzelleistungsmerkmale darstelle. Und insoweit gelte, dass sich in Bezug auf die Beigeladenen zu 1. bis 3. ein einheitliches Leistungsbild ergebe. Allen Beigeladenen werde nämlich von ihren unmittelbaren Führungskräften und ihren Beurteilern ein überdurchschnittlich herausragendes Leistungsbild bescheinigt, welches schlüssig die Vergabe der Notenstufe „Hervorragend +“ rechtfertige. Alle Beigeladenen seien laufbahnübergreifend um zwei Besoldungsstufen höherwertig tätig gewesen. In den Einzelmerkmalen werde ihnen z. B. mit den Umschreibungen „ausgezeichnet“, „außerordentlich“ oder „höchste Termintreue“ durchweg hervorragende Leistungen bescheinigt.

Trotz der Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung habe der Eilantrag des Antragstellers indes keine Aussicht auf Erfolg, weil für ihn auch im Falle der Erstellung einer neuen, rechtmäßigen Beurteilung keine Aussicht bestehe, bei einer erneuten Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 1. bis 3. zum Zuge zu kommen. Anders als die Beigeladenen zu 1. bis 3. habe er von seinen Beurteilern gerade nicht durchgehend die Spitzennote „Sehr gut“ erhalten und sei auch nicht - wie die Beigeladenen - höherwertig eingesetzt gewesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. entgegentreten. Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere hat der Antragsteller sie innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festgeschriebenen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Seinen Prozessbevollmächtigten ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2022 am 23. März 2022 zugestellt worden (Bl. 216a/GA), so dass die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 24. März 2022 zu laufen begann und an sich gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 23. April 2022 geendet hätte. Da dieser Tag jedoch auf einen Samstag fiel, endete die Frist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages, hier also des 25. April 2022 (Montag). Dementsprechend ist die an diesem Tage per besonderem elektronischem Anwaltspostfach (beA) beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerdebegründung (vgl. Bl. 245/GA) rechtzeitig erfolgt.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die vom Antragsteller begehrte Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im tenorierten Sinne.

a) Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf abgehoben (Beschlussabdruck - BA -, S. 8), dass Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3). Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen.

Der im Streitfall zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Lei-stung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).

Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 18), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21). Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 13). Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen („ausschärfende Betrachtung“) als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte - wie etwa die Vorbeurteilung - abstellen (Nds. OVG, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 ME 158/19 -; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 13) oder auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines strukturierten Auswahlgesprächs zurückgreifen (Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2019 - 5 ME 126/19 -, juris Rn. 41 m. w. Nw.).

Die Verwaltungsgerichte haben - hiervon ist die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgegangen (BA, S. 8 f.) - im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit“ geltend gemacht werden. Der Beamte braucht also nicht den Ausgang des isolierten Streites um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten. Andererseits ist auch der Dienstherr nicht verpflichtet, Beförderungsverfahren nur deshalb „auszusetzen“, weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 14). Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, welche Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, so hat das Gericht den Dienstherrn in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 14). Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs insbesondere aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 13). Der Antragsteller eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Stellenbesetzung kann im Rahmen dieses Verfahrens also auch die dienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers angreifen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 24). Voraussetzung ist aber, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 24).

Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt (BA, S. 7), der beschwerdegerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist fehlerhaft - dazu unter aa) -. Der Antragsteller dringt ferner mit seiner Rüge durch, die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. bis 3. seien fehlerhaft - dazu unter bb) -. Es erscheint schließlich weiter nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung, der rechtmäßige dienstliche Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenen zu 1. bis 3. zugrunde liegen, zum Zuge kommen kann - dazu unter cc) -.

aa) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. September 2020 ist fehlerhaft.

Der Antragsteller dringt mit seinem Einwand durch, in Bezug auf die Bewertung der Einzelleistungsmerkmale 3) Allgemeine Befähigung, 5) Soziale Kompetenzen und 6) Wirtschaftliches Handeln hätten die Beurteiler die Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft ohne nachvollziehbare Begründung „herabgestuft“ (so BB, S. 3 bis 8 [Bl. 278 bis 233/GA]).

(1) Das Gebot, bei der Erstellung der Beurteilung von einem richtigen Sachverhalt auszugehen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, erfordert es, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund der betroffene Beamte das ihm durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2008 - 5 LA 102/04 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44). Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen vereinbar sein und darf nicht in einem unlösbaren Widerspruch hierzu stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1965 - BVerwG 2 C 146.62 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 37), wobei die Einzelbewertungen ihrerseits hinreichend plausibel sein müssen.

Der Grundsatz, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach außen erkennbar aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu machen ist, verlangt jedoch nicht, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 20; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 17). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 20; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, Rn. 45). Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass sich das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden „Leistungsfeststellungsverfahren“ führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn abträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 18).

Dies bedeutet aber nicht, dass der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen muss. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 25; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 46). Hat der Dienstherr auch im Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile in Bezug auf Einzelleistungsmerkmale nicht oder nicht ausreichend erläutert oder erhebt der Betroffene erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwände gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung, so kann der Dienstherr diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 21; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 18), während eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils nicht möglich ist (so BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 18; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 48). In Bezug auf die Begründung des Gesamturteils ist nur eine nachträgliche Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung selbst enthaltenen Begründung zulässig, nicht aber, die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen (BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 48; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 39).

(2) Zu berücksichtigen ist weiter, dass dienstliche Beurteilungen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen müssen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Urteil vom 26.9.2012 - BVerwG 2 A 2.10 -, juris Rn 10; Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2015 - 5 LB 100/14 -, juris Rn. 70). War der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich während des ganzen Beurteilungszeitraums ein eigenes vollständiges Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, ist er auf weitere Erkenntnisse, insbesondere Beurteilungsbeiträge sachkundiger Dritter, angewiesen, um die Beurteilung auf einen zutreffenden und vollständigen Sachverhalt stützen zu können (BVerwG, Urteil vom 5.11.1998 - BVerwG 2 A 3.97 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 8.3.2006 - BVerwG 1 WB 23.05 -, juris Rn. 3; Urteil vom 21.3.2007 - BVerwG 2 C 2.06 -, juris Rn. 10; Urteil vom 27.11.2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 22 f.; Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 21 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2007 - 5 LA 115/05 -, juris Rn 5; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36). Hierfür kommen vorrangig - aber nicht ausschließlich - die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36). In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt - das heißt zur Kenntnis genommen und bedacht – werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36). Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 - juris Rn. 47; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36). Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen (Nds. OVG, Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30). Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge würdigt und in seine Überlegungen einbezieht (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30). Abweichungen von den in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Werturteilen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 23; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30).

(3) Mit Blick auf diese Grundsätze folgt der beschließende Senat der Auffassung des Antragstellers (so BB, S. 3 bis 8 [Bl. 278 bis 233/GA]), dass die Herabsetzung der drei Einzelleistungsmerkmale 3) Allgemeine Befähigung, 5) Soziale Kompetenzen und 6) Wirtschaftliches Handeln von jeweils „Sehr gut“ in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft auf jeweils „Gut“ in der angefochtenen Beurteilung nicht hinreichend plausibilisiert worden ist.

Zur Begründung dieser drei mit „Gut“ bewerteten Einzelleistungsmerkmalen heißt es bei der textlichen Begründung der entsprechenden Merkmale jeweils (Bl. 30 Rs., 31/GA):

„Ein besseres Ergebnis ist bei einer Bewertung der Einzelleistung des [Antragstellers] im Vergleich zu den Leistungen der Beamten auf derselben Beurteilungsliste nicht geboten.“

Dieser Satz enthält nur einen Verweis auf die Beurteilungen anderer Beamter der Beförderungsliste der Einheit „Beteiligung intern_DT_IT_nt“, nicht jedoch eine nachvollziehbare Begründung für die Herabsetzung der Bewertung der vorgenannten drei Einzelleistungsmerkmale (vgl. ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 12.5.2022 - 5 ME 126/21 - zu einer inhaltsgleichen textlichen Begründung in Bezug auf die Beförderungsliste „Beteiligung extern _Vodafone_T“).

Eine hinreichende Plausibilisierung der Herabsetzung der Bewertung der drei Einzelleistungsmerkmale findet sich auch nicht an anderer Stelle in der streitgegenständlichen Beurteilung. In der Begründung des Gesamturteils heißt es dazu (Bl. 31 Rs., 32/GA):

In Ausübung des Beurteilungsermessens, auch in Bezug auf den Vergleich zu den Leistungen der Beamten auf derselben Beurteilungsliste, ist eine Absenkung der Benotung bei drei Einzelmerkmalen als notwendig anzusehen. Die Führungskraft hatte sechs Merkmale mit ‚Sehr gut‘ bewertet. Von diesen sind die Merkmale ‚Allgemeine Befähigung‘, ‚Soziale Kompetenzen‘ und ‚Wirtschaftliches Handeln‘ anzupassen, da es sich bei diesen um Einzelkriterien handelt, die weniger tätigkeitsbezogen als die Merkmale ‚Arbeitsergebnisse‘, ‚Fachliche Kompetenz‘ und ‚Praktische Arbeitsweise‘ sind.“

Die vorgenannte Begründung erläutert nicht nachvollziehbar, warum die Beurteiler von der Bewertung der drei Einzelleistungsmerkmale 3) Allgemeine Befähigung, 5) Soziale Kompetenzen und 6) Wirtschaftliches Handeln mit „Sehr gut“ durch die unmittelbare Führungskraft des Antragstellers abgewichen sind und stattdessen jeweils ein „Gut“ vergeben haben. Der erste Satz beschränkt sich wiederum auf einen Verweis auf die Leistungen der Beamten derselben Beförderungsliste und die bloße Behauptung, eine solche Herabsetzung sei „notwendig“. Der zweite Satz gibt Auskunft über die abweichende Bewertung der sechs Einzelleistungsmerkmale mit jeweils „Sehr gut“ durch die zuständige unmittelbare Führungskraft des Antragstellers. Gründe für die im dritten Satz vorgenommene Unterscheidung der Bewertung von mehr bzw. weniger tätigkeitsbezogenen Einzelleistungsmerkmalen und eine zwingende Herabstufung der Bewertung „weniger tätigkeitsbezogener Einzelleistungsmerkmale“ sind nicht dargetan und erschließen sich dem Senat auch nicht (ebenso zu einer inhaltsgleichen Begründung: Nds. OVG, Beschluss vom 12.5.2022 - 5 ME126/21 -). Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen (BB, S. 5 [Bl. 230/GA]), dass sich die einzelnen Gesichtspunkte des Merkmals 3) Allgemeine Befähigung („z. B. Auffassungsgabe, Urteilsfähigkeit, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, Belastbarkeit, Pflichtbewusstsein, Einsatzbereitschaft, Verlässlichkeit, Initiative, Organisationsfähigkeit“) und 5) Soziale Kompetenzen („z. B. soziales Verhalten, Verhandlungsgeschick, Fähigkeit, sich durchzusetzen, Umgang mit Kollegen und Kunden, Teamfähigkeit“) nur aus der Beobachtung von Tätigkeiten heraus bewerten lassen und dass das Merkmal 6) Wirtschaftliches Handeln schon begrifflich tätigkeitsbezogen ist. Vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin - ungeachtet dessen, dass sich diese darauf beschränken, die textlichen Erläuterungen in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu den Einzelleistungsmerkmalen 3) Allgemeine Befähigung, 5) Soziale Kompetenzen und 6) Wirtschaftliches Handeln wörtlich zu zitieren (so Beschwerdeerwiderung vom 27.5.2022 - BE -, S. 6 f. [Bl. 255 f./GA]) und ihnen die textlichen Erläuterungen in den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1) bis 3) zu ebendiesen Einzelleistungsmerkmalen gegenüberzustellen (BE, S. 7 bis 10 [Bl. 256 bis 260/GA]), ohne aus dieser Gegenüberstellung konkrete Schlussfolgerungen abzuleiten - nicht geeignet, eine nachvollziehbare nachträgliche Plausibilisierung der Herabstufung der bezeichneten Einzelleistungsmerkmale darzustellen.

Ist - wie dargestellt - bereits die Bewertung der Einzelleistungsmerkmale 3) Allgemeine Befähigung, 5) Soziale Kompetenzen und 6) Wirtschaftliches Handeln in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht nachvollziehbar, ist infolgedessen das vergebene Gesamturteil - hier: „Gut ++“ - nicht hinreichend plausibel.

bb) Der Antragsteller rügt zudem zu Recht (so BB, S. 10 f. [Bl. 235 f./GA]), dass auch die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. bis 3. an einer fehlenden Plausibilisierung des Gesamturteils leiden, nämlich insoweit, als es an einer nachvollziehbaren Begründung des „Übertragungsvorgangs“ im Hinblick auf die verwendeten unterschiedlichen Notenskalen fehlt.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass das Gesamturteil und die Bewertung der Einzelkriterien in dem Sinne übereinstimmen müssen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt, bedarf es grundsätzlich insbesondere dann, wenn die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien für die Bewertung der Einzelkriterien einerseits und das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Beurteilungsskalen vorsehen, einer (ggf. kurzen) Begründung des Gesamturteils. Denn in diesem Fall muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Enzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 13.1.2021 - BVerwG 2 B 21.20 -, juris Rn. 16). Hieraus folgt, dass bei der von der Deutschen Telekom AG verwendeten fünfstufigen Skala hinsichtlich der Bewertung der Einzelkriterien einerseits und der sechsstufigen bzw. (unter Berücksichtigung der Ausprägungsgrade) achtzehnstufigen Skala hinsichtlich der Bewertung des Gesamturteils andererseits eine Erläuterung des „Übertragungsvorgangs“ erforderlich ist (Nds. OVG, Beschluss vom 19.7.2017 - 5 ME 39/17 -, juris Rn. 15ff.; Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 -; Beschluss vom 29.10.2019 - 5 ME 141/19 -; Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 55; Beschluss vom 22.4.2021 - 5 ME 66/21 -; Beschluss vom 18.6.2021 - 5 ME 3/21 -; Beschluss vom 12.5.2022 - 5 ME 126/21 -).

Die in der Begründung des Gesamturteils der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zu 1. bis 3. enthaltenen Ausführungen sind in Bezug auf den „Übertragungsvorgang“ formelhaft und daher nicht geeignet, das vergebene Gesamturteil nachvollziehbar zu begründen.

In der Passage der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2. und 3., in der es wörtlich heißt (Beiakte 004):

„Das Gesamturteil wird im Vergleich zu der Bewertung der 5er-Notenskala in den Einzelmerkmalen in einer 6er-Notenskala gebildet. Im Gesamturteil kommt im oberen Leistungsspektrum im Vergleich zu den Einzelmerkmalen die Notenstufe 'Hervorragend' dazu. Die Bewertung 'Rundum zufriedenstellend' bildet dabei ein 100%iges Leistungs- und Befähigungsbild ab. Darüber hinaus wird das Gesamturteil mit den Ausprägungsgraden 'Basis', '+' und '++' gebildet. Der Ausprägungsgrad 'Basis' zeigt eine Tendenz zur nächstniedrigeren Notenstufe auf. Der Ausprägungsgrad '+' ist der Mittelwert. Der Ausprägungsgrad '++' signalisiert eine Tendenz zur nächsthöheren Note. Die Abstufung der 5er-Notenskala der Einzelnoten zu der 6er-Notenskala des Gesamturteils mit den Ausprägungsgraden ermöglicht eine weitere Differenzierung“,

werden lediglich die verwendeten Skalensysteme in abstrakter Weise verbal beschrieben ohne darzutun, nach welchen Kriterien der „Übertragungsvorgang“ erfolgt (so bereits Nds. OVG, Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 56 bis 58; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 22.4.2021 - 5 ME 66/22 -; Beschluss vom 18.6.2021 - 5 ME 3/21 -; Beschluss vom 12.5.2022 - 5 ME 125/21 -).

Der weitere Absatz in den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2. und 3. (Beiakte 004),

„Die fünf Notenstufen unterhalb 'Hervorragend' nehmen in den Stellungnahmen und in der Beurteilung den gleichen Stellenwert ein. Die Schaffung der obersten, aufgesetzten Spitzennote 'Hervorragend' erfolgt vielmehr, um der Sondersituation bei der Deutschen Telekom AG Rechnung zu tragen, dass dort ein großer Teil der Beamten höherwertig eingesetzt ist. Ohne eine weitere Notenstufe hätte die Notenvergabe, gerade für Beamte, die bereits die Höchstnoten in den Stellungnahmen erreicht hatten und zudem noch höherwertig eingesetzt sind, nicht im Vergleich zu anderen Beamten (die zwar gleich bewertet, aber nicht im gleichen Maße oder gar nicht höherwertig eingesetzt sind) angemessen und dem Leistungsgedanken entsprechend gestaltet werden können“,

beschreibt in allgemeiner Weise die sich in Beurteilungsfällen bei der Deutschen Telekom AG stellende Besonderheit, dass - zum Teil auch deutlich - höherwertige Einsätze bei der Notenvergabe zu berücksichtigen sind, legt aber weder dar, nach welchen systematischen Vorgaben diese Berücksichtigung erfolgen soll, noch beinhaltet die zitierte Passage eine individuelle Begründung dahingehend, wie dieser Gesichtspunkt gerade im Beurteilungsfall der Beigeladenen zu 1., 2. und 3. berücksichtigt worden ist (zur gleichlautenden Passage bereits Nds. OVG, Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 59 bis 61; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 22.4.2021 - 5 ME 66/21 -; Beschluss vom 18.6.2021 - 5 ME 3/21 -; Beschluss vom 12.5.2022 - 5 ME 126/21 -).

Auch die weiteren Ausführungen in der Begründung des Gesamturteils der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zu 1. bleiben abstrakt und damit losgelöst vom konkreten Beurteilungsfall. Wenn es dort heißt:

„Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil wird das oben angegebene Gesamtergebnis [für die Beigeladene zu 1.] festgesetzt.

Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses werden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet. Die Gesamtnote 'Hervorragend' konnte vergeben werden, wenn in den Einzelmerkmalen siebenmal 'Sehr gut' vergeben worden ist. [Die Beigeladene zu 1.] hat in sämtlichen Einzelmerkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt. Eine besonders hervorzuhebende Leistung ist ihre gemessen an den Anforderungen ihres Statusamtes und der Bewertung und Wahrnehmung der Tätigkeit höchst rationelle und selbständige Arbeitsweise, mit der sie in allen Bereichen ausgezeichnete Leistungen erzielt. Daher wurde aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste das Gesamtergebnis 'Hervorragend +' vergeben,

beinhalten diese Ausführungen lediglich die Behauptung, dass das Gesamturteil „Hervorragend +“ nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit vergeben worden ist, begründet aber nicht konkret auf den Einzelfall der Beigeladenen zu 1. bezogen, warum sie, die in allen Einzelleistungsmerkmalen mit der Note „Sehr gut“ bewertet worden ist, im Gesamturteil die Spitzennote „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „+“ (und nicht etwa eine Benotung nach „Hervorragend, Basis“, „Sehr gut ++“ oder Sehr gut +“) erhalten hat.

In der Begründung des Gesamturteils der Beigeladenen zu 2. heißt es (Beiakte 004):

„Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil wird das oben angegebene Gesamtergebnis [für die Beigeladene zu 2.] festgesetzt.

Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses werden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet. Die Gesamtnote 'Hervorragend' konnte vergeben werden, wenn in den Einzelmerkmalen sechsmal 'Sehr gut' vergeben worden ist. Die Beamtin hat in sämtlichen Einzelmerkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt. Eine besonders hervorzuhebende Leistung ist, gemessen an den Anforderungen ihres Statusamtes und der Bewertung und Wahrnehmung der Tätigkeit, ihre äußerst effiziente und verantwortungsbewusste Arbeitsweise, mit der sie konstant exzellente Resultate hinsichtlich der Arbeitsqualität bei ihren Regel- und Projekttätigkeiten gewährleistet. Daher wurde aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste das Gesamtergebnis 'Hervorragend +' vergeben.

Auch diese Passage beinhaltet lediglich die Behauptung, dass das Gesamturteil „Hervorragend +“ nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit vergeben worden ist, begründet aber nicht konkret auf den Einzelfall der Beigeladenen zu 2. bezogen, warum sie, die in allen Einzelleistungsmerkmalen mit der Note „Sehr gut“ bewertet worden ist, im Gesamturteil gerade die Spitzennote „Hervorragend +“ (und nicht etwa eine Benotung nach „Hervorragend, Basis“ oder „Sehr gut ++“ oder Sehr gut +“) erhalten hat.

In der Begründung des Gesamturteils des Beigeladenen zu 3. heißt es (Beiakte 004):

„Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil wird das oben angegebene Gesamtergebnis [für den Beigeladenen zu 3.] festgesetzt.

Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses werden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet. Die Gesamtnote 'Hervorragend' konnte vergeben werden, wenn in den Einzelmerkmalen sechsmal 'Sehr gut' vergeben worden ist. Der Beamte hat in sämtlichen Einzelmerkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt. Gemessen an den Anforderungen seines Statusamtes und der Bewertung und Wahrnehmung der Tätigkeit ist eine besonders hervorzuhebende Leistung [von dem Beigeladenen zu 3.], dass er im Beurteilungszeitraum die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat der Deutschen Telekom IT GmbH für die erforderliche Gesamtbetriebsratsvereinbarung geleitet und in allen Phasen des wichtigen Projekts die Gesamtprojektleitung wahrgenommen hat. Daher wurde aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste das Gesamtergebnis 'Hervorragend +' vergeben.

Dies beinhaltet ebenfalls lediglich die Behauptung, dass das Gesamturteil „Hervorragend +“ nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit vergeben worden ist, begründet aber nicht konkret auf den Einzelfall des Beigeladenen zu 3. bezogen, warum er, der in allen Einzelleistungsmerkmalen mit der Note „Sehr gut“ bewertet worden ist, im Gesamturteil die Spitzennote „Hervorragend +“ (und nicht etwa eine Benotung nach „Hervorragend, Basis“ oder „Sehr gut ++“ oder „Sehr gut +“) erhalten hat.

Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist (so BA, S. 17 f.), in Bezug auf die Beigeladenen zu 1. bis 3. ergebe sich ein „einheitliches Leistungsbild“, welches eine weitergehende Begründung des vergebenen Gesamturteils nicht erforderlich mache, vermag der beschließende Senat dieser Sichtweise nicht beizutreten. Zwar sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 13.1.2021 - BVerwG 2 B 21.20 -, juris Rn. 16). Der beschließende Senat hat indes bereits in seinem Beschluss vom 8. November 2018 (- 5 ME 125/18 -) herausgestellt, dass er in Fällen, in denen das derzeitige Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG angewendet worden ist, ein „Sich-Aufdrängen“ eines bestimmten Gesamturteils für nahezu ausgeschlossen hält, und diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt (Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2019 - 5 ME 112/19 -; Beschluss vom 11.10.2019 - 5 ME 122/19 -; Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 68). Denn dieses Beurteilungssystem ist - wie ausgeführt - durch eine Inkongruenz der einerseits für die Einzelleistungskriterien und andererseits für das Gesamturteil zur Anwendung gelangten Bewertungsskalen gekennzeichnet und enthält keinerlei abstrakt-generelle Vorgaben zum „Übertragungsvorgang“, also zu der Frage, wie die Beurteiler aus den - nach der fünfstufigen Skala erfolgten - Bewertungen der Einzelleistungsmerkmale das - nach einer sechs- bzw. achtzehnstufigen Skala festzusetzende - Gesamturteil herzuleiten haben. Bedarf es demnach zur Herleitung des Gesamturteils stets einer individuellen, substanzhaltigen Begründung, die den „Übertragungsvorgang“ ausgehend von den Umständen des konkreten Einzelfalls nachvollziehbar erläutert, erscheint bei Fehlen einer solchen individuellen Begründung bzw. bei Verwendung einer bloß formel- oder floskelhaften Begründung in dienstlichen Beurteilungen der Deutschen Telekom AG ein „Sich-Aufdrängen“ eines bestimmten Gesamturteils kaum möglich (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2019 - 5 ME 112/19 -; Beschluss vom 11.10.2019 - 5 ME 122/19 -; Beschluss vom 29.10.2019 - 5 ME 141/19 -; Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 68). Dies gilt auch in Bezug auf die in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zu 1. bis 3. verwendeten Begründungen. Der Antragsteller hat hier zu Recht gerügt (so BB, S. 11 [Bl. 236/GA]), dass die in diesen Beurteilungen enthaltenen Begründungen „so beliebig und austauschbar“ seien, dass sie jedem Gesamturteil der beiden obersten Gesamturteilsstufen in allen drei Ausprägungsgraden beigefügt werden könnten“. Warum die Beigeladenen zu 1. bis 3. gerade das Gesamturteil „Hervorragend +“ erhalten haben, lässt sich der jeweiligen Beurteilung nicht nachvollziehbar entnehmen.

Dem beschließenden Senat ist durchaus bewusst, dass das Erfordernis der nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung im Hinblick auf die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten zu Schwierigkeiten führt, die sich in „normalen“ Beurteilungsfällen nicht stellen. Zwar ist es nicht ungewöhnlich, dass eine dienstliche Beurteilung von einem Beurteiler erstellt wird, der die Leistungen des zu Beurteilenden nicht aus eigener Anschauung kennt; in diesen Fällen sind Beurteilungsbeiträge Dritter heranzuziehen und durch den Beurteiler zu würdigen. Im „Normalfall“ dürfte dem Beurteiler jedoch die jeweilige beamtenrechtliche Tätigkeit der zu Beurteilenden jedenfalls in ihren Grundzügen bekannt sein, was in Bezug auf die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten, die größtenteils aufgrund von Zuweisungen oder Beurlaubungen Tätigkeiten in der Privatwirtschaft wahrnehmen, deren Leistungsbeschreibung sich von herkömmlichen beamtenrechtlichen Tätigkeiten deutlich unterscheiden, nicht immer der Fall sein wird. Zusätzlich erschwert wird die Aufgabe der Beurteilungserstellung im Bereich der Deutschen Telekom AG noch dadurch, dass viele der Beamten höherwertig beschäftigt werden, wobei zudem der Umfang höherwertiger Beschäftigung von einem Beamten zum anderen erheblich differieren kann (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 B 498/17 -, juris Rn. 59). Hinzu tritt, dass die Inkongruenz der Notenskalen für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil die Begründung des Gesamtergebnisses noch einmal deutlich anspruchsvoller macht (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 B 498/17 -, juris Rn. 59). Gleichwohl rechtfertigen all diese - zum Teil „hausgemachten“ - Schwierigkeiten es nicht, die durch die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung insbesondere des Gesamturteils abzusenken oder sogar der Sache nach auf eine solche Begründung zu verzichten (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 B 498/17 -, juris Rn. 59; Nds. OVG, Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 69).

Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juli 2017 (- 5 ME 39/17 -, juris Rn. 22) ausgeführt, nicht nachvollziehen zu können, warum die Antragsgegnerin trotz der zahlreichen beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, in denen unterlegene Bewerber um Beförderungsämter häufig erfolgreich gerügt haben, dass das in den jeweils angegriffenen dienstlichen Beurteilungen vergebene Gesamturteil nicht nachvollziehbar erläutert worden sei, davon absieht, zweifelsfrei, unmissverständlich, nachvollziehbar und für alle zu erstellenden Beurteilungen verbindlich darzustellen, wie sich die in ihren Beurteilungsrichtlinien verwendeten unterschiedlichen Bewertungsskalen bezogen auf das zu bildende Gesamturteil verhalten. Die Fertigung einer solchen grundlegenden Erläuterung stellt sich auch angesichts des ausgesprochen großen Personalkörpers der Antragsgegnerin nicht als Überspannung der Anforderungen an den Dienstherrn dar; eine grundlegende Erläuterung ist vielmehr im Gegenteil geeignet, den jeweils zuständigen Beurteilern eine einheitliche, effiziente und zeitnahe Verfahrensweise zu ermöglichen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden (Nds. OVG, Beschluss vom 19. 7.2017 - 5 ME 39/17 -, juris Rn. 22). Dies gilt weiterhin und gerade auch mit Blick auf die weitere Besonderheit, dass die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten nicht nur - wie dies bei „klassischen“ Behörden der Fall ist - bisweilen und innerhalb ihrer Laufbahn höherwertig eingesetzt werden, sondern dass ein großer Teil jener Beamten höherwertig - und zwar teilweise deutlich, d. h. um mehrere Besoldungsstufen höherwertig und teilweise sogar laufbahnübergreifend - eingesetzt ist und dass - wie dem beschließenden Senat aus seiner Spruchpraxis bekannt ist - in zahlreichen Konkurrentenstreitverfahren aus dem Bereich der Deutschen Telekom AG die fehlende Nachvollziehbarkeit des Gesamturteils auch im Hinblick auf höherwertige Einsätze gerügt worden ist. Es obliegt der Antragsgegnerin bzw. der Deutschen Telekom AG, den zur Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen berufenen Verwaltungsgerichten ein insoweit stimmiges und schlüssiges System zu präsentieren (so Nds. OVG, Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 70). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, zu versuchen, aus der konkreten Vergleichsgruppe auf ein solches System zu schließen. Dass bislang in allen Beurteilungs- und Konkurrentenstreitverfahren, die Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung durch den beschließenden Senat gewesen sind, derartige „Übertragungsregelungen“ nicht vorgelegt worden sind, lässt vermuten, dass solche Regeln nicht existieren (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 25.9.2020 - 5 LA 108/19 -) – jedenfalls für den Bereich der Noten „Sehr gut“ und „Hervorragend“ mit den dazugehörigen Ausprägungsgraden -. Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als maßgeblichen Parameter für die Vergabe der Spitzennote u. a. den Grad der Höherwertigkeit der wahrgenommen Aufgaben bezeichnet (BE, S. 15 f. [Bl.264 f./GA]), bleibt der beschließende Senat bei seiner bisherigen Einschätzung, dass ein entsprechendes System - ungeachtet der Frage von dessen Rechtmäßigkeit (dazu sogleich) - von der Antragsgegnerin zwar stets behauptet, nicht aber substantiiert belegt wird. Der Senat sieht insoweit die Antragsgegnerin bzw. die Deutsche Telekom AG weiterhin in der Darlegungspflicht, der durch den Verweis auf einzelne obergerichtliche Entscheidungen nicht genügt wird. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, pauschale Formulierungen in dienstlichen Beurteilungen der Deutschen Telekom AG dahingehend zu deuten, dass sie ein vorgebliches System umsetzen, sondern Aufgabe der Deutschen Telekom AG, ein entsprechendes System - etwa durch Vorlage entsprechender Beurteilungs- oder Beförderungsrichtlinien - schlüssig darzutun.

cc) Aufgrund der vorliegenden Beurteilungsmängel besteht auch die Möglichkeit, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Zugrundelegung rechtlich fehlerfreier Beurteilungen zum Zuge kommt.

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist in den „Listen-Beförderungsfällen“ bei der Deutschen Telekom AG für die Möglichkeit eines ehemaligen Bundespostbeamten, bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, ausreichend, wenn der Betreffende von seinen Beurteilern in allen Einzelleistungsmerkmalen mit „Sehr gut“ bewertet worden ist oder die Möglichkeit besteht, dass dies der Fall sein könnte (Nds. OVG, Beschluss vom 7.10.2019 - 5 ME 132/19 -; Beschluss vom 18.6.2021 - 5 ME 3/21 -; Beschluss vom 2.7.2021 - 5 ME 66/21 -). Demensprechend ist für den Antragsteller, der von seiner unmittelbaren Führungskraft in allen sechs Einzelleistungsmerkmalen ein „Sehr gut“ erhalten hat, die Auswahl möglich. Seine Beurteiler haben diese Bewertungen zwar nur im Hinblick auf die Einzelleistungsmerkmale 1), 2) und 4) übernommen, ihn im Hinblick auf die Einzelleistungsmerkmale 3), 5) und 6) jedoch nur mit „Gut“ bewertet. Insoweit fehlt es jedoch an einer hinreichenden Plausibilisierung der „Herabstufung“, so dass bei einer Neubeurteilung die vollständige Übernahme auch der Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft mit „Sehr gut“ im Hinblick auf die Einzelleistungsmerkmale 3), 5) und 6) nicht ausgeschlossen erscheint.

Gegen die Möglichkeit, bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, spricht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (so BE, S. 16 [Bl. 265/GA]) nicht zwingend der Umstand, dass der Beigeladene höherwertiger - nämlich zweifach höherwertig und damit nach Besoldungsgruppe A 15 - eingesetzt waren als der Antragsteller, der „nur“ amtsangemessen, nämlich A 13-wertig - eingesetzt war. Zwar kann im Grundsatz davon ausgegangen werden, der auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzte Beamte erfülle die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter, wenn nicht besserer Weise als die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 - 1 B 1132/16 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 -). Der beschließende Senat hegt jedoch derzeit weiterhin die bereits in mehreren Eilverfahren zu „Beförderungsrunden“ der Deutschen Telekom AG geäußerten Zweifel, ob das Beurteilungs- und Beförderungssystem der Deutschen Telekom AG tatsächlich in der Weise angewendet wird, dass kein Automatismus dahingehend besteht, nur deutlich höherwertig eingesetzten Beamten die Spitzennote im Gesamturteil zuzuerkennen und denjenigen Beamten, die - wie der Antragsteller - amtsangemessen oder nur „einfach höherwertig“ eingesetzt sind, die Spitzennote vorzuenthalten (so Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 -; Beschluss vom 12.8.2019 - 5 ME 112/19 -; Beschluss vom 7.10.2019 - 5 ME 132/19 -; Beschluss vom 24.4.2020 - 5 ME 51/20 -).

Es obliegt zwar dem Dienstherrn, im Rahmen seines - durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbaren - Ermessens Beförderungslisten zu erstellen, diesen bestimmte Einheiten zuzuordnen und die Angehörigen dieser Einheiten zu bestimmen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 -; Beschluss vom 12.8.2019 - 5 ME 112/19 -; Beschluss vom 7.10.2019 - 5 ME 132/19 -; Beschluss vom 24.4.2020 - 5 ME 51/20 -). Dass es willkürlich wäre, der Beförderungsliste nach A 13 „vz“ + Z der Einheit „DT_IT_nT“ auch im Statusamt A 13 vz stehendende Beamte der nichttechnischen Laufbahn zuzuordnen, die deutlich höherwertig eingesetzt sind, ist nicht erkennbar. Auch dürfte im Grundsatz keine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung von wesentlich ungleichen Sachverhalten vorliegen, denn auch die aktuell deutlich höherwertig eingesetzten Beamten der betreffenden Laufbahn haben nach wie vor ein Statusamt inne, dem die Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2019 - 5 ME 112/19 -; Beschluss vom 7.10.2019 - 5 ME 132/19 -; Beschluss vom 24.4.2020 - 5 ME 51/20 -)

Etwas anderes könnte indes gelten, wenn diejenigen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 vz der nichttechnischen Laufbahn des gehobenen Dienstes, die nicht oder jedenfalls nicht deutlich höherwertig eingesetzt sind, keinerlei Möglichkeit hätten, im Gesamturteil ihrer dienstlichen Regelbeurteilung die Spitzennote(n) zu erhalten und dementsprechend zum Kreis derjenigen zu gehören, die für eine Beförderung in das nächsthöhere Statusamt in Betracht kommen; in diesem Fall wären sie ggf. bereits durch die gebildete Beförderungsliste strukturell benachteiligt (Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2018 - 5 ME 125/18 -; Beschluss vom 12.8.2019 - 5 ME 112/19 -; Beschluss vom 7.10.2019 - 5 ME 132/19 -; Beschluss vom 24.4.2020 - 5 ME 51/20 -). Ob dies der Fall ist, ob also nur an diejenigen der im Statusamt A 13 stehenden Beamten der Einheit „DT_IT_nT“, welche deutlich höherwertig eingesetzt sind, Spitzennoten vergeben wurden und dementsprechend allein diese Beamten die oberen, beförderungsrelevanten Plätze der Rangliste einnehmen können (in diesem Sinne BE, S. 12 [Bl. 261/GA]), lässt sich derzeit weder eindeutig bejahen noch verneinen.

Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 8. November 2018 (- 5 ME 125/18 -), der eine Auswahlentscheidung der Deutschen Telekom AG in Bezug auf (noch) 13 Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 in der Einheit „TD-T“ (des mittleren Dienstes) betraf, zu dieser Problematik das Folgende ausgeführt [Hervorhebungen nicht im Original]:

„In der dienstlichen Beurteilung sind die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten allein am Maßstab seines Statusamtes zu messen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 44). Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Beamten der Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, a. a. O., Rn. 28). Da […] mit einem höheren Statusamt regelmäßig die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, muss der Einsatz eines Beamten auf einem höherwertigen Dienstposten bei seiner - auf sein Statusamt bezogenen - dienstlichen Beurteilung Berücksichtigung finden; diesen höherwertigen Einsatz 'auszublenden' würde einen Beurteilungsfehler darstellen. Bei den Beamten der ehemaligen Bundespost besteht allerdings die Besonderheit, dass diese nicht nur - wie dies bei 'klassischen' Behörden der Fall ist - bisweilen und innerhalb ihrer Laufbahn höherwertig eingesetzt werden, sondern dass vielmehr […] teilweise deutlich höherwertig, d. h. jene Beamten nehmen auch Tätigkeiten wahr, die von ihrer Bewertung her der nächsthöheren Laufbahn oder sogar der sodann folgenden Laufbahn zugeordnet sind. Dieser deutlich höherwertige Einsatz erfolgt insbesondere im Rahmen von Beurlaubungen, im Rahmen derer es den Beamten ermöglicht wird, aufgrund der abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse auch eine entsprechend höhere Vergütung zu erhalten. Nach dem Grundsatz, dass die tatsächlich auf einem Dienstposten erbrachten Leistungen zu beurteilen sind, muss auch dieser - insbesondere bei beurlaubten Beamten vorliegende - höherwertige Einsatz bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung Berücksichtigung finden. Zu beachten ist aber, dass aus der höheren Bewertung des Dienstpostens nicht automatisch darauf geschlossen werden kann, dass Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens leistungsstärker sind als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.9.2008 - BVerwG 2 B 117/07 -, juris Rn. 9). Die Höherwertigkeit des Dienstpostens ist einer von mehreren zu beachtenden Gesichtspunkten und darf nicht schematisch zur Annahme einer besseren Eignung und Leistung des Inhabers eines solchen Dienstpostens gegenüber einem amtsangemessenen oder weniger höherwertig verwendeten Beamten führen (OVG Saarl., Beschluss vom 27.2.2018 - 1 B 809717 -, juris Rn. 10). Weiterhin ist in diesem Zusammenhang bedeutsam, dass ein Beamter der ehemaligen Bundespost mit seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung auch eine gegen seinen Willen ausgesprochene dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Beschäftigung im Wege der Zuweisung nach § 4 PostPersRG abwehren kann (BVerwG, Urteil vom 19.5.2016 - BVerwG 2 C 14.15 -, juris Rn. 24), d. h. kein Beamter der ehemaligen Bundespost kann gegen seinen Willen dauerhaft höherwertig beschäftigt werden.

Vor diesem Hintergrund muss es grundsätzlich möglich sein, dass auch ein Beamter, der 'nur' statusamtsangemessen eingesetzt wird, bei entsprechend herausragenden Leistungen im Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung die Spitzennote erhalten kann (VG Berlin, Beschluss vom 9.11.2017 - 28 L 546.17 -, juris Rn. 30; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 28.5.2018 - OVG 10 S 53.17 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 24.9.2018, a. a. O., Rn. 21). Ob dies nach der derzeitigen Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin bzw. der Deutschen Telekom AG gewährleistet ist, erscheint derzeit jedenfalls zweifelhaft.“

Diese Zweifel, die der beschließende Senat erstmals in seinem Beschluss vom 8. November 2018 ( - 5 ME 112/19 -) aufgeworfen hat, sind für ihn weder im Verfahren zumAktenzeichen 5 ME 112/19 (Beschluss vom 12.8.2019) noch in den Verfahren zu denAktenzeichen 5 ME 132/19 (Beschluss vom 7.10.2019) sowie 5 ME 51/20 (Beschluss vom 24.4.2020) entkräftet worden. Auch der Vortrag der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Verfahren (BE, S. 14 f. [Bl. 263 f./GA]) vermag den Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Vergabe der Spitzennote „Hervorragend“ nicht allein solchen Beamten vorbehalten ist, die auf erheblich höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt sind, während für Beamte, die - wie der Antragsteller - ihrem Statusamt entsprechend oder „nur“ einfach höherwertig eingesetzt sind, der Erhalt der Spitzennote praktisch ausgeschlossen ist, selbst wenn sie in allen Einzelkriterien mit „Sehr gut“ beurteilt wurden. Ein Beurteilungssystem, das dem Beamten selbst bei optimaler Erfüllung der Anforderungen seines Statusamtes einen Teil des gesamten Notenspektrums verschließt, ist mit allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben nicht vereinbar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9.11.2017 - 28 L 546.17 -, juris Rn. 31; Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 -; Beschluss vom 12.8.2019 - 5 ME 112/19 -; Beschluss vom 7.10.2019 - 5 ME 132/19 -; Beschluss vom 24.4.2020 - 5 ME 51/20 -; Beschluss vom 2.7.2022 - 5 ME 126/21 -).

Soweit die Antragsgegnerin ausführt, die Vergabe der Notenstufe „Hervorragend“ sei nicht ausschließlich höherwertig beschäftigten Beamten vorbehalten und damit statusamtsentsprechend eingesetzten Beamten nicht von vornherein praktisch vorenthalten (so BE, S. 14 [Bl. 263/GA]), berücksichtigt dieser - im Übrigen nicht substantiierte - Vortrag nicht hinreichend, dass Beamte der ehemaligen Deutschen Bundespost regelmäßig deutlich höherwertig, teilweise sogar laufbahnübergreifend, eingesetzt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2019 - 1 B 593/19 -, juris Rn. 19: drei bis sechs Besoldungsgruppen höher als das Statusamt A 9) und dieser deutlich höherwertige Einsatz in erheblichem Umfang stattfindet. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung ausdrücklich erklärt, aufgrund der besonderen, vom Gesetzgeber gewollten und geschaffenen Situation bei den Postnachfolgeunternehmen sei eine Vielzahl von Beamten beurlaubt und höherwertiger - zum Teil deutlich höherwertiger als ihr Statusamt – eingesetzt. Es könne vorkommen, dass Beamte nicht nur höherwertig innerhalb ihrer Laufbahn, sondern in der nächsthöheren oder sogar der übernächsten Laufbahn höherwertig eingesetzt würden (BE, S. 14 [Bl. 263/GA]). Dementsprechend dürften die zahlreichen deutlich höherwertig eingesetzten Beamten bei Berücksichtigung des Kriteriums „Grad des höherwertigen Einsatzes“ angesichts der begrenzten Anzahl von Beförderungsstellen selbst bei nicht optimaler Erfüllung der ihnen konkret übertragenen Aufgaben regelmäßig wegen des hohen Grades des höherwertigen Einsatzes immer noch deutlich gegenüber denjenigen Beamten im Vorteil sein, die ihre Aufgaben zwar optimal erfüllen, aber „nur“ amtsangemessen oder „nur“ einfach höherwertig eingesetzt sind.

Bei diesem im Bereich der Deutschen Telekom AG vielfach praktizierten deutlich höherwertigen Einsatz handelt es sich um eine absolute Sonderkonstellation, die sich von „normalen“ beamtenrechtlichen Beurteilungsfällen, in denen bisweilen ein einfach höherwertiger Einsatz und in absoluten Ausnahmefällen ein um zwei Besoldungsgruppen höherwertiger Einsatz stattfindet, deutlich abhebt. Dementsprechend dürfte in den „Telekom-Beförderungsfällen“ der allgemeine beamtenrechtliche Grundsatz „ zeigt ein Beamter auf einem höherwertigen Dienstposten gute bis beste Leistungen, so kommt ihm gegenüber einem Beamten, der gute bis beste Leistungen in seinem Statusamt erbringt, ein Leistungsvorsprung zu“, an seine Grenzen stoßen, weil Leistungsvorsprünge, die sich aus der Wahrnehmung eines etwa um sechs Besoldungsstufen höher bewerten Dienstpostens ergeben, im Normalfall des Einsatzes von Beamten nicht auftreten. Es mag zutreffen, dass auch der amtsangemessen eingesetzte Beamte oder der „nur“ einfach höherwertig eingesetzte Beamte eine nicht nur theoretische Möglichkeit hat, die Spitzennote „Hervorragend“ zu erhalten. Überzeugt ist der beschließende Senat hiervon jedoch bislang nicht, zumal es in der Sphäre der Antragsgegnerin, die diesen Einwand aus einer Vielzahl entsprechender Verfahren kennen muss, liegt, entsprechende Beispielsfälle zu benennen, sie dies aber - soweit erkennbar - bisher nicht getan hat.

Wenn die Beklagte damit argumentiert, der Grad des höherwertigen Einsatzes „erschwere selbstverständlich“ die Möglichkeiten der „lediglich amtsangemessen“ eingesetzten Beamten, Bestnoten in der Beurteilung zu erlangen, ausgeschlossen sei dies aber nicht, denn auch ein amtsangemessen eingesetzter Beamter könne die Spitzennote erreichen, wenn ihm ausweislich der beschreibenden Texte der unmittelbaren Führungskraft ein so hervorragendes Leistungsbild bescheinigt werde, dass ihre Bewertung der Leistungsmerkmale mit „Sehr gut“ dieses besonders hervorstehende Leistungsbild nur unvollkommen wiedergebe (BE, S. 14 f. unter Verweis insbesondere auf OVG NRW, Beschluss vom 14.8.2019 - 1 B 612/19 -, juris Rn. 37 bis 40), hat sie erkennbar die Fallgestaltung im Blick, in der ein amtsangemessen eingesetzter Beamter von seinen unmittelbaren Führungskräften durchgängig mit „Sehr gut“ beurteilt worden ist, während die auf seiner Beförderungsliste befindlichen deutlich höherwertig eingesetzten Beamten von ihren unmittelbaren Führungskräften in Bezug auf die Einzelleistungsmerkmale mit der dritthöchsten Notenstufe oder schlechter bewertet wurden. Davon, dass eine solche Fallgestaltung keine allenfalls theoretisch denkbare Situation darstellt, ist der beschließende Senat jedoch derzeit nicht überzeugt. In seiner Spruchpraxis sind derartige Konstellationen nämlich noch nicht aufgetreten. Die Antragsgegnerin - der es ohne weiteres möglich wäre, einschlägige Beispiele konkret zu benennen - hat ihre Behauptung, auch amtsangemessen beschäftigte Beamte hätten sich in Stellenbesetzungsverfahren gegenüber höherwertig eingesetzten Beamten durchgesetzt (BE, S. 14 [Bl. 263/GA]), auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter belegt.

Solange die Frage der nicht nur theoretischen Möglichkeit, auch als „nur“ amtsangemessen eingesetzter Beamter die Spitzennote erhalten zu können, noch nicht abschließend geklärt ist, geht der beschließende Senat daher weiterhin davon aus, dass jedenfalls dann, wenn die Beurteiler den jeweiligen Antragsteller statusamtsbezogen in den Einzelleistungsmerkmalen 1) bis 6) mit der Höchstnote „Sehr gut“ beurteilt haben oder wenn im Rahmen einer Neubeurteilung zumindest in allen sechs Einzelleistungsmerkmalen eine Beurteilung mit der Höchstnote „Sehr gut“ möglich ist, nicht ausgeschlossen erscheint, dass er bei einer Neubeurteilung die Spitzennote „Hervorragend“ erhält und dementsprechend bei einer erneuten Auswahlentscheidung - unter Bildung gesonderter Listen für deutlich höherwertig eingesetzte Beamte - die Möglichkeit einer Auswahl besteht (anders etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2019 - 1 B 593/19 -, juris Rn. 43 ff.; Beschluss vom 8.9.2020 - 1 B 361/20 -, juris Rn. 11). Dass eine solche gesonderte Liste gebildet wird, ist angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der deutlich höherwertige, oftmals laufbahngruppenübergreifende Einsatz von bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten ehemaligen Bundespostbeamten kein Ausnahme-Phänomen darstellt, sondern vielmehr regelmäßig und in nicht unerheblicher Zahl auftritt, auch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen.

b) Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Für eine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Konkurrenten besteht regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil die Ernennung des Konkurrenten im Falle der Feststellung, dass dieser sich auf der Beförderungsstelle bewährt hat, (grundsätzlich) unumkehrbar wäre.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3 in Verbinden mit Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ergeht die Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO) entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (5. April 2022) geltenden Fassung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202), beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (5. April 2022) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - m. w. Nw.) der Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 5.904,36 EUR (vgl. Anlage IV zu § 20 Abs. 2 Satz 2 BBesG in der seit dem 1. April 2022 geltenden Fassung). Hinzu tritt die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BBesG ruhegehaltfähige Amtszulage nach der Fußnote 1 der Bundesbesoldungsordnung A, Besoldungsgruppe 13, in Verbindung mit der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz in er ab dem 1. April 2022 geltenden Fassung in Höhe von 338,04 EUR. Demensprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 37.454,40 EUR ([5.904,36 EUR + 338,04 EUR = 6.242,40 EUR] x 6). Eine Halbierung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).

Die Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug bemisst sich ebenfalls nach §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG in der Fassung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202). Zum Zeitpunkt der Einleitung des ersten Rechtszugs (18. November 2021) betrug das hier maßgebliche (s. o.) Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 135.799,96 EUR (Anlage IV zu Abs. 20 Abs. 2 Satz 2 BBesG in der ab dem 1. April 2021 geltenden Fassung). Hinzu tritt die ruhegehaltfähige (s. o.) Amtszulage (s. o.), die gemäß Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung des ersten Rechtszugs (18. November 2021) geltenden Fassung 332,06 EUR betrug. Dementsprechend war der Streitwert von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) auf 36.792,12 EUR (5.799,96 EUR + 332,06 EUR = 6.132,02 EUR; 6.132,02 EUR x 6) zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).