Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.06.2022, Az.: 11 ME 143/22

Mindestabstandsgebot; OASIS; Spielersperrsystem; Spielhalle

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.06.2022
Aktenzeichen
11 ME 143/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.05.2022 - AZ: 1 B 69/22

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Wurde eine einstweilige Anordnung abgelehnt, weil das Verwaltungsgericht weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch für gegeben hielt, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nur Darlegungen zum Anordnungsanspruch erfolgen.

2. Dafür, dass die in Niedersachsen seit dem 1. Februar 2022 geltenden Vorgaben für Spielhallen in ihrer Gesamtheit zu einer Überregulierung des Spielhallensektors führen, besteht kein greifbarer Anhaltspunkt.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 1. Kammer - vom 2. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin betrieb am Standort „E.“ in X-Stadt eine Spielhalle. In räumlicher Nähe zu diesem Standort befindet sich eine weitere Spielhalle eines anderen Betreibers (Betreiber: F., Anschrift G. in X-Stadt).

Sowohl die Antragstellerin als auch der Betreiber der anderen Spielhalle stellten Anträge auf Erteilung einer ab dem 1. Juli 2017 neben der Genehmigung nach § 33 i Gewerbeordnung (GewO) notwendigen glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i.V.m. dem niedersächsischen Glücksspielgesetz (NGlüSpG). Die Antragsgegnerin führte zwischen den konkurrierenden Spielhallen ein Auswahlverfahren durch. Die Auswahlentscheidung wurde nicht mittels Losverfahren getroffen, sondern die Konkurrenzsituation wurde anhand der Auswahlkriterien des Alters der jeweiligen Spielhallen, der Qualität des jeweiligen Sozialkonzeptes sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der Spielhallenschließung für den jeweiligen Betreiber aufgelöst. Aufgrund der Anwendung dieser Auswahlkriterien wurde lediglich dem Betreiber F. für die Spielhalle in der G. eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt. Die Antragstellerin erhob dagegen Klage (VG Braunschweig - 1 A 604/17 -).

Mit Beschluss vom 4. September 2017 (- 11 ME 330/17 -, juris) stellte der Senat fest, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für Auswahlverfahren im zum Zeitpunkt des Beschlusses geltenden Nds. Glücksspielgesetz fehlte. Entsprechend der Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 eine befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis. Das Klageverfahren (VG Braunschweig - 1 A 604/17 -) wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Die Befristung der Erlaubnis der Antragstellerin wurde mehrmals verlängert. Zuletzt erhielt sie mit Bescheid vom 1. Oktober 2020 eine bis zum 30. Juni 2021 befristete Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle am streitgegenständlichen Standort.

Am 1. Juni 2020 trat das Gesetz zur Änderung des NGlüSpG vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 121) in Kraft. In diesem Gesetz wurde die Auswahlentscheidung zwischen miteinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen in §§ 10 a bis 10 g NGlüSpG neu geregelt. Bereits mit E-Mail vom 21. Juli 2020 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitgeteilt, dass aufgrund der Neuregelung des NGlüSpG kein erneutes Auswahlverfahren zwischen der Spielhalle der Antragstellerin und der Spielhalle in der G. durchgeführt werde. Die Auswahlentscheidung im Jahr 2017 sei nicht im Losverfahren, sondern aufgrund einer vorherigen sachgerechten Auswahlentscheidung getroffen worden. Die Regelung des neuen § 10 c NGlüSpG, wonach die Auswahlentscheidung auf Antrag wiederholt werden könne, wenn zuvor eine Auswahlentscheidung im Losverfahren getroffen worden sei, finde daher keine Anwendung.

Einen am 11. Juni 2021 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschl. v. 11.8.2021 - 11 ME 151/21 -).

Am 1. Februar 2022 trat das Gesetz zur Änderung spielhallenrechtlicher Bestimmungen vom 26. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 36) in Kraft. Mit Art. 1 dieses Gesetzes wurde das Niedersächsische Spielhallengesetz (im Folgenden: NSpielhG) erlassen. Mit Art. 2 dieses Gesetzes wurde das Niedersächsische Glücksspielgesetz geändert und u.a. dessen Vierter Abschnitt („Spielhallen“, §§ 10 bis 10 g NGlüSpG) aufgehoben.

Den erneuten Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 24. März 2022 hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

1. Die Beschwerde ist bereits gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig. Das Beschwerdevorbringen genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Nach dieser Vorschrift muss der Beschwerdeführer die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies bedeutet, dass die Argumentation fallbezogen sein und eine sehr enge Verbindung zur angefochtenen Entscheidung aufweisen muss. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, die unabhängig voneinander das Entscheidungsergebnis tragen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder Begründung auseinandersetzen und jede dem Darlegungsgebot genügend in Zweifel ziehen. Wurde eine einstweilige Anordnung abgelehnt, weil das Gericht weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch für gegeben hielt, bleibt die Beschwerde erfolglos, wenn innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nur Darlegungen zum Anordnungsanspruch erfolgen (BayVGH, Beschl. v. 15.4.2021 - 10 CE 21.865 - juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 22.6.2011 - 1 B 81/11 - juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 3.5.2011 - NC 2 B 13/11 - juris Rn. 5; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77, m.w.N.). So liegt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, weil zum einen es an einem Anordnungsanspruch fehle (S. 2 ff. des Beschlusses, unter 1.) und zudem ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei (S. 12 f. des Beschlusses, unter 2.).

In ihrer Beschwerdebegründung setzt sich die Antragstellerin ausschließlich mit der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs auseinander. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Anordnungsgrund ist sie nicht entgegengetreten. Sie hat sich auch nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, sie habe konkrete Nachteile, die ihr bis zur Entscheidung eines Hauptsacheverfahrens entstehen würden, nicht hinreichend dargelegt. Auch mit den weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts, eine Schließung drohe nicht erst, sondern sei bereits vor über acht Monaten vorzunehmen gewesen, ohne dass die Antragstellerin habe darauf vertrauen können, die Spielhalle alsbald wiedereröffnen zu können, inwieweit sie daher erst jetzt nach über acht Monaten gezwungen sein solle, die Räume anders zu verwerten bzw. aufzugeben, obwohl sie sich auf diesen Umstand bereits seit mehreren Monaten einstellen konnte bzw. musste, sei nicht erkennbar und werde auch nicht substantiiert dargelegt, dies gelte in gleichem Maße für die geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile, befasst sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht. Damit ist den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ersichtlich nicht Genüge getan.

2. Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, merkt der Senat an, dass das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin im Übrigen auch nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen würde. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt und die er sich zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), davon ausgegangen, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

a) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das Abstandsgebot nach § 25 Abs. 1 GlüStV, das bis zum 31. Januar 2022 in § 10 Abs. 2 NGlüSpG normiert war und seit dem 1. Februar 2022 entsprechend in § 4 NSpielhG geregelt ist, verfassungsgemäß ist (vgl. Senatsbeschl. v. 2.8.2021 - 11 ME 104/21 - juris Rn. 19 ff.; v. 5.9.2017 - 11 ME 169/17 - juris Rn. 8 ff.; siehe auch: Urt. v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 33 ff., 42 ff.).

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u.a. - juris) festgestellt, dass das Abstandsgebot und das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen mit dem Grundgesetz vereinbar sind und nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere ausgeführt, dass die Regelungen in Berlin und im Saarland zum Verbundverbot und zu den Abstandsgeboten den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung genügen. Die Regelungen dienten mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. Mit dem Verbundverbot und dem Abstandsgebot werde das Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch eine Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots verfolgt (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 131 ff.). Zweck des Abstandsgebots zu anderen Spielhallen sei die Herbeiführung einer Begrenzung der Spielhallendichte und damit eine Beschränkung des Gesamtangebots an Spielhallen. Diese Einschätzungen der Gesetzgeber seien nicht offensichtlich fehlerhaft. Das Verbundverbot und die Abstandsgebote seien konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, unterschiedlichen Regelungen unterworfen seien. Die Gesetzgeber hätten im Rahmen des ihnen zustehenden und nur in begrenztem Umfang überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraums auch davon ausgehen dürfen, dass das Verbundverbot und die Abstandsgebote geeignete und erforderliche Mittel zur Bekämpfung der Spielsucht darstellten. Das Verbundverbot und die Abstandsgebote seien auch angemessen (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 142 und Rn. 148 ff.). Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Eingriffe und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe wahrten die gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der weiteren einschränkenden Regelungen des Spielhallenrechts insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit und belasteten die Betroffenen nicht übermäßig. Die Regelungen hätten zwar - gerade im Zusammenwirken mit bauplanungsrechtlichen Beschränkungen - eine deutliche Reduzierung der möglichen Spielhallenstandorte zur Folge und auch weitere Neuregelungen wirkten sich belastend aus. Die Gesamtbelastung lasse es möglich erscheinen, dass nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssten, zumal die Zahl der attraktiven Standorte durch die Abstandsgebote stark beschränkt werde. Der verfolgte Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht wiege jedoch besonders schwer, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handele. Besonderes Gewicht bekomme dieses Ziel dadurch, dass nach maßgeblichen Studien vom Spiel an Geldspielgeräten die mit Abstand höchsten Suchtgefahren ausgingen. Für alle anderen relevanten Glücksspielformen habe bereits eine Begrenzung des Angebots in Form von Verboten, staatlichen Monopolen oder Konzessionsmodellen bestanden. Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führe - soweit ihr Schutzbereich überhaupt eröffnet sei - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 169). Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen bewirkten auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern gegenüber den Betreibern von Spielbanken und von Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien.

Der Senat hat sich diesen Ausführungen angeschlossen und dargelegt, dass die Begründung des Bundesverfassungsgerichts gleichermaßen für das niedersächsische Landesrecht gelte. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zur weiteren Begründung auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 5. September 2017 (- 11 ME 169/17 - juris Rn. 13 ff., 15 f., siehe auch: Urt. v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 44). Diese Ausführungen gelten aufgrund der im Wortlaut unverändert gebliebenen maßgeblichen Regelungen zum Abstandsgebot in § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 und den entsprechenden Regelungen in § 10 Abs. 2 NGlüSpG (Senatsbeschl. v. 2.8.2021 - 11 ME 104/21 - juris) bzw. nunmehr § 4 NSpielhG auch weiterhin.

b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedeutet das Mindestabstandsgebot nicht deswegen eine unverhältnismäßige Überregulierung, weil Spielhallen mittlerweile an das spielformübergreifende Sperrsystem „OASIS“ angeschlossen sind.

Mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem eingeführt („Spielersperrsystem OASIS“, vgl. § 8 Abs. 1 GlüStV 2021). Gesperrte Spieler dürfen an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021). Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 GlüStV 2021 durchzuführen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021). Sie haben sicherzustellen, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 GlüStV 2021). Im terrestrischen Bereich ist der Abgleich in Wettvermittlungsstellen, in Spielhallen und in Spielbanken bei jedem Betreten und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines Aufenthalts in der jeweiligen Spielstätte vorzunehmen (§ 8 Abs. 3 Satz 5 GlüStV 2021).Eintragung und Dauer der Sperre ist in § 8 a GlüStV 2021 geregelt. Nach Absatz 1 der genannten Vorschrift sperren Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

Anhaltspunkte dafür, dass es nunmehr mit Blick auf das „Spielersperrsystem OASIS“ an der Geeignetheit, Erforderlichkeit oder Angemessenheit des Abstandsgebots fehlen könnte, sind weder hinreichend dargelegt noch nach summarischer Prüfung ersichtlich.

Die Reduktion des Spielhallenangebots durch die Limitierung einerseits der Anzahl von Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex (Verbundverbot) und andererseits der räumlichen Häufung von Spielhallen (Abstandsgebot) bewirkt - wie auch unter 2. a) näher ausgeführt - eine „vorgelagerte“ Prävention von Spielsucht (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 46; OVG SA, Beschl. v. 9.5.2022 - 1 M 13/22 - juris Rn. 11). Die Zugangskontrolle für suchtgefährdete Spieler nach §§ 8 f. GlüStV wirkt demgegenüber „nachgelagert“ bei Personen, die entweder selbst die Sperre beantragt haben oder bei denen aufgrund der Wahrnehmung des - entsprechend zu schulenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 6 - 8 NSpielhG) - Spielhallenpersonals oder aufgrund von Meldungen Dritter anzunehmen ist, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen. Damit sollen die weiteren Gesundheitsgefahren der Betroffenen durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste und drohende Überschuldung begrenzt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 46; OVG SA, Beschl. v. 9.5.2022 - 1 M 13/22 - juris Rn. 11).

Vor dem dargelegten Hintergrund der unterschiedlichen Zielrichtungen des Abstandsgebots einerseits und des Sperrsystems andererseits kann keine Rede davon sein, dass - wie die Antragstellerin meint - letzteres ein milderes, gleich wirksames Mittel zur (allgemeinen) Verminderung der Verfügbarkeit von Spielhallen darstelle. Das Sperrsystem führt, wie ausgeführt, lediglich zum Ausschluss gesperrter Spieler vom Glücksspiel. Es erreicht nicht den mit dem Abstandsgebot verfolgten, legitimen Zweck, eine Begrenzung der Spielhallendichte herbeizuführen und damit das Gesamtangebot an Spielhallen zu reduzieren.

Im Übrigen kommt dem Gesetzgeber bei der Einschätzung der Erforderlichkeit einer Maßnahme ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Dieser ist nur dann überschritten, wenn aufgrund der dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 47; OVG SA, Beschl. v. 9.5.2022 - 1 M 13/22 - juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 49). Für die Richtigkeit der Annahme der Antragstellerin, die Errichtung einer Sperrdatei begründe auch ohne Mindestabstandsregelung eine gleichermaßen wirksame Regelungsalternative bzw. rechtfertige nicht eine Mindestabstandsregelung als weitere Maßnahme für die Verminderung der Spielsucht, ist ein tatsächlicher Anhalt weder vorgetragen noch für den Senat zu erkennen. Wie bereits aus den obigen Ausführungen folgt, sind die Zielrichtungen und auch die Wirkungen des Abstandsgebots einerseits und der Errichtung einer Sperrdatei andererseits schon nicht vergleichbar. Auch vor diesem Hintergrund ist nach summarischer Prüfung schon nicht plausibel, dass die Mindestabstandsregelung und die Errichtung einer Sperrdatei nicht als kumulative Belastungen gerechtfertigt sein könnte (vgl. dazu auch OVG SA, Beschl. v. 9.5.2022 - 1 M 13/22 - juris Rn. 11, 13; VGH BW, Urt. v. 10.2.2022 - 6 S 1922/20 - juris Rn. 52 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 50).

Ohnehin dürfte es an der Erforderlichkeit des Abstandsgebots nicht fehlen, solange ein Bedarf an - sich ergänzenden - Maßnahmen für die Verminderung der Spielsucht besteht (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 47). Diesen Bedarf hat der niedersächsische Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzenzwurfs zur Änderung spielhallenrechtlicher Bestimmungen (LT-Drs. 18/10441) dargelegt. Der niedersächsische Landesgesetzgeber verfolgt mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und dem Niedersächsischen Spielhallengesetz erklärtermaßen den Ansatz, stärker suchtpräventiv und spielerschützend zu wirken. Er hält dies für erforderlich, weil trotz fortwährender Bemühungen das existierende Glücksspielangebot dazu geführt habe, dass zwischen 250.000 bis 300.000 Menschen problematisch oder gar pathologisch spielten (LT-Drs. 18/10441 S. 29). Dies habe weitreichende und schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der spielenden Personen. In der Wissenschaft werde davon ausgegangen, dass etwa 80 % der Menschen mit Spielsuchtproblemen in Spielhallen spielten. Das Problem entstehe u. a. deswegen, weil die spielhallenbetreibenden Personen oder deren Personal nicht genügend geschult oder sachkundig seien, um Suchtsymptome zu erkennen und diesen fundiert entgegenzuwirken. Vielfach fehle es an der nötigen Vertrautheit mit den geltenden Rechtsgrundlagen. Grundsätzlich sei jede nicht sachgerecht betriebene Spielhalle potenziell Ursache für das Entstehen von unverhältnismäßigem Spielen (LT-Drs. 18/10441 S. 18). Neben dem bereits durch den Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziel einer Reduktion des Spielhallenangebots (LT-Drs. 18/10441 S. 26) sei mithilfe einer Zertifizierungspflicht die spielhallenbetreibenden Personen und das Personal mit Kundenkontakt zu qualifizieren. Bemühungen um Spielerschutz und Suchtprävention würden so auf eine deutlich breitere Grundlage gestellt (LT-Drs. 18/10441 S. 19).

Diese gesetzgeberischen Erwägungen sind nachvollziehbar. Deswegen kann nach summarischer Prüfung auch von einer Überregulierung des Spielhallensektors derzeit nicht die Rede sein (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 47; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 153; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 71). Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin auf den Ausschluss von Minderjährigen vom Glücksspiel (vgl. § 4 Abs. 3 GlüStV 2021, § 9 Abs. 1 NGlüSpG), die werberechtlichen Vorgaben für Spielhallen (§ 26 Abs. 1 GlüStV 2021, § 13 NSpielhG) und die Regelungen der Spielverordnung verweist. Dafür, dass - wie die Antragstellerin weiter meint - ein nicht mehr zu rechtfertigender Eingriff in die Berufsfreiheit vorliegt, ist ein greifbarer Anhaltspunkt weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c) Die Ausführungen der Antragstellerin zu der im Glücksspielstaatsvertrag 2021 zugelassenen neuen Online-Spielform des virtuellen Automatenspiels führen zu keiner anderen Betrachtung. Auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 4. August 2021 (- 11 ME 164/21 - juris Rn. 33 ff.) wird Bezug genommen. Die Einschätzung des niedersächsischen Landesgesetzgebers (Begründung des Gesetzentwurfs zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, LT-Drs. 18/8495 S. 86), dass Spielhallen - anders als bei Spielen im Internet, welche (potenzielle) Spieler zunächst durch Installation eines Programms oder Aufrufen einer Internetseite aktiv aufrufen müssen, um diese wahrzunehmen, - ständig wahrnehmbar seien, so dass sich bei einer höheren Verfügbarkeit auch deren Wahrnehmbarkeit erhöhe, die ständige Wahrnehmbarkeit könne insbesondere bei Spielern mit problematischem Spielverhalten zu einer spielanreizenden Wirkung führen, ist nicht offensichtlich fehlerhaft.

d) Die Ausführungen der Antragstellerin zur unterschiedlichen Behandlung von bestehenden Verbundspielhallen und Einzelspielhallen in Abstandskonkurrenz geben keinen Anlass, die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 4. August 2021 (- 11 ME 164/21 - juris Rn. 51 ff.) zu revidieren. Auf diese wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 54.1, 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).