Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.01.1995, Az.: 16 Sa 604/94 E

Höhergruppierung in eine andere Vergütungsgruppe ; Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe; Aufgaben eines Sozialarbeiters oder eines Sozialpädagogen; Tarifliche Eingruppierung einer sozialpädagogischen Arbeit mit HIV-Positiven

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
18.01.1995
Aktenzeichen
16 Sa 604/94 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 10020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1995:0118.16SA604.94E.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Lüneburg - 11.02.1993 - AZ: 1 Ca 1691/93 E
LAG Niedersachsen - 09.12.1994 - AZ: 16 Sa 604/94 E
nachfolgend
BAG - 10.07.1996 - AZ: 4 AZR 139/95

In dem Rechtsstreit
wird das Urteil vom 09.12.1994 dahingehend berichtigt,
daß dem Tenor folgender Satz hinzugefügt wird:

Tenor:

Die Revision wird zugelassen.

Urteil siehe unter:LAG Niedersachsen - 09.12.1994 - AZ: 16 Sa 604/94 E

Gründe

1

Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG. Danach können offenbare Unrichtigkeiten eines Urteils jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen berichtigt werden. Vorliegend liegt ein Tenorierungsfehler vor. Das Gericht hat es verabsäumt, die angekündigte und beschlossene Revisionszulassung in den Tenor aufzunehmen. Der Wille des Gerichtes, die Revision zuzulassen, ist deutlich zum Ausdruck gekommen. Bereits in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer angekündigt, bei jedem Ausgang das Verfahrens die Revision zuzulassen angesichts der dem Gericht vorliegenden Urteile des Landesarbeitsgerichts, die bereits ergangen waren. Diese Urteils waren Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung und Beratung. Bei der vorgenommenen Abänderung des Urteils erster Instanz mußte aufgrund der Abweichung die Revision zugelassen werden. Die Begründung für die Revisionszulassung findet sich auch in der Begründung des Urteils (vgl. Zöller, Komm. zur ZPO, 18. Aufl., § 319, Rn. 16). Die Berichtigung ist auch zulässig, da das Prozeßrecht den Gerichten die Möglichkeit gibt, offensichtliche und sofort erkannte Fehler zu korrigieren (vgl. BVerfG vom 15.01.1992 in EzA § 64 ArbGG 79, Nr. 29).

2

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 567 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG).

Der Vorsitzende der 16. Kammer