Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.02.1995, Az.: 15 Sa 555/94 E
Erfordernis der 6-jährigen Verweildauer als Erste Cutter-Assistentin/Erster Cutter-Assistent nach der NDR-Vergütungsordnung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 24.02.1995
- Aktenzeichen
- 15 Sa 555/94 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 10890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1995:0224.15SA555.94E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 15.10.1993 - AZ: 6 (9) Ca 105/93
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Amtlicher Leitsatz
Die Vergütungsgruppe 6 - Cutterinnen/Cutter - der NDR-Vergütungsordnung erfordert die 6-jährige Verweildauer als Erste Cutter-Assistentin/Erster Cutter-Assistent in der Vergütungsgruppe 7. Die Tätigkeitszeiten außerhalb der Vergütungsordnung finden keine Berücksichtigung.
In dem Rechtsstreit
hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ...
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 15.10.1993 - 6 (9) Ca 105/93 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Nach einer Tätigkeit als technische Assistentin zum Anlernen beim ... war die Klägerin seit 1979 mit Unterbrechungen als Cutter-Assistentin oder als Cutterin tätig, unter anderem auch bei der Beklagten vom 1.8. bis 05.10.1979 (Arbeitsvertrag Bl. 111 bis 113 d.A.) und vom 1.1. bis 31.12.1980 (Arbeitsvertrag Bl. 7 bis 10 d.A.).
Wegen der einzelnen Beschäftigungen wird auf die Anlagen zur Klageschrift und zum Schriftsatz vom 02.08.1993 Bezug genommen, insbesondere auch die Zusammenfassung (Bl. 166 bis 169 d.A.).
Seit dem 15.12.1989 ist die Klägerin als festangestellte Erste Filmcutter-Assistentin zu tariflichen Bedingungen im ... der Beklagten beschäftigt und erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 der Vergütungsordnung der Beklagten (Arbeitsvertrag Bl. 162 bis 165 d.A.). Sie ist im Schnitt für die aktuelle Berichterstattung, für diverse Magazine, aber auch für Features eingesetzt. Auf ihre stichwortartige Beschreibung ihrer Tätigkeit in der Zeit vom 15.12.1989 bis 1992 wird Bezug genommen (Bl. 169 bis 172 d.A.).
Nach vergeblicher schriftlicher Geltendmachung vom 01.11.1991 will die Klägerin mit ihrer Klage vom 18.05.1993 die Feststellung erreichen, daß sie seit dem 01.01.1992 in die Vergütungsgruppe 6 eingruppiert ist, da sie bis zu diesem Zeitpunkt sowohl bei der Beklagten als auch anderweitig insgesamt sechs Jahre Berufserfahrung als Erste Cutter-Assistentin gesammelt habe, und zwar sowohl bei der Bearbeitung von Features als auch bei aktuellen Magazinbeiträgen, die vom Schwierigkeitsgrad mit Features vergleichbar seien.
Auf gerichtlichen Hinweis hat sie hilfsweise ihr Klagebegehren für die Monate Januar 1992 bis September 1993 beziffert.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 01.01.1992 Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe VG 6 des NDR-Tarifvertrages in der Fassung vom 01.01.1991 zu zahlen und den Differenzbetrag zwischen der tatsächlich gezahlten und beantragten Vergütung bei jeweiliger Fälligkeit mit 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.246,97 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den daraus fließenden Nettodifferenzbetrag seit dem 17.08.1993 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 15.10.1993, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen und den Streitwert auf 17.064,36 DM festgesetzt. Es hat zur Begründung ausgeführt, entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei der Feststellungsantrag für zurückliegende Zeiträume unzulässig, der bezifferte Hilfsantrag und die auf die Zukunft gerichtete Eingruppierungsfeststellungsklage seien demgegenüber zulässig, aber unbegründet. Zwar sei durchaus die erforderliche Tätigkeitszeit der Vergütungsgruppe 6 auch außerhalb der Beklagten zurückzulegen. Gleichwohl scheitere das Klagebegehren daran, daß nicht ausreichend substantiiert sei, daß die Klägerinüberwiegend Features und Produktionen gleicher Schwierigkeit bearbeite. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen, das der Klägerin am 03.03.1994 zugestellt worden ist und gegen das sie am 31.03.1994 Berufung eingelegt hat, die sie am 27.05.1994 begründet hat, nachdem auf ihren Antrag die Berufungsbegründungsfrist am 29.04.1994 bis zum 30.05.1994 verlängert worden war.
Die Klägerin hält die Auslegung der Vergütungsordnung, die das Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, für fehlerhaft. Auf ihre Berufungsbegründungsschrift vom 27.05.1994 und ihren ergänzenden Schriftsatz vom 02.09.1994 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 01.01.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe 6 des Tarifvertrags zu zahlen und den Differenzbetrag zwischen der tatsächlich gezahlten und der beantragten Vergütung bei jeweiliger Fälligkeit mit 4 % seit Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.246,97 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den daraus fließenden Nettodifferenzbetrag seit dem 17.08.1993 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt sowohl der Tarifauslegung der Klägerin als auch der Tarifauslegung des Arbeitsgerichts entgegen, dessen Urteil sie jedoch im Ergebnis verteidigt. Auf ihre Berufungserwiderung vom 03.08.1994 und ihren Schriftsatz vom 07.11.1994 nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegen die Zulässigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage bestehen keine Bedenken. Aber auch wenn mit dem Arbeitsgericht das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) für die Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung verneint würde, stünde das einer klagabweisenden Sachentscheidung nicht entgegen (vgl. BGH Z 12, 316; Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl., Rdnr. 129 f. vor § 253,§ 256 Rdnr. 120).
Die Klage ist im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, seit dem 01.01.1992 nach der Vergütungsgruppe 6 der Vergütungsordnung der Beklagten bezahlt zu werden.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für die Beklagte abgeschlossene Manteltarifvertrag in der seit dem 01.01.1991 geltenden Fassung Anwendung, sowohl kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme als auch kraft § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz, da die Klägerin Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ... und die Beklagte Tarifvertragspartei ist. Nach TZ 512.1 des Manteltarifvertrags richtet sich die Grundvergütung nach der Vergütungsordnung zum Manteltarifvertrag, wobei für die Eingruppierung die überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgebend ist. Die Klägerin ist bei der Beklagten ganz überwiegend als Cutterin tätig. Für die Eingruppierung von Cutterinnen sieht die Vergütungsordnung in der seit dem 01.07.1990 geltenden Fassung (Tarifvertrag vom 22./27.2., 27.03.1991) folgende Vergütungsgruppen vor:
Vergütungsgruppe 7
Erste Cutter-Assistentinnen/Erste Cutter-Assistenten
nach erfolgreich absolvierter Qualifikationszeit oder mit vergleichbarer beruflicher Erfahrung, die - um berufliche Erfahrung zu gewinnen - insbesondere aktuelle Beiträge sowie Beiträge gleicher Schwierigkeit selbständig in Zusammenarbeit mit einer Redakteurin/einem Redakteur/einer Fernseh-Producerin/einem Fernseh-Producer bearbeiten, im Film- und/oder elektronischen Schneideraum Bild und Ton bearbeiten und ggf. die verschiedenen Nachbearbeitungsschritte wie Tonmischungen, Farbkorrektur und Tricktechnik fachlich verantwortlich begleiten, und die schwierige Assistenzarbeiten erledigen.
Vergütungsgruppe 6
Cutterinnen/Cutter
nach sechsjähriger Tätigkeit als Erste Cutter-Assistentin/Erster Cutter-Assistent (Vergütungsgruppe 7),
die Features und Produktionen gleicher Schwierigkeit, aber auch aktuelle Beiträge, selbständig in Zusammenarbeit mit einer Redakteurin/einem Redakteur/einer Fernseh-Producerin/einem Fernseh-Producer bearbeiten, im Film- und/oder elektronischen Schneideraum Bild und Ton bearbeiten und ggf. die verschiedenen Nachbearbeitungsschritte wie Tonmischungen, Farbkorrektur und Tricktechnik fachlich verantwortlich begleiten.
Vergütungsgruppe 4
Erste Cutterinnen/Erste Cutter
mit mehrjähriger Tätigkeit als Cutterin/Cutter (Vergütungsgruppe 6), die Spielfilme, szenische Produktionen und schwierige Unterhaltungsproduktionen - auch Features gleicher Schwierigkeit - eigenständig und/oder in gestaltender Zusammenarbeit mit der Regisseurin/dem Regisseur/der Redakteurin/dem Redakteur bearbeiten und ggf. die verschiedenen Nachbearbeitungsschritte wie Synchronisation, Tonmischungen, Farbkorrektur und Tricktechnik fachlich verantwortlich begleiten.
Vergütungsgruppe 3
Erste Cutterinnen/Erste Cutter
soweit nicht in Vergütungsgruppe 4.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 6 nicht, weil sie noch keine sechsjährige Tätigkeit als Erste Cutter-Assistentin nach Vergütungsgruppe 7 zurückgelegt hat. Das Landesarbeitsgericht folgt dabei der Auslegung, die die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vorgenommen hat. Die im normativen Teil eines Tarifvertrags enthaltenen Tätigkeitsmerkmale sind nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Es ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in der Tarifnorm seinen Niederschlag gefunden hat. Weiter ist der tarifliche Gesamtzusammenhang heranzuziehen, der Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geben kann. Bleiben hier noch Zweifel über den Inhalt der Tarifnorm, kann weiter auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, eine praktische Tarifübung oder die Praktikabilität der in Betracht kommenden Auslegungsergebnisse abgestellt werden (vgl. z. B. BAG, Urt. vom 12.01.1994 - 4 AZR 133/93).
Hiervon ausgehend spricht bereits der Wortlaut dafür, daß die Tätigkeitszeit als Erste Cutter-Assistentin bei der Beklagten absolviert werden muß. Es wird ausdrücklich eine Tätigkeit als Erste Cutter-Assistentin gefordert und die Vergütungsgruppe 7 der Vergütungsordnung benannt. Hinzu kommt, daß die Vergütungsgruppe 7 der Vergütungsordnung die geforderte Tätigkeit definiert. Die Anforderungen an Cutter-Assistentinnen oder Erste Cutter-Assistenten kann bei den verschiedenen Sendern unterschiedlich sein. Die Vergütungsgruppe 6 erfordert aber nur und gerade die in der Vergütungsgruppe 7 definierte Cutter-Assistenten-Tätigkeit. Es wird also nicht ausschließlich auf die gesammelte Berufserfahrung als Cutter-Assistentin oder Erste Cutter-Assistentin abgestellt, sondern auf die Tätigkeit als Erste Cutter-Assistentin nach der Vergütungsgruppe 7 der Vergütungsordnung der Beklagten.
Auch die Tarifsystematik zeigt, daß die Tarifvertragsparteien nicht auf die gesammelte Berufserfahrung abgestellt haben, sondern auf die Verweildauer in der Vergütungsgruppe 7. Wenn die Tarifvertragsparteien auf die gesammelte Berufserfahrung als Tätigkeitsmerkmal abstellen, so bringen sie das auch zum Ausdruck. Zum Beispiel wird für gehobene Redakteure/Redakteurinnen der Vergütungsgruppe 3 als Heraushebungsmerkmal gegenüber Redakteuren/Redakteurinnen der Vergütungsgruppe 4 mehrjährige Berufserfahrung gefordert. Auch wird nicht auf die Vergütungsgruppe 4 verwiesen. Das bedeutet, für gehobene Redakteure/Redakteurinnen ist allein die mehrjährige Berufserfahrung erforderlich, nicht jedoch eine mehrjährige Tätigkeit bei der Beklagten in der Vergütungsgruppe 4 als Redakteur/Redakteurin.
Soweit die Klägerin einwendet, diese Tarifauslegung führe dazu, daß bei der Vergütung die bei fremden Sendern oder privaten Produktionsbetrieben erworbenen Berufserfahrungen unberücksichtigt bleiben, was nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen könnte, übersieht sie, daß nach den tariflichen Regelungen außerhalb der Beklagten gesammelte Berufserfahrung bei der Vergütung sehr wohl Berücksichtigung findet. Nach TZ 513.1 des Manteltarifvertrags richtet sich die Einstufung innerhalb der Vergütungsgruppen nach den Berufszeiten. So sind auch bei der Klägerin ihre vorangegangenen Berufszeiten berücksichtigt worden, denn sie ist von Beginn in die Stufe 3 der Vergütungsgruppe 7 eingereiht worden.
Auch die Tarifgeschichte spricht für die Auslegung, daß für die Vergütungsgruppe 6 die sechsjährige Verweildauer in der Vergütungsgruppe 7 maßgebend ist. Die von der Beklagten vorgelegten Protokolle der Tarifverhandlungen vom 03.02.1989, 17.04.1989 und 25.01.1990 (Anlagen 2 bis 4 zum Schriftsatz vom 07.11.1994) sprechen dafür, daß die Tarifvertragsparteien auf die Verweildauer in der Vergütungsgruppe 7 abstellen und gleichzeitig die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe 7 der Tätigkeit nach Vergütungsgruppe 6 a.F. gleichstellen wollten. Damit wurden die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der Cutter-Tätigkeit bei aktuellen Filmbeiträgen der Vergütungsgruppe 7 a.F. und der Cutter-Tätigkeit bei Features oder Filmen gleicher Schwierigkeit der Vergütungsgruppe 6 a.F. bedeutungslos, die exemplarisch in dem Rechtsstreit zutage getreten waren, den die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts zu entscheiden hatte (Urteil vom 20.08.1990, 13 Sa 963/87) und der in der Revisionsinstanz (4 AZR 571/90) nach der tariflichen Neuregelung für erledigt erklärt werden konnte. Nunmehr wird in der Vergütungsgruppe 6 nicht mehr zwischen dem Schnitt von Features und Filmen gleicher Schwierigkeit einerseits und dem Schnitt aktueller Filmbeiträge der Vergütungsgruppe 7 andererseits unterschieden. Dafür wird aber, gleich welche der beiden Schnittarbeiten überwiegend erledigt werden, nunmehr eine sechsjährige Verweildauer in der Vergütungsgruppe 7 gefordert.
Nach allem steht der Klägerin nach der seit dem 01.07.1990 geltenden Vergütungsordnung bisher kein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 6 zu. Die Anspruchsvoraussetzungen dieser Vergütungsgruppe erfüllt sie erst im Dezember 1995.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie bereits nach der bis zum 30.06.1990 geltenden Vergütungsordnung in die Vergütungsgruppe 6 eingruppiert gewesen wäre. Zum einen ist nicht ersichtlich, daß der Änderungstarifvertrag vom 22./27.2. und 27.03.1991 eine Besitzstandsklausel enthielte. Zum anderen hat die Klägerin nichts dafür vorgetragen, daß sie bis zum 30.06.1990 die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 6 a.F. erfüllt hätte.
Die alte Vergütungsordnung enthielt noch in der Vergütungsgruppe 9 die Filmcutterin-Assistentin. Die weitere Eingruppierung der Cutter war wie folgt geregelt:
Vergütungsgruppe 7
1. Filmcutter-Assistenten
mit mehrjähriger Tätigkeit als Filmcutter-Assistenten (Vergütungsgruppe 9), die aktuelle Filmbeiträge oder Filme gleicher Schwierigkeit nach redaktionellen Angaben selbständig bearbeiten oder schwierige Assistenzarbeiten erledigen.
Vergütungsgruppe 6
Filmcutter
mit mehrjähriger Tätigkeit als 1. Filmcutter-Assistent, die Features oder Filme gleicher Schwierigkeit auch in Zusammenarbeit mit dem Regisseur/Redakteur bearbeiten.
Vergütungsgruppe 4
1. Filmcutter
mit mehrjähriger Tätigkeit als Filmcutter (Vergütungsgruppe 6), die Spielfilme, schwierige Unterhaltungsfilme und/oder sonstige Filme - auch Features - gleicher Schwierigkeit eigenständig oder in gestaltender Zusammenarbeit mit dem Regisseur/Redakteur bearbeiten.
Auch hier erforderte die Vergütungsgruppe 6 eine Tätigkeit in der Vergütungsgruppe 7 als Erste Filmcutter-Assistentin, und zwar eine mehrjährige Tätigkeit. Mehrjährig bedeutet nach der Erklärung Nr. 4 zur Vergütungsordnung mindestens zwei Jahre. Die Klägerin war bis zum 30.06.1990 aber noch keine zwei Jahre in der Vergütungsgruppe 7 bei der Beklagten beschäftigt. Heiter erforderte die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 6 a.F., daß die Cutter-Tätigkeit überwiegend bei Features oder Filmen gleicher Schwierigkeit erfolgte. Zwar hat die Klägerin nach ihrer eigenen stichwortartigen Tätigkeitsbeschreibung bei der Beklagten seit Dezember 1989 auch Features geschnitten. Nach ihrer Aufstellung überwogen diese zeitlich aber nicht. Ob und warum die aktuellen Berichte den gleichen Schwierigkeitsgrad wie Features hatten oder selbst Features waren, ist in keiner Weise substantiiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Da die auszulegende Tarifbestimmung der Beklagten in mehreren Landesarbeitsgerichtsbezirken Anwendung findet, war die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.