Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.12.1995, Az.: 3 (8) Sa 527/95
Räumlicher Geltungsbereich des BAT-O nach räumlicher Umgliederung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 01.12.1995
- Aktenzeichen
- 3 (8) Sa 527/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 10862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1995:1201.3.8SA527.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Lüneburg 18.01.1995 - 3 Ca 2221/94
Rechtsgrundlage
- Art. 3 Einigungsvertrag
Amtlicher Leitsatz
In dem ursprünglich mit dem Land abgeschlossenen Arbeitsvertrag der Parteien, in das das beklagte Land später eingetreten ist, ist die Anwendbarkeit des BAT-Ost vereinbart worden. Dessen räumlicher Geltungsbereich bezieht sich auf das "in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet". Zu diesem Beitrittsgebiet gehört auch das Amt.... Dessen spätere Umgliederung vom Land... zum Land... hat an der Eigenschaft des Amtes... als Teil des Beitrittgebietes nichts geändert. Der räumliche Geltungsbereich eines Tarifvertrages bestimmt sich danach, was im Tarifvertrag selbst als Geltungsbereich bezeichnet worden ist. Ist dieser tarifliche räumliche Geltungsbereich nach einer staatlichen Verwaltungseinheit bezeichnet worden, so hat eine nachträgliche verwaltungsmäßige Änderung der Grenzen dieser Verwaltungseinheit keine Bedeutung für den Geltungsbereich mehr.