Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.06.1995, Az.: 14 TaBV 13/95

Versetzung eines Beamten auf Dauer als mitbestimmungspflichtige Einstellung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
08.06.1995
Aktenzeichen
14 TaBV 13/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 10870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1995:0608.14TABV13.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 02.12.1994 - AZ: 1 BV 12/94

Fundstellen

  • ZTR 1996, 44 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfPR 1996, 93 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Amtlicher Leitsatz

Werden Beamte, die der Deutschen Bahn AG gem. § 12 II DBGrG zugewiesen sind, von einem Betrieb der Deutschen Bahn AG in einen anderen Betrieb der Deutschen Bahn AG auf Dauer versetzt, so liegt darin für den aufnehmenden Betrieb eine Einstellung, die der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 99 I BetrVG unterliegt.

In dem Beschlußverfahren
hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Anhörung vom 08.06.1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ...
und die ehrenamtlichen Richter ...
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hannover vom 02.12.1994, Az. 1 BV 12/94, abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Betriebsrat bei der Einstellung und Beschäftigung der Arbeitnehmer ... (zugewiesene Beamte/-innen gemäß § 12 II DBGrG) in den bzw. dem Betrieb Geschäftsbereich ... gemäß §§ 99 ff BetrVG zu beteiligen ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

1

I.

Beteiligter zu 1) und Antragsteller ist der für den Betrieb Geschäftsbereich Nahverkehr/Regionalbereich Niedersachsen (im folgenden Betrieb) der Beteiligten zu 2), der Deutschen Bahn AG, (im folgenden Arbeitgeber) gewählte Betriebsrat (im folgenden Betriebsrat).

2

In diesem Betrieb sind ab dem 01.07.1994 die Mitarbeiter ... eingesetzt worden, bei denen es sich um Beamte handelt, die als Beamte des Bundeseisenbahnvermögens mit der handelsregisterlichen Eintragung der ... ab 05.01.1994 gemäß § 12 II DBGrG zunächst der zentralen Personalabteilung ZPB 6, die zum Betrieb "Beauftragter der Konzernleitung" - Zentralbereich der Geschäftsführung (im folgenden ZPB 6) gehört, zugewiesen waren.

3

Diesen und einer Vielzahl vergleichbarer Vorgänge liegt ein sogenanntes "Umklappungskonzept" zugrunde, nach dem zum 01.07.1994 die Aufgaben und Kompetenzen des Personaldienstes auf die Regionalbereiche übergegangen und die im Personaldienst beschäftigten Mitarbeiter entsprechend "übergeleitet" worden sind.

4

Zu diesen Maßnahmen hat der Arbeitgeber die Zustimmung des bei der Dienststelle ... gebildeten Besonderen Personalrats beantragt und erhalten.

5

Der Betriebsrat ist über die geplanten Maßnahmen in einem Gespräch vom 23.06.1994 sowie mit Schreiben vom 27.06.1994 unterrichtet worden. Dabei wird in dem Schreiben vom 27.06.1994 ausdrücklich erklärt, daß das "Umklappen" weder Versetzung noch Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG sei und die Information des Betriebsrats lediglich im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit erfolge.

6

Mit Schreiben vom 05.07.1994 hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG für sich in Anspruch genommen.

7

Daraufhin hat der Arbeitgeber mit Schreiben vom 12.07.1994, das beim Betriebsrat am 13.07.1994 eingegangen ist, "gemäß § 99 I BetrVG ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die Zustimmung des Betriebsrats zur Überleitung der Mitarbeiter ... beantragt.

8

Mit Schreiben vom 20.07.1994 hat der Betriebsrat die Zustimmung verweigert.

9

Daraufhin hat der Arbeitgeber die Maßnahmen vorläufig durchgeführt und nach der Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats hierzu gemäß § 100 II 3 BetrVG beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Maßnahmen und die Feststellung beantragt, daß die Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen seien.

10

Das Verfahren (Az. 1 BV 16/94 a Arbeitsgericht Hannover/14 TaBV 19/95 LAG Niedersachsen) ist in der Beschwerdeinstanz durch folgenden Vergleich beendet worden:

  1. 1.

    Der Betriebsrat stimmt der vorläufigen Weiterbeschäftigung der Beschäftigten ... bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 14 TaBV 13/95 zu.

  2. 2.

    Der Arbeitgeber verpflichtet sich, hinsichtlich der Beschäftigten ... Verfahren nach §§ 99 f. BetrVG unverzüglich für den Fall einzuleiten, daß hinsichtlich der Einstellung von der ... zugewiesenen Beamten in den Betrieb Geschäftsbereich Nahverkehr/Regionalbereich Niedersachsen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in den Verfahren 14 TaBV 13/95 rechtskräftig festgestellt wird.

11

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der Betriebsrat geltend gemacht: Bei der Überleitung der Mitarbeiter ... in den Betrieb handele es sich um seiner Mitbestimmung unterliegende personelle Einzelmaßnahmen. Im Rahmen der seitens des Arbeitsgebers vorsorglich eingeleiteten Zustimmungsverfahren könne seine Zustimmung bereits deshalb nicht als erteilt gelten, weil der Arbeitgeber ihn nicht ausreichend unterrichtet habe.

12

Der Betriebsrat hat beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, die Einstellung und Beschäftigung der Arbeitnehmer ... in den(m) Betrieb

"Geschäftsbereich Nahverkehr/Regionalbereich Niedersachsen" aufzuheben.

13

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

14

Der Arbeitgeber hat geltend gemacht, daß hinsichtlich des Einsatzes der beamteten Mitarbeiter ... im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestehe, da insoweit ausschließlich der Besondere Personalrat zuständig sei, außerdem gelte die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt, da er im Rahmen des vorsorglich durchgeführten Zustimmungsverfahrens nicht ordnungsgemäß widersprochen habe.

15

Das Arbeitsgericht, aus dessen Entscheidung im übrigen verwiesen wird, hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß dem Betriebsrat für die Zuweisung der beamteten Mitarbeiter ... ein Mitbestimmungsrecht nicht zustehe, da insoweit ein ausschließliches Mitbestimmungsrecht des Besonderen Personalrats gemäß § 17 II 1 DBGrG bestehe.

16

Mit der Beschwerde macht Betriebsrat weiterhin geltend, daß es sich bei der Zuweisung der beamteten Mitarbeiter ... in den Betrieb um seiner Mitbestimmung unterliegende personelle Einzelmaßnahmen handele.

17

Aufgrund der vergleichsweisen Regelung der vorläufigen Beschäftigung der betroffenen Mitarbeiter in dem Verfahren 14 TaBV 19/95 LAG Niedersachsen beantragt der Betriebsrats im Wege der Antragsänderung

18

den Beschluß des Arbeitsgerichts Hannover vom 02.12.1994, Az. 1 BV 12/94, abzuändern und festzustellen, daß der Antragsteller bei der Einstellung und Beschäftigung der Arbeitnehmer ... (zugewiesene Beamte/-innen gemäß § 12 Abs. 2 DBGrG) in den Betrieb Geschäftsbereich Nahverkehr/Regionalbereich Niedersachsen gemäß §§ 99 ff BetrVG zu beteiligen ist.

19

Der Arbeitgeber, der der Antragsänderung zugestimmt hat, beantragt,

die Beschwerde auch hinsichtlich des geänderten Antrags zurückzuweisen.

20

Er ist weiterhin der Auffassung, daß es sich bei der Zuweisung der beamteten Mitarbeiter den Betrieb um personelle Einzelmaßnahmen handele für die ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht besteht.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Anhörung der Beteiligten gewesen ist.

22

Die Akten des Verfahrens der Beteiligten, Az. 14 TaBV 19/95, sind ebenfalls Gegenstand der Anhörung gewesen.

23

II.

Die Beschwerde ist begründet.

24

Der Antrag ist in der Form und mit dem Inhalt, wie der Betriebsrat ihn in der Beschwerdeinstanz gestellt hat, begründet.

25

Bedenken gegen die mit Zustimmung des Arbeitgebers seitens des Betriebsrat vorgenommene Antragsänderung bestehen nicht,§§ 87 II 3, 81 III ArbGG.

26

Weiterhin bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags, da die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung darüber sind, ob die Zuweisung von beamteten Mitarbeitern in den Betrieb dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat unterliegt, der Antrag hier zudem auf die Zuweisung der Mitarbeiter ... bezogen ist (vgl. BAG AP Nr. 98 zu§ 99 BetrVG 1972) und der Feststellungsantrag zur Klärung der Streitfrage geeignet ist.

27

Der Antrag ist auch begründet.

28

Bei der (weiteren) Zuweisung der dem Arbeitgeber gemäß § 12 II DBGrG mit Wirkung zum 05.01.1994 bereits zugewiesenen Beamten aus dem zum Betrieb "Beauftragter der Konzernleitung" - Zentralbereich der Geschäftsführung gehörenden Bereich ZPB 6 in den Betrieb Geschäftsbereich Nahverkehr/Regionalbereich Niedersachsen handelt es sich aus der Sicht dieses Betriebes um eine Einstellung, aus der Sicht des abgebenden Betriebes um eine Versetzung. Dabei ist die Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes zu der Einstellung gemäß § 99 I BetrVG unabhängig von einem Einverständnis des Betroffenen mit der Maßnahme erforderlich (BAG AP Nr. 102 zu § 99 BetrVG 1972).

29

Dieses Mitbestimmungsrecht besteht für den Betriebsrat auch dann, wenn es sich wie hier bei den Mitarbeitern Minor, Schreckenberg und Heilemeier um dem Arbeitgeber gemäß § 12 II DBGrG mit Wirkung ab 05.01.1994 zugewiesene Beamte handelt, die nach dieser Zuweisung zunächst in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers tätig gewesen sind, und die nunmehr auf Dauer in einem weiteren Betrieb des Arbeitgebers eingesetzt werden sollen.

30

Dies ergibt sich entscheidend aus § 19 I DBGrG. Nach dieser Vorschrift gelten die der ... zugewiesenen Beamten unter anderem "für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes" als Arbeitnehmer. Diese Gleichstellung ist nicht auf eine Beteiligung an der Betriebsratswahl begrenzt, sondern bezieht sich aufgrund der allgemeinen Fassung der Vorschrift auch darauf, daß der Betriebsrat auch hinsichtlich dieser Bediensteten die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Befugnisse hat und ihm insoweit auch Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG zustehen.

31

Diese Mitbestimmungsrechte werden durch die Schaffung und die Kompetenzen der Besonderen Personalvertretung für die der ... zugewiesenen Beamten gemäß § 17 DBGrG nicht ausgeschlossen.

32

Aus den Vorschriften der §§ 19, 17 DBGrG läßt sich vom Wortlaut her nicht ableiten, in welcher Weise das Konkurrenzverhältnis zwischen einer Zuständigkeit des Betriebsrats und einer Zuständigkeit der Besonderen Personalvertretung zu lösen ist. Dem Wortlaut der Regelungen ist nicht zu entnehmen, ob im Zuständigkeitsbereich des Besonderen Personalrats eine Zuständigkeit des Betriebsrats ausgeschlossen sein soll mit der Folge, daß insoweit eine ausschließliche Zuständigkeit des Besonderen Personalrats besteht oder ob in diesem Bereich, soweit auch Mitbestimmugstatbestände aus § 99 BetrVG erfüllt, Zuständigkeiten des Besonderen Personalrats wie des Betriebsrats bestehen, die jeweils vom Arbeitgeber zu beachten sind.

33

Ein ausschließlicher Vorrang des Besonderen Personalrats unter dem Gesichtspunkt der Spezialität ist in § 17 I DBGrG nicht festgelegt, zumal dort als Aufgabe des Besonderen Personalrats die Wahrung der Interessen der der ... zugewiesenen Beamten genannt ist und Aufgabe des Betriebsrats gemäß § 2 I BetrVG die Wahrnehmung der Belange der gesamten durch ihn repräsentierten Belegschaft ist, zu der die zugewiesenen Beamten ebenfalls gehören. Hinzu kommt, daß der Besondere Personalrat in § 17 II DBGrG hinsichtlich der der Deutschen Bahn AG über § 12 VI DBGrG i. V. m.§ 1 DBAGZustV zur Ausübung übertragenen beamtenrechtlichen Befugnisse, soweit sie unter § 76 I BPersVG fallen, "ein Mitbestimmungsrecht" zusteht. Aus dieser Formulierung läßt sich ein Ausschluß von sich aus§ 99 BetrVG ergebenden Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats vom Wortlaut her nicht ableiten.

34

Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich für die hier interessierende Frage ebenfalls keine erheblichen Anhaltspunkte. Die übereinstimmende Begründung zu § 17 DBGrG im Gesetzentwurf der Bundesregierung sowie in dem Gesetzentwurf von Abgeordneten des Bundestages (BT-Drucksache 12/4609 (neu) bzw. BR-Drucksache 131/93) lautet:

Absatz 1

Für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten, in denen das ... zuständig ist (vgl. § 13 Abs. 6), werden beim ... besondere Personalvertretungen gebildet, die nur von den zugewiesenen Beamten gewählt und in die nur zugewiesene Beamte gewählt werden können. Die besonderen Personalvertretungen bestehen neben den Personalvertretungen, die für die originär beim ... Beschäftigten zuständig sind (vgl. Artikel 1 § 8 Abs. 1 ENeuOG). Beide Personalräte haben getrennte Zuständigkeitsbereiche. Das .... bestimmt, für welche Betriebe der ... in denen zugewiesene Beamte tätig sind, eine besondere Personalvertretung zuständig ist. Dabei kann der Zuständigkeitsbereich auch auf mehrere Betriebe einer Region ertreckt werden. Es gelten die Vorschriften des Bundespersonal Vertretungsgesetzes.

Absatz 2

Die Beteiligungskompetenz in den in § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten beamtenrechtlichen Beteiligungsangelegenheiten, die der ... übertragen sind, obliegt ebenfalls den besonderen, nach Absatz 1 gebildeten Personalvertretungen, weil dem Betriebsverfassungsgesetz beamtenrechtliche Beteiligungsvorschriften notwendigerweise fehlen und in den Betriebsräten der ... die zugewiesenen Beamten nicht als eigenständige und zu selbständigen Entscheidungen befugte Gruppe vertreten sind. Satz 2 begrenzt die Gründe für eine Zustimmungsverweigerung auf die in § 77 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Fälle.

35

Hieraus läßt sich nicht entnehmen, daß eine Zuständigkeit auch des Betriebsrats, soweit Mitbestimmungsrechte aus§ 99 BetrVG bestehen, ausgeschlossen werden sollte.

36

Nach ihrem Sinn und Zweck sind die Vorschriften dahin gehend auszulegen, daß, soweit Mitbestimmungsrechte aus§ 99 BetrVG bestehen, auch soweit zugewiesene Beamte betroffen sind, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats neben dem Mitbestimmungsrecht des Besonderen Personalrats besteht (ebenso Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluß vom 17.10.1994 Az. 5 BV 10/94, Arbeitsgericht Oberhausen Beschluß vom 24.01.1995 Az. 3 BV 47/94, beide unveröffentlicht, anderer Ansicht ohne nähere Begründung Lorenzen Personalvertretung 94, 145, 152, Engels/Müller/Mauß DB 94, 473, 478).

37

Die Besonderen Personalräte sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 17 I DBGrG"zur Wahrung der Interessen der Beamten", die der ... zugewiesen sind, eingerichtet worden. Dies ist im Zusammenhang damit zu sehen, daß die (einseitige) Zuweisung von Beamten zur privatrechtlich organisierten gemäß Art. 143 a I 2 GG nur unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn möglich ist. Zu den aus Art. 33 V GG begründeten Rechten der Beamten gehört auch der Anspruch auf eine eigenständige Vertretung (vgl. Wehner ZTR 95, 207, 208 für die vergleichbare Problematik im Zusammenhang mit der Postreform). Diesen Anforderungen genügt die Besondere Personalvertretung, da sie ausschließlich von der AG zugewiesenen Beamten gewählt wird, und im Interesse dieser Gruppe die sich aus § 76 BPersVG ergebenden Mitbestimmungsrechte auszuüben hat, soweit die entsprechenden Personalangelegenheiten der ... übertragen sind. Hieraus ergibt sich, daß die Besondere Personalvertretung ausschließlich zuständig ist, soweit sich Mitbestimmungsrechte lediglich aus § 76 BPersVG ergeben, da es insoweit bereits an Mitbestimmungsrechten aus dem Betriebsverfassungsgesetz fehlt. Für die Fälle, in denen ein Mitbestimmungsrecht sowohl aus § 76 BPersVG als auch aus§ 99 BetrVG besteht, wie bei Versetzungen als gleichzeitiger Einstellung aus Sicht des aufnehmenden Betriebes, rechtfertigt und erfordert die Zuweisung der Ausübung des Mitbestimmungsrechts aus§ 76 BPersVG an den Besonderen Personalrat im Interesse des Beamten es nicht, das unter dem Gesichtspunkt der Einstellung bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auszuschließen. Der Betriebsrat hat bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte bei personellen Angelegenheiten die Belange der im Betrieb vorhandenen Belegschaft wahrzunehmen, wie der Katalog der möglichen Widerspruchsgründe in § 99 II BetrVG zeigt. Hierzu gehören etwa im Fall einer innerbetrieblichen Versetzung auch die Belange des Betroffenen, insbesondere im Fall einer Einstellung jedoch die Wahrnehmung der Belange der bereits im Betrieb Beschäftigten. Zur Wahrung dieser Belange ist der Betriebsrat aufgrund seiner Wahl durch die gesamte wahlberechtigte Belegschaft einschließlich der zugewiesenen Beamten gemäß § 19 DBGrG legitimiert, ihm stehen insoweit auch die entsprechenden Ansprüche auf umfassende Unterrichtung seitens des Arbeitgebers zu. Der Besondere Personalrat ist zur Wahrnehmung der Belange der (außer den zugewiesenen Beamtenübrigen) Belegschaft eines Betriebes der ... nicht legitimiert, da er nur von den zugewiesenen Beamten gewählt wird, außerdem ist er zur Wahrnehmung der Interessen der übrigen Belegschaft auch mangels entsprechender Informationsansprüche nicht in der Lage.

38

Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß mit der Errichtung des Besonderen Personalrats aufgrund der angeführten beamtenrechtlichen Gesichtspunkte zu Lasten eines großen Teils derübrigen Belegschaft Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, soweit sie sich aus § 99 BetrVG ergeben, ausgeschlossen werden sollten, zumal der Besondere Personalrat nicht in der Lage ist, diese Belange mit wahrzunehmen. Eine solche Begrenzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, an der es hier fehlt.

39

Das danach parallel zum Mitbestimmungsrecht des Besonderen Personalrats bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats stellt auch keine unzulässige Benachteiligung der zugewiesenen Beamten dar, da deren (Gruppen-)Interessen durch das parallel bestehende Mitbestimmungsrecht des nur von ihnen gewählten Besonderen Personalrats ausreichend gewahrt sind.

40

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 I, 72 II ArbGG.