Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.05.1995, Az.: 13 Sa 1820/94

Vorliegen einer vorübergehendenÜbertragung höherwertiger Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
16.05.1995
Aktenzeichen
13 Sa 1820/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 10878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1995:0516.13SA1820.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wilhelmshaven - 24.06.1994 - AZ: 1 Ca 1273/93

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit nach § 24 BAT liegt nur vor, wenn für den Angestellten die zeitliche Begrenzung der Übertragung eindeutig erkennbar ist.

  2. 2.

    Die Beschäftigungsdienststelle kann Tätigkeiten auch dann wirksam übertragen, wenn sie nach verwaltungsinterner Regelung nicht zuständig ist.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ...
und den ehrenamtlichen Richter ...
und die ehrenamtliche Richterin ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 24.06.1994, 1 Ca 1273/93 E, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.11.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 01.03.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b zu zahlen, und zwar Anlage 1 a Teil I zum BAT.

2

Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten beschäftigt, arbeitsvertraglich ist die Anwendung des BAT vereinbart. Seit dem 27.10.1986 ist ihm der Dienstposten eines Bürosachbearbeiters (TE/Z 720/431) beim ... mit Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BATübertragen. Er ist im Sachgebiet berufsfördernde Maßnahmen während der Dienstzeit beschäftigt. Wegen Aufgaben und Organisation des Sachgebietes wird Bezug genommen auf die Anlage zur Berufungsbegründung, Bl. 119 bis 121 d.A.

3

Das Sachgebiet verfügt über einen Dienstposten Besoldungsgruppe A 11 (Sachgebietsleiter), zwei Dienstposten A 9/10, zwei Bürosachbearbeiterstellen nach Vergütungsgruppe VI b BAT und eine Bürokraftstelle nach Vergütungsgruppe VII BAT. Ein Dienstposten A 9/10 war vom 08.11.1992 bis 09.01.1994 halbtags mit einer Beamtin besetzt, im übrigen waren die Dienstposten A 9/10 unbesetzt.

4

Unstreitig übte der Kläger im Zeitraum 01.03.1992 bis 07.02.1993 neben seinen bisherigen Aufgaben Teilaufgaben eines Beamtendienstpostens A 9/10 aus. Die Parteien bewerten diese Tätigkeitübereinstimmend mit Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT. Auf die von der Beklagten für den Zeitraum 01.03.1992 bis 07.11.1992 erstellte Tätigkeitsdarstellung vom 10.12.1992 (Bl. 114 d.A.) wird Bezug genommen.

5

Unter Berücksichtigung der vom Landesarbeitsgericht beigezogenen Personalakte ergibt sich sodann folgender Ablauf:

6

Unter dem Datum vom 03.06.1992 (Bl. 150 der Personalakte) beantragte das ... unter anderem, den Kläger höherwertige Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe V b aus einem Beamtendienstposten A 9/10 übertragen zu dürfen, weil eine Nachbesetzung der Beamtendienstposten auf absehbare Zeit nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 04.09.1992 an das ... beantragte der Kläger Überprüfung seines Arbeitsplatzes und verwies dabei auf einen Umsetzungsantrag auf Zeit des ... (Bl. 152 der Personalakte, Bl. 5 d.A.). Mit Schreiben vom 29.09.1992 (Bl. 153 der Personalakte, Bl. 7 d.A.) an das Kreiswehrersatzamt verwies die darauf, daß die vorübergehendeÜbertragung eines sachlichen Grundes bedürfe. Da ein Beamtendienstposten ab 08.11.1992 mit einer Halbtagskraft besetzt werde, könnten einem Angestellten vorübergehend höherwertige Aufgabenübertragen werden. Die Nachbesetzung des anderen Dienstpostens mit einem Beamten sei nicht absehbar, deshalb fehle ein sachlicher Grund für eine vorübergehende Übertragung der Aufgaben auf einen weiteren Angestellten. Mit Schreiben der Standortverwaltung ... an den Kläger vom 21.12.1992 (Bl. 7 d.A., Bl. 155 der Personalakte) wurden dem Kläger unter Beifügung der bereits zitierten Tätigkeitsdarstellung vom 10.12.1992 vorübergehend gemäß § 24 Abs. 1 BAT höherwertige Aufgaben nach Vergütungsgruppe V b BAT übertragen. Das Schreiben vom 21.12.1992 wurde dem Kläger am 12.01.1993 ausgehändigt. Mit Schreiben der ... vom 27.01.1993 (Bl. 8 d.A., Bl. 166 der Personalakte) wurde dem Kläger mit Wirkung vom 08.11.1992 unter Beifügung einer entsprechenden Tätigkeitsdarstellung die Tätigkeit eines Bürosachbearbeiters Vergütungsgruppe VI b BAT übertragen. Ausgehändigt wurde dieses Schreiben am 08.02.1993. Mit Schreiben vom 18.05.1993 (Bl. 9 d.A., Bl. 188 der Personalakte) wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er für die Zeit bis 31.01.1993 Anspruch auf den Unterschiedsbetrag der Vergütungsgruppe VI b und der Vergütungsgruppe V b habe. Unter dem Datum vom 08.06.1994 wurde dem Kläger für den Zeitraum 10.05.1994 bis 31.03.1995 erneut die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe V b BAT vorübergehendübertragen.

7

Der Kläger hat vorgetragen, da er 10 Monate lang die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe V b BAT ausgeübt habe, habe er auf Dauer gemäß § 23 BAT Anspruch auf entsprechende Vergütung. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht auf die vorübergehende Übertragung berufen, die durchweg rückwirkend verfügt worden sei. Im übrigen habe der Kläger auch nach dem 08.02.1993 die bisherigen Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe V b BAT ausgeführt.

8

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.03.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b des BAT zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat vorgetragen, allein zuständig für dieÜbertragung der Tätigkeit, vorübergehend oder auf Dauer, sei als personalbearbeitende Dienststelle die ... gewesen. Diese habe aber nur vorübergehend die Tätigkeiten übertragen. Die vorübergehende Übertragung sei auch sachlich gerechtfertigt gewesen, der sachliche Grund habe darin bestanden, daß ein Angestellter vorübergehend auf einem Beamtendienstposten beschäftigt werden sollte, der später wieder besetzt werden sollte. Ab 08.02.1993 habe der Kläger nur Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VI b BAT ausgeübt. Er habe an diesem Tag auch eine entsprechende Weisung erhalten.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

12

Mit Berufung macht der Kläger geltend, aufgrund der Unterbesetzung im Sachgebiet 2 habe der Zwang bestanden, daß höherwertige Tätigkeiten durch die Bürosachbearbeiter erledigt würden. Er habe seit Ende 1991 ständig aufgrund Weisung des BFD-Fachleiters höherwertige Arbeiten ausgeübt. An der ausgeübten Tätigkeit habe sich auch ab 08.02.1993 nichts geändert.

13

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den zuletzt im ersten Rechtszug gestellten Anträgen des Berufungsklägers zu erkennen, notfalls dem Berufungskläger Vollstreckungsschutz zu gewähren.

14

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie trägt vor, die alleinige Zuständigkeit für dauernde oder vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten liege bei der .... Die Beschäftigungsstelle könne nicht wirksam höhergruppieren oder höherwertige Tätigkeiten zuweisen. Die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit ab 01.03.1992 bis 07.02.1993 sei allein aufgrund von Maßnahmen der Beschäftigungsdienststelle erfolgt. Die Standortverwaltung habe jeweils die tatsächliche Ausübung höherwertiger Tätigkeit nur nachvollzogen und dem Kläger zu einer Zulage nach § 24 BAT verholfen. Die entsprechende Rechtslage sei auch für den Kläger nie zweifelhaft gewesen. Er habe gewußt, daß die ... mit dem Vorgang nicht befaßt gewesen war, er habe auch gewußt, daß der Arbeitsplatz, dessen höherwertige Aufgaben ihm zusätzlichübertragen worden seien, an sich besetzt gewesen sei. Es liege weder eine wirksame Dauerzuweisung vor noch der Tatbestand des Anwachsens.

16

Ergänzend wird wegen des zweitinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen auf Berufungsbegründung, Berufungserwiderung und Beklagtenschriftsatz vom 27.03.1995.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Personalakte des Klägers beigezogen.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO. Die Berufung ist teilweise begründet. Es war festzustellen, daß der Kläger ab 01.11.1992 Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT hat.

19

Der Kläger hat unstreitig im Zeitraum 01.03.1992 bis 07.02.1993 Teiltätigkeiten eines Beamtendienstpostens nach Besoldungsgruppe A 9/10 wahrgenommen. Die Beklagte bewertet dies in der Tätigkeitsdarstellung vom 10.12.1992 nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT. Diese Bewertung, die zwischen den Parteien unstreitig ist, bedarf nur einer pauschalen gerichtlichen Überprüfung. In der Tätigkeitsdarstellung vom 10.12.1992 bewertet die Beklagte die unter 9.1, 9.2 und 9.4 aufgeführten Tätigkeiten mit insgesamt 52 % der Arbeitszeit als solche, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern. Da der Kläger im fraglichen Zeitraum diese Tätigkeiten eigenständig ausgeübt hat, nicht nur bürosachbearbeitend in Ergänzung zur Aufgabenbearbeitung durch einen Beamten nach Besoldungsgruppe A 9/10 tätig geworden ist, ist die von der Beklagten vorgenommene Bewertung nachvollziehbar und als korrekt der weiteren Entscheidung zugrunde zu legen.

20

Maßgebend für die Entscheidung ist damit die Frage, ob eine wirksame vorübergehende Übertragung gemäß § 24 Abs. 1 BAT vorliegt oder ob von einer Übertragung der Tätigkeit auf Dauer im Sinne des § 22 BAT auszugehen ist. Ein Fall des § 23 BAT liegt nicht vor. Diese Vorschrift setzt voraus, daß die ursprünglich übertragene Tätigkeit, etwa durch Gesetzesänderungen oder Änderungen im tatsächlichen Bereich, tariflich höherwertig wird. Darum geht es hier aber nicht, dem Kläger sind zu seiner ursprünglichen Tätigkeit zusätzliche Aufgaben übertragen worden. Nach Auffassung der Kammer liegt ab 08.11.1992 keine wirksame vorübergehende Übertragung mehr vor, im übrigen fehlt auch für eine vorübergehende Übertragung ab diesem Zeitpunkt ein sachlicher Grund.

21

Wird einem Angestellten eine höherwertige Tätigkeitübertragen, so muß ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck kommen, daß die Übertragung nur vorübergehend erfolgen soll. Dies muß für den Angestellten jeweils deutlich erkennbar sein, Zweifel gehen zu Lasten des öffentlichen Arbeitgebers (BAG AP Nr. 15 zu § 24 BAT; AP Nr. 116 zu § 22, 23 BAT 1975, Bl. 1178 R). Auch wenn ursprünglich eine Tätigkeit für den Angestellten erkennbar nur vorübergehend übertragen wurde, kann aus der weiteren Duldung oder Zuweisung der Tätigkeit eine konkludente Übertragung auf Dauer erfolgen (BAG AP Nr. 7 zu§ 75 BPersVG; AP Nr. 49 zu §§ 22, 22 BAT 1975).

22

Grundsätzlich ist darauf abzustellen, ob und wie der Behördenleiter zuweist bzw. welche Tätigkeiten in der Beschäftigungsdienststelle von Vorgesetzten duldend zur Kenntnis genommen werden. Der Angestellte, erst recht ein Angestellter nach Vergütungsgruppe VI b BAT, muß nicht verwaltungsinterne Zuständigkeitsregelungen nachvollziehen. Er kann sich grundsätzlich auf Maßnahmen des Behördenleiters oder seiner Vorgesetzten verlassen, es sei denn, die Unzuständigkeit ist ihm bekannt oder für ihn offensichtlich (BAG AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT). Grundsätzlich ist es damit unerheblich, ob der Vorgesetzte, der höherwertige Tätigkeitenübertragen hat, zuständig war (BAG AP Nr. 52 zu§§ 22, 23 BAT 1975, AP Nr. 7 zu§ 75 BPersVG).

23

Nach den vorstehenden Grundsätzen geht die Kammer davon aus, daß ab 08.11.1992 eine Übertragung auf Dauer erfolgt ist, so daß unter Berücksichtigung von § 27 Abs. 3 BAT ab 01.11.1992 der entsprechende Vergütungsanspruch besteht.

24

Der Kläger übte vom 01.03.1992 bis 07.02.1993 unstreitig die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe V b BAT aus, und zwar mit Wissen und Duldung seiner Vorgesetzten. Eine ausdrückliche Weisung, nur Bürosachbearbeitertätigkeit auszuführen, ist dem Kläger erst am 08.02.1993 erteilt, an diesem Tag ist ihm das Schreiben vom 27.01.1993 mit Übertragung der Tätigkeit nach Vergütungsgruppe VI b BAT ab 08.11.1992 ausgehändigt worden. Zwischenzeitlich hatte er lediglich am 12.01.1993 das Schreiben vom 21.12.1992 (vorübergehende Übertragung von März 1992 bis 07.11.1993) erhalten. Bekannt war ihm, dies geht aus seinem Antrag vom 04.09.1992 hervor, daß die Beschäftigungsdienststelle Antrag auf vorübergehende Übertragung gestellt hatte. Berücksichtigt man, daß zum 08.11.1992 ein Beamtendienstposten mit einer Halbtagskraft wiederbesetzt werden sollte, so ist davon auszugehen, daß für den Kläger erkennbar bis 08.11.1992 nur eine vorübergehende Übertragung in Betracht kam. Für den Zeitraum März bis 08.11.1992 liegt damit eine vorübergehendeÜbertragung vor, für die auch ein sachlicher Grund (voraussehbare Besetzung eines Beamtendienstpostens) gegeben ist. Der Anspruch des Klägers für den Zeitraum März bis Oktober 1992 ist damit unbegründet.

25

Der Kläger hat dann ab 08.11.1992, nach Besetzung eines Beamtendienstpostens mit einer Halbtagskraft, die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe V b BAT weiter ausgeführt, mit Wissen und Duldung seiner Vorgesetzten. Die Besetzung des Beamtendienstpostens ist nicht zum Anlaß für eine Umverteilung der Aufgaben genommen worden. Der Antrag des Klägers auf Arbeitsplatzüberprüfung war nicht beantwortet, dem Kläger war auch nicht bekannt, wie der Antrag der Beschäftigungsdienststelle auf vorübergehende Übertragung beschieden worden ist. Er wußte nur, daß vorgesetzte Dienststellen mit dem Antrag befaßt waren. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, woraus für den Kläger erkennbar gewesen sein sollte, daß die weitere Übertragung der Tätigkeit nur vorübergehend sein sollte. Eine Klarstellung durch Behördenleitung oder Standortverwaltung ist zu diesem entscheidenden Zeitpunkt nicht erfolgt. Die Beklagte, die für Klarheit hätte sorgen können, dies aber nicht getan hat, muß sich dann aber die Übertragung als auf Dauer zurechnen lassen.

26

Unerheblich ist, daß für die Übertragung der Tätigkeit auf Dauer nicht die Dienststelle selbst, sondern die Standortverwaltung zuständig ist. Wie ausgeführt, reicht grundsätzlich Übertragung oder Duldung durch Dienststellenleiter oder Vorgesetzte. Dies gilt erst recht hier, weil dem Kläger bekannt war, daß die Beschäftigungsdienststelle wegen vorübergehenderÜbertragung einen Antrag an die ... II gestellt: hatte. Er wußte, daß vorgesetzte Dienststellen mit der Problematik befaßt waren, hatte dann aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Beschäftigungsdienststelle ihm unter Kompetenzüberschreitung Aufgaben zugewiesen hat.

27

Ausgehend von einer Übertragung auf Dauer ab 08.11.1992 ist damit der Vergütungsanspruch aus Vergütungsgruppe V b BAT ab November 1992 begründet. Dem Anspruch steht nicht entgegen die fehlende Beteiligung des Personalrats (dazu BAG AP Nr. 3 zu § 24 MTA).

28

Hilfsweise wird die Entscheidung auf folgendes gestützt. Auch wenn ab 08.11.1992 von einer vorübergehenden Übertragung auszugehen ist, ist diese unwirksam wegen Fehlens eines sachlichen Grundes.

29

Anknüpfend an die Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverträgen verlangt das BAG auch für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit einen sachlichen Grund. Ein sachlicher Grund liegt zum Beispiel vor, wenn keine Daueraufgaben zugewiesen werden oder der Arbeitgeber den Arbeitsplatz für einen vorübergehend abwesenden oder besser qualifizierten Arbeitnehmer, der in absehbarer Zeit zur Verfügung steht, freihalten will oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers einer endgültigen Besetzung mit dem betreffenden Arbeitnehmer entgegenstehen (z. B.: BAG AP Nr. 3 zu§ 24 MTA).

30

Ziel der Beklagten war es, die Beamtendienstposten freizuhalten für die Besetzung mit Beamten. Dies rechtfertigt grundsätzlich eine vorübergehene Übertragung von Aufgaben auf einen Angestellten, wenn die Überbrückung zeitlich begrenzt und die Besetzung mit einem Beamten absehbar ist. Nachdem ein Beamtendienstposten ab 08.11.1992 besetzt war, war aber nach dem vorliegenden Akteninhalt auf absehbare Zeit nicht mit einer Besetzung der restlichen 1 1/2 Beamtendienstposten zu rechnen. Dies folgt z. B. aus dem Schreiben der Wehrbereichsverwaltung II vom 29.09.1992, wonach eine Nachbesetzung des anderen Beamtendienstpostens nicht absehbar sei. Die Beamtendienstposten sind im übrigen unstreitig vor und nach dem 08.11.1992 nicht vollständig besetzt worden. Dem Kläger sind damit ab 08.11.1992 Teilaufgaben aus einem Beamtendienstposten übertragen, dessen Wiederbesetzung weder absehbar noch zeitlich eingrenzbar war. Damit fehlt es an einem sachlichen Grund, eine vorübergehende Übertragung wäre damit unwirksam.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 12 Abs. 7 ArbGG.

32

Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 72-Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.612,83 DM festgesetzt.