Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.08.1995, Az.: 7 Sa 882/95

Übernahme eines Auszubildenden ; Bestandene Abschlußprüfung ; Beendigung des Ausbildungsverhältnisses; Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung; Naturalrestitution ; Übernahmeverpflichtung ; Vollzeitarbeitsverhältnis; Teilzeitarbeitsverhältnis; Zustimmung des Betriebsrates ; Zustimmungsverweigerungsgründe ; Individualrechtlicher Übernahmeanspruch

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
24.08.1995
Aktenzeichen
7 Sa 882/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 10891
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1995:0824.7SA882.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wilhelmshaven 16.03.1995 - 2 Ca 538/94

Fundstellen

  • AuR 1995, 467 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1995, 2378 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • DB 1995, 2482-2483 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA-RR 1996, 297-300 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Übernahme einer Auszubildenden nach bestandener Abschlußprüfung hat unmittelbar nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zu erfolgen. Geschieht dies nicht, hat die (ehemalige) Auszubildende gegen den Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, der auch im Wege der Naturalrestitution durch Beschäftigung für die Dauer von 6 Monaten ab einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden kann.

2. Die Übernahmeverpflichtung bezieht sich auf die Übernahme in ein Vollzeitarbeitsverhältnis, ein Teilzeitarbeitsverhältnis kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates (Ziffer 3.2 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung in der Metallindustrie) angeboten werden.

3. Liegt die Zustimmung des Betriebsrates nicht vor, können die Zustimmungsverweigerungsgründe nicht in dem Rechtsstreit über den individualrechtlichen Übernahmeanspruch geprüft werden.