§ 4 NPsychKG - Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
1Werden Hilfen nach diesem Gesetz geleistet, so werden sie ergänzend zu den Leistungen erbracht, die die betroffene Person nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen kann. 2Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere solche der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung, die in psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) erbracht werden.