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§ 3 NPsychKG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). 3Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgaben nach Satz 1 im übertragenen Wirkungskreis. 4Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 5In Eilfällen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt einstweilen zuständig, in dessen oder deren Bezirk der Anlass für eine Maßnahme nach diesem Gesetz aufgetreten ist; Gleiches gilt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person nicht festzustellen ist oder außerhalb von Niedersachsen liegt. 6Über die in Eilfällen getroffenen Maßnahmen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, der oder die nach Satz 4 oder Satz 5 Halbsatz 2 zuständig ist, unverzüglich zu unterrichten.