Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.01.1995, Az.: 9 Sa 924/93 E

Antrag auf Tatbestandsberichtigung; Einordnung der Klägerin als Zweitkraft im Kindergarten

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
19.01.1995
Aktenzeichen
9 Sa 924/93 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 19731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1995:0119.9SA924.93E.0A

In dem Rechtsstreit
hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ...
und die ehrenamtlichen Richter ...
beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag der Klägerin wird der Tatbestand des Urteils vom 09.12.1994 wie folgt berichtigt:

Im 2. Absatz des Tatbestandes (S. 2 des Urteils) wird der 2. Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:

Sie ist bei der Beklagten am 15.01.1975 als Kinderpflegerin eingestellt worden und seither in der Kindertagesstätte ... tätig.

Im übrigen wird der Antrag der Klägerin vom 21.12.1994 zurückgewiesen.

Begründung

1

Der zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte, Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin ist begründet, soweit ihm stattgegeben worden ist, im übrigen unbegründet.

2

1.

Soweit gerügt wird, es sei nicht unstreitig, daß die Klägerin als Zweitkraft arbeite und Frau ... Gruppenleiterin sei, verkennt die Klägerin, daß das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 16.12.1992 (Nds. GVBl. S. 354) eine pädagogische Fachkraft, die die Gruppe leitet, sowie eine zweite geeignete Fach- oder Betreuungskraft, mithin eine(n) Gruppenleiter(in) und eine "Zweitkraft" vorschreibt. Daß die Klägerin die Gruppe nicht leitet, ist unstreitig. Daß Frau ... die Leitung der Gruppe obliegt, hat die Klägerin in einer den Anforderungen des § 138 ZPO genügenden Weise nicht bestritten.

3

Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 22.06.1994 vortragen lassen:

"Zwischen der Gruppenleiterin und der Zweitkraft bestehen klar abgegrenzte Verantwortlichkeiten. Die Verantwortung für das gesamte pädagogische Geschehen innerhalb der Gruppe liegt bei der Erzieherin, die Gruppenleiterin ist. Diese Verantwortung ist nicht teilbar, wie die Klägerin offensichtlich verstanden wissen will.

...

Die Zusammenarbeit zwischen der Gruppenleiterin, Frau ... und der Kinderpflegerin. Frau ... als Klägerin, ist offensichtlich so gut, daß es in der realen Praxissituation nicht erforderlich ist, daß Frau die Ausführung bestimmter Tätigkeiten in jedem Einzelfall immer anordnen muß. Das schließt nicht aus, daß Frau J. gegenüber der Klägerin weisungsbefugt ist und diese verpflichtet wäre, trotz vielleicht anderer Sichtweisen evtl. Anweisungen Frau ... Folge zu leisten.

...

Es ist für alle Erzieherinnen in den städtischen Kindertagesstätten, die als Gruppenleiterinnen eingesetzt sind, verbindlich festgelegt, daß sie die Verantwortung für das pädagogische Geschehen innerhalb ihrer Gruppe haben. Dies wird bei jedem Vorstellungsgespräch deutlich zum Ausdruck gebracht und auch von den Leiterinnen vor Ort für die einzelnen Gruppen so vorgegeben."

4

Dieser Darstellung ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Sie hätte dartun müssen, wer - anstelle von Frau ... im Nichteinigungsfall die dann notwendigen Anordnungen zu treffen hätte.

5

Im übrigen ist das, was die Klägerin hierzu vorgetragen hat, durch die auf Seite 7 erfolgte Bezugnahme auf ihre Schriftsätze Inhalt des Tatbestandes.

6

2.

Die Rüge, auf Seite 7 des Urteils sei der Klägervortrag unzutreffend gewichtet, ist nicht nachvollziehbar. "Insbesondere" bezieht sich ersichtlich auf die gesamte im Anschluß an diese Hervorhebung wiedergegebene Rechtsauffassung der Klägerin. In dieser Wiedergabe ist der Vortrag enthalten "im Einklang damit erfolge die pädagogische Betreuung der Gruppe in gleicher Weise von ihr (der Klägerin) und von der Gruppenleiterin".

7

3.

Soweit die Klägerin die Umschreibung "...äußerlich weithin mit der Tätigkeit der Gruppenleiterin identischen Tätigkeit der Klägerin ..." beanstandet, ist ihr entgegenzuhalten, daß "äußerlich" ersichtlich in dem Sinne "nach außen hin" gemeint ist.

8

4.

Soweit die Klägerin rügt, im Tatbestand werde "auf die nicht einschlägige Konzeption für die Krippen (abgestellt und daraus zitiert", ist nicht ersichtlich, inwieweit der Tatbestand unrichtig sein soll. Es ist, was die Aufgäben der pädagogischen Fachkräfte angeht,ausschließlich aus der pädagogischen Konzeption für den Kindergarten (nicht der Krippe) zitiert und (auf Seite 5 des Urteils) auf den weiteren Inhalt dieser Konzeption Bezug genommen worden. Aus der Konzeption für die Krippe ist allein die Klammerdefinition der pädagogischen Fachkraft zitiert worden. Das Zitat ist zutreffend, es ist ausgewiesen, woher es entnommen worden ist, der. Tatbestand ist also richtig.

9

5.

Im Tatbestand des Urteils ist nicht ausgeführt, die Klägerin arbeite "quasi unter der Anleitung der Mitarbeiterin J.".

10

Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht statt. § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO.