Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.12.1995, Az.: 3 (10) Sa 529/95

Räumlicher Geltungsbereich des BAT-O nach räumlicher Umgliederung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
01.12.1995
Aktenzeichen
3 (10) Sa 529/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 10860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1995:1201.3.10SA529.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Lüneburg 18.01.1995 - 3 Ca 2225/94

Amtlicher Leitsatz

In dem ursprünglich mit dem Land abgeschlossenen Arbeitsvertrag der Parteien, in das das beklagte Land später eingetreten ist, ist die Anwendbarkeit des BAT-Ost vereinbart worden. Dessen räumlicher Geltungsbereich bezieht sich auf das "in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet". Zu diesem Beitrittsgebiet gehört auch das Amt.... Dessen spätere Umgliederung vom Land... zum Land... hat an der Eigenschaft des Amtes... als Teil des Beitrittgebietes nichts geändert. Der räumliche Geltungsbereich eines Tarifvertrages bestimmt sich danach, was im Tarifvertrag selbst als Geltungsbereich bezeichnet worden ist. Ist dieser tarifliche räumliche Geltungsbereich nach einer staatlichen Verwaltungseinheit bezeichnet worden, so hat eine nachträgliche verwaltungsmäßige Änderung der Grenzen dieser Verwaltungseinheit keine Bedeutung für den Geltungsbereich mehr.