Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.09.1995, Az.: 16 (14) Sa 795/95 E
Tätigkeit einer Zweitkraft; Kindertagesstätte ; Einheitlicher Arbeitsvorgang ; Erzieherisch-pädagogische Arbeit ; Erzieherinnentätigkeit; Erstkraft ; Zweitkraft ; Unterscheidung des Tarifvertrages
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 01.09.1995
- Aktenzeichen
- 16 (14) Sa 795/95 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 10854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1995:0901.16.14SA795.95E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover 20.01.1995 - 1 Ca 834/93 E
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- Anl 1a Teil II Abschn. G BAT
Fundstelle
- EzBAT §§ 22, 23 BAT F2 VergGr VIb Nr 10
Amtlicher Leitsatz
Die Tätigkeit einer Zweitkraft in einer Kindertagesstätte stellt sich als einheitlicher Arbeitsvorgang dar.
In einer Kindertagesstätte ohne weitere Besonderheiten stellt sich auch die Tätigkeit der Zweitkraft als erzieherisch-pädagogische Arbeit in der Gruppe dar, so daß Erzieherinnentätigkeit ausgeübt wird. Der Tarifvertrag unterscheidet nicht zwischen Erst- und Zweitkräften in der Gruppen.