Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.09.1995, Az.: 16 (14) Sa 795/95 E

Tätigkeit einer Zweitkraft; Kindertagesstätte ; Einheitlicher Arbeitsvorgang ; Erzieherisch-pädagogische Arbeit ; Erzieherinnentätigkeit; Erstkraft ; Zweitkraft ; Unterscheidung des Tarifvertrages

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
01.09.1995
Aktenzeichen
16 (14) Sa 795/95 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 10854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1995:0901.16.14SA795.95E.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover 20.01.1995 - 1 Ca 834/93 E

Fundstelle

  • EzBAT §§ 22, 23 BAT F2 VergGr VIb Nr 10

Amtlicher Leitsatz

Die Tätigkeit einer Zweitkraft in einer Kindertagesstätte stellt sich als einheitlicher Arbeitsvorgang dar.

In einer Kindertagesstätte ohne weitere Besonderheiten stellt sich auch die Tätigkeit der Zweitkraft als erzieherisch-pädagogische Arbeit in der Gruppe dar, so daß Erzieherinnentätigkeit ausgeübt wird. Der Tarifvertrag unterscheidet nicht zwischen Erst- und Zweitkräften in der Gruppen.