Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.01.2014, Az.: 2 LB 364/12

Auslegung des Begriffs der Schulform bzgl. des Rechts der Eltern auf freie Schulwahl , des Schülers auf Bildung und der Bestandsgarantie der Privatschulen; Angebot eines besonderen Bildungsgangs durch die Grundschule; Erstattung von Kosten für die Beförderung eines Schülers

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.01.2014
Aktenzeichen
2 LB 364/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 10627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0108.2LB364.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 19.07.2011 - AZ: 6 A 5521/10

Fundstellen

  • DÖV 2014, 400
  • NdsVBl 2014, 196-200
  • NordÖR 2014, 199
  • SchuR 2015, 111-113

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Recht der Eltern auf freie Schulwahl sowie des Schülers auf Bildung einerseits und die Bestandsgarantie der Privatschulen nach Art. 7 Abs. 4 GG andererseits gebieten es nicht, den Begriff der Schulform in § 114 Abs. 3 NSchG dahingehend zu verstehen, dass öffentliche Grundschulen und Grundschulen in freier Trägerschaft unterschiedliche Schulformen darstellen.

  2. 2.

    Auch eine Grundschule kann einen besonderen Bildungsgang im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG anbieten.

  3. 3.

    Ob die unterschiedlichen Erscheinungsformen bilingualen Unterrichts die Anforderungen einer für die Annahme eines eigenständigen Bildungsgangs erforderlichen besonderen Schwerpunktbildung erfüllen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu klären; entscheidend ist dabei der Vergleich des bilingualen Angebots der gewählten Schule mit dem Bildungsangebot der räumlich näher gelegenen Schule.

  4. 4.

    Ein bilinguales Konzept, nach dem der Unterricht in der Grundschule ab der ersten Klasse zu 70% in englischer Sprache erteilt wird, um den Schülerinnen und Schülern die Sprache außerhalb einer lehrgangsorientierten Methode wie eine Muttersprache zu vermitteln (Immersion), begründet im Vergleich zu einer öffentlichen Grundschule, auf der lediglich in der dritten und vierten Klasse Englischunterricht erteilt wird, eine besondere fachliche und methodische Schwerpunktbildung.

  5. 5.

    Ein für die Annahme eines Bildungsgangs grundsätzlich erforderlicher Abschluss kann auch ein international bzw. im europäischen Ausland anerkannter Abschluss sein.

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 2. Senat - auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Bremer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Vogel, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Claaßen sowie die ehrenamtliche Richterin C. und den ehrenamtlichen Richter D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 19. Juli 2011 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Oktober 20 verpflichtet, dem Kläger die im Schuljahr 2010/2011 notwendig entstandenen Kosten für die Fahrten von seinem Wohnort zur E. in F. in Höhe von 273,60 Euro zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für die Beförderung des Klägers zur E. in G. (im Folgenden: H.).

Der Kläger besuchte im Schuljahr 2010/2011 die zweite Klasse der H.. Bei der H. handelt es sich um eine bilingual geführte Ganztagsgrundschule, die im Jahr 2007 als Grundschule mit besonderer pädagogischer Bedeutung als Ersatzschule in freier Trägerschaft genehmigt wurde. Schulträgerin war damals die I. Niedersachsen gGmbH, eine Tochtergesellschaft der I. Management AG (J.).

Im Schulgenehmigungsverfahren wurde ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Niedersächsischen Landeschulbehörde das besondere pädagogische Interesse für diese Grundschule insbesondere aufgrund der im vorlegten Schulkonzept näher beschriebenen bilingualen Ausrichtung anerkannt (vgl. den nur als Entwurf in der Akte befindlichen Bescheid vom 25. Juni 20 - Beiakte Heft A, Bl. 97 - und den handschriftlichen Vermerk vom 19. Juli 20 - Beiakte Heft B, Bl. 22 -).

In dem vorgenannten Schulkonzept der I. Management AG wird zum Bereich des bilingualen Unterrichts u.a. ausgeführt:

-"Die Integration des Fremdsprachelernens in andere Fächer ermöglicht es, die Zielsprache als Unterrichtsmedium zu verwenden, um Lerninhalte verschiedener Unterrichtsfächer (...) in der Zielsprache zu erläutern und darzulegen. Die Lehrweise, im Sachfach die Zielsprache einzusetzen, ermöglicht es, in die fremde Sprache "einzutauchen" (Immersion). (...) Im Anfangsunterricht werden fächerübergreifend die Kompetenzen Hören/Zuhören/Verstehen, Sprachen, Lesen/Verstehen und Schreiben vor allem auf Englisch vermittelt, um die Kinder auf einen "near native" Sprachstand zu bringen. Ab der Klassenstufe 5 wird in rotierenden Verfahren mehr und mehr Fachunterricht sowohl auf Englisch als auch auf Deutsch angeboten."

-"Im Immersions-Unterricht ist Sprache nicht - wie sonst üblich - Gegenstand des Lernens, sondern sie wird als Mittel der Kommunikation eingeführt und verwendet. Ein "Fach" Englisch gibt es also zunächst einmal gar nicht, sondern es wird die zu lernende Sprache als Arbeitssprache zur Vermittlung der Inhalte möglichst vieler Fächer eingesetzt."

Bezogen auf den bilingualen Unterricht war im Schulkonzept vorgesehen, dass in einer (zu errichtenden) Kindertagesstätte der Anteil der englischen Kommunikation 100%, in der Grundschule 70% und in den Sekundarstufen I und II einer zu errichtenden weiterführenden Schule 50 % betragen sollte.

Die "Grundschule I. K." nahm zum Schuljahr 2008/2009 ihren Betrieb auf. Zum 1. August 2010 übernahm die L. Schule, Gemeinnützige Bildungsgesellschaft mbH aus M. (im Folgenden: N.), als neuer Träger die Grundschule I. K.. Dabei führte sie das genehmigte pädagogische Konzept, insbesondere die Bilingualität, unverändert fort.

Ebenfalls zum 1. August 2010 übernahm die N. die Trägerschaft und den Betrieb eines von der I. Management geplanten und auf deren Konzept beruhenden bilingualen Gymnasiums vom 5. bis zum 12. Jahrgang als Ersatzschule in freier Trägerschaft. Das Gymnasium wird seit dem Schuljahr 2010/2011 mit der Klasse 5 aufgebaut. Nach dem Konzept, das der Genehmigung des Trägerwechsels zugrunde lag, wird der Unterricht zu etwa 50% in englischer Sprache gehalten. Nach der 10. Klasse soll den Schülern die Prüfung für den niedersächsischen mittleren Abschluss und das International General Certificate of Secondary Education (IGCSE) angeboten werden. Neben dem Abitur soll zusätzlich das International Baccalaureate Diplom angeboten werden. In der englischsprachigen Fassung des Internetauftritts der H. (http://www. ) heißt es dementsprechend unter "Primary school": "From H. it is possible to graduate with the following qualifications:

-Middle School and Intermediate School Diplomas (Sekundarstufe I und II)

-IGCSE's International General Certificate of Education

-High School Diploma (Abitur)

-International Baccalaureate in English (IB)"

Für den Besuch der ersten Klasse hatte die Beklagte im Schuljahr 2009/2010 dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 20. Juli 20 Schülerbeförderungskosten für den Weg zur H. (damals noch Grundschule I. K.) bewilligt. Im Tenor dieses Bescheides hieß es u.a.: "Ihr Sohn A., geb. , wird ab dem Schuljahr 2009/2010 zur Ersatzschule I. Niedersachsen gGmbH befördert. (...) Die Bewilligung dieser Schülerbeförderungsleistung verliert ihre Rechtswirksamkeit bei einem Wechsel des Wohnortes und/oder der Schule sowie bei Verlassen des Primarbereichs (auflösende Bedingung)." In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass der Kläger die Schülerbeförderungskosten erhalte, weil die - für ihn näher gelegene - Grundschule O. straße keine Ganztagsbeschulung ermögliche. Dem Kläger wurde in der Schule eine sogenannte Schulcard mit einer Wertmarke für das Schuljahr 2009/2010 für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ausgehändigt.

Im streitgegenständlichen Schuljahr 2010/2011 nahm die Grundschule O. straße ebenfalls den Ganztagsbetrieb auf. Der Kläger erhielt für dieses Schuljahr keine Wertmarke.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 20 beantragte der Kläger, vertreten durch seine Mutter, bei der Beklagten die Erstattung von Beförderungskosten für die Fahrt von seinem Wohnsitz zur H. für das Schuljahr 2010/2011 und weitere Schuljahre. Soweit die Beklagte ihn in verschiedenen Gesprächen darauf verwiesen habe, er könne die für ihn nächstgelegene Grundschule O. straße besuchen, für die keine Fahrtkostenerstattung zu erbringen sei, halte er dem entgegen, dass die H. im Gegensatz zu dieser Ganztagsgrundschule pro Schultag sechseinhalb Stunden Unterricht und bereits von der ersten Klasse an zweisprachigen Unterricht anbiete. Dieses Bildungsangebot stelle die von der Beklagten genannte Grundschule O. straße nicht zur Verfügung.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. Oktober 20 ab. Die nächstgelegene Grundschule sei für den Kläger die Grundschule O. straße, in deren Schulbezirk er wohne. Für den Besuch dieser Schule bestehe kein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Erstattung entsprechender Kosten, da die Entfernung die satzungsrechtlich erforderliche Mindestentfernung für einen solchen Anspruch unterschreite. Die Grundschule O. straße biete auch den von dem Kläger verfolgten Bildungsgang an. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des Nds. OVG sei als "Bildungsgang" die besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot anzusehen, die sich im Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirke. Selbst wenn in der H. im Gegensatz zur Grundschule O. straße bereits ab der ersten Klasse bilingualer Unterricht angeboten werde, diene der Besuch beider Grundschulen der Vermittlung von Grundlagenkenntnissen, die für den weiteren Bildungsweg des Klägers erforderlich seien und ihn auf den Besuch einer weiterführenden Schule vorbereiten sollten. Da dem Kläger auf beiden Grundschulen diese Fertigkeiten vermittelt würden, handle es sich bei dem Bildungsangebot der H. nicht um einen besonderen Bildungsgang im Sinne des § 114 NSchG.

Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen, die H. biete gegenüber der Grundschule O. straße aufgrund ihrer bilingualen Ausrichtung einen eigenen Bildungsgang an. Es sei in den Blick zu nehmen, dass das von der H. in der Grundschule angewandte Konzept auf dem H. - Gymnasium in der Sekundarstufe I und II fortgeführt werde und auch entsprechende Schulabschlüsse möglich seien. Die gymnasiale Schullaufbahn könne neben dem Abitur auch wahlweise mit dem International Baccalaureate abgeschlossen werden und eröffne damit weltweit den Zugang zu Universitäten. Zum Nachweis der streitigen Beförderungskosten hat der Kläger Fahrausweise in einem Wert von 160,70 Euro vorgelegt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Oktober 20 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 11. Oktober 20 für das Schuljahr 2010/2011 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 160,70 Euro für seinen Schulweg zur E. in F. zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und auf die Begründung des ablehnenden Bescheides verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die H. biete als eine genehmigte Ersatzschule der Schulform Grundschule keinen von der Grundschule O. straße abweichenden Bildungsgang an. Basis des Unterrichts an der bilingualen Grundschule der H. seien nach den eigenen Veröffentlichungen die niedersächsischen Curricula und das Niedersächsische Schulgesetz. Danach seien auch für den Unterricht der H. die in § 6 Abs. 1 NSchG angeführten schulformbezogenen Bildungsinhalte maßgebend. Nach dieser Vorschrift würden in der Grundschule Grundlagen für die Lernentwicklung und das Lernverhalten aller Schülerinnen und Schüler geschaffen. Es würden verschiedene Fähigkeiten entwickelt, insbesondere sprachliche Grundsicherheit in Wort und Schrift, Lesefähigkeit, mathematische Grundfertigkeiten und erste fremdsprachliche Fähigkeiten. Schülerinnen und Schüler würden in den Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken eingeführt. Der Vortrag des Klägers und auch die sonstigen Unterlagen ließen nicht erkennen, dass in der H. von § 6 Abs. 1 NSchG abweichende oder in erheblichem Umfang weitergehende Bildungsinhalte vermittelt würden. Die vorliegenden Unterlagen ließen als Besonderheiten lediglich erkennen, dass bereits ab der 1. Klasse in ganz erheblichem Umfang (nach Angaben H. zu ca. 70 %) in englischer Sprache unterrichtet, ein Immersionsansatz verfolgt und sog. "interaktive Whiteboards" (interaktive Tafeln zum Schreiben, Abspielen, Speichern oder Drucken mit Zugang zum Internet oder Lernsoftware) verwandt würden. Die beiden letztgenannten Besonderheiten stellten sich lediglich als bestimmte Lerntechniken oder Lernmethoden bei der Vermittlung der für die Grundschule vorgesehenen Lerninhalte dar. Die wesentliche Besonderheit des Grundschulunterrichts an der H. sei mithin der sehr hohe Anteil an Englisch als Unterrichtssprache. Dies sei nicht mit der Vermittlung besonderer Bildungsinhalte verbunden und stelle deshalb lediglich eine Schwerpunktbildung der Schulform Grundschule dar. Gegen die Annahme eines besonderen Bildungsangebots der Grundschule spreche auch, dass nach der Selbstdarstellung des H. - Gymnasiums dort auch Schüler aufgenommen werden könnten, die nicht die H. - Grundschule besucht hätten und die bislang über keine Englischkenntnisse verfügten. Daraus folge, dass die an der Grundschule gelehrten Unterrichtsinhalte nicht solche Besonderheiten aufwiesen, dass die Annahme eines besonderen Bildungsganges gerechtfertigt sei.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil es den Passus des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG "Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform..." nicht dem Grundgesetz entsprechend ausgelegt habe. Damit werde ihm, dem Kläger, das Recht abgeschnitten, eine ihm genehme Schulform wählen zu dürfen. Der Begriff "Schulform" beinhalte auch eine Unterscheidung nach der äußeren Struktur der Schulen. Danach sei bei Grundschulen zwischen Ersatzschulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen zu unterscheiden. Auch insoweit bestehe ein Wahlrecht. Vor diesem Hintergrund sei für ihn die H. die nächstgelegene Grundschule, da die Grundschule O. straße nicht der von ihm gewählten Schulform (Ersatzschule) entspreche.

Das Verwaltungsgericht sei außerdem zu der falschen Einschätzung gelangt, dass es sich bei dem an der H. durchgeführten bilingualen Unterricht lediglich um eine bestimmte Lerntechnik oder Lernmethode bei der Vermittlung der für die Grundschule vorgesehenen Lerninhalte handle. Darauf lasse sich der bilinguale Unterricht aber nicht reduzieren. Die H. führe bilingualen Unterricht nach der Immersionsmethode durch. Danach werde die Fremdsprache nicht systematisch unterrichtet, sondern für die alltäglichen Aktivitäten in der Schule genutzt. Sie sei Umgangs- und Unterrichtssprache. Wie auch die Erkenntnisse der Landesregierung NRW in ihrer Broschüre "Bilingualer Unterricht" zeigten, handle es sich bei dem so konzipierten bilingualen Unterricht um einen besonderen Bildungsgang. Dieser Unterricht führe bei Schülerinnen und Schülern sogar weit über den besonderen schulischen Abschluss hinaus zu einem eigenständigen Bildungsprofil, das ihnen im späteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil verschaffe. Diese Annahme werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass auf dem H. - Gymnasium die Möglichkeit bestehe, als Quereinsteiger die Sekundarstufen I und II zu absolvieren. Denn diese Quereinsteiger seien niemals in der Lage, den sprachlichen Vorteil auszugleichen, den die Schülerinnen und Schüler durch den Besuch der H. - Grundschule erlangten. Die Quereinsteigerkurse hätten lediglich das Ziel, die sprachlichen Fähigkeiten dieser Schülerinnen und Schüler soweit zu fördern, dass sie dem in englischer Sprache abgehaltenen Unterricht folgen könnten. Insoweit werde auf einen im Internet abrufbaren Vortrag von Prof. Dr. Henning Wode (Universität Kiel) auf dem Internationalen Kongress in Saarbrücken am 17./18.September 2007 verwiesen.

Die Berufung richte sich schließlich auch gegen die Festsetzung der Höhe des Klageanspruchs durch das Verwaltungsgericht. Er habe mit seiner Klageschrift die Höhe des Erstattungsanspruchs auf 273,60 Euro beziffert. Diese Summe entspreche der Höhe des günstigsten Fahrpreises des Großraumverkehrs K. für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und der H. im Schuljahr 2010/2011. Ihm stehe daher ein Erstattungsanspruch in Höhe von 273,60 Euro zu.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Schülerbeförderungskosten bewilligenden Bescheid vom 20. Juni 20 vorgelegt und hierzu vorgetragen, der geltend gemachte Erstattungsanspruch bestehe - in voller Höhe - schon deshalb, weil dieser Bescheid die Bewilligung von Schülerbeförderungskosten nicht auf das Schuljahr 2009/2010 beschränke und die Beklagte ihn bislang nicht aufgehoben habe.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Oktober 20 zu verpflichten, ihm die im Schuljahr 2010/2011 notwendig entstandenen Kosten in Höhe von 273,60 Euro für die Fahrten von seinem Wohnort zur E. in F. zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und trägt vor: Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die H. als Schule in freier Trägerschaft im Vergleich zur öffentlichen Grundschule O. straße keine andere Schulform im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG dar. Für das Verständnis des Begriffs der Schulform sei § 5 Abs. 2 NSchG maßgeblich. Diese Regelung definiere die Schulformen gleichermaßen für öffentliche wie für private Schulen. Der niedersächsische Gesetzgeber stelle Schulen in freier Trägerschaft gemäß § 141 Abs. 3 NSchG im Hinblick auf die Schülerbeförderung den öffentlichen Schulen gleich. Eine Differenzierung im Hinblick auf die Trägerschaft erfolge danach gerade nicht. Ein unangemessener Eingriff in das Recht der Eltern, zwischen einer öffentlichen Schule und einer Schule in freier Trägerschaft zu wählen, liege schon mit Blick darauf nicht vor, dass durch die Regelung des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG der Besuch einer Privatschule nicht ausgeschlossen werde.

Die H. biete im Vergleich zur Grundschule O. straße keinen besonderen Bildungsgang an. Ein besonderer Bildungsgang bei einer Grundschule sei nur anzunehmen, wenn das Bildungsangebot der Grundschule besonders fachlich ausgestaltet sei, es in der Sekundarstufe I fortgeführt werde und dort zu einem besonderen Abschluss führe. Gegen die Annahme eines besonderen Bildungsganges spreche vor diesem Hintergrund insbesondere, dass an dem H. - Gymnasium auch Schüler aufgenommen werden könnten, die nicht die H. - Grundschule besucht hätten und daher möglicherweise nicht über vergleichbare Englischkenntnisse verfügten wie diese Schüler. Es sei schon unwahrscheinlich, dass die Quereinsteiger nicht dasselbe Sprachniveau erreichen könnten, wie die Schüler der H. - Grundschule, da auch sie in der Lage sein müssten, den angebotenen Abschluss International Baccalaureate zu erreichen. Selbst wenn aber sprachliche Defizite blieben, sei es ihnen jedenfalls möglich, den gleichen Abschluss zu erreichen wie die Schüler der H. -Grundschule. Dass bilingualer Unterricht, wie er an der H. angeboten werde, keinesfalls Voraussetzung für den Erwerb des International Baccalaureate sei, folge auch daraus, dass dieser Abschluss ebenfalls von dem öffentlichen Gymnasium P. schule in K. aufgrund eines eigenen (beschränkten) bilingualen Unterrichts angeboten werde. Der bilinguale Unterricht auf der H. stelle sich daher letztlich nur als ein erweitertes Fremdsprachenangebot dar, was für die Annahme eines eigenen Bildungsgangs nicht ausreiche.

Der Beklagte hat zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs zunächst vorgetragen, der Kläger könne nur die konkret nachgewiesenen Beförderungskosten geltend machen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte aus prozessökonomischen Gründen auf Hinweis des Senats erklärt, für den Fall einer positiven Entscheidung des Senats über die Eigenständigkeit des Bildungsgangs bei H. den gesamten streitigen Betrag von 273,60 Euro zu erstatten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft G), die beigezogenen Schulgenehmigungsakten betreffend die Grundschule I. K. bzw. die L. Grundschule /die L. Schule (biliguales Gymnasium) der Niedersächsischen Landesschulbehörde (Beiakten Hefte A bis F ) und die Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat Erfolg.

Die - gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO auch im Hinblick auf die gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag im Berufungsverfahren geltend gemachten Mehrkosten zulässige - Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm für das Schuljahr 2010/2011 Schülerbeförderungskosten zu bewilligen und ihm Kosten in Höhe von 273,60 Euro für die Fahrten von seinem Wohnort zur E. in F. zu erstatten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der entgegenstehende Bescheid vom 27. Oktober 20 war aufzuheben.

Es bedarf keiner Entscheidung, welche Rechte der Kläger bezogen auf den hier streitigen Zeitraum ggf. noch aus dem Schülerbeförderungskosten bewilligenden Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 20 herleiten kann. Denn jedenfalls ergibt sich der Anspruch auf Erstattung seiner Beförderungskosten unmittelbar aus §§ 141 Abs. 3, 114 NSchG i.V.m. den einschlägigen satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten; auch die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist zwischen den Beteiligten aufgrund der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung der Beklagten unstreitig.

Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG haben die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Diese Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nach § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform, jedoch innerhalb der gewählten Schulform zur nächsten Schule, die den von der Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet (§ 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG). Gemäß § 141 Abs. 3 NSchG ist § 114 NSchG auf Ersatzschulen entsprechend anzuwenden. In der Satzung über die Schülerbeförderung in der Region Hannover vom 17. Juli 2003 sieht § 1 Abs. 1 einen Anspruch auf Beförderung zur Schule und zurück oder auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen vor, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Schule mehr als zwei Kilometer beträgt; § 5 Abs. 1 regelt den Erstattungsanspruch näher.

Die Beklagte ist nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG verpflichtet, dem Kläger die im Schuljahr 2010/2011 für den Schulweg zur H. in F. entstandenen Aufwendungen zu erstatten, weil diese Schule die nächstgelegene Schule der von dem Kläger gewählten Schulform ist, die den von ihm verfolgten Bildungsgang anbietet und der Schulweg zur H. die in § 1 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung der Beklagten angegebene Mindestentfernung überschreitet. Sowohl die H. als auch die Grundschule O. straße, die für den Kläger die von seinem Wohnort nächstgelegene Grundschule ist, gehören zwar als Grundschulen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a NSchG derselben Schulform an (dazu näher unter 1.). Die H. bietet aber als eine genehmigte Ersatzschule der Schulform Grundschule aufgrund ihrer bilingualen Ausrichtung einen von der Grundschule O. straße abweichenden Bildungsgang an (dazu unter 2.).

1. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Grundschule O. straße und der H. nicht um unterschiedliche Schulformen. Der Kläger meint, unterschiedliche Schulformen im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG seien mit Blick auf das Wahlrecht der Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten zwischen einer öffentlichen Grundschule und einer Grundschule in freier Trägerschaft auch gegeben, wenn zwar die innere Schulstruktur - wie sie durch § 5 Abs. 2 NSchG vorgegeben sei - identisch sei, die äußere Struktur sich aber hinsichtlich der Trägerschaft (öffentliche Schule einerseits und Schule in freier Trägerschaft andererseits) unterscheide. Eine solche Differenzierung ist dem Begriff der Schulform aber nicht immanent; er muss auch im Regelungszusammenhang des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG nicht so verstanden werden.

Über das Verständnis des Begriffs der Schulform geben allein die Vorschriften des NSchG Aufschluss. Maßgeblich ist die Regelung des § 5 Abs. 2 NSchG; die dortige Aufzählung ist im Grundsatz abschließend (zu einem möglichen, allerdings auf den Willen des Gesetzgebers zurückzuführenden Ausnahmefall vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336). Diese als abschließend konzipierte Regelung steht jedenfalls einer Auslegung des Begriffs der Schulform entgegen, die - wie die des Klägers - eine weitere Differenzierung allein aufgrund des formalen Kriteriums der Trägerschaft vornimmt und zu einer wesentlichen Ausdehnung der Begriffsdefinition führt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine solche Differenzierung gewollt hat.

Auch in § 114 Abs. 3 NSchG ist der Begriff der Schulform nicht hiervon abweichend dahingehend zu verstehen, dass öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft unterschiedliche Schulformen darstellen. Indem § 141 Abs. 3 NSchG die entsprechende Anwendung des § 114 NSchG auf Ersatzschulen anordnet, bewirkt er für die Frage der Schülerbeförderung eine Gleichstellung von öffentlichen Schule und Ersatzschulen. Daraus folgt zum einen, dass dem Schulträger auch demjenigen gegenüber die Pflichten aus § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG obliegen, der anstelle einer öffentlichen Schule eine Ersatzschule besucht. Daraus folgt zum anderen aber auch, dass für Ersatzschulen ebenfalls das Prinzip der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs festgelegt ist. Diese nächstgelegene Schule kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch eine öffentliche Schule sein (vgl. näher Nds. OVG, Urt. v. 30.11.1983 - 13 A 56/83 -, NVwZ 1984, 812, v. 20.12.1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656, u. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336). Dass der niedersächsische Gesetzgeber im Rahmen des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG kein generelles Wahlrecht zwischen einer öffentlichen Schule und einer Schule in freier Trägerschaft einräumen wollte, zeigt gerade auch die Ausnahmeregelung des § 156 Abs. 3 NSchG. Danach ist § 114 Abs. 1, 2 und 3 Sätze 1 bis 4, Abs. 4 und 5 für Schülerinnen und Schüler der in § 154 Abs. 1 genannten Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beförderungs- oder Erstattungspflicht auch für den Weg zur nächsten der in § 154 Abs. 1 genannten Schulen besteht.

Ein anderes Verständnis ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht mit Blick auf verfassungsrechtliche Vorgaben geboten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem geltenden Verfassungsrecht ein Gebot des Inhalts, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu sorgen hätte, nicht zu entnehmen ist (vgl. OVG RP, Beschl. v. 23.7.2013 - 2 A 10634/13 -, NVwZ-RR 2013, 921; Bayer.VGH, Urt. v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 -, BayVBl. 2013, 439, Erbguth/Schubert, NordÖR 2013, 353). Es ist außerdem höchstrichterlich geklärt, dass es mit Verfassungsrecht vereinbar ist, wenn eine landesrechtliche Regelung die Erstattung der Kosten für die Beförderung von Schülern zu der von ihnen besuchten privaten Schule nicht in vollem Umfang vorsieht, sondern die Erstattung auf die Kosten beschränkt, die entstanden wären, wenn der Schüler die nächstgelegene Schule besucht hätte, die den gewählten Bildungsweg anbietet. Das Recht der Eltern auf freie Schulwahl sowie des Schülers auf Bildung einerseits und die Bestandsgarantie der Privatschulen nach Art. 7 Abs. 4 GG andererseits gebieten nicht, dass als wesentliches oder gar ausschließliches Entscheidungskriterium für die Gewährung von Schülerbeförderungskosten nicht die Entfernung des Schulweges zur nächsten öffentlichen Schule, sondern zur nächstgelegenen Privatschule maßgebend sein muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.2.1982 - 7 B 143.81 -, NVwZ 1982, 441).

2. Die H. bietet aufgrund ihrer bilingualen Ausrichtung einen besonderen Bildungsgang an, den der Kläger auf der nähergelegenen Grundschule O. straße nicht verfolgen könnte.

Der Begriff des Bildungsgangs ist weder im Niedersächsischen Schulgesetz noch in anderen Vorschriften gesetzlich definiert. Mit seiner Auslegung hat sich der Senat in der Vergangenheit verschiedentlich befasst. Ausgangspunkt ist danach die in § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG zum Ausdruck kommende landesrechtliche Respektierung des Elternwillens hinsichtlich der Wahl der Schulform und des verfolgten Bildungsgangs, die sich nach § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG auch schülerbeförderungsrechtlich auswirkt. Der Begriff des Bildungsgangs ist dabei dem niedersächsischen Schulrecht zu entnehmen; möglicherweise abweichende Begriffsbildungen in anderen Zusammenhängen treten dahinter zurück (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 6.5.2013 - 2 LB 151/12 -, NdsVBl. 2013, 340).

a) Der Senat geht weiterhin (vgl. zuletzt Urt. v. 6.5.2013 - 2 LC 380/10 -, NdsVBl 2014, 16, u. 2 LB 151/12 -, NdsVBl. 2013, 340) in Anknüpfung an sein Urteil vom 24. Mai 2007 (- 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336) davon aus, dass der Begriff des Bildungsgangs im Sinne des Schülerbeförderungsrechts unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen der Schülerbeförderung und in Abgrenzung zu den im Niedersächsischen Schulgesetz verwendeten Begriffen der "Schulform" und des "Bildungsweges" dahingehend zu bestimmen ist, dass den "Bildungsgang" in dem hier interessierenden Sinne das abstrakte Bildungsangebot einer Fachrichtung kennzeichnet, während der "Bildungsweg" den individuellen Weg des einzelnen Schülers von seiner Aufnahme in die Schule bis zu dem angestrebten oder erreichten Abschluss meint. Als "Bildungsgang" ist dabei die besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot anzusehen, die sich im Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt. Dabei kann nicht jede Besonderheit etwa im Lehrstoff und/oder in den Lehr- und Erziehungsmethoden einen eigenständigen Bildungsgang begründen. Dies hätte etwa - bezogen auf die hier zu entscheidende Konstellation - zur Folge, dass ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Fahrtkostenerstattung nahezu für jeden nächsten Weg zu jeder gewählten Ersatzschule mit eigener Prägung bestünde. Denn eine Ersatzschule in freier Trägerschaft muss der entsprechenden öffentlichen Schule nur gleichwertig sein (§ 144 Abs. 2 NSchG), Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und den Lehrstoffen wie auch in den Feinlernzielen sind nicht nur zulässig (§§ 142 Satz 2, 144 Abs. 1 u. 2 NSchG), sondern eine typische Erscheinung. Diese Lösung wird indessen vom NSchG gerade nicht verfolgt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.12.1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656).

b) Das regelmäßige Erfordernis einer besonderen Gestaltung des Abschlusses hat der früher mit der Materie des Schulrechts befasste 13. Senat insbesondere deshalb als gerechtfertigt angesehen, um bei der Schülerbeförderung die Subventionierung beliebiger Besonderheiten schulischer Angebote auf Kosten der Allgemeinheit auszuschließen. Die Gewährleistung der Schülerbeförderung durch deren Träger erscheine nur dann als angemessen, wenn der Schluss gerechtfertigt sei, dass das von den Eltern oder dem Schüler selbst gewählte schulische Angebot von gewissem Belang für die weitere schulische oder berufliche Ausbildung sei. Diese Annahme rechtfertige in der Regel allein die Anknüpfung an einen bestimmten (besonderen) Bildungsgang, an dessen Ende ein entsprechender Abschluss stehe (Urteil vom 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857).

Ist - wie hier - die Frage zu beantworten, ob eine Schule in freier Trägerschaft gegenüber einer öffentlichen Schule einen besonderen Bildungsgang anbietet, ist ein solcher Bildungsgang aber nicht bereits deshalb zu verneinen, weil sich der an den (behaupteten) besonderen Bildungsgang anknüpfende Abschluss auf der Schule in freier Trägerschaft nicht von dem an einer öffentlichen Schule erreichbaren Abschluss unterscheidet. Denn auf eine Identität von Bildungsgängen kann nicht schon allein wegen der Gleichartigkeit der Abschlüsse geschlossen werden. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die besondere Ausgestaltung im Lehrstoff sowie die Lehr- und Erziehungsmethoden die Annahme eines eigenständigen Bildungsgangs rechtfertigen. Dieses Verständnis belegt auch die Konzeption des Niedersächsischen Schulgesetzes. Denn öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft stehen danach gleichwertig nebeneinander und unterscheiden sich primär durch die rechtliche Natur ihres Trägers. Die Identität der Abschlüsse als Element dieser Gleichwertigkeit bietet vor diesem Hintergrund kein Argument, auf einen einheitlichen Bildungsgang zu schließen; sie ist vielmehr etwas "Normales" (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.12.1995 - 13 L 2013/93 -, NdsVBl 1996, 240, u. - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656, v. 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857, u. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336).

c) Geht es - wie hier - um die Beurteilung eines Bildungsangebotes an einer privaten Grundschule, ist maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Eigenständigkeit des Bildungsganges zuvörderst das pädagogische Konzept, das der Genehmigung der Schule zugrunde gelegt worden ist (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 5 GG, wonach eine Grundschule in freier Trägerschaft nur zuzulassen ist, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Grundschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht). Das pädagogische Konzept ist von der schülerbeförderungsrechtlich zuständigen Behörde im Zweifel von der mit ihr in der Regel nicht identischen Schulgenehmigungsbehörde beizuziehen. Liegt die Genehmigung der Schule schon länger zurück, können im Einzelfall auch Fortentwicklungen des pädagogischen Konzepts berücksichtigt werden, die sich im Rahmen der ursprünglich erteilten Genehmigung halten, das fragliche Konzept also nur verfeinern. Erweist sich das vorgelegte Konzept als unergiebig, geht dies nicht notwendig unter dem Gesichtspunkt der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des schülerbeförderungsrechtlichen Anspruchstellers, weil dieser Dokumentationsmängel im Schulgenehmigungsverfahren nicht zu vertreten hat. In Fällen dieser Art kommt deshalb die Beiziehung weiterer Unterlagen in Betracht, in Ausnahmefällen möglicherweise auch die Klärung des tatsächlichen Konzepts durch Sachverständige, nicht allerdings eine Beweiserhebung über die Eigenständigkeit des Konzepts. Für die in den Vergleich einzubeziehenden staatlichen Schulen kommt es ihrerseits maßgeblich auf die gesetzlich festgelegten Bildungsziele für die Schulform, die einschlägigen Schulformerlasse, schulformbezogene ergänzende Bestimmungen und curriculare Vorgaben an, nicht dagegen auf einen allgemein gehaltenen Vergleich mit "herkömmlichen" pädagogischen Konzepten und Praktiken. Bei alledem sind die Behörden und Gerichte nicht zu einer pädagogischen Bewertung der konkurrierenden Konzepte berufen, wenn diese überhaupt die Einhaltung eines fachlichen Mindeststandards erkennen lassen, sondern haben die Meinungsvielfalt hinsichtlich des Nutzens pädagogischer Konzepte grundsätzlich hinzunehmen (vgl. zum Ganzen Nds. OVG, Urt. v. 6.5.2013 - 2 LC 380/10 -, NdsVBl 2014, 16).

d) Ob und unter welchen Voraussetzungen in Anwendung dieser Grundsätze eine Differenzierung nach Bildungsgängen bei Grundschulen möglich bzw. angezeigt ist, ist im NSchG nicht geregelt. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a NSchG ordnet Grundschulen als eine Schulform der allgemeinbildenden Schulen ein. Nach § 6 Abs. 1 NSchG werden in der Grundschule Grundlagen für die Lernentwicklung und das Lernverhalten aller Schülerinnen und Schüler geschaffen. Es werden verschiedene Fähigkeiten entwickelt, insbesondere sprachliche Grundsicherheit in Wort und Schrift, Lesefähigkeit, mathematische Grundfertigkeiten und erste fremdsprachliche Fähigkeiten. Schülerinnen und Schüler werden außerdem in den Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken eingeführt.

Wenngleich nach den gesetzlichen Regelungen keine besonderen Differenzierungen vorgesehen sind, ist es aber gleichwohl nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass Grundschulen verschiedene Bildungsgänge anbieten (anders zum - mit niedersächsischem Recht insoweit nicht vergleichbaren - sächsischen Landesrecht: Sächs. OVG, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 B 471/09 -, [...]). Allein durch ihr Schweigen schließen die gesetzlichen Regelungen nicht aus, dass auch im Grundschulbereich eine besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot im Sinne der obigen Begriffsdefinition vorliegen kann, zumal die Genehmigung von Grundschulen in freier Trägerschaft - wie dargelegt - gerade ein besonderes pädagogisches Interesse voraussetzt; dies fordert aber eine Schwerpunktbildung, die sich von den Konzepten einer öffentlichen Grundschule in nicht nur unbedeutendem Maße unterscheidet, geradezu heraus (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, u. Nichtannahmebeschl. v. 19. Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 -, NJW 2013, 2813).

Auch der Umstand, dass Grundschulen keinen Abschluss eigener Art bieten, sondern ihr "Abschluss" lediglich einen Übergang auf alle weiterführenden Schulen ermöglicht, schließt die Annahme eigener Bildungsgänge im Grundschulbereich nicht aus. Das Erfordernis eines Abschlusses ist, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, kein Selbstzweck. Der 13. Senat des erkennenden Gerichts (Urteil vom 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857) hat noch in jüngerer Zeit das (grundsätzliche) Festhalten an dieser Voraussetzung für die Annahme eines Bildungsgangs damit begründet, dass so die Subventionierung beliebiger Besonderheiten schulischer Angebote auf Kosten der Allgemeinheit ausgeschlossen und sichergestellt werde, dass das gewählte schulische Angebot von gewissem Belang für die weitere schulische oder berufliche Ausbildung sei. Diese Voraussetzungen hat der 13. Senat bei einer Grundschule als erfüllt angesehen, deren pädagogisches Konzept in einer Sekundarstufe I fortgeführt wurde. Durch die Möglichkeit des Erwerbs von Abschlüssen der Sekundarstufe I gewinne das besondere pädagogische Konzept der Schule Bedeutung für den weiteren Ausbildungsweg der Schüler. Dies gelte ungeachtet getrennter Genehmigungen der Grundschule und der Sekundarstufe I auch für den Besuch der Grundschule (Urt. v. 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857).

Nach diesen Maßgaben ist die für die Annahme eines eigenständigen Bildungsgangs grundsätzlich erforderliche Voraussetzung eines Abschlusses bei einer Grundschule gegeben, wenn sich aus dem pädagogischen Konzept der Grundschule eine besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in dem schulischen Angebot herleiten lässt, die in einer weiterführenden - sei es auch rechtlich selbstständigen - Schule desselben Schulträgers fortgeführt wird, und deshalb die weiterführende Schule fachlich und organisatorisch an die Grundschule anknüpft, so dass sich im Regelfall an den Besuch der Grundschule der Besuch der weiterführenden Schule desselben Schulträgers anschließen wird. Denn in diesem Fall ist der Weg des Schülers bereits ab dem Besuch der Grundschule "eigenständig" (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857) und schon das in der Grundschule gewählte schulische Angebot ist von Bedeutung für die weitere schulische oder berufliche Ausbildung der Schüler.

e) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben bietet die H. aufgrund ihres bilingualen Konzepts gegenüber der Grundschule O. straße einen eigenen Bildungsgang an.

(1) Dieses Konzept begründet eine besondere fachliche und methodische Schwerpunktbildung im Sinne der Senatsrechtsprechung.

Allerdings wird man von einer solchen Schwerpunktbildung weder schon bei jedem besonderen Fremdsprachenangebot ausgehen können (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 20.12.1995 - 13 L 2013/93, NdsVBl 1996, 240) noch dürfte jedes bilinguale Unterrichtskonzept diese Annahme rechtfertigen (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschl. v. 11.9.2007 - 7 TG 1718/07 -, [...]). Es gibt verschiedene Arten von bilingualem Unterricht. Als gewissermaßen niedrigste Stufe können lediglich einzelne Unterrichtsabschnitte in bestimmten Fächern bilingual unterrichtet werden, indem z.B. bei Themen, die sich dazu eignen, auf englischsprachiges Unterrichtsmaterial zurückgegriffen wird und ggf. diese Module auch in englischer Sprache unterrichtet werden. Daneben gibt es bilinguale Prägungen, bei denen einzelne Sachfächer - teilweise auch wechselnd oder beschränkt auf bestimmte Phasen der Schullaufbahn - bilingual unterrichtet werden. Sogen. bilinguale Bildungszüge (in NRW als Bildungsgang oder -zweig bezeichnet) sehen schließlich ein geschlossenes bilinguales Unterrichtskonzept über mehrere Klassen bzw. Jahrgangsstufen bis zu einem Schulabschluss vor (vgl. zum Ganzen etwa das Merkblatt Bilingualer Unterricht in NRW des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW - abrufbar im Internet unter http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Unterricht/Lernbereiche- und-Faecher/Fremdsprachen/Bilingualer-Unterricht/Flyer.pdf, sowie den RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 15. 4. 2007, Bilingualer Unterricht in der Sekundarstufe 1 - 522-6.03.02.04-53972 - und das Merkblatt dieses Ministeriums zum Bilingualen Unterricht in der gymnasialen Oberstufe - Anlage 1 zur APO-GOSt (BASS 13-32 Nr. 3.2)).

Im Niedersächsischen Kerncurriculum für das Gymnasium Schuljahrgänge 5 bis 10 ist dementsprechend vorgesehen, dass spezielle bilinguale Klassen eingerichtet werden, in denen der Sachfachunterricht in englischer Sprache erteilt wird. Ebenso kann die Fremdsprache als Arbeitssprache in zeitlich begrenzten geeigneten Unterrichtseinheiten eingesetzt werden. In der gymnasialen Oberstufe kann bilingualer Unterricht in ausgewählten Sachfächern auf der Grundlage der Curricula der jeweiligen Unterrichtsfächer erteilt werden (vgl. den Runderlass d. Kultusministeriums v. 16.12.2011 - 33-81011 - (Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums), SVBl. 2012, 149; ber. S. 223, sowie § 5 Abs. 2 VO-GO). In der Grundschule ist im Niedersächsischen Kerncurriculum dagegen kein bilingualer Unterricht vorgesehen; es wird lediglich bestimmt, dass in der dritten und vierten Klasse Englischunterricht erteilt wird.

Gemeinsam haben all diese Ausprägungen bilingualen Unterrichts, dass sie - jedenfalls im Kern - nicht dem erstmaligen Erlernen der englischen Sprache dienen, sondern auf bereits erlernten Kenntnissen und Fertigkeiten in dieser Fremdsprache aufbauen und die Erweiterung und Verfestigung der Englischkenntnisse zum Ziel haben. Hiervon unterscheidet sich der auf der H. praktizierte bilinguale Ansatz, in dessen Zentrum das Erlernen der englischen Sprache außerhalb einer lehrgangsorientierten Methode durch ihre Verwendung im Schulalltag steht. Ob diese unterschiedlichen Erscheinungsformen bilingualen Unterrichts die Anforderungen einer für die Annahme eines eigenständigen Bildungsgangs erforderlichen besonderen Schwerpunktbildung erfüllen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu klären; entscheidend ist dabei der Vergleich des bilingualen Angebots der gewählten Schule mit dem Bildungsangebot der räumlich näher gelegenen Schule.

Das bei der H. verfolgte bilinguale Konzept rechtfertigt die Annahme einer - im Vergleich zur keinen bilingualen Unterricht vorsehenden Grundschule an der O. straße - besonderen fachlichen und methodischen Schwerpunktbildung. Ein Indiz für diese Annahme bietet zunächst der Umstand, dass der H. die besondere pädagogische Bedeutung ausweislich der Schulgenehmigungsakten gerade mit Blick auf die Bilingualität - und das hier zugrunde gelegte besondere Konzept der Immersion - zuerkannt worden ist (vgl. zur Indizwirkung auch Nds. OVG, Urt. v. 6.5.2013 - 2 LC 380/10 -, NdsVBl 2014, 16). In einem handschriftlichen Vermerk vom 19. Juli 20 (Beiakte Heft B, Bl. 22) wird zu diesem Konzept ausgeführt: "Das besondere päd. Konzept für eine Grundschule kann ich erkennen. - bilingual ab 1. Klasse - s. Leitbild"). Im Bescheidentwurf vom 25. Juli 20 (Beiakte Heft A, Bl. 97) über die Anerkennung der besonderen pädagogischen Bedeutung wird zu deren Begründung lediglich in einem Klammerzusatz "bilingual ab Klasse 1" erwähnt. Danach hat die Schulgenehmigungsbehörde das biliguale Konzept immerhin als so deutliche pädagogische Prägung der H. verstanden, dass sie allein deshalb ein besonderes pädagogisches Interesse für die Gründung zugesprochen hat.

Unabhängig davon, dass - wie oben ausgeführt - ein bilinguales Unterrichtsangebot im Grundschulbereich in Niedersachsen ohnehin eine Besonderheit darstellt, prägt der bilinguale Ansatz bei der H. auch in einem so besonderen Maße das Schulkonzept, den Unterricht und das allgemeine Schulleben, dass von einer bloßen Profilbildung der Schule keine Rede sein kann: Allein 70% des Unterrichts findet in englischer Sprache statt; auch im Übrigen wird - so hat es die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert - von Beginn an in englischer Sprache kommuniziert. Das bilinguale Konzept ist zudem durch methodische Besonderheiten gekennzeichnet, die es von allen oben dargestellten Varianten bilingualen Unterrichts unterscheiden. Der bilinguale Ansatz dient nicht der Vertiefung und Verfestigung bereits erworbener Fremdsprachenkenntnisse, sondern dem originären Erlernen der Sprache. Den Schülern wird die englische Sprache nicht im Wege einer "lehrgangsorientierten Methode" im Rahmen eines Unterrichtsfachs "Englisch" vermittelt, sondern sie wird allein durch ihre Verwendung im Schulalltag als Zweitsprache erlernt. Dieser als Immersion bezeichnete Ansatz stellt eine eigene Methode der Fremdsprachenvermittlung dar. Ziel dieser Methode soll es sein, dass anders als nach Erlernen der Sprache durch die "lehrgangsorientierte Methode" die Fremdsprache "wie eine Muttersprache" beherrscht wird. Abgesehen von diesen methodischen Besonderheiten gegenüber dem in öffentlichen Grundschulen vorgesehenen Englischunterricht in den Klassen 3-4 ist auch der Raum, den das Erlernen der englischen Sprache einnimmt, anders als bei öffentlichen Grundschulen - § 6 NSchG sieht nur die Vermittlung "erster fremdsprachlicher Fähigkeiten" vor - bei der H. besonders groß.

Diese Besonderheiten in Methodik und fachlicher Schwerpunktbildung rechtfertigen die Annahme einer von der Grundschule O. straße - und wohl auch öffentlichen Grundschulen allgemein - abweichenden eindeutigen und bildungsgangprägenden Schwerpunktbildung, obwohl dieser Schwerpunkt lediglich die Vermittlung einer Fremdsprache betrifft. Vor diesem Hintergrund ist es auch ohne Belang, dass die Schüler auf der H. nicht nach besonderen Curricula unterrichtet werden; wie dargestellt liegt die Besonderheit gerade nicht in der Vermittlung besonderer Fachinformationen.

(2) Diese Schwerpunktbildung des schulischen Angebots der H. mündet auch in einem entsprechenden Schulabschluss.

Im Schulkonzept der H. (Beiakte Heft A, Bl. 57) ist zur Begründung des besonderen pädagogischen Interesses unter 6.1.3 ausgeführt, dass ein durchgängiges Schulkonzept von der Grundschule bis zur Sekundarstufe II angeboten werde. Dementsprechend wird am Standort der H. -Grundschule das H. -Gymnasium als weiterführende Schule betrieben. Das Gymnasium ist ausweislich des im Schulgenehmigungsverfahren vorgelegten Konzepts ebenfalls bilingual; Englisch wird als "gleichberechtigte Unterrichtssprache" behandelt und der Unterricht zu 50% in englischer Sprache erteilt. Die H. -Grundschule und das H. -Gymnasium sind angesichts dessen organisatorisch und fachlich so eng verknüpft, dass durch den Besuch der ersteren Schule der Besuch der letzteren bereits im Grundsatz vorgezeichnet ist. Zwar können auf dem H. -Gymnasium ausweislich seines Schulkonzepts auch Schüler aufgenommen werden, die nicht die H. -Grundschule besucht haben. Diese Schüler haben sich aber - innerhalb des Ganztagskonzepts - einer gezielten Sprachförderung zu unterziehen, damit sie möglichst früh den Sprachstand ihrer Mitschüler erreichen. Danach mag der Schulbesuch für diese Neuzugänge zwar möglich sein und ggf. auch keine unüberwindbaren Probleme mit sich bringen. Der Senat hat aber bereits in der Vergangenheit hervorgehoben, dass die Wahrung des Prinzips der Durchlässigkeit im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 3 NSchG kein Ausschlussgrund für die Annahme eines eigenständigen Bildungsganges ist (vgl. Urt. v. 6.5.2013 - 2 LC 380/10 -, NdsVBl 2014, 16).

Auf dem H. -Gymnasium ist der Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe I und des Abiturs möglich. Ob damit dem Erfordernis eines "Abschlusses" unter Zugrundelegung der oben zitierten Senatsrechtsprechung nicht bereits Genüge getan ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn am H. -Gymnasium werden nach dem Schulkonzept außerdem besondere Schulabschlüsse angeboten, die der bilingualen Prägung Rechnung tragen. So haben die Schüler in der zehnten Klasse die Möglichkeit, den Abschluss "International General Certificate of Secondary Education" (IGCSE) zu erwerben. Beim General Certificate of Secondary Education handelt es sich um einen in Großbritannien anerkannten - und den wohl wichtigsten - Abschluss der Mittelstufe, der in etwa dem deutschen Realschulabschluss entspricht. Das an der H. angebotene IGCSE ist eine besondere internationale - weitgehend als dem GCSE gleichwertig anerkannte - Ausprägung dieses Abschlusses. Als gymnasialer Abschluss soll außerdem das dem deutschen Abitur vergleichbare - und international anerkannte - International Baccalaureate abgelegt werden können. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Abschluss im Sinne der Rechtsprechung des Senats nicht nur ein vom Niedersächsischen Schulgesetz vorgesehener Abschluss, sondern auch ein international bzw. im (hier: jedenfalls europäischen) Ausland anerkannter Abschluss sein kann. Für eine Beschränkung auf im niedersächsischen Schulgesetz vorgesehene Abschlüsse finden sich weder normative Anhaltspunkte noch besteht für sie im Lichte der Rechtsprechung des Senats ein Bedürfnis. Denn die Möglichkeit, dass sich Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt ihrer Schullaufbahn einer international oder im (europäischen) Ausland anerkannten (Abschluss-)Prüfung unterziehen können, trägt dem Erfordernis, dass das gewählte schulische Angebot von Belang für die weitere schulische oder berufliche Ausbildung ist und sich die Gewährleistung der Schülerbeförderung nicht als eine Subventionierung beliebiger Besonderheiten schulischer Angebote auf Kosten der Allgemeinheit darstellt, hinreichend Rechnung.

Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für seine Beförderung im Schuljahr 2010/2011 von seinem Wohnort zur H.. Da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, im Fall einer stattgebenden Entscheidung des Senats den nunmehr geltend gemachten Betrag in Höhe von 273,60 € zu zahlen, besteht der Anspruch in dieser Höhe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.