Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.01.2014, Az.: 1 LA 227/13
Statthaftigkeit der Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.01.2014
- Aktenzeichen
- 1 LA 227/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 10355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0129.1LA227.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 08.06.2012 - AZ: 2 A 279/11
Rechtsgrundlage
- § 152a Abs. 2 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Eine Gegenvorstellung wäre, wenn sie denn zulässig sein sollte, jedenfalls binnen Monatsfrist zu erheben.
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - 1. Senat - vom 23. Juli 2013 wird verworfen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Gegenvorstellungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Gegenvorstellung des Klägers ist unzulässig. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob eine Gegenvorstellung gegen Nichtzulassungsbeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) überhaupt noch statthaft ist (vgl. hierzu die im Hinweis des Vorsitzenden vom 3.12.2013 aufgeführten Nachweise). Denn selbst wenn eine Gegenvorstellung grundsätzlich statthaft wäre, wäre sie hier nicht fristgerecht erhoben. Eine Gegenvorstellung ist (bzw. war) spätestens binnen der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG, d.h. binnen eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der angegriffenen Entscheidung zu erheben (BVerwG, Beschl. v. 20.11.2000 - 5 B 65.00 -, NJW 2001, 1294 = DVBl. 2001, 917 = [...]Rn. 3 m. zahlr. w. Nachw.; BFH, Beschl. v. 3.7.2001 - X S 1/01 -, [...]Rn. 4; BSG, Beschl. v. 18.2.1992 - 10 Bar 8/91 -, [...]Rn. 9 m.w.N.). Dass ihm der Beschluss des Senats vom 23.7.2013 - an die Beteiligten abgesandt am 2.8.2013 - erst nach dem 2.11.2013 zugegangen wäre, behauptet der Kläger selbst nicht. Die Auffassung des Klägers, die Gegenvorstellung könne hier innerhalb der Jahresfrist des § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO erhoben werden, ist unzutreffend. Selbst wenn § 152a Abs. 2 VwGO hier analog anzuwenden wäre, wäre vorrangig § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblich. Danach ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs (bzw., bei analoger Anwendung, vom sonstigen geltend gemachten Rechtsverstoß) zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Jahresfrist des § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO greift demgegenüber nur in Fällen, in denen dem Kläger die einen Gehörsverstoß begründenden Umstände erst zeitlich nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung zur Kenntnis gelangen. Ein solcher Fall liegt hier aber offensichtlich nicht vor; die vom Kläger geltend gemachten angeblichen Rechtsverstöße des angegriffenen Senatsbeschlusses sind vielmehr durchweg solche, die diesem bereits bei erster Lektüre des Beschlusses auffallen mussten.
Soweit der Kläger rügt, in der Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft nicht auf die Möglichkeit der Anhörungsrüge hingewiesen worden, ist darauf zu verweisen, dass weder die Gegenvorstellung, noch die Anhörungsrüge Rechtsbehelfe i.S.d. § 58 VwGO darstellen, über die zu belehren wäre (vgl. zur Gegenvorstellung BSG a.a.O.).
Davon abgesehen, liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gegenvorstellung nicht vor. Diese käme, wenn sie denn neben der Anhörungsrüge noch statthaft wäre, allenfalls in Fällen von Entscheidungen, die unter Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Verfahrensgarantien zustande gekommen sind oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehren, in Betracht (vgl. BVerwG a.a.O.). Dies legt der Kläger nicht dar, sondern erhebt mit seinem Schriftsatz vom 2.12.2013 vielmehr schlicht Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit des Nichtzulassungsbeschlusses. Mit seinem Schriftsatz vom 19.12.2013 rügt der Kläger zwar, das Gericht habe angesichts der langen Dauer des Zulassungsverfahrens auf noch klärungsbedürftige Problembereiche hinweisen müssen. Einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs legt der Kläger damit indes nicht dar. Die bloße Dauer eines Verfahrens verpflichtet das Gericht nicht zu rechtlichen Hinweisen; solche sind nur geboten, wenn das Gericht sich bei seiner Entscheidung auf Tatsachenannahmen oder Rechtssätze stützen möchte, mit denen der Rechtsbehelfsführer nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste; dabei genügt es nicht, wenn das Gericht in einer zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage die Gegenposition zum Rechtsbehelfsführer vertreten möchte. Welche der vom Senat vertretenen Positionen hier überraschend gewesen sein könnte und warum, legt der Kläger nicht dar. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die im Schriftsatz vom 2.12.2013 gegen den Beschluss des Senats in der Sache angeführten Gründe sind zudem nicht stichhaltig, geschweige denn dass sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren. Die vom Kläger angegriffene Annahme des Senats, zwischen den Häusern der näheren Umgebung seien Abstände von unter 10 m die Regel, trifft auf die Abstände zwischen den Häusern D. 11 und 13, 13a und 15, 15 und 15a, auf praktisch alle Häuser westlich der Straße D. sowie auf die Häuser E. Weg 2-12 zu. Soweit die Abstände 10 m um einige Meter überschreiten, ändert dies im Übrigen nichts daran, dass die Bebauung keineswegs als "in weiten Teilen großzügig" bezeichnet werden kann. Die vom Kläger weiter angegriffenen Ausführungen zur "Hinterlandbebauung" waren für die Entscheidung des Senats nicht tragend. Die Erwägung, andere Bescheide als eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid seien nicht in der Lage, einem Grundstück die Bebaubarkeit zu sichern, wird vom Kläger nicht überzeugend in Frage gestellt. Der Bürger kann nicht darauf vertrauen, dass andere Stellen als das Bauamt des Landkreises befugt oder gewillt sind, verbindlich über die Baulandqualität eines Grundstücks zu entscheiden, auch wenn sie sich hierzu als Vorfrage einer Entscheidung im Rahmen des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs eine Meinung bilden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten für das Verfahren der Gegenvorstellung sind im Kostenverzeichnis zum GKG nicht vorgesehen.