Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.11.2018, Az.: 2 ME 512/18

Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer anderen Schule als der Pflichtschule; Spanisch als zweite Fremdsprache als Grund für den Antrag auf Wechsel der der Pflichtschule

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.11.2018
Aktenzeichen
2 ME 512/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 63668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:1121.2ME512.18.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 07.08.2018 - AZ: 6 B 3974/18

Fundstellen

  • DVBl 2019, 656
  • DÖV 2019, 243
  • NJW 2019, 323-325
  • SchuR 2020, 115-117

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verpflichtung zum Besuch der Pflichtschule nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG besteht nur, soweit diese der gewählten Schulform entspricht und den Bildungsgang anbietet, den die Schülerin bzw. der Schüler besuchen möchte. Die Verpflichtung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG steht insoweit unter der Prämisse des Wahlrechts der Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schülerinnen und Schüler (§ 59 Abs. 1 NSchG).

  2. 2.

    Der schulrechtlich einheitliche Rechtsbegriff des Bildungsgangs bezeichnet eine besondere fachliche, methodische, didaktische und/oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot, die sich im Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. z.B. Urt. v. 8.1.2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 48; Urt. v. 6.5.2013 - 2 LB 151/12 -, juris Rn. 48). Ein besonderes Fremdsprachenangebot - hier Spanisch als 2. Pflichtfremdsprache ab der 6. Klasse - begründet für sich genommen keinen eigenen Bildungsgang.

  3. 3.

    Für die Annahme pädagogischer Gründe im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG müssen atypische Umstände vorliegen, die deutlich über die Belastungen hinausgehen, die regelmäßig mit dem Besuch der Pflichtschule verbunden sind und bei deren Vorliegen es den auf den Normalfall bezogenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspräche, die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler der zuständigen Pflichtschule zuzuweisen; diese Umstände müssen zugleich den Besuch der Wunschschule gebieten.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 7. August 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover, mit dem das Verwaltungsgericht ihren Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihrer Tochter F. bereits zum Beginn des Schuljahres 2018/2019 vorläufig eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch der 5. Klasse des G. in H. anstelle des Gymnasiums I. zu erteilen, hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, nach der Schulbezirkssatzung sei das Gymnasium I. die zuständige Schule (Pflichtschule) für die Tochter der Antragsteller. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) für den Besuch des G. (Wunschschule) bestehe nicht. Eine unzumutbare Härte oder pädagogische Gründe, die eine Ausnahme gebieten könnten, seien nicht glaubhaft gemacht. Solche ergäben sich insbesondere nicht aus dem Wunsch, Spanisch als zweite Fremdsprache zu lernen.

3

Die mit der zulässigen Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO liegen nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht dargelegt.

4

Maßgeblich ist hier die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG. Grundsätzlich haben Schülerinnen und Schüler, soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt sind, nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG diejenige Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Abweichend davon kann in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 und 2 NSchG ausnahmsweise der Besuch einer anderen Schule gestattet werden, wenn der Besuch der zuständigen Schule für die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler oder deren/dessen Familie eine unzumutbare Härte darstellen würde (Nr. 1) oder der Besuch einer anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint (Nr. 2). Die Regelung dient dem öffentlichen Interesse an einer Beibehaltung der Schulbezirkseinteilung und der damit verbundenen sinnvollen Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Schulen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 31.7.2018 - 2 ME 405/18 - juris Rn. 25, v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 - juris Rn. 36 und v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 - juris). Die Norm steht unter der Prämisse des grundsätzlich vorrangigen Wahlrechts der Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler (§ 59 Abs. 1 NSchG). Die Pflicht zum Besuch der nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG zuständigen Schule besteht nur dann, wenn es sich insoweit um eine Schule der gewählten Schulform handelt und die Schule zugleich den Bildungsgang anbietet, den die Schülerin bzw. der Schüler besuchen möchte (vgl. auch Brockmann in Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand April 2018, § 63 Erl. 5).

5

Entgegen der Beschwerde handelt es sich bei dem Fremdsprachenangebot der Wunschschule nicht um einen eigenen Bildungsgang, mit der Folge, dass die Antragsteller die Wunschschule in Ausübung ihres Wahlrechts nach § 59 NSchG frei und unabhängig von einer Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 4 NSchG wählen könnten (unten 1.). Die Antragsteller haben darüber hinaus auch eine unzumutbare Härte oder pädagogische Gründe, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch der Wunschschule nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG gebieten könnten, nicht dargelegt (unten 2.).

6

1. Die Antragsteller haben nicht die freie Wahl der Schule (§ 59 Abs. 1 NSchG), denn bei dem Sprachangebot der Wunschschule - Spanisch als 2. Fremdsprache ab der 6. Klasse - handelt es sich nicht um einen eigenen Bildungsgang. Mit dem Begriff des "Bildungsgangs", den das Niedersächsische Schulgesetz außerhalb der Regelung des § 59 NSchG an verschiedenen Stellen des Gesetzes verwendet (vgl. z.B. §§ 21 Abs. 4, 33, 34 Abs. 2, 35a Abs. 1, 60 Abs. 3, 63 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 6, 141 Abs. 3 NSchG), ohne ihn klar zu definieren, haben sich der erkennende Senat und der vormals für das Schulrecht zuständige 13. Senat in der Vergangenheit wiederholt - vor allem im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Kosten der Schülerbeförderung nach § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG (a.F.) und über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 63 Abs. 4 NSchG - befasst (vgl. z.B. Beschlüsse v. 6.8.2014 - 2 ME 251/14 - u. v. 24.8.2012 - 2 ME 336/12 - (zu § 63 Abs. 4 NSchG), Urt. v. 25.3. 2014 - 2 LB 147/12 -, v. 8.1.2014 - 2 LB 364/12 -, v. 6.5.2013 - 2 LB 151/12 - und - 2 LC 380/10 - sowie v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 - (zu § 114 Abs. 3 S. 1 NSchG (a.F.), alle veröffentlicht bei juris). Anknüpfend an die Entscheidung vom 24. Mai 2007 (- 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336) - hat der Senat zur Begriffsbestimmung in seinem Urteil vom 8. Januar 2014 (- 2 LB 364/12 -, juris Rn. 48 mwN) ausgeführt:

7

"Als "Bildungsgang" ist ...die besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot anzusehen, die sich im Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt."

8

Der Begriff des Bildungsgangs wird dabei im Niedersächsischen Schulgesetz terminologisch einheitlich verwendet. Dass belegen auch die Gesetzesmaterialien zu dem Fünften und Sechsten Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 20. Mai 1996 (Nds. GVBl S. 232) bzw. 11. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 503). Danach hat der Gesetzgeber mit diesen Gesetzen im niedersächsischen Schulrecht begriffliche und rechtssystematische Korrekturen vorgenommen, mit dem Ziel, die Begriffe des Bildungswegs und des Bildungsgangs jeweils terminologisch und rechtssystematisch zu vereinheitlichen und klarzustellen (vgl. Schriftlicher Bericht zum Entwurf des Fünften Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 4. Januar 1996, Zu Artikel I Nr. 18/§ 63 Abs. 2 u. 3 NSchG (LT-Drs 13/1938 S. 4)).

9

Ausgehend von dem skizzierten einheitlichen Begriff des "Bildungsgangs" begründet nach der Rechtsprechung des Senats nicht jede Besonderheit/Schwerpunktbildung etwa im Lehrstoff, im Fremdsprachenangebot und/oder in den Lern- und Erziehungsmethoden bereits einen eigenen Bildungsgang (vgl. Urt. v. 8.1.2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 48 (58), v. 25.3.2014 - 2 LB 147/12 -, juris Rn. 43, u. Urt. v. 20.12.1995 - 13 L 2013/93 -, NdsVBl 1996, 240). Für die Frage, ob das Fremdsprachenangebot eines Gymnasiums im Sinne der vorgenannten Begriffsdefinition einen eigenen Bildungsgang darstellt, kommt es - ausgehend von den in § 11 NSchG festgelegten Bildungszielen des Gymnasiums, den einschlägigen Schulformerlassen, den schulformbezogenen ergänzenden Bestimmungen und den curricularen Vorgaben - entscheidend darauf an, ob die besondere Ausgestaltung im Lehrstoff und/oder in den Lern- und Erziehungsmethoden der betreffenden Schule die Annahme eines eigenständigen Bildungsgangs rechtfertigen (vgl. auch Urt. v. 8.1.2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 50, v. 25.3.2014 - 2 LB 147/12 -, juris Rn. 45). Der 13. Senat hat dies in seinem Urteil vom 20. Dezember 1995 (- 13 L 7975/94 -, NdsVBl. 1996, 242) hinsichtlich des Besuchs der 5. Klasse eines altsprachlichen Gymnasiums gegenüber dem Besuch der Orientierungsstufe bejaht, weil der Weg von da ab "eigenständig" sei, auch wenn er in gleicher Weise "nur" mit dem Abitur ende. In dem weiteren Urteil vom selben Tag (- 13 L 2013/93 -, NdsVBl. 1996, 240) hat er einen eigenen Bildungsgang für eine besondere fachliche Schwerpunktbildung im neusprachlichen Bereich mit obligatorischem Unterricht in drei Fremdsprachen ab der 5. Klasse sowie in Spanisch als vierter Fremdsprache nach dem Erwerb des Latinums in der 10. Klasse angenommen. In der letztgenannten Entscheidung hat er zudem angemerkt, dass Gymnasien mit mathematisch-naturwissenschaftlichem Schwerpunkt ebenfalls "nach allgemeiner Ansicht" einen eigenständigen Bildungsgang anbieten. Anknüpfend an die Entscheidung des 13. Senats vom 20. Dezember 1995 (- 13 L 2013/93 -, NdsVBl. 1996, 240) hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Mai 2013 (- 2 LB 151/12 -, juris Rn. 52) erwogen, aber mangels Entscheidungserheblichkeit letztlich offengelassen, dass viel dafür spreche, dass auch die Ausrichtung auf das Latinum einen besonderen Bildungsgang ausmachen kann. Ein entsprechender Abschluss im Sinne der Begriffsbestimmung des Bildungsgangs liege vor, weil die Erlangung des Latinums in dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder dem Abgangszeugnis zu bescheinigen sei (vgl. auch § 16 AVO-GOBAK). In den Entscheidungen vom 6. August 2014 (- 2 LB 251/14 -, juris Rn. 48) und vom 8. Januar 2014 (- 2 LB 364/12 -, juris Rn. 55) hat der Senat im Einzelfall für das bilinguale Konzept einer Grundschule bzw. eines Gymnasiums, bei dem Schülerinnen und Schüler in einer großen Bandbreite von Fächern bilingual unterrichtet werden und zudem die Möglichkeit besteht, neben dem regulären Schulabschluss einen internationalen Abschluss zu erwerben (International A-level Examinations bzw. International General Certificate of Secondary Education IGCSE), ebenfalls einen eigenen Bildungsgang bejaht, weil das Bildungskonzept der Schule eine besondere fachliche und methodische Schwerpunktbildung im Sinne der Senatsrechtsprechung abbilde, die in einen entsprechenden Abschluss münde.

10

Davon ausgehend handelt es sich bei dem Fremdsprachenangebot der Wunschschule "Spanisch als 2. Pflichtfremdsprache ab der 6. Klasse" gegenüber dem Fremdsprachenangebot der Pflichtschule nicht um einen eigenen Bildungsgang im schulrechtlichen Sinne. Nach der Rechtsprechung des Senats und unter Berücksichtigung der allgemeinen Bildungsziele und Schwerpunkte der Gymnasien (§ 11 NSchG) käme die Annahme eines eigenen Bildungsgangs allenfalls dann in Betracht, wenn es sich bei dem Fremdsprachenangebot der Wunschschule um eine besondere Schwerpunktbildung im - hier allein in Betracht kommenden - neusprachlichen Bereich handeln würde, die die Pflichtschule nicht anbietet. Dafür gibt der Vortrag der Antragsteller nichts her. Soweit die Antragsteller vortragen, die Pflichtschule biete Spanisch überhaupt nicht an, geht die Beschwerde offensichtlich von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Denn nach der Stellungnahme der Pflichtschule vom 5. April 2018 bietet diese Spanisch als 3. Fremdsprache ab dem 8. Jahrgang und darüber hinaus ab dem 11. Jahrgang an. Der Umstand, dass die Wunschschule Spanisch als 2. Pflichtfremdsprache anbietet, genügt für sich allein genommen nicht für die Annahme einer besonderen (neu-)sprachlichen Schwerpunktbildung. Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt, dass es sich bei dem Fremdsprachenangebot der Wunschschule - im Sinne eines Bildungsgangs - um eine besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung handelt, die (im Allgemeinen - aber nicht immer -) zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses (vgl. § 16 AVO-GOBAK) oder einer im Einzelfall ggf. vergleichbaren (internationalen) Qualifikation zum Ausdruck kommt.

11

2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben die Antragsteller auch eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG oder pädagogische Gründe im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG, die die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zum Besuch der Wunschschule gebieten könnten, nicht dargelegt.

12

Aufgrund des Ausnahmecharakters des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG verlangt die Darlegung "pädagogischer Gründe" ebenso wie die Darlegung einer "unzumutbaren Härte" mehr als das Anführen sachlicher Gründe oder den Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten, die sich mit dem Besuch der zuständigen Schule ergeben könnten. Pädagogische Gründe" können vorliegen, wenn die pädagogischen Nachteile, die eine Schülerin bzw. ein Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schülerströme auf die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule (vgl. auch Beschl. v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 - juris Rn. 6 mwN). Dafür müssen atypische Umstände gegeben sein, die deutlich über die Belastungen hinausgehen, die regelmäßig mit dem Besuch der Pflichtschule verbunden sind und bei deren Vorliegen es den auf den Normalfall bezogenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspräche, die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler der zuständigen Pflichtschule zuzuweisen; diese Umstände müssen zugleich den Besuch der Wunschschule gebieten (vgl. auch Senatsbeschl. v. 31. Juli 2018 - 2 ME 405/18 - juris Rn. 24, v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 - juris Rn. 36 und v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 - juris Rn. 6).

13

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beschwerde verweist lediglich auf das sprachliche Angebot der Wunschschule ab der 6. Klasse, ohne dass ersichtlich ist, dass der angestrebte Besuch der Wunschschule zur Vermeidung von pädagogischen Nachteilen geboten erscheint, die die Tochter der Antragsteller anderenfalls bei dem Besuch der Pflichtschule, die Spanisch als 3. Fremdsprache zudem selbst ab dem 8. Jahrgang und ab dem 11. Jahrgang anbietet, zu erleiden hätte. Solche Umstände ergeben sich nicht daraus, dass die erziehungsberechtigten Antragsteller in einem internationalen Konzern tätig sind, der viel im spanischsprachigen Raum arbeitet und sie nicht ausschließen können, dass sie einmal in den spanischsprachigen Raum versetzt werden. Auch die Ansicht der Antragsteller, dass ihre Tochter im späteren Berufsleben deutlich bessere Aussichten habe, wenn sie früh Spanisch lernt, und der weitere Vortrag, dass die Familie in Spanien Freunde habe, mit denen auch ihre Tochter Spanisch sprechen können solle, rechtfertigen die Annahme pädagogischer Gründe nicht. All diese Erwägungen lassen schon nicht erkennen, dass das Sprachenangebot der Pflichtschule nicht genügt. Gleiches gilt für den Vortrag, der Nachweis von Sprachkenntnissen in Spanisch sei Zugangsvoraussetzung z.B. für ein B.A.-Studium im Fach Spanisch. Hierzu ist weder ersichtlich noch nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die 10-jährige Tochter der Antragsteller - bereits heute absehbar - einmal Spanisch als Studiengang wählen wird.

14

Zudem ist der Beschwerde auch in diesem Punkt entgegenzuhalten, dass die Pflichtschule Spanisch selbst als 3. Fremdsprache ab dem 8. Jahrgang und darüber hinaus ab dem 11. Jahrgang anbietet, so dass der Erwerb der gewünschten Spanischkenntnisse auch an der Pflichtschule möglich erscheint.

15

Soweit der weitere Vortrag der Antragsteller, ihrer Tochter werde durch den vorgezogenen Wechsel (schon) in die 5. Klasse ein ihr unzumutbarer weiterer Schulwechsel nach der 5. Klasse erspart, letztlich auf die Geltendmachung einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Nr. 1 NSchG gerichtet ist, haben die Antragsteller auch insoweit keine atypischen Umstände dargelegt, die ausnahmsweise die Annahme einer "unzumutbaren Härte" rechtfertigen könnten (vgl. zur "unzumutbaren Härte" im Sinne des § 63 Abs. 3 Nr. 1 NSchG auch Beschluss des Senats vom 31.7.2018 - 2 ME 405/18 -, juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Der Annahme eines atypischen Sachverhalts steht auch insoweit bereits der Umstand entgegen, dass die Pflichtschule selbst Spanisch anbietet.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) (vgl. st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 31.7.2018 - 2 ME 405/18 -, juris Rn. 39, v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris, u. v. 6.9.2012 - 2 ME 351/12 -).

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).