Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.12.2014, Az.: 2 LB 353/12

Verfassungsrechtliche Anerkennung einer nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährten Leistung als freiwillige Leistung ohne staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie der öffentlichen Hand; Erfassen der Schülerbeförderung zu einer in einem benachbarten Bundesland liegenden nächsten Schule nach den Vorschriften des Schulgesetzes; Zulässigkeit der Konkretisierung hinsichtlich der Erstattung der für den Schulweg erbrachten Aufwendungen durch den Träger der Schülerbeförderung innerhalb seiner Satzungsautonomie bei der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der notwendigen Aufwendungen; Erstattung von Pkw-Beförderungskosten bei Überschreitung der zumutbaren Wegzeiten durch Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel für den Schulweg; Anerkennung der Zeitversäumnis eines Erziehungsberechtigten zur Schülerbeförderung mit dem eigenen PKW als notwendige Aufwendung wegen Unzumutbarkeit der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.12.2014
Aktenzeichen
2 LB 353/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 38222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:1202.2LB353.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 29.06.2011 - AZ: 4 A 218/08

Fundstellen

  • DÖV 2015, 345-346
  • NVwZ-RR 2015, 6
  • NVwZ-RR 2015, 341
  • NdsVBl 2015, 158-163

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist -verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

  2. 2.

    Von der Regelung des § 114 NSchG wird auch die Schülerbeförderung zu einer in einem benachbarten Bundesland liegenden "nächsten Schule" erfasst.

  3. 3.

    Durch Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "notwendigen Aufwendungen" in § 114 Abs. 1 NSchG hat der Gesetzgeber die nähere Konkretisierung, welche für den Schulweg erbrachten Aufwendungen in welcher Höhe zu erstatten sind, dem Träger der Schülerbeförderung im Rahmen seiner Satzungsautonomie überlassen.

  4. 4.

    Kann ein Schulweg wegen Überschreitung der zumutbaren Wegzeiten nicht insgesamt durch Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar zurückgelegt werden, sind Pkw-Beförderungskosten nur als "notwendige Aufwendungen für den Schulweg" im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG anzusehen, soweit die Benutzung des Pkw erforderlich ist, um einen Zugang zu einer zumutbaren Beförderung der Schülerin oder des Schülers durch öffentliche Verkehrsmittel zur Schule sicherstellen.

  5. 5.

    Die Zeitversäumnis, die ein Erziehungsberechtigter hat, der die Schülerbeförderung angesichts der Unzumutbarkeit der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs mit dem eigenen Pkw durchführt, ist keine "notwendige Aufwendung" im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe von 517,90 € zuzüglich Zinsen übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 29. Juni 2011 unwirksam.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen erstinstanzlichen Kostenentscheidung der Beklagte 1/10 und die Kläger 9/10. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger zu 1., 2. und 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1. und 4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger zu 1. und 4. begehren die Erstattung von Aufwendungen für die Beförderung ihres am 31. März 19.. geborenen Sohnes, des Klägers zu 3., von ihrem Wohnort in E. zum J. -Gymnasium in K..

2

Der Kläger zu 3. besuchte von der 5. bis zur 7. Klasse (Schuljahr 2002/2003 bis 2004/2005) das L. -Gymnasium - altsprachlicher Zweig - in K. -M.. Da an dieser Schule nicht die Möglichkeit bestand, das Graecum abzulegen, wechselte er anschließend zum Schuljahr 2005/2006 auf das J. -Gymnasium, K., wo er später auch das Abitur ablegte.

3

Die Schülerbeförderung für den Kläger zu 3. in den Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 zum L. -Gymnasium war u.a. Gegenstand eines Klageverfahrens zwischen den Klägern zu 1. und 4. und dem Beklagten (VG Lüneburg, Urt. v. 25.10.2005 - 4 A 454/04 -, Nds. OVG, Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, , BVerwG, Beschl. v. 15.1.2009 - 6 B 78.08 -, , BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 6.6.2009 - 1 BvR 419/09 -, EGMR, Entscheidung vom 27. August 2013 - 61145/09 -, NVwZ 2014, 1293). Danach war der Beklagte zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, den Kläger zu 3. zur Schule zu befördern bzw. Beförderungskosten zu erstatten. Er hatte den Klägern zu 1. und 4. allerdings nicht - wie von ihnen begehrt - die Kosten für die Beförderung des Klägers zu 3. mit einem privaten Pkw zur Schule und zurück zu erstatten. Vielmehr hatte der Beklagte die Kosten der Schülerbeförderung nur insoweit an die Kläger zu 1. und 4. zu zahlen, als sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angefallen wären. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des VG Lüneburg sowie auf die Beschlüsse des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts, den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug genommen.

4

Während der anhängigen Gerichtsverfahren hatten die Kläger zu 1. und 4. jährlich Anträge auf Schülerfahrkostenübernahme bzw. Durchführung der Beförderung bei dem Beklagten gestellt. Der Beklage hatte daraufhin u.a. mit Bescheid vom 3. Mai 20.. für den Zeitraum von August 20.. bis April 20.. Fahrkosten in Höhe des Preises einer N. -Großbereichskarte erstattet.

5

Mit Schreiben vom 9. Oktober 20.. beantragte die Klägerin zu 1. für die Schuljahre 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008 sinngemäß (die ausdrücklich begehrte Durchführung der Beförderung war wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich) die Kostenübernahme für die Schülerbeförderung des Klägers zu 3. im Wege der Individualbeförderung. Mit Bescheid vom 28. Oktober 20.. entschied der Beklagte, dass der Kläger zu 3. einen Anspruch auf Schülerbeförderung zum J. -Gymnasium habe, aber die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für ihn zumutbar sei. Nach dem Urteil des Nds. OVG vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 - sei eine Schulwegzeit von 90 Minuten pro Weg zumutbar. Für den Fußweg von der Wohnung E. zur Haltestelle der Buslinie Richtung Bahnhof O., E., seien für gut 1000 m 15 Minuten anzusetzen. Werde für den Schulweg eine Verbindung über die U-Bahnstation "P." gewählt, belaufe sich die nachmittägliche Fahrzeit auf 65 bzw. 61 oder 68 Minuten. Morgens betrage die Fahrzeit 61 Minuten. Die U-Bahnstation sei etwa 600 m vom J. -Gymnasium entfernt, so dass hier neun Minuten Fußweg zu berechnen seien. Zusammen mit den 15 Minuten Fußweg über die E. würden 90 Minuten Wegezeit pro Richtung unterschritten.

6

Der Beklagte gewährte auf dieser Grundlage folgende Geldbeträge für Schülerfreifahrkarten im Großbereich des N. (die Kläger zu 1. und 4. hatten keine Fahrkarten in Anspruch genommen, sondern den Kläger zu 3. mit dem Pkw zur Schule gefahren):

7

"Schuljahr 2005/2006:

8

Mai bis Juli 2006 = 3 Monate x 30,30 EUR (Fahrkarte Großbereich) = 90,90 EUR.

9

Schuljahr 2006/2007:

10

August 2006 bis Juli 2007 = 11 Monate x 30,30 EUR (Fahrkarte Großbereich) = 333,30 EUR

11

1 Monat x 31,22 EUR (Fahrpreiserhöhung) = 31,22 EUR.

12

Schuljahr 2007/2008:

13

August 2007 bis Juli 2008 = 12 Monate x 31,22 EUR (Fahrkarte Großbereich) = 374,64 EUR."

14

Zuzüglich eines - im Berufungsverfahren nicht mehr in Streit stehenden - Erstattungsbetrages für die Beförderung der Tochter der Kläger, der Klägerin zu 2., zu der von ihr besuchten Schule belief sich der den Klägern erstattete Betrag auf insgesamt 920,96 Euro.

15

Hiergegen hat die Klägerin zu 1. Klage erhoben, mit der sie die Erstattung (weiterer) Kosten für die Beförderung des Klägers zu 3. mit dem Pkw zum J. -Gymnasium und der Klägerin zu 2. zu der von dieser besuchten Schule begehrte. Die Kläger zu 2. bis 4. sind dieser Klage nachfolgend beigetreten.

16

Die Kläger haben vorgetragen: Schulwegzeiten von 90 Minuten Dauer mit mehrmaligem Umsteigen und zusätzlichen Wartezeiten seien angesichts der übrigen schulischen Belastungen unzumutbar. Unabhängig davon sei die Wegstrecke von der Wohnung zur Bushaltestelle nicht in 15 Minuten zurückzulegen. Die Entfernung betrage 1310 m, weshalb - wie auch vom Nds. OVG in seinem Urteil aus dem Jahre 2008 zugrunde gelegt - 20 Minuten zu veranschlagen seien. Der Weg von der U-Bahnstation "P." zum J. -Gymnasium betrage 12 bzw. allenfalls 10 (und nicht 9) Minuten. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei es im Übrigen für eine Schülerin und einen Schüler zu gefährlich, die Q. Straße zu Fuß entlang zu gehen. Die Kläger zu 2. und 3. hätten mit dem privaten Pkw zur Schule befördert werden müssen.

17

Die Kläger haben beantragt,

18

den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Beförderung des Klägers zu 3. mit dem Pkw zum J. -Gymnasium in K. in den Schuljahren 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008 einen weiteren Betrag in noch zu benennender Höhe sowie für die Beförderung der Klägerin zu 2. mit dem Pkw zum L. -Gymnasium in K.-M. im Schuljahr 2005/2006 einen weiteren Betrag in noch zu benennender Höhe zu erstatten und den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 20.. aufheben, soweit er dem entgegensteht,

19

sowie - im Wege der Klageerweiterung -:

20
  1. 1.

    nach § 264 ZPO, § 91 VwGO die Schülerbeförderungsklage um die Grundschulzeit der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. zu erweitern und festzustellen, dass der Fußweg zur Grundschule R. entlang der Q. Straße für Grundschulkinder zu gefährlich ist,

21
  1. 2.

    nach § 264 ZPO, § 91 VwGO die Schülerbeförderungsklage um die Schülerbeförderung der Klägerin zu 2. zur Grundschule S.. zu erweitern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 2. in die 3. und 4. Klasse der Grundschule S. zu befördern,

22
  1. 3.

    nach § 264 ZPO, § 91 VwGO die Schülerbeförderungsklage um die Schülerbeförderung der Klägerin zu 2. zum Gymnasium O. zu erweitern und festzustellen, dass die Gesamtbelastung durch Schulunterricht und Schulwegzeit zur physischen und psychischen Überforderung der Klägerin zu 2. führte, hilfsweise ein arbeitsphysiologisches Gutachten über die Belastbarkeitsgrenze von Schülern einzuholen,

23
  1. 4.

    nach § 264 ZPO, § 91 VwGO die Schülerbeförderungsklage zu erweitern und festzustellen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um auf dem Schulhof des Gymnasiums O. und auf dem Schulweg entlang der Straße T. zum Schulzentrum O. die Sicherheit des Weges nach § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG zu gewährleisten, um häufig vorkommende Unfälle auf dem Schulweg in unmittelbarer Umgebung des Schulzentrums zu verhindern.

24

Der Beklagte hat beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Er ist dem Klagebegehren unter Bezugnahme auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 28. Oktober 20.. entgegen getreten.

27

Das Verwaltungsgericht hat am 29. Juni 2011 gemäß Beschluss vom 20. Mai 2011 Beweis erhoben über die Länge der Fußwegstrecke von der Haustür des Hauses E. bis zur Bushaltestelle der Linie (Richtung Bahnhof O.), E. durch Abmessen der Wegstrecke mit einem Messrad. Danach beträgt der Weg 1.297,90 Meter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll vom 29. Juni 2011 verwiesen.

28

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der im Wege der Klageerweiterung gestellten Anträge als unzulässig abgewiesen. Ebenso hat es die Klage der Kläger zu 2. und 3. als unzulässig abgewiesen, da die Kosten für die Schülerbeförderung nicht von ihnen aufgewandt worden seien. Der Klage der Kläger zu 1. und 4. hat das Verwaltungsgericht insoweit entsprochen, als es ihnen für die Beförderung des Klägers zu 3. mit dem Pkw von der Wohnung in der E., zum J. -Gymnasium, K., im Schuljahr 2005/2006 für die Schultage in den Monaten Mai bis Juli 2006 insgesamt noch 906,22 Euro zugesprochen hat. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt: Dem Kläger zu 3. sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Weg zum J. -Gymnasium nicht zuzumuten. Denn selbst bei Benutzung der von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid genannten Verbindungen werde die äußerste noch hinnehmbare Grenze von 90 Minuten pro Weg überschritten. Die Wegstrecke vom Wohnhaus der Kläger bis zur Bushaltestelle der Linie könne nämlich nicht in den von dem Beklagten zugrunde gelegten 15 Minuten zurückgelegt werden. Vielmehr seien für diese Strecke, die nicht rund 1000 Meter, sondern 1297,90 Meter betrage, etwa 20 Minuten zu veranschlagen. Da für den Fußweg von der U-Bahnstation "P." zum J. -Gymnasium (zunächst) mindestens 9 Minuten eingeplant werden müssten, betrage der Fußweg insgesamt mindestens 29 Minuten. Bei einer Fahrzeit von 65 und 68 Minuten ergebe sich ein Schulweg von über 90 Minuten. Lediglich bei einer Fahrzeit von 61 Minuten werde die 90-Minuten-Grenze zunächst nicht überschritten; allerdings sei zu berücksichtigen, dass beim Benutzen der U-Bahn noch ein Zuschlag zu machen sei, um vom Bahnsteig auf die Straße zu gelangen. Vor diesem Hintergrund sei die maßgebliche Zeit auch hier nicht einzuhalten. Es seien damit grundsätzlich die Aufwendungen für die Beförderung mit einem Pkw zu erstatten.

29

Nach § 5 Abs. 1 c der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis F. vom 30. Juni 2005 seien 0,76 Euro je einfachen Entfernungskilometer zu erstatten. Die einfache Entfernung zwischen der Wohnung E. und dem J. -Gymnasium in K. betrage 32 km (Routenplan ViaMichelin). Pro Schultag ergebe sich mithin ein Erstattungsbetrag von 24,32 Euro.

30

Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 20.. regle für das Schuljahr 2005/2006 die Schülerbeförderung für den Kläger zu 3. für die Monate Mai bis Juli 2006. Da den Klägern bereits 90,90 EUR für Mai bis Juli 2006 von dem Beklagten erstattet worden seien, verbleibe ein Erstattungsbetrag von 906,22 Euro.

31

Soweit die Kläger außerdem die Erstattung von Aufwendungen für die Beförderung des Klägers zu 3. mit ihrem privaten Pkw in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 begehrten, sei dieser Anspruch unbegründet, weil der Beklagte die Übernahme von Kosten für die Beförderung mit einem privaten Pkw für die genannten Schuljahre satzungsrechtlich begrenzt habe. § 5 Abs. 1 e) der einschlägigen Schülerbeförderungsatzung bestimme, dass beim Besuch einer Schule außerhalb des Gebietes des Landkreises F. Aufwendungen höchstens bis zu dem Betrag der teuersten Schülerjahreskarte (N. -Schülergesamtbereichskarte) erstattet würden, die im öffentlichen Personennahverkehr für den Weg zu einer Schule im Gebiet des Landkreises F. ausgegeben werde. Den entsprechenden Betrag hätten die Kläger bereits erhalten.

32

Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 7. September 2012 teilweise zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht Kostenerstattung für die Beförderung des Klägers zu 3. in dem Zeitraum vom 1. August 2005 bis 30. April 2006 nicht zugesprochen und es einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Beförderung des Klägers zu 3. in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 verneint hat. Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt: Es spreche Überwiegendes dafür, dass sich der Regelungsgehalt des Bescheides des Beklagten vom 28. Oktober 20.. entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch auf die Monate August 2005 bis April 2006 beziehe. Auf der Grundlage der von dem Verwaltungsgericht angenommenen Unzumutbarkeit, den Schulweg zum und vom J. -Gymnasium in K. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, erscheine es nicht ausgeschlossen, dass der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 4. auch für die Monate August 2005 bis April 2006 ein Erstattungsanspruch für die Beförderung jedenfalls dem Grunde nach zustehe. Ob und in welcher Höhe dieser tatsächlich bestehe, müsse indes der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gelte für die Frage, ob die Kläger zu 1. und 4. einen Anspruch auf Kostenerstattung der Beförderung des Klägers zu 3. zum J. -Gymnasium in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 hätten. Die Kläger zu 1. und 4. hätten zu Recht darauf hingewiesen, dass die satzungsrechtliche Beschränkung der Schülerfahrkosten mit Blick auf § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG dann nicht greife, wenn die Benutzung der Verkehrsmittel des Öffentlichen Personennahverkehrs - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht zumutbar sei. Dies gelte auch für den hier gegebenen Fall, dass die Schule außerhalb der Gebietsgrenzen des Trägers der Schülerbeförderung liege. Denn die Schülerbeförderungspflicht ende nicht an der Grenze der jeweiligen Gebietskörperschaft, da § 114 NSchG allein auf den Wohnsitz des schulpflichtigen Kindes und nicht auf die Belegenheit der Schule abstelle. Entgegen der Ansicht der Kläger zu 1. und 4. sei die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis F. vom 22. Mai 2006 nicht deshalb unwirksam, weil sie entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 NLO in der seinerzeitigen Fassung durch den Ersten Kreisrat und nicht durch den Landrat ausgefertigt worden sei. Der Beklagte habe - von den Klägern unwidersprochen - mitgeteilt, dass der Erste Kreisrat als allgemeiner Vertreter des Landrats (vgl. § 7 der Hauptsatzung des Landkreises F. v. 6.11.2003) im Zeitpunkt der Ausfertigung der Satzung die Aufgaben des Landrats wahrgenommen habe, weil der bisherige Landrat zum Staatsrat in der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt in K. berufen worden, mithin aus dem Dienstverhältnis zu dem Beklagten ausgeschieden und ein neuer Landrat erst im September 2006 gewählt worden sei.

33

Mit der Berufung tragen die Kläger zu 1. und 4. (im Folgenden: Berufungskläger) vor: Sie hätten den Transport des Klägers zu 3. zur Schule mit ihrem Pkw durchgeführt. Pro Tag sei deshalb eine Fahrstrecke von 128 km zurückgelegt worden (4 x 32 km). Die Fahrzeit habe durchschnittlich ca. 220 Minuten pro Schultag betragen.

34

Sie könnten Kostenerstattung ab dem 1. August 2005 begehren. Die Regelung in § 5 Abs. 1 e) der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten (im Folgenden: SBS) sei unwirksam. Sie verstoße insbesondere gegen § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG. Zwar könne der Träger der Schülerbeförderung die Kosten der Schülerbeförderung gemäß § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG auf die Erstattung der Kosten der teuersten Zeitkarte seines Gebietes beschränken, wenn die Schule außerhalb seines Gebietes liege. Allerdings könne diese Beschränkung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie des 13. Senats des erkennenden Gerichts nur greifen, wenn der Schulweg in zumutbarer Weise mit dem öffentlichen Personenverkehr bewältigt werden könne. § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG enthalte einen übergeordneten Grundsatz der Zumutbarkeit für den gesamten Bereich der Schülerbeförderung, der auch im Rahmen des § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG gelte.

35

Der Erstattungsanspruch sei nicht wirksam durch § 5 Abs. 1 c) SBS auf 0,76 Euro pro einfachen Entfernungskilometer beschränkt. Auch diese Regelung verstoße gegen höherrangiges Recht. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für diese Einschränkung des § 114 Abs. 1 NSchG, wonach die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten seien.

36

Der Berechnung der notwendigen Aufwendungen sei der Betrag von 0,30 Euro je Entfernungskilometer zugrunde zu legen. Daraus ergebe sich:

37
Schuljahr 2005/2006: 195 Schultage x 4 x 32 km x 0,30
38
Schuljahr 2006/2007: 193 Schultage x 4 x 32 km x 0,30
39
Schuljahr 2007/2008: 179 Schultage x 4 x 32 km x 0,30
40

= 21.772,28 Euro. Hierauf seien von dem Beklagten lediglich 1.066,52 Euro gezahlt worden, so dass sich die Klageforderung auf 20.706,28 Euro belaufe. Da der Kläger zu 4. die Fahrzeugkosten getragen habe, seien diese Kosten an ihn zu erstatten.

41

Der Schulweg habe pro Strecke ca. 55 Minuten betragen. Die Klägerin zu 1. habe die Fahrten durchgeführt. Es berechne sich eine zu leistende Entschädigung für die insgesamt aufgewendete Zeit von 118.752,48 Euro. Dabei sei von einem Stundensatz von 48 Euro zzgl. Mehrwertsteuer auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Berufungsbegründung (Gerichtsakte, Bl. 299) verwiesen. Die jeweiligen Geldforderungen seien seit Rechtshängigkeit, also seit dem 26. November 2008, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

42

Anders, als der Beklagte im Berufungsverfahren geltend mache, sei der Erstattungsanspruch nicht auf die Transportkosten vom Wohnhaus bis zur Bushaltestelle und zurück beschränkt. Der Beklagte müsse sich daran festhalten lassen, dass er (insgesamt) keine zumutbare Beförderung sichergestellt habe. Eine solche "privat-öffentliche Mischbeförderung", die dem Beklagten offenbar vorschwebe, finde auch keine Stütze in § 114 NSchG.

43

Die Berufungskläger halten ferner daran fest, dass die Schülerbeförderungssatzung vom 22. Mai 2006 unwirksam sei, weil sie nicht vom Landrat, sondern vom 1. Kreisrat unterschrieben sei. Es liege keine Vollmacht vor, dass der 1. Kreisrat die Aufgaben des ausgeschiedenen Landrats habe übernehmen dürfen. § 7 der Hauptsatzung des Beklagten bevollmächtige den 1. Kreisrat lediglich, den Landrat bei Abwesenheit zu vertreten. Wegen der weiteren Berufungsbegründung, die im Wesentlichen zum Gegenstand hat, dass ein Schulweg von 90 Minuten pro Weg für Schüler unzumutbar sei und zu den notwendigen Aufwendungen, die zu erstatten seien, auch die für die Schülerbeförderung aufgewendete Arbeitszeit gehöre, wird auf die im Berufungsbegründungsschriftsatz wörtlich wiedergegebenen Ausführungen der Berufungskläger verwiesen (Gerichtsakte, Bl. 300- 306).

44

In der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2014 hat der Beklagte auf Hinweis des Senats erklärt, er werde den Klägern zu 1. und 4. Aufwendungen für die Pkw-Beförderung des Klägers zu 3. zur Bushaltestelle der Linie , E. in Höhe von 517,90 Euro (151,92 Euro für das Schuljahr 2005/2006, 189,40 Euro für das Schuljahr 2006/2007 und 176,58 Euro für das Schuljahr 2007/2008) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2012 zahlen. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe des nunmehr bewilligten Betrages für erledigt erklärt.

45

Die Berufungskläger beantragen,

46
  1. 1.

    eine Vorabentscheidung zu bestimmten Fragen einzuholen, die in einem Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 vorformuliert sind,

47
  1. 2.

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 29. Juli 2011 und Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 28. Oktober 20.. den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger zu 4. weitere Aufwendungen der Schülerbeförderung in Höhe von 20.188,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

48
  1. 3.

    den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zu 1. ein Arbeitsentgelt für die aufgewendete Arbeitszeit zum Transport der Kinder zur Schule in Höhe von 118.752,48 € (inkl. Mehrwertsteuer von 19 %) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

49

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

51

und trägt vor, hinsichtlich des Schuljahres 2005/2006 habe er im angefochtenen Bescheid (nur) für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2006 eine Regelung getroffen. Gegenstand des Verfahrens könne also nicht der Zeitraum davor sein. Zudem könne jedenfalls keine komplette Erstattung der Kosten für eine Pkw-Beförderung erfolgen. Denn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ab der Bushaltestelle U., sei zumutbar gewesen; die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats maßgebliche Grenze von 90 Minuten werde nur überschritten, wenn diese Strecke zu Fuß zurückgelegt werde. Vor diesem Hintergrund beschränke sich auch der Erstattungsanspruch auf diese Wegstrecke.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

53

Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit - in Höhe von 517,90 Euro zuzüglich Zinsen - in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit unwirksam (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

54

I. Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, ohne eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den im Schriftsatz der Berufungskläger vom 2. Dezember 2014 aufgeworfenen Fragen einzuholen. Zu einer Vorlage an den EuGH ist der Senat weder verpflichtet, noch bietet sich hierfür ein Anlass. Einer Vorlagepflicht steht entgegen, dass der Senat nicht letztinstanzliches Gericht im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 267 AEUV (ex-Art. 234 EG; vgl. EuGH, Urteil vom 4.7.2002 - C-99/00 -, EuZW 2002, 476, BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.8.2014 - 2 BvR 2639/09 -, [...], BVerwG, Beschl. v. 12.10.2010 - 7 B 22.10 -, ) ist; gegen das Urteil des Senats ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht statthaft (§ 133 Abs. 1 VwGO). Darüber hinaus bieten die von den Berufungsklägern formulierten Fragen

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"Ist es mit Art. 5 Nr. 2, Art. 14 Nr. 2, Art. 24 Nr. 2 und Art. 33 Nr. 1 der Charta der Europäischen Union vereinbar,

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1. die Schülerbeförderung den Eltern zu überlassen und die staatliche Schülerbeförderungsverpflichtung auf die Erstattung der Kosten einer Fahrkarte zu begrenzen?

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2. dass Eltern zur Schülerbeförderung zur nächsten Haltestelle verpflichtet werden, damit die nach Landesrecht zumutbare Schulwegzeit von 90 Minuten (in einer Richtung ohne Wartezeiten auf öffentliche Verkehrsmittel vor und nach der Schule) unterschritten wird?

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3. Muss die Schülerbeförderung durch den Träger der Schülerbeförderung eine effektive Teilnahme des Schülers am Pflichtunterricht gewährleisten?

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4. Ist die Schülerbeförderung eine freiwillige Leistung des Landes?"

60

auch keinen Anlass (vgl. Art. 267 Abs. 2 AEUV) zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH. Unabhängig von der Frage, ob hier überhaupt der Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechte-Charta) eröffnet ist (vgl. hierzu VGH Kassel, Beschl. v. 1.11.2012 - 7 A 1256/11.Z -, NVwZ-RR 2013, 417), ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die von den Berufungsklägern formulierten Fragen den Regelungsgehalt der Art. 5 Nr. 2 ("Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten"), Art. 14 Abs. 2 ("Dieses Recht [Anm.: das Recht auf Bildung] umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen."), Art. 24 Abs. 2 ("Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.") oder Art. 33 Abs. 1 ("Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.") der EU-Grundrechte-Charta auch nur berühren. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die von Art. 14 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta garantierte Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen, lediglich den unentgeltlichen Zugang zum Schulunterricht, nicht aber den unentgeltlichen Transport zur Schule garantiert (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 1.11.2012 - 7 A 1256/11.Z -, NVwZ-RR 2013, 417).

61

II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist - soweit sie aufrechterhalten worden ist - unbegründet. Die Berufungskläger haben keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 20.188,38 Euro für die Beförderung des Klägers zu 3. mit dem Pkw zum J. -Gymnasium nebst Rechtshängigkeitszinsen (dazu unter 1.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die für den Transport des Klägers zu 3. zum J. -Gymnasium von der Berufungsklägerin aufgewendete "Arbeitszeit" in Höhe von 118.752,48 Euro zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen (dazu unter 2.).

62

1. Für den im Berufungsverfahren noch in Streit stehenden Zeitraum - 1. August 2005 bis 30. April 2006 (für das Schuljahr 2005/2006) sowie die Schuljahre 2006/2007 und 2007/2008 - steht den Berufungsklägern (wie geltend gemacht: zu Händen des Klägers zu 4.) für die Beförderung des Klägers zu 3. zum J. -Gymnasium über die von dem Beklagten bewilligten Beträge hinaus kein weiterer Erstattungsanspruch zu. Denn der Beklagte hatte den Berufungsklägern über die bereits im angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 20.. gewährten Erstattungsbeträge für eine Fahrkarte für den Großbereich des N. hinaus allenfalls die - in der mündlichen Verhandlung zugesagten - Aufwendungen für die Pkw-Beförderung des Klägers zu 3. zur Bushaltestelle der Linie , E. in Höhe von 517,90 Euro (151,92 Euro für das Schuljahr 2005/2006, 189,40 Euro für das Schuljahr 2006/2007 und 176,58 Euro für das Schuljahr 2007/2008) zu erstatten.

63

a) Für das Schuljahr 2005/2006 können die Berufungskläger für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 30. April 2006, der für dieses Schuljahr allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, neben der im angefochtenen Bescheid zugesprochenen Summe nur noch eine Erstattung notwendiger Aufwendungen in Höhe von 151,92 Euro verlangen.

64

aa) Allerdings war entgegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch der vorgenannte Zeitraum Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Denn der Beklagte hat in diesem Bescheid die Erstattung weiterer Beförderungsaufwendungen über die Kosten einer Fahrkarte für den N. -Großbereich hinaus (auch) für den vorgenannten Zeitraum abgelehnt. Der (sinngemäße) Antrag der Berufungsklägerin vom 9. Oktober 20.. auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten war erkennbar (u.a.) auf das gesamte Schuljahr 2005/2006 gerichtet. Dementsprechend trifft der angefochtene Bescheid - ausgehend vom maßgeblichen Empfängerhorizont - eine auf das gesamte Schuljahr 2005/2006 bezogene Regelung; der Beklagte lehnt es dort nämlich für den insgesamt von der Berufungsklägerin zur Überprüfung gestellten Zeitraum ab, die begehrten Individualbeförderungskosten zu erstatten. Da der Beklagte den Berufungsklägern bereits mit Bescheid vom 3. Mai 20.. den Betrag für die N. -Großbereichskarte für die Monate August 2005 bis April 2006 erstattet hatte, hat er konsequent im angefochtenen Bescheid für das Schuljahr 2005/2006 nur noch Geldbeträge für die Monate Mai bis Juli zugesprochen. Damit wird aber für das Schuljahr 2005/2006 nicht zugleich der Gegenstand des Bescheides auf diese drei Monate beschränkt.

65

Der Regelungsgehalt des Bescheides vom 3. Mai 20.. bestätigt dieses Verständnis. Dort hatte der Beklagte über die Frage, ob Kosten einer Individualbeförderung übernommen werden, nämlich - ausgehend vom Empfängerhorizont - noch gar nicht entschieden. Der Beklagte wollte mit dem Bescheid den Berufungsklägern vielmehr nur die Leistung gewähren, die ihnen jedenfalls zustand, im Übrigen aber die Entscheidung des erkennenden Senats abwarten. So hatte sich der Beklagte im Bescheid vom 3. Mai 20.. ausdrücklich vorbehalten: "Für den Fall, dass das Oberverwaltungsgericht den Landkreis F. zu höheren Zahlungen verurteilt, werden die oben errechneten und gezahlten Beträge auf etwaige für den gleichen Zeitraum zu zahlenden Beträge angerechnet." Dementsprechend hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid auch auf den Bescheid vom 3. Mai 20.. Bezug genommen.

66

bb) Die Berufungskläger können den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten allein auf § 114 NSchG in Verbindung mit der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis F. (SBS) vom 30. Juni 2005 stützen. Es gibt keine weitergehenden verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Ansprüche auf eine allgemeine kostenlose Beförderung zur Schule, im Gegenteil besteht noch nicht einmal eine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landesgesetzgebers, überhaupt eine generelle kostenlose Beförderung sicherzustellen. Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2013 - 6 B 22.13 -, , Senat, Urt. v. 8.1.2014 - 2 LB 364/12 -, NdsVBl 2014, 196, Beschl. v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 -, NVwZ-RR 2013, 148, v. 12.5.2010 - 2 ME 180/10 -, ; Urt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl. 2007, 336; v. 20.12.1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656), OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.7.2013 - 2 A 10634/13 -, NVwZ-RR 2013, 921, und Urt. v. 18.12.2014 - 2 A 10506/14 -, Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.12.2010 - 7 ZB 10.2368 -, ).

67

Im Grundsatz tragen die Erziehungsberechtigten (§ 55 NSchG), solange Schülerinnen und Schüler minderjährig sind, die Verantwortung für einen sicheren Schulweg und sind verpflichtet, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen. Die staatliche Übernahme der Verantwortung für die Schülerbeförderung bzw. Schülerbeförderungskosten setzte in der Vergangenheit erst ein, nachdem im Laufe der Zeit mit der Zentralisierung des Schulwesens die Wegstrecken zu den Schulen länger geworden waren. Unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Bildungswesen musste auch angesichts dieser Entwicklung sichergestellt werden, dass sozial schwächere und kinderreiche Familien die gleichen äußeren Möglichkeiten für die schulische Ausbildung ihrer Kinder haben wie alle übrigen Familien. In Niedersachsen wurde als Reaktion eine Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand eingeführt, die zunächst lediglich auf Verwaltungsvorschriften beruhte, dann aber in § 114 NSchG bzw. der Vorgängerregelung eine gesetzliche Grundlage fand (vgl. hierzu Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Mai 2014, § 114 Anm. 1). Auch wenn es sich bei der in § 114 NSchG geregelten Schülerbeförderung zwischenzeitlich um eine Pflichtaufgabe des Beklagten im eigenen Wirkungskreis handelt, dient die Sicherstellung der Beförderung weiterhin allein der Wahrung der Chancengleichheit und der Durchsetzung des Bildungsanspruchs des Kindes.

68

cc) Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG haben die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Diese Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nach § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform, jedoch innerhalb der gewählten Schulform zur nächsten Schule, die den von der Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet.

69

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg von dem Wohnort des Klägers zu 3. zum J. -Gymnasium in K. (§ 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG) dem Grunde nach vorliegen. Das J. -Gymnasium war für den Kläger zu 3. das nächste Gymnasium, das den von ihm verfolgten altsprachlichen Bildungsgang anbot. Die weiteren, in der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten vorgesehenen Voraussetzungen (§§ 1, 6) für die Gewährung von Schülerbeförderungskosten lagen ebenfalls vor.

70

Dem danach im Grundsatz bestehenden Erstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger zu 3. nicht eine niedersächsische Schule, sondern eine Schule im benachbarten Bundesland K. besucht hat. § 114 NSchG differenziert nicht danach, ob die "nächste Schule" in Niedersachsen oder in einem benachbarten Bundesland liegt. Es bedürfte aber einer ausdrücklichen Beschränkung (vgl. zu einer einschränkenden Regelung etwa OVG Greifswald, Urt. v. 24.4.2001 - 2 L 235/00 -, Nord ÖR 2002, 28), um für solche Fälle einen Anspruch auszuschließen, denn einen allgemeinen Grundsatz, dass Schülerfahrkosten für Schulwege, die in ein benachbartes Bundesland führen, nicht übernommen werden, gibt es nicht (vgl. hierzu auch Bay. VGH, Urt. v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 -, BayVBl 2011, 572, u.v. 17.6.2005 - 7 B 04.1558 - BayVBl 2006, 703). Wie etwa die Vereinbarung der Gegenseitigkeit des Besuchs öffentlicher Schulen zwischen den Ländern Niedersachsen und Bremen vom 1.3.1996 sowie das Abkommen zur Ergänzung des Abkommens über die Verbürgung der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung für den Besuch von öffentlichen Schulen vom 10.07.1963 vom 13.6.1996 zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg zeigen, wird auf Landesebene auch davon ausgegangen, dass ein Schulbesuch unter Umständen in benachbarten Bundesländern erfolgen kann.

71

dd) Der Beklagte konnte die Berufungskläger nicht allein auf die Erstattung der Kosten verweisen, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Weg vom Wohnort des Klägers zu 3. bis zum J. -Gymnasium anfielen. Zwar bestand, da der Beklagte die Schülerbeförderung nicht selbst durchgeführt hat, ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen zunächst nur bezogen auf die Erstattung dieser Fahrtkosten, weil der Beklagte den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zum Transportmittel bestimmt hatte (§ 2 Abs. 1 SBS). Diese Beschränkung kann der Beklagte den Berufungsklägern allerdings nicht für den gesamten Schulweg entgegenhalten. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, dass der Schulweg des Klägers zu 3. - werden der Fußweg zur Bushaltestelle in E. (20 Minuten), die Fahrzeiten im ÖPNV (mindestens 61 Minuten) und der Fußweg zum J. -Gymnasium in K. (unter Einbeziehung des Zugangs zur U-Bahn 11 Minuten) berücksichtigt - die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Denn damit werden die als äußerste Grenze für die Dauer des Schulwegs hinzunehmenden 90 Minuten je Weg (vgl. Senat, Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, ) nicht eingehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (S. 8 bis 9 des amtlichen Entscheidungsabdrucks).

72

ee) Hieraus folgt aber nicht, dass der Beklagte den Berufungsklägern die Aufwendungen der PkwBeförderung in dem von ihnen geforderten Maße zu erstatten hätte. Der Erstattungsanspruch ist zum einen durch die Kostenpauschale des § 5 Abs. 1 c) SBS begrenzt; darüber hinaus können nur die Kosten für die Beförderung des Klägers zu 3. zur und von der Haltestelle der Linie in E. verlangt werden.

73

(1) Die Berufungskläger können gemäß § 5 Abs. 1 c) SBS nur eine Erstattung von 0,76 Euro je einfachen Entfernungskilometer verlangen. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger unterliegt diese Regelung keinen rechtlichen Bedenken.

74

Der Beklagte hat den Berufungsklägern nach § 114 Abs. 1 NSchG die "notwendigen Aufwendungen für den Schulweg" zu erstatten. Ihm kommt als Satzungsgeber bei der Frage, was "notwendige Aufwendungen" in diesem Sinne sind, eine Konkretisierungsbefugnis zu. Der Gesetzgeber hat es durch Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs die nähere Konkretisierung, welche für den Schulweg erbrachten Aufwendungen in welcher Höhe zu erstatten sind, dem Träger der Schülerbeförderung im Rahmen der Satzungsautonomie überlassen (vgl. Senat, Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, , VGH BadenWürttemberg, Beschl. v. 27.1.1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184). Angesichts dessen gehen die Berufungskläger zu Unrecht davon aus, der Beklagte dürfe keine Pauschalen für gefahrene Kilometer festlegen, weil es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage fehle. Der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers ist lediglich insoweit begrenzt, als er die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen nur in einem angemessenen Umfang bestimmen, nicht aber unverhältnismäßig einschränken darf. Eine satzungsrechtliche Regelung ist mithin im Einzelfall einer Überprüfung zu unterziehen, ob sie sich noch im Rahmen dessen hält, was bei objektiver Betrachtung als Gewährung "notwendiger Aufwendungen für den Schulweg" anzusehen ist. Dabei bestehen keine Bedenken, den Begriff "notwendig" durchaus eng auszulegen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Schülerfahrkosten - wie oben ausgeführt -um eine freiwillige Leistung handelt, zu der im Grundsatz keine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht (vgl. zur Auslegung des Begriffs der notwendigen Aufwendungen auch OVG Magdeburg, Urt. v. 19.8.1998 - A 2 S 875/97 -, LKV 1999, 276 u. Senat, Urt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336).

75

Nach diesen Maßgaben ist die in § 5 Abs. 1 c) SBS vorgesehene Regelung, wonach bei Benutzung eines als Transportmittel bestimmten privaten Personenkraftwagens je km der Strecke zur Schule und zurück 0,19 Euro, d.h. 0,76 Euro je einfachen Entfernungskilometer erstattet werden, wenn und soweit die Fahrten zum Zwecke der Schülerbeförderung durchgeführt werden, nicht zu beanstanden. Da die Kosten für eine Pkw-Benutzung von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren abhängen, etwa, welche Art von Fahrzeug benutzt wird und welche Kostenpositionen in die Berechnung einbezogen werden (nur Kraftstoffverbrauch oder zusätzliche Faktoren, wie Verschleiß etc.), kann der Satzungsgeber für ihre Erstattung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität - aber auch, um bei der Leistungsgewährung eine möglichst einheitliche Handhabung sicherzustellen - Pauschalsätze vorsehen (vgl. hierzu auch Brockmann/Littmann/Schippmann, Niedersächsisches Schulgesetz, Loseblatt, Stand: Mai 2014, § 114 Anm. 2.5).

76

Auch der vom Beklagten konkret festgelegte Satz (0,19 Euro pro Kilometer bzw. 0,76 Euro pro einfachen Entfernungskilometer) unterliegt keinen Bedenken. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung der ansonsten bei der Fahrkostenerstattung üblichen Pauschalregelungen. Für die Erstattung nach der Kilometerpauschale (vor allem im Reisekostenrecht) galt für das Jahr 2014 beispielsweise, dass für Fahrten mit einem Kraftwagen 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer ersetzt wurden. Damit sollten allerdings nicht nur die reinen Fahrtkosten, sondern auch Positionen wie Verschleiß, Versicherung, Abschreibung, Darlehenszinsen etc. abgedeckt sein. Eine so umfassende Erstattungspflicht - wie im Fall einer Dienst- oder Geschäftsreise - hat der Beklagte im Schülerbeförderungsrecht indessen nicht. Im Steuerrecht sind dementsprechend wesentlich geringere Beträge maßgeblich. So werden für die Fahrten zur Arbeitsstätte nach der Entfernungspauschale lediglich 0,30 Euro für die vollen Kilometer der einfachen Entfernung gewährt. Diese Pauschale wird für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt, auch wenn zusätzliche Fahrten wegen einer mehrstündigen Arbeitszeitunterbrechung durchgeführt wurden. Der Satz des Beklagten überschreitet diesen Betrag der Entfernungspauschale im nicht unerheblichen Maße, selbst wenn berücksichtigt wird, dass bei der Schülerbeförderung die Strecke notwendigerweise insgesamt viermal zurückgelegt werden dürfte.

77

(2) Darüber hinaus können die Berufungskläger lediglich die Erstattung der Beförderungskosten zur und von der Bushaltestelle der Linie ... in E. verlangen.

78

Die Schulwegzeiten reduzieren sich deutlich, wenn dieses Teilstück mit dem Pkw zurückgelegt wird. Ausgehend von den Berechnungen des Verwaltungsgerichts, die die Berufungskläger nicht in Frage gestellt haben, wären für den Fußweg von der und zur U-Bahn Haltestelle "P." 11 Minuten und Fahrtzeiten von 61, 65 und 68 Minuten zu berücksichtigen. Hinzu kämen allenfalls 5 Minuten für den Weg zur und von der Bushaltestelle der Linie ... .

79

Die damit bei teilweiser Nutzung des ÖPNV verbleibenden Wegezeiten wären für den Kläger zu 3. nicht unzumutbar gewesen. In der Rechtsprechung des Senats und des vormals für das Schulrecht zuständigen 13. Senats des erkennenden Gerichts ist geklärt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen altersgemäßen Belastbarkeit für Schülerinnen und Schüler von Regelschulen in der Sekundarstufe bereits ab der 5. Jahrgangsstufe ein Schulweg von einer Dauer von 60 Minuten reiner Fahrtzeit in einer Richtung zumutbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2012 - 2 ME 336/12 -, ). Die hier maßgeblichen Schulwegezeiten überschreiten zwar diesen Zeitrahmen von 60 Minuten, erreichen aber nicht die äußerste Zumutbarkeitsgrenze von 90 Minuten für die einzelne zurückzulegende Strecke. Der Senat hält diese Wegezeiten - ähnlich wie die in seinem ebenfalls u.a. den Kläger zu 3. betreffenden Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, , zu beurteilenden Wegezeiten - indessen noch für vertretbar. In dem genannten Urteil hat der Senat hervorgehoben:

80

"Die sich danach in der "Grauzone" von 60 bis 90 Minuten bewegenden Wegezeiten hält der Senat nach den Umständen des vorliegenden Falles noch für vertretbar, weil die Kinder der Kläger mit dem altsprachlichen Zweig des L. -Gymnasiums in K. -M. eine - wenn auch öffentliche- Bildungseinrichtung mit einem besonders überregionalen Angebot besucht haben (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 30.11.1983, a.a.O.). Dies verdeutlichen die Alternativen, die sich den Klägern geboten hätten, wenn sie ihre Kinder nicht aufgrund des Gegenseitigkeitsabkommens zwischen dem Land Niedersachsen und K. in einer Schule des benachbarten Bundeslandes hätten einschulen können und vergleichbare Bildungsangebote an niedersächsischen Schulstandorten hätten in Anspruch nehmen müssen. Dann wäre nach den eigenen Feststellungen der Kläger voraussichtlich die Wahl eines Gymnasiums in V., W., X. oder Y. in Betracht gekommen, für dessen Besuch jeweils noch ein weitaus längerer Schulweg zurückzulegen gewesen wäre. Insoweit bietet zwar die Möglichkeit, ihre Kinder ein Gymnasium in K. besuchen zu lassen, eine im Hinblick auf die Wegezeiten nicht unerhebliche Verbesserung. Gleichwohl mussten sich die Kläger aber bereits bei der Wahl der Schule von vornherein bewusst sein, dass der für ihre Kinder täglich zurückzulegende Weg zu einer Bildungseinrichtung des benachbarten Bundeslandes auch insoweit mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden war und ist. Entsprechend verhält es sich im Hinblick auf das mehrmalige Wechseln der in Anspruch genommenen Verkehrsmittel. Auch die Notwendigkeit, sowohl auf dem Weg zur Schule wie auch auf dem Heimweg jeweils zweimal umsteigen zu müssen, ist eine Folge der Wahl des Schulstandortes. Insoweit gilt für die Kinder der Kläger nichts anderes als für in K. lebende Schüler, die ebenfalls das L. -Gymnasiums in K. -M. besuchen und auf dem Weg dorthin auch mehrmals das Verkehrsmittel -Bus, U-Bahn oder S-Bahn- wechseln müssen."

81

Diese Erwägungen gelten - auch was die Erforderlichkeit des Wechsels von Verkehrsmitteln anbelangt -ebenso im hier zu entscheidenden Fall. Die hier maßgeblichen Wegezeiten sind zwar im Einzelfall geringfügig länger, aber aus den vorstehenden Gründen noch zumutbar.

82

Der Zumutbarkeit stehen auch die weiteren von den Berufungsklägern geltend gemachten Gesichtspunkte zur Belastbarkeit von Schülerinnen und Schülern nicht entgegen. Der Senat hat insbesondere bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 7. September 2012 - 2 LA 233/11 - (Zulassungsbeschluss) ausgeführt, dass in jüngerer Zeit gewonnene, neue wissenschaftliche oder pädagogische Erkenntnisse, die den von ihm seiner Beurteilung der Zumutbarkeit von Schulwegzeiten zugrunde gelegte Maßstäben entgegen stehen könnten, auch mit Blick auf die von den Berufungsklägern infolge der Abschaffung der 13. Jahrgangsstufe an einem Gymnasium angeführte höhere zeitliche Belastung der Schülerinnen und Schüler nicht bestünden. Der Senat hat in diesem Zusammenhang betont, dass der Hinweis der Berufungskläger auf die Empfehlungen der Niedersächsischen Landeskommission Schülertransport vom März 1979, die für Schülerinnen und Schüler bis 15 Jahre eine maximale Gesamtbelastung von acht Stunden für Schule und Schulwegzeit vorsehe, entgegen zu halten sei, dass die unter heutigen Bedingungen als möglich und zumutbar angesehene zeitliche (rein) schulische Belastung der Schülerinnen und Schüler von acht Zeitstunden gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 NSchG nicht mit den Vorstellungen der genannten Landeskommission aus dem Jahr 1977 - und damit von vor rund 35 Jahren - übereinstimme. Die seinerzeitige Belastungsgrenze von acht Stunden werde unter den Bedingungen der heutigen Schullandschaft häufig bereits vollständig durch die in der Schule verbrachte Zeit aufgebraucht, sodass für Fahrzeiten und sonstige Zeiten kein Raum mehr bleibe (vgl. ebenso Senatsbeschl. v. 24.8.2012 - 2 ME 336/12 -, ).

83

An diesen Erwägungen wird festgehalten. Sie gelten entgegen der Auffassung der Berufungskläger auch für den Besuch von Schulen, die kein Ganztagsmodell verfolgen.

84

War danach aber dem Kläger zu 3. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ab der und bis zur Haltestelle der Buslinie in E. zumutbar, können die Berufungskläger weitergehende Aufwendungen für eine Individualbeförderung nicht verlangen. Denn in einem Fall, in dem der Schulweg - wie hier - wegen Überschreitung der zumutbaren Wegzeiten nicht insgesamt durch Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar zurückgelegt werden kann, sind Pkw-Beförderungskosten nur als "notwendige Aufwendungen für den Schulweg" im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG anzusehen, soweit die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Mit anderen Worten: Es werden nur die Beförderungskosten erstattet, die einen Zugang zu einer zumutbaren Beförderung des Schülers durch öffentliche Verkehrsmittel zur Schule sicherstellen.

85

Dieses Verständnis ergibt sich unmittelbar aus dem unbestimmten Rechtsbegriff der notwendigen Aufwendungen. Danach kann nämlich nur das verlangt werden, was bei sachgerechter Wahl des Weges und des Beförderungsmittels zu der "nächsten Schule" aufzuwenden ist (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 19.8.1998 - A 2 S 875/97 -, u. Senat, Urt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, ). Aufwendungen, die durch einen Transport mit dem Pkw entstehen, sind aber nur insoweit sachgerecht, als sich der Schulweg nicht (kostengünstiger) zumutbar mit ÖPNV zurücklegen lässt. Wird der Schüler vom Träger der Schülerbeförderung grundsätzlich auf die Benutzung des ÖPNV verwiesen, ist dieser Umstand auch dann bei der sachgerechten Wahl des Beförderungsmittels zu berücksichtigen, wenn sich der Schulweg nicht insgesamt mit ÖPNV zurücklegen lässt. Dies zugrunde gelegt, kann es aus objektiver Sicht - zumal, wenn die Länge des Schulwegs entscheidend von einem nicht unerheblichen Fußweg beeinflusst wird - von vorneherein nicht sachgerecht erscheinen, den gesamten Schulweg mit dem Pkw zurückzulegen; sachgerecht ist es vielmehr nur, den Weg bis zum Zugang zu einer zumutbaren Beförderung mit ÖPNV soweit erforderlich abzukürzen. Kommen die jeweiligen Anspruchsteller dem nicht nach, haben sie die weitergehenden Kosten selbst zu tragen.

86

Dass ein Schulweg auf diese Weise "teilbar" sein kann, hat der Senat bereits in seinem auch den Kläger zu 3. betreffenden Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, , hervorgehoben (S. 23 des amtlichen Entscheidungsabdrucks); darüber hinaus liegt die von den Berufungsklägern in der mündlichen Verhandlung insoweit monierte Überraschungsentscheidung auch deshalb nicht vor, weil diese Frage im Berufungsverfahren Gegenstand diverser Schriftsätze der Beteiligten war.

87

ff) Danach ergibt sich folgende Berechnung: Auszugehen ist für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 30. April 2006 nach dem vom Beklagten im Berufungsverfahren übermittelten und von den Berufungsklägern nicht beanstandeten Ferienkalender von 154 Schultagen, so dass sich lediglich der - von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugesagte - Erstattungsbetrag von 151,92 Euro ergibt (1,298 km x 0,76 x 154).

88

Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht mangels eines Hauptanspruchs nicht.

89

b) Für die Schuljahre 2006/2007 und 2007/2008 konnten die Berufungskläger über die im angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 20.. zugesprochene Summe hinaus allenfalls noch eine Erstattung notwendiger Aufwendungen in Höhe von 189,40 Euro für das Schuljahr 2006/2007 und 176,58 Euro für das Schuljahr 2007/2008 verlangen.

90

aa) Auch für diese Zeiträume gilt, dass die Berufungskläger allenfalls die Erstattung der Aufwendungen verlangen können, die sie für die Beförderung des Klägers zu 3. bis zur Bushaltestelle der Linie in E. erbracht haben, wobei sich der Erstattungsbetrag unter Berücksichtigung der Pauschale von 0,76 Euro je einfachen Entfernungskilometer bestimmt. Die maßgebliche Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis F. vom 22. Mai 2006 enthält diesbezüglich keine besonderen Regelungen. Diese Satzung ist entgegen der Auffassung der Berufungskläger nicht deswegen unwirksam, weil sie entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 NLO in der seinerzeitigen Fassung durch den Ersten Kreisrat und nicht durch den Landrat ausgefertigt worden ist. Der Beklagte hat - von den Berufungsklägern unwidersprochen - mitgeteilt, dass der Erste Kreisrat als allgemeiner Vertreter des Landrats (vgl. § 7 der Hauptsatzung des Landkreises F. vom 6. November 2003) im Zeitpunkt der Ausfertigung der Satzung die Aufgaben des Landrats wahrgenommen hat, weil der bisherige Landrat zum Staatsrat in der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt in K. berufen worden, mithin aus dem Dienstverhältnis zu dem Beklagten ausgeschieden und ein neuer Landrat erst im September 2006 gewählt worden war. Der von den Berufungsklägern sinngemäß vorgebrachte Einwand, es liege kein Vertretungsfall im Sinne des § 7 der Hauptsatzung vor, weil danach der 1. Kreisrat lediglich bevollmächtigt werde, den Landrat bei Abwesenheit zu vertreten, nicht aber, die Aufgaben des ausgeschiedenen Landrats zu übernehmen, greift nicht durch. Diese Sichtweise beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der Vertretungsregelung. Der 1. Kreisrat ist nach § 7 der Hauptsatzung "allgemeiner Vertreter" des Landrats. Ein Vertretungsfall liegt nicht nur dann vor, wenn ein amtierender Landrat an der Ausübung der Dienstgeschäfte gehindert ist, sondern (erst recht), wenn der Landrat ausscheidet und vorübergehend eine Vakanz eintritt.

91

Dementsprechend ergeben sich unter Berücksichtigung von 192 Schultagen für das Schuljahr 2006/2007 (dies entspricht dem vom Beklagten im Berufungsverfahren übermittelten Ferienkalender) und 179 Schultagen im Schuljahr 2007/2008 (dies entspricht den Angaben der Berufungskläger in der Berufungsbegründung) allenfalls zu erstattende Beträge von 189,40 Euro (1,298 km x 0,76 x 192) bzw. 176,58 Euro (1,298 km x 0,76 x 179).

92

Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht mangels eines Hauptanspruchs nicht.

93

bb) Da der Beklagte den Berufungsklägern die Erstattung der vorgenannten Beträge nebst Zinsen zugesagt hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die mit der Satzung vom 22. Mai 2006 neu eingeführte Regelung des § 5 Abs. 1 e) SBS - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - über die bereits im angefochtenen Bescheid gewährte Zahlung für eine N. -Großbereichsfahrkarte hinausgehende Erstattungsansprüche ausschließt.

94

Hierzu ist klarstellend lediglich Folgendes zu bemerken:

95

(1) Nach § 5 Abs. 1 e) SBS werden u.a. beim Besuch einer Schule außerhalb des Gebietes des Landkreises F. Aufwendungen höchstens bis zu dem Betrag der teuersten Schülerjahreskarte (N. -Schülergesamtbereichskarte) erstattet, die im ÖPNV für den Weg zu einer Schule im Gebiet des Landkreises F. ausgegeben wurde. Diese Regelung beruht auf § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG, wonach der Träger der Schülerbeförderung seine Verpflichtung nach Absatz 1 auf die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg beschränken kann, und zwar auf die Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, die er bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat, wenn die nächste Schule außerhalb seines Gebietes liegt. Der Beklagte hatte demgegenüber den Berufungsklägern sowohl im Bescheid vom 3. Mai 20.. als auch im angefochtenen Bescheid lediglich Beträge für N. -Fahrkarten für den Großbereich K. - nur diese benötigte der Kläger zu 3., um von seinem Wohnort zum J. -Gymnasium zu gelangen - bewilligt. Selbst wenn die Anspruchsbegrenzung nach § 5 Abs. 1 e) SBS im vorliegenden Fall eingriffe, wäre eine weitergehende Aufwendungserstattung mithin nicht ausgeschlossen. Sie wäre allerdings höchstens in Höhe der Differenz zwischen den bewilligten Beträgen für die Großbereichskarte und den Höchstbeträgen für die Gesamtbereichskarte zu leisten gewesen.

96

(2) Es bedarf keiner Klärung, ob das Verwaltungsgericht zutreffend von der Anwendbarkeit des § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG i. V. m. § 5 Abs. 1 e) SBS ausgegangen ist oder ob der im Zulassungsbeschluss dargelegten Auffassung, § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG sehe die Möglichkeit einer Anspruchsbeschränkung nur für den Fall vor, dass die Benutzung des ÖPNV für den betreffenden Schulweg zumutbar sei, zu folgen ist.

97

Die letztgenannte Auffassung kann sich jedenfalls nicht auf den Wortlaut oder die Rechtsprechung des erkennenden und des zuvor für die Materie des Schülerbeförderungsrechts zuständig gewesenen 13. Senats stützen. § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG stellt sich seinem Wortlaut zufolge und nach seinem Sinn und Zweck als Kostendeckelungsregelung für alle Erstattungsansprüche dar, die auf § 114 Abs. 1 NSchG gestützt werden. Eine Differenzierung danach, ob die Erstattung für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder - wenn deren Benutzung nicht zumutbar ist - die Erstattung der Aufwendungen für eine Individualbeförderung begehrt wird, enthält die Regelung dem Wortlaut nach nicht. Dass sich die finanzielle Beschränkung gerade an dem Geldbetrag orientiert, der für die teuerste Fahrkarte des ÖPNV aufzuwenden wäre, lässt allein keine Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich dieser Regelung zu. Auch aus der Gesetzesbegründung lassen sich keine Anhaltspunkte für eine dahingehende Beschränkung des Anwendungsbereichs entnehmen. Die Ausführungen im Gesetzentwurf (LT-Drs. 13/1650 S. 21) bestätigen eher, dass eine allgemeine Kostendeckelungsregelung geschaffen werden sollte.

98

Die Rechtsprechung des 13. und des erkennenden Senats gibt für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG ebenfalls nichts her. Im Urteil vom 16. Februar 1994 -

13

L 3797/92 -, OVGE MüLü 44, 444, heißt es zwar: "Führt der Träger der Schülerbeförderung den Transport nicht selbst mit eigenen oder angemieteten Fahrzeugen durch, sondern beschränkt er sich auf eine Erstattung der notwendigen Fahrtkosten, so kommt eine Begrenzung auf die bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Kosten nur dann in Betracht, wenn deren Benutzung zumutbar ist." Dieses Urteil verhält sich aber nicht zu § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG, da diese Regelung damals noch nicht existierte. Es verhält sich vielmehr nur zu dem Regelfall des § 114 Abs. 1 NSchG, indem es klarstellt, dass der jeweilige Träger der Schülerbeförderung in dem Fall, dass die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist, die Kosten für eine Pkw-Beförderung (als dann notwendige Aufwendungen) zu tragen hat und diesen Betrag (mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung) nicht auf die Kosten beschränken darf, die im Fall einer ÖPNV-Beförderung entstanden wären. Letzteres gilt insbesondere auch für die sich auf das Urteil des 13. Senats beziehenden Ausführungen im - u.a. den Kläger zu 3. betreffenden - Urteil des Senats vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, .

99

(3) Zu prüfen bliebe allerdings, ob dieses weitgehende Verständnis des § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG -unbeschadet eines hier sehr großen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers - in sämtlichen Konstellationen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist oder ob möglicherweise der Gleichheitssatz die im Zulassungsbeschluss favorisierte Auslegung gebietet. Zwar begegnet die Regelung keinerlei Bedenken, solange Schülerinnen und Schüler die nächste Schule - befinde sie sich innerhalb oder außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung - zumutbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können; ihre Anwendung gewährleistet in diesem Fall lediglich, dass diejenigen Schüler, die außerhalb des maßgeblichen Gebiets eine Schule besuchen, gegenüber den übrigen Schülern nicht bessergestellt werden, da auch letztere allenfalls Leistungen im Wert der teuersten Zeitkarte des ÖPNV in Anspruch nehmen können. Wie sich die Sachlage jedoch bezogen auf die Vergleichsgruppe der Schüler darstellt, deren nächstgelegene Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar erreichbar ist und denen der Träger der Schülerfahrkosten deshalb Aufwendungen für eine Individualbeförderung zu erstatten hat, bedürfte einer genaueren Untersuchung. Denkbar wäre etwa, dass Schüler, deren nächste Schule innerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung liegt, in einem wesentlich weitgehenderen Umfang Beförderungsaufwendungen erstattet erhalten als Schüler, deren nächste Schule außerhalb des maßgeblichen Gebiets liegt. Wäre das der Fall und beträfe dies außerdem eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Schülerinnen und Schülern, bedürfte es für eine solche Ungleichbehandlung einer hinreichenden sachlichen Rechtfertigung.

100

2. Die Berufungsklägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts zur Abgeltung der "Arbeitszeit", die sie für die Beförderung des Klägers zu 3. zum J. -Gymnasium aufgewendet hat. Ein dahingehender, von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang allein geltend gemachter (und im vorliegenden Verfahren auch allein zulässigerweise verfolgbarer) Aufwendungserstattungsanspruch nach § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG besteht - ungeachtet dessen, dass nach den Ausführungen unter 1. ohnehin allenfalls eine teilweise Erstattung der (Zeit-)Aufwendungen in Betracht käme - schon dem Grunde nach nicht.

101

Mit dem Verlangen auf Erstattung eines "Arbeitsentgelts" begehrt die Berufungsklägerin in der Sache die Entschädigung für die Zeitversäumnis, die sie wegen der Beförderung des Klägers zu 3. zur Schule hatte. Eine solche Entschädigung ist aber keine "notwendige Aufwendung für den Schulweg" im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG. Die nach dieser Vorschrift zu erstattenden Aufwendungen beziehen sich allein auf den materiellen Beförderungsaufwand, der für den Transport von und zur Schule erbracht wird. Wie bereits oben dargelegt, ist Sinn und Zweck der Regelung nach ihrer Entstehungsgeschichte, Chancengleichheit im Bildungsbereich zu gewährleisten, indem die Erziehungsberechtigten von den Transportkosten zur "nächsten Schule" im Sinne des § 114 NSchG freigestellt werden. Auf diese Weise wird - wie bereits erläutert - sichergestellt, dass sozial schwächere und kinderreiche Familien die gleichen äußeren Möglichkeiten für die schulische Ausbildung ihrer Kinder haben wie alle übrigen Familien. Zuvorderst obliegt es zunächst den Erziehungsberechtigten, aus eigener Kraft und auf eigene Kosten für einen sicheren Schulweg ihrer Kinder Sorge zu tragen. Entstehen hierfür Aufwendungen, handelt es sich dem Grunde nach um typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung, die nicht beim Staat liquidiert werden können. Der Schulweg steht in erster Linie nicht unter der Verantwortung der Schule, des Schulträgers oder einer sonstigen staatlichen Stelle, sondern der Erziehungsberechtigten (vgl. hierzu Brockmann/Littmann/Schippmann, Niedersächsisches Schulgesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai 2014, § 114 Anm. 1). Angesichts dessen stellt die Regelung des § 114 NSchG (lediglich) sicher, dass unter den dort genannten weiteren Bedingungen Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihren finanziellen und sonstigen häuslichen Verhältnissen die "nächste Schule" erreichen können, ohne hierfür finanzielle Mittel aufwenden zu müssen. Davon abgesehen verbleibt es - hinsichtlich der aufgewendeten Zeit - bei der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten.

102

Unbeschadet dessen ist es für den Senat auch nicht nachvollziehbar, dass die Berufungsklägerin meint, sie habe allein deshalb keine Arbeit aufnehmen können, weil sie (u.a.) den Kläger zu 3. habe zur Schule bringen und von dort abholen müssen. So haben etwa viele alleinerziehender Elternteile neben ihrer täglichen Arbeit sicherzustellen, dass ihre Kinder den Schulweg sicher bewältigen. Warum das der Berufungsklägerin nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass sich der Transport des Klägers zu 3. mit dem Pkw zur und von der Bushaltestelle der Linie in kürzester Zeit hätte bewältigen lassen.

103

Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht auch hier mangels eines Hauptanspruchs nicht.

104

3. Soweit die Berufungskläger mit am 22. Dezember 2014 eingegangenem Schriftsatz nach Urteilsverkündung verschiedene Anträge an den Senat gerichtet haben, ist diesen Anträgen schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Berufungskläger ihr Anliegen entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 2 VwGO haben vorbringen lassen. Unbeschadet dessen wäre den Anträgen ohnehin nicht zu entsprechen. Der Antrag zu 1. bezieht sich auf die Kläger zu 2. und 3., die jedoch im Berufungsverfahren nur noch in Bezug auf die Kostenentscheidung am Verfahren beteiligt sind. Die Kläger hätten im Zulassungsverfahren die Möglichkeit zur Darlegung gehabt, warum das Verwaltungsgericht die Kläger zu 2. und 3. zu Unrecht aus dem Verfahren "ausgeschlossen" haben soll. Diese Möglichkeit haben sie jedoch nicht genutzt; das erstinstanzliche Urteil ist insoweit nach Ablehnung des Zulassungsantrags rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Antrag zu 2.) kommt in der derzeitigen Verfahrenssituation nicht in Betracht, zumal die von den Klägern genannten Gründe (Überraschungsentscheidung und Divergenz) keine Wiedereinsetzungsgründe darstellen. Den Klägern zu 1. und 4. steht es frei, nach Zugang der Urteilsbegründung Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen. Entsprechendes gilt für die Anträge zu 3. und 4. Was Gegenstand des Antrags zu 5. sein soll, erschließt sich nicht.

105

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits entspricht es in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO billigem Ermessen, dem Beklagten keine (weiteren) Kosten aufzuerlegen. Zwar hat er durch Zusage des Erstattungsbetrages dem Begehren der Berufungskläger in einem geringen Umfang entsprochen und sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben; sein (weiteres) Unterliegen ist aber unter Berücksichtigung des Klagebegehrens im Verhältnis zu dem Anteil, mit dem die Berufungskläger unterliegen, nur als geringfügig anzusehen. Dem Beklagten sind mithin für das erstinstanzliche Verfahren keine weiteren Kosten und für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Dementsprechend bleibt es zum einen bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, und die Berufungskläger tragen zum anderen die Kosten des Berufungsverfahrens im vollen Umfang. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Berufungskläger und die Klägerin zu 2. Eine Gebühr für das Zulassungsverfahren entsteht nur, soweit der Antrag abgelehnt wird (vgl. Nrn. 5120, 5121 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Das war hinsichtlich der Zulassungsanträge der Berufungskläger und der Klägerin zu 2. der Fall, da (nur) hinsichtlich des auf den Kläger zu 3. bezogenen Zulassungsantrags die Berufung zugelassen worden ist.

106

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

107

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.