Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.01.2014, Az.: 7 LC 76/12
Einbeziehung von Brücken als gemeinschaftliche Anlagen in das in einem Flurbereinigungsplan ausgewiesene Wegnetz; Verpflichtung zur Instandsetzung einer Brücke über den Stichkanal des Mittellandkanals
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.01.2014
- Aktenzeichen
- 7 LC 76/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 10588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0122.7LC76.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 28.02.2012 - AZ: 7 A 3929/10
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG
- § 7 Abs. 1 WaStrG
- § 42 Abs. 1 WaStrG
- § 39 FlurbG
- § 47 Abs. 1 S. 1 FlurbG
- § 58 Abs. 4 FlurbG
- § 35 S. 2 VwVfG
Fundstellen
- DVBl 2014, 536
- DÖV 2014, 451
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die §§ 7 Abs. 1 (i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 1) und 42 Abs. 1 WaStrG räumen Teilnehmern am Straßenverkehr keinen Erfüllungs , Verkehrserhaltungs oder Verkehrssicherungsanspruch ein, kraft dessen beansprucht werden könnte, ein reparaturbedürftiges Brückenbauwerk instand zu setzen.
- 2.
Zu den Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG zählen auch staatliche Brücken zur Überführung nichtöffentlicher Wirtschaftswege über solche Bundeswasserstraßen, die vormals künstliche Reichswasserstraßen waren, wenn die Brücken durch die Herstellung der Wasserstraßen notwendig geworden waren.
- 3.
Wenn diese Brücken als gemeinschaftliche Anlagen in das in einem Flurbereinigungsplan ausgewiesene Wegenetz einbezogen sind, besteht bei Entscheidungen über die Wahrnehmung der Unterhaltungsaufgabe an ihnen eine objektiv rechtliche Verpflichtung, im Rahmen einer Abwägung zu beachten, dass grundsätzlich nicht durch eine Vernachlässigung der Unterhaltungspflicht die durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage und Abfindung verändert werden darf.
- 4.
Das Gewicht insoweit abwägungsbeachtlicher Belange von Teilnehmern der Flurbereinigung verringert sich allerdings mit zunehmendem Zeitablauf.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 28. Februar 2012 geändert und wie folgt neu gefasst:
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die drei Kläger vier Fünftel und der Beigeladene zu 2) ein Fünftel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Von den Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug tragen die Kläger zu 2) und zu 3) sowie der Beigeladene zu 2) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge selbst.
Das Berufungsurteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger zu 2) und zu 3) sowie der Beigeladene zu 2) können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Berufungsurteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger zu 2) und zu 3) sind Landwirte. Sie begehren die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihr gehörende 1921 erbaute, inzwischen marode und seit August 2010 für den Fahrzeugverkehr gesperrte Brücke Nr. 382 über den Stichkanal des Mittellandkanals nach Hildesheim (SKH) so instand zu setzen, dass sie wieder mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen von bis zu 24 t Gesamtgewicht befahren werden kann. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die vormalige Klägerin zu 1) ist eine landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft. Ihr haben die Kläger zu 2) und zu 3) das Flurstück ... der Flur ... bzw. die Flurstücke ... und ... der Flur ..., in der Gemarkung E. zur Nutzung überlassen. Diese Flurstücke sind zwischen dem Stichkanal im Westen und der Bahnstrecke Lehrte - Hildesheim im Osten eingeschlossen (vgl. Plan = Beiakte - BA - M).
Die im Jahre 1921 errichtete Brücke Nr. 382 befindet sich auf dem Grundstück mit der Bezeichnung Flurstück 61, Flur 13, Gemarkung Bolzum. Westlich (Flurstück 40/2, Flur 13, Gemarkung Bolzum) und östlich (Flurstück 60, Flur 13, Gemarkung Bolzum) der Brücke verläuft die von der Beigeladenen zu 1 (mit Ausnahme der Brücke) während des Berufungsverfahrens für den öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße "Gretenberger Weg", die insoweit zuvor ein im Eigentum des Beigeladenen zu 2) stehender Wirtschaftsweg ("Bolzum-Gretenberg") war (vgl. Bl. 336 f. u. 360 GA), der über die streitgegenständliche Brücke führte. Am östlichen Ufer des Stichkanals führen weitere Wege nach Norden und nach Süden, welche die genannten Flurstücke der Kläger an das Wegenetz anschließen. Diese Flurstücke können auch aus östlicher Richtung über die den Stichkanal querende Landesstraße 410 erreicht werden. Allerdings ist hierzu ein Bahnübergang (in km 25,485 der Strecke 1770 Lehrte - Nordstemmen) mit einer Anrufschranke zu überqueren (vgl. Bl. 252 GA), die zwar erst in den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts eingebaut wurde, aber lediglich eine gleichartige Anrufschranke ersetzte, die ihrerseits bereits vor der vorläufigen Besitzeinweisung im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Bolzum von 1977 vorhanden war (vgl. Bl. 395 GA).
Sowohl die streitgegenständliche Brücke als auch die genannten Abfindungsflächen der Kläger zu 2) und zu 3) werden von dem am 1. August 1977 aufgestellten Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG) Bolzum - FBP - (BA F = Bl. 60 ff. GA) erfasst. Die Kläger zu 2) (Ord.Nr. 154) und zu 3) (Ord.Nr. 311) sowie die Beklagte (Ord.Nr. 24) sind nach § 2 Abs. 1 a) FBP als Teilnehmer des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Bolzum festgestellt (vgl. "Nachweis der Beteiligten [Anlage 1 zum Flurbereinigungsplan]" = BA H, Verzeichnis der Ordnungs-Nummern). In dem Nachweis der neuen Grundstücke (§ 20 FBP) findet sich das "Brücken-Flurstück" (Flurstück 61, Flur 13, Gemarkung Bolzum) unter der Ord.Nr. 24, und zwar mit der es charakterisierenden Angabe "Künstliches Gewässer I. Ordnung, Brücke" sowie einem Hinweis auf die "Bes. Festsetzung § 10 (4)" (Bl. 355 GA). In dem tabellarischen "Flurstücksverzeichnis (Anlage 4 zum Flurbereinigungsplan)" (BA J) wird unter "Nutzungsart" für dasselbe "Brücken-Flurstück" die Schlüsselzahl "410" angegeben, die für Bundeswasserstraßen steht. In dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Bolzum wurde die vorläufige Besitzeinweisung bereits unter dem 4. Juli 1977 angeordnet. Der neue Rechtszustand trat am 1. April 1982 ein. Der Flurbereinigungsplan ist seit dem 2. Juni 1983 unanfechtbar. Die Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG) erging unter dem 24. Juli 1991 (Bl. 60 GA).
Gemäß § 8 Abs. 5 FBP beträgt der u. a. für Wege vorgenommene allgemeine Landabzug 0,5 %.
In § 10 Abs. 1 Satz 2 FBP heißt es:
"Die öffentlichen Straßen und nichtöffentlichen Wege ... sind im Nachweis der neuen Grundstücke (§ 20) unter den Ord.Nrn. 1, 2, 3, 4, 27 und in der Anlage 7 mit ihrer Zweckbestimmung aufgeführt."
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 FBP ist die zweckentsprechende Benutzung der nichtöffentlichen Wege - soweit nicht in diesem § 10 etwas anderes festgesetzt ist - nur den Beteiligten gestattet, und zwar als Fußwege unbeschränkt, im Übrigen nur zur Bewirtschaftung der neuen Grundstücke und als Triftwege zum Treiben von Vieh.
In § 10 Abs. 4 FBP ist unter anderem bestimmt:
"Die nichtöffentlichen Wege
Gemarkung Flur Flurst. Ord.Nr. Ord.Nr. ... Bolzum 13 60 24 Runde Wiese sowie Brücke Bolzum 13 61 24 Runde Wiese ... dürfen auch zur Nutzung der landwirtschaftlichen Grundstücke benutzt werden, die außerhalb des Verfahrensgebietes in den in Spalte 5 aufgeführten Feldlagen liegen, diese Benutzung ist nicht auf Beteiligte beschränkt."
Nach § 10 Abs. 8 b) Satz 1 FBP sind die nichtöffentlichen Wege vom Eigentümer entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu unterhalten.
In § 10 Abs. 16 und 17 FBP finden sich Regelungen über die Unterhaltung von Anlagen in und an nichtöffentlichen Wegen. Zu diesen Anlagen zählen gemäß § 10 Abs. 12 FBP auch Brücken.
Paragraf 12 Abs. 7 und Abs. 9 FBP lauten:
"(7) In und an den Gewässern werden Anlagen wie Durchlässe, Überbrückungen und dergl. mit oder ohne Veränderungen beibehalten und neue derartige Anlagen hergestellt, die entwedera) der zweckmäßigen Ausgestaltung des Straßen-, Wege und Gewässernetzes oder b) der Verbindung der neuen Grundstücke mit Straßen oder Wegen oder von Grundstücken untereinander dienen.
...
(9) Die Benutzung, Herstellung und Unterhaltung der Anlagen in und an den Gewässern richtet sich nach den dafür maßgebenden Bestimmungen und - soweit sie diesen Bestimmungen nicht widersprechen - den Festsetzungen des § 10 Abs. 16 und 17."
In § 15 FBP ist schließlich Folgendes bestimmt:
"Gemäß § 58,4 FlurbG haben nachstehende Festsetzungen die Wirkung von Gemeindesatzungen, soweit sie nicht die Zuständigkeit anderer Stellen berühren:§ 10 Abs. 3, 4, 5, 10, 11, 12, 14, 16, 17 § 12 Abs. 3, 4, 7, 9
..."
Die Sperrung der Brücke seit Anfang August 2010 veranlasste die Beklagte aufgrund eines "Prüfberichts 2009 H" vom 16. April 2010 (Bl. 97 ff. BA C = "Brücke Nr. 382"), dessen Verfasser zu dem Schluss kam, wegen der mangelhaften Stand- und Verkehrssicherheit sei die Dauerhaftigkeit der Brücke durch Mängel und Schäden nicht mehr gegeben. Daraufhin forderte die Klägerin zu 1) mit anwaltlichen Schreiben vom 10. und 16. August 2010 (Bl. 42 ff. bzw. 46 ff. BA A) die Beklagte auf, eine alsbaldige Instandhaltung der Brücke durchzuführen; dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26. August 2010 (Bl. 55 BA A) ab.
Mit ihrer am 14. September 2010 bei dem Verwaltungsgericht Hannover zunächst nur von der Klägerin zu 1) erhobenen Klage, der sich die Kläger zu 2) und 3) am 22. Dezember 2010 anschlossen (Bl. 166 ff. [168] GA), haben die Kläger dieses Ziel weiter verfolgt.
Nach teilweiser Rücknahme ihrer Klage, die ursprünglich auch auf die Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Beklagten gerichtet war, haben sie den verbliebenen Rechtsbehelf im Wesentlichen begründet wie folgt:
Die Pflicht der Beklagten zur Unterhaltung der streitbefangenen Brücke ergebe sich aus § 42 Abs. 1 WaStrG, wonach eine Kreuzungsanlage derjenige zu unterhalten habe, der die Kosten der Herstellung getragen habe, hier also die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs, das die Brücke im Jahre 1921 errichtet habe. Ausweislich des Flurbereinigungsplanes sei die Brücke als nichtöffentlicher Weg von dem jeweiligen Eigentümer, mithin von der Beklagten, entsprechend ihrer Zweckbestimmung, einer Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen, zu erhalten.
Die Kläger haben beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte) verpflichtet ist, die in ihrem Eigentum stehende Brücke Nr. 382 im Zuge des Wirtschaftsweges Bolzum-Gretenberg bei SKH-km 1,505 (Flurstück 61 der Flur 13 der Gemarkung Bolzum) so instand zu setzen oder so zu renovieren, dass die Brücke mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen von bis zu 24 t Gesamtgewicht befahren werden kann.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert: Die erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, weil sie subsidiär zu einer hier zu erhebenden Leistungsklage auf Instandsetzung der Brücke sei. Im Hinblick darauf, dass die Brücke bereits seit dem Jahr 2008 nicht mehr für den landwirtschaftlichen Verkehr nutzbar sei, sei die Klage zudem entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO als verwirkt zu betrachten. Darüber hinaus mangele es an der analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. Ein subjektiv öffentliches Recht der Kläger lasse sich weder aus dem Bundeswasserstraßengesetz noch dem Flurbereinigungsplan ableiten, die beide nicht drittschützend seien. Schließlich sei die Klage auch unbegründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Instandsetzung der Brücke. Nach § 7 Abs. 1 WaStrG seien die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen Hoheitsaufgaben des Bundes; dieser nehme dabei ausschließlich eine öffentliche Aufgabe gegenüber der Allgemeinheit wahr und werde nicht zum Schutz von Individualinteressen tätig. Daraus folge, dass es keinen Rechtsanspruch gegenüber der Beklagten gebe, die Unterhaltungsaufgabe zu erfüllen. Auch die besondere Unterhaltungspflicht der Kreuzungsanlagen nach § 42 WaStrG sei Hoheitsaufgabe des Bundes, welche allein gegenüber der Allgemeinheit bestehe. Aus dem Flurbereinigungsplan ergebe sich ebenfalls kein Anspruch der Kläger auf Instandsetzung der Brücke, da § 12 Abs. 9 FBP regele, dass die Unterhaltung der Anlagen in und an den Gewässern sich nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen, mithin denen des Bundeswasserstraßengesetzes, richte.
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
Der Beigeladene zu 2) hat sich dem Klageantrag der Kläger angeschlossen.
Durch das angefochtene Urteil vom 28. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt und auf die Klage der Kläger zu 2) und 3) festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Brücke Nr. 382 so instand zu setzen, dass sie mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen von bis zu 24 t Gesamtgewicht befahren werden könne. Die Klage der Klägerin zu 1) hat es abgewiesen. Die Berufung hat es zugelassen.
In den Entscheidungsgründen ihres Urteils hat die Vorinstanz ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Sie sei statthaft, weil Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Unterhaltungsaufgabe des Bundes im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu klären seien. Das Feststellungsinteresse der Kläger (§ 43 Abs. 1 VwGO) folge daraus, dass die streitbefangene Brücke den bei weitem kürzesten Weg von den Hofstellen der Kläger zu 2) und 3) zu ihren östlich des Stichkanals gelegenen landwirtschaftlichen Flächen darstelle. Die Klage der Kläger zu 2) und zu 3) sei auch begründet: Zugunsten dieser Kläger ergebe sich ein Feststellungsanspruch aus dem Flurbereinigungsplan Bolzum i. V. m. den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes. Die streitgegenständliche Brücke sei Teil des Wegenetzes dieses Flurbereinigungsplans geworden, weil nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 B) FBP in dem Plan nichtöffentliche Wege ausgewiesen seien und in § 10 Abs. 4 FBP die streitgegenständliche Brücke als nichtöffentlicher Weg aufgeführt sei. Gemäß § 10 Abs. 8 b) FBP seien die nichtöffentlichen Wege vom Eigentümer entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu unterhalten. Das Wegenetz zähle gemäß § 39 Abs. 1 FlurbG zu den zur gemeinsamen Benutzung bestimmten gemeinschaftlichen Anlagen. Es diene dazu, die von dem Flurbereinigungsplan umfassten landwirtschaftlichen Flächen zu erschließen. Daher sei die im Flurbereinigungsplan geregelte Unterhaltungspflicht von existenzieller Bedeutung für die mit diesem verfolgten Ziele (vgl. § 1 FlurbG). Daraus folge, dass eine Vernachlässigung der Unterhaltungspflicht und die sich damit ergebende Notwendigkeit, die Brücke für den Kraftfahrzeugverkehr zu schließen, gegen die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans verstoße; denn die Schließung beraube die gemeinschaftliche Anlage "Wegenetz" ihrer Funktion und tangiere das in der Flurbereinigung geschaffene Erschließungssystem. Die Kläger zu 2) und zu 3) seien dadurch in eigenen, durch den Flurbereinigungsplan geschützten Rechten betroffen. Denn sie seien Teilnehmer der Flurbereinigung gewesen, in deren "gemeinschaftlichem" Individualinteresse die Erschließung durch die gemeinschaftlichen Anlagen geschaffen worden sei. Die durch den Flurbereinigungsplan begründeten Unterhaltungspflichten könnten auch unter den Teilnehmern gegenseitig geltend gemacht werden, weil sie sonst leerliefen. Dies gelte erst recht für den vorliegenden Fall, weil die östlich des Stichkanals gelegenen landwirtschaftlichen Flächen der Kläger zu 2) und zu 3) durch die Regelungen des Flurbereinigungsplanes und über die streitbefangene Brücke in rechtlicher bzw. tatsächlicher Hinsicht erschlossen würden. Die Beklagte vermöge nicht damit durchzudringen, dass § 12 Abs. 9 FBP auf die Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes verweise. Denn nach dem Verständnis der Kammer solle § 12 Abs. 9 FBP Unterhaltungspflichtige nicht von ihren durch den Flurbereinigungsplan geschaffenen gegenseitig durchsetzbaren Pflichten befreien, weil er sonst die Gebundenheit der Unterhaltspflicht an die Teilnehmergemeinschaft aushöhlen würde. Da die Einhaltung der im Flurbereinigungsplan geregelten Pflichten nicht durch eine Behörde überwacht werde, bleibe zur effektiven Gestaltung des Rechtsschutzes nur der Weg, sie unmittelbar gerichtlich durchzusetzen. Die Klage der Klägerin zu 1) sei unbegründet, da diese Klägerin nicht Teilnehmerin der Flurbereinigung gewesen sei. Die Berufung sei gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob Teilnehmer der Flurbereinigung Unterhaltungspflichten, die ihnen der Flurbereinigungsplan auferlege, unmittelbar gegeneinander vor Gericht durchsetzen könnten, noch nicht obergerichtlich entschieden sei.
Gegen das ihr am 5. April 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. April 2012 Berufung eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel am 29. Mai 2012 begründet und trägt Folgendes vor:
Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts könnten die Kläger aus dem Flurbereinigungsplan Bolzum keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Brücke Nr. 382 über den Stichkanal Hildesheim instandgesetzt werde. In dem Bundeswasserstraßengesetz sei die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen umfassend und abschließend geregelt. Zu einer Bundeswasserstraße gehörten auch die Brücken, obwohl sie in § 1 Abs. 4 WaStrG nicht ausdrücklich aufgeführt seien. Denn die dortige Aufzählung sei nicht abschließend. Dienten Anlagen, wie hier die Brücke, der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße, seien sie deren Zubehör und teilten ihr rechtliches Schicksal. Die §§ 7 ff. WaStrG definierten Inhalt und Umfang der Unterhaltungspflicht an den Bundeswasserstraßen im Interesse des Allgemeinwohls, jedoch nicht zu Gunsten Dritter. Dies könne nicht durch die Unterhaltungspflicht erweiternde Rechtsakte von Landesbehörden in Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes ausgehebelt werden. Die Verwaltungshoheit des Bundes über die Priorisierung seiner finanziellen Mittel wäre eingeschränkt, wenn sich aus solchen Rechtsakten Ansprüche Dritter auf bestimmte Unterhaltungsarbeiten herleiten ließen. Der rechtliche Wirkungsbereich des Flurbereinigungsplans Bolzum sei einschränkend auszulegen. In § 12 Abs. 9 FBP sei angeordnet, dass sich die Unterhaltung der Anlagen in und an den Gewässern nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen richte. Die Unterhaltung der Brücke Nr. 382 richte sich daher nach den §§ 7 ff. WaStrG, und zwar mit der Folge, dass Dritte keinen Anspruch auf ihre Unterhaltung oder Instandsetzung hätten. Dementsprechend habe für sie, die Beklagte, ehedem kein Anlass bestanden, den Flurbereinigungsplan Bolzum anzufechten. Es möge sein, dass durch die Sperrung der Brücke das bisherige durch die Flurbereinigung festgelegte "Erschließungssystem tangiert" sei. Es sei jedoch nicht funktionslos geworden. Denn die Flurstücke der Kläger zu 2) und zu 3) zwischen dem Stichkanal und der Bahnstrecke könnten auch bei einem Wegfall der Brücke Nr. 382 erreicht werden, und zwar über die Landesstraße L 410, die Kanalbrücke Nr. 381 und die Wirtschaftswege östlich der Bahnstrecke. Es sei nicht ihre, der Beklagten, Aufgabe dafür Sorge zu tragen, dass auch heutiges großes landwirtschaftliches Gerät über diese Ausweichstrecke geführt werden könne. Die seitens der Beigeladenen zu 1) vorgenommene Widmung der an die Brücke Nr. 382 unmittelbar anschließenden Wirtschaftswege zu öffentlichen Straßen ändere nichts daran, dass sie, die Beklagte, Dritten gegenüber zur Unterhaltung dieser Brücke nicht verpflichtet sei. Bei der Wahrnehmung ihrer somit lediglich objektiv-rechtlichen Unterhaltungspflicht müsse berücksichtigt werden, dass die Brücke Nr. 382 einem nur noch sehr geringen Verkehrsbedürfnis diene. Angesichts eines von ihr, der Beklagten, berechneten Kosten-/Nutzenfaktors von nur noch 0,1 komme eine Instandsetzung des Bauwerks derzeit nicht mehr in Betracht. Nach internen Richtlinien wäre an einen Brückenbau etwa bei einem Kosten-/Nutzenfaktor von 1,0 zu denken. Es könne nicht sein, dass die Brücke Nr. 382 vornehmlich im Interesse nur weniger Landwirte, darunter die Kläger zu 2) und zu 3), über Jahrzehnte hinweg in einem ordnungsgemäßen Zustand unterhalten werden müsse. Denn es sei auch zu berücksichtigen, dass diese Kläger nur solche Bewirtschaftungsnachteile geltend machten, auf die sie sich hätten einstellen können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. Februar 2012 - 7 A 3929/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger zu 2) und zu 3) beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, es sei unerheblich, ob der Flurbereinigungsplan Bolzum, soweit er in die (angeblich) abschließende wasserstraßenrechtliche Regelung der Unterhaltungsverpflichtung für die Brücke Nr. 382 eingreife, nicht hätte aufgestellt werden dürfen. Denn ein etwaiger derartiger Rechtsfehler hätte lediglich die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans nach sich gezogen. Die Beklagte habe den Flurbereinigungsplan Bolzum ehedem nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen. Nachdem er deshalb unanfechtbar geworden sei, könne sie mit dem Einwand seiner Rechtswidrigkeit im vorliegenden Rechtsstreit nicht durchdringen. Der Flurbereinigungsplan sei dahin auszulegen, dass im Gegensatz zu anderen Kanalbrücken die Brücke Nr. 382 wie ein nichtöffentlicher - heute ein öffentlicher - Weg behandelt werden sollte und mithin für sie nicht die Vorschriften des § 12 FBP, sondern diejenigen des § 10 FBP Anwendung fänden. Dies ergebe sich unter anderem auch daraus, dass im Gegensatz zu den übrigen Brücken im Verfahrensgebiet der Flurbereinigung allein sie, die Brücke Nr. 382, im Verlaufe der Flurbereinigung eine eigene Flurstücksbezeichnung erhalten habe. Sie, die Kläger zu 2) und zu 3), hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Brücke Nr. 382 aufgrund der Festlegungen des Flurbereinigungsplans Bolzum dauerhaft unterhalten und so instandgesetzt werden würde, dass sie sie auch jetzt noch befahren könnten. Ansonsten hätten sie sich nämlich auf die ihnen ehedem in der Flurbereinigung zuerkannte Abfindung mit (unter anderem) den hier betroffenen Flächen nicht ohne weiteres eingelassen. Der Umweg über den Bahnübergang mit Anrufschranke - der sich im Übrigen aufgrund anstehender baulicher Veränderungen an der L 410 (neue Schranke für den Fahrradverkehr) künftig noch verlängern werde - sei keine Alternative. Um ihre Flächen jenseits der Bahnlinie zu bewirtschaften, müssten diese bei derzeitiger, nicht optimaler Fruchtfolge etwa zwanzig Mal im Jahr angefahren werden. Unter anderem aufgrund der baulichen Anordnung der Anrufschranke könne diese jedoch mit den heute zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Gerätschaften nicht ohne weiteres passiert werden. Dies gelte besonders für einen Rübenroder, sodass sie, die Kläger, auf den betroffenen Flächen notgedrungen derzeit eine Änderung im Fruchtwechsel vorgenommen hätten und zum Rapsanbau übergegangen seien, obwohl die Bodenqualität einen Rübenanbau zuließe, der höhere Erlöse erbrächte. Die im Hinblick auf kurzfristige Änderungen der Witterung für eine Nachschau und Bewirtschaftung besonders bedeutsame spontane Erreichbarkeit der Flächen sei nicht gewährleistet. Dies könne im Einzelfall sogar dazu führen, dass sich die Bewirtschaftung als fruchtlos erweise. Seit der Widmung des Weges beiderseits der streitbefangenen Brücke sei auch das Argument der Beklagten entfallen, dass § 42 WaStrG keine Anwendung finden könne.
Die Beigeladene zu 1) stellt keine Anträge.
Der Beigeladene zu 2) beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er teilt den Standpunkt der Kläger zu 2) und zu 3).
Der Berichterstatter zweiter Instanz hat mit Verfügung vom 1. November 2013 amtliche Auskünfte des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen sowie der Beigeladenen zu 1) eingeholt. Betreffend die Inhalte der Auskunftsersuchen wird auf die genannte Verfügung (Bl. 349 f. GA), hinsichtlich der Inhalte der Auskünfte auf die Antwortschreiben vom 11. November 2013 des Landesamtes (Bl. 353 ff. GA) und der Beigeladenen zu 1) (Bl. 358 GA ff.) samt deren jeweiligen Anlagen Bezug genommen. Ein weiteres Auskunftsersuchen des Berichterstatters vom 2. Januar 2014 (Bl. 388 GA) hat die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 6. Januar 2014 (Bl. 395 GA) beantwortet. Auf diesen Schriftwechsel wird ebenfalls Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (BA A - D), die teilweise beigezogenen Akten des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Bolzum (BA E - L) und die von den Klägern vorgelegte Übersichtskarte (BA M) verwiesen. Diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz und der Beratung im Senat gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und das angefochtene Urteil in der Weise zu ändern, dass auch die Klage der Kläger zu 2) und zu 3) abgewiesen wird; denn (auch) diese Klage ist zwar zulässig (A.), aber unbegründet (B.).
A. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage der Kläger zu 2) und zu 3) bejaht.
I. Der knappe Hinweis der Vorinstanz, dass "Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Unterhaltungsaufgabe des Bundes ... im Wege der Feststellungsklage zu klären" seien, lässt sich - in dieser Allgemeinheit - allerdings missverstehen: Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO muss es hierzu jedoch als rechtlich möglich erscheinen, dass der jeweilige Kläger an diesem Rechtsverhältnis entweder in der Weise beteiligt ist, dass sich aus seiner Beteiligung für ihn eigene subjektive öffentliche Rechte oder Pflichten ergeben oder - soweit er die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt, an dem er unbeteiligt ist - seine eigenen Rechte oder Pflichten von diesem Rechtsverhältnis abhängen (BVerwG, Urt. v. 27. 5. 2009 - BVerwG 8 C 10.08 -, NVwZ 2009, 1305 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 24). Dementsprechend kann eine Feststellungsklage zwar zulässig sein, wenn etwa der (räumliche) Umfang der Unterhaltungsaufgabe des Bundes in der Weise streitig ist, dass zwei Hoheitsträger schon dem Grunde nach uneins darüber sind, welcher von ihnen zur Unterhaltung verpflichtet ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14. 2. 1985 - 3 OVG A 48/82 -, S. 11 des Urteilsabdrucks, insoweit in SchrRsprWR 1986, Nr. 291 nicht abgedruckt). Hingegen genügt es für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich nicht, dass die Erfüllung einer - wie hier - dem Grunde nach unstreitigen objektiv-rechtlichen Unterhaltungspflicht erst die faktischen Voraussetzungen dafür schaffen würde, dass ein Kläger eigene Benutzungsrechte an einer umstrittenen Infrastruktureinrichtung ausüben könnte. Insbesondere bietet § 43 Abs. 1 VwGO nicht jedem an einer besseren Zugänglichkeit seines Grundeigentums interessierten Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit, auf die Erhaltung der Benutzbarkeit bestimmter Infrastrukturanlagen (hier: einer Brücke) hinzuwirken, indem er gerichtlich feststellen lässt, der objektiv-rechtlich unterhaltungspflichtige Hoheitsträger habe sie (zeitnah) in einen bestimmten Unterhaltungszustand zu versetzen. Diese Rechtslage findet ihre tiefere Rechtfertigung darin, dass die Festlegung zeitlicher und finanzieller Prioritäten bei der Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben, die allein im Interesse des Allgemeinwohls bestehen, dem politischen Entscheidungsspielraum der Exekutive überlassen bleiben muss, und solche Festlegungen daher in dem durch diesen Spielraum gezogenen Rahmen nicht justiziabel sind. Deshalb dürfte die Feststellungsklage der Kläger zu 2) und zu 3) bereits an einer fehlenden Klagebefugnis (vgl. OVG NRW, Urt. v. 10. 11. 1994 - 23 A 2097/93 -, NVwZ-RR 1995, 482 f., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 4 ff.) scheitern, käme es lediglich in Betracht, die jedenfalls hinsichtlich der Leistungszeit streitige Pflicht zur Unterhaltung der Brücke Nr. 382 aus der (objektiv-rechtlichen) Hoheitsaufgabe gemäß § 7 Abs. 1 WaStrG (i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG) oder nach § 42 Abs. 1 WaStrG herzuleiten; denn nicht nur auf eine inhaltlich, sondern auch auf eine (entsprechend § 271 Abs. 1 BGB) zeitlich konkretisierte Wahrnehmung dieser Aufgabe besteht hiernach kein subjektives Recht der Kläger zu 2) und zu 3) gegenüber der Beklagten (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14. 2. 1985 - 3 OVG A 48/82 -, SchrRsprWR 1986, Nr. 291; Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl. 2009, § 7 Rn. 4 und § 42 Rn. 2, m. w. N.).
II. Im vorliegenden Falle ist jedoch die Besonderheit gegeben, dass sich die Kläger zu 2) und zu 3) zusätzlich als Teilnehmer des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Bolzum unter Darlegung einer gesteigerten Betroffenheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. 11. 2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 55) für das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses nachvollziehbar auf § 10 Abs. 8 b) Satz 1 FBP berufen. Im Hinblick darauf ist ihre Klagebefugnis zu bejahen, weil insbesondere ein durch die Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans vermittelter Erschließungsvorteil eine schutzwürdige subjektive Rechtsposition darstellen kann (BVerwG, Urt. v. 18. 11. 2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., [...], Langtext Rn. 64). Es ist zudem anerkannt, dass die Feststellungsklage zur Klärung eines Rechtsverhältnisses statthaft ist, dessen Inhalt von der Auslegung eines ihm vorgelagerten Verwaltungsaktes abhängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 11). Ein Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG) ist ein Verwaltungsakt in der Variante einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG), und zwar nach zutreffender Rechtsauffassung auch insoweit, als er für bestimmte seiner Festsetzungen gemäß § 58 Abs. 4 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen hat (Schwantag, in: Schwantag /Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, § 58 Rnrn. 2, 31 und 32, m. w. N.).
Das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger zu 2) und zu 3) hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung zu Recht bejaht.
III. Die Feststellungsklage der Kläger zu 2) und zu 3) ist nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer allgemeinen Leistungsklage, etwa auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen, subsidiär. Denn die Kläger selbst räumen ein, keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Unterhaltung zu haben. Insbesondere müsste die Beklagte auch im Falle eines Erfolgs ihrer Klage darin frei bleiben, ob sie die Brücke im Wege einer (zeitnahen) Renovierung oder einer (zeitnahen) Erneuerung des Brückenbauwerks instand setzt. Im Übrigen kann von der Beklagten aufgrund ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) erwartet werden, dass sie ein rechtskräftiges Feststellungsurteil befolgen würde (OVG Lüneburg, Urt. v. 14. 2. 1985 - 3 OVG A 48/82 -, S. 11 UA), sodass es der Vollstreckbarkeit eines Leistungsurteils, und damit der vorrangigen Erhebung einer Leistungsklage, hier nicht bedarf.
IV. Die Kläger zu 2) und zu 3) haben ihr Klagerecht nicht verwirkt. Eine Verwirkung würde voraussetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. 8. 2000 - BVerwG 4 A 11.99 -, NVwZ 2001, 206 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 16), dass diese Kläger trotz vorhandener Kenntnis der sie treffenden Belastung wider Treu und Glauben erst zu einem derart späten Zeitpunkt Klage erhoben, dass die Beklagte nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen musste. Rechnen musste sie damit nicht mehr, wenn die Kläger zu 2) und zu 3) unter Verhältnissen ihr gegenüber untätig blieben, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung seiner Rechte unternommen hätte. Durch das Unterlassen einer früheren Klageerhebung haben die Kläger zu 2) und zu 3) jedoch keine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die Beklagte derart einstellen durfte. Denn angesichts der unstreitigen objektiv-rechtlichen Verpflichtung der Beklagten, die Brücke Nr. 382 zu unterhalten, hätte jedermann vernünftigerweise zunächst darauf gehofft, die Beklagte werde sich schließlich doch von selbst zu einer Sanierung des Bauwerks verstehen. Noch in ihrem letzten vorgerichtlichen Schreiben vom 26. August 2010 hatte die Beklagte zudem erklärt, dass weiter geprüft werde, wie mit der Brücke zu verfahren sei. Hiernach ist nicht - wie zudem erforderlich wäre - zu erkennen, dass sie sich bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten der Kläger zu 2) und zu 3) eingerichtet hätte, dass eine nun etwa begründete Klage dieser Kläger für sie mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
B. Die Klage der Kläger zu 2) und zu 3) ist unbegründet, weil diesen Klägern gegenüber ein Rechtsverhältnis im Sinne einer Verpflichtung der Beklagten, die Brücke Nr. 382 (zeitnah) in den von ihnen erstrebten Unterhaltungszustand zu versetzen, nicht besteht und auch keine ihrer Rechte in der Weise von der lediglich objektiv-rechtlichen Verpflichtung der Beklagten, die Brücke zu unterhalten, abhängen, dass diese Verpflichtung zu ihren Gunsten festgestellt werden kann.
I. Wie schon die Vorinstanz (für den damaligen Sachverhalt) zutreffend dargelegt hatte und weitgehend bereits oben unter A. I. ausgeführt worden ist, räumen die einschlägigen Regelungen des Bundeswasserstraßengesetzes (§ 7 Abs. 1 WaStrG i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG oder § 42 Abs. 1 WaStrG) - ähnlich vergleichbaren Bestimmungen des Straßen- und Wegerechts - Teilnehmern am Straßenverkehr wie den Klägern zu 2) und zu 3) keinen Erfüllungs- oder sogenannten Verkehrserhaltungs- oder Verkehrssicherungsanspruch (Friesecke, a. a. O., § 8 Rn. 36; Tegetbauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 478 f., Kap. 13 Rn. 5 und Herber, in: Kodal, a.a.O., S. 1482 f., Kap. 42 Rn. 15 ff.) ein, kraft dessen beansprucht werden könnte, ein reparaturbedürftiges Brückenbauwerk instand zu setzen (vgl. auch: VGH BW, Urt. v. 26. 5. 1994 - 5 S 2611/93 -, [...], Langtext Rn. 19 ff.).
Auf § 42 Abs. 1 WaStrG vermögen die Kläger zu 2) und zu 3) ihr Feststellungsbegehren im Übrigen auch deshalb nicht zu stützen, weil sie selbst nicht Beteiligte eines (etwaigen) Kreuzungsverhältnisses zwischen dem Stichkanal als einer Bundeswasserstraße einerseits und dem "Gretenberger Weg" der Beigeladenen zu 1) als einer öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NStrG) andererseits sind. Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob es der Annahme eines Kreuzungsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift entgegenstünde, dass die Widmung des "Gretenberger Weges" beidseitig vor dem "Brücken-Flurstück" endet, sodass jedenfalls nicht diese Widmung das Flurstück zugleich für die öffentliche Straße in Anspruch nimmt (vgl. Friesecke, a. a. O., § 41 Rn. 12; Stahlhut, in: Kodal, a.a.O., S. 595, Kap. 19 Rn. 3, sowie S. 682 f., Kap. 22 Rn. 9, letzter Spiegelstrich).
II. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, es folge eine den Klägern zu 2) und zu 3) gegenüber bestehende Verpflichtung der Beklagten, die Brücke Nr. 382 instand zu setzen, aus dem Flurbereinigungsplan Bolzum (hier: § 10 Abs. 4 und Abs. 8 b] Satz 1 FBP) in Verbindung mit den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, erweist sich nach eingehender Prüfung und unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren noch weiter aufgeklärten Sachverhalts ebenfalls nicht als tragfähig.
1. Dies kann indessen nicht - wie die Beklagte meint - schon damit begründet werden, dass die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans in der Auslegung, die ihnen das Verwaltungsgericht gegeben habe, gegen höherrangiges (Bundes-) Recht verstießen. Denn abgesehen von dem hier nicht ernstlich in Betracht kommenden Falle der Nichtigkeit ist auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt bis zu seiner Aufhebung wirksam. Dies gilt bei richtiger Beurteilung ihrer Rechtsnatur als Verwaltungsakt (siehe oben unter A. II.) auch für solche Festsetzungen, für die der Flurbereinigungsplan gemäß § 58 Abs. 4 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen hat. Außerdem legt ein Flurbereinigungsplan selbst fest, welche Festsetzungen den besonderen Schutz nach § 58 Abs. 4 FlurbG genießen sollen (Schwantag, a. a. O., § 58 Rn. 31, m. w. N.) und bestimmt hier § 15 Abs. 1 FBP, dass zwar § 10 Abs. 4 FBP, nicht aber auch § 10 Abs. 8 b) Satz 1 FBP die Wirkung von Gemeindesatzungen hat. Es kann daher aus verschiedenen Gründen nicht erfolgreich in der Weise argumentiert werden, es möge dahinstehen, wie die genannten Bestimmungen auszulegen seien, weil sie im Falle ihrer Auslegung im Sinne der Klägern zu 2) und zu 3) als rechtswidrige Gemeindesatzungen nichtig und unwirksam wären. Vielmehr kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch auf die Auslegung des Flurbereinigungsplans Bolzum an.
2. Dem Verwaltungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass sich eine neben die entsprechende Hoheitsaufgabe tretende und speziell den Teilnehmern an der Flurbereinigung gegenüber bestehende Verpflichtung der Beklagten, die Brücke Nr. 382 zu unterhalten, aus § 10 Abs. 4 i. V. m. Abs. 8 b) [Satz 1] FBP ergebe.
a) Gegen die Richtigkeit dieser Auslegung spricht zuerst, dass in der sie begründenden Argumentation des angefochtenen Urteils Vorschriften des Flurbereinigungsplans zusammengeführt werden, die aufgrund ihrer intendierten Regelungsfunktion (aa) bzw. ihrer systematischen Stellung (bb) nicht oder zumindest nicht unmittelbar einschlägig sind:
aa) Die erkennbare Funktion des § 10 Abs. 4 FBP besteht nicht darin, festzulegen welche Verkehrsverbindungen innerhalb des Flurbereinigungsgebietes als nichtöffentliche Wege zu betrachten sind. Dies ist vielmehr die Aufgabe der Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 B) FBP i. V. m. § 20 FBP und der Anlage 7 des Flurbereinigungsplans. Der intendierte Regelungsgehalt des § 10 Abs. 4 FBP erschließt sich dagegen in der Zusammenschau mit dem in Parenthese gesetzten Vorbehalt anderweitiger Festsetzungen, den § 10 Abs. 3 Satz 1 FBP enthält: Durch § 10 Abs. 4 FBP soll der Umfang der zugelassenen Benutzungen und der Kreis der zugelassenen Benutzer hinsichtlich bestimmter nichtöffentlicher Wege über die in § 10 Abs. 3 FBP gezogenen Grenzen ausgedehnt werden. Dies betraf auch den bei Aufstellung des Flurbereinigungsplans nichtöffentlichen Weg auf dem Flurstück 60, Flur 13, der Gemarkung Bolzum (heute: "Gretenberger Weg"), der östlich des Stichkanals zu der Brücke Nr. 382 führt. Als erkennbarer Annex ("sowie Brücke") zu der für diesen Wege getroffenen Benutzungsregelung wurde dieselbe Benutzungsregelung auch auf die an den Weg anschließende Brücke Nr. 382 erstreckt, ohne dass sich hieraus ein zwingender Schluss auf eine die rechtliche Einordung dieser Brücke als ein ebenfalls "nichtöffentlicher Weg" ziehen ließe.
Entgegen der Auffassung der Kläger zu 2) und zu 3) ist eine solche Schlussfolgerung selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn man nicht nur - weil es unerheblich ist - unterstellt, dass die Brücke Nr. 382 als einzige Kanalbrücke (vgl. jedoch das Flurstück 31, Flur 2, Gemarkung Bolzum, in der "Anlage a] Auszug aus § 20" FBP zu der amtlichen Auskunft des LGLN vom 11. 11. 2013 - Bl. 355 GA) und erst im Verlaufe der Flurbereinigung eine eigene Flurstücksbezeichnung erhalten habe, sondern auch besonders in den Blick nimmt, dass in dem Nachweis der neuen Grundstücke (§ 20 FBP) das "Brücken-Flurstück" (Flurstück 61, Flur 13, Gemarkung Bolzum) mit der es charakterisierenden Angabe "Künstliches Gewässer I. Ordnung, Brücke" sowie einem Hinweis auf die "Bes. Festsetzung § 10 (4)" aufgeführt wird. Denn auch eine solche "besondere Behandlung" lässt sich hinreichend mit demjenigen (beschränkten) Regelungsgehalt der Erwähnung der Brücke und ihres Flurstücks in § 10 Abs. 4 FBP erklären, der dieser Erwähnung nach der Interpretation des Senats zukommt.
bb) Aus dem erkennbaren Verhältnis der Spezialität, in dem andere Vorschriften des Flurbereinigungsplans zu § 10 Abs. 8 b) Satz 1 FBP stehen, ist zu folgern, dass auf die letztgenannte Norm für die Herleitung der Unterhaltungsverpflichtung an einer Wegbrücke über ein Gewässer nicht unmittelbar zurückgegriffen werden kann. Denn der Flurbereinigungsplan enthält für Brücken im Sinne des § 10 Abs. 12 FBP bzw. Überbrückungen im Sinne des § 12 Abs. 7 FBP besondere Vorschriften über deren Unterhaltung (namentlich § 10 Abs. 14 und Abs. 16 FBP bzw. § 12 Abs. 9 FBP), die allenfalls unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu einer sinngemäßen (vgl. § 10 Abs. 16 a] Satz 2 FBP) Geltung des § 10 Abs. 8 b) Satz 1 FBP führen könnten.
b) Gegen die mit der Berufung bekämpfte Deutung des Flurbereinigungsplans spricht des Weiteren, dass das "Brücken-Flurstück" (Flurstück 61, Flur 13, Gemarkung Bolzum) ausweislich der amtlichen Auskunft des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen vom 11. November 2013 in dem Nachweis der neuen Grundstücke (§ 20 FBP) unter der an die Beklagte vergebenen Ord.Nr. 24 zu finden ist, und zwar mit der es charakterisierenden Angabe "Künstliches Gewässer I. Ordnung, Brücke" (Bl. 355 GA). Wäre es in dem Flurbereinigungsplan als nichtöffentlicher Weg betrachtet worden, müsste es jedoch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 FBP in dem genannten Nachweis unter einer der Ord.Nrn. 1, 2, 3, 4 oder 27 mit einer entsprechenden Zweckbestimmung aufgeführt sein.
c) Dagegen, dass der Flurbereinigungsplan Bolzum die Brücke Nr. 382 als nichtöffentlichen Weg (statt als Anlage an einem Gewässer) einordnet, lässt sich ferner ins Feld führen, dass für das "Brücken-Flurstück" in dem Flurstücksverzeichnis (Anlage 4 zum Flurbereinigungsplan = BA J) die Nutzungsart "410" angegeben wird (Bl. 351 GA) und diese Schlüsselzahl ausweislich der amtlichen Auskunft des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen vom 11. November 2013 bedeutet, dass die Nutzungsart in einer "Wasserfläche nach Wassergesetzen, Gewässer I. Ordnung, Bundeswasserstraßen" besteht (Bl. 357 GA).
Bereits diese Gesichtspunkte zeigen auf, dass die Interpretation des Flurbereinigungsplans, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, so nicht zu überzeugen vermag.
3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen als den ihm beigegebenen Gründen als richtig dar. Denn die gemäß § 128 VwGO gebotene eigenständige Auslegung des Flurbereinigungsplans Bolzum durch das Berufungsgericht führt ebenfalls nicht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte im Verhältnis zu den Klägern zu 2) und zu 3) die Verpflichtung hat, die Brücke Nr. 382 instand zu setzen. Die Brücke zählt nämlich zu den Überbrückungen im Sinne des § 12 Abs. 7 FBP, deren Unterhaltung sich gemäß § 12 Abs. 9 FBP nach den Festsetzungen des § 10 Abs. 16 und 17 FBP nur richten kann, soweit diese den hier maßgebenden Bestimmungen über die Unterhaltung von Anlagen an Gewässern nicht widersprechen (a). Nimmt man jedoch an, dass sich aus den Festsetzungen des § 10 Abs. 16 und 17 FBP - etwa konkret nach § 10 Abs. 16 a) Satz 2 FBP i. V. m. Abs. 8 b) Satz 1 FBP - im Falle ihrer Anwendung ein subjektives Recht der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens, und damit auch der Kläger zu 2) und zu 3) gegen die Beklagte auf Unterhaltung der Brücke Nr. 382 ergäbe, so widersprächen diese Festsetzungen insoweit den hier maßgebenden Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes(b). Die Unterhaltung der Brücke würde sich also - was eine etwaige subjektive Berechtigung angeht - nach ihnen nicht richten. Deshalb kann hier dahinstehen, ob bei einer Anwendung der Festsetzungen des § 10 Abs. 16 und 17 FBP auf die Brücke Nr. 382 die Beklagte gerade im Verhältnis zu den Klägern zu 2) und zu 3) zu einer Unterhaltung dieser Brücke verpflichtet wäre. Offen bleiben kann schließlich, ob die Kläger zu 2) und zu 3) als allgemeine rechtliche Folgewirkung der Schutzwürdigkeit eines in der Flurbereinigung erlangten konkreten Erschließungsvorteils und/oder Entfernungsvorteils die begehrte gerichtliche Feststellung beanspruchen könnten, wenn eine Reduktion des objektiv-rechtlichen Handlungsermessens der Beklagten dahin vorläge, die Brücke Nr. 382 (alsbald) instand zu setzen; denn dies ist nicht der Fall (c).
a) Die Brücke Nr. 382 zählt zu den Überbrückungen im Sinne des § 12 Abs. 7 FBP, weil sie gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG als Schifffahrtsanlage zu der durch sie überbrückten Bundeswasserstraße, dem Stichkanal nach Hildesheim, gehört. Diese Einordnung stimmt nicht nur damit überein, dass das "Brücken-Flurstück" (Flurstück 61, Flur 13, Gemarkung Bolzum) als Gewässer I. Ordnung (vgl. §§ 38 Abs. 1 Nr. 1 NWG, 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 WaStrG) unter der Ord.Nr. 24 in dem Nachweis der neuen Grundstücke aufgeführt ist (§ 12 Abs. 1 und 2 FBP), sondern sie entspricht auch dem von dem Flurbereinigungsplan Bolzum vorgefundenen Rechtszustand:
Wie die Beklagte überzeugend vorgetragen hat (Bl. 38 GA), wurde die Brücke Nr. 382 beim Bau des Stichkanals nach Hildesheim im Jahre 1921 errichtet. Die frühere Rechtspraxis ging dahin, dass im Falle einer Unterbrechung von Straßen oder Wegen beim Bau von Schifffahrtskanälen dem Kanalunternehmer zum Ausgleich der von ihm verursachten Störung im Wegenetz in der Regel die Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen Straßenbrücken in einem behördlichen Planfeststellungs-, Genehmigungs- oder Verleihungsverfahren nach Maßgabe einschlägiger Gesetze (Wasser-, Enteignungsgesetze - hier vermutlich: Preußisches Wassergesetz - vgl. Bl. 382 GA) auferlegt oder von ihm vertraglich übernommen wurde (Stahlhut, a. a. O., S. 679 f., Kap. 22 Rn. 2.1; vgl. BVerwG, Urt. v. 28. 2. 1975 - BVerwG IV C 37.72 -, Buchholz 445.5 § 41 WaStrG Nr. 1, hier zitiert nach [...], Langtext Rnrn. 6, 7, 17 und 18). Dementsprechend fallen als Zubehör (vgl. Friesecke, a. a. O., § 1 Rn. 24) der Bundeswasserstraßen unter die Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG, deren dortige Aufzählung nicht abschließend ist (BGH, Urt. v. 20. 6. 1996 - III ZR 116/94 -, NVwZ 1997, 99 [101 unter II. 1 c]), unter anderem Kreuzungsanlagen für öffentliche Verkehrswege im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 2 WaStrG, wenn sie planungsrechtlich und kreuzungsrechtlich der Bundeswasserstraße zugeordnet sind (Friesecke, a. a. O., § 1 Rn. 27 und § 48 Rn. 2). Zu den Schifffahrtsanlagen des § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG zählen aber auch staatliche Brücken zur Überführung nichtöffentlicher Wirtschaftswege über solche Bundeswasserstraßen, die vormals künstliche Reichswasserstraßen waren, wenn sie durch die Herstellung dieser Wasserstraßen notwendig geworden waren. Hierfür spricht nicht nur das von der Beklagten vorgelegte "Brücken-Prüfungs-Buch für die Kanalbrücke Nr. 382 im Zuge des Fahrweges Bolzum - Gretenberg", in dem es unter Nr. 13 heißt: "Die Unterhaltungspflicht der Brücke liegt der Reichswasserstraßenverwaltung ob" (Bl. 76 - Rückseite - BA D). Sondern es kann auch aus § 1 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags - StV - betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. 7. 1921 (RGBl. S. 961) geschlossen werden, obwohl diese Vorschrift, auf die erst am 7. Dezember 1921 als fertiggestellt abgenommene (vgl. Bl. 3 BA C "Brücke Nr. 382") Brücke Nr. 382 deshalb nicht (unmittelbar) anwendbar ist, weil sie und der Stichkanal noch nicht vollendet waren, als der Übergang der Wasserstraßen zum 1. April 1921 erfolgte; denn damals befand sich die "Kanalstrecke Hannover-Peine mit Anschluss nach Hildesheim" erst im Bau (vgl. Anlage B zum StV, A. Preußen, Nr. 32). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 a) StV (i. V. m. der Anlage A zum StV, lfd. Nr. 106) ging allerdings das als "Rhein-Weser-Kanal" bezeichnete, bereits fertiggestellte Teilstück des Mittellandkanals zwischen dem "Ruhrorter Hafen" und "Hannover Osthafen" auf das Reich über. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StV erfolgte dieser Übergang "mit den an künstlichen Wasserstraßen vorhandenen staatlichen Brücken und Fähren, die durch die Herstellung der Wasserstraße notwendig geworden sind". Diese Regelung zeigt daher, dass solche Brücken - auch soweit sie sich noch in Bau befanden - das rechtliche Schicksal der Wasserstraße teilen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 20. 6. 1996 - III ZR 116/94 -, NVwZ 1997, 99 [100 unter II. 1 b]). Für die Brücke Nr. 382 hat sich an diesem unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung geschaffenen Rechtszustand nichts geändert (vgl. Entwurf eines WaStrG, Begründung, BT-Drucks. V/352, S. 20, zu § 1 Abs. 2). Ihn fand man bereits vor, als im Jahre 1977 der Flurbereinigungsplan Bolzum aufgestellt wurde.
Dessen Regelungen müssen daher vor dem Hintergrund des vorgefundenen wasserstraßenrechtlichen Rechtszustands ausgelegt werden. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Regelungsfunktion des § 10 Abs. 4 FBP (s. o. unter B.II. 2. a] aa) sowie der Angaben in dem Nachweis der neuen Grundstücke (s. o. unter B.II. 2. b) und in dem Flurstücksverzeichnis (s. o. unter B.II. 2. c) bestehen - auch unter Berücksichtigung der von den Klägern zu 2) und 3) geltend gemachten "besonderen Behandlung" des "Brücken-Flurstücks" in der Flurbereinigung - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in dem Flurbereinigungsplan Bolzum die Brücke Nr. 382 nicht mehr als Zubehör der Bundeswasserstraße betrachtet, sondern stattdessen (nur) als Brücke in einem nichtöffentlichem Weg (§ 10 Abs. 12 FBP) angesehen wird, deren Unterhaltung sich - weil gesetzlich nicht geregelt - unmittelbar und vorbehaltslos nach § 10 Abs. 16 und 17 FBP richten sollte.
Einzuräumen ist lediglich, dass mit dieser Interpretation die Annahme einhergeht, die als Annex anzusehende Benutzungsregelung (§ 10 Abs. 4 FBP) für die streitgegenständliche Brücke folge nicht der Systematik des Flurbereinigungsplans, nach der sie eigentlich im Kontext des § 12 Abs. 9 FBP hätte getroffen werden müssen. Dieser "Bruch" innerhalb der Systematik trägt zu der unrichtigen Deutung des Regelungsgehalts des § 10 Abs. 4 FBP durch die Kläger zu 2) und zu 3) entscheidend bei. Das Fehlverständnis der Norm ist somit - zumal vor dem Hintergrund der Interessenlage -leicht erklärlich, darf sich aber unter anderem in Hinblick auf den auch hier anzuwendenden Rechtsgedanken des § 133 BGB in der berufungsgerichtlichen Interpretation des Flurbereinigungsplans nicht fortsetzen. Denn die historische, teleologische und systematische Auslegung ergibt, dass die für die Unterhaltung der Brücke Nr. 382 einschlägigen Vorschriften nicht diejenigen über die Unterhaltung von Brücken in nichtöffentlichen Wegen (§ 10 Abs. 12, 16 und 17 FBP) sind, sondern diejenigen über die Unterhaltung von Überbrückungen an Gewässern (§ 12 Abs. 7 und Abs. 9 FBP).
b) Mit einem etwaigen rechtlichen Gehalt, den Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens im Falle ihrer Anwendung ein subjektives Recht gegen die Beklagte auf Unterhaltung der Brücke Nr. 382 einzuräumen, widersprächen (im Sinne des § 12 Abs. 9 FBP) die Festsetzungen des § 10 Abs. 16 und Abs. 17 FBP den hier maßgebenden Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes.
aa) Als maßgebende Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes kommen hier nur die §§ 7 Abs. 1 und 42 Abs. 1 WaStrG (s. o. unter A. I.) in Betracht. Es kann dabei offen bleiben, welche von ihnen beiden einschlägig ist, nachdem die Beigeladene zu 1) den vormaligen Wirtschaftsweg beidseitig des "Brücken-Flurstücks" als öffentliche Straße ("Gretenberger Weg") im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 NStrG dem Verkehr gewidmet hat. Denn wie oben unter A. I. ausgeführt, stellen sich sowohl Unterhaltungspflichten der Beklagten nach § 7 Abs. 1 WaStrG (i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG) als auch solche gemäß § 42 Abs. 1 WaStrG als Hoheitsaufgaben dar, auf deren Wahrnehmung ein subjektives Recht Dritter nicht besteht.
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts widersprächen (im Sinne des § 12 Abs. 9 FBP) Festsetzungen des Flurbereinigungsplans den genannten Bestimmungen des Wasserstraßengesetzes, soweit sie ein subjektives Recht auf die Unterhaltung der Brücke Nr. 382 gegen die Beklagte einräumten. Denn ähnlich der vergleichbaren Bestimmung in § 10 Abs. 14 FBP stellt § 12 Abs. 9 FBP einen Vorrangvorbehalt zugunsten des maßgeblichen Fachrechts auf. Mit diesem Vorbehalt soll unter anderem vermieden werden, dass der Flurbereinigungsplan hinsichtlich der Unterhaltung der von ihm erfassten Anlagen an Gewässern subjektive Sonderrechte schafft, die den Spielraum, der mit der Wahrnehmung der hoheitlichen Unterhaltungsaufgabe an diesen Anlagen einhergeht, beseitigen würden, da Ansprüchen diverser Teilnehmer der Flurbereinigung auf einen bestimmten Unterhaltungszustand zu entsprechen wäre.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Brücke Nr. 382 gemäß § 12 Abs. 1 FBP (i. V. m. § 38 Abs. 1 Nr. 1 NWG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 WaStrG) zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne des § 39 FlurbG zählt und sie zudem in das ausgewiesene Wegenetz einbezogen war, auf das sich die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes Bolzum maßgeblich stützte (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FBP). Dieses Wegenetz unterliegt einem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime, das auch den konkreten Erschließungsvorteil schützt, den ein Teilnehmer an der Flurbereinigung als einen Ausgleich für den entschädigungslosen Landabzug (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) - von hier 0,5% - betrachten darf, den er in der Flurbereinigung hinnehmen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. 11. 2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., [...], Langtext Rnrn. 64 und 66). Es ist zudem davon auszugehen, dass gerade die Brücke Nr. 382, obwohl sie im Zuge der Flurbereinigung nicht neu hergestellt, sondern nur beibehalten wurde, dem Kläger zu 2), dessen Flurstück ... der Flur ... unmittelbar an den über sie verlaufenden vormaligen Wirtschaftsweg Bolzum - Gretenberg (heute: "Gretenberger Weg") angrenzt, einen konkreten Erschließungsvorteil (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG) und beiden Kläger (zu 2 und zu 3) zumindest einen konkreten Entfernungsvorteil (vgl. § 44 Abs. 4 Vergleichspunkt 4 FlurbG) verschaffen sollte. Denn wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, führt über die streitbefangene Brücke Nr. 382 der bei weitem kürzeste Weg von den Hofstellen der Kläger zu 2) und 3) zu ihren östlich des Stichkanals gelegenen landwirtschaftlichen Flächen. Außerdem ist vor dem Hintergrund der gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG für die Beurteilung der Wertgleichheit maßgeblichen verkehrlichen Verhältnisse an dem Bahnübergang in km 25,485 der Strecke 1770 Lehrte - Nordstemmen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung des Jahres 1977 davon auszugehen, dass die Brücke Nr. 382 schon nach dem Flurbereinigungsplan Bolzum bestimmt gewesen ist, den beiden Klägern Vorteile zu verschaffen, mit welchen auch dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass die Zugänglichkeit ihrer oben bezeichneten Grundstücke ohne die Brücke Nr. 382 nur mit denjenigen Einschränkungen gegeben war und ist, die aus dem Erfordernis resultieren, eine Anrufschranke zu passieren. Hiernach spricht Überwiegendes dafür, die den Klägern zu 2) und zu 3) durch das ausgewiesene Wegenetz vermittelten Vorteile hinsichtlich der Entfernung der in Rede stehenden Abfindungsflächen zum jeweiligen Wirtschaftshofe - die keine metrische, sondern eine betriebswirtschaftliche Frage des Einzelfalls sind (vgl. Schwantag, in: Schwantag/Wingerter, FlurbG, § 44 Rn. 71) - als durch das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime geschützt zu betrachten; denn auch ein Entfernungsvorteil ist für die die Gestaltung und damit die Wertgleichheit der Abfindung von Bedeutung (vgl. Schwantag, a. a. O., § 44 Rn. 11).
Mit dem Vorhandensein der als Hoheitsaufgabe bestehenden objektiv-rechtlichen Unterhaltungspflicht der Beklagten an der Brücke Nr. 382 waren aber die Erschließungs- und/oder Entfernungsvorteile der Kläger zu 2) und zu 3) rechtlich ausreichend abgesichert. Darüber hinausgehende subjektiv-rechtlich ausgestaltete Regelungen hinsichtlich der Unterhaltungspflicht an der Brücke, waren - vergleichbar mit der die Unterhaltung öffentlicher Straßen und Wege betreffenden Rechtslage (siehe dazu: BVerwG, Urt. v. 18. 11. 2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., [...], Langtext Rn. 61) - entbehrlich. Sie dürfen nicht nachträglich deshalb in den Flurbereinigungsplan "hineingelesen" werden, weil die Beklagte ihrer Unterhaltungsaufgabe nicht so nachkommt, wie es die Kläger zu 2) und zu 3) erwarten. Nichts anderes kann auch aus § 12 Abs. 9 FBP i. V. m. § 15 Abs. 1 FBP gefolgert werden. Denn die letztgenannte Bestimmung steht unter dem Vorbehalt, dass Festsetzungen nur die Wirkung von Gemeindesatzungen haben, "soweit sie nicht die Zuständigkeit anderer Stellen berühren".
Hiernach ist davon auszugehen, dass die Beklagte im rechtlichen Verhältnis zu den Klägern zu 2) und zu 3) aufgrund der in dem Flurbereinigungsplan enthaltenen Bestimmungen über die Unterhaltung von Überbrückungen keine Verpflichtung hat, die Brücke Nr. 382 instand zu setzen.
c) Offen bleiben kann schließlich, ob die Kläger zu 2) und zu 3) als allgemeine rechtliche Folgewirkung der Schutzwürdigkeit eines in der Flurbereinigung erlangten konkreten Erschließungsvorteils und/oder Entfernungsvorteils die begehrte gerichtliche Feststellung beanspruchen könnten, wenn eine Reduktion des objektiv-rechtlichen Handlungsermessens der Beklagten dahin vorläge, die Brücke Nr. 382 (alsbald) instand zu setzen; denn dies ist nicht der Fall.
Den Klägern zu 2) und zu 3) ist zuzugestehen, dass auch durch die Vernachlässigung der Unterhaltung einer Brücke der mit einer Flurbereinigung angestrebte Interes-sensausgleich gefährdet werden kann. Die Beklagte ist deshalb grundsätzlich gehalten, die durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage und Abfindung nicht dadurch zu verändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. 11. 2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., [...], Langtext Rn. 57 und 68), dass sie ihre Hoheitsaufgabe, die Brücke Nr. 382 zu unterhalten, nicht wahrnimmt. Sie ist vielmehr - auch erhebliche Zeit nach dem Ende der Flurbereinigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. 11. 2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., [...], Langtext Rn. 64) - zumindest objektiv-rechtlich verpflichtet, bei Entscheidungen über Zeitpunkt und Umfang der Wahrnehmung dieser Unterhaltungsaufgabe die Belange der Kläger zu 2) und zu 3) zusammen mit anderen gleichgerichteten aber auch gegenläufigen, insbesondere öffentlichen, Belangen abzuwägen und dabei alle diese Belange mit dem ihnen gebührenden Gewicht zu berücksichtigen. Hierbei sind die Belange der Kläger zu 2) und zu 3) abwägungsbeachtlich, solange diese geltend machen können, dass die Brücke Nr. 382 für ihre hier betroffenen Abfindungsflächen eine bestimmungsgemäße Erschließungsfunktion hat und/oder ihnen einen Entfernungsvorteil gewährleistet, der für die Wertgleichheit ihrer Abfindung von Bedeutung war. Diese Belange entfallen also nicht etwa bereits deshalb, weil die betroffenen Flächen auch ohne die Brücke anderweitig hinreichend zugänglich bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. 11. 2002 - BVerwG 9 CN 1/02 -, a. a. O., [...], Langtext Rn. 66). Ihr abwägungserhebliches Gewicht hat sich jedoch mit zunehmendem Zeitablauf verringert. Denn auch unter Berücksichtigung der mit einer Flurbereinigung angestrebten Nachhaltigkeit der Neuordnung des Flurbereinigungsgebiets (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. 11. 2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., [...], Langtext Rn. 59) lässt sich keine zeitlich unbeschränkte Garantie der konkreten Erschließungs- oder Entfernungsvorteile begründen, welche die Teilnehmer einer Flurbereinigung ehedem erlangt haben. Ohne Erfolg berufen sich demgegenüber die Kläger zu 2) und zu 3) auf Vertrauensschutz. Denn die endliche Lebensdauer der streitgegenständlichen Brücke Nr. 382 ist bereits während der Flurbereinigung in den 70er Jahren absehbar gewesen. Im Zuge einer Parallelwertung in der juristischen Laiensphäre durften die Kläger zu 2) und zu 3) schon damals nicht erwarten, noch Jahrzehnte später werde erforderlichenfalls ein Ersatzneubau ohne jede Rücksicht auf die Haushaltslage, auf Lohn- und Materialkosten sowie auf das dann aktuelle Verkehrsbedürfnis der Allgemeinheit zu errichten sein. Vielmehr mussten sie damit rechnen, dass die Existenz einer Brücke an gleicher Stelle, sollte die Brücke Nr. 382 in fernerer Zukunft einmal abgängig werden, auf den Prüfstand einer erneuten, und nicht allein an ihren Interessen, sondern auch am Gemeinwohl orientierten Abwägung gestellt werden würde. Dabei lag es auf der Hand, dass sich etwa das Verkehrsbedürfnis der Allgemeinheit angesichts der Zumutbarkeit von Umwegen in der "vollmotorisierten" Gesellschaft des ausgehenden 20. und beginnenden 21. Jahrhunderts anders darstellen könnte, als zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks im Jahre 1921.
Im vorliegenden Falle ist in den Blick zu nehmen, dass seit dem 1. April 1982, dem Zeitpunkt, zu dem der neue Rechtszustand eintrat, und seit dem 2. Juni 1983, dem Zeitpunkt, seit dem der Flurbereinigungsplan unanfechtbar ist (vgl. die §§ 61 und 63 FlurbG), bereits mehr als dreißig Jahre verstrichen sind. Außerdem wurde von der Beklagten für die Brücke Nr. 382 ein vergleichsweise sehr geringer Kosten-/Nutzenfaktor von lediglich 0,1 ermittelt. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls derzeit das Handlungsermessen der Beklagten objektiv-rechtlich nicht dahin reduziert, die Brücke Nr. 382 in der von den Klägern zu 2) und zu 3) begehrten Weise (alsbald) durch Sanierung oder Erneuerung instand zu setzen, um beiden Klägern die geltend gemachten konkreten Erschließungs- und/oder Entfernungsvorteile zu erhalten. Dies gilt namentlich deshalb, weil aufgrund des vorliegenden Prüfberichts 2009 H vom 16. April 2010 (Bl. 97 ff. BA C = "Brücke Nr. 382") davon ausgegangen werden muss, dass eine wirtschaftliche Sanierung der Brücke nicht mehr möglich ist. Außerdem beabsichtigt die Beklagte im Jahre 2014 ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, mit dem die Rechtsgrundlage für einen Wegfall der Brücke Nr. 382 geschaffen werden soll. Es liegt auf der Hand, dass es im öffentlichen Interesse sinnvoll und vernünftig ist, diesem Verfahren nun nicht mehr vorzugreifen, sondern die Kläger zu 2) und zu 3) darauf zu verweisen, ihre Belange dort geltend zu machen, wo sie dann zusammen mit anderen gleichgerichteten Belangen (etwa der Beigeladenen zu 1) aber auch mit gegenläufigen Belangen, etwa der Beklagten, abzuwägen sein werden. Die Belange der Kläger zu 2) und zu 3) besitzen demgegenüber nicht das erforderliche Gewicht, um eine Vorwegnahme der Entscheidung im Planfeststellungsverfahren durch eine unwirtschaftliche Sanierung oder vorgezogene Erneuerung der Brücke zu erzwingen. Denn obwohl die Kläger zu 2) und zu 3) mit der Sperrung der Brücke Nr. 382 konkrete Erschließungs- und/oder Entfernungsvorteile verloren haben und nachvollziehbar die Erschwernisse schildern, der die Bewirtschaftung ihrer von diesen Verlusten betroffenen Abfindungsflächen unterliegt, ist eine Bewirtschaftung dieser Flächen nicht unmöglich geworden; die Kläger haben sich vielmehr teilweise auf den bestehenden nachteiligen Zustand einzurichten vermocht.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie 162 Abs. 3 VwGO. Der Kostenausspruch für den ersten Rechtszug wird neu gefasst, wobei der rechtskräftig gewordene Teil der Kostenentscheidung der Vorinstanz als ein Berechnungselement einzubeziehen ist, das der inhaltlichen Änderung entzogen bleibt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10. 10. 2012 - 7 LB 140/06 -; Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 158 Rn. 36).
D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 sowie 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 bzw. 713 ZPO.
E. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.