Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.01.2014, Az.: 5 ME 259/13

Verpflichtung eines Beamten zur Auskunftserteilung bzgl. des Verbleibs von archäologischen Fundstücken und Dokumentationslisten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.01.2014
Aktenzeichen
5 ME 259/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 10625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0130.5ME259.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 21.10.2013 - AZ: 13 B 6448/13

Tenor:

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die versäumte Frist für die Einlegung der Beschwerde gewährt.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Einzelrichter) - vom 21. Oktober 2013 dahingehend geändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 10. Juli 2013 insoweit wiederhergestellt wird, als es das Auskunftsverlangen unter

- Ziffer I. 1) a)

- Ziffer I. 3) und

- Ziffer I. 9) b)

der Verfügung vom 10. Juli 2013 betrifft. Im Übrigen - also hinsichtlich des Auskunftsverlangens unter

- Ziffer I. 1) b)

- Ziffer I. 1) c)

- Ziffer I. 2)

- Ziffer I. 4) a)

- Ziffer I. 4) b)

- Ziffer I. 4) c)

- Ziffer I. 4) d)

- Ziffer I. 5)

- Ziffer I. 6)

- Ziffer I. 7)

- Ziffer I. 8)

- Ziffer I. 9) a)

- Ziffer I. 9) c)

- Ziffer I. 10) a)

- Ziffer I. 10) b)

- Ziffer I. 11) a) und

- Ziffer I. 11) b)

der Verfügung vom 10. Juli 2013 wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtszüge trägt der Antragsteller jeweils 9/10 und der Antragsgegner jeweils 1/10.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen ein - mit Sofortvollzugsanordnung und Zwangsgeldandrohung versehenes - Auskunftsverlangen des Antragsgegners.

Der Antragsteller war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Januar 2013 im Statusamt eines A. bei dem Antragsgegner beschäftigt. Seit dem Jahr 1983 bis Anfang März 2009 hatte der Antragsteller die archäologischen Grabungsarbeiten und Untersuchungen im D. Braunkohlerevier E. geleitet; außerdem war er während seiner Dienstzeit mit der Leitung und Durchführung weiterer archäologischer Grabungen in Niedersachsen betraut.

Anlässlich der Vorbereitung der Ausstellung im Forschungs- und Erlebniszentrum E. ("paläon") stellte der Antragsgegner fest, dass sowohl Fundobjekte als auch verschiedene Dokumentationsteile nicht mehr aufzufinden waren. Weil er diese im Besitz des Antragstellers wähnte und dessen Eintritt in den Ruhestand bevorstand, bat er diesen um Erstellung einer diesbezüglichen Inventarliste, welche einem entsprechenden Übergabeprotokoll zugrunde liegen sollte; der Antragsteller könne grundsätzlich auch nach seinem Eintritt in den Ruhestand an den entsprechenden Projekten weiterarbeiten, jedoch lediglich in den Räumen des Antragsgegners. Demgegenüber vertrat der Antragsteller die Auffassung, dass er solange ein Recht zum Besitz an archäologischen Grabungsmaterialien habe, wie er diese für seine wissenschaftlichen Forschungen benötige; hinsichtlich der Einzelheiten der vorprozessualen Korrespondenz zwischen den Beteiligten wird auf Bl. 30 bis 38 sowie 61 bis 66 der Gerichtsakte (GA) Bezug genommen.

Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 10. Juli 2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller - unter Sofortvollzugsanordnung sowie Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR - auf, über den Verbleib von im Einzelnen unter Ziffern I. 1) bis I. 11) benannten Fundstücken sowie von Teilen der Fund- bzw. Grabungsdokumentation Auskunft zu geben. Es sei bekannt, dass der Antragsteller diverse Gegenstände und Unterlagen in seinen Besitz gebracht und mit nach Hause genommen habe. Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs sei indes erforderlich, dass der Antragsgegner Kenntnis von diesen erhalte, denn sie müssten umgehend denkmalgerecht und rechnergestützt erfasst, konservatorisch betreut und adäquat gesichert werden, um u. a. für die wissenschaftliche Präsentation im "paläon" zur Verfügung zu stehen. Eine vollständige Liste sei erforderlich, um die wissenschaftliche Bearbeitung der Fundstücke zu gewährleisten. Auch behalte sich das Land zur Abwendung der Gefahr, dass wichtige Stücke aus den Grabungen durch Untergang oder durch Besitzverschaffung an Dritte verloren gingen, die Geltendmachung eines Herausgabeverlangens vor. Der Antragsteller sei aus § 27 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) sowie aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die sofortige Vollziehung sei notwendig, weil ein weiteres Zuwarten aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage die Gefahr des drohenden Verlustes oder Schäden an den Objekten und Unterlagen intensiviere. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes ergebe sich aus der besonderen Bedeutung des Falls.

Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller am 9. August 2013 Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er derzeit die in E. gewonnenen Fundstücke wissenschaftlich aufbereite, um die Ergebnisse wissenschaftlich zu veröffentlichen. Nachdem er von den Grabungen abgezogen worden sei, habe er feststellen müssen, dass Dritte die von ihm vorbereiteten wissenschaftlichen Arbeiten im eigenen Namen fortführten und veröffentlichten. Dadurch sei er in seinem Urheberrecht verletzt. Auf die Vorschrift des § 27 Abs. 2 NDSchG könne der Antragsgegner sein Auskunftsverlangen nicht stützen, denn diese verpflichte nur "Dritte" wie private Grundstückseigentümer, nicht aber den Antragsteller, welcher Teil des Antragsgegners gewesen sei. Es entspreche dem Selbstverständnis aller wissenschaftlichen Institute, das Urheberrecht der bei ihnen tätigen Forscher zu respektieren. Die Forscher dürften ihre wissenschaftlichen Funde selbst auswerten und Ergebnisse publizieren. Dies gelte auch für Forscher im Ruhestand, die dann von zuhause aus ihre Arbeit fortführten. Diese Praxis existiere auch beim Antragsgegner. Den Forschern stehe daher an den Dokumentationsteilen und Fundstücken das Forschungs- und Besitzrecht zu, welches den Auskunfts- und Herausgabeanspruch des Dienstherrn einschränke. Darüber hinaus begehre der Antragsgegner Auskünfte, welche ihm entweder selbst lange vorlägen oder welche der Antragsteller nicht geben könne; insoweit werde auf den Inhalt seines vorprozessualen Schreibens vom 31. Januar 2013 verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss des Einzelrichters vom 21. Oktober 2013 abgelehnt und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Die Sofortvollzugsanordnung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und sei auch in der Sache nicht zu beanstanden, weil sich der ihr zugrunde liegende Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweise. Der Antragsteller sei aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht gehalten, Auskunft über den Verbleib von dienstlich erhaltenen Gegenständen und im Dienst angefertigten Dokumenten zu erteilen; diese Pflicht gelte auch für Ruhestandsbeamte. Im Hinblick auf angefertigte Aufzeichnungen, Photos und Grabungsberichte ergebe sich eine Auskunftspflicht daneben auch aus der Herausgabepflicht des § 37 Abs. 6 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), die - sozusagen im Vorfeld - auch einen Auskunftsanspruch über den Verbleib der Unterlagen erfasse. Vermeintliche Urheberrechte könne der Antragsteller dem nicht entgegenhalten, weil der Antragsgegner lediglich Auskunft über den Verbleib von Funden und Aufzeichnungen etc. verlange. Dieser Auskunftspflicht sei der Antragsteller weder durch sein Schreiben vom 31. Januar 2013 noch durch die Begründung seines Eilantrages vom 26. September 2013 hinreichend nachgekommen. Daneben könne der Antragsgegner sein Auskunftsverlangen - und zwar sowohl hinsichtlich der Fundgegenstände selbst als auch im Hinblick auf die erstellten Dokumentationen, Quadrantenpläne, Verteilungspläne, Fundlisten, Dias/Photos, Werkverträge, Korrespondenzen, Berichte, Fundzeichnungen, Grabungspläne und sonstige Unterlagen - auch auf § 27 Abs. 2 NDschG stützen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Zwangsgeldandrohung bleibe ohne Erfolg, weil diese nicht zu beanstanden sei.

Gegen diese Entscheidung, welche dem Antragsteller am 21. Oktober 2013 zugestellt worden ist, wendet er sich mit seiner am 6. November 2013 beim Verwaltungsgericht Hannover eingegangenen Beschwerde, verbunden mit einem am 12. November 2013 gestellten Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antragsgegner tritt dem Wiedereinsetzungsantrag sowie dem Beschwerdevorbringen entgegen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (dazu unter 1.), aber zum ganz überwiegenden Teil unbegründet (dazu unter 2.).

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Zwar hat der Antragsteller die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt; ihm ist aber antragsgemäß gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Hier ist den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers der streitgegenständliche Beschluss am 21. Oktober 2013 zugestellt worden (Bl. 88/Gerichtsakten - GA -), so dass die Beschwerdefrist am 4. November 2013, einem Montag, ablief. Innerhalb dieser Frist ist eine Beschwerdeeinlegung jedoch nicht erfolgt; der entsprechende Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist vielmehr erst am 6. November 2013 - und damit verspätet - beim Verwaltungsgericht Hannover eingegangen (vgl. Bl. 90/GA).

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind indes die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) gegeben.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Versäumung einer Frist ist dann im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO verschuldet, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 22.5.2010 - BVerwG 7 B 18.10 -, [...] Rn. 40; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 60 Rn. 9). Dabei steht das Verschulden eines Bevollmächtigten - insbesondere eines bevollmächtigten Rechtsanwalts - dem Verschulden der beteiligten Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der verspätete Zugang der Beschwerdeschrift beim Verwaltungsgericht Hannover nicht auf ein - dem Antragsteller zuzurechnendes - Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurückzuführen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 15.5.1995 - 1 BvR 2440/94 -, [...] Rn. 10; Beschluss vom 23.8.1999 - 1 BvR 1138/97 -, [...] Rn. 14; Beschluss vom 20.12.2001 - 2 BvR 1100/01 -, [...] Rn. 8) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8.5.1991 - BVerwG 3 C 68/89 -, [...] Rn. 13; Beschluss vom 20.2.1997 - BVerwG 9 B 776/96 -, [...] Rn. 2), welcher der Senat folgt, dürfen einem Prozessbeteiligten Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß abzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BVerwG, Beschluss vom 19.9.1980 - BVerwG 8 CB 88.79 -, [...] Rn. 8; Beschluss vom 23.8.1999, a. a. O., Rn. 14). Anders liegt es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 29.12.1994 - 2 BvR 106/93 -, [...] Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 20.2.1997, a. a. O., Rn. 2). Diese Grundsätze gelten auch für die Nutzung privater Kurierdienste (BVerfG, Beschluss vom 4.4.2000 - 1 BvR 199/00 -, [...] Rn. 8; Beschluss vom 20.12.2001 - 2 BvR 1100/01 -, [...] Rn. 9; BGH, Beschluss vom 23.1.2008 - XII ZB 155/07 -, [...] Rn. 9) und führen im Streitfall zur Feststellung einer unverschuldeten Fristversäumung.

Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben vorgetragen, dass der in ihrer Sozietät tätige Rechtsanwalt Klein den vom 1. November 2011 datierenden Beschwerdeschriftsatz noch an diesem Tag, einem Freitag, am Vormittag in das im Anwaltszimmer des Landgerichts Hannover befindliche Gerichtsfach für das Verwaltungsgericht Hannover eingelegt hat. Zu ihrer Kanzleiorganisation im Allgemeinen haben sie ausgeführt, dass die zu verteilenden Schriftsätze für die jeweiligen Gerichtsfächer üblicherweise von demjenigen mitgenommen würden, der einen Gerichtstermin im Amtsgericht, Landgericht oder Arbeitsgericht Hannover wahrnehme. Sodann haben sie im Einzelnen belegt, dass Rechtsanwalt F. am 1. November 2011 um 9.45 Uhr einen Gerichtstermin beim Amtsgericht Hannover wahrgenommen und dass er aus dem im Landgericht Hannover befindlichen Gerichtsfach der Sozietät drei Schriftstücke entnommen hat, welche in der Kanzlei den Eingangsstempel "01.11.2013" erhalten haben. Rechtsanwalt F. könne sich zwar - weil er die für die Gerichtsfächer im Anwaltszimmer des Landgerichts Hannover bestimmte Post häufig verteile und die für die Kanzlei bestimmte Post häufig dort abhole und weil er sich zudem nach dem 1. November 2013 für ca. 3 Wochen im Urlaub befunden habe - nicht mehr zu 100 % daran erinnern, den vom 1. November 2013 datierenden Beschwerdeschriftsatz an diesem Tag in das Gerichtsfach für das Verwaltungsgericht Hannover eingelegt zu haben. Er könne sich an den Schriftsatz vom 1. November 2013 aber deshalb noch erinnern, weil dieser mit einem gelben Zettel versehen gewesen sei, der die Aufschrift "erst am 01.11.2013 raus" getragen habe, denn am 1. November 2013 und an den Tagen zuvor habe sich im Postausgangskasten der Kanzlei für die zu verteilende Gerichtspost kein anderer Schriftsatz mit einem derartigen Aufkleber befunden. Mit diesem Vorbringen ist glaubhaft gemacht, dass der vom 1. November 2013 datierende Schriftsatz von Rechtsanwalt F. - entweder vor oder nach dessen Gerichtstermin - in das entsprechende Gerichtsfach für das Verwaltungsgericht Hannover im Anwaltszimmer des Landgerichts Hannover eingelegt wurde. Dass dieser Schriftsatz - wie der Antragsgegner meint - nicht in das Fach für das Verwaltungsgericht Hannover, sondern in das Fach eines anderen (unzuständigen) Gerichts eingelegt worden ist, lässt sich aufgrund des Poststempels des Verwaltungsgerichts Hannover (Bl. 90/GA) ausschließen.

Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben weiterhin glaubhaft gemacht, sich darauf verlassen zu haben, dass das Gerichtsfach für das Verwaltungsgericht Hannover zeitnah - nämlich täglich - vom Kurierdienst geleert werde. Sie durften daher darauf vertrauen, dass die am 1. November 2013 in das Gerichtsfach eingelegte Beschwerdeschrift spätestens am Montag (4. November 2013) - und damit fristgerecht - beim Verwaltungsgericht Hannover eingehen würde. Dafür bedurfte es auch keines weiteren Vortrags zu der Organisationsstruktur des Kurierdienstes, weil diese sich regelmäßig der Kenntnis des Nutzers entzieht (vgl. BGH, Beschluss vom 23.1.2008, a. a. O., Rn. 10). Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hatten somit alles in ihrem Verantwortungsbereich Liegende getan, nämlich das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufgegeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des in Anspruch genommenen Kurierdienstes den Empfänger fristgerecht erreichen konnte. Deswegen waren sie auch nicht gehalten, sich am Tag des Fristablaufs durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift zu überzeugen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.1.2008, a. a. O., Rn. 10).

b) Der Antragsgegner vermag auch nicht mit seinem Einwand durchzudringen, die Beschwerde sei nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden, weil die ihm vorliegende Abschrift ausweislich des Eingangsstempels des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dort am 25. November 2013 eingegangen sei. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen; die Begründungsfrist lief hier also am 21. November 2013, einem Donnerstag, ab. Da die Beschwerdebegründung jedoch an diesem Tag vorab per Telefax beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangen ist (Bl. 97/GA), liegt eine Fristversäumnis insoweit nicht vor.

2. Die Beschwerde des Antragstellers hat indes in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung über den tenorierten Umfang hinaus nicht.

a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers (Beschwerdebegründung - BB - vom 21.11.2013, S. 10f. [Bl.109f./GA]) ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass die Sofortvollzugsanordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69 u. a. -, [...] Rn. 32ff.; Beschluss vom 16.7.1974 - 1 BvR 75/74 -, [...] Rn. 23). Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001 - BVerwG 1 DB 26.01 -, [...] Rn. 6). Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.7.1974, a. a. O., Rn. 26). Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im entsprechenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001, a. a. O., Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2013 - 5 ME 165/13 -, [...] Rn. 6).

Diesem Begründungserfordernis ist im Streitfall hinreichend Rechnung getragen worden. Der Antragsgegner hat insoweit auf die Gefahr des drohenden Verlustes oder von Schäden an den ggf. beim Antragsteller befindlichen, d. h. privat gelagerten, Objekten abgestellt. Diese Begründung hält der Senat angesichts der hohen kulturgeschichtlichen Bedeutung der in Rede stehenden Gegenstände für ausreichend. Dass der Antragsgegner, um entscheiden zu können, ob eine sichere Aufbewahrung der Gegenstände gewährleistet ist, zunächst erfahren muss, ob sich diese in privatem Besitz befinden, liegt auf der Hand.

b) Ebenso wie das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck - BA -, S. 4) ist auch der Senat der Auffassung, dass sich der geltend gemachte - auf die bei archäologischen Grabungen geborgenen Fundstücke sowie die entsprechenden Fund- und Grabungsdokumentationen bezogene - Auskunftsanspruch jedenfalls aus der allgemeinen Treuepflicht des Beamten als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.4.1959 - 2 BvF 2/58 -, [...] Rn. 72f.; Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, [...] Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - BVerwG 2 C 10.93 -, [...] Rn. 22) ergibt. Das Beamtenverhältnis ist ein gegenseitiges Treueverhältnis (BVerwG, Urteil vom 28.6.2011 - BVerwG 2 C 40.10 -, [...] Rn. 7), welches Offenheit und Vertrauen voraussetzt (vgl. BGH, Entscheidung vom 29.11.1956 - III ZR 70/55 -, [...] Rn. 22). Dementsprechend hat der Antragsteller, welcher im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit für den Antragsgegner mit der Leitung von archäologischen Grabungen und auch mit der Bergung entsprechender Fundstücke sowie mit der Anfertigung der zugehörigen Dokumentation betraut worden ist, seinem Dienstherrn über den Verbleib dieser Gegenstände Auskunft zu geben. Dass sich ein - unerfülltes - Auskunftsverlangen des Dienstherrn mit dem Eintritt des betreffenden Beamten in den Ruhestand nicht erledigt, ist offensichtlich.

Da die aus der allgemeinen Treuepflicht resultierende Auskunftspflicht des Antragstellers alle vom Antragsgegner bezeichneten Gegenstände umfasst, kann dahinstehen, ob sich, wie das Verwaltungsgericht meint (BA, S. 5, 8 bis 10), ein Auskunftsverlangen des Antragsgegners - bezogen auf bestimmte Gegenstände - darüber hinaus auch aus den ausdrücklich nur die Herausgabe betreffenden Bestimmungen der §§ 37 Abs. 6 BeamtStG oder 27 Abs. 2 NDSchG ergibt. Infolgedessen vermag die Rechtsauffassung des Antragstellers, § 27 Abs. 2 NDSchG stelle keine gesetzliche Grundlage für das streitgegenständliche Auskunftsverlangen dar, weil diese Bestimmung im innerbehördlichen Verhältnis keine Anwendung finde (BB vom 21.11.2013, S. 10 [Bl. 109/GA]), eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung im Sinne einer vollständigen Antragsstattgabe nicht herbeizuführen. Aus denselben Gründen kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Herausgabeanspruch aus § 37 Abs. 6 Satz 1 BeamtStG von der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) sowie von seinem Urheberrecht "überlagert" werde und diese - der Herausgabe im Sinne eines Rechts zum Besitz entgegenstehenden - Gründe auch das aus § 37 Abs. 6 Satz 1 BeamtStG abgeleitete Auskunftsverlangen hinderten, weil das Auskunftsverlangen der Vorbereitung des Herausgabeverlangens diene (BB vom 21.11.2013, S. 1 bis 10 [Bl. 100 bis 109/GA]; vgl. auch ergänzende BB vom 8.1.2014, S. 2 bis 6 [Bl. 183 bis 187/GA]).

Doch selbst wenn man - unter Zurückstellung aller Bedenken im Hinblick auf die an sich strengen Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (zu diesen vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, [...] Rn. 13f.) - davon ausgehen wollte, dass die Beschwerde die geltend gemachten "Hinderungsgründe" auch einem aus der allgemeinen Treuepflicht abgeleiteten Auskunftsverlangen hat entgegenhalten wollen, bliebe eine solche Argumentation erfolglos. Denn ein etwaiges Recht zum Besitz des Antragstellers beträfe erst die Frage, ob dem Antragsgegner in Bezug auf die bei ihm fehlenden Gegenstände ein Herausgabeanspruch zusteht, was indes nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Verfügung ist. Aus diesem Grund erweist sich auch die weitere Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner habe weder behauptet noch belegt, dass ein zeitweiser Verbleib von Fundstücken und Forschungsergebnissen in seiner - des Antragstellers - Wohnung der wissenschaftlichen Bearbeitung dieser Gegenstände abträglich sei (BB vom 21.11.2013, S. 12 [Bl. 111/GA]), als nicht entscheidungserheblich.

Soweit der Antragsteller im Hinblick auf archäologische Fundstücke zudem darauf hinweist, dass erst mit der Zuordnung von Klein- und Kleinstteilen zu einem vorgefundenen größeren Stück die Bezeichnung der Teile möglich sei und dass der Antragsgegner daher, wenn er im Rahmen des Auskunftsverlangens die Bezeichnung einzelner Teile fordere, etwas Unmögliche verlange, weil es bislang an einer vollständigen wissenschaftlichen Aufarbeitung der Kleinstteile durch ihn - den Antragssteller - fehle (BB vom 21.11.2013, S. 12 [Bl. 111/GA] sowie ergänzende BB vom 8.1.2014, S. 8 [Bl. 189/GA]), so verkennt dieses Vorbringen, das der Antragsgegner eine exakte Bezeichnung einzelner Silices gar nicht gefordert, sondern nur nach deren Verbleib gefragt hat (vgl. hierzu sogleich).

c) Die Beschwerde hat allerdings deshalb zum Teil Erfolg, weil der Antragsteller die vom Antragsgegner geforderten Auskünfte teilweise bereits erteilt hat; insoweit folgt der Senat also den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller seiner bestehenden Auskunftspflicht bislang insgesamt nicht hinreichend nachgekommen sei (BA, S. 6 bis 8), nicht. Soweit die Auskunftserteilung durch Schreiben des Antragstellers vom 31. Januar 2013 - und damit vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung vom 10. Juli 2013 - erfolgt ist, erweist sich diese als offensichtlich rechtswidrig, so dass ein diesbezügliches öffentliches Vollzugsinteresse nicht besteht (dies betrifft allerdings lediglich das Auskunftsverlangen unter Ziffer I. 1) a) und unter Ziffer I. 9) b) der Verfügung). Aber auch soweit eine Auskunftserteilung während des gerichtlichen Verfahrens stattgefunden hat, ist die Sofortvollzugsanordnung nicht (mehr) gerechtfertigt, denn insoweit ist eine Erledigung der streitgegenständlichen Verfügung eingetreten (dies betrifft das Auskunftsverlangen unter Ziffer I. 3) der Verfügung). Im Hinblick auf alle übrigen Auskunftsverlangen greift die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer unzureichenden bisherigen Auskunftserteilung ausgegangen (BB vom 21.11.2013, S. 11f. [Bl. 110f./GA]), nicht durch. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:

(1) Unter Ziffer I. 1) a) der Verfügung vom 10. Juli 2013 hat der Antragsgegner in Bezug auf die Fundstelle E. 13 II-4 gefordert:

"Geben Sie Auskunft über den Verbleib sämtlicher Silices dieses Fundhorizontes, die sich nicht im paläon befinden."

Unter dem Begriff "Silices" sind Abschläge und Geräte aus Feuerstein zu verstehen. Insoweit hat der Antragsteller jedoch bereits in seinem Schreiben vom 31. Januar 2013 (S. 3 [Bl. 35/GA]) wie folgt vorgetragen:

"2. Die altpaläolithischen Steinartefakte von E. 13 II-4 (Wildpferd-Jagdlager)

Nach den bisherigen Arbeitsschritten - Fundsortierungen, Reinigung, Überprüfung der Primärdokumentationen, d. h. der Grabungsdaten und deren Abgleich mit der Datenbank - habe ich nun mit der Beschriftung des Fundmaterials begonnen. Für die anschließenden Zusammensetzarbeiten des Artefaktinventars (stundenweise) ist ein Zeitrahmen von etwa sechs Monaten zu veranschlagen. Erst danach kann das Volumen der noch zu zeichnenden Objekte bestimmte werden (nicht vor Ende 2013), ebenso wie auch der Umfang der auf Gebrauchsspuren hin zu untersuchenden Stücke. Als Arbeitsergebnis werden Grundlagen erwartet zur Rekonstruktion diverser Rohmaterialeinheiten, von Werkzeugbiographien und damit Einblicken in die Siedlungsplatzdynamik.

Abschluss dieser Arbeiten und Fertigstellung des Manuskripts können nicht vor Ende 2014 erreicht werden."

Auch wenn der Antragsteller in der zitierten Passage ausdrücklich lediglich mitteilt, welche Arbeiten er in Bezug auf diesen Fundhorizont noch durchzuführen beabsichtigt, hat er damit aber konkludent eingeräumt, dass sich die entsprechenden Silices in seinem Besitz befinden. Infolgedessen ist er dem Auskunftsverlangen unter Ziffer I. 1) a) der Verfügung bereits vor Verfügungserlass nachgekommen. Dass sich der Antragsteller im Besitz der im "paläon" fehlenden Fundstücke befindet, hat er auch in seiner Beschwerdebegründung (BB vom 21.11.2013, S. 5, 11 [Bl. 104, 110/GA] in Verbindung mit den Anlagen K 11a und K 11b [Bl. 139f./GA]) bekräftigt.

(2) Unter Ziffer I. 1) b) der Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Fundstelle Schöningen 13 II-4 gefordert:

"Geben Sie Auskunft darüber, ob Ihnen weitere Dokumentationsteile zu den Holzspeeren, Holzartefakten und 'Feuerstellen' aus diesem Fundhorizont oder deren Verbleib bekannt sind."

Der Antragsteller hat zwar in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2012 Ausführungen zur "Aufarbeitung von E." (S. 2 [Bl. 63/GA]) gemacht und erklärt, es verstehe sich von selbst, dass die fragilen Holzartefakte nur im Amt weiter ausgewertet werden könnten; anders sei dies seines Erachtens aber bei der "Benutzung von Dokumentationen" (S. 2 [Bl. 63/GA]). Auch hat er in seinem Schreiben vom 31. Januar 2013 erklärt, dass die Auswertung aller Einzelmerkmale der Hölzer bzw. Holzgerätschaften auf der Basis seiner bisher dazu gefertigten persönlichen Aufzeichnungen bis etwa Ende 2013 abgeschlossen sein könne (S. 2 [Bl. 34/GA]). Auch wenn diese Ausführungen darauf schließen lassen, dass der Antragsteller Dokumentationsteile in seinem Besitz hat, lässt sich ihnen eine exakte Beantwortung der o. g. Frage, insbesondere auch in Bezug auf die "Feuerstellen", nicht entnehmen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen des Antragstellers in seiner Antragsbegründung vom 26. September 2013. Hierin macht er geltend, dass "weitere Dokumentationsteile (wie Notizen, Zeichnungen, Fotos)" Teil der wissenschaftlichen Arbeit seien und dem Urheberrecht unterlägen (S. 4 [Bl. 28 Rs/GA]). Auch hieraus lässt sich zwar entnehmen, dass der Antragsteller Dokumentationsteile in seinem Besitz hat - meint er doch, sie aufgrund eines aus seiner Sicht bestehenden Urheberrechts einstweilen behalten zu dürfen -, nicht aber, worauf sich diese Dokumentationsteile exakt beziehen.

(3) Unter Ziffer I. 1) c) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Fundstelle E. 13 II-4 gefordert:

"Geben Sie Auskunft über den Verbleib von etwa fünfhundert Faunenresten. Eine Inventarisierung aller Funde hat ergeben, dass sich diese nicht im NLD befinden".

Dieser Aufforderung ist der Antragsteller mit den Ausführungen in seinem Schreiben vom 31. Januar 2013 nicht hinreichend nachgekommen. Denn dort heißt es lediglich (S. 3 [Bl. 35/GA]):

"3. Der Gesamtbefund des Wildpferd-Jagdlagers (E. 13 II-4)

Eine erste detaillierte Befundvorlage des Wildpferd-Jagdlagers soll die Ergebnisse der Holz- und Steinartefakt-Analysen, die daraus rekonstruierte Fundschichtgenese bis zu verschiedenen Arbeits- bzw. Handlungsabläufen oder Aktivitätszonen beinhalten. Ggf. können dafür bereits vorliegende oder auch neu erarbeitete Resultate der Großfaunenanalyse mit einbezogen werden."

Damit ist über den Verbleib der etwa fünfhundert Faunenreste aus diesem Fundhorizont keine eindeutige Aussage getroffen worden.

Eine solche ist auch nicht im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Denn das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers in seiner Antragsbegründung vom 26. September 2013 (S. 4 [Bl. 28 Rs/GA]),

"Entscheidungen über die 'etwa 500 Faunenreste' wurden nicht vom Antragsteller [...], sondern vom Antragsgegner [...] getroffen. Nur der Antragsgegner [...] kann demnach hierzu Aussagen treffen, nicht hingegen der Antragsteller [...]",

ist bereits sprachlich so unklar gefasst, dass sich dem Senat dessen Inhalt nicht erschließt.

(4) Unter Ziffer I. 2) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Fundstelle E. 13 I gefordert:

"Geben Sie Auskunft über den Verbleib der gesamten Dokumentation dieses Fundhorizontes (das sind insbesondere die Quadrantenpläne, Verteilungspläne, Fundlisten, Dias, schwarzweiß Fotos)."

Dieser Aufforderung ist der Antragsteller mit seinen Ausführungen vom 31. Januar 2013 (S. 4 [Bl. 36/GA]),

"5. Der altpaläolithische Fundplatz E. 13 I (1994)

Eine vollständige monographische Vorlage dieses stratigraphisch ältesten Fundplatzes in Niedersachsen mit Beiträgen zur Geologie, Flora, Fauna und Archäologie wird für das Jahr 2017 angestrebt. Eine genaue Planung dieses Vorhabens wird erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein, nach Rücksprache mit den verschiedenen an der Aufarbeitung beteiligten Kollegen.",

nicht hinreichend nachgekommen, und auch im gerichtlichen Verfahren hat er sich hierzu nicht hinreichend erklärt.

(5) Unter Ziffer I. 3) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Fundstelle E. 15 gefordert:

"Geben Sie Auskunft über den Verbleib der Dokumentation des Holzfundes bzw. seines Kontextes aus dieser Fundstelle."

Der Antragsteller hat sich hierzu zwar nicht vorprozessual, aber im Rahmen seiner Antragsbegründung vom 26. September 2013 hinreichend erklärt. Anders als das Verwaltungsgericht (BA, S. 7) versteht der Senat die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers (S. 4 [Bl. 28 Rs/GA]),

"Allein dem Antragsteller [...] ist der Holzfund an dieser Fundstelle zu verdanken. Jedoch hat anschließend der Antragsgegner [...] die Dokumentation durch Dritte in Auftrag gegeben. Dem [...] Antragsteller ist eine Auskunft hierzu unmöglich",

dahingehend, dass dem Antragsteller der Verbleib der Dokumentation unbekannt ist. Damit ist im Hinblick auf Ziffer I. 3) der Verfügung Erledigung eingetreten.

(6) Unter Ziffer I. 4) a) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Grabungen E. allgemein gefordert:

"Geben Sie Auskunft über den Verbleib der Werkverträge mit den Herren G., H., I. und J. inklusive ihrer (Ergebnis-)Berichte."

Der Antragsteller hat in seiner Antragsbegründung vom 26. September 2013 (S. 4 [Bl. 28 Rs/GA]) diesbezüglich ausgeführt, dass die "Arbeitsverträge der genannten Personen" in der Personalabteilung des Antragsgegners vorlägen, seit sie abgeschlossen seien, und dass die Ergebnisberichte dieser Personen dem Antragsgegner auch bekannt seien, weil sie in dessen Publikationen eingeflossen seien. Dies hat er auch im Rahmen seiner Beschwerdebegründung (BB vom 21.11.2013, S. 11f. [Bl. 110f./GA) wiederholt. Bei dem Antragsgegner sind indes nur Werkverträge mit Hilfskräften vorhanden, nicht jedoch die Verträge in Bezug auf die genannten Personen (Antragserwiderung vom 16. Oktober 2013, S. 6 [Bl. 47/GA]), so dass das entsprechende Auskunftsbegehren nach wie vor nicht beantwortet wurde.

Auch mit der Aussage, die Ergebnisberichte der genannten Personen seien bereits in entsprechende Publikationen eingeflossen, hat der Antragsteller die geforderte Auskunft nach dem Verbleib dieser Berichte nicht gegeben; ebenso wenig mit seinem Vorbringen, die Ergebnisberichte harrten zum Teil noch ihrer wissenschaftlichen Auswertung (BB vom 21.11.2013, S. 12 [Bl. 111/GA]).

(7) Unter Ziffer I. 4) b) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Grabungen E. allgemein gefordert:

"Geben Sie Auskunft über den Verbleib der dienstlichen Korrespondenz bzw. des Schriftwechsels zu den Grabungen im Tagebau K.".

In seiner Antragsbegründung vom 26. September 2013 hat der Antragsteller hierzu erklärt (S. 4 [Bl. 28 Rs/GA]:

"Soweit zu den Grabungen im Tagebau E. schriftliche Korrespondenz erfolgte, ist diese vorwiegend in die Registratur gegeben, liegt also dem [...] Antragsgegner vor. Im Übrigen dient sie der wissenschaftlichen Auswertung, die noch andauert. Hierzu hatte der Antragsteller [...] mit Schreiben vom 31.01.2013 Auskunft erteilt."

In seinem Schreiben vom 31. Januar 2013 (S. 5 [Bl. 37/GA]) hat der Antragsteller jedoch lediglich ausgeführt, dass sich im Hinblick auf das Projekt Tagebau E. bei ihm noch ein Konvolut umfangreicher "Altakten-Ablage" in zahlreichen Laufmappen befinde, welches mangels entsprechender Personal- und Zeitkapazitäten während seiner Dienstzeit erst jetzt in seinem Ruhestand von ihm nach und nach sortiert und den entsprechenden Fundstellen zugeordnet werden solle. Aufgrund der Zusammenschau beider Passagen erscheint zwar durchaus möglich, dass sich in der "Altakten-Ablage" des Antragstellers auch dienstliche Korrespondenz zu den Grabungen im Tagebau E. allgemein befindet; eine hinreichende Beantwortung des diesbezüglichen Auskunftsverlangens ergibt sich hieraus jedoch nicht. Auch im Rahmen seiner Beschwerde hat der Antragsteller lediglich geltend gemacht, zurzeit die Unterlagen zu den einzelnen Fundstellen aus seiner "Altablage" zu sortieren (BB vom 21.11.2013, S. 12 [Bl. 111/GA]).

(8) Unter Ziffer I. 4) c) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Grabungen E. allgemein gefordert:

"Geben Sie Auskunft über den Verbleib von 6x6 Dias, die von Herrn L. zur Landesausstellung 2007 angefertigt wurden."

Hierzu hat sich der Antragsteller weder vorprozessual noch im gerichtlichen Eilverfahren erklärt.

(9) Unter Ziffer I. 4) d) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Grabungen E. allgemein gefordert:

"Geben Sie Auskunft über den Verbleib der aus der Diadokumentation entnommenen Dias".

Auch diesem Auskunftsverlangen ist der Antragsteller bislang weder im Rahmen seiner vorprozessualen Ausführungen noch im Rahmen seiner Ausführungen im gerichtlichen Eilverfahren nachgekommen.

(10) Unter Ziffer I. 5) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Fundstelle M. 3 (N. Siedlung) gefordert:

"Geben Sie Auskunft über den Verbleib von insgesamt 113 Fundzeichnungen".

Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2012 (S. 2 [Bl. 63/GA] zwar bekundet,

"noch einige andere Fundkomplexe aus meiner langjährigen Tätigkeit für das NLD aufarbeiten" und dem Antragsgegner "in Bezug auf diese Fundkomplexe [...] bis Mitte Januar 2013 Näheres mitteilen" zu wollen.

Das Schreiben des Antragstellers vom 31. Januar 2013 geht jedoch auf die Fundstelle M. 3 mit keinem Wort ein, und auch dem Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren lässt sich die Erteilung der geforderten Auskunft nicht entnehmen.

(11) Unter Ziffer I. 6) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Fundstelle M. 6 (O. Kultur) gefordert:

"Geben Sie Auskunft über den Verbleib von insgesamt 62 Fundzeichnungen und ein Grabungsplan".

Insoweit gilt das unter (10) Ausgeführte entsprechend.

(12) Unter Ziffer I. 7) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Fundstelle M. 7 (N. Siedlung) gefordert:

"Geben Sie Auskunft über den Verbleib von insgesamt 220 Fundzeichnungen".

Insoweit gilt das unter (10) und (11) Ausgeführte entsprechend.

(13) Unter Ziffer I. 8) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Fundstelle E. 9 (P. Gruppe, BZ pp.) gefordert:

"Geben Sie Auskunft über den Verbleib von insgesamt 604 Fundzeichnungen"

Auch insoweit lässt sich weder der vorprozessualen Korrespondenz noch dem Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren eine entsprechende Auskunftserteilung entnehmen.

(14) Unter Ziffer I. 9) a) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Fundstelle Q. 44 gefordert:

"Geben Sie Auskunft über den Verbleib der Quadrantenpläne, der Silices insbesondere der Faustkeile aus der Grabungsdokumentation".

Insoweit hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 31. Januar 2013 (S. 4 [Bl. 36/GA]) erklärt:

"7. Der mittelpaläolithische Fundplatz Q.

Neben den oben genannten Vorhaben [...] soll die Bearbeitung des Fundplatzes Q. fortgesetzt werden, der nur ausschnitthaft ausgegraben werden konnte. Davon konnte ein Großteil des Werkzeugspektrums in den zurückliegenden Jahren bereits dokumentiert werden. Der Schlüssel zur Rekonstruktion der in Q. abgelaufenen Aktivitäten wird im wesentlichen in den schon vor geraumer Zeit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Zusammensetzarbeiten liegen. Im Anschluss daran werden noch durchzuführende Analysen möglicher Gebrauchsspuren an Werkzeugen und anderen ausgesuchten Artefakten vielleicht weiterführende Informationen liefern.

Der Zeitpunkt einer abschließenden Veröffentlichung [...] hängt vom Fortgang der anderen Vorhaben ab und wird erst später von mir näher spezifiziert werden können".

Diese Passage lässt sich zwar - soweit der Antragsteller von den bereits dokumentierten Werkzeugen spricht - dem Auskunftsverlangen unter Ziffer I. 9) a) inhaltlich zuordnen; über den Verbleib der bereits dokumentierten Silices sowie über den Verbleib der Quadrantenpläne hat der Antragsteller hiermit jedoch keine Aussage getroffen.

(15) Unter Ziffer I. 9) b) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Fundstelle Q. 44 gefordert:

"Geben Sie Auskunft über den Verbleib der Steinartefakte und insbesondere der modifizierten Artefakte wie Faustkeile"

Insoweit lässt sich allerdings der unter (14) zitierten Passage entnehmen, dass sich die noch nicht dokumentierten Silices dieses Fundhorizontes im Besitz des Antragstellers befinden, der insoweit die Zusammensetzarbeiten etc. fortzuführen beabsichtigt. Damit ist der Antragsteller dem entsprechenden Auskunftsersuchen des Antragsgegners bereits vor Verfügungserlass nachgekommen.

(16) Unter Ziffer I. 9) c) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Fundstelle Q. 44 gefordert:

"Geben Sie Auskunft darüber, ob Dias angefertigt wurden und wenn dies der Fall sein sollte, wo sie verblieben sind".

Hierzu hat sich der Antragsteller weder vorprozessual noch im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens erklärt.

(17) Unter Ziffer I. 10) a) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Fundstellen E. 12B, 12A und 12C gefordert:

"Geben Sie Auskunft darüber, ob die Silices, die sich in Raum 218 des NLD befinden, vollständig sind, soweit nicht Dritte diese entfernt haben könnten"

Dieser in der Tat komplizierten Formulierung (vgl. BA, S. 7) ist durch Auslegung die Frage zu entnehmen, ob dem Antragsteller der Verbleib von Silices dieser Fundstellen, die sich einst im Raum 218 befunden haben, bekannt ist. Der Antragsteller hat hierzu in seiner Antragsbegründung vom 26. September 2013 (S. 5 [Bl. 29/GA]) erklärt, er habe sich diesbezüglich in seinem Schreiben vom 31. Januar 2013 geäußert. Dort (S. 4 [Bl. 36/GA]) finden sich aber lediglich Ausführungen zu einem "Fundplatz E. 12/ 12 II (1992 und 2007 - 2009)".

Selbst wenn man indes davon ausginge, dass diese Ausführungen sich dem Auskunftsverlangen des Antragsgegners zur Fundstelle "E. 12 A bis C" zuordnen ließen, wäre ihnen die geforderte Auskunft nicht zu entnehmen. Denn die entsprechende Passage,

"Dieser erstmalig in Niedersachsen stratigraphisch gesicherte altpaläolithische Fundplatz soll ebenfalls vollständig monographisch vorgelegt werden, einschließlich aller Beiträge der damit bisher befassten Kollegen der Nachbardisziplinen (Untersuchungen zur Geologie und Stratigraphie, Vegetationsgeschichte, Groß- und Kleinfauna etc.). Eine detaillierte Planung zu diesem Vorhaben hängt wiederum von den noch zu führenden Gesprächen mit den verschiedenen Kollegen ab.

Voraussichtliche Realisierung der Publikation: 2018/2019.",

enthält keinen Hinweis auf den Verbleib der entsprechenden Silices.

(18) Unter Ziffer I. 10) b) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Fundstellen E. 12B, 12A und 12C weiter gefordert:

"Geben Sie Auskunft darüber, ob sich Funde oder Unterlagen aus dieser Fundstelle bei Ihnen oder Dritten befinden"

Insoweit gelten die Darlegungen unter (17) entsprechend.

(19) Unter Ziffer I. 11) a) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Fundstelle E. 13 II A gefordert:

"Geben Sie Auskunft darüber, ob die Silices, die sich in Raum 218 des NLD befinden, vollständig sind, soweit nicht Dritte diese entfernt haben könnten".

Auch insoweit ergibt sich durch Auslegung, dass der Antragsgegner über den Verbleib der Silices dieser Fundstellen aus dem Raum 218 vom Antragsteller Auskunft begehrt. Hierzu hat sich der Antragsteller weder vorprozessual noch im gerichtlichen Verfahren erklärt.

(20) Unter Ziffer I. 11) b) der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner in Bezug auf die Fundstelle E. 13 II A weiter gefordert:

"Geben Sie Auskunft darüber, ob sich Funde oder Unterlagen aus dieser Fundstelle bei Ihnen oder Dritten befinden"

Insoweit gelten die Ausführungen unter (19) entsprechend.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).