Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.06.2015, Az.: 2 LA 452/14

Aufwendungen: Schülerbeförderung; Schülerbeförderung; Schülerbeförderung: Aufwendungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.06.2015
Aktenzeichen
2 LA 452/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.09.2014 - AZ: 6 A 2498/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der in § 114 Abs. 1 NSchulG erwähnte Erstattungsanspruch kann nur im Hinblick auf Aufwendungen geltend gemacht werden, die tatsächlich erbracht und entsprechend belegt worden sind. Über § 114 NSchulG hinausgehende verfassungsrechtliche oder (sonstige) gesetzliche Ansprüche auf eine allgemeine kostenlose Beförderung zur Schule bestehen nicht.

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 11. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 450,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Kläger sehen es als grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) an, ob sie eine Erstattung der Aufwendungen für eine Schülerbeförderung ohne einen Beleg über die geltend gemachten Kosten begehren können. Diese Frage ist auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zu verneinen.

a. Die maßgebliche Schülerbeförderungssatzung der Beklagten (hier v. 1.7.2003 idFv. 18.6.2012, im Folg.: Satzung) verlangt einen Beleg der geltend gemachten Aufwendungen. Gem. § 114 Abs. 1 NSchulG haben die Träger der Schülerbeförderung die Schüler (u.a. der Klassen 1 - 10) unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Diese Vorgabe wiederholt § 1 der Satzung. Tatsächlich (unmittelbar selbst oder mittelbar durch Ausstellung einer Schülerbeförderungskarte/SchulCard) befördert hat die Beklagte die Tochter der Kläger, die im hier maßgeblichen Schuljahr 2012/2013 den 4. Jahrgang der D. (E.) besuchte, nicht, weil die Beklagte ursprünglich schon dem Grunde nach einen Beförderungsanspruch mit der Begründung, die E. weise gegenüber der nach der Schulbezirkssatzung maßgeblichen Schule keinen besonderen Bildungsgang auf (Bescheid v. 18.9.20 ), verneint hat und das daraufhin angestrengte Klageverfahren im Hinblick auf ein bei dem Senat anhängiges, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekanntes Parallelverfahren ausgesetzt worden war. Nachdem der Senat in jenem Verfahren mit Urteil vom 8. Januar 2014 (2 LB 364/12, NdsVBl. 2014,196) für die E. einen besonderen Bildungsgang bejaht und die Beklagte dem Grunde nach eine Beförderungspflicht anerkannt hatte (Bescheid v. 25.3.20 ), kam für die Kläger bezogen auf das Schuljahr 2012/2013 nur noch die Alternative der Erstattung der Aufwendungen des zunächst privat organisierten Transports in Betracht, da eine Schülerbeförderung für vergangene Zeiträume durch die Aushändigung einer Schülerfahrkarte nicht mehr möglich ist (Sen., Urt. v. 6.5.2013 – 2 LB 151/12 –, NdsVBl. 2013, 340, Brockmann/Littmann/Schippmann, Nds. SchulG, § 114 Anm. 6).

Für das Erstattungsbegehren ist - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - § 5 der Satzung einschlägig, während § 2 die Beförderungspflicht betrifft. Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung werden nur die nachweislich entstandenen, notwendigen Aufwendungen erstattet. Entsprechende Belege haben die Kläger nicht eingereicht. Sie begehren vielmehr auch ohne Nachweis die Übernahme der Kosten der günstigsten Monatskarte von monatlich 45,-- EUR für zehn Monate.

Die Kläger können ihr Begehren auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des für die (grundsätzlich vorrangige) Beförderungspflicht geltenden § 2 der Satzung stützen. Soweit § 2 Abs. 1 a bestimmt, dass die in der Zeit vom Antrag auf Ausstellung einer Schulcard bis zur Bereitstellung der SchulCard entstandenen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Antrag in Höhe der günstigsten Fahrpreise erstattet werden, werden auch hier tatsächlich entstandene Aufwendungen vorausgesetzt.

§ 2 Abs. 3b der Satzung (bei Nutzung eines Fahrrades werden die günstigsten Tarife zugrunde gelegt) kommt nicht zum Tragen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Tochter der Klägerin dieses Verkehrsmittel benutzt und um eine entsprechende Zustimmung der Beklagten (§ 2 Abs. 5) ersucht hat.

b. Unmittelbar aus § 114 NSchulG können die Kläger ebenfalls keinen Anspruch herleiten; denn auch der in § 114 NSchulG erwähnte Erstattungsanspruch kann nur im Hinblick auf Aufwendungen geltend gemacht werden, die tatsächlich erbracht und entsprechend belegt worden sind. Dies setzt der Rechtsbegriff „Erstattung“ voraus (vgl. schon erk. Ger., Urt. v. 20.2.2002 - 13 L3502/00 -, NVwZ-RR 2002, 580; Brockmann/Littmann/Schippmann, aaO, § 114 Anm. 6). Der Ersatz fiktiver oder mutmaßlich entstandener Kosten fällt nicht darunter.

c. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor. Die Kläger können den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten allein auf § 114 NSchulG in Verbindung mit der Satzung stützen. Es gibt keine weitergehenden verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Ansprüche auf eine allgemeine kostenlose Beförderung zur Schule, im Gegenteil besteht noch nicht einmal eine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landesgesetzgebers, überhaupt eine generelle kostenlose Beförderung sicherzustellen. Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (BVerwG, Beschl. v. 4.6.2013 - 6 B 22.13 -, juris, Sen., Urt. v. 2.12.2014 - 2 LB 353/12 -, juris, mwN.; OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 18.12.2014 - 2 A 10506/14 -, DVBl. 2015, 383, Beschl. v. 23.7.2013 - 2 A 10634/13 -, NVwZ-RR 2013, 921; Bay. VGH, Beschl. v. 3.12.2010 - 7 ZB 10.2368 -, juris). Von seiner damit bestehenden Gestaltungsfreiheit macht der niedersächsische Gesetzgeber auch weiterhin Gebrauch (vgl. Gesetz zur Änderung des Nds. Schulgesetzes v. 3.6.2015, NdsGVBl. S. 90, Art. 1 Nr. 41, 42 und 55). Die im Steuerrecht erfolgte Pauschalisierung (km-Pauschale für den Arbeitsweg) ist daher nicht zwingend auf das Schülerbeförderungsrecht zu übertragen.

2. Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift nicht durch. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von der Entscheidung des Senats in dem o. a. Parallelverfahren 2 LB 364/12 ab. In jenem Verfahren hatte die Beklagte vielmehr aus prozessökonomischen Gründen (es wurde von der Beklagten eine Grundsatzentscheidung zu der Frage, ob die E. einen besonderen Bildungsgang anbietet, angestrebt) die Höhe des Betrages für die Schülerbeförderung nicht in Zweifel gezogen. Die hier maßgebliche Frage war mithin gar nicht Gegenstand jenes Urteils.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).