Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.01.2014, Az.: 5 LA 176/13

Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 wegen der Aufnahme einer anderen Person in die Wohnung des Beamten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.01.2014
Aktenzeichen
5 LA 176/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 10344
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0123.5LA176.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 11.04.2013 - AZ: 3 A 1348/10

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 6
  • NVwZ-RR 2014, 529-530

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 wegen der Aufnahme einer anderen Person in die Wohnung des Beamten ist nicht, dass die Wohnung auch nach dem Einzug der anderen Person weiterhin allein dem Beamten wirtschaftlich zuzurechnen ist.

  2. 2.

    Für die Feststellung der Eigenmittelgrenze, muss dem sechsfachen Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1 der Gesamtbetrag der Mittel gegenübergestellt werden, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stehen.

  3. 3.

    Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten gehört zu den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln, wenn der Anspruch unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen realisierbar ist und er rechtsmissbräuchlich nicht geltend gemacht wird, obwohl dies zumutbar wäre.

  4. 4.

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert weder ein Rechtsgespräch noch einen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Gerichts.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 11. April 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 226,08 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Kläger, der als Justizamtsrat im niedersächsischen Justizdienst tätig ist, begehrt für die Zeit vom 1. Juli 20 bis zum 31. August 20 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von jeweils 113,04 EUR.

Die gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG seien nicht erfüllt, weil der Kläger seine Jahre alte Tochter nicht in "seine" Wohnung aufgenommen habe, trifft allerdings nicht zu. Dies hat der Kläger zu Recht geltend gemacht. Auch die Beklagte ist der diesbezüglichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegen getreten. Sie hat die angefochtenen Bescheide zutreffend auch nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt.

Der Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 wegen der Aufnahme einer anderen Person in die Wohnung des Beamten (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG) setzt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht voraus, dass die Wohnung auch nach dem Einzug der anderen Person weiterhin allein dem Beamten wirtschaftlich zuzurechnen ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.1990 - BVerwG 2 C 43.88 -, [...] Rn 17; Urteil vom 26.1.2006 - BVerwG 2 C 43.04 -, [...] Rn 18 f.; vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, Band 3, Stand: Mai 2012, § 40 BBesG Rn 82). Dass der Beamte - hier der Kläger - Alleininhaber der Wohnung ist, ist nicht erforderlich. Denn die mit dem erhöhten Familienzuschlag abzugeltende höhere Belastung durch größeren Wohnbedarf ist im Grundsatz nicht davon abhängig, ob der Beamte die Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen innehat. Erforderlich ist, dass dem Beamten die Wohnung in einer auf längere Dauer angelegten Weise wirtschaftlich zumindest mit zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.1990, a. a. O.). Das ist hier der Fall. Denn die Wohnung, in der der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern gelebt hat, hat jeweils zur Hälfte in seinem und dem Eigentum seiner Lebensgefährtin gestanden.

Auch wenn die Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG durch das Verwaltungsgericht unrichtig ist, ist die Berufung gleichwohl nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch steht die so genannte Eigenmittelgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG entgegen.

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG steht der Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nicht zu, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache der Stufe 1 des Familienzuschlags übersteigen. Eine solche Fallkonstellation ist hier, wie die Beklagte in den von dem Kläger angegriffenen Bescheiden zu Recht angenommen hat, gegeben.

Um die so genannte Eigenmittelgrenze festzustellen, muss dem sechsfachen Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1 der Gesamtbetrag der Mittel gegenübergestellt werden, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - BVerwG 2 C 12.05 -, [...]). Der sechsfache Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1 betrug im hier maßgeblichen Zeitraum (1.7.20 - 31.8.20 ) 678,24 EUR (6 x 113,04 EUR). Im Juli und August 20 bezog der Kläger für seine Tochter jeweils Kindergeld in Höhe von 184 EUR und den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags in Höhe von 96,68 EUR. Im Juli 20 hatte die Tochter des Klägers nach dessen Angaben Einkünfte aus eigenem Vermögen in Höhe von 189,83 EUR, im August 20 Arbeitseinkommen in Höhe von 137,28 EUR. Aus den genannten Beträgen ergaben sich in der Summe für den Unterhalt der Tochter des Klägers 470,51 EUR (Juli 20 ) bzw. 417,96 EUR (August 20 ).

Zusätzlich zu den Beträgen von 470,51 EUR (Juli 20 ) bzw. 417,96 EUR (August 20 ) sind Unterhaltsleistungen der Lebensgefährtin des Klägers für die gemeinsame Tochter anzurechnen. Es kann offen bleiben, ob dem Vorbringen des Klägers, seine Lebensgefährtin, die seinerzeit aus einer Teilzeittätigkeit ein Nettoeinkommen von ca. 1.240 EUR erzielt habe, habe für die in die gemeinsame Wohnung aufgenommene Tochter keine Unterhaltszahlungen geleistet, geglaubt werden kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten (hier: Lebensgefährtin des Klägers) zu den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln gehört, wenn der Anspruch unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen realisierbar ist und er rechtsmissbräuchlich nicht geltend gemacht wird, obwohl dies zumutbar wäre (vgl. VG Saarland, Urteil vom 15.7.2009 - 3 K 740/08 -, [...] Rn 24; VG Münster, Urteil vom 29.9.2004 - 4 K 1818/01 -, [...] Rn 23 ff.; Kümmel/Pohl, Besoldungsrecht Niedersachsens, Stand: September 2006, § 40 BBesG Rn 58). Ein derartiger Rechtsmissbrauch als Ausdruck eines Verstoßes gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ist zu bejahen, wenn zu Lasten der Allgemeinheit treuwidrig auf die zumutbare Geltendmachung eines erkennbar gegebenen Unterhaltsanspruchs verzichtet wird, um zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen die Voraussetzungen für die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zu schaffen (vgl. VG Saarland, Urteil vom 15.7.2009, a. a. O., Rn 26). In einem solchen Fall ist ein den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen entsprechender Betrag nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle anzusetzen (vgl. Nr. 40.1.13 BBesGVwV und Kümmel/Pohl, a. a. O., § 40 BBesG Rn 58 f.; Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: Juni 2008, § 40 BBesG Rn 9 o). Sind die Einkommensverhältnisse nicht feststellbar, ist mindestens der einfache Regelsatz zugrunde zu legen. Ein Unterhaltsverzicht zu Lasten der öffentlichen Hand ist jedenfalls nicht akzeptabel (Schwegmann/Summer, a. a. O.). Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der von dem Kläger, seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter im Verlaufe des Verfahrens abgegebenen Erklärungen sowie der von der Beklagten in der Zulassungserwiderung vom 27. September 2013 vorgenommenen Berechnung, der der Kläger nicht entgegengetreten ist, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte als Unterhaltsleistungen der Lebensgefährtin des Klägers fiktiv den einfachen Regelsatz nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle angesetzt hat. Dieser betrug im maßgeblichen Zeitraum unter Berücksichtigung des Kindergeldes in der niedrigsten Einkommensgruppe bei volljährigen Kindern 304 EUR monatlich.

Dies aber hat zur Folge, dass für den Unterhalt der Tochter des Klägers Mittel zur Verfügung standen, die das Sechsfache der Stufe 1 des Familienzuschlags (678,24 EUR) überstiegen (Juli 20 : 470,51 EUR + 304 EUR = 774,51 EUR; August 20 : 417,96 EUR + 304 EUR = 721,96 EUR).

2. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn 9).

Der Kläger meint, die Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG sei rechtlich schwierig. Aus den obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich indes, dass die maßgebliche rechtliche Fragestellung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.1990, a. a. O., Rn 17; Urteil vom 26.1.2006, a. a. O., Rn 18 f.) geklärt ist. Die Fragestellung ist zudem überschaubar und geht in dem Grad ihrer Schwierigkeit nicht über das gewöhnliche Maß hinaus. Sie ist im Übrigen für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

3. Auch die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch die Formulierung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage dargelegt werden. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, das heißt worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, weshalb die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 a Rn 54). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, "ob ein Anspruch auf Gewährung von Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bereits dann ausscheidet, wenn der Beamte ein Kind in eine Wohnung aufnimmt, die ihm nicht allein wirtschaftlich zuzuordnen ist", ist, wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.1990, a. a. O., Rn 17; Urteil vom 26.1.2006, a. a. O., Rn 18 f.) bereits geklärt. Die aufgeworfene Frage ist abgesehen davon im vorliegenden Fall auch nicht entscheidungserheblich.

4. Die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgestellt hat, der mit einem ebensolchen Grundsatz in einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeführten Gerichte nicht übereinstimmt. Ein solcher Grundsatz, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, muss zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen sein; er muss sich aber aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich ergeben. Eine Divergenz liegt dagegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen im Einzelfall nicht in Frage gestellten Grundsatz stillschweigend übergeht, nicht hinreichend anwendet, außer Acht lässt oder (rechtsfehlerhaft) für nicht anwendbar erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.3.1988 - BVerwG 7 B 46.88 -, [...] Rn 4; Nds. OVG, Beschluss vom 22.2.2008 - 5 LA 92/06 -).

Nach diesem Maßstab kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in Betracht. Der Kläger rügt, das Urteil des Verwaltungsgerichts stehe nicht mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1990 (a. a. O.) im Einklang. Einen entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts, der mit ebensolchen Grundsätzen in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht, hat der Kläger jedoch nicht hinreichend substantiiert bezeichnet. Der Sache nach macht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nach Art einer Berufung geltend, das Verwaltungsgericht habe das genannte Urteil nicht richtig angewandt. Ein Rechtsanwendungsfehler begründet jedoch - wie dargelegt - keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Rechtsanwendungsfehler, der dem Verwaltungsgericht unterlaufen ist, ist im vorliegenden Fall zudem auch nicht entscheidungserheblich. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Soweit der Kläger rügt, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 1991 (- 1 UE 2174/85 -, [...]) ab, scheitert die Zulassung der Berufung schon daran, dass es im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts ankommt, sondern nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rn 12).

5. Auch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hat dadurch, dass es das Urteil maßgeblich darauf gestützt hat, dass der Kläger seine Tochter nicht in "seine" Wohnung aufgenommen habe, nicht eine Überraschungsentscheidung getroffen. Denn auf das Erfordernis, diesen rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, hat der Vorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift (S. 2 oben) ausdrücklich hingewiesen.

Soweit der Kläger weiter rügt, das Verwaltungsgericht hätte ihm vor der Urteilsverkündung seine Rechtsauffassung mitteilen müssen, muss er sich entgegenhalten lassen, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs weder ein Rechtsgespräch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.7.1971- 2 BvR 443/70 -, [...] Rn 13; BVerwG, Beschluss vom 3.8.1983 - BVerwG 9 C 1007.81 -, [...] Rn 5) noch einen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.11.1986 - 1 BvR 706/85 -, [...] Rn 15; Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 1986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]) erfordert (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 6.6.2008 - 5 LA 500/07 -).

Die von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel wären abgesehen davon, selbst wenn sie zuträfen, nicht entscheidungserheblich. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).