Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.01.2014, Az.: 4 LC 158/11

Vorausleistung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des ausgezahlten Kindergeldes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.01.2014
Aktenzeichen
4 LC 158/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 10335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0124.4LC158.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 12.05.2011 - AZ: 3 A 44/09

Amtlicher Leitsatz

Der Bezug von Kindergeld steht der Gefährdung der Ausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG nicht entgegen, so dass das an den Auszubildenenden direkt ausgezahlte Kindergeld nicht vorausleistungsmindernd zu berücksichtigen ist (anders noch Senatsbeschl. v. 9.9.2010 4 PA 174/10 ).

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für den Bewilligungszeitraum Juni 2008 bis April 2009 Vorausleistung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des an sie ausgezahlten Kindergeldes.

Die Klägerin studierte seit Mai 2006 Kunsttherapie an der Fachhochschule C. und erhielt bis April 2008 Ausbildungsförderung gemäß § 11 Abs. 2a BAföG, da der Vater der Klägerin zunächst unbekannten Aufenthalts war. Am 2. Juni 2008 beantragte die Klägerin die Gewährung von Vorausleistung nach § 36 BAföG. Sie teilte auf dem ebenfalls am 2. Juni 2008 eingereichten Formblatt 8 eine Anschrift ihres Vaters im Vereinigten Königreich Großbritannien und Irland mit und gab an, dass ihr Vater keinerlei Unterhalt leiste. Unter dem 25. Juni 2008 erklärte die Klägerin, dass sie im Bewilligungszeitraum Juni 2008 bis April 2009 das monatliche Kindergeld in Höhe von 154,- EUR direkt von der das Kindergeld zahlenden Stelle auf ihr Konto überwiesen bekomme und die Antragstellung über ihre Mutter erfolgt sei. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 28. Juni 2008 bei dem Vater der Klägerin erfolglos Unterlagen zur Berechnung des anrechenbaren Einkommens an. Anschließend bewilligte sie der Klägerin mit Bescheid vom 29. August 2008 für den Zeitraum Juni 2008 bis April 2009 Vorausleistung im Umfang von monatlich 372,- Euro. Dabei rechnete sie auf den monatlichen Bedarf der Klägerin in Höhe von 525,50 Euro einen Betrag in Höhe des Kindergelds von 154,- Euro an.

Am 24. September 2008 hat die Klägerin Klage erhoben mit der Begründung, dass eine Anrechnung des Kindergeldes auf den anzuerkennenden Bedarf rechtswidrig sei.

Am 30. Januar 2009 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem sie für die Monate Oktober 2008 bis April 2009 wegen eines erhöhten Bedarfssatzes von 558,50 EUR monatlich unter Anrechnung des Kindergeldes von 154,- EUR eine Vorausleistung in Höhe von 405,- EUR bewilligte. Den Änderungsbescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 zum Gegenstand der Klage gemacht.

Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,

die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 29. August 2008 und vom 30. Januar 2009 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung ohne Anrechnung des Kindergeldes zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und erwidert, dass Ausbildungsförderung in Form der Vorausleistung nur geleistet werde, soweit die Ausbildung gefährdet sei. Eine Gefährdung der Ausbildung bestehe, wenn Unterhaltsleistungen unterblieben. Dagegen sei eine Gefährdung der Ausbildung ausgeschlossen, soweit dem Auszubildenden Leistungen Dritter, wozu auch das Kindergeld zähle, zuflössen. Das Kindergeld stehe zwar de jure den Eltern zu, es diene diesen jedoch unter anderem der Erfüllung ihrer originären Unterhaltsverpflichtungen. Ob die Eltern im Einzelfall das Kindergeld vereinnahmten und originär Unterhalt leisteten oder aber das Kindergeld unmittelbar an ihre Kinder weitergäben, sei von außen nicht feststellbar.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 12. Mai 2011 die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Juni 2008 bis April 2009 Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung ohne Anrechnung des Kindergeldes zu bewilligen, und die Bescheide der Beklagten vom 29. August 2008 und vom 30. Januar 2009 aufgehoben, soweit sie entgegenstehende Regelungen treffen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der gesetzlichen Systematik des BAföG in der Fassung, die das Gesetz zum 1. April 2001 durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG - vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) erhalten hat, der Bezug von Kindergeld, das nicht mehr als Einkommen gelte, einer Ausbildungsgefährdung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG nicht mehr entgegenstehe. Der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4731, S. 21) klargestellt, dass Kindergelderhöhungen zukünftig in voller Höhe dem Ausbildenden zugutekommen und gerade nicht durch verringerte Ausbildungsförderung kompensiert werden sollten. Der Gesetzgeber habe auch die Änderung des § 36 Abs. 1 BAföG ausdrücklich damit begründet, dass er unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Raum für eine unterschiedliche Behandlung von Auszubildenden, deren Elterneinkommen einzusetzen sei, und Auszubildenden, deren Eltern den einzusetzenden Betrag nicht leisteten, sehe (BT-Drs. 14/4731, S. 40). Sowohl die Herausnahme des Kindergelds aus dem Einkommensbegriff als auch die Revision der Änderung des § 36 Abs. 1 BAföG dienten ganz offensichtlich dazu, den Auszubildenden gegenüber der bisherigen Rechtslage besserzustellen. Eine Ausbildungsgefährdung insoweit zu verneinen, als der Auszubildende Kindergeld beziehe, stelle den auf Vorausleistung angewiesenen Auszubildenden schlechter als einen Auszubildenden, dessen Eltern den ausbildungsförderungsrechtlich geschuldeten Unterhalt leisteten und bei dessen Einkommen das Kindergeld unberücksichtigt bleibe. Die gesetzgeberisch angestrebte Gleichbehandlung von Auszubildenden, deren Elterneinkommen einzusetzen sei, und Auszubildenden, deren Eltern den einzusetzenden Betrag nicht leisten, würde damit verfehlt. Im Zusammenhang mit der Neuregelung von § 36 Abs. 3 BAföG durch das AföRG habe der Gesetzgeber zudem bekräftigt, dass das Kindergeld auch im Bereich der Vorausleistung nicht förderungsschädlich sein soll (BT-Drs. 14/4731, S. 41). Eine Auslegung von § 36 Abs. 1 BAföG, nach der der Bezug von Kindergeld der Ausbildungsgefährdung und damit dem Anspruch auf Vorausleistung entgegenstehe, sei hiernach weder systematisch noch teleologisch begründbar. Aus dem Regelungskonzept des AföRG und dem dokumentierten gesetzgeberischen Willen gehe vielmehr klar hervor, dass das Kindergeld, unabhängig von seiner Höhe, schon nach seinem Leistungszweck einer Ausbildungsgefährdung nicht entgegenstehe.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit der Begründung zugelassen, dass das Gericht von dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2010 - 4 PA 174/10 - abweiche.

Die Beklagte hat am 14. Juni 2011 gegen das ihr am 17. Mai 2011 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung führt sie im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen zur Vorausleistung ein eigenes Sonderleistungssystem "außerordentlicher" Zusatzleistungen zur Abwendung der Gefahr des Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit geschaffen habe. Das für die Gewährung von Vorausleistung erforderliche zusätzliche Merkmal der "Gefährdung der Ausbildung" entfalle, sofern der Auszubildende tatsächlich über das für ihn gezahlte Kindergeld verfüge. Das Verwaltungsgericht interpretiere auch die Gesetzesbegründung unzureichend, da zwischen der Frage der Einkommensanrechnung des Auszubildenden und der Unterhaltsanrechnung der Eltern zu unterscheiden sei und in der Gesetzesbegründung lediglich festgestellt werde, dass das Kindergeld nicht als Einkommen des Auszubildenden berücksichtigt werden solle, während es im Rahmen der Vorausleistung darum gehe, ob die Eltern den für sie festgestellten Unterhaltsbetrag leisteten. Soweit der Gesetzgeber § 36 Abs. 3 BAföG geändert habe, sei dies im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Vorausleistung vor der Gesetzesänderung schon dann ausgeschlossen gewesen sei, wenn der Auszubildende die Möglichkeit gehabt habe, das Kindergeld an sich auszahlen zu lassen. Nur dieser Ausschluss von Vorausleistung - unabhängig vom tatsächlichen Zufluss des Kindergeldes - sei aufgrund der Änderungen durch das AföRG nicht mehr zu rechtfertigen gewesen. Schließlich bestehe auch unter Berücksichtigung der aktuellen Fassung des § 36 Abs. 3 BAföG kein Anlass, die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt entgegen § 1612b BGB im Recht der Ausbildungsförderung unberücksichtigt zu lassen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber unter Verstoß gegen Art. 3 GG ausschließlich für Auszubildende, deren Eltern kindergeldberechtigt seien, teilweise höhere Bedarfssätze habe schaffen wollen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 12. Mai 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat für den streitigen Bewilligungszeitraum einen Anspruch auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 BAföG ohne Anrechnung des auf den Antrag ihrer Mutter direkt an sie ausgezahlten Kindergeldes. Der Bescheid vom 29. August 2008 und der Änderungsbescheid vom 30. Januar 2009 sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 36 Abs. 1 BAföG wird, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den nach den Vorschriften des BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten und die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum - gefährdet ist, Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrags geleistet. Diese Voraussetzungen für die Leistungsgewährung sind in Bezug auf den hier relevanten Zeitraum erfüllt.

Die erste Voraussetzung der Nichtleistung des nach den Vorschriften des BAföG angerechneten Unterhaltsbetrags des Vaters der Klägerin liegt hier vor, da dieser im Bewilligungszeitraum keinen Unterhalt geleistet hat, was von der Klägerin glaubhaft gemacht worden ist. Da die Vorausleistung nach § 36 Abs. 1 BAföG die gegenwärtige Sicherung der Ausbildung bezweckt, kann diese aber nicht schon dann gewährt werden, wenn die Eltern die Anrechnungsbeträge nicht zahlen; es muss vielmehr eine Gefährdung der Ausbildung hinzutreten, die auch nicht durch das Einkommen eines Ehegatten im Bewilligungszeitraum abgewendet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorausleistung nach § 36 Abs. 1 BAföG in seinem Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 - demzufolge als "außerordentliche" Zusatzleistung zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit bezeichnet.

Trotz des Charakters der Vorausleistung als "außerordentliche" Zusatzleistung, auf die der Auszubildende nicht nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat (vgl. ebenfalls BVerwG, Urt. v. 23.2.2010 - 5 C 2.09 -), ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung allerdings davon ausgegangen, dass die in den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgelegten Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden auch für die in Abschnitt VII des Gesetzes besonders geregelte Vorausleistung der Ausbildungsförderung gelten und demzufolge die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich der Vorausleistung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -). Auch wenn mit § 36 Abs. 1 BAföG im Interesse des Auszubildenden nur eine aktuelle Mittellosigkeit zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs überbrückt werden soll, bis der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern realisiert ist, folgt daraus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass in einem solchen Ausnahmefall der Auszubildende auf alle erreichbaren Mittel zurückgreifen muss, um die Notsituation zu überbrücken. Dies kommt unter anderem darin zum Ausdruck, dass Einkommen oder Vermögen des Auszubildenden unterhalb der Freibeträge der §§ 23 und 29 BAföG der Annahme einer Gefährdung der Ausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -). Demzufolge kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Auszubildende keine Vorausleistung beanspruchen, dessen Ausbildungsbedarf anderweitig, nämlich durch sein Einkommen oder Vermögen oder das seines Ehegatten nach den Anrechnungsvorschriften der Abschnitte IV und V abgedeckt ist. Stehen ihm dagegen unter gesetzmäßiger Anrechnung seines Einkommens und Vermögens und desjenigen seines Ehegatten, aber ohne den (nicht geleisteten) Unterhaltsbetrag seiner Eltern nicht die seinen Bedarf nach §§ 12 ff. BAföG deckenden Mittel zur Verfügung, dann kommt eine Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 BAföG in Betracht, wenn angenommen werden kann, dass dadurch die Ausbildung gefährdet ist (vgl. BVerwG, Urt. 18.3.1982 - 5 C 22.80 -; Urt. v. 8.7.1982 - 5 C 58.80 -; ferner Beschl. v. 5.5.1987 - 5 B 20.87 -).

Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur generellen Geltung der Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden oder das seines Ehegatten im Bereich der Vorausleistung ist allerdings insoweit die Grundlage entzogen worden, als durch die Neuregelung des § 36 Abs. 1 BAföG mit dem 10. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897) hinsichtlich des Einkommens des Ehegatten des Auszubildenden im Gegensatz zu der allgemeinen Regelung des § 24 Abs. 1 BAföG nicht auf einen früheren Zeitraum, sondern auf den Bewilligungszeitraum abzustellen ist. Diese gesetzgeberische Änderung hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Geltung der in den Abschnitten IV und V geregelten Anrechnungsvorschriften auch für die Vorausleistung allerdings nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 betont, dass für die Frage, ob Einkommen oder Vermögen des Auszubildenden unterhalb der Freibeträge der §§ 23 und 29 BAföG der Annahme einer Gefährdung der Ausbildung entgegenstehen, aus der erfolgten Gesetzesänderung nichts herzuleiten sei. Diese Frage sei vielmehr durch Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorausleistung und der Anrechnungsvorschriften weiterhin in dem schon bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Sinne zu beantworten, also zu verneinen. Die genannten Freibeträge gälten demgemäß auch für die Vorausleistung von Ausbildungsförderung. Im Hinblick auf die Bedarfssicherungsfunktion der Leistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG seien die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst hätten, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich dieser Leistungen unverändert tragfähig.

Der jüngeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 - kann nicht entnommen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Geltung der Vorschriften in den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch für die in Abschnitt VII geregelte Vorausleistung nicht mehr festhält. Nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) keine durchgreifenden Bedenken gegen den Ausschluss von erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellten Vorausleistungsbegehren gegenüber der Rückforderung unter Vorbehalt gewährter Leistungen in Fällen einer abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 2 oder 3 BAföG aufgrund der Neufassung des § 36 Abs. 1 BAföG durch das 17. BAföG-Änderungsgesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht eine unterschiedliche Behandlung der Gruppe der Auszubildenden, bei denen das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern im Bezugszeitraum (§ 24 Abs. 1 BAföG) feststeht und bei denen über die Höhe der Ausbildungsförderung und den von den Eltern zu leistenden Anrechnungsbetrag endgültig bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes entschieden werden kann, und der Auszubildenden, bei denen wegen noch nicht vorliegender Steuerbescheide (§ 24 Abs. 2 BAföG) oder wegen eines Aktualisierungsantrages (§ 24 Abs. 3 BAföG) lediglich eine vorläufige Bewilligung in Betracht kommt und die endgültige Bewilligung unter abschließender, gegebenenfalls höherer Festsetzung des Anrechnungsbetrags (regelmäßig) erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erfolgt, durch nach Art und Gewicht hinreichende Unterschiede als gerechtfertigt angesehen, weil die Vorausleistung nach § 36 Abs. 1 BAföG durch die Zielsetzung der gegenwärtigen Sicherung der Ausbildung geprägt und diese mithin keine Ausbildungsförderungsleistung sei, auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch habe, sondern eine "außerordentliche" Zusatzleistung zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs. Hieraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass die Vorschriften in den Abschnitten IV und V wegen des Charakters der Vorausleistung als "außerordentliche" Zusatzleistung generell nicht gelten. Vielmehr ist die Frage, ob dem Auszubildenden ausreichende Mittel zur Deckung seines Ausbildungsbedarfs zur Verfügung stehen und eine Ausbildungsgefährdung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG gegeben ist, durch Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorausleistung und der Anrechnungsvorschriften zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -).

Wie das Bundesverwaltungsgericht geht im Übrigen offenbar auch der Gesetzgeber davon aus, dass nach der Systematik des BAföG die Vorschriften der Abschnitte IV und V des BAföG grundsätzlich auch für die in Abschnitt VII geregelte Vorausleistung gelten. Denn in Reaktion auf die vorgenannte Entscheidung des BVerwG vom 14. Dezember 1994 hat er mit dem 18. BAföG-Änderungsgesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) in § 36 Abs. 1 BAföG einen Satz 2 eingefügt, wonach Ausbildungsförderung nach Satz 1 nicht geleistet wird, soweit der Auszubildende über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, auch wenn diese die Freibeträge nach §§ 23 und 29 nicht übersteigen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drs. 13/4246, S. 22 f.). Dieser Einführung einer speziellen Regelung zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen unterhalb der Freibeträge nach §§ 23 und 29 BAföG in § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG hätte es indes nicht bedurft, wenn nach dem systematischen Verständnis des Gesetzgebers die Anrechnungsfreiheit bestimmter Beträge nach den §§ 23 und 29 BAföG ohnehin keine Geltung im Bereich der Vorausleistung nach § 36 BAföG beansprucht hätte. Im Übrigen ist mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung -Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) - vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) die in § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG eingefügte Regelung gerade auch mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1994 wieder aufgehoben worden (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/4731, S. 40).

Mit der Neuordnung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch das AföRG hat der Gesetzgeber des Weiteren Kindergeldleistungen generell aus dem Einkommensbegriff in Abschnitt IV des BAföG herausgenommen und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Anrechnung von Kindergeld auf den Ausbildungsbedarf selbst dann nicht zu erfolgen hat, wenn das Kindergeld an den Auszubildenden ausgezahlt wird. Da die in den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgelegten Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen auch für die in Abschnitt VII besonders geregelte Vorausleistung der Ausbildungsförderung gelten und demzufolge die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich der Vorausleistung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -), folgt hieraus auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorausleistung der gegenwärtigen Sicherung der Ausbildung, dass an den Auszubildenden ausgezahlte Kindergeldleistungen nicht als Mittel zu berücksichtigen sind, mit denen er anderweitig seinen Ausbildungsbedarf decken kann. Demzufolge steht der Bezug von Kindergeld der Gefährdung der Ausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG auch nicht entgegen, so dass das an den Auszubildenden direkt ausgezahlte Kindergeld nicht vorausleistungsmindernd zu berücksichtigen ist (anders noch Senatsbeschl. vom 9.9.2010 - 4 PA 174/10 -; a. A. ferner Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 18.10. 2013 - 12 C 13.1520 -, v. 6.7.2009 - 12 CE 09.1359, 12 C 09.1361 -; v. 2.12.2009 - 12 ZB 09.2266 - ; VG München, Urt. v. 27.8.2009 - M 15 K 09.2113 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 2.11.2012 - 1 K 2105/12 -; VG Oldenburg, Urt. v. 21.6.2013 - 13 A 3799/12- ). Dies verdeutlicht die nachfolgende Gesetzeshistorie:

Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der bis zum 31. März 2001 gültigen Fassung galt Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz als Einkommen, es sei denn, der Auszubildende erhielt das Kindergeld für seine Kinder. § 21 Abs. 3 Satz 3 BAföG a. F. sah vor, dass in den Fällen des § 11 Abs. 3 BAföG - der elternunabhängigen Förderung - das auf den Antragsteller entfallende Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen als sein Einkommen gelten. § 23 Abs. 4 Nr. 3 BAföG a. F. regelte des Weiteren, dass das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die an den Auszubildenden ausgezahlt werden oder die nach § 21 Abs. 3 Satz 3 BAföG als sein Einkommen gelten, voll auf den Bedarf angerechnet werden. Die Einfügung des § 23 Abs. 4 Nr. 3 BAföG durch das 7. BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) hat der Gesetzgeber damit begründet, dass es sachgerecht sei, die dort benannten staatlichen Leistungen zur Vermeidung von Doppelleistungen auf den Bedarf anzurechnen, wenn diese dem Auszubildenden zur Deckung seiner Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten zur Verfügung stehen (BT-Drs. 9/410, S. 14). Mit dem 7. BAföG-Änderungsgesetz ist darüber hinaus § 36 Abs. 3 BAföG neu gefasst worden, nach dessen Nr. 2 Ausbildungsförderung nicht vorausgeleistet wird, soweit die Unterhaltsleistungen der Eltern hinter den auf den Antragsteller entfallenden Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die sie für den Antragsteller erhalten, zurückbleiben. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung, dass eine Vorausleistung in Höhe der genannten Leistungen nicht erforderlich sei, da der Auszubildende die künftige unmittelbare Auszahlung dieser Leistungen an sich selbst bewirken könne (BT-Drs. 9/410, S. 14). Dem lag offensichtlich die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass es der Auszubildende durch eine direkte Auszahlung der genannten Leistungen in der Hand habe, trotz Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrags eine Gefährdung der Ausbildung (teilweise) abzuwenden. Eine Gefährdung der Ausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG war demnach nicht nur insoweit zu verneinen, als an den Auszubildenden Kindergeld tatsächlich ausgezahlt worden ist, sondern auch soweit die Möglichkeit für den Auszubildenden bestanden hat, dass diese Leistungen direkt an ihn ausgezahlt werden.

Durch das AföRG vom 19. März 2001 sind sowohl § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 BAföG a. F. als auch § 23 Abs. 4 Nr. 3 BAföG a. F. und § 36 Abs. 3 Nr. 2 BAföG a.F. aufgehoben worden. Zu der gesetzlichen Neuordnung ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ausgeführt, dass das Kindergeld bei der Einkommensermittlung im BAföGgenerell (Hervorhebung durch den Senat) nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werde (vgl. BT-Drs. 14/4731, S. 21) und die Herausnahme des Kindergelds aus dem Einkommensbegriff des BAföG die gleiche Wirkung habe wie eine zusätzliche deutliche Anhebung der Freibeträge (BT-Drs. 14/4731, S. 21 und S. 38). Auch die Aufhebung von § 23 Abs. 4 Nr. 3 BAföG a. F. ist damit begründet worden, dass Kindergeld generell nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen sei (vgl. BT-Drs. 14, 4731, S. 38). Zur Änderung des § 36 Abs. 3 BAföG besagt die Begründung des Gesetzentwurfs, dass mit der Neufassung die Konsequenz aus der generellen Nichtanrechnung des Kindergeldes im BAföG gezogen worden sei. Da Kindergeldleistungen künftig keine Auswirkungen auf die Höhe der Ausbildungsförderung mehr haben, lasse es sich auch im Vorausleistungsverfahren nicht mehr rechtfertigen, Auszubildende, deren Eltern ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen, auf die Möglichkeit zu verweisen, sich das Kindergeld unmittelbar auszahlen zu lassen und ihnen insoweit Ausbildungsförderung zu verweigern (BT-Dr. 14/4731, S. 41).

Auch wenn der Gesetzgeber mit dem AföRG diejenigen Leistungen, die nach § 21 Abs. 4 BAföG nicht als Einkommen gelten, nicht um Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz erweitert hat, hat er durch die Aufhebung von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 BAföG a.F. und § 23 Abs. 4 Nr. 3 BAföG a.F. und die jeweilige Gesetzesbegründung hierzu unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Kindergeldleistungen - ebenso wie die in § 21 Abs. 4 BAföG genannten Leistungen - generell aus dem Einkommensbegriff herausfallen und nach den allgemeinen Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen sogar dann nicht auf den ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennenden Bedarf angerechnet werden, wenn diese Leistungen an den Auszubildenden ausgezahlt werden und ihm damit tatsächlich zur Verfügung stehen. Dass das Kindergeld zivilrechtlich gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 2 BGB den sog. Barbedarf des Kindes deckt, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber Kindergeldleistungen für den Bereich des BAföG nicht mehr als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen und auch an der Anrechnung des direkt an den Auszubildenden gezahlten Kindergeldes auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf zur Vermeidung einer Doppelleistung nicht mehr festgehalten hat. Damit stellen direkt an den Auszubildenden ausgezahlte Kindergeldleistungen, auch wenn diese nach den Vorschriften des BGB tatsächlich der Deckung des Barbedarfs dienen, keine anderweitigen Mittel dar, die der Auszubildende unter gesetzmäßiger Anrechnung seines Einkommen oder Vermögens nach den Abschnitten IV und V für seinen Ausbildungsbedarf zu verwenden hat. Dies gilt nach dem zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers für den Bereich des BAföG uneingeschränkt, so dass Kindergeldleistungen auch im Rahmen der Vorausleistung nach § 36 Abs. 1 BAföG einer Ausbildungsgefährdung nicht entgegenstehen.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs zum AföRG für den Bereich der Vorausleistung lediglich ausgeführt worden ist, dass es sich auch im Vorausleistungsverfahren nicht mehr rechtfertigen lasse, Auszubildende, deren Eltern ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen, auf die Möglichkeit zu verweisen, sich das Kindergeld unmittelbar auszahlen zu lassen und ihnen insoweit Ausbildungsförderung zu verweigern (BT-Drs. 14/4731, S. 41). Daraus ergibt sich nicht, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die Vorausleistung nur in diesem Fall nicht, im Fall der unmittelbaren Auszahlung des Kindergeldes hingegen (teilweise) abgelehnt werden dürfe. Zum einen betrifft die vorstehende Begründung im Gesetzentwurf konkret nur die Aufhebung von § 36 Abs. 3 Nr. 2 BAföG a.F., in dem geregelt gewesen ist, dass Ausbildungsförderung nicht vorausgeleistet wird, soweit die Unterhaltsleistung der Eltern hinter dem auf den Antragsteller entfallenden Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz, den Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die sie für den Antragsteller erhalten, zurückbleibt. Zum anderen hat der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - bis zur Reform des BAföG durch das AföRG die Fälle des tatsächlichen Bezugs von Kindergeld durch den Auszubildenden und die Möglichkeit des Bezugs durch diesen im Bereich der Vorausleistung gleich behandelt und insoweit keine sachlichen Unterschiede bezüglich der Deckung des Ausbildungsbedarfs gesehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Reform durch das AföRG den Bezug von Kindergeld und die Möglichkeit des Bezugs von Kindergeld für den Bereich der Vorausleistung unterschiedlich hat regeln wollen. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Streichung des § 36 Abs. 3 Nr. 2 BAföG a. F. mit der allgemeinen - für beide Fälle geltenden - Erwägung begründet, dass Kindergeldleistungen keine Auswirkungen auf die Höhe der Ausbildungsförderung (mehr) haben. Mit Blick auf die Gesetzessystematik und der dargelegten Gesetzeshistorie zu den §§ 21, 23 und 36 BAföG hätte es überdies nahe gelegen, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Vorausleistung eine abweichende Sonderregelung getroffen hätte, wenn an den Auszubildenden geleistetes Kindergeld in Abweichung von den allgemeinen Anrechnungsvorschriften im Abschnitt IV als Mittel zur Deckung des (Ausbildungs-) Bedarfs zu berücksichtigen wäre. Hieran fehlt es indes.

Da die Klägerin im Bewilligungszeitraum unter gesetzmäßiger Anrechnung ihres Einkommens und Vermögens über keine anderweitigen Mittel verfügt hat, mit denen sie ihren Bedarf nach den §§ 11 ff. BAföG hat decken können, ist die Ausbildung wegen der Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrags ihres Vaters im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG gefährdet gewesen. Damit liegt auch die zweite Voraussetzung des § 36 Abs. 1 BAföG für die Gewährung der beantragten Vorausleistung vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Revision sind erfüllt.